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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die Verkäuferin hielt die Kündigung für unwirksam. Die Flaschen und das Küchenpapier seien zur<br />

Entsorgung vorgesehen gewesen. Wegen eines bevorstehenden Betriebsleiterwechsels habe sie den<br />

Verkaufsbereich in einen tadellosen Zustand versetzen wollen. Ihr sei damals nicht bewusst gewesen,<br />

dass sie zur Mitnahme abgeschriebener Ware um Erlaubnis hätte nachsuchen müssen. Die Arbeitgeberin<br />

hielt dagegen, unverkäufliche Ware werde, wenn sie noch brauchbar oder genussfähig sei,<br />

gemeinnützigen karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder für Betriebsfeste verwendet. Das<br />

Küchenpapier hätte noch für weitere Reinigungsarbeiten im Betrieb verwendet werden können.<br />

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.<br />

Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf<br />

der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter<br />

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile<br />

unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.<br />

Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware noch verwendet werden kann, ist Sache<br />

des Betriebsinhabers. Selbst wenn er grundsätzlich bereit ist, derartige Waren an die<br />

Betriebsangehörigen zu verschenken, handeln diese grob vertragswidrig, wenn sie sie ohne<br />

Genehmigung einfach wegnehmen. Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss normalerweise<br />

davon ausgehen, dass er mit einem (versuchten) Diebstahl oder einer Unterschlagung auch<br />

geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine<br />

Abmahnung ist bei derartigen Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich.<br />

Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, damit eine diese Grundsätze<br />

berücksichtigende Interessenabwägung nachgeholt werden kann.<br />

BAG- 2 AZR 36/03 -<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Betriebsrenten: Mit Ruhestand festgeschrieben<br />

(Val) Die Voraussetzungen für Betriebsrenten können nach einer Entscheidung des<br />

Bundesarbeitsgerichts nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr geändert werden. Eine<br />

Änderung der Versorgungsordnung, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den<br />

versicherungsmathematischen Abschlag senkt, kommt ihm im konkreten Fall damit nicht mehr zugute.<br />

§ 2 Abs. 5 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) schreibt die beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />

geltenden Versorgungsregelungen fest. Die Versorgungsrechte werden von späteren Änderungen<br />

abgekoppelt. Änderungen - unabhängig davon, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers -<br />

wirken sich nicht mehr aus (sog. Veränderungssperre). Dies gilt auch für versicherungsmathematische<br />

Abschläge.<br />

Dem Kläger war eine betriebliche Altersversorgung "nach Maßgabe der jeweils geltenden<br />

Leistungsordnung des Bochumer Verbandes" zugesagt worden. Er war bis Ende September 1979 bei der<br />

Versorgungsschuldnerin beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt sah die Leistungsordnung einen<br />

versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen<br />

Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor. Zum 1. Januar 1985 wurde die Leistungsordnung geändert.<br />

Der versicherungsmathematische Abschlag wurde auf 0,4 % abgesenkt. Der Kläger hat verlangt, dass<br />

bei der Berechnung seiner Betriebsrente der niedrigere Prozentsatz zugrunde gelegt werde. Die<br />

Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 318/03 -<br />

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