MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong><br />
Alle Steuerzahler:<br />
SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Geländewagen: Steuervorteil wird zurückgenommen<br />
(Val) Bekanntlich wird die Kfz-Steuer für sog. Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über<br />
2.800 kg, wie VW Touareg, Porsche Cayenne, Mercedes der M-Klasse und andere, nicht wie<br />
Personenkraftwagen nach Hubraum und Schadstoffemissionen bemessen. Vielmehr erfolgt die<br />
Besteuerung hier als "andere Fahrzeuge" i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen<br />
Gesamtgewicht. Und das führt zu einer deutlich geringeren Kfz-Steuer.<br />
Verkehrsrechtlich werden diese Fahrzeuge jedoch als Pkw zugelassen. Falls für sie eine Kfz-<br />
Steuerbefreiung in Betracht kommt, z. B. wegen Erfüllen der Schadstoffnorm Euro 4, nehmen viele<br />
Fahrzeugbesitzer zunächst diese Steuerbefreiung für eine gewisse Zeit in Anspruch und stellen erst nach<br />
deren Auslaufen den Antrag auf Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Der Antrag auf<br />
Gewichtsbesteuerung bedarf keiner Form. Er kann schriftlich, aber auch mündlich oder telefonisch<br />
gestellt werden. Das Finanzamt kann erst nach dem Antrag tätig werden, obwohl der Fahrzeughalter kein<br />
Wahlrecht hinsichtlich der Art der Besteuerung hat.<br />
Die OFD Düsseldorf hat nun in einer aktuellen Verfügung die ihr unterstellten Finanzämter angewiesen,<br />
in einem solchen Fall wie folgt zu verfahren (OFD Düsseldorf 7.5.2004, S 6104 - 1 - St 233):<br />
Wird nach Auslaufen einer Steuerbefreiung ein Antrag auf die günstige Besteuerung nach<br />
Gesamtgewicht gestellt, soll die Steuerbefreiung rückgängig gemacht und der entsprechende<br />
Freistellungsbescheid aufgehoben werden. Weil sich nämlich die Steuerbefreiung nach § 3 b KraftStG<br />
nur auf das Halten von Personenkraftwagen (i.S. der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung)<br />
erstreckt, ist sie für Geländewagen - also für "andere Fahrzeuge" i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG - zu Unrecht<br />
gewährt worden. Bei einem Halterwechsel innerhalb des Befreiungszeitraums oder in Auflastungsfällen<br />
gilt dies ab dem Zeitpunkt des Halterwechsels bzw. der Auflastung. Ab Beginn der Steuerpflicht ist die<br />
Steuer dann nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu bemessen und festzusetzen.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
<strong>Steuern</strong>: Spezialmatratze nur mit Attest absetzbar<br />
(Val) Bei den medizinischen Hilfsmitteln ist steuerlich zwischen solchen im engeren Sinne und solchen im<br />
weiteren Sinne zu unterscheiden:<br />
- Medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne sind ausschließlich für den Kranken nutzbar, wie<br />
beispielsweise Brillen, Rollstühle oder Krücken. Deshalb können Aufwendungen für solche Gegenstände<br />
ohne weitere Bedingung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
- Medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne werden hingegen nicht nur von Kranken, sondern auch<br />
von Gesunden genutzt, wie beispielsweise ein Spezialbett mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung<br />
oder ein wirbelsäulengerechtes Bett. Aufwendungen für derartige Gegenstände sind nur dann steuerlich<br />
absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.<br />
Jetzt hat aktuell das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Bandscheibenmatratze zu den<br />
Hilfsmitteln im weiteren Sinne zählt. Und deshalb können die Aufwendungen nur dann steuerlich<br />
anerkannt werden, wenn ein amtsärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit nachweist und dieses<br />
Attest vor der Anschaffung der Matratze besorgt wird (FG Rheinland-Pfalz vom 25.5.2004, 1 K 2625/03).<br />
Der Fall: Der Kläger erlitt einen Bandscheibenvorfall, der mit Medikamenten und krankengymnastischen<br />
Übungen behandelt wurde. Zusätzlich kaufte er eine Bandscheibenmatratze und wollte die Kosten dafür<br />
steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung<br />
an, weil es der Meinung war, der Kläger hätte einen entsprechenden Gegenwert erhalten.<br />
Auch das Finanzgericht verweigerte die steuerliche Anerkennung der Kosten. Nach Auffassung der<br />
Richter kann bei der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel im weiteren Sinne, die sowohl von Kranken -<br />
zur Linderung des Leidens - als auch von Gesunden - zur Steigerung des Lebenskomforts - angeschafft<br />
werden, nicht auf die Prüfung der Zwangsläufigkeit verzichtet werden. Diese wird nachgewiesen durch<br />
Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts - oder vertrauensärztlichen Attestes.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Kampfhunde: Höhere <strong>Steuern</strong> auch nach Wesenstest<br />
Mannheim (dpa) - Gemeinden können eine höhere Steuer für Kampfhunde erlassen, auch wenn diese<br />
eine erfolgreiche Verhaltensprüfung abgelegt haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-<br />
Württemberg (VGH) in Mannheim klargestellt.<br />
Bei als gefährlich eingestuften Rassen gehe es nicht um die individuelle Gefährlichkeit eines Tieres,<br />
begründeten die Richter ihre Entscheidung. Ausschlaggegend sei das genetische Potenzial, das beim<br />
Hinzutreten weiterer Umstände die Hunde zur Gefahr werden lasse. Gemeinden könnten deshalb eine<br />
höhere Steuer erlassen. Das könne auch dazu dienen, dass sich Bürger einen solchen Hund nicht<br />
anschaffen.<br />
Der Halter eines Mischlingshundes, der aus einer Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier<br />
hervorgegangen war, war gegen eine erhöhte Hundesteuer von 612 Euro der Landeshauptstadt Stuttgart<br />
vorgegangen.<br />
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 2 S 2695/03).<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Riskant: Geschäfte ohne Rechnung<br />
(Val) Wer Handwerker und andere Unternehmer mit Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude<br />
beauftragt, muss aufgrund des sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes seit dem 1.8.2004 jetzt immer<br />
eine Rechnung verlangen und diese mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Dies gilt auch dann, wenn<br />
der Beleg für steuerliche Zwecke nicht benötigt wird, wie etwa bei Arbeiten am selbst genutzten Haus.<br />
Handwerksbetriebe, Makler, Reinigungsfirmen u. ä., die eine steuerpflichtige so genannte<br />
grundstückbezogene Leistung erbringen, müssen nach dieser neuen Vorschrift innerhalb von sechs<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Monaten eine Rechnung erstellen, in der sie die Mehrwertsteuer mit 16 Prozent ausweisen. Die bisher<br />
häufig gestellte Frage "Brauchen Sie eine Rechnung?" ist somit nicht mehr zulässig. Die Unternehmer<br />
sind bei solchen Umsätzen jetzt immer zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gesetzlich<br />
verpflichtet.<br />
Die Nichtbefolgung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die künftig mit einer Geldbuße geahndet<br />
wird, und zwar<br />
- bei Auftraggebern bis zu 500 Euro, wenn sie die Rechnung nicht mindestens zwei Jahre lang<br />
aufbewahren, und<br />
- bei Unternehmern bis zu 5.000 Euro, wenn sie die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig<br />
ausstellen.<br />
Für Kontrollen ist die Zollverwaltung zuständig, die im Bereich "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" derzeit auf<br />
7.000 Beamte aufgestockt wird.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Sportinvalidität: Versicherungsteuer ja oder nein?<br />
(Val) Wie Sportinvaliditätsversicherungen bezüglich der Versicherungsteuer zu behandeln sind, hat das<br />
Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aktuell bekannt<br />
gegeben (BMF-Schreiben vom 25.6.2004, IV B 5 - S 6405 - 3/04):<br />
Versicherungen, durch die Ansprüche auf Leistungen im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />
begründet werden, sind nach § 4 Nr. 5 Versicherungsteuergesetz (VersStG) von der Versicherungsteuer<br />
befreit. Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift ist die versicherungsteuerliche Gleichstellung der<br />
privaten mit der gesetzlichen Vorsorge.<br />
Unter diesem Gesichtspunkt werden sog. Sportinvaliditätsversicherungen als steuerbefreit angesehen<br />
(nach § 4 Nr. 5 VersStG), soweit diese das Risiko des Sportlers abdecken, seinen Sport - unabhängig<br />
vom Grund der Sportinvalidität - dauernd oder vorübergehend nicht mehr professionell ausüben zu<br />
können (sog. Spielereigendeckungen).<br />
Dagegen fallen Versicherungen, die das finanzielle Risiko der Vereine im Falle der Invalidität eines<br />
Sportlers abdecken (sog. Marktwertdeckungen), nicht unter diese Befreiungsvorschrift. Sog.<br />
Sportinvaliditätsversicherungen, die nur reine Unfallrisiken abdecken, sind ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 5<br />
VersStG von der Versicherungsteuer befreit.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Ermittlungsergebnisse: Gegen Dritte nicht verwertbar<br />
(Val) Nach einer aktuellen Entscheidung des 13. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts<br />
unterliegen Ermittlungen der Außenprüfung, die zielgerichtet der Erforschung von Verhältnissen dritter<br />
Personen dienen, einem Verwertungsverbot (Urteile vom 22.6.2004, 13 K 507/00 und 13 K 508/00).<br />
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Einnahmen von Musikkapellen überprüft, indem es im<br />
Rahmen von Außenprüfungen bei verschiedenen Gaststätten die Ausrichter von Familienfeiern mit<br />
Namen und Anschriften erfasste. In der Folge richtete das Finanzamt an die so ermittelten Personen<br />
Auskunftsbegehren, in denen u.a. nach Name und Vergütung der Musikkapelle gefragt wurde, die auf der<br />
jeweiligen Familienfeier gespielt hatte. Anhand der Antworten konnte das Finanzamt feststellen, ob die<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Musikkapellen die Einnahmen vollständig erklärt hatten. Im Streitfall hatte die klagende Musikkapelle ihre<br />
Einnahmen nur teilweise versteuert.<br />
Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verstößt die Erfassung der Namen und Anschriften<br />
der Ausrichter der Familienfeiern gegen § 194 Abs. 3 AO. Die Daten seien ohne konkreten Anlass<br />
zusammengetragen worden, um spätere Ermittlungen gegen die Musikkapellen durchzuführen. Fehle es<br />
aber an einem hinlänglichen Anlass für die Feststellungen der Verhältnisse Dritter, handele der Prüfer<br />
außerhalb der ihm verliehenen Befugnisse. Anders als die Steuerfahndung habe die Außenprüfung<br />
nämlich nicht die Aufgabe, unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln. Die rechtswidrige<br />
Beschaffung der Daten führe zu einem Verwertungsverbot. Ohne eine solche <strong>Recht</strong>sfolge böte die<br />
Verfahrensordnung keinen Schutz gegen derartige "Rasterfahndungen". Dem Finanzamt werde<br />
andererseits auch nicht jegliche Überprüfungsmöglichkeit genommen. Es entfalle lediglich die Möglichkeit<br />
einer flächendeckenden Überprüfung ohne konkreten Anlass.<br />
Das beklagte Finanzamt hat zwischenzeitlich gegen die Entscheidungen Revision eingelegt (Az. des<br />
BFH: VIII R 53/04 und VIII R 54/04).<br />
Die Entscheidung 13 K 507/00 ist ab sofort im Volltext über die Internetseite des Niedersächsischen<br />
Finanzgerichts www.finanzgericht.niedersachsen.de abrufbar. Die Entscheidung 13 K 508/00 ist im<br />
Wortlaut nahezu identisch. Von einer Veröffentlichung wird deshalb abgesehen.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
BFH-Urteile: Künftig Veröffentlichung im Internet<br />
(Val) Das Bundesfinanzministerium hat eine zentrale Forderung des DStV für einen fairen<br />
Gesetzesvollzug erfüllt. Es hat im Internet eine Liste der über den Einzelfall hinaus anwendbaren BFH-<br />
Urteile der letzten Zeit veröffentlicht.<br />
Letztmalig hatte der DStV im Rahmen seiner in der Mitgliederversammlung 2004 im Juni in Köln<br />
verabschiedeten "Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbandes und seiner Mitgliedsverbände an<br />
den Steuergesetzgeber" (www.dstv.de) die pro-fiskalische Veröffentlichungspraxis des BMF kritisiert: Für<br />
den Steuerpflichtigen günstige <strong>Recht</strong>sprechung werde ignoriert, indem Urteile erst lange Zeit nach Erlass<br />
im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit der allgemeinen Anwendung durch die Verwaltung<br />
entzogen würden. Da die Finanzverwaltung nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung erst nach<br />
der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt gehalten war, BFH-Urteile anzuwenden, gerierte sich das BMF<br />
als faktischer Gesetzgeber, also in einer Rolle, die dem Parlament vorbehalten ist.<br />
Der DStV begrüßt und anerkennt die neue Vorgehensweise des BMF.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Bildungskosten: Bei Rentnern nicht absetzbar<br />
(Val) Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf sind<br />
nach neuer <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesfinanzhof im Allgemeinen in vollem Umfang als Werbungskosten<br />
absetzbar. Nach bisheriger <strong>Recht</strong>slage aber waren die Kosten nur begrenzt bis zu 920 Euro als<br />
Sonderausgaben absetzbar, nach neuer Regelung ab 2004 bis zu 4 000 Euro (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />
Aber auch der Abzug als Sonderausgaben ist nicht in jedem Fall gesichert. Hier muss zumindest die<br />
Wahrscheinlichkeit bestehen, dass - nach der Bildungsmaßnahme - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen<br />
wird. Falls jedoch die Bildungsmaßnahme überwiegend privat motiviert ist oder der Allgemeinbildung<br />
dient, werden die Aufwendungen nicht anerkannt. Wird die Berufstätigkeit ganz aufgegeben und ist aller<br />
Voraussicht nach nicht mit einer erneuten Aufnahme der Berufstätigkeit zu rechnen, sind solche<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Bildungskosten der Lebensführung zuzurechnen und damit steuerlich nicht absetzbar. Dies kommt<br />
beispielsweise in Betracht bei Rentnern.<br />
Jetzt hat aktuell das FG Baden-Württemberg entscheiden, dass Aufwendungen eines Rentners für ein<br />
Studium der Philosophie nicht als Sonderausgaben und schon gar nicht als Werbungskosten absetzbar<br />
sind (FG Baden-Württemberg vom 14.5.2003, EFG 2004 S. 783).<br />
Begründung: Die Bildungsmaßnahme dient hier nicht dazu, um eine Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Das<br />
fortgeschrittene Alter und die gesicherte Existenz des Klägers sind ein Beweis dafür. Vielmehr verfolgt<br />
der Kläger mit dem Studium private Interessen, fördert seine Allgemeinbildung im weitesten Sinne und<br />
befriedigt seine persönlichen Neigungen.<br />
Alle Steuerzahler:<br />
Unwetter: Katastrophenerlass bringt Erleichterung<br />
(Val) Bei schweren Unwetterkatastrophen setzt die Finanzverwaltung immer wieder ihren<br />
Katastrophenerlass in Kraft. So auch jetzt aktuell in Südwürttemberg und im Markgräflerland, wo im Juli<br />
viele Bürger durch Unwetter und Hagel geschädigt wurden.<br />
Bei dem Katastrophenerlass handelt es sich um eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO, nach der<br />
<strong>Steuern</strong> niedriger festgesetzt werden können, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen<br />
Falles unbillig wäre. Der Erlass sieht insbesondere Maßnahmen wie Steuerstundungen ohne<br />
Stundungszinsen oder Herabsetzungen der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer<br />
vor, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Festsetzung von Säumniszuschlägen,<br />
Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden, Sonderabschreibungen bei<br />
Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter, großzügige Anerkennung der Aufwendungen für die<br />
Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter, Bildung<br />
von Rücklagen, günstige Regelungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihr zuständiges Finanzamt durch entsprechende Anträge<br />
informieren. Die Steuerpflichtigen müssen nachweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich durch<br />
das Unwetter belastet sind. In begründeten Härtefällen wird den Geschädigten dann umgehend geholfen.<br />
Den betroffenen Bürgern in der Unwetterregion wird empfohlen, sich wegen weiterer Einzelheiten an ihr<br />
Finanzamt zu wenden.<br />
Angestellte:<br />
Werbungskosten: Auch für die Zukunft möglich<br />
(Val) Werbungskosten werden auch in den Fällen anerkannt, in denen diese Aufwendungen mit einem<br />
zukünftigen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten im<br />
Rahmen der Arbeitssuche. Für den Fall, dass in diesem Jahr keine weiteren oder nur sehr geringe<br />
Einkünfte erzielt wurden, sollten trotzdem alle Werbungskosten geltend gemacht werden. Dadurch kann<br />
in diesem Jahr ein steuerlicher Verlust entstehen, sich in anderen Jahren auswirken kann.<br />
Angestellte:<br />
Umzugskosten: Bei kürzerer Fahrzeit absetzbar<br />
(Val) Die Kosten für einen Umzug sind auch ohne Arbeitsplatzwechsel als Werbungskosten absetzbar,<br />
wenn sich durch den Umzug die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz insgesamt<br />
wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde täglich verringert. Aber auch wenn die tägliche<br />
Fahrzeitersparnis weniger als eine Stunde beträgt, können die Umzugskosten absetzbar sein. Dies hat<br />
jetzt aktuell das FG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 2.4.2004, 8 K 34/00).<br />
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Im Urteilsfall zog eine Ärztin, die halbtags im Kreiskrankenhaus tätig war, näher an Ihren Arbeitsort und<br />
verkürzte die Entfernung von 18 auf 2 Kilometer, während sich die Fahrtstrecke für den ebenfalls<br />
berufstätigen Ehemann von 20 auf 32 Kilometer verlängerte. Für die Ärztin verringerte sich dadurch die<br />
