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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Fälligkeitsregelung vor», weil nach dem Wortlaut eine Renovierung spätestens nach Ablauf der<br />

genannten Fristen vorzunehmen sei, heißt es in dem Urteil. Dies verstoße gegen den Grundsatz von<br />

Treu und Glauben, weil es dem Mieter auch dann Schönheitsreparaturen auferlege, wenn dafür gar kein<br />

Bedarf bestehe.<br />

Eine Richtlinie, die Ausnahmen vom Fristenplan zulässt, wäre aus Sicht des Gerichts dagegen zulässig.<br />

Der BGH verwies auf einen in der Praxis verbreiteten Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums,<br />

wonach Schönheitsreparaturen «im allgemeinen» nach drei Jahren in Küchen und Bädern, nach fünf in<br />

Wohn- und Schlafräumen und nach sieben in Nebenräumen erforderlich werden.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Kündigungs-Einschreiben: Liegenlassen hilft nicht<br />

Freiburg/Berlin (dpa) - Vermieter können den fristgerechten Eingang einer Kündigung durch den Mieter<br />

nicht verhindern, indem sie das Schreiben tagelang bei der Post liegen lassen. Das hat das Landgericht<br />

Freiburg entschieden (Az.: 3 S 317/03), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mitteilt.<br />

Das Gericht gab einem Mieter <strong>Recht</strong>, der seine Wohnung per Übergabe-Einschreiben fristgerecht<br />

gekündigt hatte. Da der Postbote den Vermieter nicht antraf, hinterließ er in dessen Briefkasten einen<br />

Benachrichtigungszettel. Der Vermieter holte das Einschreiben erst Tage später ab und akzeptierte die<br />

Kündigung dann erst einen Monat später als vom Mieter gewünscht - mit der Begründung, das Schreiben<br />

habe ihn nicht rechtzeitig erreicht. Das Gericht folge dieser Argumentation nicht: Es entschied, der<br />

Vermieter hätte das Einschreiben bei der nächstmöglichen Gelegenheit abholen müssen. Dann wäre die<br />

Frist durch den Mieter gewahrt gewesen.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Nachbarn: Mieter muss Lärm nicht hinnehmen<br />

Berlin (dpa) - Wer sich durch lärmende Nachbarn unzumutbar gestört fühlt, muss auch nach erfolglosen<br />

Beschwerden nicht klein beigeben. So können Betroffene bei nächtlichen Ruhestörungen in dringenden<br />

Fällen die Polizei rufen. Rücksichtslos lärmende Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5000<br />

Euro. Bei andauerndem Lärm kann der Verursacher auch auf Unterlassung verklagt werden.<br />

Der lärmgestresste Mieter kann aber auch direkt Ansprüche gegen seinen Vermieter geltend machen: Ist<br />

jeder Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung<br />

zurückzuführen sein. Der Mieter kann vom Vermieter dann die Beseitigung des Mangels fordern und die<br />

Miete mindern.<br />

Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei<br />

Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden.<br />

Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter<br />

kann, solange der Wohnwert beeinträchtigt ist, auch die Miete kürzen und im Extremfall fristlos kündigen.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Familienstreitigkeiten: EU-weit schnellere Entscheidungen<br />

Berlin (dpa) - Grenzüberschreitende Familienstreitigkeiten sollen künftig EU-weit schneller und effektiver<br />

gerichtlich entschieden werden. Das Bundeskabinett verabschiedete in Berlin einen Gesetzentwurf zum<br />

internationalen Familienrecht. Dabei gehe es um Ehesachen und Streitigkeiten über das Sorge- und<br />

Umgangsrecht, teilte das Bundesjustizministerium mit. So wird auch geregelt, wer wo klagen muss. Das<br />

Gesetz soll vom 1. März 2005 an auch auf nicht verheiratete oder bereits geschiedene Eltern anwendbar<br />

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