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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

barunterhaltspflichtigen Elternteil das halbe Kindergeld auch dann angesetzt werden muss, wenn dieser<br />

auf die Kürzung seines Kindesunterhalts verzichtet hat und somit überhaupt nicht in den Genuss des<br />

halben Kindergeldes gekommen ist.<br />

Die Antwort gibt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH-Urteil vom 16.3.2004, VIII R 86/98).<br />

Verzichtet der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen<br />

Vergleichs auf die Anrechnung des halben Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, wird in seiner<br />

Steuererklärung im Rahmen der Günstigerprüfung trotzdem das halbe Kindergeld angerechnet. Die<br />

Günstigerprüfung ist immer anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines<br />

Ausgleichsanspruchs beim Barunterhaltspflichtigen erfüllt sind. Für die steuerrechtliche Beurteilung<br />

kommt es weder darauf an, ob der Berechtigte einen bestehenden Ausgleichsanspruch im<br />

Veranlagungszeitraum tatsächlich geltend gemacht hat, noch darauf, ob er diesen Anspruch aufgrund<br />

einer freiwillig eingegangenen zivilrechtlichen Verpflichtung verloren hat. Regelungen, die von der<br />

hälftigen Zuordnung des staatlichen Kindergelds abweichen, können bei der steuerrechtlichen<br />

Günstigerprüfung nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls könnten die Beteiligten durch den Verzicht<br />

des Barunterhaltsverpflichteten auf d! en! Ausgleichsanspruch eine Mehrfachbegünstigung erreichen:<br />

Bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wäre der hälftige Kinderfreibetrag ohne Anrechnung des<br />

hälftigen Kindergeldes zu berücksichtigen, weil es ihm im Ergebnis nicht zugute gekommen ist; dem<br />

anderen Elternteil wäre bei der Günstigerprüfung entsprechend das volle Kindergeld zuzurechnen.<br />

Familie und Kinder:<br />

Alleinerziehende: 20. September - wichtiges Datum<br />

(Val) Alleinerziehende können den neuen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro im Rahmen der<br />

Steuerveranlagung bekommen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie<br />

Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und zur Haushaltsgemeinschaft keine<br />

anderen erwachsenen Personen gehören, außer Kinder, die den Wehr- oder Zivildienst leisten, sowie<br />

Personen, die pflegebedürftig sind. Beantragt wird der Entlastungsbetrag in der "Anlage Kind" in Zeile 37-<br />

40 (für das Steuerjahr 2004).<br />

Schon im Laufe des Jahres können Alleinerziehende von dem Entlastungsbetrag profitieren, indem sie<br />

auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II eintragen lassen. Damit wird die monatliche<br />

Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug um 109 Euro vermindert.<br />

Falls Sie für das kommende Jahr 2005 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II wünschen, müssen<br />

Sie bis spätestens 20.9.2004 bei Ihrer Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben. Darin ist zu<br />

versichern, dass bei Ihnen tatsächlich die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für<br />

Alleinerziehende vorliegen. Besonders wichtig ist, dass Sie nicht mit einer anderen Person eine<br />

Haushaltsgemeinschaft bilden, etwa mit einem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Den<br />

Vordruck der Erklärung finden Sie unter: www.steuerrat24.de/data/alleinerziehende.htm<br />

Haben Sie bereits für das Jahr 2004 eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse II, und geben Sie für das Jahr<br />

2005 bei der Gemeinde die genannte Erklärung nicht ab, muss die Gemeinde dies dem Finanzamt<br />

mitteilen. Das Finanzamt wird dann Ihre Steuererklärung 2004 genauer prüfen, ob Ihnen die Steuerklasse<br />

II mit dem Entlastungsbetrag zu <strong>Recht</strong> gewährt wurde. Sie müssen mit einer Nachfrage nach Ihren<br />

Lebensverhältnissen rechnen, insbesondere nach dem Zusammenleben mit einer anderen Person. Sind<br />

die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag während des Jahres weggefallen oder lagen sie<br />

möglicherweise gar nicht vor, steht Ihnen der Entlastungsbetrag nur anteilig oder gar nicht zu. In beiden<br />

Fällen müssen Sie mit einer <strong>Steuern</strong>achforderung rechnen.<br />

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