Fahrzeit für eine Fahrt von 27 Minuten auf 4 Minuten, sodass die tägliche Fahrzeitersparnis bei normalem<br />
Fahrtverlauf insgesamt lediglich 46 Minuten betrug.<br />
Obwohl die erforderliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde hier nicht gegeben war, wurden<br />
die Umzugskosten anerkannt. Denn in diesem Fall lag eine "wesentliche Verbesserung der<br />
Arbeitsbedingungen" vor, die ebenfalls für die berufliche Veranlassung eines Umzuges ausreichend ist.<br />
Hier konnte die Ärztin den Weg zur Arbeit nun zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.<br />
Hinzu kam, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Veranlassung des Arbeitgebers<br />
häufig oder gelegentlich mehrmals täglich zurückgelegt werden musste, weil die Ärztin in Notfällen<br />
häufiger unvorhergesehen Dienst leisten musste.<br />
Dass sich mit der wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen zugleich die Berufstätigkeit der<br />
Ärztin besser mit familiären Belangen vereinbaren ließ, ändert an der beruflichen Veranlassung des<br />
Umzugs nichts. Denn eine Verkürzung der täglichen Fahrzeit führt im Allgemeinen zu mehr Freizeit, was<br />
ebenfalls für den Werbungskostenabzug unschädlich ist.<br />
Angestellte:<br />
Heimfahrt: Absetzbar bei doppeltem Haushalt<br />
(Val) Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort an dem der<br />
Beschäftigte seinen eigenen Hausstand führt. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können<br />
Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit<br />
berücksichtigt werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.12.2002,<br />
Aktenzeichen: 2 BvR 400/980, können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich<br />
unbegrenzt geltend gemacht werden. (siehe Lexikon: "Doppelte Haushaltsführung"). Zuvor galt eine<br />
Begrenzung auf 2 Jahre. Damit werden nun Aufwendungen für Familiemheimfahrten im Rahmen einer<br />
doppelten Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt anerkannt.<br />
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt kann die Entfernungspauschale für jeden<br />
vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsport und dem Ort des eigenen<br />
Hausstandes angesetzt werden. Steuerlich anerkannt wird nur eine Familienheimfahrt pro Woche. Nutzt<br />
der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrt einen Firmenwagen, kann dieser Werbungskostenabzug nicht<br />
erfolgen.<br />
Angestellte:<br />
Auslandstätigkeit: Ausgleichszulage ist steuerfrei<br />
(Val) Bei einer Tätigkeit von öffentlich Bediensteten im Ausland wird neben dem normalen Inlandsgehalt<br />
im Allgemeinen eine Ausgleichszulage gezahlt. Die Bezüge, die das Inlandsgehalt übersteigen, sind<br />
steuerfrei nach § 3 Nr. 64 EStG, und zwar auch dann, wenn der Empfänger unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig ist. Dies betrifft die Ausgleichszulage, also Auslandszuschlag,<br />
Auslandskindergeld und Kaufkraftausgleich.<br />
Die Ausgleichszulage wird auf die Werbungskosten nicht angerechnet, da es sich nicht um<br />
Reisekostenersatz, sondern um einen steuerfreien Gehaltsbestandteil handelt.<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Jetzt hat das Finanzministerium Niedersachsen nach Absprache mit den obersten Finanzbehörden eine<br />
entsprechende Regelung für die Bezüge von Bediensteten des Deutschen Akademischen<br />
Auslandsdienstes (DAAD) bekannt gegeben (FinMin. Niedersachsen vom 26.1.2004, S 2341 - 3 - 35):<br />
Die gezahlte Ausgleichszulage ist steuerfrei. Voraussetzung für eine Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ist,<br />
dass die Ausgleichszulage aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird. Um die Steuerfreiheit zu erlangen,<br />
hat der DAAD den Auszahlungsweg entsprechend dieser Voraussetzung umgestellt. Daher ist die den<br />
Lektoren des DAAD gezahlte Ausgleichszulage in analoger Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ab 1.1.2004<br />
steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt sogar auch für die Vergangenheit.<br />
Hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage ist ein fiktives Inlandsgehalt zu<br />
ermitteln und bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Dabei<br />
ist wie folgt zu verfahren:<br />
Ausgleichszulage: 5 000 EUR<br />
+ ausländische Universitätsvergütung: 300 EUR<br />
- steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung: 2.700 EUR<br />
= steuerfreie Ausgleichszulage 2.600 EUR<br />
Die steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung ist sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt<br />
steuerpflichtigen Lektoren zu versteuern. Denn auch bei Lektoren, die keinen inländischen Wohnsitz<br />
haben, besteht für die Ausgleichszulage durch die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse beschränkte<br />
Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4b i.V. mit § 50d Abs. 7 EStG.<br />
Angestellte:<br />
Computer: Absetzbar trotz privater Mitbenutzung<br />
München/Fürth (dpa) - Ausgaben für einen Computer können auch dann als Werbungskosten oder<br />
Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden, wenn der Rechner privat mitgenutzt wird. Auf ein<br />
entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes in München weist der Bund deutscher<br />
Lohnsteuerzahlerverbände in Fürth hin (Az.: VI R 135/01).<br />
Der berufliche und damit abzugsfähige Anteil der Rechnernutzung muss allerdings geschätzt werden. Um<br />
Streit zu vermeiden, halten die Richter grundsätzlich eine Aufteilung des Kaufpreises je zur Hälfte in<br />
einen privaten und beruflichen Teil für angemessen. Liegt ein höherer beruflicher Nutzungsgrad vor,<br />
muss dieser dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden. Wenn die Privatnutzung des<br />
Computers nachweislich zehn Prozent nicht übersteigt, kann der Kaufpreis sogar komplett von der Steuer<br />
abgesetzt werden.<br />
Angestellte:<br />
Abfindung: Teilweise Rückzahlung im Folgejahr<br />
(Val) Abfindungen wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sind im Allgemeinen durch einen<br />
Freibetrag und durch die Fünftelregelung begünstigt. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird der<br />
steuerpflichtige Teil der Abfindung ermäßigt besteuert. Was aber gilt, wenn nun im Folgejahr ein Teil der<br />
Abfindung zurückgezahlt werden muss?<br />
Bisher jedenfalls behandelt die Finanzverwaltung die Rückzahlung als ein sog. rückwirkendes Ereignis<br />
nach § 175 AO. Die Folge ist, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem die Abfindung<br />
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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
ermäßigt besteuert wurde, geändert wird. Auf diese Weise wird der tarifbegünstigte Betrag um die<br />
Rückzahlung gemindert und damit der entsprechende Steuerentlastungseffekt gesenkt.<br />
Eine andere Auffassung vertritt nun das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.4.2003, 9 K<br />
380/99): Die Finanzrichter gehen davon aus, dass die Rückzahlung der Abfindung entsprechend dem<br />
Zufluss- und Abflussprinzip erst im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahme beim steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn zu erfassen ist. Diese Regelung ist dann vorteilhafter, wenn der Steuerbürger im<br />
Rückzahlungsjahr ein vergleichbares oder höheres Einkommen wie im Jahr der Abfindungszahlung hat.<br />
Dieser Vorteil ist aber systembedingt und sollte hingenommen werden.<br />
Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Aktenzeichen: VI R 33/03). Betroffene<br />
sollten unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das<br />
Ruhenlassen beantragen.<br />
Angestellte:<br />
Grenzgänger: Sonderregelung mit Belgien abgeschafft<br />
(Val) Bis Ende 2003 bestand mit Belgien eine spezielle Grenzgängerregelung: Danach musst der<br />
Arbeitslohn von Personen, die arbeitstäglich über die Grenze zu ihrem Arbeitsplatz pendeln, nicht wie<br />
üblich im Tätigkeitsstaat versteuert werden, sondern im Wohnsitzstaat. Diese Sonderregelung wurde zum<br />
1.1.2004 abgeschafft.<br />
Die Neuregelung sieht vor, dass die Einkünfte von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet des einen Staates<br />
wohnen und im Grenzgebiet des anderen Staates arbeiten, künftig - wie die Fälle, die bisher nicht von der<br />
Grenzgängerregelung Gebrauch machen konnten - im jeweiligen Tätigkeitsstaat besteuert werden. In den<br />
Fällen, in denen Deutschland nach Wegfall der Grenzgängerregelung das Besteuerungsrecht zusteht,<br />
entfallen ab dem 1.1.2004 Freistellungen des Arbeitslohns vom Steuerabzug für belgische Arbeitnehmer.<br />
Stattdessen sind grundsätzlich Bescheinigungen nach § 39d EStG für den Lohnsteuerabzug<br />
auszustellen.<br />
Falls der Einpendler aus Belgien seine Einkünfte zu mindestens 90 % in Deutschland erzielt, kann er sich<br />
hier auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen (nach § 1 Abs. 3 EStG).<br />
Ungeachtet der Neuregelung bleibt den belgischen Wohnsitzgemeinden ein Anteil an der<br />
Einkommensteuer der dort ansässigen Grenzgänger vorbehalten. Dieser Teil wird auf die in Deutschland<br />
festgesetzte Einkommensteuer mit 8 % angerechnet (Art. 2 des Zusatzabkommens, Punkt 11 Nr. 2 des<br />
Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA). Der Arbeitgeber wird in den entsprechenden Fällen<br />
ermächtigt, die Lohnsteuer um 8 % zu mindern. Hierzu wurden die für den Lohnsteuerabzug<br />
maßgebenden Bescheinigungsvordrucke "LSt 5 b" und "LSt 5 f - (Ko 1003)" am Ende um ein<br />
Eintragungsfeld ergänzt.<br />
Ausdrücklich nicht von der Minderung betroffen sind Einkünfte im Sinne des Art. 16 DBA-Belgien<br />
(Geschäftsführer einer deutschen Kapitalgesellschaft). Diese Einkünfte werden nach Art. 2 des<br />
Zusatzabkommens (Punkt 11 Nr. 1 des Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA) nicht der<br />
belgischen Gemeindesteuer unterworfen. Eine Minderung der deutschen Steuer ist daher in diesen<br />
Fällen nicht vorzunehmen.<br />
Die Mindereinnahmen, die Belgien durch seinen Verzicht auf die Besteuerung der Arbeitseinkommen der<br />
nach Deutschland auspendelnden Arbeitnehmer hinnimmt, werden während eines Übergangszeitraumes<br />
von sechs Jahren durch deutsche Ausgleichszahlungen i. H. v. 18 Mill. Euro kompensiert. Wirtschaftlich<br />
wird die Ausgleichszahlung zu 95 % von Nordrhein-Westfalen und zu 5 % von Rheinland-Pfalz getragen.<br />
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Angestellte:<br />
Nebenberuf: Bis 1848 Euro steuerfrei<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Nimmt eine Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ein, so gilt sie<br />
als nebenberuflich. Ist diese Voraussetzung gegeben, wird auch dann eine nebenberufliche Tätigkeit<br />
ausgeübt, wenn eine Personen keinen Hauptberuf, sondern nur diese nebenberufliche Tätigkeit ausübt.<br />
Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit<br />
getrennt zu beurteilen. Dabei müssen mehrere gleichartige Tätigkeiten zusammen gefasst werden.<br />
Beispiel: Eine gleichartige Tätigkeit liegt bei einer Lehrtätigkeit in unterschiedlichen Bildungseinrichtungen<br />
vor. Keine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie ein Teil einer Haupttätigkeit ist.<br />
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit können bis zu einem Höchstbetrag von 1.848 Euro im<br />
Jahr steuerfrei sein. Hierfür wird vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher oder eine<br />
vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung ausgeübt wird. Der Freibetrag<br />
kann auch genutzt werden, wenn nebenberuflich für eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. gemeinnütziger<br />
Verein, gemeinnützige Stiftung) gearbeitet wird und die ausgeübte Tätigkeit der Förderung des<br />
steuerbegünstigten Zwecks dient. Werbungskosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie<br />
den steuerbegünstigten Höchstbetrag von 1.848 Euro im Jahr übersteigen.<br />
Angestellte:<br />
Umzug: Kosten für Hausverkauf nicht absetzbar<br />
(Val) Nicht selten kommt es vor, dass eine berufliche Veränderung geplant und vorgesehen ist - und es<br />
dann doch anders kommt. Ein Beispiel: Einem Mitarbeiter wurde eine verantwortliche Stellung in einem<br />
Tochterunternehmen an einem anderen Ort übertragen, an dem dieser sich schon vor Antritt der Stelle<br />
ein Haus kaufte. Noch vor dem Umzug wurde ihm überraschend die Stelle eines Geschäftsführers an<br />
einem anderen Ort angeboten, die er dann annahm. Und so verkaufte er sein neu erworbenes Haus<br />
wieder, ohne es selber bewohnt zu haben.<br />
Die Frage ist, ob und wie die mit dem Hauskauf entstandenen Kosten steuerlich berücksichtigt werden<br />
können. Die Antwort gibt der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil (BFH-Urteil vom 16.6.2004, X R<br />
22/00):<br />
Die für das fremdfinanzierte Haus entstandenen Schuldzinsen, Finanzierungskosten und<br />
Grundbesitzabgaben sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit<br />
absetzbar. Selbst wenn der Ortswechsel beruflich veranlasst ist, so beruht der Kauf des Hauses und die<br />
Kreditaufnahme auf der privaten Entscheidung, Eigentum zu erwerben und das Haus selbst zu nutzen.<br />
Deshalb sind die damit verbundenen Kosten nicht der Erwerbssphäre, sondern der privaten<br />
Vermögenssphäre zuzurechnen.<br />
Da der Verkauf des Hauses innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, liegt ein privates<br />
Veräußerungsgeschäft vor. Deshalb sind die Schuldzinsen, Finanzierungskosten und<br />
Grundbesitzabgaben bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns oder -verlusts als Werbungskosten<br />
abziehbar (nach § 23 EStG). Anerkannt werden diese Aufwendungen aber nur soweit, als sie auf die Zeit<br />
zwischen dem Verkaufsentschluss und der Kaufpreiszahlung entfallen. Die für die Zeit der - geplanten -<br />
Selbstnutzung, also vor dem Verkaufsentschluss, entstanden Kosten sind leider nicht absetzbar.<br />
Beweisanzeichen für den Verkaufsentschluss können die Aufgabe von Verkaufsinseraten, die<br />
Beauftragung eines Maklers oder Gespräche mit der Bank über die Umwidmung des aufgenommenen<br />
Darlehens sein.<br />
SEITE - 9 -
Angestellte:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Parkplatzkosten: Besser der Arbeitgeber zahlt<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Mietet der Arbeitnehmer in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen Parkplatz an, entstehen keine<br />
abzugsfähigen Werbungskosten. Die Kosten für den Parkplatz sind mit der Entfernungspauschale<br />
abgegolten. Wird der Parkplatz jedoch vom Arbeitgeber angemietet und an den Arbeitnehmer kostenlos<br />
überlassen, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitlohn vor. Für diesen Betrag sind auch keine Sozialabgaben<br />
zu leisten.<br />
Praxistipp:<br />
Der Parkplatz sollte immer vom Arbeitgeber angemietet und dann kostenlos an den Arbeitnehmer<br />
überlassen werden.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Handelsvertreter: Selbstständige sind rentenpflichtig<br />
Dortmund (dpa) - Selbstständige Handelsvertreter müssen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung entrichten, wenn sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Darauf<br />
hat das Sozialgericht Dortmund am Mittwoch im Fall eines für eine<br />
Wirtschafts- und Finanzberatungsgesellschaft tätigen Vertreters aus Hamm hingewiesen (Urteil vom<br />
21.6.; Az.: S 22 RA 7/02). Der Mann hatte gegen die Zahlung von Rentenbeiträgen geklagt und darauf<br />
verwiesen, dass er Verträge verschiedener Versicherer vermittele.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Betriebsrente: Keine regelmäßige Erhöhung<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Frühere Unternehmensangehörige haben nicht automatisch einen Anspruch auf<br />
eine regelmäßige Erhöhung ihrer Betriebsrente. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am<br />
Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage einer früheren<br />
kaufmännischen Angestellten gegen eine Spedition zurück (Az: 6 Ca 9129/03).<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Kündigung: Geringwertige Sachen gestohlen<br />
(Val) Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist nicht nur "unter Umständen",<br />
sondern stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. Die Unwirksamkeit<br />
einer in einem solchen Fall ausgesprochenen Kündigung hängt aber von der Unzumutbarkeit der<br />
Fortsetzung für den Arbeitgeber ab. So entschied das BAG in einem Fall eines versuchten Diebstahls<br />
geringwertiger Sachen.<br />
Eine seit rund 12 Jahren beschäftigte Verkäuferin in einem Warenhaus hatte bei Aufräumarbeiten in der<br />
Spirituosenabteilung noch vor der Öffnung des Betriebs eine Tragetasche mit 62 Minifläschchen<br />
Alkoholika und zwei angebrochenen Rollen Küchenpapier in die Telefonzentrale des Betriebs gebracht.<br />
Dabei handelte es sich um abgeschriebene Waren. Die von einer anderen Arbeitnehmerin informierte<br />
Teamleiterin untersuchte die Tasche gemeinsam mit dem Betriebsratsvorsitzenden, wartete jedoch das<br />
weitere Verhalten der Verkäuferin ab. Als diese zum Schichtende den Betrieb mit der gefüllten Tasche<br />
verlassen wollte, wurde sie mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert. Nach Anhörung des Betriebsrats<br />
kündigte die Arbeitgeberin ihr fristlos.<br />
SEITE - 10 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Die Verkäuferin hielt die Kündigung für unwirksam. Die Flaschen und das Küchenpapier seien zur<br />
Entsorgung vorgesehen gewesen. Wegen eines bevorstehenden Betriebsleiterwechsels habe sie den<br />
Verkaufsbereich in einen tadellosen Zustand versetzen wollen. Ihr sei damals nicht bewusst gewesen,<br />
