MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

cms.valuenet.de
von cms.valuenet.de Mehr von diesem Publisher
05.08.2013 Aufrufe

MANDANTENBRIEF Alle Steuerzahler: DEZEMBER 2004 STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG Datenschutz: Kritik am Gesetz zur Steuerehrlichkeit (dpa) - Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat die von April 2005 an geltenden schärferen Kontrollen gegen vermeintliche Steuersünder scharf kritisiert. Über das neue Gesetz für mehr Steuerehrlichkeit sagte Schaar im Bremer «Kurier am Sonntag», «es ist bedenklich, wenn eine Maßnahme, die zur Terrorbekämpfung eingesetzt wurde, nun auf diese Weise ausgeweitet wird». Der neuen Regelung zufolge dürfen Finanzämter und Sozialbehörden künftig beim zuständigen Bundesamt abfragen, welche Konten oder Wertpapierdepots die vermeintlichen Steuersünder haben. Schaar kritisierte: «Es ist nicht einmal klar, welche Behörden die Kontostammdaten überhaupt abfragen dürfen. Hinzu kommt: Die Abfragen sollen heimlich erfolgen.» Wer bei der Steuer keine falschen Angaben gemacht habe und somit auch nicht beanstandet worden sei, werde nie erfahren, ob seine Konten überprüft worden seien. «Das ist ein großes Problem.» Schaar sagte, es wäre sogar denkbar, dass eine solche Abfrage ohne Anfangsverdacht erfolge und die Daten Türöffner zu noch mehr Informationen seien, «etwa zu Überweisungen, die über dieses Konto abgewickelt worden sind». Alle Steuerzahler: EU: Ermöglicht neue Diesel-Pkw-Steuerförderung (dpa) - Der steuerlichen Förderung rußarmer Diesel-Pkw steht nach Angaben des Bundesumweltministeriums von EU-Seite her nichts mehr im Wege. Mit dem vorläufigen Fördergrenzwert der EU- Kommission von 5 Milligramm pro gefahrenem Kilometer könne das steuerliche Anreizprogramm zum Abbau der gefährlichen Rußpartikel starten, sagte ein Sprecher des Bundesumweltministeriums am Montag auf Anfrage. «Das führt dazu, dass nur Fahrzeuge mit einem eingebauten Partikel-Filter in den Genuss der Förderung kommen.» Gleichwohl gilt in der Koalition als sicher, dass der zunächst ins Visier genommene Termin Anfang 2005 keine Chancen mehr hat - «und möglicherweise so lange nicht, wie die Kfz-Steuer in den Beratungen über die föderale Reform Verhandlungsobjekt zwischen Bund und Ländern ist», hieß es in der SPD. Die Länder wollen auf diese Steuer im Tausch mit der Versicherungsteuer nur verzichten, wenn sie ganz wegfällt und in einer dann erhöhten Mineralölsteuer aufgeht. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Verkehrsclub Deutschland (VCD) forderten Bund und Länder zu mehr Tempo auf, um die Förderung des Rußpartikelfilters zu starten. Der vorläufige Grenzwert von 5 Milligramm sei nur mit hochwertiger Filtertechnologie zu erreichen, und beseitige die Rußpartikel fast vollständig aus den Abgasen. «Dieser Wert ist geeignet, die Menschen vor Krankheiten durch Dieselruß zu schützen», sagte Gerd Lottsiepen vom VCD. HAUPSTRASSE 295 – WEIL AM RHEIN TELEFON 07621 / 75050 – TELEFAX 07621 / 74007 OFFICE@STEUERBERATER-HAAG.DE – WWW.STEUERBERATER-HAAG.DE SEITE 1

<strong>MANDANTENBRIEF</strong><br />

Alle Steuerzahler:<br />

DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Datenschutz: Kritik am Gesetz zur Steuerehrlichkeit<br />

(dpa) - Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter<br />

Schaar hat die von April 2005 an geltenden schärferen Kontrollen gegen vermeintliche Steuersünder<br />

scharf kritisiert. Über das neue Gesetz für mehr Steuerehrlichkeit sagte Schaar im Bremer «Kurier am<br />

Sonntag», «es ist bedenklich, wenn eine Maßnahme, die zur Terrorbekämpfung eingesetzt wurde, nun<br />

auf diese Weise ausgeweitet wird». Der neuen Regelung zufolge dürfen Finanzämter und<br />

Sozialbehörden künftig beim zuständigen Bundesamt abfragen, welche Konten oder Wertpapierdepots<br />

die vermeintlichen Steuersünder haben.<br />

Schaar kritisierte: «Es ist nicht einmal klar, welche Behörden die Kontostammdaten überhaupt abfragen<br />

dürfen. Hinzu kommt: Die Abfragen sollen heimlich erfolgen.» Wer bei der Steuer keine falschen<br />

Angaben gemacht habe und somit auch nicht beanstandet worden sei, werde nie erfahren, ob seine<br />

Konten überprüft worden seien. «Das ist ein großes Problem.» Schaar sagte, es wäre sogar denkbar,<br />

dass eine solche Abfrage ohne Anfangsverdacht erfolge und die Daten Türöffner zu noch mehr<br />

Informationen seien, «etwa zu Überweisungen, die über dieses Konto abgewickelt worden sind».<br />

Alle Steuerzahler:<br />

EU: Ermöglicht neue Diesel-Pkw-Steuerförderung<br />

(dpa) - Der steuerlichen Förderung rußarmer Diesel-Pkw<br />

steht nach Angaben des Bundesumweltministeriums von EU-Seite her nichts mehr im Wege. Mit dem<br />

vorläufigen Fördergrenzwert der EU- Kommission von 5 Milligramm pro gefahrenem Kilometer könne das<br />

steuerliche Anreizprogramm zum Abbau der gefährlichen Rußpartikel starten, sagte ein Sprecher des<br />

Bundesumweltministeriums am Montag auf Anfrage. «Das führt dazu, dass nur Fahrzeuge mit einem<br />

eingebauten Partikel-Filter in den Genuss der Förderung kommen.»<br />

Gleichwohl gilt in der Koalition als sicher, dass der zunächst ins Visier genommene Termin Anfang 2005<br />

keine Chancen mehr hat - «und möglicherweise so lange nicht, wie die Kfz-Steuer in den Beratungen<br />

über die föderale Reform Verhandlungsobjekt zwischen Bund und Ländern ist», hieß es in der SPD. Die<br />

Länder wollen auf diese Steuer im Tausch mit der Versicherungsteuer nur verzichten, wenn sie ganz<br />

wegfällt und in einer dann erhöhten Mineralölsteuer aufgeht.<br />

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Verkehrsclub Deutschland<br />

(VCD) forderten Bund und Länder zu mehr Tempo auf, um die Förderung des Rußpartikelfilters zu<br />

starten. Der vorläufige Grenzwert von 5 Milligramm sei nur mit hochwertiger Filtertechnologie zu<br />

erreichen, und beseitige die Rußpartikel fast vollständig aus den Abgasen. «Dieser Wert ist geeignet, die<br />

Menschen vor Krankheiten durch Dieselruß zu schützen», sagte Gerd Lottsiepen vom VCD.<br />

HAUPSTRASSE 295 – WEIL AM RHEIN<br />

TELEFON 07621 / 75050 – TELEFAX 07621 / 74007<br />

OFFICE@STEUERBERATER-HAAG.DE – WWW.STEUERBERATER-HAAG.DE<br />

SEITE 1


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Beide Verbände begrüßten, dass der Fördergrenzwert nun ehrgeiziger sei als die bisher von der<br />

Bundesregierung für die drei Jahre 2005 bis 2007 geplanten 8,5 Milligramm. Für die beiden Folgejahre<br />

und als EU-weiter Mindestwert von 2010 an hatte Trittin einen Grenzwert von 2,5 Milligramm<br />

vorgeschlagen. Auch der Verband der Automobilindustrie hatte das Brüsseler Vorhaben am Wochenende<br />

begrüßt. Laut VCD hält sich die Kommission mit dem vorläufigen steuerlichen Grenzwert offen, den<br />

generellen EU-weiten Mindestwert von 2010 an weiter zu senken.<br />

Jürgen Resch von der Umwelthilfe betonte, die Kommission sei bei ihrer Festlegung vom «Stand der<br />

Technik beim Partikelfilter» ausgegangen. Auch hätten sich bereits Italien, Österreich und die<br />

Niederlande für den Fördergrenzwert von 5 Milligramm entschieden. «Die DUH begrüßt die späte Einsicht<br />

der deutschen Automobilindustrie, die sich auf Grund der jahrelangen Blockadehaltung einzelner Firmen<br />

gegen saubere Diesel-Pkw in eine Außenseiterposition gebracht hatte.» Nach den bisherigen<br />

Regierungsplänen war an eine Steuerentlastung von 600 Euro bei Neukauf eines Autos und 300 bei<br />

Nachrüstung gedacht.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

BFH: <strong>Recht</strong>sverkehr in elektronischer Form<br />

(Val) Ab dem 1. Dezember kann der Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem<br />

Bundesfinanzhof rechtswirksam in elektronischer Form abgewickelt werden. Beide Gerichte haben ein<br />

elektronisches Gerichtspostfach eingerichtet, über das die ein- und ausgehende elektronische<br />

Gerichtspost bearbeitet wird. Hier werden auch zentrale Aufgaben wie etwa das Virenscanning erledigt.<br />

Die Dokumente müssen in einer Form übermittelt werden, die für die Bearbeitung durch das Gericht<br />

geeignet ist. Es wird auf Open Source Software gesetzt: Dokumente, die mit dem<br />

Textverarbeitungsprogramm "Open Office" erstellt wurden, sind ausdrücklich zugelassen. Das Dokument<br />

muss außerdem mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.<br />

Von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren <strong>Recht</strong>ssuchende und Justiz gleichermaßen.<br />

Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben<br />

den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe<br />

effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger<br />

letztlich schneller zu ihrem <strong>Recht</strong> kommen.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Diät: Keine außergewöhnliche Belastung<br />

(Val) Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, sind keine außergewöhnlichen<br />

Belastungen. Sie können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die<br />

Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Bremerhaven: Plattfuß für Steuersünder<br />

(dpa) - Steuersünder müssen in Bremerhaven künftig<br />

mit einem Plattfuß am Auto rechnen. Säumige Zahler mit eigenem Wagen will die Stadt ab sofort mit<br />

einem so genannten Ventilwächter an der Fahrt hindern, teilte die Stadtkämmerei am Montag mit. Das<br />

Gerät lasse die Luft aus einem Autoreifen kontrolliert entweichen, wenn der Schuldner wegfahren will.<br />

Der «Wächter» werde wieder entfernt, wenn die Schulden bezahlt sind. Laut Kämmerei verliert die Stadt<br />

jedes Jahr rund 600 000 Euro durch nicht gezahlte <strong>Steuern</strong> und Gebühren.<br />

