MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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Bauen & Wohnen:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Kaution: Kann nicht mit Miete verrechnet werden<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Mieter kann die Zahlung seiner Miete nicht mit dem Hinweis verweigern, der<br />
Vermieter könne auf die Kaution zurückgreifen. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG - Report»<br />
veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Die Kaution diene dem<br />
Vermieter als «Sicherheit» für eventuelle Forderungen an den Mieter, erklärte das Gericht in seinem<br />
Beschluss (Az.: 2 W 10/04). Sie könne daher nicht als «Ersatz-Miete» herangezogen werden.<br />
Der Mieter war mit seinen Mietzahlungen im Rückstand. In dem Zusammenhang wies er darauf hin, der<br />
Vermieter schulde ihm die Rückzahlung der Kaution. Von diesem Rückzahlungsanspruch könne der<br />
Vermieter die rückständige Miete abziehen. Das OLG sah für dieses - juristisch als Aufrechnung<br />
bezeichnete - Verfahren jedoch keine rechtliche Grundlage. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen<br />
Ansprüchen möglich. In diesem Fall stehe aber noch gar nicht fest, ob der Mieter je einen Anspruch auf<br />
Rückzahlung seiner Kaution habe. Das könne erst nach Abwicklung des Mietverhältnisses beurteilt<br />
werden.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Betriebskosten: Abrechnungsfristen beachten<br />
Potsdam/Berlin (dpa) - Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode müssen Vermieter<br />
die Betriebskosten abrechnen. Innerhalb dieser Frist muss eine formell ordnungsgemäße und nach<br />
Umfang und Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung vorgelegt werden. Das geht<br />
aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor (Az.: 11 S 157/03), auf das der Deutsche Mieterbund<br />
(DMB) in Berlin hinweist. Durch die bloße Zusendung «irgendeiner Zahlenaufstellung» beziehungsweise<br />
einer Abrechnung mit schwer wiegenden Mängeln werde die Zwölfmonatsfrist nicht gewahrt.<br />
Im konkreten Fall hatte der Vermieter zwar innerhalb der Jahresfrist abgerechnet, allerdings mit einem<br />
falschen Umlageschlüssel. Nach Beschwerden der Mieter korrigierte er die Abrechnung und schickte sie<br />
erneut zu. Die Mieter weigerten sich jedoch, eine Nachzahlung zu leisten, da zwischenzeitlich die<br />
Zwölfmonatsfrist abgelaufen war - zu <strong>Recht</strong>, entschied das Gericht.<br />
Entscheidend sei, dass durch den Austausch des Umlageschlüssels die alte Abrechnung nicht<br />
geringfügig nachgebessert, sondern praktisch eine neue Abrechnung erstellt wurde. Soweit eine<br />
Betriebskostenabrechnung inhaltliche Mängel aufweist, könnten diese nur in gewissen Grenzen<br />
nachgebessert werden. Die Abrechnung mit einem falschen Umlageschlüssel sei nicht wirksam und<br />
könne nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr nachgebessert werden.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Renovierung: BGH stärkt Mieterrechte<br />
Karlsruhe (dpa) - Renovierungspflichten für Mieter sind unwirksam, wenn sie einen starren Fristenplan<br />
ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung vorsehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem<br />
Urteil entschieden. Damit gab er einem Mieter <strong>Recht</strong>, der laut Vertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei,<br />
die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Nach den Worten des BGH benachteiligt eine solche<br />
Klausel den Mieter unangemessen, wenn die Fristen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf<br />
gelten. Weil Fristenplan und Renovierungspflicht sich nicht trennen lassen, ist der Mieter in diesem Fall<br />
laut BGH ganz von der Verpflichtung befreit. (Aktenzeichen: VIII ZR 361/03 vom 23. Juni 2004)<br />
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts ist die Klausel nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen, nach<br />
der eine Renovierung im Normalfall nach Ablauf der Fristen angezeigt sei. «Vielmehr liegt eine "starre"<br />
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