dass sie zur Mitnahme abgeschriebener Ware um Erlaubnis hätte nachsuchen müssen. Die Arbeitgeberin<br />
hielt dagegen, unverkäufliche Ware werde, wenn sie noch brauchbar oder genussfähig sei,<br />
gemeinnützigen karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder für Betriebsfeste verwendet. Das<br />
Küchenpapier hätte noch für weitere Reinigungsarbeiten im Betrieb verwendet werden können.<br />
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.<br />
Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf<br />
der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter<br />
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile<br />
unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.<br />
Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware noch verwendet werden kann, ist Sache<br />
des Betriebsinhabers. Selbst wenn er grundsätzlich bereit ist, derartige Waren an die<br />
Betriebsangehörigen zu verschenken, handeln diese grob vertragswidrig, wenn sie sie ohne<br />
Genehmigung einfach wegnehmen. Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss normalerweise<br />
davon ausgehen, dass er mit einem (versuchten) Diebstahl oder einer Unterschlagung auch<br />
geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine<br />
Abmahnung ist bei derartigen Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich.<br />
Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, damit eine diese Grundsätze<br />
berücksichtigende Interessenabwägung nachgeholt werden kann.<br />
BAG- 2 AZR 36/03 -<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Betriebsrenten: Mit Ruhestand festgeschrieben<br />
(Val) Die Voraussetzungen für Betriebsrenten können nach einer Entscheidung des<br />
Bundesarbeitsgerichts nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr geändert werden. Eine<br />
Änderung der Versorgungsordnung, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den<br />
versicherungsmathematischen Abschlag senkt, kommt ihm im konkreten Fall damit nicht mehr zugute.<br />
§ 2 Abs. 5 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) schreibt die beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers<br />
geltenden Versorgungsregelungen fest. Die Versorgungsrechte werden von späteren Änderungen<br />
abgekoppelt. Änderungen - unabhängig davon, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers -<br />
wirken sich nicht mehr aus (sog. Veränderungssperre). Dies gilt auch für versicherungsmathematische<br />
Abschläge.<br />
Dem Kläger war eine betriebliche Altersversorgung "nach Maßgabe der jeweils geltenden<br />
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes" zugesagt worden. Er war bis Ende September 1979 bei der<br />
Versorgungsschuldnerin beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt sah die Leistungsordnung einen<br />
versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen<br />
Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor. Zum 1. Januar 1985 wurde die Leistungsordnung geändert.<br />
Der versicherungsmathematische Abschlag wurde auf 0,4 % abgesenkt. Der Kläger hat verlangt, dass<br />
bei der Berechnung seiner Betriebsrente der niedrigere Prozentsatz zugrunde gelegt werde. Die<br />
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 318/03 -<br />
SEITE - 11 -
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Prozesskostenhilfe: Auch Arbeitslose müssen zahlen<br />
Mainz (dpa) - Wer Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen hat und in Raten zurückzahlen muss, darf<br />
auch bei Arbeitslosigkeit nicht einfach damit aussetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG)<br />
Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Auch Arbeitslose müssten die<br />
Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zurückzahlen, sobald sie mit mehr als drei Raten in Verzug geraten.<br />
Laut LAG hat der Zahlungspflichtige nicht das <strong>Recht</strong>, die ratenweise Rückzahlung eigenmächtig zu<br />
verweigern (Az.: 9 Ta 633/03).<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Krankenkassen: Einig über Gesundheitskarte<br />
Berlin (dpa) - Patienten können von 2006 an auf eine unkompliziertere Behandlung hoffen. Ärzte und<br />
Krankenkassen einigten sich auf die Eckpunkte zur Finanzierung der elektronischen Gesundheitskarte,<br />
mit der künftig eine komplette Patientenakte jedes Patienten abgerufen werden kann. Das bestätigte der<br />
Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Roland Stahl, am Sonntag in Berlin. In den nächsten<br />
Wochen würden Details geklärt.<br />
Die elektronische Karte ist Teil der seit Jahresbeginn geltenden Gesundheitsreform. Mit ihr erhält der Arzt<br />
Zugang zur elektronischen Gesundheitsakte, die alle medizinischen Daten des Patienten enthält. Die<br />
Gesundheitskarte enthält Pflichtdaten und solche, die zusätzlich aufgenommen werden können. Die<br />
Entscheidungshoheit über die Verwendung hat der Patient. Die Karte wird wie die bisherigen<br />
Versichertenkarten aussehen, soll jedoch schwerer zu fälschen sein.<br />
Für die Karte müssen 110 000 Arztpraxen, rund 2200 Krankenhäuser, Apotheken, mehr als 300<br />
gesetzliche und private Kassen elektronisch vernetzt werden. Die Kosten beliefen sich auf 1,6 Milliarden<br />
Euro, bestätigte Stahl Angaben der «Bild am Sonntag». Den größeren Teil der Investitionen übernehmen<br />
die Kassen. Ärzte, Kliniken und Apotheker müssen sich mit 600 Millionen Euro beteiligen.<br />
Sieben Monate nach dem Start der Gesundheitsreform haben nach Angaben der «Bild»-Zeitung vor<br />
allem kleinere Krankenkassen ihre Beiträge erhöht. Bei 46 vorwiegend kleineren gesetzlichen Kassen<br />
seien die Sätze um bis zu einen Prozentpunkt gestiegen. Zu den 32 Kassen, die niedrigere Sätze bieten,<br />
zählten hingegen viele große Kassen, schrieb das Blatt unter Berufung auf den Branchendienst dfg.<br />
Das Konzept der SPD-Arbeitsgruppe für eine «Bürgerversicherung» sieht nach einem Bericht des<br />
Magazins «Focus» eine Beitragssenkung um zwei Prozentpunkte vor. Dazu sollen vor allem Kapital- und<br />
Nebeneinkünfte herangezogen werden. Es seien Einnahmen von mindestens 14 Milliarden Euro aus<br />
Kapital- und Mieteinkünften veranschlagt. Insgesamt würden für die Senkung des Beitragssatzes 20<br />
Milliarden Euro benötigt. Daher sei damit zu rechen, dass ein Beitrag auch auf andere Nebeneinkünfte zu<br />
zahlen sei.<br />
FDP-Chef Guido Westerwelle lehnt sowohl das Modell einer «Kopfpauschale» als auch das der<br />
«Bürgerversicherung» ab. Zugleich kritisierte er in der «Welt am Sonntag», dass keiner mehr wisse, was<br />
die Union will. Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Wolfgang Böhmer<br />
(CDU) plädierte für eine «Kopfpauschale», bei der jeder den gleichen Beitrag zahlt. Ein Ausgleich für<br />
finanziell Schwächere könne über das Steuersystem finanziert werden, etwa eine höhere<br />
Mehrwertsteuer, sagte er der dpa. Eine «Bürgerversicherung», bei der die Beitragshöhe vom Einkommen<br />
abhängt, lehnte Böhmer ab. Zudem will er Risikogruppen wie Raucher oder Trinker stärker zur Kasse<br />
bitten.<br />
SEITE - 12 -
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Witwerrente: Nicht für gleichgeschlechtliche Paare<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Darmstadt (dpa) - Partner in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften können weiterhin nicht darauf hoffen,<br />
als Witwer oder Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu erhalten. Das Hessische<br />
Landessozialgericht in Darmstadt lehnte mit einem Urteil in zweiter Instanz die Klage eines 59-jährigen<br />
Homosexuellen ab. Der Mann hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente, nachdem sein standesamtlich<br />
mit ihm verbundener Partner gestorben war (Az.: L 12 Rj 12/04).<br />
Das Landessozialgericht hielt sich mit seiner <strong>Recht</strong>sprechung zum Einzelfall an die Vorgaben höherer<br />
Instanzen. In dem «Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften»<br />
aus dem Jahr 2001 war im Rentenbereich ausdrücklich die Gleichstellung mit Eheleuten ausgeschlossen<br />
worden. Das Gesetz war vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bewertet worden und<br />
auch das Bundessozialgericht hat die Hinterbliebenenrente für Homosexuelle bereits abgelehnt.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Minijobs: Zwei nebeneinander ohne Anrechnung?<br />
(Val) Es gibt sie - die Möglichkeit zwei Minijobs nebeneinander auszuüben, ohne dass sie für die<br />
Sozialversicherung zusammengerechnet werden. Und zwar in einem besonderen Ausnahmefall:<br />
Eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 325 EUR und weniger als 400 EUR muss<br />
schon vor dem 1.4.2003 aufgenommen worden sein. Dann genießt sie gemäß den zum 01.04.2003<br />
eingeführten Neuregelungen zum Minijob Bestandsschutz.<br />
Konsequenz: Ein z.B. im Juli 2004 aufgenommener Minijob unter 325 EUR wird nicht zur Bemessung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge dazugerechnet. Es fallen nur die Pauschbeträge an.<br />
Beispiel:<br />
Eine Raumpflegerin arbeitet seit längerer Zeit - d. h. seit bereits vor der Einführung der Neuregelungen<br />
zur geringfügig entlohnten Beschäftigungen am 1.4.2003 - beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 375 EUR.<br />
Am 1.7.2004 übernimmt sie eine weitere Beschäftigung auf beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 320 EUR.<br />
Die Raumpflegerin unterliegt in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A im Rahmen der<br />
Bestandsschutzregelungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung.<br />
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-,<br />
Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht<br />
übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der<br />
versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge<br />
zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Pauschsteuer zu zahlen.<br />
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben die Entscheidung für diesen Sonderfall in<br />
ihrem jüngsten Besprechungsergebnis getroffen. Die Grundsätzliche Regelung für alle anderen Fälle<br />
lautet: Eine geringfügig entlohnte - sozialversicherungsfreie - Beschäftigung liegt vor, wenn das<br />
Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Dabei sind für die Beurteilung der Frage,<br />
ob die Grenze von 400 EUR überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus mehreren nebeneinander<br />
ausgeübten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Besteht also eine Hauptbeschäftigung, in der mehr<br />
SEITE - 13 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
als 400 EUR verdient werden und daneben Minijobs bis 325 EUR, dann werden alle Minijobs bis auf<br />
einen zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen bis auf einen.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Arbeitslosengeld: Keine Minderung bei später Meldung<br />
Dortmund (dpa) - Arbeitnehmern darf das Arbeitslosengeld nicht gemindert werden, wenn sie sich erst<br />
kurz vor Ende eines befristeten Anstellung arbeitssuchend melden. Das hat das Sozialgericht Dortmund<br />
in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 26.7., Az.: S 33 AL 127/04).<br />
Im vorliegenden Fall hatte ein 39-Jähriger aus Lippstadt<br />
(Nordrhein-Westfalen) eine auf drei Monate befristete Stelle. Er gab an, zunächst auf eine Verbesserung<br />
der Auftragslage und Weiterbeschäftigung gehofft zu haben. Deshalb habe er sich erst eine Woche vor<br />
Fristende arbeitssuchend gemeldet. Die Arbeitsagentur minderte daraufhin das Arbeitslosengeld. Er habe<br />
gegen seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosenmeldung verstoßen, hieß es.<br />
Das Sozialgericht verurteilte die Agentur nun zur Zahlung des ungeminderten Geldes. Ein Pflichtverstoß<br />
des Arbeitslosen liege nicht vor. Die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung sei für befristete<br />
Arbeitsverhältnisse gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert worden. Darüber hinaus könne das<br />
Aufschieben der Arbeitslosenmeldung gerechtfertigt scheinen. Grund sei die in Aussicht gestellte<br />
Weiterbeschäftigung.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Hartz IV: Wieviel darf man hinzuverdienen?<br />
(Val) Langzeitarbeitslose sind oft darauf angewiesen sich etwas hinzu zu verdienen. Inwieweit sich das<br />
rentiert, wird durch die Freibeträge bestimmt. Über diese Freibeträge herrscht Verwirrung, denn dem<br />
ersten Anschein nach scheinen die neuen Regelungen, die mit der Arbeitsmarktreform Hartz IV kommen,<br />
sehr kompliziert. In der Tat werden die persönlichen Freibeträge von den individuellen Umständen wie<br />
Kinderzahl oder Familienstand des Arbeitslosengeld-II-Beziehers bestimmt.<br />
Ein Rechenbeispiel für einen Alleinstehenden soll die Regelung verdeutlichen:<br />
Bei einem Zusatzeinkommen von 1000 Euro brutto wird zunächst nach den üblichen Steuer- und<br />
Abgabenregeln das Nettoeinkommen ermittelt und mit diversen Pauschalbeträgen etwa für<br />
Versicherungen verrechnet. Bei Steuerklasse I ergibt sich daraus ein Nettoeinkommen von 720,40 Euro.<br />
Nun greift die neue prozentuale Stufenregelung:<br />
Bei einem Bruttoeinkommen bis 400 Euro werden 15 Prozent als Freibetrag anerkannt, bei einem<br />
Bruttoeinkommen zwischen 401 und 900 Euro sind es 30 Prozent, bei 901 bis 1500 Euro sind es wieder<br />
15 Prozent.<br />
Die in dem Rechenbeispiel ermittelten 720,40 Euro werden nun nach den Freibetragsgruppen gewichtet<br />
und in einen Durchschnittswert umgerechnet - in diesem Fall 22,5 Prozent (400 Euro mal 15 Prozent, 500<br />
Euro mal 30 Prozent, 100 Euro wieder mal 15 Prozent). Das heißt also: Der Langzeitarbeitslose darf von<br />
seinen 1000 Euro brutto 162,09 Euro behalten (22,5 Prozent von 720,40 Euro).<br />
Generell gilt: Der Hinzuverdienst, der in der eigenen Tasche verbleibt, fällt am deutlichsten bei<br />
Tätigkeiten mit einem Monatsverdienst zwischen 400 und 900 Euro aus. Mit der relativen Besserstellung<br />
des Einkommensbereiches zwischen 400 und 900 Euro soll den Betroffenen ein Anreiz gegeben werden,<br />
sich nicht mit einem Mini-Job zufrieden zu geben.<br />
SEITE - 14 -
Bauen & Wohnen:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Kaution: Kann nicht mit Miete verrechnet werden<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Mieter kann die Zahlung seiner Miete nicht mit dem Hinweis verweigern, der<br />
Vermieter könne auf die Kaution zurückgreifen. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG - Report»<br />
veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Die Kaution diene dem<br />
Vermieter als «Sicherheit» für eventuelle Forderungen an den Mieter, erklärte das Gericht in seinem<br />
Beschluss (Az.: 2 W 10/04). Sie könne daher nicht als «Ersatz-Miete» herangezogen werden.<br />
Der Mieter war mit seinen Mietzahlungen im Rückstand. In dem Zusammenhang wies er darauf hin, der<br />
Vermieter schulde ihm die Rückzahlung der Kaution. Von diesem Rückzahlungsanspruch könne der<br />
Vermieter die rückständige Miete abziehen. Das OLG sah für dieses - juristisch als Aufrechnung<br />
bezeichnete - Verfahren jedoch keine rechtliche Grundlage. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen<br />
Ansprüchen möglich. In diesem Fall stehe aber noch gar nicht fest, ob der Mieter je einen Anspruch auf<br />
Rückzahlung seiner Kaution habe. Das könne erst nach Abwicklung des Mietverhältnisses beurteilt<br />
werden.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Betriebskosten: Abrechnungsfristen beachten<br />
Potsdam/Berlin (dpa) - Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode müssen Vermieter<br />
die Betriebskosten abrechnen. Innerhalb dieser Frist muss eine formell ordnungsgemäße und nach<br />
Umfang und Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung vorgelegt werden. Das geht<br />
aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor (Az.: 11 S 157/03), auf das der Deutsche Mieterbund<br />
(DMB) in Berlin hinweist. Durch die bloße Zusendung «irgendeiner Zahlenaufstellung» beziehungsweise<br />
einer Abrechnung mit schwer wiegenden Mängeln werde die Zwölfmonatsfrist nicht gewahrt.<br />
Im konkreten Fall hatte der Vermieter zwar innerhalb der Jahresfrist abgerechnet, allerdings mit einem<br />
falschen Umlageschlüssel. Nach Beschwerden der Mieter korrigierte er die Abrechnung und schickte sie<br />
erneut zu. Die Mieter weigerten sich jedoch, eine Nachzahlung zu leisten, da zwischenzeitlich die<br />
Zwölfmonatsfrist abgelaufen war - zu <strong>Recht</strong>, entschied das Gericht.<br />
Entscheidend sei, dass durch den Austausch des Umlageschlüssels die alte Abrechnung nicht<br />
geringfügig nachgebessert, sondern praktisch eine neue Abrechnung erstellt wurde. Soweit eine<br />
Betriebskostenabrechnung inhaltliche Mängel aufweist, könnten diese nur in gewissen Grenzen<br />
nachgebessert werden. Die Abrechnung mit einem falschen Umlageschlüssel sei nicht wirksam und<br />
könne nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr nachgebessert werden.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Renovierung: BGH stärkt Mieterrechte<br />
Karlsruhe (dpa) - Renovierungspflichten für Mieter sind unwirksam, wenn sie einen starren Fristenplan<br />
ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung vorsehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem<br />
Urteil entschieden. Damit gab er einem Mieter <strong>Recht</strong>, der laut Vertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei,<br />
die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Nach den Worten des BGH benachteiligt eine solche<br />
Klausel den Mieter unangemessen, wenn die Fristen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf<br />
gelten. Weil Fristenplan und Renovierungspflicht sich nicht trennen lassen, ist der Mieter in diesem Fall<br />