SEITE - 2 -


Alle Steuerzahler:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Jagdsteuer: Nur Jäger mit eigenem Revier<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Die Erhebung von Jagdsteuer ist nach einem<br />

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom Donnerstag nur bei Jägern zulässig, die Pächter oder<br />

Eigentümer eines Jagdreviers sind. Wer nur eine so genannte Jagderlaubnis besitze und gegen<br />

Bezahlung im Revier eines anderen jage, müsse keine Steuer zahlen. Unterhalt und Hege eines eigenen<br />

Reviers zeigten eine besondere finanzielle Leistungsfähigkeit, die eine Steuererhebung rechtfertige.<br />

Jagderlaubnis-Besitzer hatten gegen den Kreis Düren geklagt.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

2004: Einfache Steuererklärung fast bundesweit zugelassen<br />

(dpa) - Umfangreiche Steuererklärungen von Arbeitnehmern<br />

sollen künftig der Vergangenheit angehören. Bereits für das Veranlagungsjahr 2004 ist die vereinfachte<br />

Steuererklärung in fast allen Bundesländern zugelassen. Das haben die Länderfinanzminister<br />

beschlossen, teilte der nordrhein-westfälische Ressortchef Jochen Dieckmann (SPD) vor der<br />

Finanzministerkonferenz am Donnerstag in Berlin mit. Statt des vierseitigen Bogens plus «Anlage N»<br />

besteht die «Steuererklärung light» aus einem zweiseitigen Formular. Ob der vereinfachte Vordruck<br />

bundesweit einheitlich zum Einsatz kommt, hängt von anderen Pilotprojekten für bessere Steuerformulare<br />

in einzelnen Bundesländern ab.<br />

Die vereinfachte Erklärung wurde in Nordrhein-Westfalen bereits für das Steuerjahr 2003 in einigen<br />

Finanzämtern getestet. Arbeitnehmer und gemeinsam veranlagte Eheleute können den Antrag stellen,<br />

wenn sie keine Zusatzeinkommen wie Miet- oder Kapitalerträge erzielen. Wer allerdings mehr als die<br />

klassischen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen<br />

will, muss weiter auf die üblichen Zusatzformulare zurückgreifen. Nach dem Grundsatzbeschluss wollen<br />

sich die Finanzminister laut Dieckmann dafür einsetzen, das Verfahren in allen Ländern einzusetzen. Es<br />

handele sich aber nur um eine Option. Nach Angaben des Magazins «Focus Money» will etwa Bayern<br />

das Verfahren erst für 2005 zulassen.<br />

Im Bund-Länder-Streit um die von Finanzminister Hans Eichel (SPD) weiter angestrebte zentrale<br />

Bundessteuerverwaltung, die auch Teil der Gespräche der Föderalismuskommission ist, zeichnet sich<br />

keine Lösung ab. Dieckmann lehnt das Vorhaben weiter ab. «Zentrale Strukturen müssen erst einmal ihre<br />

Überlegenheit beweisen, ehe dezentrale Strukturen aufgegeben werden.» Die Verwaltung sei bei den<br />

Ländern gut aufgehoben, sagte Dieckmann, der den Vorsitz der Ministerkonferenz am Donnerstag nach<br />

einem Jahr wieder abgab. Natürlich müsse es Verbesserungen geben. Dazu sei aber keine<br />

Verfassungsänderung nötig.<br />

Im Zusammenhang mit der Föderalismuskommission wird möglicherweise auch über einen Bund-Länder-<br />

Tausch der Kfz- und Versicherungsteuer endgültig entschieden. In dem Gremium könnte auch eine<br />

Lösung im Streit über einen nationalen Teil des Euro-Stabilitätspaktes gefunden werden. Dabei geht es<br />

um eine Defizitverteilung zwischen Bund und Ländern sowie eine Aufteilung möglicher Strafzahlungen.<br />

Umstritten ist vor allem die Aufteilung von Sanktionen unter den Ländern. Hier sei ein Mix aus<br />

Verursacher- und Solidaritätsprinzip denkbar. Das Schwergewicht müsse aber bei einer Bestrafung der<br />

Hauptverursacher für das Staatsdefizit liegen. «Es sollte schon einen pädagogischen Effekt geben»,<br />

sagte Dieckmann. Das Problem müsse aber nicht Teil eines Lösungspaketes der Föderalismus-<br />

Kommission sein.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Riester-Rente: Jetzt Zulagen sichern<br />

(Val) Um sich die Förderung noch für das ganze Beitragsjahr 2004 zu sichern, sollten Steuerpflichtige<br />

noch bis Jahresende prüfen, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrages für sie lohnt, empfiehlt<br />

die Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Barbara Hendricks:<br />

SEITE - 3 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Der Staat fördert - unter bestimmten Bedingungen - den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge durch<br />

Zuschüsse, die so genannten "Riester-Zulagen", und Extra-Steuerersparnisse über den zusätzlichen<br />

Sonderausgabenabzug.<br />

Damit möglichst viele Menschen in den Genuss der staatlichen Förderung kommen, hat die<br />

Bundesregierung mit dem Alterseinkünftegesetz die private Altersvorsorge noch attraktiver gestaltet:<br />

Das Zulageverfahren wird durch die Einführung des so genannten Dauerzulageantrags vereinfacht. Der<br />

Zulageberechtigte bevollmächtigt seinen Anbieter einmalig, den Zulageantrag für ihn zu stellen. Dies gilt<br />

für die gesamte Dauer des Vertrages, sofern sich keine relevanten Änderungen ergeben. Dieses<br />

vereinfachte Antragsverfahren ist auch für zurückliegende Beitragsjahre möglich, sodass der Anbieter bei<br />

Vorlage der Vollmacht ab dem 1. Januar 2005 auch für die Beitragsjahre 2003 und 2004 die Zulage<br />

beantragen kann.<br />

Ab 2005 gilt ein einheitlicher Sockelbetrag von jährlich 60 Euro, das entspricht einem monatlichen<br />

Mindestbetrag von 5 Euro. Von dieser steuervereinfachenden Regelung können in bestimmten Fällen<br />

kinderreiche Familien oder Zulageberechtigte profitieren, die keine oder nur geringe beitragspflichtige<br />

Einnahmen erzielen. Die Regelung schafft für die Berechtigten mehr Transparenz und vermeidet<br />

Unsicherheiten bei der Frage, wie hoch der Sockelbetrag im Einzelfall ist.<br />

Die Zahl der Kriterien, die ein Altersvorsorgevertrag erfüllen muss, wird von elf auf fünf verringert.<br />

Gleichzeitig wird der Verbraucherschutz verbessert. Im Rahmen der vorvertraglichen<br />

Informationspflichten müssen die Anbieter künftig Angaben über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur<br />

des Portfolios und das Risikopotenzial machen. Außerdem ermöglichen obligatorische<br />

Standardberechnungen seitens der Anbieter den Verbrauchern einen besseren Produktvergleich. Die<br />

Möglichkeit, sich künftig zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig 30 % des Kapitals steuerunschädlich<br />

auszahlen zu lassen, schafft für den Sparer zusätzliche Flexibilität.<br />

Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, sind<br />

geschlechtsneutrale Tarife, so genannte "Unisex-Tarife" vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen<br />

und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen erhalten.<br />

Und diese Form des Sparens bleibt sicher. Entgegen den teilweise verbreiteten Fehlinformationen bleibt<br />

der besondere Pfändungsschutz der Riester-Rente auch bei Hartz IV erhalten. Das angesparte<br />

geförderte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage<br />

sind nicht pfändbar, gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden bei der Sozialhilfe und bei der<br />

Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet. Dies gilt auch nach der<br />

Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II.<br />

Alle diejenigen, die bereits im Jahr 2002 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, sollten zum<br />

Jahresende 2004 prüfen, ob sie bereits die Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2002 beantragt<br />

haben. Dies muss bis zum 31. Dezember 2004 erfolgen, denn nur bei fristgemäßem Antragseingang<br />

beim Anbieter des Altersvorsorgevertrages geht der Anspruch auf die Förderung nicht verloren.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Steuerreform: Ein Viertel zahlt drei Viertel<br />

(Val) Obgleich die Tarife bei der Lohn- und Einkommensteuer durch die Steuerreform in der Spitze von<br />

51 Prozent auf inzwischen 45 Prozent gesenkt wurden, schultert das oberste Zehntel der Steuerzahler<br />

mit einem Jahreseinkommen von über 67.000 Euro nach wie vor mehr als die Hälfte der gesamten<br />

Einkommensteuerlast, teilt der Informationsdienst der Deutschen Wirtschaft mit.<br />

Das obere Viertel der Einkommenspyramide speist immerhin noch knapp drei Viertel der Steuerquelle.<br />

Praktisch keine <strong>Steuern</strong> zahlt dagegen das schlechter situierte untere Viertel der Einkommensbezieher<br />

mit weniger als 12.250 Euro im Jahr. Dafür sorgen ein Freibetrag von 7.664 Euro (Alleinstehende) und<br />

der Eingangssteuersatz von derzeit 16 Prozent. An dieser Lastenverteilung wird sich auch durch die<br />

letzte Stufe der Steuerreform am 1. Januar 2005 wenig ändern. Zwar wird der Spitzensteuersatz dann auf<br />

42 Prozent gesenkt - der Eingangssteuersatz geht aber gleichzeitig auf 15 Prozent runter.<br />

SEITE - 4 -


Alle Steuerzahler:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Kirchensteuer: Verrechnung als Sonderausgabe<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren<br />

Veranlagungszeitraum zum Teil erstattet, so ist sie mit dem in dem betreffenden Jahr zu zahlenden<br />

Betrag zu verrechnen. Reicht die dort festgesetzte Kirchensteuer für die volle Verrechnung nicht aus, so<br />

ist zusätzlich auf den ursprünglichen Berechnungszeitraum zurückzugreifen.<br />

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: XI R 10/04<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Weihnachtsfrieden: Nur Geld, keine Vollstreckung<br />

(dpa) - Auch in diesem Jahr werden die Finanzämter<br />

in Nordrhein-Westfalen den Weihnachtsfrieden wahren. Bis zum 31. Dezember werden keine<br />

Betriebsprüfungen angekündigt oder Maßnahmen vollstreckt. Das hat Finanzminister Jochen Dieckmann<br />

(SPD) per Erlass angeordnet. Ausnahmen solle es nur geben, wenn die Finanzverwaltung schnell<br />

handeln müsse, um Steuerausfälle zu vermeiden, teilte das Ministerium am Freitag in Düsseldorf mit.<br />

Steuerbescheide werden allerdings versandt - Erstattungen ebenso.<br />

Angestellte:<br />

Lohnsteuer: Ära der Pappkarte endet<br />

(dpa) - Die Ära der bunten Lohnsteuerkarten nähert sich<br />

nach 80 Jahren langsam dem Ende: Voraussichtlich bis zum Jahr 2010 hat die gute alte Papp-<br />

