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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Bauen & Wohnen:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

Kaution: Kann nicht mit Miete verrechnet werden<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Mieter kann die Zahlung seiner Miete nicht mit dem Hinweis verweigern, der<br />

Vermieter könne auf die Kaution zurückgreifen. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG - Report»<br />

veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Die Kaution diene dem<br />

Vermieter als «Sicherheit» für eventuelle Forderungen an den Mieter, erklärte das Gericht in seinem<br />

Beschluss (Az.: 2 W 10/04). Sie könne daher nicht als «Ersatz-Miete» herangezogen werden.<br />

Der Mieter war mit seinen Mietzahlungen im Rückstand. In dem Zusammenhang wies er darauf hin, der<br />

Vermieter schulde ihm die Rückzahlung der Kaution. Von diesem Rückzahlungsanspruch könne der<br />

Vermieter die rückständige Miete abziehen. Das OLG sah für dieses - juristisch als Aufrechnung<br />

bezeichnete - Verfahren jedoch keine rechtliche Grundlage. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen<br />

Ansprüchen möglich. In diesem Fall stehe aber noch gar nicht fest, ob der Mieter je einen Anspruch auf<br />

Rückzahlung seiner Kaution habe. Das könne erst nach Abwicklung des Mietverhältnisses beurteilt<br />

werden.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Betriebskosten: Abrechnungsfristen beachten<br />

Potsdam/Berlin (dpa) - Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode müssen Vermieter<br />

die Betriebskosten abrechnen. Innerhalb dieser Frist muss eine formell ordnungsgemäße und nach<br />

Umfang und Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung vorgelegt werden. Das geht<br />

aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor (Az.: 11 S 157/03), auf das der Deutsche Mieterbund<br />

(DMB) in Berlin hinweist. Durch die bloße Zusendung «irgendeiner Zahlenaufstellung» beziehungsweise<br />

einer Abrechnung mit schwer wiegenden Mängeln werde die Zwölfmonatsfrist nicht gewahrt.<br />

Im konkreten Fall hatte der Vermieter zwar innerhalb der Jahresfrist abgerechnet, allerdings mit einem<br />

falschen Umlageschlüssel. Nach Beschwerden der Mieter korrigierte er die Abrechnung und schickte sie<br />

erneut zu. Die Mieter weigerten sich jedoch, eine Nachzahlung zu leisten, da zwischenzeitlich die<br />

Zwölfmonatsfrist abgelaufen war - zu <strong>Recht</strong>, entschied das Gericht.<br />

Entscheidend sei, dass durch den Austausch des Umlageschlüssels die alte Abrechnung nicht<br />

geringfügig nachgebessert, sondern praktisch eine neue Abrechnung erstellt wurde. Soweit eine<br />

Betriebskostenabrechnung inhaltliche Mängel aufweist, könnten diese nur in gewissen Grenzen<br />

nachgebessert werden. Die Abrechnung mit einem falschen Umlageschlüssel sei nicht wirksam und<br />

könne nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr nachgebessert werden.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Renovierung: BGH stärkt Mieterrechte<br />

Karlsruhe (dpa) - Renovierungspflichten für Mieter sind unwirksam, wenn sie einen starren Fristenplan<br />

ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung vorsehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem<br />

Urteil entschieden. Damit gab er einem Mieter <strong>Recht</strong>, der laut Vertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei,<br />

die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Nach den Worten des BGH benachteiligt eine solche<br />

Klausel den Mieter unangemessen, wenn die Fristen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf<br />

gelten. Weil Fristenplan und Renovierungspflicht sich nicht trennen lassen, ist der Mieter in diesem Fall<br />

laut BGH ganz von der Verpflichtung befreit. (Aktenzeichen: VIII ZR 361/03 vom 23. Juni 2004)<br />

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts ist die Klausel nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen, nach<br />

der eine Renovierung im Normalfall nach Ablauf der Fristen angezeigt sei. «Vielmehr liegt eine "starre"<br />

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