laut BGH ganz von der Verpflichtung befreit. (Aktenzeichen: VIII ZR 361/03 vom 23. Juni 2004)<br />
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts ist die Klausel nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen, nach<br />
der eine Renovierung im Normalfall nach Ablauf der Fristen angezeigt sei. «Vielmehr liegt eine "starre"<br />
SEITE - 15 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Fälligkeitsregelung vor», weil nach dem Wortlaut eine Renovierung spätestens nach Ablauf der<br />
genannten Fristen vorzunehmen sei, heißt es in dem Urteil. Dies verstoße gegen den Grundsatz von<br />
Treu und Glauben, weil es dem Mieter auch dann Schönheitsreparaturen auferlege, wenn dafür gar kein<br />
Bedarf bestehe.<br />
Eine Richtlinie, die Ausnahmen vom Fristenplan zulässt, wäre aus Sicht des Gerichts dagegen zulässig.<br />
Der BGH verwies auf einen in der Praxis verbreiteten Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums,<br />
wonach Schönheitsreparaturen «im allgemeinen» nach drei Jahren in Küchen und Bädern, nach fünf in<br />
Wohn- und Schlafräumen und nach sieben in Nebenräumen erforderlich werden.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Kündigungs-Einschreiben: Liegenlassen hilft nicht<br />
Freiburg/Berlin (dpa) - Vermieter können den fristgerechten Eingang einer Kündigung durch den Mieter<br />
nicht verhindern, indem sie das Schreiben tagelang bei der Post liegen lassen. Das hat das Landgericht<br />
Freiburg entschieden (Az.: 3 S 317/03), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mitteilt.<br />
Das Gericht gab einem Mieter <strong>Recht</strong>, der seine Wohnung per Übergabe-Einschreiben fristgerecht<br />
gekündigt hatte. Da der Postbote den Vermieter nicht antraf, hinterließ er in dessen Briefkasten einen<br />
Benachrichtigungszettel. Der Vermieter holte das Einschreiben erst Tage später ab und akzeptierte die<br />
Kündigung dann erst einen Monat später als vom Mieter gewünscht - mit der Begründung, das Schreiben<br />
habe ihn nicht rechtzeitig erreicht. Das Gericht folge dieser Argumentation nicht: Es entschied, der<br />
Vermieter hätte das Einschreiben bei der nächstmöglichen Gelegenheit abholen müssen. Dann wäre die<br />
Frist durch den Mieter gewahrt gewesen.<br />
Bauen & Wohnen:<br />
Nachbarn: Mieter muss Lärm nicht hinnehmen<br />
Berlin (dpa) - Wer sich durch lärmende Nachbarn unzumutbar gestört fühlt, muss auch nach erfolglosen<br />
Beschwerden nicht klein beigeben. So können Betroffene bei nächtlichen Ruhestörungen in dringenden<br />
Fällen die Polizei rufen. Rücksichtslos lärmende Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5000<br />
Euro. Bei andauerndem Lärm kann der Verursacher auch auf Unterlassung verklagt werden.<br />
Der lärmgestresste Mieter kann aber auch direkt Ansprüche gegen seinen Vermieter geltend machen: Ist<br />
jeder Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung<br />
zurückzuführen sein. Der Mieter kann vom Vermieter dann die Beseitigung des Mangels fordern und die<br />
Miete mindern.<br />
Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei<br />
Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden.<br />
Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter<br />
kann, solange der Wohnwert beeinträchtigt ist, auch die Miete kürzen und im Extremfall fristlos kündigen.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Familienstreitigkeiten: EU-weit schnellere Entscheidungen<br />
Berlin (dpa) - Grenzüberschreitende Familienstreitigkeiten sollen künftig EU-weit schneller und effektiver<br />
gerichtlich entschieden werden. Das Bundeskabinett verabschiedete in Berlin einen Gesetzentwurf zum<br />
internationalen Familienrecht. Dabei gehe es um Ehesachen und Streitigkeiten über das Sorge- und<br />
Umgangsrecht, teilte das Bundesjustizministerium mit. So wird auch geregelt, wer wo klagen muss. Das<br />
Gesetz soll vom 1. März 2005 an auch auf nicht verheiratete oder bereits geschiedene Eltern anwendbar<br />
SEITE - 16 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
sein und EU-weit mit Ausnahme von Dänemark gelten. Mit dem Gesetz soll die so genannte «Brüssel IIa-<br />
Verordnung» umgesetzt werden.<br />
Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen aus anderen EU-Staaten gültig<br />
sind und dort vollstreckt werden können. Außerdem soll die Durchsetzung bestimmter Entscheidungen<br />
über das Umgangsrecht oder die Rückgabe des Kindes beschleunigt werden. Anders als bisher darf das<br />
Gericht im Vollstreckungsstaat künftig nicht mehr prüfen, ob die getroffene Entscheidung im eigenen<br />
Land Bestand hat. Zudem sollen Gerichte dann Geldbußen und Ordnungshaft verhängen können.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Betreuungsverfügungen: Neues Zentralregister<br />
Berlin (dpa) - Immer mehr Menschen wollen für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit etwa<br />
durch Unfall oder schwere Erkrankung mit einer Vollmacht vorsorgen. Dafür steht nach Auskunft des<br />
Bundesjustizministeriums eine Datenbank bei der Bundesnotarkammer in Berlin zur Verfügung. In<br />
diesem zentrale Vorsorgeregister kann jeder - bald auch online - rechtzeitig eine Vollmacht hinterlegen.<br />
Die gesetzliche Regelung dafür tritt zum Monatswechsel in Kraft.<br />
Mit der Verfügung kann festgelegt werden, wer für einen entscheiden soll für den Fall, dass man<br />
körperlich oder geistig nicht mehr zur freien Willensäußerung in der Lage ist. Familien, Krankenhäuser<br />
oder Gerichte können auf das Register zugreifen. Bisher werden in unklaren Fällen<br />
Vormundschaftsgerichte eingeschaltet, die einen Betreuer festlegen.<br />
Laut Dirk Harders von der Bundesnotarkammer ist das Interesse an der Registrierung riesig. Über die<br />
Notare, die seit Anfang 2003 bereits bei Zustimmung ihrer Klienten mit der zentralen Erfassung der<br />
Vorsorgevollmachten begonnen haben, seien bereits 140 000 Einträge erfolgt. Täglich kommen nach den<br />
Angaben derzeit 700 bis 800 hinzu. Es handelt sich nach Angaben von Harders allerdings ausdrücklich<br />
nicht um ein Testament oder eine Patientenverfügung etwa zur gewünschten ärztliche Behandlung, sollte<br />
man im Koma liegen. Man könne aber registrieren lassen, über wen man oder wo man an diese<br />
Informationen kommt.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Liebe: Manchmal auch ohne Trauschein teuer<br />
Coburg (dpa) - Auch Liebe ohne Trauschein kann teuer werden. Ein Mann muss 15 000 Euro an seine<br />
ehemalige Lebensgefährtin zahlen. Damit sollen der Frau die Kosten für die Haushaltsauflösung und den<br />
Umzug ersetzt werden, stellte das Landgericht Coburg in einem Urteil fest.<br />
Die Frau hatte nach rund einem Jahr von ihrem Lebensgefährten einen Vertrag verlangt. Für den Fall der<br />
Trennung solle er ihr 15 000 Euro bezahlen. Nach der Trennung wollte der Mann davon aber nichts mehr<br />
wissen. (Az: 21 O 545/03).<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Namen: Emma Tiger nicht zulässig<br />
Hannover (dpa) - Ein niedersächsisches Elternpaar darf seine Tochter nicht «Emma Tiger» nennen. Das<br />
Landgericht Hannover lehnte die Eintragung ab, weil durch die Kombination beider Namen nicht eindeutig<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
auf das weibliche Geschlecht des Kindes geschlossen werden könne. Zuvor hatte das Amtsgericht<br />
Hannover den Vornamen ebenfalls abgelehnt: Das Mädchen würde dem Spott anderer Kinder<br />
ausgesetzt, dies widerspreche dem Kindeswohl. Der Schauspieler Til Schweiger und seine Frau hatten<br />
in den USA ihrer jüngsten Tochter den Namen «Emma Tiger» gegeben.<br />
Der Anwalt des Ehepaares aus Sehnde bei Hannover sagte, die Begründung des Landgerichts Hannover<br />
sei «äußerst schwach». Die deutsche <strong>Recht</strong>sprechung erlaube auch Vornamen wie «Rapunzel»,<br />
«Pumuckl» und «Emilie-Extra». Im Fall der Eltern aus Sehnde hätte das Gericht anstelle von «Tiger» den<br />
Namen «Taiga» - eine Landschaft in Sibirien - anerkannt, sagte <strong>Recht</strong>sanwalt Belka. Ob das Ehepaar die<br />
Entscheidung des Landgerichts anfechten wird, war noch unklar.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Ehenamen: Auch erheiratete stehen künftig zur Wahl<br />
(Val) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und<br />
Lebenspartnerschaftsnamensrechts beschlossen. Damit können Ehegatten künftig auch einen Namen als<br />
Ehenamen führen, den einer von beiden aus einer früheren Ehe mitgebracht hat. Mit dem Gesetzentwurf<br />
wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2004 umgesetzt.<br />
"Die Gesetzesänderung bringt für diejenigen Menschen, die nach einer beendeten Ehe wieder heiraten,<br />
einen entscheidenden Vorteil. Denn sie können den Namen, den sie oft jahrzehntelang getragen haben,<br />
als neuen gemeinsamen Ehenamen weiterführen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.<br />
Bislang können Ehe- und Lebenspartner nur den Geburtsnamen eines der Partner zum Ehe- oder<br />
Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Künftig sollen sie sich auch für einen "erheirateten" Namen<br />
entscheiden können.<br />
Das heißt: Wenn Frau A, geb. B in zweiter Ehe Herrn C heiraten möchte, können die beiden Ehepartner<br />
nicht nur - wie nach geltendem <strong>Recht</strong> - zwischen den Ehenamen B und C wählen. Sie können auch den<br />
"erheirateten" Namen A zum neuen Ehenamen bestimmen. Für Ehegatten, die vor Inkrafttreten der<br />
Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, soll eine Übergangsregelung<br />
gelten: Sie können dann innerhalb eines Jahres (nach Inkrafttreten des Gesetzes) einen Ehenamen<br />
bestimmen, der vom Geburtsnamen abweicht. Die gleichen Möglichkeiten stehen auch<br />
Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zur Verfügung.<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Erbenstreit: Vorausvermächtnis löst Konflikte<br />
(Val) Das Oberlandesgericht Hamm hat die Erbauseinandersetzung zwischen zwei Kindern des<br />
bekannten Bielefelder Soziologen Niklas Luhmann entschieden. Unter anderem ging es um das<br />
wissenschaftliche Werk des Verstorbenen. Dieses steht einschließlich der Urheberrechte hieran und der<br />
Eigentumsrechte an sämtlichen Manuskripten und Arbeitsmaterialien nebst berühmten "Zettelkasten" der<br />
Tochter des Gelehrten im Wege eines sogenannten Vorausvermächtnisses zu.<br />
Mit einem Vorausvermächtnis kann der Erblasser bestimmen, dass ein bestimmter Gegenstand einem<br />
bestimmten Erben zufallen soll. Eine solche Regelung ist immer dann ratsam, wenn es dem Erblasser<br />
darauf ankommt, einen bestimmten Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit zu erhalten.<br />
So hat hier das Oberlandesgericht im Wege der Auslegung des Testaments festgestellt, dass die Tochter<br />
des Gelehrten Inhaberin sämtlicher mit seinem wissenschaftlichen Werk verbundenen <strong>Recht</strong>e geworden<br />
ist. Es sei nicht erkennbar, dass es dem Willen des Gelehrten entsprochen habe, wenn lediglich die<br />
Honoraransprüche der Tochter, die sonstigen <strong>Recht</strong>e und Pflichten aus Verlagsverträgen aber allen<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Erben zustehen sollten. Gleiches gelte für die Urheberrechte. Diese seien unübertragbar und könnten nur<br />
an einen Miterben allein oder an die Erbengemeinschaft übergehen. Der Gelehrte habe aber nicht<br />
gewollt, dass die Urheberrechte noch über Jahrzehnte von allen Erben gemeinsam ausgeübt werden<br />
sollten. Seine Hinterlassenschaft sollte vielmehr insgesamt abgewickelt werden.<br />
Professor Dr. Luhmann war ein weltweit renommierter Wissenschaftler und lehrte von 1967 bis 1993 als<br />
Professor für Soziologie an der Uni Bielefeld. In dieser Zeit veröffentlichte er eine Vielzahl von Büchern<br />
und Aufsätzen, wobei er für seine wissenschaftliche Arbeit auf einen von ihm selbst entwickelten<br />
Zettelkasten zurückgriff, in dem er nach einem von ihm entwickelten System Manuskripte und andere<br />
Dokumente archiviert hatte. Der Zettelkasten wird derzeit in den Räumen des Zentrums für<br />
interdisziplinäre Forschung der Uni Bielefeld verwahrt. Der Zettelkasten gilt als eines der<br />
wissenschaftlichen Hauptwerke des Gelehrten.<br />
Um die Auslegung des Testaments des Gelehrten entzündete sich ein Erbstreit, insbesondere um den<br />
Umfang des zugunsten der Tochter ausgeworfenen Vorausvermächtnisses. So war streitig, ob der<br />
Tochter lediglich die Erlöse aus Vervielfältigungen, Verbreitung und Lizenzierung seiner zu Lebzeiten<br />
veröffentlichten Werke vermacht worden sind oder die Urheberrechte an den Werken und sämtlichen<br />
Manuskripten allgemein.<br />
OLG Hamm Urteil vom 29.07.2004, Aktenzeichen 10 U 132/03<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Karriere: Erhöht nicht immer den Unterhalt<br />
(Val) Ein Karrieresprung des Ex-Ehemannes nach der Ehescheidung führt nicht automatisch zu höherem<br />
Unterhalt. Er war schließlich für die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse während der Ehe nicht<br />
maßgeblich. Er hat die Lebensverhältnisse während der Ehe nicht geprägt, formulieren es die Juristen.<br />
Daher kann die geschiedene Ehefrau keinen höheren Unterhalt verlangen.<br />
Theoretisch besteht zwar die Möglichkeit, dass spätere Verdienstverbesserungen den Unterhalt erhöhen.<br />
Diese tritt aber nur dann ein, wenn sie auf zu erwartenden Entwicklungen beruht.<br />
Eine unerwartete Steigerung von mehr als 20 Prozent wegen einer neuen Funktion im Betrieb zählt nicht<br />
dazu.<br />
OLG Köln, 14 WF 180/03<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Sozialhilfe: Schenkung muss zurückgefordert werden<br />
(Val) Wer erbt, erbt auch Verbindlichkeiten. Oft liegt dies aber nicht so einfach auf der Hand. Das<br />
Landgericht (LG) München I verurteilte nun den Enkel als Erben seines Vaters für Sozialhilfeleistungen<br />
an seine Großmutter aufzukommen. In diesem Fall ging es um eine Schenkung der Großmutter an ihren<br />
Sohn, die zur Deckung von Pflege- und Heimkosten hätte zurückgefordert werden müssen.<br />
Die Großeltern des beklagten Enkels hatten sich ein lebenslanges Wohnrecht an ihrem Hausgrundstück<br />
in Oberbayern einräumen lassen, als sie es 1994 unentgeltlich auf ihren Sohn übertrugen. Der Großvater<br />
starb 1995. Der Sohn verkaufte das Grundstück 1996 für über 700.000,- DM, wobei das Wohnrecht mit<br />
Zustimmung der Großmutter gelöscht wurde. Sie lebte anschließend von Mai 1998 bis zu ihrem Tode im<br />
Januar 2001 in einem Pflegeheim. Ab Mai 1999 kam der Träger der Sozialhilfe für die Kosten des<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Pflegeheims auf, soweit sie die Rente der Großmutter und die Leistungen der Pflegekasse überstiegen,<br />
insgesamt mehr als 25.000,- Euro.<br />
Die Übertragung des Grundstücks der Großmutter an ihren Sohn, den Vater des Beklagten, und die<br />
Löschung des Wohnrechts stellen Schenkungen der Großmutter dar. Da sie anschließend nicht mehr in<br />
der Lage war, ihren Unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, hätte sie nach § 528 BGB die<br />
Schenkungen zurückfordern können. Diesen Anspruch kann nun der Sozialhilfeträger in Höhe der<br />
geleisteten Sozialhilfe geltend machen. Nach dem Tod des Beschenkten muss der Enkel als Erbe für den<br />
Betrag einstehen.<br />
Landgericht München I, 9 O 122/04<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Prozesskostenhilfe: Nicht gegen arme Verwandte<br />
Koblenz (dpa) - Wer einen finanzschwachen Verwandten auf Unterhalt verklagen will, kann nicht auf die<br />
Hilfe der Gerichte hoffen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz hervor<br />
(Az.: 13 WF 978/03). Nach Meinung der Richter ist die Klage in diesem Fall eine so genannte mutwillige<br />
<strong>Recht</strong>sverfolgung und hat keine Aussicht auf Erfolg. Daher müsse sich der Staat nicht über<br />
Prozesskostenhilfe an der Finanzierung des missbräuchlichen <strong>Recht</strong>sstreits beteiligen.<br />
Das Gericht lehnte ab, einer Mutter für eine Unterhaltsklage gegen ihren Sohn Prozesskostenhilfe zu<br />
bewilligen. Die Klägerin erhält Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde hatte daher geprüft, ob der Sohn der<br />
Klägerin in Regress genommen werden könne und festgestellt, dass dieser selbst vermögenslos sei. Die<br />
Mutter wollte sich damit nicht zufrieden geben, sondern erhob Unterhaltsklage und beantragte zugleich<br />
Prozesskostenhilfe.<br />
Das OLG sah für die Klage jedoch keine Erfolgsaussichten. Unterhaltspflicht bestehe nach geltendem<br />
<strong>Recht</strong> nur, wenn der Unterhaltspflichtige auch tatsächlich leistungsfähig sei.<br />
Familie und Kinder:<br />
Zweitwohnsitz: Steuer für Studenten rechtswidrig<br />
Lüneburg (dpa) - Studenten müssen für ihren Zweitwohnsitz am Studienort voraussichtlich keine <strong>Steuern</strong><br />
zahlen. Eine Studentin, die in ihrer Heimatstadt mit erstem und in Lüneburg mit zweitem Wohnsitz<br />
gemeldet ist, war wegen der von der Stadt Lüneburg erhobenen Steuer vor Gericht gezogen. Sie erhielt<br />
vorläufigen <strong>Recht</strong>sschutz und muss bis zur endgültigen Entscheidung nicht zahlen, teilte das<br />
Verwaltungsgericht Lüneburg am Donnerstag mit. Die Steuer dürfe nur für Wohnungen, nicht für Zimmer<br />
gefordert werden. (AZ: 5 B 34/04)<br />
Familie und Kinder:<br />
Kindergeld: Günstigerprüfung bei Getrennten<br />
(Val) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern gilt der Halbteilungsgrundsatz: In der<br />
Steuererklärung werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich der Kinderfreibetrag und der<br />
BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, jedem Elternteil jeweils zur Hälfte<br />
zugerechnet. Das Kindergeld allerdings erhält der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, in voller<br />
