STEUERN 02/2011 - Valuenet

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05.08.2013 Aufrufe

Ihre Steuerkanzlei informiert. SCHAUFENSTER STEUERN 02/2011 Steueränderungen 2011 Überblick für den privaten Bereich Steuererklärungen 2010 Verschiedene Abgabefristen Terminkalender Abgabenzahlung sowie Fristen für Februar 2011 Sehr geehrte Mandanten, die Bundesregierung plant eine Anhebung des Werbungskos- ten-Pauschbetrags für Arbeitnehmer von derzeit 920 auf 1.000 Euro. Die geplante Maßnahme bringt aber nur solchen Arbeitnehmern Vor- teile, die entweder geringe oder gar keine Werbungskosten haben. Da zum Jahresbeginn jedoch oftmals nicht absehbar ist, ob der Pausch- betrag voraussichtlich Überschritten wird oder nicht, müssen viele Beschäftigte also auch weiterhin Quittungen sammeln. Die Steuerentlastung von insgesamt 330 Millionen Euro jährlich bringt dem Einzelnen kaum etwas - selbst bei Spitzenprogression sind es nicht mehr als vier Euro im Monat. Und bei einem zu versteuernden Einkom- men von 30.000 Euro sind es sogar nur 28 Euro im Jahr. Diese Ent- lastung ist angesichts der Anhebung der Kranken- und Arbeitslosen- versicherungsbeiträge in 2011 eher zu vernachlässigen. Alleine durch die gestiegenen Sozialversicherungsbeiträge zahlt ein Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttolohn von 20.000 Euro jetzt monatlich 80 Euro mehr. Wer höhere Werbungskosten als 1.000 Euro hat, dem bringt die erhöhte Pauschale gar nichts. Die Schwelle wird z.B. bei 220 Arbeits- tagen im Jahr schon bei einer Entfernung von 16 Kilometern zur Arbeit durch den Ansatz der Pendlerpauschale erreicht. Zur Erinnerung: Bis 2003 lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.024 Euro... Übrigens: Pensionäre mit Versorgungsbezügen und Ruheständler mit einer Rente profitieren überhaupt nicht von der Entlastung. Denn ihr Werbungskosten-Pauschbetrag von nur 102 Euro wird nicht erhöht. Marco Renkert Steuerberater Marco Renkert Schöllbronner Str. 71, 76275 Ettlingen Telefon: 07243 / 52 71 - 74 | Telefax: 07243 / 52 71 - 75 www.steuerberater-renkert.de | Info@steuerberater-renkert.de

Ihre Steuerkanzlei informiert.<br />

SCHAUFENSTER<br />

<strong>STEUERN</strong><br />

<strong>02</strong>/<strong>2011</strong><br />

Steueränderungen <strong>2011</strong><br />

Überblick für den privaten Bereich<br />

Steuererklärungen 2010<br />

Verschiedene Abgabefristen<br />

Terminkalender<br />

Abgabenzahlung sowie Fristen für Februar <strong>2011</strong><br />

Sehr geehrte Mandanten,<br />

die Bundesregierung plant eine Anhebung des Werbungskos-<br />

ten-Pauschbetrags für Arbeitnehmer von derzeit 920 auf 1.000 Euro.<br />

Die geplante Maßnahme bringt aber nur solchen Arbeitnehmern Vor-<br />

teile, die entweder geringe oder gar keine Werbungskosten haben. Da<br />

zum Jahresbeginn jedoch oftmals nicht absehbar ist, ob der Pausch-<br />

betrag voraussichtlich Überschritten wird oder nicht, müssen viele<br />

Beschäftigte also auch weiterhin Quittungen sammeln.<br />

Die Steuerentlastung von insgesamt 330 Millionen Euro jährlich bringt<br />

dem Einzelnen kaum etwas - selbst bei Spitzenprogression sind es nicht<br />

mehr als vier Euro im Monat. Und bei einem zu versteuernden Einkom-<br />

men von 30.000 Euro sind es sogar nur 28 Euro im Jahr. Diese Ent-<br />

lastung ist angesichts der Anhebung der Kranken- und Arbeitslosen-<br />

versicherungsbeiträge in <strong>2011</strong> eher zu vernachlässigen. Alleine durch<br />

die gestiegenen Sozialversicherungsbeiträge zahlt ein Arbeitnehmer<br />

mit einem Jahresbruttolohn von 20.000 Euro jetzt monatlich 80 Euro<br />

mehr.<br />

Wer höhere Werbungskosten als 1.000 Euro hat, dem bringt die<br />

erhöhte Pauschale gar nichts. Die Schwelle wird z.B. bei 220 Arbeits-<br />

tagen im Jahr schon bei einer Entfernung von 16 Kilometern zur Arbeit<br />

durch den Ansatz der Pendlerpauschale erreicht. Zur Erinnerung: Bis<br />

2003 lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.<strong>02</strong>4 Euro...<br />

Übrigens: Pensionäre mit Versorgungsbezügen und Ruheständler mit<br />

einer Rente profitieren überhaupt nicht von der Entlastung. Denn ihr<br />

Werbungskosten-Pauschbetrag von nur 1<strong>02</strong> Euro wird nicht erhöht.<br />

Marco Renkert<br />

Steuerberater<br />

Marco Renkert<br />

Schöllbronner Str. 71, 76275 Ettlingen<br />

Telefon: 07243 / 52 71 - 74 | Telefax: 07243 / 52 71 - 75<br />

www.steuerberater-renkert.de | Info@steuerberater-renkert.de


Inhalt<br />

Alle Steuerzahler 4<br />

Steueränderungen <strong>2011</strong>: Überblick für den privaten Bereich<br />

Verschiedene Abgabefristen für die Steuererklärungen 2010<br />

Kfz-Steuerschuld wird bei Stilllegung des Kfz nicht überprüft<br />

Referentenentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong><br />

wurde vorgelegt<br />

Terminkalender: Abgabenzahlung sowie Fristen für Februar <strong>2011</strong><br />

Unternehmer 6<br />

Finanzamt muss Auskunft über Steuersatz eines Konkurrenten<br />

geben<br />

Umsatzsteuerfestsetzung: Nicht nach zehnjähriger Unterbre-<br />

chung der Steuerfahndungsprüfung<br />

Der Mittelstand wehrt sich gegen die Bettensteuer<br />

Kapitalanleger 8<br />

Steuerfreibetrag in England soll bei geschlossenen Fonds steigen<br />

Bankgeheimnis: Die Schweiz erteilt jetzt Auskunft<br />

Börsenverluste gehören nicht ins Betriebsvermögen<br />

Immobilienbesitzer 10<br />

Haus & Grund fordert geringere Besteuerung auf Haushaltsener-<br />

gie<br />

Fiskus gewährt jetzt rückwirkend Steuerfreiheit für Spekulations-<br />

frist<br />

Fernwärme soll steuerlich nicht subventioniert werden<br />

Keine Eigenbedarfskündigung, wenn Vermieter freiwerdende<br />

Wohnung im Haus nicht anbietet<br />

Angestellte 12<br />

Der berufliche Umzug lässt sich ab <strong>2011</strong> besser absetzen<br />

Berufspendler könnten durch geplante Steuervereinfachung<br />

belastet werden<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Hinweis:<br />

Die Informationen in diesem Mandantenbrief wurden sorgfältig ausgewählt<br />

und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service<br />

weder eine Beratung ersetzt, noch einen Beratervertrag darstellt.<br />

Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung<br />

für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen<br />

übernehmen. Bei einem Rechts- oder Steuerproblem vereinbaren Sie<br />

deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche<br />

Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.<br />

Berufsgeigerin darf Kosten für Mensendieck-Gymnastik steuerlich<br />

absetzen<br />

BMF klärt Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Ent-<br />

lassungsentschädigungen<br />

Schnee- und Glatteisunfälle können steuermindernd sein<br />

Familie und Kinder 14<br />

Fiktive Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den eigenen Vater<br />

schaden nicht<br />

Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt<br />

Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland<br />

beschäftigten EU-Staatsangehörigen<br />

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.<strong>2011</strong> festgelegt<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales 16<br />

Firmenwagen: Ansatz des geldwerten Vorteils anhand der tat-<br />

sächlichen Nutzung<br />

AG-Vorstandsmitglied haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer<br />

Mediationsgesetz bietet Marktchancen für Steuerberater<br />

Bauen & Wohnen 18<br />

Bauabzugsteuer: Keine Freistellungsbescheinigung bei schuldhaf-<br />

tem Verhalten<br />

Mieteinkünfte: Langjährige Renovierung spricht für Liebhaberei<br />

Abfindung für Erbbaurecht führt zu Werbungskosten<br />

Ehe, Familie & Erben 20<br />

Erbschaftsteuer: Nicht nur der schriftlich geäußerte letzte Wille<br />

ist relevant<br />

Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind außerge-<br />

wöhnliche Belastungen<br />

Steuerliche Anerkennung von Krediten zwischen Angehörigen<br />

Steuerfreier Übertrag von Immobilien bei bestehender Ehe<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 2


Medien & Telekommunikation 22<br />

Viele Privatverkäufe auf eBay innerhalb von kurzer Zeit: Umsatz-<br />

steuerpflicht<br />

Telefon: Keine Obergrenze für Inlandsgebühren geplant<br />

Angebote im Internet sollten möglichst eindeutig formuliert sein<br />

Online-Partnervermittler Parship muss 120-Euro-Klausel strei-<br />

chen<br />

Staat & Verwaltung 24<br />

Verbindliche Auskunft: Finanzamt erteilt Gebührenbescheid und<br />

keine Rechnung<br />

Bundeshaushalt: Regierung will Konsolidierungskurs fortführen<br />

Steuersysteme sollen innerhalb der EU angeglichen werden<br />

Insolvenzverfahren: Finanzamt darf in der Wohlverhaltensphase<br />

aufrechnen<br />

Bußgeld & Verkehr 26<br />

Fahrzeugverkauf: Meldepflichten sollen konkretisiert werden<br />

Deutsche Bahn muss Wettbewerb auf Sylter Hindenburgdamm<br />

zulassen<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Fußballstadion: Stadt haftet nicht für Sturz auf unebener Stufe<br />

Polizei: Nur zielgerichtete Täuschung kostet Gebühren für unnö-<br />

tigen Einsatz<br />

Fahrradfahrer auf Zebrastreifen sind keine Fußgänger<br />

Zugeschneites Tempo-30-Schild muss nicht beachtet werden<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung 28<br />

Verbraucherzentralen fordern Erleichterung von Sammelklagen<br />

Schwimmbadbetreiber haftet nicht für zu Unrecht ausgesproche-<br />

nes Hausverbot<br />

Werbung für Wildlachs mit "Stiftung Warentest"-Urteil: Fangzeit-<br />

raum muss stimmen<br />

Energiespar-Siegel jetzt auch für Fernseher<br />

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel 30<br />

Schwarzarbeit-Kontrollen setzen keinen konkreten Verdacht vor-<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 3<br />

aus<br />

Keine Steuerbefreiung für gewerblichen Betreiber von Geldspiel-<br />

automaten<br />

Finanzamt darf Gewerbebehörden trotz Steuergeheimnis Details<br />

mitteilen<br />

Preis für Konkurrenzverbot unterliegt nicht der Umsatzsteuer


Alle<br />

Steuerzahler<br />

Steueränderungen <strong>2011</strong>: Überblick für den privaten<br />

Bereich<br />

An Neujahr trat eine Fülle von steuerlichen Neuregelungen in Kraft.<br />

Nachfolgend angeführt sind die wichtigsten Änderungen im privaten<br />

Bereich:<br />

Der Altersentlastungsbetrag sinkt für Personen, die <strong>2011</strong> das 65.<br />

Lebensjahr vollenden, von 1.520 auf maximal 1.444 Euro und von<br />

32,0 auf 30,4 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe<br />

der Einkünfte.<br />

Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger erhal-<br />

ten einen Betreuungsfreibetrag, wenn die Aufwandsentschädigung<br />

zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter bis zu<br />

2.100 Euro im Jahr beträgt. Dafür entfällt der bisher geltende Freibe-<br />

trag von nur 500 Euro.<br />

Ab einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro sinkt das Elterngeld von<br />

67 auf 65 Prozent ab, und bei einem zu versteuernden Jahresein-<br />

kommen von mehr als 250.000 Euro ist der Bezug ausgeschlossen.<br />

Freistellungsaufträge müssen die Steuer-Identifikationsnummer<br />

des Sparers und seines Ehegatten enthalten, damit die rechtmä-<br />

ßige Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags besser überprüft<br />

werden kann.<br />

Für Zinsen aus türkischen Anleihen gibt es keine Anrechnung von<br />

fiktiver Quellensteuer auf die heimische Abgeltungsteuer mehr.<br />

Bei der Grunderwerbsteuer steigt der Tarif in Brandenburg, Bremen,<br />

Niedersachsen und im Saarland auf mehr als 3,5 Prozent, sofern ein<br />

Immobilienkauf ab <strong>2011</strong> erfolgt.<br />

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerker-<br />

leistungen gilt nicht mehr für Maßnahmen, die mit öffentlichen<br />

Mitteln, zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen ge-<br />

fördert werden. Der Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung greift<br />

aber nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Fördermaßnahme.<br />

Bei Erstzulassungen eines Diesel-Pkw ab dem 1.1.<strong>2011</strong> gibt es eine<br />

Kfz-Steuerbefreiung von maximal 150 Euro, wenn die Euro-6-Ab-<br />

gasstufe erreicht ist.<br />

Hohe Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ-<br />

gen für die Zukunft führen nicht mehr zur sofortigen Steuerersparnis,<br />

da sie sich nicht mehr sofort als Sonderausgaben absetzen lassen,<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

sondern erst in dem Jahr, für das sie geleistet worden sind.<br />

Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten<br />

kapitalgedeckten Altersversorgung (Rürup-Rente) werden für <strong>2011</strong><br />

neu hinzu kommende Rentnerjahrgänge mit 62 statt 60 Prozent<br />

besteuert.<br />

Im Gegenzug lassen sich Prämien zu Rentenversicherungen und<br />

Rürup-Verträgen mit 72 statt zuvor 70 Prozent absetzen. Die ab-<br />

zugsfähige Höchstgrenze steigt damit um 400 auf 14.400 Euro pro<br />

Person.<br />

Für Neupensionäre sinkt der Versorgungsfreibetrag von 32,0 auf<br />

30,4 Prozent der Versorgungsbezüge und von maximal 2.400 auf<br />

2.280 Euro. Gleichzeitig sinkt der Zuschlag zum Versorgungsfreibe-<br />

trag von 720 auf 684 Euro.<br />

Verschiedene Abgabefristen für die Steuererklärungen<br />

2010<br />

Viele Bürger schieben die Abgabe der Steuererklärung auf die lange<br />

Bank. Andere wiederum haben es besonders eilig mit der Steuererklä-<br />

rung für das gerade abgelaufene Jahr. Grundsätzlich müssen Bürger<br />

und Unternehmen ihre Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und<br />

Umsatzsteuererklärung sowie Personengesellschaften ihre Feststel-<br />

lungsformulare für 2010 bis zum 31. Mai <strong>2011</strong> bei ihrem Wohnsitz-<br />

oder Betriebsstätten-Finanzamt eingereicht haben. Doch diese allge-<br />

mein bekannte Frist lässt sich leicht verlängern. Das ergibt sich aus<br />

einem Schreiben, das von den Finanzministerien der Länder am 3. Ja-<br />

nuar <strong>2011</strong> offiziell veröffentlicht worden ist.<br />

Wer seine Erklärungen vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein<br />

erstellen lässt, hat bis Silvester des laufenden Jahres Zeit. In begründe-<br />

ten Einzelfällen wird die Frist sogar bis Ende Februar 2012 verlängert.<br />

Aber die Finanzämter können auch vorab auf die Formulareinreichung<br />

pochen. Anlass hierfür sind beispielsweise<br />

die Erwartung von hohen Nachzahlungen oder wenn es im Vorjahr<br />

zu einer hohen Abschlusszahlung gekommen war,<br />

Verluste bei Gesellschaften,<br />

zuvor verspätet oder nicht abgegebene Steuererklärungen,<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 4


Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Anpassung der nachträglichen Vorauszahlungen in den Vorjahren<br />

aufgrund der Erklärungsabgabe oder<br />

mangelnde Arbeitsbelastung der Finanzbeamten.<br />

Allerdings muss die Behörde diese vorzeitige Anforderung mit ange-<br />

messener Frist anmelden. Eine Besonderheit gilt für die Umsatzsteuer,<br />

wenn die Geschäftstätigkeit 2010 eingestellt wurde. Hier ist die Jahres-<br />

erklärung einen Monat nach Beendigung abzugeben.<br />

Auch wer keine steuerliche Hilfe von Experten in Anspruch nimmt, kann<br />

den Termin Ende Mai <strong>2011</strong> verlängern lassen. Auf Antrag gewährt der<br />

Fiskus nämlich in der Regel einen Aufschub bis zum 30. September, und<br />

dies ohne besondere Begründung. Darüber hinaus müssen Steuerzahler<br />

aber schon stichhaltige Argumente für eine terminliche Verlängerung<br />

vorbringen, die nur in Ausnahmefällen akzeptiert wird.<br />

Ohne diese Besonderheiten dürfen Arbeitnehmer freiwillig eine Erklä-<br />

rung einreichen, bis zum Eintritt der Verjährung. Sie können eine so-<br />

genannte Antragsveranlagung durchführen. Das gilt für Arbeitnehmer,<br />

von denen das Finanzamt keine Nachzahlung über die Erklärung erwar-<br />

tet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte<br />

haben, ein Jobwechsel stattgefunden hat oder auf der Lohnsteuerkarte<br />

2010 die Steuerklasse V oder bei Ehegatten die Klasse IV/IV nach dem<br />

Faktorverfahren vermerkt ist.<br />

Hinweis: Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt<br />

einreicht und auch den Antrag auf Verlängerung der Abgabe versäumt,<br />

muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen<br />

mit dem Steuerbescheid. Der Zuschlag dient dem Finanzamt als Druck-<br />

mittel, damit die Formulare künftig pünktlich kommen.<br />

Kfz-Steuerschuld wird bei Stilllegung des Kfz nicht<br />

überprüft<br />

Wer seine Kfz-Steuer nicht entrichtet hat, muss damit rechnen, dass sein<br />

Fahrzeug durch die Kfz-Zulassungsbehörde stillgelegt wird. Stellt das Fi-<br />

nanzamt wegen der Steuerschuld einen entsprechenden Antrag bei der<br />

Straßenverkehrsbehörde, muss diese die Stilllegung vornehmen. Sie ist<br />

an den Antrag der Finanzbehörde gebunden. Ob die Kfz-Steuerschuld<br />

des Finanzamts dem Grunde und der Höhe nach zutrifft, spielt also keine<br />

Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis klargestellt.<br />

Allerdings hätten Betroffene die Möglichkeit, gegen die Entscheidung<br />

des Finanzamts zur Kfz-Steuerschuld gerichtlich vorzugehen, so das VG.<br />

Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 24.<strong>02</strong>.2010, 10 K 686/09<br />

Referentenentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz<br />

<strong>2011</strong> wurde vorgelegt<br />

Das Bundesfinanzministerium hat auf seinen Internetseiten einen Refe-<br />

rentenentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz vorgelegt. Der Ent-<br />

wurf zielt nach Angaben des Ministeriums darauf ab, die Steuerpraxis<br />

zu vereinfachen, vorhersehbarer zu gestalten und von unnötiger Büro-<br />

kratie zu befreien.<br />

Bundesfinanzministerium, PM vom 20.12.2010<br />

Terminkalender: Abgabenzahlung sowie Fristen für<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Vorauszahlung Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie<br />

Vorauszahlung Umsatzsteuer Monatszahler spätestens am:<br />

Fälligkeitstag 10.<strong>02</strong>.<br />

Bei Überweisung 14.<strong>02</strong>.<br />

Bei Scheckzahlung 07.<strong>02</strong>.<br />

Bei Barzahlung 10.<strong>02</strong>.<br />

Vorauszahlung Gewerbe- und Grundsteuer:<br />

Fälligkeitstag 15.<strong>02</strong>.<br />

Bei Überweisung 18.<strong>02</strong>.<br />

Abgabe Zusammenfassende Meldung (ZM) für Januar: 25.<strong>02</strong>.<br />

Beiträge Sozialversicherung: 22.<strong>02</strong>.<br />

Berufsgenossenschaft, Einreichung Lohnnachweise: 11.<strong>02</strong>.<br />

Übermittlung Lohnsteuerbescheinigung 2010: 28.<strong>02</strong>.<br />

Kfz-Steuer: Fälligkeitstermin laut Steuerbescheid<br />

Kapitalertragsteuer: Zeitgleich mit der Gewinnausschüttung<br />

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Unternehmer<br />

Finanzamt muss Auskunft über Steuersatz eines<br />

Konkurrenten geben<br />

Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu denen eines<br />

als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimm-<br />

ten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit<br />

welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkei-<br />

ten erzielten Umsätze besteuert worden sind. Dies hat das Finanzge-<br />

richt (FG) Münster entschieden, allerdings ist die Revision zum Bun-<br />

desfinanzhof zugelassen worden.<br />

Die Klägerin, die gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Orga-<br />

ne transportiert, hatte Anlass zu der Annahme, dass der als gemein-<br />

nützig anerkannte Verein, der Vergleichbares tut, seine Transportleis-<br />

tungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnet<br />

und versteuert. Darin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung.<br />

Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage wegen dieser nach ihrer<br />

Ansicht unzutreffenden Besteuerung des Vereins verlangte die Kläge-<br />

rin vom Finanzamt Auskunft darüber, wie die Transportumsätze des<br />

Vereins in den Streitjahren 2004 und 2005 besteuert worden waren.<br />

Das Gericht gab der Klage statt. Ein Steuerpflichtiger habe einen Aus-<br />

kunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten, wenn<br />

er zum einen substantiiert und glaubhaft darlege, dass er durch eine<br />

aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hin-<br />

reichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung<br />

eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet.<br />

Zum anderen müsse er darlegen, dass er gegen die Steuerbehörde mit<br />

Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann.<br />

Das Steuergeheimnis steht diesem Anspruch nach Ansicht des FG<br />

nicht entgegen. Im Streitfall liege es nahe, dass die Transportleistun-<br />

gen des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert worden<br />

seien. Dies sei möglicherweise unzutreffend. Es könne jedenfalls nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass der Verein seine Transportleistungen<br />

nicht im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebes erbracht habe,<br />

da zwischen dem Verein und der Klägerin eine steuerschädliche Kon-<br />

kurrenzsituation bestanden habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass<br />

die Klägerin durch eine Besteuerung des Vereins mit dem ermäßigten<br />

Steuersatz Wettbewerbsnachteile erleide. Nutzer der Transportleis-<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

tungen seien im Wesentlichen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte<br />

Einrichtungen.<br />

Zwar würden in der Regel die Rechte eines Steuerpflichtigen nicht da-<br />

durch verletzt, dass ein anderer Steuerpflichtiger zu niedrig besteuert<br />

werde. Anders sei dies allerdings, wenn die zu niedrige Besteuerung<br />

gegen eine Norm verstoße, die zumindest auch dem Schutz der Inter-<br />

essen Dritter dienen solle. Dies sei hier der Fall. Die im Streitfall mög-<br />

licherweise einschlägige Regelung des § 65 Nr. 3 der Abgabenordnung<br />

solle steuerlich nicht begünstigte Betriebe – wie die Klägerin – davor<br />

schützen, dass Mitbewerber, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung<br />

grundsätzlich steuerlich begünstigt seien, auch bezüglich von ihnen<br />

getätigter Umsätze steuerlich begünstigt würden, die gerade nicht der<br />

Erfüllung ihrer die Steuerbegünstigung begründenden Zweckbestim-<br />

mung dienten.<br />

Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2010, 15 K 3614/07 U<br />

Umsatzsteuerfestsetzung: Nicht nach zehnjähriger<br />

Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung<br />

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung, die nach<br />

fast zehnjähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung ergeht,<br />

rechtmäßig ist. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat dies in<br />

einem Eilverfahren entschieden. Es betont, dass die Steuerbehörden<br />

den Bürger belastende Verfahren aus Rechtsstaatsgründen nicht un-<br />

begrenzt ausdehnen dürfen.<br />

Gegen den Antragsteller war im Oktober 1998 ein Strafverfahren we-<br />

gen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet<br />

worden. Außerdem war mit einer Steuerfahndung begonnen worden,<br />

weil festgestellt worden war, dass der Antragsteller und seine Ehe-<br />

frau 1993 anonym 390.000 DM nach Luxemburg transferiert hatten.<br />

Nachdem zunächst Ermittlungen bei Banken durchgeführt worden<br />

waren, wurde die Steuerfahndung im Dezember 1998 aus in der Sphä-<br />

re des Finanzamtes liegenden Gründen unterbrochen. Im November<br />

2008 wurde die Prüfung fortgesetzt. Nach einer Schlussbesprechung<br />

ergingen im Mai 2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jah-<br />

re 1991 bis 1995. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung<br />

der Bescheide. Er macht geltend, dass zum Zeitpunkt der geänderten<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 6


Bescheide im Mai 2010 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten<br />

gewesen sei.<br />

Das Finanzamt tritt dem entgegen. Wegen Überlastung der Prüferin<br />

habe die Prüfung Ende 1998 unterbrochen werden müssen. Die Betei-<br />

ligten seien sich einig gewesen, dass die Festsetzungsverjährung unter-<br />

brochen und eine Änderung der Steuerfestsetzungen möglich gewesen<br />

sei. Außerdem sei hinsichtlich sämtlicher Steuerfestsetzungen der Tat-<br />

bestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Danach gelte die erweiterte<br />

zehnjährige Festsetzungsverjährung.<br />

Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollzie-<br />

hung statt. Im Streitfall gelte die Besonderheit, dass sich die Einleitung<br />

des Strafverfahrens ausdrücklich nur auf die Umsatzsteuer für 1992<br />

beziehe. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten sei nicht erkennbar,<br />

dass die Prüfung im Jahr 1998 auf die Umsatzsteuer der übrigen Streit-<br />

jahre erweitert worden sei. Die umsatzsteuerlich relevanten Sachver-<br />

halte seien also ausnahmslos erst nach der Wiederaufnahme der Prü-<br />

fung ermittelt worden. Damit sei für die Jahre 1991 und 1993 bis 1995<br />

Festsetzungsverjährung eingetreten.<br />

Die Aussetzung der Vollziehung sei aber auch im Hinblick auf eine Ver-<br />

wirkung geboten, so das FG.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestünden erhebliche<br />

rechtsstaatliche Bedenken, ob unabhängig von der Dauer der Unter-<br />

brechung eine Verwirkung allein aufgrund des Zeitablaufs niemals in<br />

Betracht kommen könne. Im Streitfall müsse berücksichtigt werden,<br />

dass die Dauer der Unterbrechung allein der Sphäre des Finanzamtes<br />

zuzuordnen sei, so das FG. Ebenso wie die Gerichte ihren Bürgern keine<br />

überlange Verfahrensdauer zumuten dürften, dürfe auch eine Eingriffs-<br />

verwaltung – wie die der Steuerbehörden – den Bürger belastende Ver-<br />

fahren nicht unbegrenzt ausdehnen.<br />

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2010, 6 V 1924/10<br />

Der Mittelstand wehrt sich gegen die Bettensteuer<br />

Die sogenannte Bettensteuer, die in Köln eingeführt wurde, erregt<br />

noch immer die Gemüter. Der Landesgeschäftsführer des Bundesver-<br />

band mittelständische Wirtschaft (BVMW), Herbert Schulte, hat die<br />

Regierungsparteien am 12.01.<strong>2011</strong> anlässlich der Debatte im Düssel-<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

dorfer Landtag zur Einführung der landesweiten Kulturabgabe zu steu-<br />

erpolitischer Vernunft aufgerufen.<br />

Er betont, dass das in Deutschland geltende föderale System entschei-<br />

dend von gesunden Kommunalfinanzen abhänge. Es sei sinnvoller,<br />

das ausgediente Instrument der Gewerbesteuer gegen ein tragfähiges<br />

Steuerkonzept einzutauschen. Die Wirtschaftskrise habe das Ende der<br />

Gewerbesteuer eingeläutet und sollte als Auftrag an die Politik verstan-<br />

den werden, Kommunen verstärkte Zugriffsrechte auf indirekte Steu-<br />

ern, wie die Umsatzsteuer, einzuräumen.<br />

Nach Ansicht Schultes wäre das Umsatzsteueraufkommen, da es sich<br />

stabil entwickelt, eine tragfähige Basis gesunder Kommunalfinanzen.<br />

Konjunkturabhängige Instrumente wie die Gewerbesteuer seien steu-<br />

erpolitisch verstaubt und mittelstandsfeindlich.<br />

Schützenhilfe erhält der Mittelstand vom Bund der Steuerzahler (BdSt).<br />

Dieser sieht in der Einführung der Bettensteuer eine unzulässige Dop-<br />

pelbesteuerung durch indirekte Steuern. Mit ihr werde eine Übernach-<br />

tung von Seiten der Kommune einer Steuer unterworfen, erläutert der<br />

BdSt Nordrhein-Westfalen am 05.11.2010. Durch die Umsatzsteuer sei<br />

eine Übernachtung aber bereits vom Bund einer Steuer unterworfen.<br />

Die doppelte Besteuerung einer Sache sei rechtlich nicht zulässig.<br />

Bundesverband mittelständische Wirtschaft Unternehmerverband<br />

Deutschlands e.V. Landesverband NRW, PM vom 12.01.<strong>2011</strong> und Bund<br />

der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 05.11.2010<br />

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Kapital-<br />

anleger<br />

Steuerfreibetrag in England soll bei geschlossenen<br />

Fonds steigen<br />

Großbritannien plant, den Steuerfreibetrag für ausländische Anleger<br />

ab <strong>2011</strong> um 1.000 britische Pfund (GBP) auf dann 7.475 GBP pro Jahr<br />

anzuheben. Das sind umgerechnet rund 9.000 Euro. Nutzen können<br />

den Anstieg vor allem Anleger in geschlossene Fonds, die in Immobili-<br />

en oder Kapitallebensversicherungen investieren. Dabei bietet das Ver-<br />

einigte Königreich weltweit den höchsten Freibetrag, der kontinuier-<br />

lich an die Preissteigerung angepasst wird. Dieser permanente Anstieg<br />

ist Argument dafür, dass bei der Suche nach einer passenden Auslands-<br />

anlage aus Steuersicht kein Weg an der Insel vorbei führt.<br />

Bei einer angenommenen Fondsrendite von jährlich sieben Prozent<br />

bleiben damit sogar Beteiligungshöhen bis zu 125.000 Euro ohne<br />

Abgaben, und das heimische Finanzamt verlangt über den Progressi-<br />

onsvorbehalt seit 2008 keinen Anteil mehr. Hiernach bleiben die eng-<br />

lischen Einkünfte in Deutschland steuerfrei, erhöhten aber bis 2007<br />

den Steuersatz für das übrige Einkommen des Anlegers. Beteiligen sich<br />

Paare getrennt an einem Fonds, gibt es den Freibetrag zweifach und<br />

damit rund 18.000 Euro pro Jahr. Im Einzelnen bietet Großbritannien<br />

folgende Freibeträge:<br />

Sparer bis 64 Jahre: 6.475 (2009/2010) sowie 7.475 (2001/2012)<br />

britische Pfund. Umgerechnet sind das derzeit rund 7.900 (<strong>2011</strong>:<br />

9.000) Euro.<br />

Sparer im Alter zwischen 65 und 74 Jahren: 9.490 britische Pfund,<br />

umgerechnet sind das rund 11.500 Euro.<br />

Sparer im Alter ab 75 Jahren: 9.640 Pfund, umgerechnet in Euro<br />

sind das rund 11.700.<br />

Liegen die Jahreseinkünfte oberhalb des jeweiligen Freibetrags, wird<br />

diese Summe moderat mit 20 Prozent besteuert. Das gilt bei Jahres-<br />

einkünften bis 37.400 Pfund und sollte für die üblichen Beteiligungs-<br />

höhen völlig ausreichen.<br />

Ähnliche inflationsbedingte Anpassungen bieten nur noch die USA,<br />

hier fällt der Freibetrag mit 3.650 Dollar (rund 3.000 Euro) aber deut-<br />

lich niedriger aus. Dafür startet der Tarif anschließend lediglich mit 10<br />

Prozent.<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Ansonsten sieht es jenseits der Grenze nicht ganz so günstig aus. Itali-<br />

en hat den Freibetrag ganz gestrichen und bietet derzeit nur eine Frei-<br />

grenze von 500 Euro, und Österreich lockt lediglich mit 2.000 Euro<br />

und einem anschließenden Tarif von üppigen 36,5 Prozent. In den<br />

Niederlanden gibt es statt Freibetrag eine pauschal berechnete Steu-<br />

er, die Belastung ist aber immerhin sehr moderat. Neu im Trend sind<br />

dafür osteuropäische Staaten. Tschechien hat die Steuern gesenkt, und<br />

die Slowakei lockt mit einer attraktiven Flat Tax von 19 Prozent. Kei-<br />

ne Gedanken müssen sich Fondsanleger in Australien, Indien, Belgien<br />

und Ungarn machen. Hier zahlt nur der Fonds Körperschaftsteuer. Dies<br />

mindert zwar die Rendite, dafür werden aber für den Anleger weder<br />

Steuererklärung noch Abgaben fällig.<br />

Bankgeheimnis: Die Schweiz erteilt jetzt Auskunft<br />

Der schweizerische Bundesrat hatte am 12. Januar <strong>2011</strong> das neue<br />

Steueramtshilfegesetz zur Stellungnahme an die einzelnen Kantone<br />

geschickt. Hiernach wird Amtshilfe in Steuersachen nach dem OECD-<br />

Standard gewährt. Dabei ist die Schweiz kein Einzelfall. Denn die füh-<br />

renden Wirtschaftsnationen hatten bereits im Herbst 2009 ein umfas-<br />

sendes Arbeitsprogramm zur wirksamen Kontrolle der Umsetzung und<br />

Anwendung des von der OECD entwickelten Standards zu Transparenz<br />

und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke be-<br />

schlossen. Wie die OECD selber festgestellt hat, sind in den letzten<br />

10 Monaten größere Fortschritte erzielt worden als in den letzten 10<br />

Jahren: Inzwischen haben alle bedeutenden Finanzzentren den OECD-<br />

Standard akzeptiert. Dieser Standard kann jetzt als global akzeptierter<br />

Standard für die Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung be-<br />

zeichnet werden.<br />

Die OECD hat für den Informationsaustausch in Steuersachen zwi-<br />

schen in- und ausländischen Finanzbehörden Mindeststandards ent-<br />

wickelt, die sich aus einem Musterabkommen für Auskunftsaustausch<br />

(20<strong>02</strong>) sowie aus Artikel 26 des Musters für Doppelbesteuerungsab-<br />

kommen ergeben. Der OECD Mindeststandard erstreckt sich auf Aus-<br />

künfte auf Ersuchen. Werden die verlangt, muss die Finanzbehörde des<br />

ersuchten Staates die erbetenen Informationen beschaffen, soweit<br />

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die anfragende Finanzbehörde darlegen kann, dass diese Informatio-<br />

nen für die Besteuerung voraussichtlich relevant sind und anderweitig<br />

nicht beschafft werden können. Die anfragende Finanzbehörde muss<br />

hiernach darlegen können, dass es einen hinreichenden Grund für das<br />

Ersuchen gibt und die erbetenen Auskünfte oder Informationen für<br />

eine zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen voraussichtlich<br />

relevant sind. Dargelegt werden muss, dass ein Besteuerungsrecht des<br />

anfragenden Staates in Betracht kommen kann.<br />

Dies übernimmt die Schweiz und liefert auf Anfrage Informationen an<br />

ausländische Behörden, sofern diese zur Durchführung des Abkom-<br />

mens oder zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts voraussicht-<br />

lich erheblich sind. Das neue Gesetz enthält den Grundsatz, dass die<br />

Amtshilfe durch die eidgenössische Steuerverwaltung ausschließlich<br />

auf Ersuchen im Einzelfall geleistet wird. Damit wird der automatische<br />

Informationsaustausch ausgeschlossen. Im Falle von Gesuchen, die<br />

auf gestohlenen Daten beruhen, leistet die Schweiz allerdings keine<br />

Amtshilfe.<br />

Börsenverluste gehören nicht ins Betriebsvermögen<br />

Ein Selbstständiger kann Wertpapiere nicht in das Betriebsvermögen<br />

einlegen, wenn diese Buchung ausschließlich dazu dient, einen außer-<br />

halb des Unternehmens entstandenen oder zu befürchtenden Verlust<br />

in die betriebliche Sphäre zu verlagern. Dieses Urteil hat das Finanzge-<br />

richt München zu einem Unternehmensberater entschieden, der in sei-<br />

nem Jahresabschluss einen Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren<br />

in Höhe von 128.000 Euro auswies (Az. 13 K 3971/07).<br />

Die Richter begründen diesen Tenor damit, dass Wertpapiere nicht un-<br />

mittelbar der Unternehmensberatung dienen, also nicht zum Einsatz<br />

im Betrieb bestimmt sind. Auch die Tatsache, dass die Wertpapiere mit<br />

Firmengeldern angeschafft wurden, bedeutet nicht automatisch, dass<br />

sie notwendiges Betriebsvermögen sind. Voraussetzung für die Qualifi-<br />

zierung als Kapitalvermögen in der Firma ist vielmehr, dass die Wertpa-<br />

piere objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen und den Inhaber zu<br />

fördern. Ein solcher Förderungszusammenhang bedingt aber, dass die<br />

Titel nicht allein kraft einer Willensentscheidung des Selbstständigen<br />

in der Bilanz als Aktivposten gebildet werden können. Vielmehr wird<br />

ein Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb vorausgesetzt, für<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

den das Berufsbild im Einzelfall entscheidend ist.<br />

Ausgehend von dieser Grundregel der Bilanzierung können Depot-<br />

werte nicht ins Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn hierdurch<br />