Lohnsteuerkarte endgültig ausgedient, die bis dann durch ein vollelektronisches Verfahren ersetzt sein<br />

soll. Beim Abschied auf Raten greift Anfang 2005 die nächste Stufe, wie das Bundesfinanzministerium<br />

am Dienstag weiter mitteilte. Dann sind Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch direkt auch ans Finanzamt zu übermitteln.<br />

Viele Beschäftigte, die ihre Lohnsteuerkarte für 2004 abgegeben haben, erhalten sie nicht mehr zurück.<br />

«Wir wollen die Papp-Lohnsteuerkarte total abschaffen», sagte der Leiter der Steuerabteilung, Gerhard<br />

Juchum. Für einen völligen Wegfall müssten aber einige Voraussetzungen erfüllt sein, etwa die bis 2007<br />

abgeschlossene Vergabe einer Identifikationsnummer. Bereits 2005 soll in mehreren Ländern ein<br />

Internet-Portal - ein virtuelles Postfach beim Finanzamt - als Pilotverfahren gestartet werden. 2010 soll<br />

laut Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks dann eine vorausgefüllte, virtuelle Steuererklärung<br />

bundesweit möglich sein. Der Steuerpflichtige könnte dann - nach kurzen Abgleich seiner Daten<br />

- am PC per Knopfdruck seine Steuererklärung erledigen.<br />

1999 wurde in den Steuerverwaltungen das «ELSTER-Programm» (ELektronische STeuerERklärung)<br />

eingeführt. Kurze Zeit später folgte die Möglichkeit zur elektronischen Abgabe der Lohnsteueranmeldung<br />

und der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Der Anteil elektronisch eingereichter Steuererklärungen beträgt in<br />

Deutschland bei der Einkommensteuer rund 6 Prozent, bei Anmeldungssteuern etwa 20 Prozent. In<br />

Skandinavien sind es laut Hendricks weit über 50, in Island sogar rund 70 Prozent.<br />

Das heutige Verfahren mit der Pappkarte - alljährlich in einer anderen Farbe - stammt aus dem Jahr<br />

1925. In deutschen Unternehmen werden weit mehr als 30 Millionen Lohnsteuerkarten in Karteikästen<br />

verwaltet. Bisher erhielt ein Arbeitnehmer die Karte mit einer angeklebten Jahresaufstellung über Gehalt<br />

und Abzüge zurück, um seine Steuererklärung ausfüllen zu können. Künftig erhält er vom Arbeitgeber -<br />

mit Ausnahme kleinerer Firmen - nur noch einen Ausdruck der Jahresaufstellung. Zudem soll das<br />

ELSTER-Programm weitere, für die Besteuerung relevante Daten wie Ertragssteuern,<br />

vermögenswirksame Leistungen und andere Angaben einbeziehen können. Am Ende soll ein<br />

persönliches Online-Portal stehen, über das Bürger, Finanzamt und Unternehmen papierlos<br />

kommunizieren.<br />

SEITE - 5 -


Angestellte:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Grenzgänger: Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland<br />

(Val) Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz sehen besondere<br />

Regelungen für Grenzgänger vor. Wer im Grenzgebiet des einen Staates wohnt und im Grenzgebiet des<br />

anderen Staates arbeitet, hat seinen Arbeitslohn nicht wie üblich im Tätigkeitsstaat, sondern im<br />

Wohnsitzstaat zu versteuern (Ausnahme: die Schweiz).<br />

Ein spezieller Fall ist folgender: manche Bürger, die im deutschen Grenzgebiet zu Frankreich oder<br />

Österreich wohnen und arbeiten, verlegen ihren Wohnsitz in das Grenzgebiet nach Frankreich oder<br />

Österreich. Anschließend pendeln sie täglich zu ihrem Arbeitsplatz nach Deutschland und fallen damit<br />

unter die besondere Grenzgängerregelung nach DBA. Der Arbeitslohn wird künftig im Ausland zu<br />

versteuern und in Deutschland freigestellt sein. Wie aber wird das Einkommen im Jahr des Wegzugs<br />

besteuert?<br />

Im Jahr des Wegzugs mit zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien inländischen<br />

Einkünfte nach dem Wegzug im Progressionsvorbehalt mit erfasst (gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3, nicht nach<br />

Nr. 2!). Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG greift nur, wenn bei zeitweiser<br />

unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte vorliegen. Hier aber handelt es sich um inländische<br />

Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland. Diese Einkünfte werden im<br />

Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst.<br />

Angestellte:<br />

Auslandseinsatz: Kein Wintergeld mehr<br />

(Val) Bei einem Auslandseinsatz wird Wintergeld rückwirkend ab dem 1.3.2004 nicht mehr gezahlt. Diese<br />

Änderung der Wintergeld-Verordnung wurde mit Artikel 20 des "Gesetzes zur Intensivierung der<br />

Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" erreicht. Nahezu<br />

unbemerkt wurde damit mit dem sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum 1.8.2004 eine Regelung<br />

zum Wintergeld verabschiedet, von der Arbeitnehmer bei Auslandseinsätzen betroffen sind.<br />

Die Änderung korrespondiert mit der Neuregelung zur Umlagebefreiung für Zeiten einer Beschäftigung<br />

gewerblicher Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen. Da zukünftig keine Winterbau-Umlage für im Ausland<br />

beschäftigte Arbeitnehmer zu zahlen ist, soll insoweit auch kein Anspruch mehr auf Leistungen der<br />

Winterbauförderung, die mit der Winterbau-Umlage finanziert werden, bestehen.<br />

Falls bereits Umlagebeiträge nach der Winterbau-Umlageverordnung für im Ausland eingesetzte<br />

Mitarbeiter gezahlt wurden, können diese jetzt auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr zurückgefordert<br />

werden. Der Antrag auf Erstattung ist an die Bundesagentur für Arbeit zu richten und muss innerhalb der<br />

ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.<br />

Angestellte:<br />

Feuerwehr: Einsätze sind Dienstreisen<br />

(Val) Wer an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig ist, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Der<br />

Vorteil ist, dass die Fahrten bis zu 30 km mit der Dienstreisepauschale steuerlich abgesetzt werden<br />

können und obendrein auch Verpflegungspauschbeträge gewährt werden, falls die Abwesenheitsdauer<br />

von der Wohnung mindestens acht Stunden beträgt. Die Frage ist, ob auch ein Angehöriger der<br />

Berufsfeuerwehr eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt.<br />

Die Antwort gibt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (BFH-Urteil vom 7.7.2004, VI R 11/04):<br />

Als Voraussetzung für die Annahme einer Einsatzwechseltätigkeit gilt, dass ein ortsgebundener<br />

Mittelpunkt der regelmäßigen Arbeitsstätte nicht gegeben ist. Vielmehr stellt die jeweilige Einsatzstelle die<br />

regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies ist bei einem Berufsfeuerwehrmann aber nicht der Fall: Er muss<br />

während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein und hat deshalb dort seine<br />

SEITE - 6 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

regelmäßige Arbeitsstätte. Eine vorübergehende Abwesenheit außerhalb der Arbeitsstätte ist eine<br />

Dienstreise.<br />

Rückt also ein Feuerwehrmann zu Einsätzen aus, so handelt es sich nicht um Einsätze im Rahmen einer<br />

Einsatzwechseltätigkeit, sondern jeweils um Dienstreisen. Hier können Verpflegungspauschbeträge erst<br />

dann steuermindernd geltend gemacht oder vom Dienstherrn steuerfrei ersetzt werden, wenn der Einsatz<br />

mindestens acht Stunden dauert. Maßgebend ist die Abwesenheit von der Arbeitsstätte, nicht von der<br />

Wohnung.<br />

Angestellte:<br />

Snowboardkurs: Bei Mathelehrern nicht absetzbar<br />

(Val) Damit Lehrer mit ihren Schülern Winterfreizeiten durchführen und dabei auch Snowboardfahren<br />

anbieten können, nehmen sie an entsprechenden Lehrgängen teil. Die Kosten für den Kurs im<br />

Snowboardfahren sind als Werbungskosten absetzbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Dies hatte vor zwei Jahren bereits das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Urteil vom<br />

19.3.2002, EFG 2002 S. 1512).<br />

Die wichtigste Voraussetzung für die Anerkennung des Werbungskostenabzugs ist u.a., dass der Lehrer<br />

einen für die Fortbildungsveranstaltung einschlägigen Unterricht erteilt. Das bedeutet, dass er eine<br />

Wintersport AG leiten muss und auch Klassenfahrten mit Wintersportinhalten organisieren und betreuen<br />

muss. Ferner ist bedeutsam, dass an dem Kurs nur Sportlehrkräfte im Schuldienst teilnehmen. Zudem<br />

werfen die Finanzämter einen Blick auf den Kursinhalt, der den Sportlehrern praktische und<br />

pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln muss, die zur Beaufsichtigung und Unterrichtung<br />

von Schulklassen beim Snowboardfahren dienen.<br />

Jetzt hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Fall zu entscheiden, in dem ein Realschullehrer<br />

mit den Fächern Mathematik, Physik und Technik an einem Lehrgang teilgenommen hatte, in dem<br />

Kenntnisse und Techniken für den Einsatz von Snowboards, Snowblades und Telemarkski vermittelt<br />

wurden. Die Richter haben die steuerliche Anerkennung der Kosten hier abgelehnt. Hauptgrund dafür<br />

war, dass die Durchführung von Skifreizeiten nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des<br />

Mathematiklehrers war (FG Baden-Württemberg vom 4.5.2004, EFG 2004 S. 1360).<br />

Angestellte:<br />

Winterreifen: Ab 2005 steuerfrei<br />

(Val) Winterreifen müssen ab 2005 nicht mehr als Sonderausstattung versteuert werden. Das hat die<br />

Bundesregierung im Rahmen der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2005 beschlossen, nach der der Wert<br />

eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen in Zukunft außer Ansatz bleibt.<br />

Autofahrer, die ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen können, müssen monatlich den geldwerten Vorteil<br />

mit 1% des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern. Hinzu kommt die<br />

jeweilige Sonderausstattung, z.B. Navigationsgerät, Klimaanlage, Schiebedach, Autoradio etc., die auf<br />

den Listenpreis hinaufgerechnet wird.<br />

Bisher wurde argumentiert, die Ausstattung des Firmenwagens mit Winterreifen liege nicht im<br />

überwiegenden Interesse des Fuhrparkbesitzers, sondern des Dienstwagennutzers. Solche oder ähnliche<br />