Höhe ausgezahlt. Dafür kann der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Kindesunterhalt um die Hälfte<br />
des Kindergeldes kürzen. Auf diese Weise kommt ihm wirtschaftlich die Hälfte des Kindergeldes doch<br />
zugute.<br />
Im Rahmen der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt in der Steuerveranlagung, ob die Steuerersparnis<br />
aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld. Die Frage ist nun, ob für diesen Vergleich beim<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
barunterhaltspflichtigen Elternteil das halbe Kindergeld auch dann angesetzt werden muss, wenn dieser<br />
auf die Kürzung seines Kindesunterhalts verzichtet hat und somit überhaupt nicht in den Genuss des<br />
halben Kindergeldes gekommen ist.<br />
Die Antwort gibt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH-Urteil vom 16.3.2004, VIII R 86/98).<br />
Verzichtet der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen<br />
Vergleichs auf die Anrechnung des halben Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, wird in seiner<br />
Steuererklärung im Rahmen der Günstigerprüfung trotzdem das halbe Kindergeld angerechnet. Die<br />
Günstigerprüfung ist immer anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines<br />
Ausgleichsanspruchs beim Barunterhaltspflichtigen erfüllt sind. Für die steuerrechtliche Beurteilung<br />
kommt es weder darauf an, ob der Berechtigte einen bestehenden Ausgleichsanspruch im<br />
Veranlagungszeitraum tatsächlich geltend gemacht hat, noch darauf, ob er diesen Anspruch aufgrund<br />
einer freiwillig eingegangenen zivilrechtlichen Verpflichtung verloren hat. Regelungen, die von der<br />
hälftigen Zuordnung des staatlichen Kindergelds abweichen, können bei der steuerrechtlichen<br />
Günstigerprüfung nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls könnten die Beteiligten durch den Verzicht<br />
des Barunterhaltsverpflichteten auf d! en! Ausgleichsanspruch eine Mehrfachbegünstigung erreichen:<br />
Bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wäre der hälftige Kinderfreibetrag ohne Anrechnung des<br />
hälftigen Kindergeldes zu berücksichtigen, weil es ihm im Ergebnis nicht zugute gekommen ist; dem<br />
anderen Elternteil wäre bei der Günstigerprüfung entsprechend das volle Kindergeld zuzurechnen.<br />
Familie und Kinder:<br />
Alleinerziehende: 20. September - wichtiges Datum<br />
(Val) Alleinerziehende können den neuen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro im Rahmen der<br />
Steuerveranlagung bekommen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie<br />
Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und zur Haushaltsgemeinschaft keine<br />
anderen erwachsenen Personen gehören, außer Kinder, die den Wehr- oder Zivildienst leisten, sowie<br />
Personen, die pflegebedürftig sind. Beantragt wird der Entlastungsbetrag in der "Anlage Kind" in Zeile 37-<br />
40 (für das Steuerjahr 2004).<br />
Schon im Laufe des Jahres können Alleinerziehende von dem Entlastungsbetrag profitieren, indem sie<br />
auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II eintragen lassen. Damit wird die monatliche<br />
Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug um 109 Euro vermindert.<br />
Falls Sie für das kommende Jahr 2005 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II wünschen, müssen<br />
Sie bis spätestens 20.9.2004 bei Ihrer Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben. Darin ist zu<br />
versichern, dass bei Ihnen tatsächlich die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für<br />
Alleinerziehende vorliegen. Besonders wichtig ist, dass Sie nicht mit einer anderen Person eine<br />
Haushaltsgemeinschaft bilden, etwa mit einem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Den<br />
Vordruck der Erklärung finden Sie unter: www.steuerrat24.de/data/alleinerziehende.htm<br />
Haben Sie bereits für das Jahr 2004 eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse II, und geben Sie für das Jahr<br />
2005 bei der Gemeinde die genannte Erklärung nicht ab, muss die Gemeinde dies dem Finanzamt<br />
mitteilen. Das Finanzamt wird dann Ihre Steuererklärung 2004 genauer prüfen, ob Ihnen die Steuerklasse<br />
II mit dem Entlastungsbetrag zu <strong>Recht</strong> gewährt wurde. Sie müssen mit einer Nachfrage nach Ihren<br />
Lebensverhältnissen rechnen, insbesondere nach dem Zusammenleben mit einer anderen Person. Sind<br />
die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag während des Jahres weggefallen oder lagen sie<br />
möglicherweise gar nicht vor, steht Ihnen der Entlastungsbetrag nur anteilig oder gar nicht zu. In beiden<br />
Fällen müssen Sie mit einer <strong>Steuern</strong>achforderung rechnen.<br />
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Familie und Kinder:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Ferienjob: Danach gibt es <strong>Steuern</strong> zurück<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Schwerin (dpa) - Einbehaltene <strong>Steuern</strong> für Ferienarbeit können zurückgefordert werden. Betrage der<br />
Jahresverdienst durch Ferienjobs nicht mehr als 10 782 Euro, müsse das Finanzamt am Jahresende<br />
Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zurückzahlen, teilte der Bund der Steuerzahler<br />
Mecklenburg-Vorpommern am Mittwoch mit. Voraussetzung dafür sei aber, dass keine weiteren<br />
steuerpflichtigen Einkünfte bestehen. Zur Steuerrückerstattung müsse ein Antrag auf Veranlagung zur<br />
Einkommenssteuer ausgefüllt werden, hieß es.<br />
Familie und Kinder:<br />
Kinder: Freibeträge doch nicht verfassungswidrig<br />
(Val) In den Jahren 2000 und 2001 wurde der Betreuungsfreibetrag und seit 2002 der BEA-Freibetrag<br />
mitsamt dem Kinderfreibetrag in der Steuerveranlagung dem ausgezahlten Kindergeld gegenübergestellt.<br />
Nur wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld, gibt's eine<br />
Steuererstattung. Das führt dazu, dass Personen mit einem eher niedrigen Einkommen keinerlei Vorteil<br />
aus dem neuen Betreuungs- bzw. BEA-Freibetrag haben. Wegen dieser Benachteiligung war ein<br />
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das aber jetzt erledigt wurde - leider ohne Erfolg<br />
für die Betroffenen.<br />
Weil bei niedrigem Einkommen der Betreuungsbedarf des Kindes steuerlich nicht berücksichtigt wird,<br />
liegt die Vermutung der Verfassungswidrigkeit nahe. Doch der Bundesfinanzhof hatte für das Jahr 2000<br />
entschieden, dass die Nichtberücksichtigung des Betreuungsfreibetrages nicht verfassungswidrig sei<br />
(BFH-Urteil vom 11.3.2003, VIII R 76/02, BFH/NV 2003 S. 1303).<br />
Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, die<br />
jedoch jetzt erledigt wurde, weil das Bundesverfassungsgericht das Verfahren nicht zur Entscheidung<br />
angenommen hat (BVerfG-Beschluss vom 6.5.2004, 2 BvR 1375/03).<br />
Zum Hintergrund:<br />
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1998 den Gesetzgeber aufgefordert, für Kinder nicht nur<br />
deren Existenzminimum von der Steuer freizustellen, sondern auch den Betreuungsbedarf. Daraufhin<br />
wurde ab 2000 der Betreuungsfreibetrag von 3 024 DM eingeführt, der nur für Kinder unter 16 Jahre<br />
sowie für behinderte Kinder gewährt wurde. Zum 1.1.2002 wurde der Betreuungsfreibetrag in seiner<br />
Intention erweitert, auf 2 160 EUR angehoben (entspricht 4 225 DM) und auf alle Kinder bis zum 27.<br />
Lebensjahr ausgeweitet, die steuerlich zu berücksichtigen sind.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Mietvertrag: Bei Befristung Gefahr der Liebhaberei<br />
(Val) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt dauerhaft zur<br />
Nutzung überlässt und hierbei beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks<br />
einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Sofern diese<br />
Gewinnerzielungsabsicht nicht besteht, können Verluste, die insbesondere zu Beginn einer<br />
Vermietungstätigkeit entstehen, steuerlich nicht geltend gemacht werden.<br />
SEITE - 22 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der<br />
Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, sofern keine Indizien dieser<br />
Tatsache widersprechen. Dann muss das Finanzamt Verluste aus Vermietung auch über einen längeren<br />
Zeitraum anerkennen.<br />
Mit Urteil vom 4.12.2001 (HFR 2002 S. 607) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein auf fünf<br />
Jahre abgeschlossener Mietvertrag ohne Verlängerungsklausel gegen die Absicht einer auf Dauer<br />
angelegten Vermietungstätigkeit spricht, wenn das Gebäude anschließend veräußert werden soll. Die<br />
Veräußerungsabsicht hatten die Vermieter ausdrücklich im Mietvertrag festgeschrieben und damit die<br />
begrenzte Mietdauer begründet.<br />
Bei einem auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum der geplanten Vermietung in Verbindung mit der geplanten<br />
Veräußerung kann nach Auffassung des BFH ein Totalüberschuss der Einnahmen über die<br />
Werbungskosten nicht erzielt werden. Diese Schlussfolgerung werde auch nicht dadurch in Frage<br />
gestellt, dass der Steuerpflichtige das Mietverhältnis vor Fristablauf durch Vereinbarung mit dem Mieter in<br />
ein unbefristetes Mietverhältnis umwandle. Dies gäbe allenfalls Aufschluss über die Absichten des<br />
Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Vertragsänderung, nicht aber über die Absichten zu Beginn der<br />
Vermietungstätigkeit. Die bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich entstandenen Verluste muss das Finanzamt<br />
somit nicht anerkennen.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Denkmalschutz: Abschreibungen ab 2004 geringer<br />
(Val) Aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurden die erhöhten Abschreibungen für<br />
denkmalgeschützte Gebäude verändert: Statt bisher zehn Jahre lang jeweils 10 % sind ab 2004 acht<br />
Jahre lang nur jeweils 9 % und vier Jahre lang jeweils 7 % der Herstellungskosten absetzbar. Derart<br />
begünstigt sind Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal<br />
oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (§ 7i EStG).<br />
Die neuen Abschreibungssätze sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem<br />
31.12.2003 begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung<br />
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien<br />
Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen<br />
eingereicht werden (§ 52 Abs. 23b EStG).<br />
Spannend ist nun die Frage, ob bei Baumaßnahmen ohne erforderlichen Bauantrag, die aufgrund<br />
denkmalrechtlicher Vorschriften einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde<br />
bedürfen, das Einreichen der zu dieser denkmalrechtlichen Genehmigung erforderlichen Unterlagen bei<br />
der Denkmalschutzbehörde als "Einreichen von Bauunterlagen" ausreicht. Die Antwort hierzu gibt aktuell<br />
die OFD Koblenz (Kurzinformation vom 3.6.2004, Nr. 041/04 - S 2198b A):<br />
Ja, das Einreichen von Antragsunterlagen für die denkmalrechtliche Genehmigung der Baumaßnahmen<br />
ist einem Einreichen von Bauunterlagen gleichzusetzen, und demnach gilt dies als Zeitpunkt des Beginns<br />
der begünstigten Baumaßnahmen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn der tatsächliche Baubeginn, z. B.<br />
Anlieferung nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf den Bauplatz, erst in 2004 erfolgt ist.<br />
Wurden also die Unterlagen, die zur Genehmigung der denkmalrechtlichen Instandsetzung erforderlich<br />
sind, noch im Jahre 2003 bei der zuständigen Denkmalbehörde eingereicht, besteht Anspruch auf die<br />
Abschreibungen mit den höheren Sätzen. Begünstigt hiervon sind auch Erwerber von<br />
sanierungsbedürftigen Eigentumswohnungen im Rahmen von Bauträgermodellen.<br />
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Immobilienbesitzer:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Eigenheimzulage: Bald auch im Ausland?<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Nach geltendem <strong>Recht</strong> wird eine Eigenheimzulage für den Kauf oder Bau einer Wohnung nicht<br />
gewährt, wenn die Wohnung außerhalb Deutschlands liegt. Diese einengende Voraussetzung ist nach<br />
Auffassung der EU-Kommission nicht mit EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar. Und deshalb hat die EU-<br />
Kommission Deutschland am 19.7.2004 vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.<br />
Nach Auffassung der Kommission verstößt die Regelung, die insbesondere Grenzgänger und<br />
Grenzpendler betrifft, gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Personen.<br />
Die Kommission hatte die Bundesregierung formell aufgefordert, das Gesetz entsprechend zu ändern.<br />
Das aber hat die Bundesregierung in ihrer Antwort abgelehnt.<br />
Nach dem deutschen Eigenheimzulagegesetz wird ein selbst genutztes Eigenheim gefördert, wenn zwei<br />
wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
- Der Antragsteller muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, und<br />
- das Gebäude muss in Deutschland gelegen sein.<br />
In der Regel sind zwar nur in Deutschland ansässige Personen in diesem Land unbeschränkt<br />
steuerpflichtig, aber aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und anderen Regelungen des<br />
internationalen <strong>Recht</strong>s können manchmal auch nicht in Deutschland ansässige Personen hier<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sein. Die Kumulierung dieser beiden Kriterien hat zur Folge, dass<br />
beispielsweise Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber ein Eigenheim<br />
außerhalb Deutschlands erwerben, nicht in den Genuss der Zulage gelangen.<br />
Selbst wenn die Eigenheimzulage ab 2005 abgeschafft wird, könnte ein positiver Richterspruch für den<br />
deutschen Finanzminister noch teuer werden. Zwar dürfte eine rückwirkende Förderung für die<br />
Auslandsimmobilien wohl kaum in Betracht kommen, doch könnte möglicherweise ein Anspruch auf<br />
Eigenheimzulage für die noch verbleibenden Jahre des achtjährigen Förderzeitraums ausgesprochen<br />
werden.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Hausbau: Eigenleistung ist Privatsache<br />
(Val) Wer selbst Hand anlegt am eigenen Bau, muss mit Spass bei der Sache sein. Wenn er auch<br />
weniger Handwerker bezahlen muss, steuerlich bleibt seine Leistung ohne Auswirkung.<br />
Eigenleistungen, die bei der Herstellung oder beim Ausbau einer Immobilie erbracht werden, steigern<br />
zwar den Wert der Immobilie, können jedoch steuerlich nicht als Ausgaben geltend gemacht werden.<br />
Auch die für die Abschreibung massgeblichen Herstellungskosten steigen dadurch nicht.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Vermietung: Abschreibung auch bei Hausgewinn?<br />
(Val) Es gibt ja Lotterien, da kann man sogar Häuser gewinnen, wie beispielsweise bei der Glücksspirale.<br />
Wer nun das große Glück hat und ein Haus gewinnt, kann entweder selbst einziehen und damit die<br />
bisherige Miete einsparen, oder aber er vermietet es und erfreut sich an den Mieteinkünften. Bei<br />
Vermietung aber stellt sich die höchst interessante Frage - die bislang noch nicht entschieden ist -, ob<br />
trotz nicht vorhandener Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abschreibungen für das Gebäude als<br />
Werbungskosten abgesetzt werden können.<br />
SEITE - 24 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Immerhin spricht einiges dafür, dass dieser Fall nicht anders behandelt werden kann, als wenn der<br />
Hausbesitzer einen Geldbetrag geschenkt erhält und damit ein Haus kauft. Fraglich ist auch, ob ein<br />
unentgeltlicher Erwerb vorliegt, weil der steuerfreie Gewinn nicht mit einer Schenkung oder Erbschaft<br />
vergleichbar ist. Zudem ist der Gewinn im Privatvermögen zugeflossen und das Gebäude zur<br />
Einkunftserzielung umgewidmet worden.<br />
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht München entschieden, dass eine Gebäudeabschreibung<br />
hier nicht möglich ist (Urteil vom 5.5.2004, 10 K 5214/02).<br />
Begründung: Der Gewinner hat weder Anschaffungskosten noch Herstellungskosten aufgewendet, denn<br />
die Kosten für das Gebäude wurden nicht von ihm bezahlt. Er kann auch keine Abschreibung nach § 11d<br />
EStDV geltend machen, weil das Gebäude nicht aus einem anderen Privatvermögen durch Erbschaft<br />
oder Schenkung erworben wurde. Vielmehr wurde das Haus erstmals im Eigentum des Gewinners<br />
hergestellt und die Aufwendungen hierfür im Betriebsvermögen des Lotterieveranstalters abgezogen.<br />
Nach dem Grundsatz, dass ein Wirtschaftsgut nur einmal abgeschrieben werden darf und dies bereits<br />
beim Lotterieunternehmen erfolgt ist, kann der Gewinner nicht erneut Abschreibungen geltend machen.<br />
Eine Abschreibung beim Gewinner würde nämlich zu einem doppelten steuerlichen Abzug der<br />
Aufwendungen führen. Außerdem gilt hier der Grundsatz, dass Aufwendungen Dritter nicht zu<br />
Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen.<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Tierversuche: Heimliche Aufnahmen rechtens<br />
(Val) Verdeckt gedrehte Filme, die ein Journalist heimlich in einem Münsteraner Tierversuchslabor<br />
aufgenommen hat, dürfen von ihm und einer Münsteraner Tierschutzaktivistin der Öffentlichkeit<br />
zugänglich gemacht werden. So lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.<br />
In der mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Verbreitung rechtswidrig<br />
erlangter Informationen nicht nur zulässig sei, wenn besonders grobe Verstöße oder positiv festgestellte<br />
rechtswidrige Verhaltensweisen offen gelegt würden, sondern auch wenn ein besonderes öffentliches<br />
Interesse an der Aufdeckung von Missständen unterhalb der Schwelle der <strong>Recht</strong>swidrigkeit bestehe,<br />
wenn es sich also um einen Beitrag zum Meinungskampf handele, der die Öffentlichkeit besonders<br />