Verluste von der Privat- in die Betriebssphäre umfunktioniert werden<br />

sollen. Um dies auszuschließen, muss die erstmalige Zuordnung eines<br />

Wertpapiers unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert<br />

werden, dass ein Dritter ohne weitere Erklärung die Zugehörigkeit der<br />

erworbenen Titel zum Betriebsvermögen erkennen kann. Das hat zeit-<br />

nah und unmissverständlich sofort nach der Börsenorder zu erfolgen,<br />

so die Richter.<br />

Wer jedoch erst mit Erstellung der Bilanz gut ein Jahr nach Ablauf der<br />

Geschäftsvorfälle entscheidet, welche Wertpapiere privat und welche<br />

betrieblich sein sollen, ist zu spät dran. Denn zu diesem Zeitpunkt lässt<br />

sich bereits absehen, welche Titel im Plus und welche im Minus liegen.<br />

Dann kann der Selbstständige die Gewinne nicht nur der moderaten<br />

Abgeltungsteuer unterwerfen und das Minus zur Gewinnreduzierung<br />

verwenden. Negative private Kapitaleinnahmen mindern nämlich nur<br />

sehr eingeschränkt Zinsen, Dividenden, Kursgewinne oder Versiche-<br />

rungserträge, während sie sich über die Bilanz mit allen Einkunftsarten<br />

des Anlegers verrechnen lassen.<br />

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Immobilienbesitzer<br />

Haus & Grund fordert geringere Besteuerung auf<br />

Haushaltsenergie<br />

Anlässlich des EU-Energiegipfels, der am 04.<strong>02</strong>.<strong>2011</strong> in Brüssel statt-<br />

findet, fordert die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund, die<br />

Steuern auf Haushaltsenergie zu senken. Nach Ansicht des Verbandes<br />

sollten Strom, Erdgas und Fernwärme nur noch mit dem ermäßigten<br />

Mehrwertsteuersatz besteuert und die Energiesteuer für Heizöl ge-<br />

senkt werden.<br />

Europäische Nachbarn, wie Großbritannien, Italien und Luxemburg,<br />

gingen hier mit gutem Beispiel voran, so Rolf Kornemann, Präsident<br />

von Haus & Grund Deutschland am 12.01.<strong>2011</strong>. Der Staat dürfe nicht<br />

tatenlos zusehen, dass die privaten Energieverbraucher Jahr für Jahr<br />

höhere Kosten für Wärme und Strom tragen müssten.<br />

Beispielhaft weist Kornemann auf die hohe Belastung des Haushalts-<br />

stroms mit Steuern und Abgaben hin. <strong>2011</strong> koste eine Kilowattstunde<br />

Strom rund 26 Cent. 44 Prozent davon seien Steuern und Abgaben.<br />

Die Mehrwertsteuer allein mache 16 Prozent aus. “Es ist nicht mehr<br />

vermittelbar, wenn für grundlegende Güter wie Strom und Wärme der<br />

volle Satz zu bezahlen ist, für Kunstgegenstände oder etwa die Nutzung<br />

von Skiliften jedoch nur sieben Prozent“, so Kornemann abschließend.<br />

Haus & Grund Deutschland, PM vom 12.01.<strong>2011</strong><br />

Fiskus gewährt jetzt rückwirkend Steuerfreiheit für<br />

Spekulationsfrist<br />

Das Bundesverfassungsgericht hatte jüngst entschieden, dass die Ver-<br />

längerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksverkäufen in-<br />

soweit verfassungswidrig war, als sie den Vertrauensschutz der Steuer-<br />

zahler unterlief (Az.: 2 BvL 14/<strong>02</strong>, 2/04 und 13/05). Begünstigt von der<br />

Entscheidung sind Immobilienbesitzer, bei denen Ende 1998 die vor-<br />

herige kurze Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Sie können bei<br />

Verkäufen eine nachträgliche Erstattung zuviel bezahlter Einkommen-<br />

steuer auf den Gewinn erhalten, wenn der damalige Einkommensteu-<br />

erbescheid oder bei Grundstücksgemeinschaften der Feststellungsbe-<br />

scheid noch offen ist. Dann fällt auf sämtliche bis zum 31. März 1999<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

bereits aufgelaufene Wertzuwächse keine Spekulationsteuer mehr an<br />

und das Finanzamt erlässt insoweit einen geänderten Bescheid.<br />

Das Bundesfinanzministerium hat nun dazu Stellung bezogen, wie die<br />

Finanzbeamten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in al-<br />

len offenen Fällen umzusetzen haben (Az. IV C 1 - S 2256/07/10001<br />

:006). Hierbei ist zwischen drei Konstellationen zu unterscheiden:<br />

Die Veräußerung erfolgte zwischen dem 1. Januar und dem 31. März<br />

1999: Der realisierte Gewinn bleibt in voller Höhe steuerfrei.<br />

Die Veräußerung erfolgte erst ab dem 1. April 1999: Der realisierte<br />

Gewinn bleibt insoweit steuerfrei, als er auf Wertzuwächse seit der<br />

ehemaligen Anschaffung bis zum 31.3.1999 entfällt. Nachfolgende<br />

Preissteigerungen sind hingegen steuerpflichtig.<br />

Beim Verkauf nach 1998 war die ehemalige zweijährige Spekulati-<br />

onsfrist noch nicht abgelaufen. Dann bleibt es bei der Besteuerung,<br />

weil diese auch nach dem alten Rechtsstand gegriffen hätte.<br />

Im Fall 2 (Verkauf ab April 1999) muss nun eine zeitliche Zuordnung in<br />

steuerfreie Wertzuwächse bis Ende März 1999 und nachfolgend steu-<br />

erpflichtige Gewinne erfolgen. Das müssen Hausbesitzer nicht zwin-<br />

gend durch einen Gutachter ermitteln lassen und das Ergebnis dann<br />

fürs Finanzamt aufbereiten. Denn der Fiskus erlaubt hier eine Vereinfa-<br />

chungsregelung. Der insgesamt entstandene Wertzuwachs kann ent-<br />

sprechend dem Verhältnis der Besitzzeit linear monatsweise ermittelt<br />

werden, aufgerundet zugunsten des Hausbesitzers auf volle Monate.<br />

Wurde eine Immobilie beispielsweise am 15. Januar 1997 für 100.000<br />

Euro erworben und am 3. August 1999 für 150.000 Euro wieder ver-<br />

kauft, beträgt die Gesamtbesitzzeit 30 volle und einen angefangenen<br />

Monat und damit aufgerundet 31 Monate. Auf den Zeitraum vom 31.<br />

März bis zum 3. August 1999 entfallen abgerundet vier volle Mona-<br />

te. Der Wertzuwachs von 50.000 Euro ist mit einem Anteil von (4/31)<br />

6.452 Euro steuerpflichtig, und der Restbetrag bleibt in offenen Fällen<br />

steuerfrei. Insoweit gibt es dann eine Erstattung.<br />

Der Verkäufer kann auf Antrag auch einen tatsächlich höheren Wertzu-<br />

wachs für den Zeitraum bis Ende März 1999 nachweisen. Das ist dann<br />

aber mit Rechenarbeit verbunden. Die lohnt sich, wenn es um höhere<br />

Summen geht.<br />

Keine Mühe machen müssen sich hingegen Verkäufer von selbstge-<br />

nutztem Eigentum. Hier fällt nämlich gar keine Spekulationssteuer an,<br />

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wenn das Objekt im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren selbst<br />

bewohnt wurde. Bei Eigennutzung ab Neubau oder Kauf gibt es kei-<br />

ne Mindestfristen. Auch bei Mehrfamilienhäusern wird der selbst be-<br />

wohnte Teil nicht besteuert.<br />

Fernwärme soll steuerlich nicht subventioniert<br />

werden<br />

Es soll keine energiesteuerliche Begünstigung von Fernwärme geben.<br />

Dies haben die Koalitionsfraktionen am 15.12.2010 im Finanzausschuss<br />

des Bundestages entschieden. Sie lehnten damit einen Antrag der Op-<br />

positionsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen ab. Diese hatten<br />

ihren Vorstoß mit dem wesentlichen Beitrag der Fernwärme zur Erfül-<br />

lung der Klima- und Umweltziele Deutschlands begründet. CDU/CSU-<br />

und FDP-Fraktion verwiesen unter anderem auf Abgrenzungsprobleme<br />

zur Kraft-Wärme-Kopplung und lehnten den Antrag ab.<br />

Streit zwischen Koalition und Opposition gab es wegen der Verbes-<br />

serungen für Landwirte beim steuerlich begünstigten Agrardiesel, die<br />

der schließlich beschlossene schwarz-gelbe Entwurf eines Energie-<br />

steuer- und Stromsteuergesetzes vorsieht. Damit soll der forst- und<br />

landwirtschaftliche Sektor vor dem Hintergrund der weithin unglei-<br />

chen Besteuerung von Agrardiesel im EU-Vergleich entlastet werden.<br />

Die CDU/CSU-Fraktion bezeichnete die Regelung als Vertrauensschutz<br />

für die Landwirtschaft.<br />

Die SPD-Fraktion kritisierte dagegen, die Agrardiesel-Regelung habe<br />

nichts mit Vertrauensschutz zu tun. Es werde eine ursprünglich befris-<br />

tete Maßnahme verlängert. Auch die Linksfraktion kritisierte, dass eine<br />

als Ausnahme gedachte Regelung jetzt verfestigt werde. Die Fraktion<br />

Bündnis 90/Die Grünen erklärte, mit der Agrardieselbesteuerung habe<br />

man ursprünglich den Milchbauern helfen wollen. Tatsächlich komme<br />

die Maßnahme den Getreidebauern zugute.<br />

Auf Antrag von CDU/CSU und FDP nahm der Finanzausschuss eine<br />

Reihe von Änderungen an dem Gesetzentwurf vor. So ist eine Steu-<br />

erbefreiung besonders stromintensiver Herstellverfahren in Industrie-<br />

gase-Produktionsanlagen vorgesehen, weil sonst eine Abwanderung<br />

von Neuinvestitionen in das grenznahe Ausland befürchtet wird. Auch<br />

Deponie- und Klärgas wird von der Steuer befreit. Die ursprünglich<br />

geplante Steuerbefreiung für Stromlieferungen von Land an im Hafen<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

liegende Schiffe kommt wegen Widerstands der EU-Kommission nicht<br />

zustande. Es ist jetzt eine Steuerreduzierung vorgesehen. Die Maß-<br />

nahme dient der Luftreinhaltung, weil Schiffe im Hafen bei Bezug des<br />

Stroms von Land die Energie nicht über die Dieselgeneratoren erzeugen<br />

müssen.<br />

Deutscher Bundestag, PM vom 15.12.2010<br />

Keine Eigenbedarfskündigung, wenn Vermieter die<br />

freiwerdende Wohnung im Haus nicht anbietet<br />

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wird rechtsmissbräuchlich, wenn<br />

der Vermieter es unterlässt, dem gekündigten Mieter eine während der<br />

Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus<br />

anzubieten.<br />

Ein Bonner Vermieter hatte seinen langjährigen Mietern wegen Eigen-<br />

bedarfs gekündigt. Seine Tochter sollte mit Beginn ihres Studiums in<br />

die Wohnung einziehen. Noch vor Ablauf der neunmonatigen Kündi-<br />

gungsfrist wurde im ersten Obergeschoss des Hauses eine vergleich-<br />

bare Wohnung frei. Ohne sie zuvor den gekündigten Mietern anzubie-<br />

ten, vermietete der Vermieter die Wohnung anderweitig.<br />

Der Bundesgerichtshof hielt die Kündigung wegen dieses Verhaltens<br />

für unwirksam. Da die freiwerdende Wohnung im selben Haus lag und<br />

darüber hinaus auch mit der gekündigten Wohnung vergleichbar war,<br />

hätte der Vermieter diese den Mietern zunächst anbieten müssen. Und<br />

zwar, indem er sie über die wesentlichen Bedingungen einer Anmie-<br />

tung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen)<br />

informiert.<br />

Da der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen war, verlor er sei-<br />

nen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.<br />

BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az. VIII ZR 78/10<br />

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Der berufliche Umzug lässt sich ab <strong>2011</strong> besser<br />

absetzen<br />

Das Finanzamt erkennt beim beruflich bedingten Umzug die Kosten bis<br />

zur Höhe der Beträge an, die sich nach dem Bundesumzugskostenge-<br />

setz für den öffentlichen Dienst ergeben. Dies geschieht sogar ohne nä-<br />

here Nachweise. Höhere Beträge werden akzeptiert, wenn die Kosten<br />

nachgewiesen werden und nicht privat veranlasst sind. Diese Umzugs-<br />

pauschalen erhöhen sich nach einem Schreiben des Bundesfinanzminis-<br />

teriums vom 30. Dezember 2010 für ab dem 1. Januar <strong>2011</strong> beendete<br />

Umzüge (Az. IV C 5 - S 2353/08/10007).<br />

Sonstige Umzugsauslagen können über Pauschbeträge geltend gemacht<br />

werden. Sie sind nach dem Familienstand gestaffelt und betragen<br />

Für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs<br />

ab dem 1.1.2009: 1.204 Euro<br />

ab dem 1.7.2009: 1.256 Euro<br />

ab dem 1.1.2010: 1.271 Euro<br />

ab dem 1.1.<strong>2011</strong>: 1.279 Euro<br />

Für Ledige bei Beendigung des Umzugs<br />

ab dem 1.1.2009: 6<strong>02</strong> Euro<br />

ab dem 1.7.2009: 628 Euro<br />

ab dem 1.1.2010: 636 Euro<br />

ab dem 1.1.<strong>2011</strong>: 640 Euro<br />

Für jede weitere Person gibt es zusätzlich in den einzelnen Zeiträumen<br />

265, 277, 280 beziehungsweise ab Januar <strong>2011</strong> nun 282 Euro. Dieser Zu-<br />

schlag kann für Kinder oder Verwandte angesetzt werden, die auch nach<br />

dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben.<br />

Abziehbar sind weiterhin die Kosten für den durch einen Umzug notwen-<br />

digen zusätzlichen Unterricht. Das sind bei Umzügen<br />

ab dem 1.1.2009: 1.514 Euro<br />

ab dem 1.7.2009: 1.584 Euro<br />

ab dem 1.1.2010: 1.603 Euro<br />

ab dem 1.1.<strong>2011</strong>: 1.612 Euro<br />

Maßgebend für die jeweilige Höhe der Pauschale ist das Datum, an dem<br />

der Umzug abgeschlossen worden ist. Arbeitnehmer können aber auch<br />

die tatsächlichen Kaufpreise ansetzen. Dies ist aber insoweit schwierig,<br />

als berufliche und private Gründe für die Anschaffung schwer zu trennen<br />

sind.<br />

Angestellte<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Zudem sind im Rahmen des Umzugs eine Reihe von Aufwendungen<br />

als Werbungskosten absetzbar. Das gilt etwa für die Beförderung des<br />

Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung inklusive Ein- und<br />

Auspacken, Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden<br />

sowie dem Ersatz von Hausrat, der beim Transport verloren gegan-<br />

gen ist. Fahrtkosten sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer und<br />

Übernachtung- sowie Verpflegungsaufwendungen mit den Beträgen<br />

für Dienstreisen absetzbar. Diese Pauschalen gelten sogar pro Fami-<br />

lienmitglied. Doch damit nicht genug. Mietentschädigungen für die<br />

bisherige sowie Miete für die neue Wohnung bis zum Umzug können<br />

genauso berücksichtig werden wie der Aufwand für die Suche und Be-<br />

sichtigungsfahrten. Nicht vergessen werden sollten Zeitungsannon-<br />

cen, Trinkgelder, Ummeldegebühren, Anpassung der Anschlüsse sowie<br />

Schönheitsreparaturen im alten Domizil.<br />

Berufspendler könnten durch geplante Steuervereinfachung<br />

belastet werden<br />

Die geplanten Steuervereinfachungen <strong>2011</strong> könnten bei Berufspendlern<br />

zu Mehrbelastungen führen. Dies fürchtet der Bund der Steuerzahler<br />

(BdSt) und fordert Nachbesserungen am Gesetzentwurf. Dabei sei eine<br />

Anhebung der Entfernungspauschale „dringend geboten“.<br />

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für die Absetzbarkeit von Fahrtkos-<br />

ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bzw. als<br />

Betriebsausgaben nicht mehr eine taggenaue, sondern nur noch eine<br />

jahresbezogene Günstigerprüfung durchgeführt wird. Nun soll nur noch<br />

jahresbezogen überprüft werden, ob die Entfernungspauschale oder die<br />

Angabe der tatsächlichen Kosten für die in Anspruch genommenen öf-<br />

fentlichen Verkehrsmittel für den Steuerzahler günstiger ist.<br />

Diese Regelung sei vor allem für die Finanzämter entlastend. In vielen<br />

Fällen führe sie bei den Steuerzahlern zu einer finanziellen Schlech-<br />

terstellung, meint der BdSt. Bei Arbeitnehmern, die unterjährig oder<br />

täglich mehrere Verkehrsmittel, also den Pkw und öffentliche Verkehrs-<br />

mittel nutzten, könne die Neuregelung zu einer Steuererhöhung führen.<br />

Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsplätze hätten, die<br />

sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln aufsuchten.<br />

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 09.01.<strong>2011</strong><br />

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Berufsgeigerin darf Kosten für Mensendieck-<br />

Gymnastik steuerlich absetzen<br />

Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat es einer Berufsgeigerin, die an Ver-<br />

spannungen im Schulterbereich leidet, zugestanden, die Kosten für<br />

eine therapeutische Behandlung und gymnastische Übungen nach der<br />

sogenannten Mensendieck-Methode als Werbungskosten in Ansatz zu<br />

bringen.<br />

Das FG Sachsen erkannte die Kosten für die Mensendieck-Gymnastik der<br />

Klägerin als beruflich veranlasst an und ließ sie als Werbungskosten zum<br />

Abzug zu. Dass die Aufwendungen für diese Behandlung nicht von der<br />

Krankenkasse erstattet werden, hielt das Gericht für unbeachtlich.<br />

Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 26.10.2010, 5 K 435/06<br />

BMF klärt Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung<br />

von Entlassungsentschädigungen<br />

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behand-<br />

lung von Entlassungsentschädigungen sind Thema eines aktuellen<br />

Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF).<br />

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Anwendung der begünstig-<br />

ten Besteuerung nach § 34 Absatz 1 und 2 EStG unter anderem voraus,<br />

dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veran-<br />

lagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unter-<br />

schiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schäd-<br />

lich, soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung<br />

stehenden geringen Zahlung (maximal fünf Prozent der Hauptleistung)<br />

handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.<br />

Nach dem BMF-Schreiben ist bei der Berechnung der Einkünfte, die der<br />

Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Ver-<br />

anlagungszeitraum bezogen hätte, grundsätzlich auf die Einkünfte des<br />

Vorjahres abzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einnahme-<br />

situation in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist.<br />

Der Inhalt des BMF-Schreibens ist auf alle noch offenen Fälle anzuwen-<br />

den.<br />

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.01.<strong>2011</strong>, IV C 4 - S<br />

2290/07/10007<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Schnee- und Glatteisunfälle können steuermindernd<br />

sein<br />

Wer bei einem Unfall wegen Schnee oder Glatteis einen Schaden erlit-<br />

ten hat, sollte wegen der Schadensregulierung nicht nur an seine Versi-<br />

cherung denken. Denn der Schaden kann unter Umständen steuermin-<br />

dernd berücksichtigt werden. Hierauf macht die Oberfinanzdirektion<br />

(OFD) Koblenz aufmerksam.<br />

Eine Steuerminderung komme immer dann in Betracht, wenn Arbeit-<br />

nehmer auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rah-<br />

men der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt<br />

einen Unfall bauen oder in einen solchen verwickelt sind. Die hier-<br />

durch entstehenden Kosten könnten Werbungskosten sein. Bei einer<br />

Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt<br />

könnten die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur<br />

Entfernungspauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen laut OFD<br />

insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des<br />

Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadenersatzleistungen<br />

sowie Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Er-<br />

satz geleistet wird.<br />

Springe die Vollkaskoversicherung ein, sei nur die Selbstbeteiligung ab-<br />

setzbar, so die OFD weiter. Werde der Pkw nicht repariert, könne an-<br />

stelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies<br />

setze voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch<br />

nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende<br />

schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen könne dagegen nicht be-<br />

rücksichtigt werden. Dagegen könnten die in Folge des Unfalls erhöhten<br />

Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung (hier der Mehrbetrag)<br />

als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden.<br />

Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeit-<br />

nehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind laut<br />

OFD nicht nur die Kosten absetzbar. Vielmehr könne der Arbeitgeber<br />

die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller<br />

Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen.<br />

Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 16.12.2010<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 13


Familie und<br />

Kinder<br />

Fiktive Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den<br />

eigenen Vater schaden nicht<br />

Für ein Kind, das sich in Ausbildung befindet, kann ein Anspruch auf<br />

Kindergeld bestehen. Dieser ist allerdings ausgeschlossen, wenn das<br />

Kind zu viele Einkünfte hat. Fraglich ist, ob bei einer Tochter, die bereits<br />

selbst Mutter geworden ist, ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegen den<br />

Kindesvater zu deren Einkünften in diesem Sinne zählt. Das Finanz-<br />

gericht (FG) Münster hat dies jetzt verneint, soweit die Mutter vom<br />

Kindsvater tatsächlich keine Zahlungen erhält, hierauf aber auch nicht<br />

verzichtet hat.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Tochter der Klägerin während<br />

ihrer Ausbildung ein Kind bekommen. Wegen des Unterhaltsanspru-<br />

ches, den die Tochter gegen den Vater ihres Kindes hatte, versagte die<br />

Familienkasse der Klägerin Kindergeld für ihre Tochter. Denn die Klä-<br />

gerin überschreite mit ihren Einkünften, in die die Familienkasse einen<br />

fiktiven Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater eingerechnet hatte,<br />

den maßgeblichen Grenzbetrag.<br />

Das FG sieht dies anders. Es führt aus, dass es im Streitfall in Bezug<br />

auf die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters sowohl am tatsächlichen<br />

Zufluss als auch an einem Verzicht auf den Zufluss gefehlt habe. Des-<br />

wegen dürfe die Familienkasse bei der Ermittlung des Grenzbetrages<br />

keine (fiktiven) Zahlungen des Kindsvaters einbeziehen. Das ergebe<br />

sich aus dem Zuflussprinzip, das auch hier gelte.<br />

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.06.2010, 11 K 2790/09 Kg<br />

Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt<br />

Das Elterngeld ist zwar selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressi-<br />

onsvorbehalt und erhöht als Lohnersatzleistung damit den Steuersatz<br />

bei den Eltern für das übrige Einkommen, beispielsweise bei dem nach<br />

der Geburt weiter arbeitenden Partner. Das gilt auch in Höhe des So-<br />

ckelbetrags von monatlich 300 Euro, der auf Antrag halbiert über den<br />

doppelten Zeitraum ausgezahlt wird. Nur die privaten Kapitalerträge<br />

sind ab 2009 nicht mehr betroffen. Gesetzlich begründet wurde diese<br />

2007 eingeführte Regelung damit, dass dieser staatliche Zuschuss ei-<br />

nen Ausgleich für das wegfallende Erwerbseinkommen des Elternteils<br />

darstellt, der für die Kinderbetreuung zu Hause bleibt.<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Dieses Argument greift auch, wenn es um den Mindestbetrag von 300<br />

Euro monatlich geht. Der wird zwar auch dann bezahlt, wenn Vater oder<br />

Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Er stellt aber dennoch<br />

im Grundsatz keine reine Sozialleistung dar. Diese hatte das Finanz-<br />

gericht Nürnberg im Februar 2009 entschieden (Az. 6 K 1859/2008).<br />

Aufgrund der gegenläufigen Argumentation insbesondere von klagen-<br />

den Lohnsteuerhilfevereinen wurde gegen das Urteil Nichtzulassungs-<br />

beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der hatte dann<br />

entschieden, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das ge-<br />

zahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und es hierbei<br />

keine Unklarheiten gibt (Az. VI B 31/09). Daraufhin hatten die Eltern<br />

gegen den Beschluss des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese<br />

Beschwerde hat das Bundesverfassungsgericht allerdings aktuell nicht<br />

zur Entscheidung angenommen. Damit ist die Rechtsfrage endgültig<br />

zu Ungunsten der betroffenen Eltern entschieden, und es bleibt dabei,<br />

dass das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt<br />

und in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen führt.<br />

Der Gesetzgeber ist auch mit Blick auf die Verfassung nicht daran ge-<br />

hindert, eine als Ersatz von entgangenen Einkünften charakterisierte<br />

Sozialleistung zu schaffen und diese dann in den Progressionsvorbe-<br />

halt einzubeziehen. Denn eine Steuerbelastung durch den Progressi-<br />

onsvorbehalt tritt überhaupt nur dann ein, wenn zur steuerfreien Sozi-<br />

alleistung weitere einkommensteuerpflichtige Einkünfte hinzutreten.<br />

Zudem ist der Wortlaut der Vorschrift für den Progressionsvorbehalt<br />

eindeutig und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der hat<br />

das Elterngeld - anders als das bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld - in<br />

den Progressionsvorbehalt einbezogen und dies als Gegenfinanzie-<br />

rungsmaßnahme durch Mehreinnahmen ausdrücklich begründet. Al-<br />

lein entscheidend ist, dass Elterngeld als Ausgleich für ein in der Zeit<br />

nach der Geburt wegen der Betreuung des Kindes reduziertes Einkom-<br />

men gedacht ist. Das gilt auch für den Fall, dass Vater oder Mutter<br />

schon vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese<br />

jetzt wegen der Betreuung des Kindes weiterhin nicht ausüben.<br />

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Kindergeldberechtigung von vorübergehend in<br />

Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Gerichtshof der Europäischen<br />

Union (EuGH) zur Klärung gemeinschafts- bzw. unionsrechtlicher Fra-<br />

gen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in<br />

Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.<br />

Die Kläger der Ausgangsverfahren sind polnische Staatsangehörige.<br />

Sie begehren für die Monate, in denen sie in Deutschland als Saison-<br />

arbeitnehmer bzw. als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt waren,<br />

deutsches Kindergeld für ihre in Polen lebenden Kinder. Nach den ein-<br />

schlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften, denen<br />

zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich dem System der sozialen Sicher-<br />

heit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf die Kläger an sich<br />

(nur) die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach haben<br />

sie selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie<br />

im Übrigen die Voraussetzungen der deutschen Kindergeldvorschriften<br />

erfüllen.<br />

Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch aus Grund-<br />

sätzen zur Auslegung des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ergeben,<br />

die der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat. Dort<br />

ging es um eine in Deutschland wohnhafte belgische Staatsangehöri-<br />

ge (Frau Bosmann), die zunächst deutsches Kindergeld für ihre beiden<br />

ebenfalls in Deutschland wohnenden und hier studierenden Kinder<br />

erhalten hatte. Nachdem Frau Bosmann eine Erwerbstätigkeit in den<br />

Niederlanden aufgenommen hatte, unterlag sie nach den einschlä-<br />

gigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Regelungen nun den<br />

niederländischen Rechtsvorschriften. Dementsprechend erhielt sie<br />

kein deutsches Kindergeld mehr. Da in den Niederlanden für volljäh-<br />

rige Kinder kein Kindergeld gewährt wird, erhielt Frau Bosmann aber<br />

auch dort für ihre Kinder kein Kindergeld. Das mit dem Fall seinerzeit<br />

befasste Finanzgericht rief den EuGH an. Dieser entschied, dass die<br />

einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften<br />

die deutschen Behörden zwar nicht verpflichten, Frau Bosmann Kin-<br />

dergeld zu gewähren, dass sie Deutschland als „Wohnstaat“ aber auch<br />

nicht daran hindern, einer hier wohnhaften Person nach deutschem<br />

Recht Familienbeihilfen zu gewähren.<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Dieses Urteil des EuGH wirft nach Ansicht des BFH eine Vielzahl von<br />

Fragen auf, die auch für die Entscheidung der nun vorgelegten Verfah-<br />

ren von Bedeutung sind. Der BFH hat diese Verfahren daher mit den<br />

Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 ausgesetzt und dem EuGH die Fra-<br />

gen zur Vorabentscheidung vorgelegt.<br />

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.10.2010, III R 5/09 und III R 35/10<br />

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.<strong>2011</strong> festgelegt<br />

Zum 01.01.<strong>2011</strong> ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Da-<br />

nach steht Erwerbstätigen, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unter-<br />

haltspflichtig sind, ein höherer Selbstbehalt zu, nämlich 950 statt bis-<br />

her 900 Euro. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es<br />

bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro.<br />

Nach Angaben des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf lehnt sich<br />

die Anpassung auch an die geplante, derzeit im Vermittlungsausschuss<br />

diskutierte Erhöhung der Hartz IV-Sätze zum 01.01.<strong>2011</strong> an. Das Ge-<br />

richt schließt eine weitere Erhöhung des Selbstbehalts nicht aus, soll-<br />

ten sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch gravierende Än-<br />

derungen ergeben, etwa das die SGB II-Sätze deutlich erhöht werden.<br />

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom OLG Düsseldorf herausgegeben<br />

wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten<br />

und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, unter<br />

anderem Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.<br />

Oberlandesgericht Düsseldorf, PM vom 04.01.<strong>2011</strong><br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 15


Firmenwagen: Ansatz des geldwerten Vorteils anhand<br />

der tatsächlichen Nutzung<br />

Die Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen<br />

Betriebs-Pkw gilt als geldwerter Vorteil. Die monatliche Lohnsteuer<br />

ermittelt die Firma in der Regel pauschal mit einem Prozent vom Brut-<br />

tolistenpreis inklusive Zusatzausstattung. Im Rahmen dieser Methode<br />

kommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zusätzlich 0,03<br />

Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer für jeden Monat<br />

hinzu. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umfang der tatsäch-<br />

lichen Nutzung für die Pendelfahrten ins Büro unerheblich, weil be-<br />

reits die Verfügbarkeit des Firmenwagens zu einem geldwerten Vorteil<br />

führt.<br />

Arbeit,<br />

Ausbildung<br />

& Soziales<br />

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht das in einem aktuellen<br />

Urteil hingegen anders (Az. 1 K 2195/10). Nutzt ein Arbeitnehmer den<br />

ihm von seinem Chef zur Verfügung gestellten Dienstwagen nur we-<br />

nige Tage im Monat für die Fahrt zur Arbeitsstätte, ermittelt sich der<br />

geldwerte Vorteil nur nach der tatsächlichen Nutzung des Pkw und<br />

nicht nach der pauschalen und überhöhten Berechnung des Fiskus.<br />

Im entschiedenen Fall musste der angestellte Vertriebsleiter häu-<br />

fig Dienstreisen durchführen, so dass er den Firmenwagen nur gele-<br />

gentlich für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte tatsächlich<br />

einsetzte. Auch wenn dies deutlich unter dem üblichen Schnitt liegt,<br />

verlangte das Finanzamt Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil wie für<br />

Arbeitnehmer, die doppelt so häufig in den Betrieb pendeln.<br />

Nach dem Urteilstenor erlauben die Richter bei nur gelegentlichen<br />

Fahrten einen Ansatz nach den tatsächlich durchgeführten Strecken.<br />

Das berechnet sich je Entfernungskilometer, Fahrt und Monat mit le-<br />

diglich 0,0<strong>02</strong> Prozent des Listenpreises und nicht den sonst üblichen<br />

0,03 Prozent. Diese Regelung leitet sich aus der Berechnung für Fami-<br />

lienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ab. Dies<br />

ist auch gerechtfertigt, denn bei den Werbungskosten darf der Arbeit-<br />

nehmer die Entfernungspauschale auch nur für die Tage ansetzen, an<br />

denen er tatsächlich von der Wohnung ins Büro gefahren ist.<br />

Das Finanzamt kann hier nicht argumentieren, der Vielreisende sollte<br />

zum Nachweis ein Fahrtenbuch führen. Diese Forderung zu Mehrarbeit<br />

und lästigen Aufzeichnungen über das gesamte Jahr hinweg allein für<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

die Wege zur Arbeitsstätte entspricht weder dem Gesetzeszweck noch<br />

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />

Faustregel: Der Ansatz mit pauschal 0,03 Prozent für jeden Monat geht<br />

von der typisierenden Annahme des Gesetzgebers aus, dass der Ange-<br />

stellte seine Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat oder an 180 Tagen<br />

im Kalenderjahr aufsucht. Beträgt die Abweichung hiervon weniger als<br />

25 Prozent, muss der Arbeitnehmer eine derart geringfügige Unschär-<br />

fe der gesetzlichen Typisierung zu seinen Lasten hinnehmen. Denn die<br />

Regelung wirkt sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in er-<br />

heblichem Maße zugunsten der dienstwagennutzenden Arbeitnehmer<br />

aus. Sie berechnen ihren geldwerten Vorteil auch dann für 180 Tage<br />

jährlich, wenn die tatsächliche Nutzung im Regelfall bei 220 bis 230<br />

Jahresarbeitstagen liegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es die<br />

0,0<strong>02</strong>-Prozent-Regel erst bei 11 oder weniger Fahrten im Monat gibt.<br />

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R<br />

54/09) kommen die pauschalen 0,03 Prozent des Listenpreises pro Mo-<br />

nat nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen<br />

tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt<br />

hat. Die obersten deutschen Finanzrichter vertreten also die gleiche An-<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 16<br />

sicht.<br />

AG-Vorstandsmitglied haftet für nicht abgeführte<br />

Lohnsteuer<br />

Wer Vorstandsmitglied und damit gesetzlicher Vertreter einer Akti-<br />

engesellschaft (AG) ist, muss bis zur Niederlegung seines Amtes die<br />

steuerlichen Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und die daraus<br />

resultierenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dazu gehört die<br />

fristgerechte Entrichtung der Lohnsteuer. Dies betont das Finanzge-<br />

richt (FG) Hamburg.<br />

Sind mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, trifft jeden von ihnen die<br />

Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang, so das Gericht wei-<br />

ter. Grundsätzlich habe daher auch jeder von ihnen alle steuerlichen


Pflichten, die der AG auferlegt sind, ordnungsgemäß zu erfüllen. Be-<br />

grenzt werden könne diese Pflicht bei mehreren gesetzlichen Vertre-<br />

tern nur durch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb<br />

schriftliche – Klarstellung, welcher Vertreter für welchen Bereich zu-<br />

ständig ist.<br />

Auch bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufga-<br />

benverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten<br />

einer Gesellschaft betraute Vertreter laut FG einschreiten, wenn die<br />

Person des Mit-Vertreters oder die wirtschaftliche Lage der Gesell-<br />

schaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen.<br />

Zudem müsse er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer sol-<br />

chen Krise rechtzeitig davon erfährt.<br />

Weiter stellen die Richter klar, dass gerade in der finanziellen Krise von<br />

den gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft verlangt wird, dass sie<br />

vorausschauend planen und entsprechende Mittel zur Entrichtung von<br />

Steuern bereithalten, von denen sie wissen, dass ihre Entstehung un-<br />

mittelbar bevorsteht.<br />

Besonderheiten gelten laut FG für die Einbehaltung und Abführung<br />

von Lohnsteuer. Reichten infolge eines Liquiditätsengpasses die der<br />

Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen<br />

vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteuer) nicht aus, dürften die<br />

Löhne nur gekürzt ausgezahlt werden, sodass der gesetzliche Vertreter<br />

aus den der Gesellschaft verbleibenden Mitteln die auf die gekürzten<br />

Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen könne.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger einer von zwei Vor-<br />

standsmitgliedern einer AG. Nachdem die AG bereits für den Monat<br />

Januar die Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter verspätet gezahlt hatte,<br />

stellte sie für die Folgemonate einen Antrag auf Stundung. Noch bevor<br />

das Finanzamt den Antrag ablehnte, wurde der Dienstvertrag zwischen<br />

dem Kläger und der AG mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Kurze Zeit<br />

später wurde ein Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren<br />

für die AG durchgeführt. Das Finanzamt nahm den Kläger dafür in Haf-<br />

tung, dass die AG ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Anmeldung und<br />

Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteu-<br />

er für den Monat Februar verletzt hatte. Es sei nicht zu beanstanden,<br />

ihn neben dem anderen Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen,<br />

um auf diese Weise den Steueranspruch in einem größeren Maße zu<br />

sichern.<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Der Kläger verteidigte sich damit, dass er als Vertriebsvorstand nicht<br />

in die Lohnzahlungen und die Abführung der Lohnsteuer eingebunden<br />

gewesen sei; dieser Aufgabenbereich habe dem anderen Vorstandsmit-<br />

glied oblegen. Es gäbe auch keinen Grund, an dessen Professionalität<br />

und Gewissenhaftigkeit zu zweifeln, denn nachdem der Kläger von<br />

dem Problem der AG erfahren habe, habe er unverzüglich auf Zahlung<br />

gedrängt, sich aber gegenüber dem anderen Vorstand und dem Auf-<br />

sichtsrat nicht durchsetzen können. Deswegen sei es auch zur Been-<br />

digung seines Dienstverhältnisses gekommen. Die Klage hatte keinen<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 17<br />

Erfolg.<br />

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.10.2010, 6 K 228/08, rechts-<br />

kräftig<br />

Mediationsgesetz bietet Marktchancen für Steuerberater<br />

In dem Entwurf eines Mediationsgesetzes, den die Bundesregierung<br />

am 12.01.<strong>2011</strong> beschlossen hat, werden neben Rechtsanwälten und<br />

Psychologen nunmehr ausdrücklich auch die Steuerberater als beson-<br />

ders qualifizierte Berufsgruppe benannt. Dies meldet der Deutsche<br />

Steuerberaterverband (DStV) und betont die sich hieraus ergebenden<br />

Marktschancen für Steuerberater.<br />

Bereits heute hätten Steuerberater die Möglichkeit, als Mediator tätig<br />

zu sein. Mit ihrer Nennung in dem Gesetz verbesserten sich ihre Chan-<br />

cen weiter, von Ihren Mandanten auch im Bereich der Mediation als<br />

qualifizierte Berater wahrgenommen zu werden. Es liege nun an den<br />

Berufsangehörigen, hier aktiver am Markt in Erscheinung zu treten, so<br />

der DStV. Umfragen zufolge zeige sich in Deutschland jeder zweite Be-<br />

fragte für eine außergerichtliche Streitbeilegung aufgeschlossen.<br />

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 18.01.<strong>2011</strong>


Bauen &<br />

Wohnen<br />

Bauabzugsteuer: Keine Freistellungsbescheinigung<br />

bei schuldhaftem Verhalten<br />

Private Vermieter müssen in vielen Fällen 15 Prozent des Rechnungsbe-<br />

trags von Bauunternehmer oder Handwerker ans Finanzamt abführen,<br />

sofern die Firma keine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt<br />

hat. Wird dieses Formular erst nach der Zahlung nachgereicht, befreit<br />

dies nicht von der Verpflichtung zum Steuerabzug. Legt die Baufirma<br />

dem Hausbesitzer jedoch eine gültige Freistellungsbescheinigung vor,<br />

braucht der Auftraggeber keinen Steuerabzug vorzunehmen. Die Be-<br />

scheinigung wird auf Antrag vom Finanzamt längstens für drei Jahre<br />

ausgestellt, die Gültigkeit endet in der Regel am 31. Dezember.<br />

Den amtlichen Bescheid erhalten Firmen aber nur, wenn sie als Steuer-<br />

zahler gemeldet sind und ihre Abgaben ordentlich anmelden und pünkt-<br />

lich bezahlen. Denn laut § 48b Einkommensteuergesetz darf der Fiskus<br />

die Bescheinigung nur ausstellen, wenn der Steueranspruch nicht ge-<br />

fährdet erscheint. Eine solche Gefährdung kommt insbesondere in den<br />

folgenden Fällen in Betracht:<br />

Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt wurden nicht erfüllt.<br />

Ein Unternehmer kommt seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht<br />

nicht nach.<br />

Steuern werden nicht oder nur mit Verspätung gezahlt.<br />

Die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen wurde oftmals<br />

nicht beachtet.<br />

Ein ausländischer Unternehmer erbringt nicht den Nachweis sei-<br />

ner steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung des zuständigen<br />

ausländischen Finanzamts.<br />

Nach einem Urteil vom Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 243/09) muss<br />

bei der Prüfung einer Steuergefährdung auch das Vorverhalten Dritter<br />

mit in Betracht gezogen werden. Im entschiedenen Fall ging es um die<br />

Tochter als Firmennachfolgerin. Ihre Eltern waren in der Vergangenheit<br />

negativ aufgefallen, sodass ihnen wegen hoher Steuerrückstände die<br />

Ausübung des Gewerbes untersagt worden war. In einem solchen Fall<br />

darf auch dem Nachwuchs keine Freistellungsbescheinigung ausge-<br />

stellt werden. Das gilt nach Auffassung der Richter immer dann, wenn<br />

Anlass zu der Vermutung besteht, dass der Betrieb nunmehr nicht<br />

tatsächlich vom Kind, sondern weiterhin von den Eltern geführt wird,<br />

weil der Nachwuchs auf die Unterstützung seiner Eltern und auf deren<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Erfahrungen angewiesen ist, um eine ordentliche Geschäftsführung zu<br />

gewährleisten.<br />

Mieteinkünfte: Langjährige Renovierung spricht für<br />

Liebhaberei<br />

Wird eine Mietimmobilie über Jahre hinweg renoviert, spricht dies<br />

gegen das Ziel, aus dem Objekt Einkünfte erzielen zu wollen. Daher<br />

lassen sich die angefallenen Aufwendungen nicht von der Steuer ab-<br />

setzen, so der Bundesfinanzhof in einem am 5. Januar <strong>2011</strong> veröffent-<br />

lichten Urteil (Az. X R 30/07). Bei leer stehenden Gebäuden sind vorab<br />

entstandene Werbungskosten nämlich nur dann abziehbar, wenn der<br />

Hauseigentümer dem Finanzamt die ernsthaften Vermietungsbemü-<br />

hungen belegen kann. Allerdings nutzt dieser Nachweis bei einem<br />

Leerstand von 20 Jahren nichts mehr. Hier spricht nach Auffassung<br />

der Richter alleine schon die Dauer gegen eine Vermietungsabsicht.<br />

Diese muss nämlich durch die zielgerichtete Durchführung der Reno-<br />

vierungsarbeiten erkennbar werden.<br />

Ähnlich hatte sich der Bundesfinanzhof jüngst geäußert, wenn es einem<br />

Immobilienbesitzer nicht gelingt, einen Nutzer für seine Wohnung zu<br />

finden. Kann er gegenüber dem Finanzamt seine Vermietungsanstren-<br />

gungen nicht nachweisen, lassen sich die laufenden Aufwendungen<br />

nicht mehr von der Steuer absetzen (Az. IX R 54/08). Die Bemühun-<br />

gen müssen konkret dazu führen, einen besser vermietbaren Zustand<br />

der Immobilie zu erreichen, etwa durch bauliche Umgestaltungen, um<br />

mehr Interessenten anzulocken. Bleibt der Hausbesitzer untätig und<br />

nimmt den Leerstand hin, spricht das gegen eine bestehende Ein-<br />

kunftserzielungsabsicht und damit gegen den Werbungskostenabzug.<br />

Zwar betonen die Richter, dass Anlaufverluste im gewerblichen Be-<br />

reich steuerlich berücksichtigt werden können, wenn zu Beginn der Tä-<br />

tigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt wird, wodurch auf Dau-<br />

er positive Einkünfte erzielt werden können, und der Plan realistisch<br />

erscheint. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Mietein-<br />

künfte. Fehlt es aber von vornherein an Vermietungsbemühungen und<br />

wird nichts gegen einen langen Leerstand unternommen, fehltbereits<br />

von Anfang an der endgültige Entschluss zu vermieten.<br />

In vergleichbarer Weise haben das Niedersächsische Finanzgericht (Az.<br />

11 K 12069/08) und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 18


3007/05 B und 7 K 3007/05) entschieden, dass die bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskos-<br />

tenüberschüsse aufgrund fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht<br />

abziehbar sind, wenn ein Grundstückseigentümer bereits seit zehn Jah-<br />

ren Renovierungsarbeiten an einem Grundstück selbst durchgeführt<br />

hatte, der Entschluss zur Vermietung aber in absehbarer Zeit mangels<br />

zielgerichteter Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht erkenn-<br />

bar geworden ist.<br />

Abfindung für Erbbaurecht führt zu Werbungskosten<br />

Bei der Bestellung eines Erbbaurecht an einem unbebauten Grund-<br />

stück wird zumeist eine Nutzungsdauer von 50 oder 99 Jahren für den<br />

Berechtigten vereinbart, damit dieser das darauf errichtete Gebäude<br />

langfristig verwenden kann. Die vereinbarten Zinsen muss der Erbbau-<br />

verpflichtete wie Mieteinnahmen versteuern. Erhält er bei der Bestel-<br />

lung des Rechts einen Einmalbetrag, kann er den sofort oder auf bis<br />

zu zehn Jahre verteilen. Für den Berechtigten sind die Erbbauzinsen<br />

Werbungskosten, wenn das Erbbaugrundstück vermietet wird. Wird<br />

ein Einmalbetrag gezahlt, darf dieser allerdings nur auf die gesamte<br />

Nutzungsdauer steuermindernd verteilt und entsprechend in jedem<br />

Jahr anteilig geltend gemacht werden.<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nun zu entscheiden, wie eine Ab-<br />

findung steuerlich zu behandeln ist, die der Erbbauverpflichtete dem<br />

Berechtigten dafür zahlt, dass er sein Grundstück wieder vorzeitig<br />

selbst nutzen und an jemand anderen zu einem höheren Erbbauzins<br />

vermieten kann. Das Finanzamt wollte die Entschädigung in Höhe<br />

von 70.000 Euro den Anschaffungskosten für den Grund und Boden<br />

zuschlagen, sodass sie sich mangels Abschreibungsmöglichkeit über-<br />

haupt nicht ausgewirkt hätte.<br />

Die Richter haben jedoch ein erfreulicheres Urteil gefällt: Zahlt der<br />

Erbbauverpflichtete dem bislang Berechtigten für die vorzeitige Ab-<br />

lösung des Erbbaurechts eine Abfindung, führt dies in voller Höhe zu<br />

sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Mieteinkünften (Az. 11<br />

K 3820/09 F). Diese günstige Regelung gilt zumindest immer dann,<br />

wenn lediglich der Erbbauberechtigte ausgetauscht werden soll, da-<br />

mit der Grundstückseigentümer anschließend höhere Erbbauzinsen<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

kassieren kann. Bei einem solchen Wechsel liegen daher – entgegen<br />

der Auffassung der Finanzbeamten – keine aktivierungspflichtigen An-<br />

schaffungskosten für das Grundstück vor.<br />

Zwar hatte der Bundesfinanzhof vor Jahren entschieden, dass eine<br />

Zahlung zur Ablösung eines dinglichen Rechts eines Dritten an einem<br />

Grundstück zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Dies wurde<br />

damit begründet, dass der Erbbauverpflichtete hierdurch die vollstän-<br />

dige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Immobilie<br />

zurückerlangt hat.<br />

Das mag zwar sein, so die Richter aus Düsseldorf. Doch auf der ande-<br />

ren Seite ist eine Entschädigung wie die Abstandszahlung des Eigen-<br />

tümers an den Mieter für die vorzeitige Räumung des Gebäudes sofort<br />

als Werbungskosten abziehbar. Nichts anderes gilt beim Erbbaurecht.<br />

Hier zahlt der Grundstückseigentümer zur Ablösung des Erbbaurechts<br />

keine Abfindung, um die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis-<br />

se zu beseitigen, sondern um hierüber den Erbbauberechtigten aus-<br />

tauschen und somit höhere Erbbauzinsen erzielen zu können. Aus<br />

wirtschaftlicher Sicht hat er zu keinem Zeitpunkt die vollständige<br />

rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück<br />

zurückerlangt, weil dieses ohne den Zwischenerwerb einer wirtschaft-<br />

lichen Verfügungsmacht sofort auf den neuen Erbbauberechtigten<br />

übergegangen ist.<br />

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Ehe, Familie<br />

& Erben<br />

Erbschaftsteuer: Nicht nur der schriftlich geäußerte<br />

letzte Wille ist relevant<br />

Erfüllt der gesetzlich bestimmte Alleinerbe oder der Beteiligte an ei-<br />

ner Erbengemeinschaft freiwillig einen vom Verstorbenen zu Lebzeiten<br />

mündlich geäußerten letzten Willen, ist dieser steuerlich zu berück-<br />

sichtigen. Zwar handelt es sich dabei mangels Schriftform um eine<br />

nach BGB unwirksame Verfügung von Todes wegen. Wird diese aber<br />

von dem oder den Nachkommen weisungsgemäß ausgeführt und be-<br />

ruht die Umsetzung auf dem Wunsch des Erblassers, ist das wirtschaft-<br />

liche Ergebnis für die Erbschaftsteuer zu beachten. Damit hat der Erbe<br />

entsprechend weniger zu versteuern, und der nunmehr Begünstigte<br />

muss den erhaltenen Nachlass dem Finanzamt melden.<br />

Das gilt nach einem am 29. Dezember 2010 vom Bundesfinanzhof ver-<br />

öffentlichtem Urteil selbst dann noch, wenn die unwirksame mündli-<br />

che Anordnung von Todes wegen nicht in vollem Umfang befolgt wird<br />

(Az. II R 46/09). Denn bereits die lediglich eingeschränkte Befolgung<br />

des Wunsches weist die für die erbschaftsteuerrechtliche Berücksichti-<br />

gung erforderliche Verbindung zur Willenserklärung des Erblassers auf,<br />

meinten die Richter.<br />

Dieser Urteilstenor kann in der Praxis dazu verwendet werden, zusätz-<br />

liche Freibeträge für nicht bedachte Personen zu nutzen oder gleich<br />

eine ganze Generation ohne zusätzliche Steuerbelastung zu übersprin-<br />

gen. Wird beispielsweise die Tochter des Verstorbenen Alleinerbin,<br />

zahlt sie nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags Steuern auf den<br />

gesamten Nachlass. Macht sie nun geltend, dass ihre beiden Kinder,<br />

also die Enkel des Verstorbenen, ein Vermächtnis erhalten sollen, wird<br />

der Nachlass auf mehrere Schultern verteilt, und die Freibeträge der<br />

Enkel lassen sich verwenden.<br />

Damit das Finanzamt mündlich geäußerte Wünsche berücksichtigt,<br />

sind jedoch zwei Bedingungen unbedingt zu erfüllen:<br />

Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Verstorbene seinen<br />

Wunsch tatsächlich geäußert hat. Das gelingt beispielsweise durch<br />

die Aussage von Zeugen.<br />

Der Nachkomme muss die mündlich angeordnete Verpflichtung<br />

anschließend tatsächlich in die Tat umsetzen, also etwas aus dem<br />

Nachlass an den Begünstigten abgeben.<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung<br />

sind außergewöhnliche Belastungen<br />

Die Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Senio-<br />

renheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung bei der Ein-<br />

kommensteuer abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit be-<br />

steht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden<br />

sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Er ist damit von<br />

seinen bisher strengeren Grundsätzen abgerückt, wonach ein Abzug<br />

entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung<br />

eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“<br />

voraussetzte.<br />

Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationä-<br />

ren Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfeh-<br />

lung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifami-<br />

lienhaus hatte sie währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt<br />

erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als<br />

außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflege-<br />

stufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal „H“ im Behin-<br />

dertenausweis fehle.<br />

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet-<br />

und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als au-<br />

ßergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, bestätigt.<br />

Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte<br />

Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als<br />

außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Pflegebe-<br />

dürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn – wie hier<br />

aufgrund ärztlicher Bescheinigungen – festgestellt werden könne, dass<br />

der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09<br />

Steuerliche Anerkennung von Krediten zwischen<br />

Angehörigen<br />

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur<br />

unter besonderen Bedingungen anzuerkennen. Das liegt daran, dass<br />

es innerhalb der Familie oft an einem Interessensgegensatz fehlt und<br />

Gestaltungsmöglichkeiten daher in Bezug auf den Fiskus missbraucht<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 20


werden können. Daher sind an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von<br />

Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforde-<br />

rungen zu stellen. Wie diese bei Darlehen unter Verwandten aussehen,<br />

hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben erläutert (Az. IV<br />

C 6 - S 2144/07/10004).<br />

Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist vor allem, dass<br />

der Kreditvertrag<br />

zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist,<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

anschließend tatsächlich wie zuvor vereinbart durchgeführt wird<br />

und<br />

sowohl der Inhalt als auch die Durchführung zwischen fremden<br />

Dritten üblich ist.<br />

Zwar führt die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorgaben nicht<br />

alleine und automatisch dazu, das ein Vertragsverhältnis steuerrecht-<br />

lich nicht anzuerkennen ist. Dieser Umstand ist jedoch ein besonderes<br />

Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten,<br />

das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann.<br />

Dies ist zum Beispiel kritisch, wenn Eltern ihren Kindern Geldbeträge<br />

schenken, die der Nachwuchs Vater oder Mutter gleich wieder als Dar-<br />

lehen langfristig zur Verfügung zu stellen hat.<br />

Es steht Angehörigen aber grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnis-<br />

se untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst<br />

günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und wäh-<br />

rend der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem<br />

entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechen-<br />

den Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. Nach<br />

den Modalitäten des Kredits müssen die Zinsen zu den jeweiligen Fäl-<br />

ligkeitszeitpunkten entrichtet werden, eine Vereinbarung über die Lauf-<br />

zeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen<br />

werden und dieser Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert sein –<br />

etwa durch Hypothek, Grundschuld oder Bankbürgschaften.<br />

Steuerfreier Übertrag von Immobilien bei bestehender<br />

Ehe<br />

Eine interessante Steuergestaltung ist die Schenkung des Familien-<br />

wohnheims unabhängig von Wert, angemessener Größe und Umfang<br />

der Außenanlagen und Nebengebäude an den Ehegatten. Damit wer-<br />

den auch die Freibeträge nicht verbraucht und können für andere steu-<br />

erpflichtige Schenkungen genutzt werden. Von der Steuer befreit sind<br />

auch der Kauf oder die Herstellung eines Familienwohnheims sowie<br />

die Tilgung eines Darlehens, das im Zusammenhang mit dem Famili-<br />

enwohnheim aufgenommen wurde.<br />

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine im Zusammenhang<br />

mit dem Familienwohnheim stehende Zuwendung unter Lebenden<br />

aber nur dann steuerfrei, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Schenkung<br />

bereits bestanden hat. Eine spätere Eheschließung hat keinen Einfluss<br />

mehr auf die Steuerbefreiung (Az. II R 37/09). Insoweit ist es also rat-<br />

sam, erst zu heiraten und dann Immobilien zu übertragen. Die Ver-<br />

günstigung kann neben Ehegatten auch von eingetragenen gleichge-<br />

schlechtlichen Lebenspartnerschaften beansprucht werden.<br />

Weitere Bedingungen für die Steuerfreiheit sind:<br />

Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt des Ehepaares darstel-<br />

len. Der Güterstand der Partner ist ohne Bedeutung.<br />

Das Domizil muss überwiegend eigenen Wohnzwecken dienen. Fe-<br />

rien- oder Wochenendwohnungen gehören daher nicht dazu.<br />

Arbeitszimmer, die gewerbliche Mitbenutzung etwa als Arztpraxis<br />

sowie auch eine entgeltliche Untervermietung sind unschädlich,<br />

wenn das Wohnen insgesamt noch überwiegt.<br />

Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der<br />

Schenkung gegeben sein. Der Kauf des Familienheims vor der<br />

Hochzeit ist daher nicht schädlich, wenn die Ehe am Tag der Schen-<br />

kung bestanden hat.<br />

Die Steuerbefreiung ist flächenmäßig auf selbst bewohnte Domizile<br />

begrenzt. Ein begünstigtes Familienheim kann jedoch jede Art von<br />

bebauten Grundstücken darstellen, also auch das Mietshaus oder das<br />

Geschäftsgrundstück. Dann erfolgt eine Aufteilung in die begünstigten<br />

Flächen zur eigenen Wohnnutzung im Verhältnis zu den weiteren Nut-<br />

zungen. Insoweit kommt es unabhängig vom Wert des Grundbesitzes<br />

zu einer anteiligen Steuerbefreiung.<br />

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Medien &<br />

Telekommunikation<br />

Viele Privatverkäufe auf eBay innerhalb von kurzer<br />

Zeit: Umsatzsteuerpflicht<br />

Wer innerhalb von dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Privatverkäufe<br />

über die Internetauktionsplattform eBay tätigt, handelt unternehme-<br />

risch und muss seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat<br />

das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden, allerdings<br />

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum<br />

Bundesfinanzhof zugelassen.<br />

Rechtlicher Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen<br />

und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt<br />

im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach dem<br />

Umsatzsteuergesetz, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig aus-<br />

übt. Gewerblich im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede nachhaltige<br />

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn<br />

zu erzielen, fehlt.<br />

Das FG sah im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen für gegeben<br />

an. Ein Ehepaar hatte innerhalb von dreieinhalb Jahren mehr als 1.200<br />

Verkäufe über eBay getätigt. Die Anzahl der einzelnen Verkaufsauk-<br />

tionen habe damit die Schwelle bloß gelegentlichen Handelns über-<br />

schritten, so das FG. Die Verkäufe hätten beim Ehepaar einigen Orga-<br />

nisationsaufwand bedingt. Hinzu gekommen sei, dass die Verpackung<br />

und der Versand der verkauften Produkte in aller Regel mit einem weit<br />

überdurchschnittlichen Aufwand verbunden waren, weil es sich zum<br />

größten Teil um zugleich zerbrechliche und wertvolle Gegenstände<br />

(Puppen, Porzellan, Modellbauteile, Füllfederhalter und Münzen) ge-<br />

handelt habe. Die zeitliche Inanspruchnahme der Kläger aus dieser Tä-<br />

tigkeit dürfte nach Ansicht des Gerichts jedenfalls im Durchschnitt bei<br />

mindestens einer Stunde täglich gelegen haben. Bei diesen Umständen<br />

sei – auch unter Berücksichtigung der erheblichen Erlöse aus der Ver-<br />

kaufstätigkeit – von einer Nachhaltigkeit der Betätigung auszugehen.<br />

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, 1 K 3016/08<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Telefon: Keine Obergrenze für Inlandsgebühren<br />

geplant<br />

Staatliche Preisvorgaben bei Telefongebühren, etwa nach dem Vorbild<br />

der EU-Kostenobergrenzen beim sogenannten „Roaming“, sind bei In-<br />

landsgesprächen nicht vorgesehen. Dies teilt die Bundesregierung in<br />

ihrer Antwort (BT-Drs. 17/3197) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion<br />

Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/2996) mit.<br />

Die Regierung betont, dass staatliche Preisvorgaben einen erheblichen<br />

Eingriff in den Wettbewerb bedeuteten. Für rein nationale Verbindun-<br />

gen innerhalb Deutschlands und Verbindungen von Deutschland aus<br />

ins Ausland finde die EU-Roaming-Verordnung keine Anwendung. Bei<br />

diesen Verbindungen könnten sich die Nutzer in aller Regel vorab über<br />

die Kosten informieren.<br />

Der Grund für eine Preisregulierung wie durch die EU-Roaming-Ver-<br />

ordnung liege demgegenüber darin, dass Nutzer bei Auslandsaufent-<br />

halten in der Regel weniger die Möglichkeit haben, sich über die Preise<br />

zu informieren. Dies habe dazu geführt, dass Nutzer nach dem Urlaub<br />

teilweise unerwartet hohe Mobilfunkrechnungen erhalten hätten,<br />

schreibt die Bundesregierung.<br />

Deutscher Bundestag, PM vom 04.01.<strong>2011</strong><br />

Angebote im Internet sollten möglichst eindeutig<br />

formuliert sein<br />

Verspricht jemand auf einer Internetseite für den Kauf eines Gegen-<br />

standes die Zahlung eines Geldbetrages, sofern innerhalb eines be-<br />

stimmten Zeitraums gekauft wird, kommt es bei der Bemessung des<br />

Zeitraums auf das Einstelldatum des Angebots und nicht auf den Zeit-<br />

raum des Aufrufs der Internetseite an. Dies hat das Münchner Amtsge-<br />

richt (AG) entschieden.<br />

Der Beklagte hatte bei einem Autohaus für 39.000 Euro einen VW Ti-<br />

guan erworben, wollte dann aber von dem Vertrag Abstand nehmen<br />

und stellte den Pkw deshalb Anfang März 2010 auf einem Internet-<br />

portal zum Verkauf ein. Um schnell aus dem Vertrag zu kommen, bot<br />

er auf der Internetseite eine Zahlung von 1.000 Euro an, sofern das<br />

Auto innerhalb der ersten drei Tage erworben würde. Ein Interessent<br />

rief acht Tage danach die Seite auf und schloss am Tag darauf mit dem<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 22


Autohaus einen Vertrag über das Auto. Anschließend wollte er vom<br />

ursprünglichen Käufer die 1.000 Euro haben. Schließlich habe er inner-<br />

halb von drei Tagen nach dem Aufruf der Internetseite den Kaufvertrag<br />

geschlossen. Der ursprüngliche Käufer wollte aber nicht zahlen. Bei der<br />

Berechnung der Drei-Tage-Frist komme es auf das Einstelldatum seiner<br />

Anzeige im Internet an.<br />

Das AG München gab ihm Recht und wies die Klage ab. Für die Ausle-<br />

gung eines Angebots sei der „objektive Empfängerhorizont“ entschei-<br />

dend. Natürlich hätte der Beklagte zum Beispiel durch die konkrete<br />

Angabe eines Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hie-<br />

rauf Missverständnisse vermeiden können. Das Angebot sei jedoch<br />

unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeit eines durchschnitt-<br />

lichen Beteiligten jedenfalls nicht so zu verstehen, dass entscheidend<br />

für den „Fristbeginn“ der angesprochenen drei Tage die individuelle<br />

Kenntnisnahme durch den Kaufinteressenten sei. Dies müsse sich ei-<br />

nem durchschnittlichen Beteiligten schon deshalb aufdrängen, weil<br />

der Anbietende in diesem Fall keine Möglichkeit habe, diesen Zeit-<br />

punkt festzustellen beziehungsweise zu überprüfen. Das Einstelldatum<br />

lasse sich dagegen problemlos nachvollziehen, so das Gericht.<br />

Da der Käufer, gerechnet vom Datum der Einstellung, die Drei-Tages-<br />

Frist versäumt habe, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der 1.000<br />

Euro.<br />

Der Fall zeige, so das AG, wie wichtig es sei, ins Internet eingestellte<br />

Angebote möglichst eindeutig zu formulieren. Insbesondere bei Fris-<br />

ten sollte deren Beginn genau bezeichnet sein, rät das Gericht. Außer-<br />

dem sollte man seinen Anzeigentext von einem Dritten gegenlesen<br />

lassen und nachfragen, wie dieser ihn versteht und gegebenenfalls<br />

Ungenauigkeiten erläutern.<br />

Amtsgericht München, Urteil vom 10.09.2010, 271 C 20092/10,<br />

rechtskräftig<br />

Online-Partnervermittler Parship muss 120-Euro-<br />

Klausel streichen<br />

Der Online-Partnervermittler Parship darf von Kunden, die ihren<br />

Vertrag widerrufen, nicht 120 Euro für ein Persönlichkeitsgutachten<br />

verlangen. Das ist das Ergebnis eines Unterlassungsverfahrens der<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Verbraucherzentrale Hamburg gegen Parship, wie die Verbraucher-<br />

schützer am 20.12.2010 mitteilten.<br />

Das Unternehmen bietet unter parship.de neben der kostenlosen<br />

Mitgliedschaft auch „Premium-Mitgliedschaften“ an. Der Kunde soll<br />

dadurch die Möglichkeit erhalten, unbegrenzt Kontakt zu anderen Mit-<br />

gliedern aufzunehmen und Fotos anzusehen. Fester Bestandteil der<br />

Premium-Mitgliedschaft ist auch die Erstellung eines Persönlichkeits-<br />

gutachtens. Widerrief der Verbraucher den Vertrag, stellte ihm Parship<br />

unter Berufung auf eine Klausel im Kleingedruckten 120 Euro für das<br />

Persönlichkeitsgutachten in Rechnung. Bei dem Gutachten handele es<br />

sich um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht aus-<br />

geschlossen sei.<br />

Das sah die Verbraucherzentrale Hamburg anders. Der Kunde habe<br />

kein Wahlrecht, ob er das Gutachten haben wolle oder nicht. Vielmehr<br />

werde der Eindruck erweckt, das Persönlichkeitsgutachten sei Grund-<br />

lage für die Arbeit des Partnervermittlers. Eine Aufteilung der einheit-<br />

lichen Leistung „Partnervermittlung“ im Fall des Widerrufs diene aber<br />

letztlich nur dazu, das Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch zu<br />

umgehen. Denn eine dreimonatige Mitgliedschaft koste rund 180<br />

Euro. Im Fall des Widerrufs sollte der Verbraucher also zwei Drittel des<br />

Gesamtpreises zahlen.<br />

Auf die Abmahnung durch die Verbraucherzentrale gab Parship jetzt<br />

die geforderte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, das<br />

Widerrufsrecht für das Persönlichkeitsgutachten als Teil der Premium-<br />

Mitgliedschaft nicht mehr vom Widerruf auszuschließen. Laut Ver-<br />

braucherzentrale darf sich Parship auch bei bereits widerrufenen Ver-<br />

trägen nicht mehr auf die Klausel berufen.<br />

Verbraucherzentrale Hamburg, PM vom 20.12.2010<br />

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Staat &<br />

Verwaltung<br />

Verbindliche Auskunft: Finanzamt erteilt Gebührenbescheid<br />

und keine Rechnung<br />

Hat sich ein Steuerzahler vom Finanzamt gebührenpflichtig eine ver-<br />

bindliche Auskunft erteilen lassen, so hat er keinen Anspruch darauf,<br />

dass ihm für die zu entrichtende Gebühr eine Rechnung mit separatem<br />

Ausweis der Umsatzsteuer erteilt wird. Denn die Behörde handelt nach<br />

dem Urteil vom Finanzgericht München bei Erteilung der beantragten<br />

verbindlichen Auskunft auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Rege-<br />

lungen und ist deshalb insoweit nicht unternehmerisch tätig (Az. 3 K<br />

3055/07). Das hat den großen Nachteil, dass Selbstständige auf den<br />

Kosten sitzen bleiben und nicht einen Teil wieder als Vorsteuer geltend<br />

machen können. Bei einem Gebührenbescheid über 1.000 Euro wären<br />

dies immerhin 159,66 Euro, sodass netto nur 840,34 Euro verbleiben<br />

würden.<br />

Eine von der Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft beinhaltet<br />

nicht lediglich eine steuerrechtliche Beurteilung, wie sie in ähnlicher<br />

Form auch von Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe<br />

vorgenommen wird. Denn sie entfaltet darüber hinaus zwischen den<br />

Beteiligten eine rechtliche Bindungswirkung für das Besteuerungsver-<br />

fahren, steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ho-<br />

heitlichen Besteuerungsverfahren und löst daher keine Umsatzsteuer<br />

aus. Davon abgesehen erstellt die Finanzbehörde bei der Erteilung einer<br />

verbindlichen Auskunft kein Gutachten, vielmehr ist vom Steuerzahler<br />

selbst eine Beurteilung vorzunehmen. Hiernach muss der Antrag unter<br />

anderem enthalten:<br />

Darstellung des geplanten Sachverhalts,<br />

die ausführliche Darlegung des Rechtsproblems,<br />

eingehende Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes sowie<br />

die Formulierung konkreter Rechtsfragen.<br />

Auf dieser Grundlage braucht die Finanzbehörde lediglich der vom<br />

Steuerzahler vorgetragenen rechtlichen Würdigung zuzustimmen.<br />

Aus der hoheitlichen Tätigkeit der Erteilung einer verbindlichen Aus-<br />

kunft kann sich auch keine Wettbewerbsverzerrung ergeben, bei der<br />

laut EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie Umsatzsteuer anfallen würden.<br />