Urteile der Finanzgerichte haben somit ab 2005 keine Relevanz mehr.<br />

Angestellte:<br />

Reisekosten: Neue Pauschbeträge ab 2005<br />

(Val) Wer eine Dienstreise oder Geschäftsreise ins Ausland unternimmt oder dort für längere Zeit<br />

beruflich tätig ist und Kosten wegen doppelter Haushaltsführung hat, kann Verpflegungspauschbeträge<br />

und Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Diese sind höher als in Deutschland und, je nach<br />

Land, sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch. Die Pauschbeträge kann der Arbeitnehmer als<br />

SEITE - 7 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Werbungskosten und der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. In gleicher Höhe darf das<br />

Unternehmen den Mitarbeitern die Kosten steuerfrei erstatten.<br />

Nachdem die derzeit geltenden Reisekostensätze seit dem 1.1.2002 unverändert blieben, werden sie<br />

zum 1.1.2005 neu festgelegt (BMF-Schreiben vom 9.11.2004, IV C 5 - S 2353 - 108/04).<br />

Überschlägig kann man feststellen, dass die Verpflegungspauschbeträge für viele Länder abgesenkt und<br />

die Übernachtungspauschbeträge für die meisten Länder deutlich angehoben wurden. Beispielsweise<br />

wurde<br />

- für Japan der Verpflegungspauschbetrag von bisher 81 Euro auf 42 Euro abgesenkt.<br />

- für Schweden der Übernachtungspauschbetrag von bisher 103 Euro auf 160 Euro angehoben.<br />

- für Russland der Übernachtungspauschbetrag von 41 auf 80 Euro und der<br />

Verpflegungspauschbetrag von 26 auf 36 Euro erhöht.<br />

- für Spanien der Übernachtungspauschbetrag von 77 auf 105 Euro aufgestockt, für Barcelona<br />

sogar von 93 auf 150 Euro und erstmals für Palma de Mallorca ein von Spanien abweichender<br />

Übernachtungspauschbetrag in Höhe von 125 Euro festgelegt. Für die Kanarischen Inseln beträgt der<br />

Übernachtungspauschbetrag statt bisher 52 Euro künftig 90 Euro. Dies macht Tagungen und Kongresse<br />

hier auch steuerlich interessanter.<br />

- für die USA der Verpflegungspauschbetrag von bisher 50 auf 36 Euro und der<br />

Übernachtungspauschbetrag von bisher 113 auf jetzt 110 Euro vermindert. Für New York wurde der<br />

Verpflegungspauschbetrag von 63 auf 48 Euro abgesenkt, hingegen der Übernachtungspauschbetrag<br />

von 128 auf 150 Euro erhöht.<br />

- für Großbritannien und Nordirland der Übernachtungspauschbetrag von bisher 57 Euro auf 110<br />

Euro angehoben, für London sogar von 108 auf 152 Euro und für Edinburgh von 57 Euro auf sage und<br />

schreibe 170 Euro!<br />

- für Tschechien - wohin zunehmend mehr Dienst- und Geschäftsreisen führen - der<br />

Übernachtungspauschbetrag von bisher 77 Euro auf 97 Euro erhöht.<br />

- für Kopenhagen der Übernachtungspauschbetrag von bisher 93 Euro auf 140 Euro angehoben.<br />

- für Israel der Verpflegungspauschbetrag von 50 auf 33 Euro und der<br />

Übernachtungspauschbetrag von 123 auf nur noch 75 Euro reduziert.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Feiertagszuschlag: Auch bei Krankheit?<br />

(Val) Wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht, kann ein Arbeitnehmer auch<br />

tarifvertraglich ausgeschlossene Feiertagszuschläge einfordern. Dies entschied das<br />

Bundesarbeitsgericht. Im konkreten Fall kam bei dem Unternehmen des betroffenen Arbeitnehmers der<br />

Tarifvertrag der Druckindustrie zur Geltung, in dem das gesetzliche Lohnausfallprinzip des<br />

Entgeltfortzahlungsgesetzes durch ein Referenzprinzip ersetzt wurde. Dies berücksichtigt bei der<br />

Berechnung des Durchschnittverdienstes keine Feiertagszuschläge.<br />

Geklagt hatte ein Drucker mit einem Stundenlohn von 36,78 DM. Er war am 14. Juni 2001, in Bayern<br />

gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam), arbeitsunfähig krank. An diesem Tag hätte er nach Maßgabe des<br />

Arbeitsplans zehn Stunden arbeiten müssen. Der Kläger hat zusätzlich zu der vom Arbeitgeber<br />

geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Stunden (490,28 DM einschl.<br />

Nachtarbeitszuschlägen) weitere Entgeltfortzahlung verlangt, nämlich 367,80 DM als Feiertagsbezahlung<br />

sowie den 170 %igen tariflichen Feiertagszuschlag (625,26 DM).<br />

Die Klage war insgesamt erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Revision auch den<br />

Feiertagszuschlag zugesprochen. Zwar hat der maßgebliche Tarifvertrag für die Druckindustrie das<br />

SEITE - 8 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

gesetzliche Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes zulässigerweise durch ein<br />

Referenzprinzip ersetzt. Dieses stellt auf den Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten<br />

Monate ab und nimmt bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes die Zuschläge für<br />

Feiertagsarbeit ausdrücklich aus. Andererseits lässt er die Rückkehr zum Lohnausfallprinzip durch<br />

Betriebsvereinbarung zu.<br />

Eine solche Betriebsvereinbarung kommt auf den Streitfall zur Anwendung. Danach ist dem Kläger zu<br />

zahlen, was er verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Hierzu gehört auch der<br />

Feiertagszuschlag. Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehmen, dieser Zuschlag solle nur bei tatsächlicher<br />

Arbeitsleistung gezahlt bzw. von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei Anwendung des<br />

Lohnausfallprinzips ausgenommen werden.<br />

BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 -<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Zahnersatz: Die Änderungen in 2005<br />

(Val) Die Beteiligung der Krankenkassen am Zahnersatz ändert sich im nächsten Jahr. An die Stelle des<br />

bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz treten ab<br />

Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse.<br />

Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinische Versorgung im Einzelfall, sondern auf<br />

prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab. Die Einführung befundbezogener<br />

Festzuschüsse soll sicherstellen, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform<br />

mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren. Die<br />

Regelversorgung orientiert sich dabei an medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen<br />

Leistungen. Das beinhaltet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit<br />

Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Brücken bei einem Befund nach dem allgemein anerkannten<br />

Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund ist<br />

insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Die<br />

jeweiligen Befunde hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt. Die bundeseinheitlichen<br />

Festzuschüsse umfassen 50% der für die zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Herstellung<br />

getrennt festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Ist zum Beispiel für einen bestimmten<br />

Befund ein Betrag von 200 Euro festgelegt worden, so bekommt der Versicherte, bei dem der Zahnarzt<br />

diesen Befund stellt, einen Festzuschuss von 100 Euro. Bonus<br />

Die Bonusregelungen bleiben in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschuss-<br />

System angepasst. Die Bonusregelung ermöglicht es, dass sich der jeweiligen Regelversorgung die<br />

Festzuschüsse für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihre Zähne mindestens fünf<br />

Jahre regelmäßig gepflegt haben - also die erforderliche zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal<br />

in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben - auf 60% der jeweiligen<br />

Regelversorgung erhöhen. Das heißt der Festzuschuss erhöht sich in diesem Fall auf 120 Euro.<br />

Die Festzuschüsse erhöhen sich auf 65% der jeweiligen Regelversorgung - in diesem Fall also auf 130<br />

Euro, wenn Versicherte ihre Zähne in den letzten zehn Jahren regelmäßig gepflegt und die erforderliche<br />

zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch<br />

genommen haben.<br />

Härtefälle<br />

Mit den Regelungen in § 55 Absatz 2 und 3 SGB V bleiben die bisherigen Härtefallregelungen für den<br />

Bereich Zahnersatz für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erhalten. Versicherte haben in<br />

Fällen einer unzumutbaren Belastung Anspruch auf einen Beitrag bis zur Grenze des doppelten<br />

Festzuschusses. Damit erhalten sie die Regelversorgung kostenfrei.<br />

SEITE - 9 -


Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Ausbildungszeiten: Ab 2005 geänderte Anrechnung<br />

Berlin (dpa) - Gymnasiasten und Studenten bekamen bislang bis zu drei Jahre ihrer Ausbildung<br />

beitragsfrei, aber rentensteigernd angerechnet. Diese Regelung fällt - beginnend 2005 - bis Ende 2008<br />

schrittweise weg.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Psychotherapie: Privatversicherung zahlt begrenzt<br />

(dpa) - Private Krankenversicherungen dürfen die Kostenübernahme für psychotherapeutische<br />

Behandlungen begrenzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: IV ZR<br />

257/03). Maßgeblich ist dabei allerdings, dass trotz der Begrenzung für den Versicherten noch ein<br />

angemessener Schutz besteht und der Vertragszweck nicht ausgehöhlt wird, heißt es in der<br />

Entscheidung, auf die die Zeitschrift «BGH-Report» (Ausgabe 21/2004) hinweist.<br />

Das Gericht wies die Klage einer Frau gegen ihre private Krankenversicherung ab. Diese hatte in ihren<br />

allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt, dass Aufwendungen für Psychotherapie nur «bis zu<br />

30 Sitzungen je Kalenderjahr» erstattet werden. Die Klägerin sah darin eine unangemessene<br />

Benachteiligung.<br />

Der BGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Da die Klägerin mit jedem Kalenderjahr erneut die<br />

Kostenübernahme für 30 Sitzungen verlangen könne, sei ihr die Einschränkung zumutbar. Anders wäre<br />

die <strong>Recht</strong>slage, wenn die Versicherung für die gesamte Vertragslaufzeit nur 30 Sitzungen bezahlen<br />

würde.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Befristung: Nach Arbeitsantritt unwirksam<br />

(dpa) - Eine mündliche Vereinbarung über ein befristetes Arbeitsverhältnis ist nach einer Entscheidung<br />

des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) unwirksam, wenn der Vertrag erst nach Arbeitsantritt unterschrieben<br />

wird. Die obersten Arbeitsrichter gaben damit am Mittwoch einem Arbeitnehmer aus Sachsen-Anhalt<br />

<strong>Recht</strong>, der auf unbefristete Beschäftigung geklagt hatte. Sein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag<br />

war erst zehn Tage nach Arbeitsantritt unterzeichnet worden.<br />

«Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den<br />

Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden», urteilte der Siebte Senat des BAG in Erfurt (7<br />

AZR 198/04). Die Befristigung eines Arbeitsvertrages bedürfe der Schriftform. Sie sei nicht gewahrt, wenn<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsabsprache erst nach Antritt der Arbeit schriftlich<br />

niederlegen.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Probezeit: Vorherige Arbeit wird nicht angerechnet<br />

(Val) Ein der Lehre vorangegangenes Arbeitsverhältnis ist nicht auf die Probezeit anzurechnen. So lautet<br />

ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die Parteien dürfen die gesetzliche Höchstfrist für die<br />

Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen, wenn sie den Zeitraum von<br />

drei Monaten für die Prüfung erforderlich halten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet<br />

ist.<br />

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss<br />

und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG). Das gilt auch dann, wenn das<br />

Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt.<br />

Haben die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten<br />

vereinbart, ist die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit<br />

SEITE - 10 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

anzurechnen, auch nicht, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird.<br />

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne<br />

Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.<br />

Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis (§ 622 Abs. 3 BGB) muss damit bei einer Kündigung während<br />

der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden. Das Absehen von<br />

jeglicher Frist in § 15 Abs. 1 BBiG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<br />

Ein Auszubildender im Einzelhandel hatte vergeblich auf seine Ausbildungsvergütung geklagt. Die Klage<br />

hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hatte das<br />

Berufsausbildungsverhältnis am 17. Oktober 2002 und damit während der im Berufsausbildungsvertrag<br />

vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt. Da ihr<br />

Kündigungsschreiben dem Kläger noch am selben Tag zugegangen war, endete das<br />

Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17. Oktober 2002.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Abriss: Haftung für Schäden am Nachbarhaus<br />

(dpa) - Beim Abriss einer Doppelhaushälfte trifft den Eigentümer grundsätzlich die volle Haftung für alle<br />

am Nachbarhaus entstehenden Schäden. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report»<br />

veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Dabei ist es nach dem<br />

Richterspruch unerheblich, ob ihn ein Verschulden trifft, da er in jedem Fall vor dem Abriss alle<br />

notwendigen Maßnahmen zu treffen habe, um Schäden am Nachbarhaus zu verhindern (Az.: 16 U<br />

211/03).<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Nachbarn gegen den Eigentümer einer<br />

Doppelhaushälfte statt. Der Hauseigentümer hatte die Doppelhaushälfte abreißen lassen, ohne zuvor die<br />

erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für das Nachbarhaus zu ergreifen. An den Wänden im Haus des<br />

Klägers entstanden daraufhin Risse, es bildete sich Feuchtigkeit und der Kläger musste seinerseits<br />

umfangreiche Stützungsmaßnahmen ergreifen. Er verlangte daher von dem Hauseigentümer den Ersatz<br />

der Kosten - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, der Hauseigentümer habe sich auf Kosten des Nachbarn bereichert.<br />

Denn es wäre seine Sache gewesen, diese Maßnahmen zu ergreifen.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Drahtzaun: Kein grundrechtlicher Anspruch<br />

Wiesbaden (dpa) - Der Maschendrahtzaun einer Wiesbadener Familie genießt keinen<br />

Verfassungsschutz. Der Staatsgerichtshof wies am Montag die Anträge der Eigentümer eines<br />

Wochenendhauses zurück, die nach dem Willen der Stadt ihren Zaun beseitigen sollten. Die Familie<br />

hatte ihr <strong>Recht</strong> auf Bestandsschutz der Anlage vor dem hessischen Verwaltungsgericht als verletzt<br />

gesehen und sich an das oberste Gericht Hessens gerichtet. Dieses sah das Grundrecht der<br />

Eigentumsgarantie nicht beschnitten.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Schlussrechnung: Muss nachprüfbar sein<br />

(dpa) - Ein Bauunternehmer hat erst dann Anspruch auf Bezahlung, wenn er dem Bauherrn eine<br />

nachprüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in<br />

einem Urteil. Denn nach Auffassung der Richter wird der Anspruch erst dann fällig. Die bloße<br />

Bauabnahme durch den Bauherrn genüge nicht, heißt es in dem in der Zeitschrift «OLG - Report»<br />

veröffentlichten Urteil (Az.: 26 U 77/03).<br />

SEITE - 11 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Das Gericht wies mit seinem Spruch die Zahlungsklage eines Bauunternehmers ab. Der Kläger wollte<br />

noch offen stehenden Lohn einklagen. Dem hatte der Bauherr, ein eingetragener Verein,<br />

entgegengehalten, es fehle an einer nachprüfbaren Schlussrechnung. Die Zahlungsforderung sei daher<br />

nicht schlüssig.<br />

Das OLG schloss sich dem an. Die Richter betonten, die Schlussrechnung müsse so aufgestellt und<br />

gegliedert sein, dass der Bauherr ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. So<br />

müsse zum Beispiel bei Bezahlung auf Stundenlohn-Basis erkennbar sein, welche Arbeiter an welchen<br />

Tagen wie viele Stunden gearbeitet hätten. Diese Voraussetzungen erfülle die vom Kläger vorgelegte<br />

Abrechnung nicht.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Mieter: Hundebetreuung nur gelegentlich<br />

(dpa) - Das tägliche Betreuen eines Hundes hat<br />

nichts mit einem gelegentlichen «Hundebesuch» zu tun. Dieser ist auch dann erlaubt, wenn in einer<br />

Mietwohnung ein Hundehaltungsverbot gilt<br />

- die regelmäßige Betreuung verstößt dagegen gegen das Verbot, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in<br />

Berlin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Rheine (Az.: 4 C 673/03).<br />

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter an allen Werktagen von 8.00 bis 17.00 Uhr den Hund seines<br />

arbeitenden Sohnes betreut. Diese umfassende, tagtäglich erfolgende Betreuung fiel nach Ansicht der<br />

Richter unter das mietvertraglich vereinbarte Verbot der Hundehaltung.<br />

Zwar darf ein Mieter trotz eines Hundehaltungsverbotes Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt,<br />

heißt es beim DMB. Unzulässig ist es aber zum Beispiel, wenn der Besucher einen Hund sehr oft<br />

mitbringt, das Tier nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner regelmäßig den ganzen Tag<br />

über in der Wohnung befindet. Das sei kein «vorübergehender Aufenthalt» eines Hundes, sondern<br />

entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne verboten werden.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Mieter: Kann Rückstand nicht mit Kaution verrechnen<br />

(dpa) - Ein Mieter kann die Zahlung seiner Miete nicht mit dem Hinweis verweigern, der Vermieter könne<br />

auf die Kaution zurückgreifen. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG - Report» veröffentlichten<br />

Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Die Kaution diene dem Vermieter als<br />

«Sicherheit» für eventuelle Forderungen an den Mieter, erklärte das Gericht in seinem Beschluss (Az.: 2<br />

W 10/04). Sie könne daher nicht als «Ersatz-Miete» herangezogen werden.<br />

Der Mieter war mit seinen Mietzahlungen im Rückstand. In dem Zusammenhang wies er darauf hin, der<br />

Vermieter schulde ihm die Rückzahlung der Kaution. Von diesem Rückzahlungsanspruch könne der<br />

Vermieter die rückständige Miete abziehen. Das OLG sah für dieses - juristisch als Aufrechnung<br />

bezeichnete - Verfahren jedoch keine rechtliche Grundlage. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen<br />

Ansprüchen möglich. In diesem Fall stehe aber noch gar nicht fest, ob der Mieter je einen Anspruch auf<br />

Rückzahlung seiner Kaution habe. Das könne erst nach Abwicklung des Mietverhältnisses beurteilt<br />

werden.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Haussanierung: Auf Nistplätze achten!<br />

(Val) Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine behördliche Verfügung der Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung bestätigt, wonach ein Hauseigentümer, der im Rahmen der Sanierung einer baufällig<br />

gewordenen Hausfassade vorhandene Niststätten von Haussperlingen und Quartiere von Zwerg- und<br />

Zweifarbfledermäusen beseitigt, nach Beendigung der Sanierungsarbeiten Ersatzmaßnahmen zu treffen<br />

hat.<br />

SEITE - 12 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, dass die Beseitigung von Niststätten bzw.<br />

Quartieren geschützter Tierarten, wozu der Haussperling und die Zwerg- und Zweifarbfledermaus<br />

gehörten, nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten sei. Werde der Lebensraum der<br />

Tiere durch eine Maßnahme des Eigentümers beeinträchtigt, müsse dieser selbst für einen Ausgleich<br />

sorgen. Auf vorhandene Nistmöglichkeiten und Zufluchtsquartiere an Nachbarhäusern könne er nicht<br />

verweisen. Im konkreten Fall wurde der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Prenzlauer Berg<br />

verpflichtet, neun Nisthilfen für Haussperlinge in Form von Nistkästen sowie 30 Fledermausquartiere in<br />

Form von Fledermaus-Fassadenröhren (Gesamtkosten: rund 1900 Euro) an der Hausfassade<br />

anzubringen.<br />

Verwaltungsgericht Berlin - VG 1 A 21.02 -<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Baumängel: Vertrag schnell rückabwickeln<br />

(dpa) - Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, sollte sich mit<br />

Aufhebung und Rückgabe der Teile nicht zu lange Zeit lassen. Sonst verliert er seinen<br />

Rückzahlungsanspruch, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 3 U 1577/03). In diesen<br />

Fällen muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben werden, die Elemente wieder auszubauen.<br />

Andernfalls lebe der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass die fehlerhafte Ware bezahlt<br />

werden muss.<br />

Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil der Zahlungsklage<br />

eines Handwerkers statt. Der Kläger hatte einem Bauherrn Fenster sowie Balkontüren geliefert und<br />

eingebaut. Der Bauherr rügte anschließend mehrere Mängel und die Parteien einigten sich darauf, den<br />

Vertrag rückgängig zu machen. Obwohl der Kläger mehrfach um einen Termin für den Ausbau der<br />

Fenster und Balkontüren gebeten hatte, reagierte der Bauherr nicht. Daraufhin verlangte der Kläger<br />

Bezahlung - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />

In den Entscheidungsgründen betonte das OLG, der Handwerker sei auf die Mitwirkung des Bauherrn<br />

angewiesen. Denn er hätte die Räume nicht ohne dessen Zustimmung betreten dürfen. Da der Bauherr<br />

die für Rückabwicklung des Vertrages erforderliche Mitwirkung verweigert habe, sei der vereinbarte<br />

Rücktritt vom Vertrag ebenso hinfällig geworden wie das <strong>Recht</strong> des Bauherrn, sich auf Mängel zu<br />

berufen.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Homoehe: Gesetz passiert Bundesrat<br />

(Val) Der Bundesrat hat den Weg für die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes freigemacht. Dieses<br />

Gesetz der rot-grünen Regierungskoalition baut die rechtliche Gleichstellung homosexueller<br />

Lebenspartner mit Ehegatten weiter aus. Die Novelle tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.<br />

Die Neuregelungen im Einzelnen:<br />

Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten - ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der<br />

Zugewinngemeinschaft leben.<br />

Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.<br />

Zudem wird das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt.<br />

Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren<br />

können. Damit wird die so genannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein leibliches<br />