interessiere. Dies hat der Senat dem Journalisten und einer Münsteraner Tierschutzaktivistin<br />
zugestanden, nicht aber einem Verein aus Hamburg, der in der Vergangenheit die Grenzen des geistigen<br />
Meinungskampfes nicht ausreichend gewährleistet habe.<br />
Es handelt sich im Wesentlichen um Beiträge, die das ZDF in Sendungen am 09.12. und 16.12.2003<br />
ausgestrahlt hat.<br />
Ein Journalist, hatte sich im März 2003 von einem Labor als Tierpflegehelfer einstellen lassen. Er stellte<br />
mit einer versteckten Kamera Filmaufnahmen von der Haltung der Tiere und dem Umgang des Personals<br />
mit ihnen her. Das ZDF erstellte unter seiner Mithilfe einen neunminütigen Film über die Arbeitsweise und<br />
den Umgang des Labors mit den Versuchstieren. Der Beitrag wurde am 09.12.2003 in einem Magazin<br />
ausgestrahlt. Die Resonanz in der Öffentlichkeit war groß. Das Filmmaterial wurde auch für weitere<br />
Fernsehsendungen sowie für Internet und Printmedien verwendet.<br />
OLG Hamm vom Urteile vom 21.07.2004 Aktenzeichen 3 U 77/04<br />
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Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
0190/0900: Neue Preisansagepflicht<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Vom 1. August 2004 an besteht eine Preisansagepflicht für die Anwahl von (0)190er- und (0)900er<br />
Rufnummern auch aus Mobilfunknetzen. Darauf macht die Regulierungsbehörde für Telekommunikation<br />
und Post (Reg TP) aufmerksam.<br />
Bisher galt die Preisansagepflicht für die (0)190er/(0)900er Rufnummern nur aus dem Festnetz. Diese<br />
Verbesserung ermöglicht dem mündigen Mobilfunkkunden endlich die gleiche Kostentransparenz, wie sie<br />
der Festnetzkunde schon seit langem besitzt. Damit sind die Regelungen des<br />
Missbrauchsbekämpfungsgesetzes nun vollständig in Kraft getreten.<br />
Die Ansage bei (0)190er- und (0)900er Rufnummern muss folgende Kriterien erfüllen:<br />
- die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit<br />
erfolgt sein,<br />
- auf den Beginn der Entgeltpflichtigkeit muss hingewiesen werden,<br />
- aus der Ansage muss hervorgehen, ob sich der Preis auf jede angefangene Minute oder auf jede<br />
Einwahl bezieht,<br />
- der angesagte Preis muss die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten.<br />
Ändert sich der Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn<br />
des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis in gleicher Weise anzusagen.<br />
Wie bisher gilt die gesetzliche Preisansagepflicht auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer -<br />
z. B. von Auskunftsdiensten - zu einer (0)190er- oder (0)900er Rufnummer.<br />
Die Reg TP weist darauf hin, dass nach dem Telekommunikationsgesetz ein Anspruch auf Zahlung des<br />
vereinbarten Entgelts nur besteht, wenn der Kunde vor Beginn der Dienstleistung in der beschriebenen<br />
Weise über den Preis informiert wurde.<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Literatur: Prozess um Biller-Roman<br />
Köln/München (dpa) - Das juristische Tauziehen um den Roman «Esra» des Schriftstellers Maxim Biller<br />
soll nach den Worten von Verleger Helge Malchow eine «Grundsatzentscheidung» bringen. «Wir wollen<br />
die Entscheidung herbeiführen, weil wir der Auffassung sind, dass in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber<br />
besteht, welche historische Errungenschaft die Freiheit der Literatur in unserem Verfassungssystem<br />
darstellt», sagte der Verleger von Kiepenheuer & Witsch in einem dpa-Gespräch in Köln. «Wir glauben,<br />
dass es sich bei dem Thema nicht nur um Maxim Biller und "Esra" dreht, sondern um eine<br />
Grundsatzentscheidung. Und die wird Auswirkungen auf das gesamte literarische Verlagswesen und die<br />
Literatur haben.»<br />
Der stark autobiografisch geprägte Liebesroman ist seit Erscheinen im Frühjahr 2003 verboten. Über den<br />
Roman war bislang in zwei Instanzen in München verhandelt worden. Er blieb verboten, weil die Richter<br />
die Persönlichkeitsrechte von Billers Ex-Freundin und deren Mutter verletzt sahen. Gegen dieses Urteil<br />
hatte der Verlag Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Malchow erwartet Anfang<br />
kommenden Jahres eine Entscheidung in Karlsruhe. Bei dem Roman handelt es sich nach den Worten<br />
Malchows um Kunst und Literatur: «Und die kann nicht verboten werden.» Beim Oberverwaltungsgericht<br />
in München habe der Verlag zahlreiche Änderungen des Buches vorgeschlagen. «Wir wollten damit<br />
unterstreichen, dass es uns nicht darauf ankommt, bei einer Privatperson die Privatsphäre zu verletzen.»<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Die Kosten für den juristischen Streit um das Buch durch Umsatzausfälle sowie <strong>Recht</strong>sanwalts- und<br />
Gerichtskosten konnte Malchow nicht genau beziffern. «Eines ist sicher: Die Summe, die bisher der<br />
Verlag investiert hat, um Klärung zu erzielen, geht weit über das hinaus, was einem einzelnen Buch<br />
angemessen wäre. Wir glauben aber, dass wir in dieser Frage alle Autoren und Verleger vertreten»,<br />
meinte Malchow. Er erfahre in dieser Sache den Zuspruch anderer Verleger, «die mich in unserer<br />
Strategie unterstützen»<br />
Internet, Medien & Telekommunikation:<br />
Verträge: Johnny Hallyday siegt gegen Plattenfirma<br />
Paris (dpa) - Johnny Hallyday (61), französischer Altrocker, erhält von seiner Plattenfirma Universal Music<br />
alle Originalbänder mit seinen Aufnahmen aus den vergangenen vier Jahrzehnten zurück. Das entschied<br />
das Pariser Arbeitsgericht auf Hallydays Antrag hin. Es bestätigte gleichzeitig die Auflösung seines<br />
Vertrages mit Universal vom Dezember 2002 zum Jahresende 2005. Hallyday wird also lediglich noch ein<br />
Album statt der zunächst vereinbarten sechs für Universal produzieren. Er hatte Universal vorgeworfen,<br />
ihn mit zahlreichen Darlehen so in die finanzielle Abhängigkeit getrieben zu haben, dass er ungünstige<br />
Plattenverträge habe annehmen müssen.<br />
Der Frage, ob Hallyday Entschädigung zustehen könnte, soll ein Experte nachgehen. Hallyday hat 50<br />
Millionen Euro von Universal Music verlangt. Universal soll Hallyday in 20 Jahren mehr als 15 Millionen<br />
Euro an Krediten gegeben haben. «Musiker sind keine Milchkühe», hatte Hallyday gesagt, «ohne die<br />
Musiker gäbe es gar keine Plattenfirmen.»<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Beamte: Keine Nachzahlung für Mehrarbeit<br />
Koblenz (dpa) - Ein Beamter, der irrtümlich über die vorgeschriebene Dienstzeit hinaus zu viel gearbeitet<br />
hat, bekommt grundsätzlich keinen Geldausgleich. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG)<br />
Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss. (Az.: 10 A<br />
10906/04.OVG)<br />
Im konkreten Fall arbeitete ein aus Rheinhessen stammender Beamter von 1992 bis 2001 in<br />
Ostdeutschland für den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen. Wegen einer falschen Auslegung<br />
der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrages musste er dort 40 statt der eigentlich<br />
vorgeschriebenen 38,5 Wochenstunden Dienst leisten. Der nachträgliche Versuch des mittlerweile<br />
pensionierten Beamten, für seine Mehrarbeit während neun Jahren einen Geldausgleich zu bekommen,<br />
blieb erfolglos. Mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz scheiterte der Mann bereits. Das OVG<br />
bestätigte diese Gerichtsentscheidung.<br />
Ein Geldausgleich für zu viel Arbeit sei in derartigen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen, argumentierten<br />
die Richter. Wären dem Beamten vor seinem Ruhestand Zweifel gekommen, hätte er sich selbst um eine<br />
rechtliche Klärung kümmern müssen. Zwar könne eine rechtswidrig festgesetzte zu lange Dienstzeit auch<br />
mit mehr Freizeit abgegolten werden. Daraus folgt laut OVG aber nicht, dass einem bereits pensionierten<br />
Beamten eine finanzielle Entschädigung zusteht.<br />
SEITE - 27 -
Staat & Verwaltung:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
BAfÖG: Kann bei Fachwechsel wegfallen<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Studenten können bei einem Wechsel des Studienfachs und der Hochschule ihren<br />
Anspruch auf BaföG-Leistungen verlieren. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt<br />
hervor. Die Richter wiesen die Klage eines Studenten gegen eine Entscheidung des für die Bearbeitung<br />
von BaföG-Anträgen zuständige Studentenwerk Frankfurt zurück (Az: 10 E 3164/00).<br />
Ein Abiturient hatte nach einer erfolglosen Aufnahmeprüfung an der European Business School (EBS) in<br />
Geisenheim (Rheingau) ein Anglistik-Studium an der Kasseler Gesamthochschule begonnen. Nach zwei<br />
Semestern brach er diesen Studiengang jedoch ohne irgendwelche Leistungsnachweise ab, um nach<br />
erfolgreicher zweiter Prüfung doch an der EBS Betriebswirtschaftslehre zu studieren. Für dieses Studium<br />
beantragte er BaföG-Leistungen, die ihm jedoch unter Hinweis auf den Hochschul- und<br />
Studienfachwechsel verweigert wurden.<br />
Laut Urteil bestehen bei einem EBS-Studium zwar grundsätzlich Ansprüche auf BaföG-Leistungen. Wenn<br />
aber zuvor ein anderes Studium an einer Hochschule ohne Leistungsnachweis abgebrochen worden,<br />
entfalle dieser Anspruch. Bei einem Fachrichtungswechsel bleibe der BaföG-Anspruch nur dann<br />
bestehen, wenn aus «wichtigem Grund» gewechselt worden sei. Ein wegen zunächst nicht bestandener<br />
EBS-Aufnahmeprüfung woanders ohne ernsthafte Absichten aufgenommenes Studium falle nicht unter<br />
diese Ausnahmeregelung, so die Richter.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Besatzungskinder: Einbürgerung erforderlich<br />
Kassel (dpa) - Kinder aus Beziehungen deutscher Frauen mit amerikanischen Soldaten während der US-<br />
Besatzungszeit haben nicht automatisch ein Anrecht auf einen deutschen Pass. Wenn sie nach den<br />
Regelungen der Nachkriegsjahre die amerikanische Nationalität ihrer Väter hätten, könnten sie die<br />
deutsche Staatsangehörigkeit heute nur noch erhalten, wenn sie in Deutschland lebten und sich<br />
einbürgern ließen, urteilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Dienstag in Kassel. Auf eine in den<br />
siebziger Jahren vorübergehend eingeräumte Wahlmöglichkeit könne sich heute niemand mehr berufen<br />
(AZ.: 12 UE 339/04).<br />
Ein Anrecht auf einen deutschen Pass hätten Besatzungskinder auch dann nicht, wenn sie die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit - wie im verhandelten Fall - zunächst als nichteheliches Kind automatisch durch<br />
Geburt erworben und mit der späteren Heirat ihrer Eltern verloren hätten. Geklagt hatte eine im Raum<br />
Darmstadt lebende Frau mit deutscher Mutter und amerikanischem Vater.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Prüfungsangst: Keine Entschuldigung für Fehlen<br />
Münster (dpa) - Auch ärztlich attestierte Prüfungsangst ist keine ausreichende Entschuldigung für das<br />
Fernbleiben von einem Examen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden<br />
(Az.: 14 A 3057/03). Eine Studentin hatte argumentiert, dass sie an einer «Examenspsychose» leide und<br />
vor Prüfungen stets von Erbrechen und Durchfall geplagt sei. Mediziner bestätigten dies. Solche<br />
Prüfungsangst müsse als Leistungsdefizit gewertet werden, befand das Gericht nach Angaben der<br />
«Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht».<br />
Staat & Verwaltung:<br />
EU-Ausländer: Ausweisung Straffälliger erschwert<br />
Leipzig (dpa) - Die Ausweisung von straffällig gewordenen EU- Ausländern ist nur noch unter strengen<br />
Voraussetzungen möglich. Das hat am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.<br />
SEITE - 28 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Laut Urteil dürfen Bürger aus den Mitgliedstaaten nur noch nach intensiver Einzelfallprüfung und unter<br />
Berücksichtigung ihres Verhaltens nach der Tat abgeschoben werden. Diese Maßstäbe gelten auf<br />
Grundlage eines Assoziationsabkommen weitestgehend auch für türkische Arbeitnehmer, entschied der<br />
zuständige 1. Senat. Die Bundesrichter reagierten damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) in Luxemburg. (Az.: BVerwG 1 C 30.02 und BVerwG 1 C 29.02)<br />
Die EuGH-Richter hatten unter anderem eine detaillierte Einzelfallprüfung gefordert. Diese ist nach der<br />
Leipziger Entscheidung nun auch in Deutschland erforderlich. So genannte Regelausweisungen, wie sie<br />
bislang das Ausländergesetz (§ 47) bei schweren Straftaten vorsieht, sind danach nicht mehr möglich.<br />
Damit waren die Klagen eines Portugiesen und eines Türken erfolgreich.<br />
Die Kläger waren 1998 und 1991 wegen schwerer Raubüberfälle und Drogengeschäften jeweils zu<br />
mehrjährigen Haftstrafen verurteilt und von den Ausländerbehörden in Kassel und Kleve wegen<br />
«besonderer Gefährlichkeit» ausgewiesen worden. Nun müssen ihre Verfahren erneut von den Gerichten<br />
am Ort geprüft werden. Dabei müssen laut Urteil die genauen Lebensumstände berücksichtigt werden.<br />
Zudem sei eine Gefahrenprognose zu erstellen und die Wiederholungsgefahr zu prüfen.<br />
Im Fall zweier türkischer Brüder aus Augsburg soll der der EuGH klären, ob der Ausweisungsschutz<br />
türkischer Arbeitnehmer auch für deren Kinder gilt. Die Leipziger Bundesrichter haben den Fall den<br />
Kollegen in Luxemburg vorgelegt. (Az.: BVerwG 1 C 26.02 und 1 C<br />
27.02) Die 28 und 29 Jahre alten Türken sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie waren<br />
1999 unter anderem wegen schweren Raubes zu drei Jahren beziehungsweise drei Jahren und drei<br />
Monaten Haft verurteilt worden.<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Langzeitstudenten: Semestergebühren rechtens<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Die Semestergebühren in Hessen für Langzeitstudenten sind rechtens. Das<br />
Verwaltungsgericht Frankfurt hat den Eilantrag eines Jurastudenten (34) mit der Begründung abgelehnt,<br />
es gebe keinen Anspruch auf ein kostenloses Studium. Das teilte das Gericht in Frankfurt mit. Anders als<br />
von dem Studenten angenommen, seien weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, noch der<br />
Gleichheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot verletzt, urteilte das Gericht (Az: 12 G 2920/04).<br />
Staat & Verwaltung:<br />
Karlsruhe: Juniorprofessur verfassungswidrig<br />
Karlsruhe (dpa) - Die bundesweite Einführung der Juniorprofessur verstößt nach dem Urteil des<br />
Bundesverfassungsgerichtes gegen das Grundgesetz. Damit ist die Novelle des<br />
Hochschulrahmengesetzes (HRG) nichtig, mit dem die rot-grüne Koalition die Juniorprofessur zum neuen<br />
Qualifikationsweg in den Professorenberuf machen wollte.<br />
Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) forderte am Dienstag als Konsequenz die vollständige<br />
Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes und noch mehr Spielraum für die Länder.<br />
Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) will jetzt «sehr zügig» ein neues Gesetz mit<br />
Zustimmung der Länder auf den Weg bringen. Die 900 bereits bewilligten Stellen für Juniorprofessuren<br />
seien von dem Urteil nicht betroffen. Gegen das Gesetz hatten die Länder Bayern, Sachsen und<br />
Thüringen geklagt. In zehn anderen Ländern ist die Juniorprofessur bereits im Landesrecht abgesichert.<br />
Nach dem Urteil des Zweiten Senats hat der Bund mit seiner 2002 verabschiedeten Gesetzesnovelle die<br />
Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Hochschulwesens verletzt. Mit der Rahmenkompetenz sei<br />
dem Bund lediglich die Regelung allgemeiner Grundsätze erlaubt. Dies schließe Detailvorschriften<br />
grundsätzlich aus. Denn mit der Juniorprofessur - mit die Bundesregierung erklärtermaßen die<br />
Habilitation als bisherigen «Königsweg» zur Professur aushebeln wollte - habe der Bundesgesetzgeber<br />
die Zugangsvoraussetzungen für das Professorenamt umfassend und abschließend bestimmt. Diese<br />
«Vollregelung» lasse den Parlamenten der Länder allenfalls Raum für geringfügige Ergänzungen.<br />
SEITE - 29 -
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Drei der acht Richter votierten gegen die Senatsmehrheit. Nach ihrer Ansicht wird dem Bund mit einer<br />
derart engen Auslegung seiner Rahmenkompetenz praktisch jede Möglichkeit zu neuer politischer<br />
Gestaltung des Hochschulwesens genommen.<br />
Nach Auffassung der Senatsmehrheit sind dagegen Rahmengesetze auf die - möglicherweise von Land<br />
zu Land unterschiedliche - inhaltliche Konkretisierung durch die Länder angelegt. «Sie müssen der<br />
ergänzenden Gesetzgebung der Länder substanzielle Freiräume lassen, damit diese politisch<br />
selbstverantwortlich <strong>Recht</strong> setzen können», heißt es in dem Urteil.<br />
Bulmahn forderte die Länder auf, eine schnelle Neuregelung nicht zu blockieren. Mit dem Urteil sei die<br />
Juniorprofessur als solche nicht in Frage gestellt. Der wissenschaftliche Nachwuchs müsse früher als<br />
bisher selbstständig forschen und lehren können. Die Vorsitzende des Bundestags-Bildungsausschusses<br />
Ulrike Flach (FDP) forderte Bulmahns Rücktritt. Die Bildungssprecherin der CDU/CSU- Fraktion,<br />
Katherina Reiche, sagte, Bulmahn sei mit dem Versuch, in den Kernbereich der Länderzuständigkeit<br />
einzugreifen, gescheitert.<br />
Bayerns Wissenschaftminister Thomas Goppel (CSU) sagte der dpa, die wenigen Dinge, die an<br />
Hochschulen bundeseinheitlich festzulegen seien, könnten künftig auch ohne Rahmengesetz per<br />
Staatsvertrag geregelt werden. Der SPD-Länder-Bildungssprecher und rheinland- pfälzische<br />
Wissenschaftsminister Jürgen Zöllner begrüßte die «Klarstellung» des Gerichtes, dass<br />
Hochschulangelegenheiten in der Zuständigkeiten der Länder liegen. «Es geht hier nicht um einen<br />