Diese Vorgabe verbietet es insbesondere, dass gleichartige und mit-<br />

einander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der<br />

Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Die vom Finanz-<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

amt erteilte verbindliche Auskunft und von Steuerberatern, Wirt-<br />

schaftsprüfern und Rechtsanwälten erstellte Rechtsgutachten sind je-<br />

doch nicht gleichartig, sondern unterscheiden sich für den Empfänger<br />

wesentlich hinsichtlich der Bindungswirkung für das Besteuerungsver-<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 24<br />

fahren.<br />

Dem steht nicht entgegen, dass die Gebühr für die Erteilung einer ver-<br />

bindlichen Auskunft nicht mehr im Bereich der Steuerfestsetzung und<br />

-erhebung liegt, sondern eine individuelle Leistung gegenüber dem<br />

Antragsteller darstellt. Dies ändert nichts daran, dass das Finanzamt<br />

insoweit öffentlich-rechtlich handelt und nicht in Wettbewerb zu Un-<br />

ternehmern steht. Denn auch eine individuelle Leistung außerhalb des<br />

Bereichs der Steuerfestsetzung kann öffentlich-rechtlich sein, resü-<br />

mierten die Richter.<br />

Bundeshaushalt: Regierung will Konsolidierungskurs<br />

fortführen<br />

Vor dem Hintergrund des Abschlusses des Bundeshaushalts 2010,<br />

der eine geschichtsträchtige Neuverschuldung des Bundes ausweist,<br />

hat die Bundesregierung angekündigt, an ihrem Konsolidierungskurs<br />

„nachdrücklich“ festzuhalten.<br />

Die Nettokreditaufnahme des Bundes für 2010 betrug nach Angaben<br />

des Bundesfinanzministeriums (BMF) rund 44 Milliarden Euro – und<br />

stellt damit die höchste Nettokreditaufnahme in der Geschichte der<br />

Bundesrepublik dar.<br />

Zwar, so das Finanzministerium, habe der Haushaltsplan 2010 ur-<br />

sprünglich eine noch höhere Nettokreditaufnahme von 80 Milliarden<br />

Euro vorgesehen. Dass diese erheblich unterschritten worden sei, sei<br />

vor allem auf Steuermehreinnahmen, einmalige Mehreinnahmen aus<br />

der Versteigerung von Mobilfunklizenzen sowie auf Ausgabenentlas-<br />

tungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Zinsen und Gewährleistungen<br />

zurückzuführen, so das BMF.<br />

Die Steuereinnahmen des Bundes im Jahr 2010 betrugen nach Anga-<br />

ben des Ministeriums 226,2 Milliarden Euro und lagen rund 14,3 Mil-<br />

liarden Euro über dem Soll, blieben damit aber knapp unterhalb des<br />

Wertes des Jahres 2009 von 227,8 Milliarden Euro. Im Vergleich zu den<br />

Steuereinnahmen im Jahr 2008, also vor der Wirtschafts- und Finanz-<br />

krise, fehlten dem Bund 13 Milliarden Euro. Die Ausgaben des Bundes


eliefen sich 2010 auf 303,7 Milliarden Euro. Sie lagen damit 15,8 Mil-<br />

liarden Euro unter dem Soll, aber rund 11,4 Milliarden Euro über dem<br />

Vorjahresergebnis von 292,3 Milliarden Euro, wie das Bundesfinanzmi-<br />

nisterium mitteilt.<br />

Bundesfinanzministerium, PM vom 13.01.<strong>2011</strong><br />

Steuersysteme sollen innerhalb der EU angeglichen<br />

werden<br />

Die EU-Kommission will die Steuersysteme der Mitgliedstaaten einan-<br />

der angleichen und grenzüberschreitende Steuerprobleme beseitigen.<br />

Dazu hat sie am 20.12.2010 eine Mitteilung vorgelegt, in der sie die<br />

größten Hindernisse aufzeigt und Lösungen vorschlägt.<br />

Die EU-Kommission unterbreitet unter anderem Vorschläge, wie<br />

steuerliche Probleme bei grenzüberschreitenden Erbschaftsangele-<br />

genheiten beseitigt oder die Doppelbesteuerung bei der Kraftfahr-<br />

zeug-Zulassung vermieden werden können. Für den elektronischen<br />

Handelsverkehr schlägt sie vor, das System einer einzigen Anlaufstelle<br />

auszuweiten. Außerdem möchte die Kommission nationale Behörden<br />

und Interessenvertreter zu einem umfassenden Dialog darüber anre-<br />

gen, wie Steuerverfahren zum Nutzen der Bürger und des Binnenmark-<br />

tes weiter vereinfacht werden können.<br />

Menschen, die derzeit im Ausland arbeiten, dort investieren oder ein-<br />

kaufen, stießen häufig auf steuerliche Hindernisse, erläutert die Kom-<br />

mission ihren Vorstoß. Grund seien die verschiedenen Steuersysteme<br />

in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Grenzgänger unterlägen häufig<br />

der Doppelbesteuerung. Autofahrer könnten bei den Zulassungsge-<br />

bühren doppelt zur Kasse gebeten werden. Wer im Ausland investiere,<br />

habe Schwierigkeiten, seine Steuerbefreiung geltend zu machen. Und<br />

auch der Einkauf im Internet werde durch die unterschiedlichen Vor-<br />

schriften für Mehrwertsteuer und Meldepflichten behindert, bemän-<br />

gelt die Kommission.<br />

Europäische Kommission, PM vom 20.12.2010<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Insolvenzverfahren: Finanzamt darf in der Wohlverhaltensphase<br />

aufrechnen<br />

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer<br />

natürlichen Person (Schuldner) kann das Insolvenzgericht feststellen,<br />

dass der Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit, der sogenann-<br />

ten Wohlverhaltensphase, und bei Erfüllung bestimmter Vorausset-<br />

zungen eine Restschuldbefreiung erlangt. Während dieser Zeit ist die<br />

Aufrechnung von Gläubigern dieses Schuldners mit alten Forderungen<br />

nur eingeschränkt möglich. Das Finanzamt darf allerdings mit Steuer-<br />

forderungen gegen den Schuldner, die aus der Zeit vor Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens stammen, aufrechnen, wie das Finanzgericht (FG)<br />

Berlin-Brandenburg mit zwei Urteilen entschieden hat.<br />

In den zugrunde liegenden Fällen hatte der Kläger, der nach Abschluss<br />

des Insolvenzverfahrens ein neues Unternehmen gegründet hatte,<br />

aus dieser Tätigkeit während der Wohlverhaltensphase verschiedene<br />

Steuererstattungsansprüche erlangt. Das Finanzamt zahlte die ent-<br />

sprechenden Beträge jedoch nicht aus, sondern verrechnete sie mit<br />

alten Steuerschulden. Dagegen wehrte der Kläger sich mit dem Ar-<br />

gument, dass dadurch der Sinn des Insolvenzverfahrens und der an-<br />

schließenden Wohlverhaltensphase, dem Schuldner den Aufbau einer<br />

neuen Existenz zu ermöglichen, vereitelt werde.<br />

Dem folgten die Richter nicht. Sie hielten – im Einklang mit der Recht-<br />

sprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesfinanzhofes – für<br />

maßgeblich, dass die Insolvenzordnung kein allgemeines Aufrech-<br />

nungsverbot in der Wohlverhaltensphase ausspricht. Daher könne<br />

dem Finanzamt die Möglichkeit der Befriedigung alter Steuerforderun-<br />

gen durch Aufrechnung auch nicht verwehrt werden.<br />

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25.08.2010, 12 K<br />

2060/08 und 12 K 12109/09, rechtskräftig<br />

Kanzlei M.Renkert - Schöllbronner Str. 71 - Ettlingen - 07243/5271-74 25


Bußgeld &<br />

Verkehr<br />

Fahrzeugverkauf: Meldepflichten sollen konkretisiert<br />

werden<br />

Mit einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze<br />

(BT-Drs. 17/4144) will die Bundesregierung unter anderem die Melde-<br />

pflichten bei einem Fahrzeugverkauf konkretisieren.<br />

Nach dem Gesetzentwurf sollen außerdem die Zentralen Leitstellen<br />

für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst die Mög-<br />

lichkeit haben, das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundes-<br />

amtes zu nutzen. Dies soll die Rettung verletzter Autoinsassen durch<br />

die Feuerwehren beschleunigen. Zudem soll mit dem Entwurf das<br />

Kraftfahrsachverständigengesetz ergänzt werden.<br />

Deutscher Bundestag, PM vom 20.12.2010<br />

Deutsche Bahn muss Wettbewerb auf Sylter Hindenburgdamm<br />

zulassen<br />

Die Deutsche Bahn AG muss auf dem Sylter Hindenburgdamm den<br />

Wettbewerb zulassen. Dies geht aus einem Eilbeschluss des Kölner<br />

Verwaltungsgerichts hervor. Die Richter bestätigten damit vorläufig<br />

eine Verfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-<br />

munikation, Post und Eisenbahnen, die die Nutzung von Autoverlade-<br />

stationen in Niebüll und Westerland betrifft.<br />

Der elf Kilometer lange Hindenburgdamm verbindet die nordfriesi-<br />

sche Insel Sylt mit dem Festland von Schleswig-Holstein. Er dient aus-<br />

schließlich dem Eisenbahnverkehr. In Niebüll und in Westerland sind<br />

spezielle Autoverladestationen eingerichtet, die einen Transport von<br />

Personen und Kraftfahrzeugen von und nach Sylt ermöglichen. Auf<br />

diese Weise werden pro Jahr mehrere hunderttausend Fahrzeuge mit<br />

dem Zug über den Hindenburgdamm transportiert. Die Verladestati-<br />

onen werden derzeit allein von der DB-Autozug GmbH betrieben, die<br />

eine Tochter der Deutschen Bahn AG ist. Im Oktober 2010 hatte die<br />

Bundesnetzagentur, die auch die Aufsicht über den Wettbewerb im<br />

Bereich der Eisenbahninfrastruktur hat, der DB-Autozug GmbH auf-<br />

gegeben, Nutzungsbedingungen für die von ihr betriebenen Verlade-<br />

stationen aufzustellen. Diese Nutzungsbedingungen ermöglichen den<br />

Wettbewerbern der DB-Autozug GmbH, die Verladestationen eben-<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

falls zu nutzen und damit den Hindenburgdamm ebenfalls mit Auto-<br />

zügen zu befahren.<br />

Die DB Autozug GmbH hatte gegen diese Entscheidung Widerspruch<br />

bei der Bundesnetzagentur erhoben und wollte mit dem Eilverfahren<br />

beim VG erreichen, dass sie bis zur abschließenden gerichtlichen Klä-<br />

rung auf den Verladestationen keinen Wettbewerb zulassen muss. Die-<br />

sen Eilantrag lehnte das Gericht ab.<br />

Die Autoverladestationen in Niebüll und Westerland seien Serviceein-<br />

richtungen, die auch von Mitbewerbern benutzt werden könnten, ent-<br />

schieden die Richter. Das Gericht hielt die Verfügung für rechtmäßig<br />

und sah keine besonderen Interessen der DB Autozug GmbH, die aus-<br />

nahmsweise dazu hätten führen können, der Verfügung nicht sofort<br />

Folge leisten zu müssen.<br />

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 09.12.2010, 18 L 1710/10<br />

Fußballstadion: Stadt haftet nicht für Sturz auf<br />

unebener Stufe<br />

Die Stadt Cottbus haftet nicht wegen der Unebenheiten auf den Trep-<br />

penstufen in ihrem Stadion der Freundschaft. Das Oberlandesgericht<br />

(OLG) Brandenburg hält zumindest die Unebenheit auf der Stufe 13<br />

des Stadions für nicht so gravierend, als dass man der Stadt ihren Zu-<br />

stand als Pflichtverletzung vorwerfen könnte.<br />

Die Klägerin besuchte am 14.12.2007 im Stadion der Freundschaft in<br />

Cottbus ein Fußballspiel. Auf der Stadiontreppe stürzte sie und erlitt<br />

eine Sprunggelenksfraktur und einen doppelten Bänderriss. Die Klä-<br />

gerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf der<br />

Stufe 13 verantwortlich, auf der sie mit ihrem Fuß auf dem Weg zu<br />

ihrem Sitzplatz umknickte. Sie verklagte die Stadt Cottbus, die für den<br />

verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist. Die Stadt<br />

solle ihr Schadenersatz wegen des ihr entstandenen Verdienstausfalls<br />

in Höhe von rund 5.370 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von<br />

5.000 Euro zahlen.<br />

Hiermit drang die Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz<br />

durch. Die Unebenheit auf der Treppenstufe sei insgesamt sehr flach<br />

und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt, erläutert das OLG<br />

sein Urteil. Sie sei damit nicht so gravierend, dass man der Stadt ihren<br />

Zustand als Pflichtverletzung vorwerfen könne. Zu berücksichtigen sei<br />

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auch, dass die Besucher des Stadions erkennen hätten können, dass<br />

auch die darunter liegenden Treppenstufen Unebenheiten aufwiesen.<br />

Weil im Stadion auch an anderen Stellen vergleichbare Stellen vorhan-<br />

den seien, hätte sich die Klägerin darauf einstellen können und müssen.<br />

Auch bei großem Besucheraufkommen wie an dem Abend des Unfalls<br />

hätte sich die Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer<br />

festhalten können, meinen die Richter. Die Treppenstufe hätte bei vor-<br />

sichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können, da es sich nicht<br />

um eine außergewöhnliche Gefahrenstelle gehandelt habe. Das OLG<br />

hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.<br />

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2010, 2 U<br />

25/09<br />

Polizei: Nur zielgerichtete Täuschung kostet Gebühren<br />

für unnötigen Einsatz<br />

Die Polizei darf einem Bürger, der sie „unter Vortäuschung eine rGefah-<br />

renlage“ zu einem Einsatz veranlasst hat, Verwaltungsgebühren berech-<br />

nen. Allerdings gilt dies nur für den Fall, dass jemand „aus privatnüt-<br />

zigen Gründen“ eine Gefahrenlage vortäuscht und eine dritte Person<br />

daraufhin die Polizei veranlasst, dort nach dem Rechten zu sehen.<br />

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann offenbar kein Interesse, sich mit<br />

einer Freundin zu treffen. Er gaukelte ihr am Telefon vor, zusammen-<br />

geschlagen worden zu sein und deshalb nicht kommen zu können. Die<br />

Freundin alarmierte daraufhin die Polizei, die den Vorfall aber nicht<br />

bestätigen konnte.<br />

Da der angeblich Verprügelte aber seine Freundin weder aufgefordert<br />

hatte, die Polizei zu rufen, noch davon ausgehen konnte (so das Ver-<br />

waltungsgericht Arnsberg, Az. 11 K 2004/09), dass sie es von sich aus<br />

tun würde, wurde der Gebührenbescheid über 158 Euro eingezogen.<br />

Fahrradfahrer auf Zebrastreifen sind keine Fußgänger<br />

Eigentlich nichts Neues, aber in Radlerkreisen weitgehend unbekannt:<br />

Wer mit seinem Rad einen Zebrastreifen fahrend überquert, trägt bei<br />

einer Kollision mit einem Auto eine erhebliche Mitschuld. Denn Zeb-<br />

rastreifen dürfen auch Radler nur wie Fußgänger benutzen. Und das<br />

heißt: Schieben!<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Eine Pkw-Fahrerin fuhr mit ihrem Auto eine Straße stadtauswärts ent-<br />

lang, während eine stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahren-<br />

de Frau plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen<br />

Fußgängerüberweg wechselte. Kurz vor Erreichen der gegenüberlie-<br />

genden Seite wurde die Radlerin von dem Auto leicht erfasst.<br />

Das Landgericht Frankenthal sah in der unkonventionellen Fahrweise der<br />

Radlerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag an dem Geschehen<br />

und lastete ihr eine hälftige Mitschuld an dem Unfall an. Das Gericht<br />

wies außerdem darauf hin, dass im Falle eines plötzlichen und nicht ab-<br />

sehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Ein-<br />

zelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn<br />

sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.<br />

Generell sei laut Gericht zu beachten, dass Radfahrer, die Fußgänger-<br />

überwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen, im Unrecht sind.<br />

Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als<br />

Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen<br />

sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den<br />

Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr<br />

wartepflichtig.<br />

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.11.2010, 2 S 193/10<br />

Zugeschneites Tempo-30-Schild muss nicht beachtet<br />

werden<br />

Ist ein Verkehrsschild mit der Ankündigung einer Geschwindigkeits-<br />

begrenzung auf 30 km/h zugewachsen oder zugeschneit, so darf ein<br />

Autofahrer nicht wegen zu schnellen Fahrens belangt werden, wenn er<br />

die an dieser Stelle auch ohne Schild einzuhaltende Höchstgeschwin-<br />

digkeit nicht überschreitet.<br />

So entschied das Oberlandesgericht Hamm, das ein 200 Euro-Bußgeld<br />

aufhob, weil die Behörde bei einer Überschreitung um 42 km/h inner-<br />

orts das objektiv nicht erkennbare „30er“-Schild und außerdem meh-<br />

rere „Vortaten“ berücksichtigt hatte.<br />

35 Euro musste der Autofahrer aber dann doch zahlen, weil er schließ-<br />

lich auch um 22 km/h schneller als 50 km/h gefahren war.<br />

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.09.10, 3 RBs 336/09<br />

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Verbraucher,<br />

Versicherung<br />

& Haftung<br />

Verbraucherzentralen fordern Erleichterung von<br />

Sammelklagen<br />

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert effizientere<br />

Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Vor al-<br />

lem Sammelklagen müssten für Verbraucher erleichtert werden. „Wir<br />

brauchen die Möglichkeit, dass gleich gelagerte Fälle vor Gericht ge-<br />

bündelt entschieden werden“, sagte vzbv-Vorsitzender Gerd Billen aus<br />

Anlass eines Konsultationsprozesses der Europäischen Union zur euro-<br />

päischen Sammelklage, der voraussichtlich Ende Januar <strong>2011</strong> beginnt.<br />

Aktuell machten etwa die Preiserhöhungen bei der Energieversorgung<br />

die Grenzen der Verbandsklagebefugnis deutlich, so der Verband. Kün-<br />

digten Anbieter Preiserhöhungen an, könnten Verbraucherverbände<br />

nicht für die Verbraucher feststellen lassen, ob diese zulässig sind. Be-<br />

troffene müssten zunächst unter Vorbehalt zahlen oder jeweils indivi-<br />

duell klagen, obwohl es um eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte<br />

gehe. Dies sei aufwendig und blockiere die Gerichte. Deshalb fordere<br />

der vzbv ein pragmatisches Musterfeststellungsverfahren. Damit ließe<br />

sich seiner Ansicht nach einmalig klären, ob eine Forderung grundsätz-<br />

lich berechtigt ist.<br />

Handlungsbedarf bestehe auch bei der Abschöpfung von Unrechts-<br />

gewinnen, so die Verbraucherschützer. Ein entsprechender Anspruch<br />

bestehe seit 2004. Er sei aber so gestaltet, dass er unseriös agierende<br />

Unternehmen kaum abschrecke. Denn er greife nur, wenn sich eine<br />

Kausalität zwischen Wettbewerbsverstoß und Mehrerlös beweisen<br />

lasse. Zudem müsse der Kläger den Nachweis erbringen, dass das Un-<br />

ternehmen vorsätzlich wettbewerbswidrig gehandelt hat. Beides ist<br />

laut vzbv in der Praxis kaum möglich. Der Gesetzgeber sollte seiner<br />

Ansicht nach deshalb die Beweisführung erleichtern.<br />

Auch gelte es, Entschädigungsmöglichkeiten der Verbraucher zu ver-<br />

bessern. Seit 1977 könnten Verbraucherverbände mit der AGB-Unter-<br />

lassungsklage gegen verbraucherfeindliche Vertragsklauseln vorgehen.<br />

Ein erfolgreiches Unterlassungsurteil stärke zwar die Position betrof-<br />

fener Kunden. Es ziehe aber keinen direkten Erstattungsanspruch nach<br />

sich, bemängelt der Verband. Häufig gehe es um Bagatellschäden, bei<br />

denen wegen des finanziellen Aufwandes einer Klage nur wenige Ver-<br />

braucher aktiv würden. Die Folge sei, dass Unrechtsgewinne beim Un-<br />

ternehmen blieben. „Bei unwirksamen Klauseln muss das Gericht auf<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Antrag anordnen können, dass die Betroffenen zu entschädigen sind“,<br />

fordert Billen deswegen.<br />

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 11.01.<strong>2011</strong><br />