Kind hat, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll<br />

diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Die <strong>Recht</strong>e des anderen leiblichen Elternteils<br />

werden nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der<br />

andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner<br />

SEITE - 13 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen,<br />

ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht.<br />

Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.<br />

Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kommentierte die Novelle wie folgt: "Das Urteil des<br />

Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat die<br />

Bundesregierung ermutigt, homosexuellen Paaren mehr <strong>Recht</strong>e zu geben. Schließlich verlangen wir von<br />

Lebenspartnerschaften, dass sie füreinander einstehen, Unterhalt zahlen und sich gegenseitig<br />

unterstützen. Dann müssen sie auch in ihrer sonstigen <strong>Recht</strong>sstellung im Partnerschaftsrecht den<br />

Ehegatten weiter angeglichen werden. Die Neuregelung einer so genannten Stiefkindadoption sorgt<br />

dafür, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Lebenspartners adoptieren kann. Das<br />

verbessert die <strong>Recht</strong>sstellung des Kindes deutlich. So hat etwa ein durch eine Samenspende gezeugtes<br />

Kind einer homosexuellen Frau die Chance, neben der leiblichen Mutter deren Lebenspartnerin als<br />

zusätzlich Unterhaltsverpflichtete zu gewinnen".<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Kinder: Haften bei Unfällen mit parkenden Autos<br />

(Val) Beschädigen spielende Kinder im Alter zwischen 7 und 10 Jahren ein parkendes Auto, so sind sie<br />

dafür haftbar. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen die Berufungsurteile der<br />

Landgerichte bestätigt, die eine Haftung von Minderjährigen in solchen Fällen angenommen haben,<br />

obwohl der konkrete Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB Kinder diesen Alters von einer Haftung ausnimmt.<br />

Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S.<br />

2674) hat der Gesetzgeber für Schadensfälle, die nach dem 31. Juli 2002 eingetreten sind, die<br />

Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das<br />

siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit<br />

einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt,<br />

nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).<br />

Seit Inkrafttreten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche<br />

Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen<br />

Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe<br />

ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des § 828<br />

Abs. 2 Satz 1 BGB ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs<br />

verantwortlich sein kann.<br />

Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen,<br />

dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen<br />

Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu<br />

verhalten.<br />

Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder<br />

Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B.<br />

Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil<br />

sich Kinder im motorisierten Verkehr wegen seiner Schnelligkeit, Komplexität und Unübersichtlichkeit in<br />

einer besonderen Überforderungssituation befinden. Diese Überforderungssituation ist Grund für das<br />

gesetzliche Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB.<br />

Eine solche Überforderungssituation ist aber bei Unfällen mit parkenden Fahrzeugen nicht gegeben, weil<br />

sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht ausgewirkt haben.<br />

In dem einen Fall war ein damals neunjähriger Junge bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen<br />

einen geparkten PKW geprallt.<br />

SEITE - 14 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

In dem anderen Fall fuhren ein neunjähriges Mädchen und seine Spielkameraden mit Fahrrädern auf<br />

einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor das Mädchen das<br />

Gleichgewicht, kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen einen geparkten PKW.<br />

BGH VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Unterhalt: Nicht bei eheähnlicher Beziehung<br />

(dpa) - Ein geschiedener und unterhaltsberechtigter Ex-Ehepartner riskiert mit einer so genannten<br />

eheähnliche Beziehung den Unterhaltsanspruch. Dabei ist es nach einer Entscheidung des<br />

Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz unerheblich, ob die neuen Partner in einer Wohnung<br />

zusammenleben und ob es zu intimen Beziehungen gekommen ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob ihre<br />

wirtschaftliche Situation «ganz wesentlich verflochten ist», heißt es in dem Urteilsspruch (Az.: 13 UF<br />

567/03).<br />

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied als Vorinstanz auf und<br />

gab der Klage eines geschiedenen Ehemannes auf Abänderung der gerichtlich festgelegten<br />

Unterhaltszahlungen statt. Er war der Auffassung, weitere Zahlungen an seine geschiedene Frau seien<br />

ihm nicht mehr zumutbar, da diese inzwischen in einer eheähnlichen Beziehung lebe.<br />

Anders als das Amtsgericht sah das OLG in dem Fall sein Anliegen als berechtigt an. Wer eine neue<br />

Partnerschaft eingehe und dadurch «wie in einer Ehe versorgt» sei, sei unterhaltsrechtlich nicht mehr<br />

bedürftig. Daher seien dem geschiedenen Ex-Partner weitere Zahlungen tatsächlich nicht mehr<br />

zumutbar, heißt es in dem Urteil.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Unterhalt: Unverheiratete dürfen nicht besser stehen<br />

(dpa) - Unverheiratete Mütter dürfen beim Unterhalt für<br />

die Betreuung eines Kindes nicht besser gestellt werden als Geschiedene. Das hat der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Danach können<br />

Mütter ohne Trauschein vom Vater höchstens so viel Unterhalt fordern, wie ihm nach Begleichung des<br />

Anspruchs selbst zur Verfügung steht. Weil dieser «Halbteilungsgrundsatz» für den nachehelichen<br />

Unterhalt gelte, müsse er erst recht für die - schwächer ausgestalteten - Ansprüche zwischen<br />

Unverheirateten gelten, argumentierte der Familiensenat.<br />

(Aktenzeichen: XII ZR 121/03 vom 15. Dezember 2004)<br />

Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Mütter, die vor der Geburt mehr verdient haben als der<br />

Erzeuger des Kindes. Weil sich die Höhe ihres Anspruchs für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes<br />

grundsätzlich nach ihrem bisherigen Lebensstandard bemisst, würde ihr unter Umständen mehr<br />

zustehen, als der Mann für sich behalten darf. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Frau vor der<br />

Geburt 2600 Euro, der Mann nur 2320 Euro verdient.<br />

Der BGH hat die Anspruchshöhe nun - parallel zum nachehelichen Unterhalt - auf die höchstens hälftige<br />

Aufteilung des verfügbaren Einkommens gedeckelt. Denn der Unterhalt diene bei Unverheirateten<br />

ebenso wie bei Geschiedenen dem gleichen Zweck, nämlich dem Kindeswohl. Der BGH verwies das<br />

Verfahren an das Oberlandesgericht München zurück, das den Fall nun abschließend prüfen muss.<br />

Offen ist nach dem BGH-Urteil nach wie vor, ob Unverheiratete bei der Dauer des Anspruchs schlechter<br />

gestellt werden dürfen. Nach der Gesetzeslage läuft bei ihnen der Betreuungsunterhalt in der Regel nach<br />

drei Jahren aus, während Geschiedene sich mindestens acht Jahre voll der Kinderbetreuung widmen<br />

dürfen und auch danach nur einen Teilzeitjob annehmen müssen. Diese Frage ist beim<br />

Bundesverfassungsgericht anhängig.<br />

SEITE - 15 -


Familie und Kinder:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Kindergeld: Haushaltszugehörigkeit am Monatsanfang<br />

(dpa) - Für die Auszahlung von Kindergeld<br />

kommt es bei getrennt lebenden Eltern auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu Beginn eines<br />

Monats an. Zieht ein Kind mitten im Monat beispielsweise vom Vater zur Mutter, erhält die Mutter das<br />

Kindergeld erst ab dem folgenden Monat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden,<br />

teilt das Institut für Wirtschaftspublizistik<br />

(IWW) in Würzburg mit (Az.: VIII R 76/99). Kindergeld werde auch bei mehreren Anspruchsberechtigten<br />

immer nur an einen davon in voller Höhe ausgezahlt, befanden die Richter.<br />

Familie und Kinder:<br />

Neue EU-Länder: Unterhalt an den Ex-Gatten<br />

(Val) Seit dem 1.5.2004 sind 10 neue Staaten in die EU hinzugekommen. Dies hat gewisse steuerliche<br />

Auswirkungen für die Bürger mit entsprechenden Auslandsbeziehungen. Eine solche Neuregelung stellen<br />

wir Ihnen hier vor - weitere werden folgen:<br />

Zahlt jemand Unterhalt an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und lebt dieser in den<br />

neuen EU-Ländern, ist erstmals für das Jahr 2004 steuerlich mehr absetzbar.<br />

Da der Ex-Gatte in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, waren die Unterhaltsleistungen<br />

bisher lediglich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zum Unterhaltshöchstbetrag<br />

abziehbar. Dieser Höchstbetrag wurde entsprechend der Ländergruppeneinteilung bis Ende 2003 je nach<br />

Lebensstandard um ein oder zwei Drittel gekürzt. Maßgebend ist hier die Ländergruppeneinteilung des<br />

Bundesfinanzministeriums, in der die Staaten in drei Gruppen eingeteilt sind.<br />

Seit dem 1.5.2004 können die Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten nun als Sonderausgaben bis zu 13<br />

805 EUR steuermindernd abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterhaltszahler<br />

- die Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Staates hat,<br />

- in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hier also seinen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 EStG)<br />

oder bei Wohnsitz im Ausland sich hier auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lässt (§ 1<br />

Abs. 3 EStG) und<br />

- dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des ausländischen<br />

Wohnortes nachgewiesen wird, dass der Unterhaltsempfänger die Zahlungen dort versteuert hat (§ 1a<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG).<br />

Statt des Sonderausgabenabzugs ist auch weiterhin der Abzug als außergewöhnliche Belastung bis zum<br />

Unterhaltshöchstbetrag möglich, der ab 2004 je nach Land - das ist neu! - um ein oder zwei Viertel<br />

gekürzt wird (siehe Punkt 2).<br />

STEUERRAT: Anders als der Unterhaltshöchstbetrag wird der Sonderausgabenbetrag von 13 805 EUR<br />

nicht zeitanteilig gekürzt. Daher gilt der volle Betrag für das Jahr 2004, auch wenn die Voraussetzungen<br />

für den Sonderausgabenabzug erst seit dem 1.5.2004 vorliegen.<br />

Familie und Kinder:<br />

Pflegeversicherung: Wie sind Kinder nachzuweisen?<br />

(Val) Eltern müssen den neuen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegversicherung ab<br />

1.1.2005 nicht zahlen, wenn sie ihre Elterneigenschaft bis zum 30.6.2005 gegenüber der<br />

beitragsabführenden Stelle oder - bei Selbstzahlern - gegenüber der Pflegekasse in geeigneter Form<br />

nachweisen.<br />

SEITE - 16 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Wie nun im Einzelnen der Nachweis der Elterneigenschaft erbracht werden kann, haben die<br />

Spitzenverbände der Pflegekassen bekannt gegeben (Rundschreiben vom 13.10.2004):<br />

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen<br />

wahlweise in Betracht:<br />

- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde.<br />

- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt).<br />

- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes.<br />

- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch.<br />

- Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt,<br />

wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf<br />

seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit<br />

dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde).<br />

- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde.<br />

- Adoptionsurkunde.<br />

- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - (bei Angehörigen des<br />

öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der<br />

Besoldungsstelle).<br />

- Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse ergibt (aus<br />

dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der<br />

Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen).<br />

- Erziehungsgeldbescheid.<br />

- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld.<br />

- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />

- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages).<br />

- Sterbeurkunde des Kindes.<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />

Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />

Als Nachweise bei Stiefeltern kommen wahlweise in Betracht:<br />

- Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine<br />

Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten<br />

zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der<br />

Stiefmutter gemeldet ist oder war.<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />

Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />

- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages).<br />

SEITE - 17 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Als Nachweise bei Pflegeeltern kommen wahlweise in Betracht:<br />

- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für<br />

Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des<br />

Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen<br />

Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den<br />

Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis).<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und<br />

Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).<br />

Familie und Kinder:<br />

Lebenspartnerschaft: Nun bei der Rente gleichgestellt<br />

(Val) Aufgrund des "Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts", das der Bundestag<br />

am 29.10.2004 verabschiedet hat und das am 1.1.2005 in Kraft tritt, erfolgt für gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartner eine Gleichstellung bei der Hinterbliebenenversorgung.<br />

Nun besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn beim Tod des Partners die rechtliche<br />

Beziehung mindestens ein Jahr bestand. Dabei ist die große Witwenrente (55 Prozent der Rente des<br />

verstorbenen Versicherten) jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:<br />

- Der/die Hinterbliebene muss älter als 45 Jahre sein oder<br />

- ein minderjähriges Kind erziehen oder<br />

- erwerbsgemindert sein.<br />

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stehen dem hinterbliebenen Lebenspartner für zwei Jahre<br />

25 Prozent der Rente des Verstorbenen zu (sog. kleine Witwenrente).<br />

Darüber hinaus beinhaltet das neue Gesetz Regelungen zum Güterstand, dem Unterhaltsrecht, dem<br />

Verlöbnis sowie der Stiefkindadoption.<br />

Die neue gesetzliche Regelung ist nach Auffassung der Bundesjustizministerin überfällig, denn wenn "wir<br />

von homosexuellen Paaren verlangen, dass sie Unterhalt zahlen, füreinander einstehen und sich<br />

gegenseitig unterstützen, müssen sie auch in ihrer sonstigen <strong>Recht</strong>sstellung im Partnerschaftsrecht den<br />

Ehegatten angeglichen werden."<br />

Familie und Kinder:<br />

Teilbesteuert: Studienbeihilfen der Arbeitsagentur<br />

(Val) Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Studierenden an einer<br />

Verwaltungsfachhochschule mit Studienziel Diplom-Personalwirt zahlt die Bundesagentur für Arbeit<br />

Studienbeihilfen an die Studierenden.<br />

Danach erhält der Studierende eine Studienbeihilfe, die sich aus einem Grundbetrag und einem variablen<br />

Betrag, z.B. für Fahrtkostenersatz, zusammensetzt. Bei Nichtbestehen der Prüfung oder wenn das nach<br />

dem Studium mit der Bundesanstalt für Arbeit begründete Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitraums gekündigt wird, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Der geltende BAföG-Höchstsatz (für<br />

auswärts Studierende derzeit 585 Euro) wird den Studierenden auf jeden Fall belassen.<br />

Wie diese Studienbeihilfen steuerlich zu behandeln sind, erläutert die OFD Chemnitz (OFD Chemnitz<br />

vom 16.7.2004, S 2332 - 145/2 - St 22):<br />

SEITE - 18 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Studierenden besteht ein Dienstverhältnis. Hierfür<br />

spricht insbesondere die Pflicht, an bestimmten Studienveranstaltungen teilzunehmen, Praxiszeiten<br />

innerhalb der Bundesagentur weisungsgebunden abzuleisten oder sich bei der Bundesagentur krank zu<br />

melden. In Höhe des Grundbetrages der gezahlten Studienbeihilfen handelt es sich demnach um<br />

Arbeitslohn. Dieser ist auch im Rahmen der eigenen Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die<br />

Steuerbefreiung für Ausbildungshilfen nach § 3 Nr. 11 EStG greift bei Ausbildungshilfen, die im Hinblick<br />

auf ein späteres Dienstverhältnis gewährt werden, nicht. Der variable Teil der Vergütung kann unter den<br />

Voraussetzungen des § 3 Nr. 13, 16 EStG steuerfrei sein. Im Fall einer späteren Rückzahlung der<br />

Studienbeihilfe liegt negativer Arbeitslohn vor.<br />

Familie und Kinder:<br />

Erbschaftssteuer: Keine Ausnahmen für Behinderte<br />

(Val) Die nach dem Erbschaftsteuergesetz maßgebenden Versorgungsfreibeträge sinken für Kinder mit<br />

zunehmendem Alter und entfallen mit Erreichen des 27. Lebensjahres ganz. Für ältere Kinder, die zu 100<br />

Prozent schwer geistig und körperlich behindert sind gibt es dazu keine Ausnahmen. Das Gesetz enthält<br />

keine Regelungslücke.<br />

Niedersächsisches Finanzgericht, 3 K 338/02 vom 01.10.2003<br />

Familie und Kinder:<br />

Direktversicherung: Ab 2005 steuerfrei<br />

(Val) <strong>Recht</strong>slage bis 31.12.2004:<br />

Eine Direktversicherung wird durch die pauschale Besteuerung der Einzahlungsbeträge steuerlich<br />

begünstigt. So unterliegen die Versicherungsprämien beim Arbeitnehmer nicht seinem individuellen<br />

Lohnsteuersatz, sondern werden pauschal mit 20 Prozent besteuert. Hierfür ist unerheblich, ob die<br />

Versicherungsprämie monatlich in gleichbleibender oder in unterschiedlicher Höhe oder einmal im Jahr<br />

vom Arbeitgeber in die Direktversicherung eingezahlt wird. Zwingend ist nur, dass die Beträge direkt vom<br />

Arbeitgeber in die Versicherung eingezahlt werden, nicht etwa beim Arbeitnehmer zur Auszahlung<br />

kommen und von diesem in den Versicherungsvertrag eingezahlt werden.<br />

Eine Prämienzahlung aus pauschal versteuertem Arbeitslohn kann nur erfolgen, wenn die Prämie im Jahr<br />

einen Betrag von 1.752 Euro nicht übersteigt. Bei Überschreitung des Grenzwertes muss der<br />

Überschussbetrag aus individuell versteuertem Arbeitslohn gezahlt werden. Die Vergünstigung der<br />

pauschalen Versteuerung bleibt daher für die anteilige Versicherungsprämie von 1.752 Euro erhalten. Bei<br />

Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber eine höhere pauschal versteuerte<br />

Prämie in die Direktversicherung einzahlen. Diese beträgt maximal 1.752 Euro multipliziert mit der Anzahl<br />

der Dienstjahre des Arbeitnehmers. Diese Prämie darf frühestens 3 Monate vor Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses und spätesten 9 Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

gezahlt werden. Bei Zahlung nach Beendigung muss eine Vereinbarung zur Zahlung der Prämie mit dem<br />

Arbeitgeber bereits vor Ende der Beschäftigung bestanden haben.<br />

<strong>Recht</strong>slage ab 1.1.2005:<br />

Einzahlungen in eine Direktversicherung unterliegen keiner Besteuerung mehr.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Eigenheimzulage: Miteigentümer im Ausland<br />

(Val) Wenn eine Wohnung mehreren Personen gehört, steht jedem Miteigentümer die Eigenheimzulage<br />

grundsätzlich nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Wird die<br />

Eigenheimzulage auch dann nur anteilig gewährt, wenn der andere Miteigentümer wegen seines<br />

Wohnsitzes im Ausland nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt steuerpflichtig ist? Der<br />

SEITE - 19 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bundesfinanzhof hat diese Frage jetzt zugunsten der Betroffenen entschieden (BFH-Urteil vom<br />

24.6.2004, III R 69/03):<br />

Dem unbeschränkt steuerpflichtigen Miteigentümer einer Wohnung steht die volle Eigenheimzulage zu,<br />

wenn der andere Miteigentümer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut<br />

ist der Fördergrundbetrag nur dann entsprechend dem Miteigentumsanteil aufzuteilen, wenn eine<br />

Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht. Der Begriff des Anspruchsberechtigten<br />

ist in § 1 EigZulG gesetzlich definiert als "unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des<br />

Einkommensteuergesetzes". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass dem<br />

anspruchsberechtigten Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zustehen soll, wenn der oder die<br />

anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Auslegung der Vorschrift<br />

entgegen ihrem Wortlaut lehnte der BFH ab.<br />

Im konkreten Fall hatten zwei Geschwister zusammen ein Einfamilienhaus erworben. Das Haus wird von<br />

einem Miteigentümer, seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt. Die Miteigentümerin, die Schwester des<br />

Klägers, lebt im Ausland. Der Kläger begehrte den vollen Fördergrundbetrag von 5 000 DM zuzüglich 3<br />

000 DM Kinderzulagen (1 500 DM je Kind). Das Finanzamt bewilligte ihm unter Hinweis auf den<br />

Miteigentumsanteil der Schwester neben den Kinderzulagen lediglich den hälftigen Fördergrundbetrag in<br />

Höhe von 2 500 DM. Nach dem aktuellen BFH-Urteil aber hat der Bewohner des Hauses Anspruch auf<br />

die Eigenheimzulage in voller Höhe.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Eigenheimzulage: Nur bei Hausbezug vor Jahreswechsel<br />

(dpa) - Die Eigenheimzulage für ein 2004<br />

angeschafftes Haus oder eine Wohnung wird für dieses Jahr nur dann gewährt, wenn die eigenen vier<br />

Wände auch bis zum Jahresende bezogen werden. Geschieht dies nicht, geht die Zulage für 2004<br />

endgültig verloren. Darauf weist das Institut <strong>Steuern</strong> & <strong>Recht</strong> in Fürth hin und beruft sich auf eine<br />

entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: IX B 38/99).<br />

Ist im Kaufvertrag vereinbart, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst nach dem 31. Dezember 2004<br />

übergehen, wird die Eigenheimzulage bei Bezug erst ab dem Jahr 2005 für acht Jahre gewährt. Generell<br />

kann die Zulage nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das angeschaffte Wohneigentum auch<br />

selbst bewohnt wird.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Grundsteuer: Keine Benachteiligung von Eingemeindeten<br />

(dpa) - Bürger, deren Wohnort seit 1935 in eine andere<br />

Kommune eingemeindet wurde, dürfen bei der Grundsteuer nicht stärker zur Kasse gebeten werden als<br />

alteingesessene Grundstücksbesitzer. Das geht aus einem am Mittwoch gefällten Urteil des Sächsischen<br />

Oberverwaltungsgerichtes hervor. Ein Grundstückseigentümer in dem 1950 eingemeindeten Siegmar-<br />