Konflikt zwischen den Parteien, sondern zwischen Bund und Ländern». Das Urteil weise «den Bund in<br />
seine engen Grenzen zurück».<br />
Mit der maximal sechs Jahre dauernden Juniorprofessur will der Bund jungen Wissenschaftlern frühzeitig<br />
die Möglichkeit zu eigenständiger Forschung und Lehre geben und das als Zeit raubend und<br />
leistungshemmend erachtete Habilitationsverfahren verdrängen. Das bei 42 Jahren liegende<br />
Erstberufungsalter für Professoren sollte gesenkt werden. Für die ersten 3000 Juniorprofessuren hat der<br />
Bund den Ländern 180 Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung gestellt.<br />
Aktenzeichen: 2 BvF 2/02 vom 27. Juli 2004.<br />
Unternehmer:<br />
Fördervereine: Auch ohne Satzung spendenberechtigt<br />
(Val) Als Fördervereine oder Spendensammelvereine werden Vereine bezeichnet, deren Hauptzweck es<br />
ist, Mittel für andere gemeinnützige Organisationen zu sammeln. So gibt es Fördervereine beispielsweise<br />
für Museen, Orchester, Theater, Zoologische Gärten und für kommunale Kindergärten. Seit dem 1.1.2001<br />
ist Voraussetzung für die Steuerbegünstigung dieser Fördervereine, dass die Körperschaft, für die der<br />
Verein Mittel sammelt, selbst vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.<br />
Um den Fördervereinen und den unterstützten Körperschaften Zeit zu geben, um sich an die geänderte<br />
<strong>Recht</strong>slage einzustellen und ihre Satzungen entsprechend anzupassen, gab es eine Übergangsregelung,<br />
und zwar für privatrechtliche Körperschaften (z. B. Stiftung, GmbH) bis zum 30.6.2003 und für Betriebe<br />
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen <strong>Recht</strong>s (z. B. staatliche und kommunale<br />
Einrichtungen, wie Museen, Theater, Orchester, Kindergärten) bis zum 31.12.2004: Bis zu diesem<br />
Zeitpunkt gelten Fördervereine, die eine nicht gemeinnützige Körperschaft unterstützen, weiterhin als<br />
gemeinnützig und damit steuerbegünstigt (BMF-Schreiben vom 2.4.2004, IV C 4 - S 0177 - 12/04)<br />
Mit dem "Gesetz zu Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze", das am 9.7.2004<br />
verabschiedet wurde, wird der alte <strong>Recht</strong>szustand wieder eingeführt. Und das bedeutet: Kommunale<br />
Kindergärten und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen, wie Theater, Orchester, Museen usw.,<br />
gelten weiterhin als gemeinnützig, auch wenn sie keine förmliche Satzung haben. Somit bleibt auch die<br />
Steuerbegünstigung der Fördervereine erhalten. Zu den begünstigten Einrichtungen gehören auch<br />
entsprechende kirchliche Einrichtungen, nicht aber Einrichtungen in privater Trägerschaft. Diese<br />
brauchen eine Satzung, wenn sie als gemeinnützig anerkannt werden möchten.<br />
SEITE - 30 -
Unternehmer:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Lohnsteuer: <strong>Steuern</strong>ummer auf Bescheinigung nicht nötig<br />
(Val) Das Bundesfinanzministerium ist auf eine Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes<br />
(DStV) zur Angabe der <strong>Steuern</strong>ummer des Arbeitgebers auf Lohnsteuerkarten eingegangen:<br />
Im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens muss künftig die <strong>Steuern</strong>ummer des Arbeitgebers nur noch in dem<br />
an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermittelnden Datensatz enthalten sein. Alle anderen<br />
Ausfertigungen der Lohnsteuerbescheinigungen müssen diese nicht aufweisen. Damit folgten die<br />
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder einer Anregung des DStV.<br />
Dieser hatte in seinem Schreiben an das Bundesfinanzministerium vom 30.04.2004 (S 9/04) bemängelt,<br />
dass die undifferenzierte Angabe der <strong>Steuern</strong>ummer des Arbeitgebers auf allen<br />
Lohnsteuerbescheinigungen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufe, da die <strong>Steuern</strong>ummer nicht<br />
ohne wichtigen Grund Dritten zugänglich gemacht werden dürfe.<br />
Das elektronische Lohnsteuerverfahren wurde durch das Steueränderungsgesetz 2003 eingeführt. Im<br />
Zusammenhang mit der Neuregelung des § 41b EStG war unklar geblieben, ob der Ausdruck der<br />
elektronisch erstellten Lohnsteuerkarte für den Arbeitnehmer auch wie die elektronische<br />
Lohnsteuerbescheinigung selbst die <strong>Steuern</strong>ummer des Arbeitgebers enthalten muss. Dasselbe Problem<br />
stellte sich für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische<br />
Lohnsteuerbescheinigung ausstellen können.<br />
Unternehmer:<br />
Sterbegeld: Beiträge sind keine Betriebsausgaben<br />
Mainz/Neustadt/Weinstraße (dpa) - Sterbegeld-Pflichtbeiträge sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe<br />
absetzbar. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße<br />
hervor. Das Gericht wies im konkreten Fall die Klage mehrerer <strong>Recht</strong>sanwälte und Pflichtmitglieder einer<br />
<strong>Recht</strong>sanwaltskammer ab, die ihre von der Kammer erhobenen Sterbegeldumlagen von umgerechnet<br />
rund 220 bis 270 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen wollten. (Az. 6 K 1105/01).<br />
Unternehmer:<br />
Dienstwagen: Auch USt fällt an<br />
(Val) Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Dienstfahrzeuge auch für private Fahrten, dann<br />
verursacht dies neben der Lohnsteuer auch Umsatzsteuer. So ein Urteil des Finanzgerichts München<br />
(Az.: 14 K 1869/01).<br />
Die Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten stellt in den Augen des Gerichts trotz fehlender<br />
Entgeltvereinbarung eine Leistung gegen Entgelt dar, weil es sich um eine untrennbar mit der Vergütung<br />
verbundene Sachleistung handelt. Der Umsatz sei tauschähnlich, da ein Teil der Arbeitsleistung durch die<br />
private Nutzung des Dienstwagens vergütet werde.<br />
Die Höhe der Umsatzsteuer wird anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung der<br />
Fahrzeuge zur privaten Nutzung geschätzt.<br />
SEITE - 31 -
Unternehmer:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Erbschaftssteuer: Eingriff in die Substanz<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Weil die Arbeitnehmer gegenwärtig überall zu Zugeständnissen gezwungen würden, um Jobs zu<br />
retten, müsste man auch den Begüterten ihren Teil abverlangen - meinen große Teile der SPD und der<br />
Gewerkschaften. Sie möchten daher die Erbschaftsteuer kräftig erhöhen. Damit sägt man jedoch den Ast<br />
ab, auf dem man sitzt. Viele mittelständische Firmen können schon heute die Erbschaftsteuer nicht aus<br />
Gewinnen, sondern nur aus der Substanz bezahlen. Das gefährdet nicht allein die Unternehmen, sondern<br />
auch viele Arbeitsplätze. Dieser Meinung ist der Informationsdienst des Instituts der deutschen<br />
Wirtschaft.<br />
In jüngster Zeit mehren sich die Forderungen, die Erbschaftsteuer erneut zu erhöhen. Es sei ein Gebot<br />
der sozialen Gerechtigkeit, vor allem die "besonders Reichen" stärker zur Kasse zu bitten. Wer in diese<br />
Kategorie fallen soll, wird allerdings nicht genau definiert.<br />
Zumindest aus Verfassungsgründen scheint eine weitere Reform dieser Steuer unumgänglich. Denn die<br />
Erben von Grundbesitz und Immobilien müssen aufgrund günstigerer Bewertungsansätze längst nicht so<br />
viel von der Hinterlassenschaft ans Finanzamt abtreten wie die Erben von Geldvermögen. Ein<br />
entsprechendes Verfahren läuft derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht.<br />
Bei ihren Bestrebungen, die Erbschaftsteuer zu reformieren, schießen einige Politiker aber übers Ziel<br />
hinaus, weil sie sich vor allem höhere Einnahmen versprechen. Dabei würde jedoch das Kind mit dem<br />
Bade ausgeschüttet. Denn eine durchgehende Anhebung der Erbschaftsteuersätze, die bereits heute<br />
einen Maximalwert von 50 Prozent des ererbten Vermögens erreichen, würde vielfach einer Enteignung<br />
gleichkommen. Und gegen eine solche konfiskatorische Besteuerung hatten sich die Karlsruher<br />
Verfassungshüter schon einmal - im Jahr 1996 - ausgesprochen.<br />
Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer würde insbesondere die Unternehmensnachfolge<br />
personengebundener mittelständischer Unternehmen erschweren. Denn viele dieser Firmen sind schon<br />
heute nicht mehr in der Lage, die Erbschaftsteuer aus den laufenden Erträgen zu finanzieren. Die Folge:<br />
Hat sich der Erblasser dafür entschieden, die Unternehmensgewinne jeweils zu investieren und damit in<br />
der Firma zu belassen, fehlen den Unternehmenserben die Mittel, um die Erbschaftsteuerrechnung zu<br />
begleichen.<br />
Da es sich bei Betriebsübergaben im Regelfall um relativ hohe Vermögen handelt, kassiert selbst in der<br />
vergleichsweise günstigsten Steuerklasse I der Fiskus fast ein Drittel des Erbes ein. Sobald dann die<br />
Erbschaftsteuer, gegebenenfalls im Verbund mit weiteren Nachlassverbindlichkeiten, eine<br />
Größenordnung erreicht, die nicht aus dem laufenden Gewinn oder vorhandenen Liquiditätsreserven<br />
abgedeckt werden kann, muss der Betrieb (teilweise) verkauft werden. Eine verschärfte<br />
Erbschaftsbesteuerung würde dieses Problem multiplizieren - neue Arbeitsplätze entstehen so nicht.<br />
In anderen europäischen Ländern ist man nicht zuletzt deshalb dazu übergegangen, diese Steuer ganz<br />
abzuschaffen wie in Italien 2001 oder zu entschärfen wie in Österreich.<br />
Auch in der Bundesrepublik wird unter Steuerexperten der Ruf nach einer Abmilderung der Regelungen<br />
immer lauter. Gefordert wird dabei eine Umgestaltung der Erbschaftsteuer von der heutigen<br />
Erbanfallsteuer, die den Erben besteuert, auf eine so genannte Nachlasssteuer, die den Nachlass<br />
unabhängig von den Empfängern besteuert. Persönliche Freibeträge können dadurch gestrichen werden;<br />
das verbreitert die Bemessungsgrundlage. In der Folge kann der Tarif drastisch gesenkt werden.<br />
Einstweilen ist die Reform ohnehin auf Eis gelegt. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat im Juni die<br />
entsprechende Initiative Schleswig Holsteins erst einmal gestoppt. Eine sinnvolle Reform - so die<br />
Begründung des Gremiums - müsse erst einmal das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten.<br />
SEITE - 32 -
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Sonderangebot: Garantie gilt trotzdem<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Auch bei erheblich preisreduzierten Sonderangeboten haben Verbraucher volles<br />
Garantierecht, wenn der Gegenstand innerhalb von zwei Jahren Schäden aufweist. Das hat das<br />
Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Kunden<br />
gegen ein Warenhaus statt und verurteilten das Unternehmen zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen<br />
defekten Elektroroller (AZ 31 C 433/04-83).<br />
Der Kunde hatte den Roller zum Sonderpreis von 170 Euro erworben. Kurze Zeit später wies das<br />
Fahrzeug bereits erhebliche Schäden auf: Unter anderem war eine Schweißnaht gerissen, und die Akkus<br />
funktionierten nicht mehr. Das Warenhaus weigerte sich jedoch, den Roller zurückzunehmen. Er gehöre<br />
zu einem Sonderposten, den ihm auch der Hersteller nicht wieder zurücknehme.<br />
Laut Urteil wird das Garantie- und Gewährleistungsrecht des Verbrauchers jedoch nicht von der<br />
Preisreduzierung beeinträchtigt. Eine Ausnahme ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nur dann,<br />
wenn in dem Sonderangebot ausdrücklich auf die einzelnen Mängel des Gegenstandes hingewiesen<br />
wird.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
BGH: Anlegerschutz gestärkt<br />
Düsseldorf (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach<br />
Angaben der Verbraucherzentrale NRW die <strong>Recht</strong>e von Anlegern auf dem grauen Kapitalmarkt deutlich<br />
gestärkt. Wer seine Beteiligung an einem faulen Fonds oder einem wertlosen Unternehmen über einen<br />
Bankkredit finanziert habe, könne sein Geld komplett zurückerhalten, berichtete die Verbraucherzentrale<br />
am Dienstag. In mehreren Grundsatzurteilen habe der BGH entschieden, dass die Banken in bestimmten<br />
Fällen wertlose Fonds und deren Verluste übernehmen müssten.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Knalleffekt: Theater haftet nicht für Gehörschaden<br />
(Val) Keinen Schadensersatz erhält ein Theaterbesucher nach einem Urteil des Oberlandesgerichts<br />
(OLG) Frankfurt a.M., nachdem sich sein Tinnitus nach dem Schuss aus einer Schreckschusspistole<br />
verschlimmert hatte.<br />
Der Schuss in der Theateraufführung sei nicht fahrlässig gewesen, urteilte das OLG. Zwar könne ein<br />
Schuss durchaus zu einem Gehörschaden führen. Der Eintritt eines solchen Schadens sei nach dem<br />
Ergebnis eines Sachverständigengutachtens aber außerordentlich unwahrscheinlich gewesen.<br />
Von über 23.000 Besuchern der Aufführung habe allein der Kläger über eine Gehörschädigung geklagt.<br />
Der Einsatz von Schreckschusspistolen sei in der Theaterlandschaft alltäglich. Allein am Hessischen<br />
Staatstheater würden jährlich bis 200 Schreckschüsse abgegeben, ohne dass es jemals zu Klagen<br />
gekommen sei.<br />
Im Theater gehe es im Allgemeinen nicht immer leise zu, jeder Theaterbesucher wisse vielmehr, dass er<br />
mit dem sprichwörtlichen "Knalleffekt" zu rechnen habe. Er könne nicht erwarten, dass ein Regisseur<br />
allein deshalb auf solche Effekte verzichte, weil sich ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum<br />
befinden könnte. Unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit und der Unterhaltungserwartungen des<br />
Publikums könne diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit oder Schlamperei angesehen werden.<br />
Jedenfalls im Jahr des Schadenseintrittes -1999 - habe es noch nicht dem allgemeinen Bewusstsein der<br />
Öffentlichkeit entsprochen, dass von Geräuschimmissionen auch in Theatern oder bei sonstigen<br />
Veranstaltungen eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefahr ausgehe. Der Vorgeschädigte,<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen und müsse die Folgen<br />
der Verwirklichung selbst tragen.<br />
Der Kläger, der seit 1997 unter einem chronischen Tinnitus litt, besuchte im April 1999 eine Aufführung<br />
des "Faust" im Hessischen Staatstheater. Kurz vor der Pause wurde auf der Bühne ein Schuss<br />
abgegeben, der am Sitzplatz des Klägers 129 dB laut war. Ein zweiter Schuss folgte unmittelbar nach der<br />
Pause.<br />
Das Landgericht hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung des<br />
beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage<br />
abgewiesen. Der Senat hat die Revision zugelassen.<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Juli 2004 - 1 U 254/03<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Prozesskostenhilfe: Auch Arbeitslose müssen zahlen<br />
Mainz (dpa) - Wer Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen hat und in Raten zurückzahlen muss, darf<br />
auch bei Arbeitslosigkeit nicht einfach damit aussetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG)<br />
Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Auch Arbeitslose müssten die<br />
Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zurückzahlen, sobald sie mit mehr als drei Raten in Verzug geraten.<br />
Laut LAG hat der Zahlungspflichtige nicht das <strong>Recht</strong>, die ratenweise Rückzahlung eigenmächtig zu<br />
verweigern (Az.: 9 Ta 633/03).<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Reise: Wenn der Abflug vorverlegt wird...<br />
(Val) Reiseveranstalter behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals die Änderung<br />
der Abflugzeiten vor. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch gibt es auch hier Grenzen der<br />
Zumutbarkeit, so dass Reisende nicht alles hinnehmen müssen.<br />
So sprach das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 32 C 221/03, 72) einem Urlauber Schadensersatz zu, weil<br />
der Reiseveranstalter den auf 10 Uhr festgelegten Flug auf 2.50 Uhr in der Nacht vorgezogen hat. Für<br />
den Urlauber bedeutete dies, dass er um 0.30 Uhr vom Hotel abgeholt wurde. Das Gericht sprach hier<br />
von einem erheblichen Mangel der Reiseleistung.<br />
In einem anderen Fall wurde der Reisebeginn um einen ganzen Tag vorverlegt. Die betroffene Urlauberin<br />
stornierte daraufhin die Reise sofort. In Anbetracht einer Hinreise von 23 Stunden und einer Rückreise<br />
von ca. 22, 5 Stunden stellt dies einen Mangel dar, der die Reise objektiv erheblich beeinträchtigt. Das<br />
Gericht gestand ihr daher ein sofortiges Rücktrittsrecht zu, §§ 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine<br />
Verschiebung um einen ganzen Tag war der Geschäftsfrau aus beruflichen Gründen nicht zuzumuten.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Kreditkarte: Inhaber haftet für Zusatzkarte<br />
Oldenburg (dpa) - Der Besitzer einer Kreditkarte haftet für den Missbrauch einer Zusatzkarte bis zu ihrer<br />
Rückgabe und nicht nur bis zur Kündigung des Vertrages. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in<br />
einem Urteil entschieden.<br />
Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar getrennt. Der Mann nutzte aber seine Zusatzkarte weiter. Die<br />
Frau ließ sie daraufhin sperren und kündigte bei dem Kreditkarten-Unternehmen den Vertrag. Die<br />
Rechnungen in Höhe von 2800 Euro wollte sie nicht bezahlen. Jetzt muss sie es(Az: 15 U 37/04).<br />
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Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Koblenz (dpa) - Ein siebenjähriges Kind kann bei einem Verkehrsunfall mithaften. Voraussetzung ist nach<br />
einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, dass das Kind die Gefährlichkeit seines Verhaltens<br />
hätte erkennen können. Das Mitverschulden sei in diesen Fällen aber geringer zu bewerten als das<br />
vergleichbare Fehlverhalten eines Erwachsenen, betonten die Richter (Az.: 12 U 113/03).<br />