Schwimmbadbetreiber haftet nicht für zu Unrecht<br />

ausgesprochenes Hausverbot<br />

Muss jemand auf Grund des ihm vom Betreiber eines Schwimmbades<br />

auferlegten Hausverbots eine entfernter gelegene Schwimmanlage<br />

aufsuchen, hat er bezüglich der Mehrkosten keinen Schadensersatzan-<br />

spruch. Dies gilt nach einem Urteil des Münchner Amtsgerichts (AG)<br />

auch dann, wenn später festgestellt wird, dass das Hausverbot zu Un-<br />

recht ausgesprochen wurde.<br />

Eine Familie mit fünf Kindern besuchte zusammen mit einer Freun-<br />

din regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer<br />

Nähe. Im August 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimm-<br />

anlage allen Familienmitgliedern für ein Jahr den Zutritt zu dem Bad,<br />

da sich die Familie nicht an die Anweisungen des Personals gehalten<br />

habe. Dagegen klagte die Familie und erhielt insoweit auch Recht. Das<br />

AG München war der Ansicht, bei einem Hausverbot dieses Umfanges<br />

hätte es zuvor einer Abmahnung bedurft.<br />

In der Zeit zwischen dem Hausverbot und dem Urteil wich die Fa-<br />

milie zusammen mit ihrer Freundin für die regelmäßigen wöchent-<br />

lichen Schwimmbadbesuche auf die Therme in Erding aus, da diese<br />

am nächsten gelegen war und für Kinder vergleichbar geeignete Ba-<br />

demöglichkeiten mit Kinderbecken aufwies. Für diese Besuche ent-<br />

standen Mehrkosten. Allein für die erhöhten Fahrtkosten errechnete<br />

die Familie mindestens 750 Euro. Diese wollte sie nunmehr von der<br />

Betreiberin des Schwimmbades ersetzt bekommen. Schließlich habe<br />

diese ihre quasi monopolartige Stellung ausgenutzt. Diese weigerte<br />

sich jedoch zu zahlen.<br />

Die Zahlungsklage der Familie scheiterte. Das AG München hat keine<br />

Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Mehrkosten gesehen. Eine<br />

solche ergebe sich nicht aus einer Vertragsbeziehung zwischen den<br />

Parteien. Bei jedem einzelnen Schwimmbadbesuch werde mit dem<br />

Lösen der Eintrittskarte ein neuer Vertrag abgeschlossen, der mit dem<br />

Verlassen des Bades beendet sei. Bei Erteilung des Hausverbotes habe<br />

somit keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestanden.<br />

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Auch sei kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben. Dieser<br />

setze die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, wie zum Beispiel des<br />

Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder<br />

eines „sonstigen Rechts“ voraus. Hier käme laut Gericht allenfalls das<br />

allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als „sonstiges Recht“ in<br />

Betracht. Da die Familie das Bad der Beklagten nicht mehr benutzen<br />

konnte, sei allerdings lediglich die Sozialsphäre betroffen. Diese sei im<br />

Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre nur in geringerem Umfang ge-<br />

schützt.<br />

Schadensersatzansprüche kämen hier allenfalls in Betracht, wenn die<br />

Familie öffentlich herabgewürdigt worden wäre. Da das Hausverbot<br />

schriftlich erteilt und nur der Familie übersandt worden sei, sei dies<br />

aber nicht der Fall. Die bloße unberechtigte Geltendmachung von An-<br />

sprüchen verletze die Sozialsphäre der Familie nicht. Sie sei lediglich<br />

in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt worden. Diese<br />

würde im Rahmen der unerlaubten Handlung jedoch nicht geschützt.<br />

Die Betreiberin des Schwimmbades habe auch nicht sittenwidrig ge-<br />

handelt. Selbst wenn man ihre faktische Monopolstellung im Wohn-<br />

bereich der Familie heranziehe, habe sie doch an die Wirksamkeit ihres<br />

Hausverbotes geglaubt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung<br />

liege daher nicht vor, so das AG abschließend.<br />

Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.2009, 163 C 21065/09,<br />

rechtskräftig<br />

Werbung für Wildlachs mit „Stiftung Warentest“-<br />

Urteil: Fangzeitraum muss stimmen<br />

Bei Lebensmitteln ist eine Werbung mit den Testurteilen der Stiftung<br />

Warentest nur sehr eingeschränkt zulässig. Dies geht aus einem Urteil<br />

des Landgerichts (LG) Hamburg hervor, auf das die Verbraucherzentra-<br />

le Baden-Württemberg hinweist.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall war Wildlachsfilet der Marke „Fjord<br />

Krone“, das im Juni 2010 eingekauft worden war, mit dem Testurteil<br />

der Stiftung Warentest beworben worden. Das Testurteil datierte von<br />

2005 und bezog sich auf tiefgefrorenes Wildlachsfilet aus dem Fang-<br />

zeitraum 2004.<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

Das LG untersagte die Werbung. Denn die vertriebene und beworbene<br />

Ware stamme nicht aus dem tatsächlich getesteten Fangzeitraum. Sie<br />

sei vielmehr erst in nachfolgenden Jahren gefangen worden.<br />

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, PM vom 29.12.2010 zu<br />

Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2010, 407 O 112/10<br />

Energiespar-Siegel jetzt auch für Fernseher<br />

Am 20.12.2010 sind die neuen Kennzeichnungsregeln für Fernseher,<br />

Kühlschränke, Geschirrspüler und Waschmaschinen in Kraft getreten.<br />

Noch bis Dezember <strong>2011</strong> können die Anbieter die Energieetiketten<br />

freiwillig nutzen. Dann müssen sie verpflichtend an den Geräten ange-<br />

bracht werden, wie die Europäische Kommission mitteilt.<br />

Für Fernseher, die rund zehn Prozent der Stromkosten eines Haushalts<br />

ausmachen, muss nun erstmals die Energieeffizienz auf einem Etikett<br />

nachgewiesen werden. Der Energieverbrauch der Geräte soll künftig<br />

beim Kauf auf einer Skala von A (grün) bis G (rot) deutlich gemacht<br />

werden. Das Etikett muss klar und deutlich zu sehen sein – auf dem<br />

Fernseher selbst sowie in der Werbung in Verbindung mit der Preis-<br />

angabe.<br />

Auch das Kennzeichnungs-System für Kühlschränke, Geschirrspüler<br />

und Waschmaschinen wurde aktualisiert. Da das bestehende Ener-<br />

gielabel mit der Skala von A bis G erfolgreich war, wird es um drei neue<br />

Klassen ergänzt: A+, A++ und A+++. Ein Kühlschrank der Spitzenklasse<br />

A+++ verbrauche 60 Prozent weniger Energie als ein Kühlschrank der<br />

Kategorie A, so die Kommission. Bei Geschirrspülern und Waschma-<br />

schinen liege die Ersparnis immerhin noch bei 30 Prozent.<br />

Europäische Kommission, PM vom 20.12.2010<br />

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Wirtschaft,<br />

Wettbewerb<br />

& Handel<br />

Schwarzarbeit-Kontrollen setzen keinen konkreten<br />

Verdacht voraus<br />

Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Schwarz-<br />

ArbG) dürfen verdachtsunabhängig erfolgen und müssen nicht schrift-<br />

lich, sondern dürfen auch mündlich angekündigt werden. Zudem darf<br />

die Prüfung kurzfristig nach Erlass der Prüfungsanordnung durchge-<br />

führt werden. Dies stellt das Hamburger Finanzgericht (FG) klar.<br />

Das beklagte Hauptzollamt erließ gegenüber der Klägerin, einer GmbH,<br />

eine verdachtsunabhängige Prüfungsanordnung nach dem Schwarz-<br />

ArbG, die einem Vertreter der Klägerin noch am Nachmittag desselben<br />

Tages ausgehändigt wurde. Der Beginn der Prüfung wurde mündlich<br />

auf den Folgetag festgesetzt. Die Klägerin wandte ein, dass sich aus der<br />

Prüfungsanordnung weder Prüfungsbeginn noch Prüfungszeitraum er-<br />

gäben. Die Verfügung sei ihr auch nicht eine angemessene Zeit vor Be-<br />

ginn der Prüfung bekannt gegeben worden. Überdies sei eine Prüfung<br />

nach dem SchwarzArbG nur zulässig, wenn entweder ein Strafprozess<br />

anhängig sei oder zumindest ein Anfangsverdacht vorliege.<br />

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt: Eine Prüfungsanord-<br />

nung müsse nicht schriftlich, sondern könne auch mündlich ergehen.<br />

Die Prüfung dürfe auch kurzfristig nach Erlass der Prüfungsanord-<br />

nung durchgeführt werden. Denn es entspreche dem Sinn und Zweck<br />

des SchwarzArbG, einen gewissen Überraschungseffekt zu nutzen.<br />

Da es sich nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung, sondern<br />

um eine präventive polizeiliche Maßnahme handele, seien auch ver-<br />

dachtsunabhängige Kontrollen zulässig.<br />

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, 4 K 34/10, nicht<br />

rechtskräftig<br />

Keine Steuerbefreiung für gewerblichen Betreiber<br />

von Geldspielautomaten<br />

Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten<br />

sind nicht nach § 4 Nr. 9b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuer-<br />

frei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und gleichzeitig<br />

klargestellt, dass diese Vorschrift weder gegen EU-Recht noch gegen<br />

das Grundgesetz verstößt.<br />

Februar <strong>2011</strong><br />

Nach § 4 Nr. 9b UStG in der seit 06.05.2006 geltenden Neufassung<br />

sind steuerfrei „die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriege-<br />

setz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriege-<br />

setz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer be-<br />

freit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird.“<br />

Der BFH hatte im vorliegenden Revisionsverfahren, das Umsätze einer<br />

GmbH aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle<br />

betrifft, Zweifel, ob diese Regelung mit der europäischen Mehrwert-<br />

steuer-Systemrichtlinie im Einklang steht. Er hatte deshalb das Revisi-<br />

onsverfahren ausgesetzt und beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)<br />

angefragt, ob Artikel 135 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dahin<br />

auszulegen ist, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist,<br />

nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer<br />

befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der<br />

Steuerbefreiung ausgenommen sind (Beschluss vom 17.12.2008, Az. XI<br />

R 79/07). Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10.06.2010 bejaht<br />

(Az. C 58/09).<br />

Die Revisionsklägerin meinte, unabhängig von der vom EuGH beant-<br />

worteten Vorlagefrage verstoße eine Festsetzung von Steuer auf Um-<br />

sätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen sowohl<br />

gegen europäisches Recht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht.<br />

Der BFH folgt dem nicht. Er tritt insbesondere der Ansicht der Revisi-<br />

onsklägerin entgegen, die Umsatzsteuerfestsetzung sei rechtswidrig,<br />

weil gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten die Umsatzsteuer<br />

nicht auf die Spieler abwälzen könnten. Er verneint auch einen Verstoß<br />

gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie<br />

gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, den die Revisionskläge-<br />

rin wegen der Behandlung der Umsätze von öffentlichen Spielbanken<br />

aus dem Betrieb von Geldspielautomaten geltend gemacht hatte.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2010, XI R 79/07<br />

Finanzamt darf Gewerbebehörden trotz Steuer-<br />

geheimnis Details mitteilen<br />

Das Gewerberecht sieht die Rücknahme oder den Widerruf einer ge-<br />

werberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei<br />

Unzuverlässigkeit vor. Diese kann auch aus steuerrechtlichen Sachver-<br />

halten hergeleitet werden, soweit Gewerbetreibende ihre steuerlichen<br />

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Pflichten nicht erfüllen. Die Finanzbehörden sind aufgrund eines zwin-<br />

genden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuerge-<br />

heimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen auf dieje-<br />

nigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit ergeben<br />

kann. Das Bundesministerium der Finanzen erläutert mit Schreiben<br />

vom 14. Dezember 2010, wann ein solches zwingendes öffentliches<br />

Interesse vorliegt (Az. IV A 3 - S 0130/10/10019).<br />

Ein zwingendes öffentliches Interesse liegt grundsätzlich nur vor, so-<br />

weit es sich um durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöste Steuern<br />

handelt. Das sind insbesondere Lohn- und Umsatzsteuer sowie die<br />

Einkommensteuer, soweit diese durch die gewerbliche Tätigkeit aus-<br />

gelöst wurde. Unabhängig davon erfolgt auch eine Mitteilung wegen<br />

Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit.<br />

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen begründet eine Unzuverläs-<br />

sigkeit, wenn die Formulare trotz Erinnerung hartnäckig über längere<br />

Zeit nicht abgegeben werden. Dabei hat die Nichtabgabe von Lohn-<br />

und Umsatzsteueranmeldungen besonderes Gewicht.<br />

Ein erheblicher Steuerrückstand begründet vielfach die Unzuverlässig-<br />

keit, auch wenn die fällige Steuer noch nicht bestandskräftig festge-<br />

setzt ist. Erforderlich ist in jedem Fall ein erheblicher Steuerrückstand,<br />

der erst bei Beträgen ab 5.000 Euro eintreten kann. Ständig schlep-<br />

pende Zahlungseingänge können auch bei verhältnismäßig geringen<br />

Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen, während etwa<br />

eine hohe Steuerschuld im Anschluss an eine Außenprüfung nicht<br />

ohne weiteres auf eine Unzuverlässigkeit schließen lässt. Besonders<br />

unzuverlässig ist, wer Lohnsteuerbeträge mehrfach nicht abführt. Ein<br />

Vollstreckungsversuch des Finanzamts ist in aller Regel jedoch Voraus-<br />

setzung für die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsver-<br />

fahrens wegen Steuerrückständen.<br />

Aber auch eine unverschuldet eingetretene Notlage, die etwa auf all-<br />

gemeine oder strukturelle wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzu-<br />

führen ist, kann eine Unzuverlässigkeit darstellen. Denn diese setzt we-<br />

der ein Verschulden noch einen Charaktermangel voraus. Der Schutz<br />

der Allgemeinheit gebietet es, bei unzuverlässigen Gewerbetreibenden<br />

die weitere Ausübung des Gewerbes unabhängig davon zu unterbin-<br />

den, ob Verschulden vorliegt oder nicht. Eine Gewerbeuntersagung<br />

setzt auch keinen den Gewerbetreibenden persönlich treffenden Vor-<br />

Schaufenster Steuern Mandantenbrief der Kanzlei Marco Renkert<br />

wurf der Unredlichkeit voraus. Wichtige Anhaltspunkte für die Unzu-<br />

verlässigkeit können steuerliche Straf- oder Bußgeldverfahren sein.<br />

Fazit: Maßgebend für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzu-<br />

verlässigkeit ist stets, ob der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür<br />

bietet, dass er das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird.<br />

Steuerrechtliche Sachverhalte sind nur dann gewerberechtlich von<br />

Bedeutung, wenn aus ihnen auf ein künftiges nicht ordnungsmäßiges<br />

Verhalten geschlossen werden kann.<br />

Preis für Konkurrenzverbot unterliegt nicht der<br />

Umsatzsteuer<br />

Der Ausgleich für ein Konkurrenzverbot, das im Zuge einer Unterneh-<br />

mensveräußerung vereinbart wird, ist nach § 1 Absatz 1a des Umsatz-<br />

steuergesetzes (UStG) nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, sofern<br />

dem Verbot keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.<br />

Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Revision<br />

zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.<br />

Im Streitfall veräußerte die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst<br />

zum Kaufpreis von 1.250.000 Euro. Sie verpflichtete sich vertraglich,<br />

der Erwerberin für die Dauer von zwei Jahren in einem bestimmten<br />

Umkreis keine Konkurrenz zu machen. Zum Ausgleich hierfür verein-<br />

barten die Vertragsparteien einen Betrag von 480.000 Euro, der in<br />

dem Unternehmenskaufpreis enthalten war. Das Finanzamt hielt den<br />

auf das Wettbewerbsverbot entfallenden Kaufpreis für umsatzsteuer-<br />

pflichtig. Die Klägerin meinte dagegen, der gesamte Kaufpreis für die<br />

„Geschäftsveräußerung im Ganzen“ unterliege gemäß § 1 Absatz 1a<br />

UStG nicht der Umsatzsteuer.<br />

Das FG Münster gab ihr Recht. Die Verpflichtung der Klägerin, nicht<br />

in Konkurrenz zur Erwerberin zu treten, gehöre – wie der Verkauf des<br />

Unternehmens an sich – zu den nach § 1 Absatz 1a UStG nicht steuer-<br />

baren Umsätzen. Dem Konkurrenzverbot komme neben dem eigent-<br />

lichen Unternehmensverkauf keine eigene wirtschaftliche Bedeutung<br />

zu. Der Erwerberin habe hierdurch die Fortführung des Betriebs ermög-<br />

licht werden sollen. Entscheidend sei der Schutz des miterworbenen<br />

Kunden- bzw. Patientenstamms gewesen, so das FG.<br />

Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2010, 15 K 2529/07 U<br />

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