MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Die Verkäuferin hielt die Kündigung für unwirksam. Die Flaschen und das Küchenpapier seien zur<br />
Entsorgung vorgesehen gewesen. Wegen eines bevorstehenden Betriebsleiterwechsels habe sie den<br />
Verkaufsbereich in einen tadellosen Zustand versetzen wollen. Ihr sei damals nicht bewusst gewesen,<br />
dass sie zur Mitnahme abgeschriebener Ware um Erlaubnis hätte nachsuchen müssen. Die Arbeitgeberin<br />
hielt dagegen, unverkäufliche Ware werde, wenn sie noch brauchbar oder genussfähig sei,<br />
gemeinnützigen karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder für Betriebsfeste verwendet. Das<br />
Küchenpapier hätte noch für weitere Reinigungsarbeiten im Betrieb verwendet werden können.<br />
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.<br />
Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf<br />
der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter<br />
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile<br />
unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.<br />
Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware noch verwendet werden kann, ist Sache<br />
des Betriebsinhabers. Selbst wenn er grundsätzlich bereit ist, derartige Waren an die<br />
Betriebsangehörigen zu verschenken, handeln diese grob vertragswidrig, wenn sie sie ohne<br />
Genehmigung einfach wegnehmen. Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss normalerweise<br />
davon ausgehen, dass er mit einem (versuchten) Diebstahl oder einer Unterschlagung auch<br />
geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine<br />
Abmahnung ist bei derartigen Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich.<br />
Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, damit eine diese Grundsätze<br />
berücksichtigende Interessenabwägung nachgeholt werden kann.<br />
BAG- 2 AZR 36/03 -<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Betriebsrenten: Mit Ruhestand festgeschrieben<br />
(Val) Die Voraussetzungen für Betriebsrenten können nach einer Entscheidung des<br />
Bundesarbeitsgerichts nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr geändert werden. Eine<br />
Änderung der Versorgungsordnung, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den<br />
versicherungsmathematischen Abschlag senkt, kommt ihm im konkreten Fall damit nicht mehr zugute.<br />
§ 2 Abs. 5 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) schreibt die beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />
geltenden Versorgungsregelungen fest. Die Versorgungsrechte werden von späteren Änderungen<br />
abgekoppelt. Änderungen - unabhängig davon, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers -<br />
wirken sich nicht mehr aus (sog. Veränderungssperre). Dies gilt auch für versicherungsmathematische<br />
Abschläge.<br />
Dem Kläger war eine betriebliche Altersversorgung "nach Maßgabe der jeweils geltenden<br />
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes" zugesagt worden. Er war bis Ende September 1979 bei der<br />
Versorgungsschuldnerin beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt sah die Leistungsordnung einen<br />
versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen<br />
Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor. Zum 1. Januar 1985 wurde die Leistungsordnung geändert.<br />
Der versicherungsmathematische Abschlag wurde auf 0,4 % abgesenkt. Der Kläger hat verlangt, dass<br />
bei der Berechnung seiner Betriebsrente der niedrigere Prozentsatz zugrunde gelegt werde. Die<br />
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 318/03 -<br />
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