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines zum Zeitpunkt des Unfalls sieben Jahre alten Jungen<br />
auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes ab. Der Junge hatte mit seinem Kinderrad in einer Kurve,<br />
ohne Handzeichen zu geben, nach links abbiegen wollen und war mit einem entgegenkommenden<br />
Fahrzeug zusammengestoßen. Das Landgericht Trier verurteilte den Autofahrer zu 2200 Euro<br />
Schmerzensgeld. Der Kläger legte Berufung ein und wollte 5000 Euro Schmerzensgeld, da ihn wegen<br />
seines Alters an dem Unfall kein Mitverschulden treffe.<br />
Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Eine völlige Freistellung von der Mithaftung komme bei<br />
einem Kind nur in Frage, wenn es auf Grund seines Alters die Situation vor dem Unfall nicht richtig<br />
einschätzen konnte. Einem Siebenjährigen müssten aber die Gefahren eines unkontrollierten Abbiegens<br />
nach links bekannt sein.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Läden: Außentreppen brauchen kein Geländer<br />
Koblenz (dpa) - Wer auf einer Ladentreppe ohne Geländer einen Unfall erleidet, kann zumindest bei<br />
kleineren Geschäften nicht auf Schadensersatz hoffen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)<br />
Koblenz müssen Außentreppen kleiner Läden bei weniger als fünf Stufen keinen Handlauf haben. Das<br />
Gesetz sehe diese Vorrichtung erst für Geschäfte ab einer Ladenfläche von mehr als 2000<br />
Quadratmetern vor (Az.: 5 U 931/03).<br />
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Kundin gegen<br />
den Inhaber eines Andenkenladens ab. Die Klägerin war beim Verlassen des Geschäfts auf der<br />
Außentreppe gestürzt und hielt danach dem Inhaber vor, er habe seine so genannte<br />
Verkehrssicherungspflicht verletzt: Hätte die Treppe einen Handlauf gehabt, hätte sie sich daran<br />
festhalten und den Sturz wahrscheinlich vermeiden können.<br />
Das OLG sah dagegen keine Pflichtverletzungen des Ladeninhabers. Zwar sei ein Handlauf geeignet,<br />
einen Sturz zu verhindern. Doch gebe es keine gesetzliche Regelung, die bei Geschäftsräumen<br />
zwingend für jede Treppe ein Geländer oder einen Handlauf vorsehe.<br />
Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Reise: Kaputte Klimaanlage bringt 15 Prozent<br />
Düsseldorf/Frankfurt/Main (dpa) - Eine kaputte Klimaanlage bei hochsommerlichen Temperaturen<br />
müssen Urlauber nicht klaglos hinnehmen. Das Schwitzen wider Willen gilt als Reisemangel und<br />
rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent. So entschied das Landgericht Düsseldorf<br />
(Az.: 22 S 257/02), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Fachzeitschrift<br />
«Reise<strong>Recht</strong> aktuell» berichtet.<br />
In dem verhandelten Fall funktionierte die Klimaanlage während der gesamten Reisezeit nicht. Der Kläger<br />
beschwerte sich vor Gericht über Temperaturen «weit über 30 Grad». Auch wenn sich nicht nachweisen<br />
lasse, dass es durchgehend so heiß war, seien diese Temperaturen als erhebliche Beeinträchtigung zu<br />
werten, so das Gericht.<br />
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Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />
Bademeister: Muss nicht alles sehen<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Bademeister muss nicht immer das gesamte Becken einsehen können. Das<br />
geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts<br />
(OLG) Frankfurt hervor. Er verletzte seine Aufsichtspflichten nicht, wenn er einen Badeunfall nicht sofort<br />
bemerke (Az.: 1 U 7/04).<br />
Das Gericht wies die Haftungsklage eines minderjährigen Jungen ab. Der Junge hatte in einem<br />
städtischen Freibad einen Schwächeanfall erlitten und drohte zu ertrinken. Der Bademeister bemerkte<br />
den Vorfall erst Minuten später. Das Kind konnte dann zwar wiederbelebt werden, von der Stadt als<br />
Trägerin des Schwimmbades verlangte es aber Schadensersatz und Schmerzensgeld.<br />
Das OLG sah dafür keine rechtliche Grundlage. Insbesondere sei dem Bademeister keine<br />
Pflichtverletzung vorzuhalten, für die die Stadt haften müsse. Es gebe keinen <strong>Recht</strong>sgrundsatz, wonach<br />
die Badeaufsicht so organisiert sein müsse, dass ein Badeunfall in jedem Fall nach wenigen Minuten<br />
bemerkt werde. Denn damit wäre jeder Schwimmbadbetreiber, so ließen die Richter erkennen,<br />
schlichtweg überfordert.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Trick: Werbung mit geistigem Erinnerungsbild<br />
(Val) Im Rahmen eines Kostenbeschlusses zum Eilverfahren gab das OLG in einem <strong>Recht</strong>streit zwischen<br />
Dieter Bohlen und "Mediamarkt" seine rechtliche Einschätzung zu erkennen. Es geht um den Antrag<br />
Dieter Bohlens, "Mediamarkt", zu untersagen sein Bild, wenn auch nur in Fragmenten zu Werbezwecken<br />
zu verwenden. Das Oberlandesgericht sieht keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das<br />
Berufungsverfahren in der Hauptsache läuft noch.<br />
Dieter Bohlen selbst war als Werbepartner des Makromarktes tätig und hatte dort mit seinem Bild unter<br />
anderem für ein Computerspiel geworben. Diese Werbung griff der "Mediamarkt" gern auf und<br />
veröffentlichten bereits am Tage nach dem Erscheinen unter der Überschrift "Immer auf den Tiefstpreis<br />
achten" eine ganzseitige Werbeanzeige für ein Computerspiel in der Bildzeitung. Sie zeigt einen Teil der<br />
Makromarktwerbung, der neben dem Computerspiel auch eine bruchstückhafte Abbildung erkennen<br />
lässt, bei der es sich um einen Ausschnitt aus dem Werbefoto des Klägers für den Makromarkt handelt.<br />
Abgebildet war allerdings - außer Teilen eines schwarzen Nadelstreifenjacketts - nur ein Teil des Kopfes,<br />
von dem die Frisur und Teile der Stirn erkennbar waren, das übrige Gesicht war durch einen<br />
Werbeslogan der Beklagten abgedeckt.<br />
Das Landgericht Mannheim hatte dem Prominenten <strong>Recht</strong> gegeben. Durch diese Werbung werde<br />
nämlich das <strong>Recht</strong> am eigenen Bild verletzt.<br />
In dem am Mittwoch verkündeten Beschluss zu den Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung<br />
stellte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe jedoch fest, dass eine Verletzung des <strong>Recht</strong>s<br />
am eigenen Bild nicht vorliegt. Es fehle an einem Bildnis im Sinn von § 22 Kunsturhebergesetz fehlt.<br />
Gezeigt werde lediglich ein Bildfragment, das nicht das Abbild einer Person wiedergibt. Es sei weder die<br />
Andeutung eines Gesichts noch überhaupt eine menschliche Kontur zu sehen. Dem Betrachter wird<br />
ersichtlich kein Mensch in seiner persönlichen Eigensphäre vorgestellt, insbesondere kann in dem<br />
Bildausschnitt weder die Haartracht noch der Nadelstreifenanzug gerade des Klägers entdeckt werden.<br />
Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass sich Dieter Bohlen sicher nicht auf Frisur und<br />
Nadelstreifen als Kennzeichen seiner Persönlichkeit reduzieren lassen will. Eine geistige Assoziation des<br />
Betrachters unterliege nicht dem Schutz des § 22 Kunsturhebergesetz. Bilder, die vor dem inneren Auge<br />
des Betrachters entstehen, stellen dort lediglich ein Erinnerungsbild her.<br />
Die Herbeiführung einer geistigen Reproduktion des Bildnisses des Klägers kann jedoch sein allgemeines<br />
Persönlichkeitsrecht verletzen, sagt das Gericht. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der<br />
beteiligten Interessen kann der Kläger aber nicht beanspruchen, dass dem Beklagten untersagt werde,<br />
seine Person im Preiswettbewerb auch nur gedanklich ins Spiel zu bringen bzw. zu "zitieren".<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Bei der angegriffenen Anzeige handle es sich um eine zulässige vergleichende Werbung. Für sie ist<br />
Voraussetzung, dass nicht nur der vom Konkurrenten beworbene und der eigene Preis genannt werden,<br />
sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, um welchen Wettbewerber und um welche<br />
Referenzwerbung es sich handelt. Mit der Wiedergabe der Konkurrentenwerbung knüpfen die beklagten<br />
Media Märkte mit der größtmöglichen Authentizität an das zum Gegenstand des Vergleichs gemachte<br />
Vergleichsangebot des Mitbewerbers an. Das veröffentlichte Fragment der Werbung dient lediglich dazu,<br />
die Originalwerbung zu belegen. Die Persönlichkeitsinteressen des Klägers werden dabei geschont, da<br />
dessen kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale aus dem Abbild entfernt sind. Jedenfalls bis auf einen<br />
kleinen Restbestand, der als eine Art Puzzlestück den Nachweis für die Wiedergabe der Originalwerbung<br />
liefern soll.<br />
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 - 6 U 39/04<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Buchpreisbindung: Keine Gutscheine, keine Prämien<br />
(Val) Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb der Buchpreisbindung<br />
unterliegt, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe einräumen. Ein unzulässiger<br />
Preisnachlass wird aber nicht nur gewährt, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten<br />
Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen oder die Gewährung sog. Prämienmeilen<br />
kann einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen. Dies hat das Oberlandesgericht<br />
Frankfurt am Main in zwei Fällen entschieden.<br />
Beide Beklagte betreiben Internet-Versandbuchhandlungen. In einem Fall erhielten Neukunden einen<br />
"Fünf-Euro-Startgutschein", den sie bei Warenbestellungen, u.a. bei der Bestellung preisgebundener<br />
Bücher einlösen konnten. Der Senat sieht darin einen unzulässigen Preisnachlass. Es mache keinen<br />
Unterschied, ob der Buchhändler das Buch zu einem unterhalb des gebundenen Preises liegenden<br />
Betrag verkauft oder von dem gebundenen Verkaufspreis den Betrag in Abzug bringt, der sich aus einem<br />
zuvor gewährten Gutschein ergibt. In beiden Fällen werde für die Überlassung des Buches ein geringerer<br />
als der festgesetzte Preis verlangt. Mit einem Geschenkgutschein lasse sich dieser Vorgang nicht<br />
vergleichen, weil der Erwerber eines Geschenkgutscheines den darin ausgewiesenen Betrag an den<br />
Buchhändler entrichten müsse.<br />
Auch wenn die Kunden mit dem Gutschein etwas anderes als Bücher kaufen können, rechtfertigt dies<br />
nach Auffassung des Gerichts keine andere Beurteilung (Az: 11 U 15/04).<br />
Ähnlich liegt der Fall nach Ansicht des Senats, wenn ein Buchhändler beim Kauf eines preisgebundenen<br />
Buches Prämienmeilen (Miles & More) gutschreibt und diese, von ihm gutgeschriebenen Meilen, beim<br />
Kauf eines preisgebundenen Buches wieder einlöst. In dem entschiedenen Fall wurde Kunden beim Kauf<br />
verlagsneuer Bücher pro Euro Kaufpreis eine Meile nach dem System "Miles & More" gutgeschrieben.<br />
Diese Meilen konnten bei der Bestellung weiterer Bücher verrechnet werden.<br />
Auch wenn eine Barauszahlung der Meilenprämien nicht erfolgte, lässt sich dieser Fall nach Ansicht des<br />
Oberlandesgerichts nicht mit einem "Geschenkgutschein" von dritter Seite vergleichen. Bei dem Miles &<br />
More System erhalte der Kunde im wirtschaftlichen Ergebnis bei der Einlösung von Meilen das Buch zu<br />
einem geringeren als dem gebundenen Ladenpreis. Dies wolle das Buchpreisbindungsgesetz verhindern.<br />
Auch in diesem Fall hat der Senat deshalb einen Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz angenommen<br />
(Az: 11 U (Kart) 2/04).<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11 U (Kart) 2/04 und 11 U (Kart) 15/04<br />
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Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Anwälte: Weitere Werbemöglichkeiten eröffnet<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Werbemöglichkeiten von <strong>Recht</strong>sanwälten weiter<br />
liberalisiert. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erlaubte das Gericht einem<br />
niedersächsischen Anwalt, sich auf seinem Briefkopf «Spezialist für Verkehrsrecht» zu nennen. Der<br />
Niedersächsische Anwaltsgerichtshof hatte dies untersagt, weil die Bezeichnung nach geltendem<br />
Berufsrecht nicht vorgesehen ist. Aus Sicht der Karlsruher Richter verletzt dies die Berufsfreiheit des<br />
Anwalts.<br />
(Aktenzeichen: 1 BvR 159/04 - Beschluss vom 28. Juli 2004)<br />
<strong>Recht</strong>sanwälte können nach dem bereits mehrfach liberalisierten Berufsrecht entweder mit Interessens-<br />
und Tätigkeitsschwerpunkten werben oder sich zu «Fachanwälten» für bestimmte <strong>Recht</strong>sgebiete<br />
qualifizieren - wobei es bisher allerdings keine Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht gibt. Außerdem ist<br />
eine sachlich gehaltene Werbung beispielsweise in Broschüren erlaubt.<br />
Die 2. Kammer des Ersten Senats hält diese Vorgaben für zu restriktiv, weil zweifelhaft sei, ob dies dem<br />
Informationsinteresse der Bevölkerung gerecht werde. Während ein «Fachanwalt» ein sehr breites<br />
Spektrum haben könne, gebe der «Spezialist» zu erkennen, dass er nur ein eingegrenztes <strong>Recht</strong>sgebiet<br />
bearbeite und andere Materien außen vor lasse. Wenn ein Anwalt tatsächlich entsprechend spezialisiert<br />
sei - was in diesem Fall unbestritten sei -, dann dürfe ihm ein entsprechender Hinweis im Briefkopf nicht<br />
verwehrt werden.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Handwerk: Weg zum Geld soll einfacher werden<br />
(Val) Viele Handwerker und mittelständische Unternehmer leiden unter der zunehmenden<br />
Verschlechterung des Zahlungsverhaltens ihrer Auftraggeber. Uneinbringliche Forderungen und länger<br />
dauernde hohe Außenstände bedrohen die Existenzen vor allem von Unternehmen des Baugewerbes in<br />
den neuen Ländern. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats soll dem mit einem Bündel von Maßnahmen<br />
entgegen wirken.<br />
Zum einen sollen Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderungen effektiv zu<br />
sichern. Zum anderen sollen die verfahrensrechtlichen Vorschriften geändert werden, um einfacher einen<br />
vollstreckbaren Titel zu erlangen. Daneben sollen verschiedene Bestimmungen des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, die im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingeführt worden<br />
sind, geändert und ergänzt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungen zur Fälligkeit von<br />
Vergütungsansprüchen des Subunternehmers.<br />
Die Kernprobleme sollen u.a. so gelöst werden:<br />
1. Abschlagszahlungen sollen unter erleichterten Voraussetzungen gefordert werden können, da<br />
das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" entfallen soll. Der Verbraucher soll vom Handwerker<br />
einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs verlangen können, falls der Vertrag<br />
die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat, angemessen berücksichtigt.<br />
2. Der Subunternehmer soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen<br />
realisieren können, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber in Zukunft auch dann soll<br />
einfordern können, wenn das Werk durch den Auftraggeber des Generalübernehmers oder Bauträgers<br />
abgenommen wurde oder es als abgenommen gilt. Dies wäre auch dann der Fall, wenn dieser noch nicht<br />
gezahlt hat.<br />
3. Die Höhe des Druckzuschlags, also des Betrags, den der Auftraggeber über die<br />
Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu<br />
veranlassen, soll anstatt wie bisher "mindestens das Dreifache" nur noch "im Regelfall das Doppelte"<br />
betragen.<br />
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Durch die genannten Maßnahmen, insbesondere die Möglichkeit der vorläufigen Zahlungsanordnung soll<br />
die Vergleichsbereitschaft in Einzelfällen fördern und insoweit die Gerichte entlasten. Die von der Bund-<br />
Länder-Arbeitsgruppe beabsichtigte Überarbeitung des Gesetzentwurfs mit dem Zweck einer<br />
weitergehenden Überprüfung des Bauvertragsrechts auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten wird<br />
auch von der Bundesregierung unterstützt.<br />
Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />
Insolvenzverwalter: Karlsruhe erleichtert Bewerbung<br />
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat <strong>Recht</strong>sanwälten, Steuerberatern und Kaufleuten die<br />
Bewerbung um eine Bestellung als Insolvenzverwalter erleichtert. Nach einem am Mittwoch<br />
veröffentlichten Beschluss dürfen sich die zuständigen Gerichte nicht auf einen Kreis bewährter und<br />
anerkannter Insolvenzverwalter beschränken, sondern müssen bei der Auswahl geeigneter Neubewerber<br />
den Grundsatz der Chancengleichheit beachten. Entsprechende Entscheidungen sind gerichtlich<br />
überprüfbar.<br />
(Aktenzeichen: 1 BvR 135/00 u. 1086/01 - Beschluss vom 3. August<br />
2004)<br />
Damit gaben die Karlsruher Richter zwei <strong>Recht</strong>sanwälten aus Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein<br />
<strong>Recht</strong>, die bei den jeweiligen Vorauswahlverfahren nicht in den Bewerberpool aufgenommen waren, aus<br />
denen die Gerichte die jeweiligen Insolvenzverwalter bestellen. Die zuständigen Amtsgerichte hatten auf<br />
einen Kreis regelmäßig eingesetzter Verwalter verwiesen, der derzeit nicht erweitert werden solle. Die<br />
Oberlandesgerichte in Rheinland-Pfalz und Schleswig- Holstein lehnten eine gerichtliche Überprüfung ab.<br />
Nach den Worten der Karlsruher Richter verletzt dies die Berufsfreiheit der Anwälte. Da der - inzwischen<br />
eigenständige - Beruf des Insolvenzverwalters nur auf Grund einer gerichtlichen Zuteilung<br />
wahrgenommen werden könne, müssten die <strong>Recht</strong>e der Betroffenen durch eine richterliche Kontrolle des<br />
Bewerbungsverfahrens geschützt werden.<br />
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Ein Service der Kanzlei Hans Peter Haag.<br />
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