Schönau hatte gegen die Stadt Chemnitz geklagt, weil er im Vergleich mehr Grundsteuer zahlen muss<br />

als «Alt-Chemnitzer». Die Klage sei begründet, entschied das OVG.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Lebensversicherung: Gemischte Nutzung eines Gebäudes<br />

(Val) Nimmt ein Hausbesitzer ein Darlehen auf, um seine teils selbst bewohnte und teils vermietete<br />

Immobilie zu renovieren, und verpfändet er zur Sicherung und Tilgung die Ansprüche aus seiner<br />

Kapitallebensversicherung, so sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in voller Höhe steuerpflichtig -<br />

auch wenn sie später als zwölf Jahre nach Abschluss des Vertrages ausgezahlt werden.<br />

Es darf nicht zwischen den Zinsen, die auf den selbst bewohnten Teil des Hauses entfallen und denen für<br />

den vermieteten Teil unterschieden werden.<br />

BFH VIII R 48/02<br />

SEITE - 20 -


Immobilienbesitzer:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Policendarlehen: Vorsicht beim Sonderausgabenabzug<br />

(Val) Mit einem Policendarlehen wird ein Darlehen durch eine Lebensversicherung abgesichert. Bis zum<br />

Rückkaufwert einer Lebensversicherung werden Darlehensmittel gewährt. Hierbei besteht die Gefahr,<br />

dass der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge verloren geht. Denn der<br />

Sonderausgabenabzug wird nicht gewährt, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Tilgung oder<br />

Sicherung eines Darlehens dienen und die Darlehenskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

abzugsfähig sind. Dies gilt jedoch nicht für Risikolebensversicherungen.<br />

Bleibt der Sonderausgabenabzug versagt, wird auch die später ausgezahlte Versicherungssumme zu<br />

100 Prozent steuerpflichtig. Damit unterliegt auch der Ertragsanteil aus der Versicherung der<br />

Besteuerung.<br />

Praxistipp:<br />

Werden Risikolebensversicherungen (Anspruch nur im Todesfall) für die Absicherung eines Darlehens<br />

genutzt, bleiben die Erträge weiterhin steuerfrei.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Grundstücke: Häuserzeile ist kein einziges Objekt<br />

(Val) Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende,<br />

rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche<br />

Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3<br />

ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt (Häuserzeile) werden können.<br />

BFH, X R 40/03<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Porno-Seiten: Zugriffschutz muss effektiv sein<br />

(Val) Pornografische Internetseiten müssen durch effektive Sicherungssysteme vor dem Zugriff<br />

Minderjähriger geschützt werden. Ohne eine solche Sicherung macht sich der Betreiber strafbar. Dies<br />

geht zwei Urteilen des Kammergerichts Berlin hervor.<br />

Systeme, bei denen der Nutzer lediglich die Identitätsnummer eines Personalausweises eingeben muss,<br />

reichen nicht aus. In den meisten Fällen ist diese Nummer beliebig. Ein effektiver Zugriffsschutz wird<br />

dadurch nicht gewährleistet.<br />

Der Betreiber einer Porno-Seite macht sich demnach grundsätzlich wegen Verbreitens pornografischer<br />

Schriften strafbar, wenn er vorsätzlich handelt. Das ist der Fall, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass<br />

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren leicht Zugriff auf das Internetangebot haben. Für den Fall, das<br />

der Betreiber eine Sperrung der Seiten für Minderjährige aus Unachtsamkeit unterlässt und damit<br />

fahrlässig handelt, kann die Tat mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden (Az. 1 Ss<br />

295/04 (113/04) und 1 Ss 436/03 (4/04).<br />

Den Urteilen lagen zwei Fälle zugrunde, in denen pornografische Seiten nur durch die Eingabe der<br />

Personalausweisnummer vor dem Zugriff Minderjähriger gesichert waren. In einem Fall hatte ein<br />

Kriminalbeamter die Sperre überwunden, indem er die Nummer des Personalausweises der<br />

Schauspielerin Uschi Glas eingab. Deren Ausweis war kurz zuvor deutlich lesbar in einer Illustrierten<br />

abgedruckt worden.<br />

SEITE - 21 -


Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Die Weber: Kunstfreiheit siegt<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Dresden (dpa) - Das Landgericht Dresden hat den Antrag von TV- Moderatorin Sabine Christiansen auf<br />

das Verbot einer Textstelle der umstrittenen Dresdner Inszenierung von Hauptmanns «Die Weber»<br />

abgewiesen. Das Gericht bestritt Christiansens Interpretation, in der Aufführung werde zum Mord an ihr<br />

aufgerufen. Vielmehr könne die strittige Passage im Zusammenhang des Stücks unterschiedlich<br />

interpretiert werden, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az: 3-O-4354/04 EV).<br />

Unterdessen sieht der Verlag Felix Bloch Erben (Berlin) in seinem Urheberrechts-Streit um das Stück das<br />

Staatsschauspiel Dresden am Zug. Der Verlag hatte Ende November ein Verbot des Stückes in seiner<br />

derzeitigen Fassung erwirkt.<br />

Das Dresdner Gericht begründete sein Urteil mit der <strong>Recht</strong>sprechung des Bundesverfassungsgerichts zur<br />

Abwägung der Kunstfreiheit gegen Persönlichkeitsrechte. Für den vorliegenden Fall folge daraus, dass<br />

die Kunstfreiheit höher zu bewerten sei als das Persönlichkeitsrecht Christiansens. Deshalb sei aus der<br />

beanstandeten Zeile «... wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre Sabine Christiansen...» in dem<br />

Stück kein Unterlassungsanspruch der Moderatorin abzuleiten.<br />

Der Anwalt des Staatsschauspiels Dresden, Spyros Aroukatos, zeigte sich äußerst zufrieden mit der<br />

Entscheidung, «weil das Staatsschauspiel in vollem Umfang obsiegt hat». Damit sei der von der<br />

Hauptmann-Nachlassverwalterin Anja Hauptmann erhobene Vorwurf der Volksverhetzung eindeutig<br />

widerlegt. Christiansen war zunächst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.<br />

Die Leiterin des Verlags Felix Bloch Erben, der die Aufführungsrechte an den Stücken Hauptmanns hält,<br />

wartet auf ein Signal der Bühne. «Für eine außergerichtliche Lösung muss das Theater auf uns<br />

zukommen», sagte Verlagsleiterin Bettina Migge in einem dpa - Gespräch. Derzeit herrsche aber<br />

Funkstille zwischen beiden Seiten. Migge kritisierte, die Dresdner Inszenierung enthalte nicht einmal die<br />

Hälfte des Originaltexts: «Der gesamte Text hat mit den Webern von Hauptmann wenig zu tun, er wurde<br />

gekürzt und verfälscht.»<br />

Das Landgericht Berlin hatte sein Ende November verhängtes Verbot der Inszenierung damit begründet,<br />

die vom Regisseur hinzugefügten Chorszenen seien nicht vertragsgemäß genehmigt gewesen.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Handy: Bei Hotlinebestellung gilt Widerrufsrecht<br />

(dpa) - Verbraucher können telefonische Bestellungen auch nach Erhalt der Ware widerrufen. Das hat<br />

der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines von MobilCom angebotenen «Multimedia-Pakets» - ein<br />

Handy inklusive Kartenvertrag - entschieden. Nach dem Urteil kann der Vertrag auch dann rückgängig<br />

gemacht werden, wenn das Mobiltelefon im so genannten Postident-2-Verfahren zugestellt wurde, bei<br />

dem ein Postmitarbeiter bei der Überbringung der Ware zunächst die Identität des Kunden prüft und<br />

dessen Unterschrift einholt (Aktenzeichen: III ZR 380/03 vom 21. Oktober 2004).<br />

Weil das Geschäft über eine «Bestell-Hotline» zustande gekommen sei, handle es sich um einen<br />

«Fernabsatzvertrag». Obwohl der Vertrag erst durch die vom Boten persönlich entgegen genommene<br />

Unterschrift wirksam werde, sei der Verbraucher genauso schutzwürdig wie bei normalen telefonischen<br />

Bestellungen, weil er die Ware zuvor nicht prüfen könne. Damit kann der Kunde das Geschäft innerhalb<br />

von zwei Wochen oder - wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt - zeitlich<br />

unbegrenzt rückgängig machen.<br />

Das Karlsruher Gericht gab einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt. Der<br />

Verband hatte MobilCom aufgefordert, den in einer Anzeige aus dem Jahr 2000 angebotenen Vertrieb<br />

von Handys nebst Kartenvertrag zu unterlassen, wenn der Kunde nicht zugleich auf sein Widerrufsrecht<br />

hingewiesen würde.<br />

SEITE - 22 -


Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Stasi-Berichterstattung: Justiz legt hohe Maßstäbe an<br />

(dpa) - Die Justiz legt nach Einschätzung des Hamburger Medienrechtlers Karl-Heinz Ladeur<br />

außergewöhnlich hohe Maßstabe an die Berichterstattung über angebliche Inoffizielle Mitarbeiter der<br />

DDR-Staatssicherheit. «Hier spinnt die juristische <strong>Recht</strong>sprechung Fäden, in denen sich Journalisten<br />

mehrfach verheddert haben», sagte Ladeur in einem dpa-Gespräch in Hamburg. Außer Wallraff hätten<br />

auch die PDS-Politiker Peter Porsch und Gregor Gysi erfolgreich gegen Berichterstattung über<br />

angebliche Stasi-Tätigkeiten geklagt.<br />

Die Behauptung, jemand sei Inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Stasi gewesen, werde vor Gericht als<br />

Tatsachenbehauptung gewertet. Damit gelte für Journalisten bei der Verdachtsberichterstattung eine sehr<br />

hohe Sorgfaltspflicht, sagte der Hamburger Professor. Selbst wenn sehr vieles für eine Stasi-Verstrickung<br />

spreche und jemand als Inoffizieller Mitarbeiter registriert sei, reiche dies nicht aus, um jemanden einen<br />

«Stasi-IM» zu nennen. «Als Beleg braucht es vor Gericht fast eine Unterschrift unter einem Vertrag mit<br />

der Stasi.»<br />

Denkbar wäre es nach Ansicht Ladeurs, in der Bezeichnung «IM» stärker eine Meinungsäußerung des<br />

Journalisten zu sehen und nicht eine Tatsachenbehauptung. «Der Begriff wird von den Gerichten oft sehr<br />

eng im Sinne der Stasi definiert.» Auch bei einer großzügigeren Auslegung des Begriffs müssten jedoch<br />

Journalisten sorgfältig recherchieren und handfeste Beweise für eine Verstrickung in Stasi-<br />

Machenschaften erbringen.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Werbe-Mails: Unerbeten sind sie wettbewerbswidrig<br />

Karlsruhe (dpa) - Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers ist<br />

wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage eines Internet-Dienstleisters statt, der<br />

sich gegen einen elektronisch verschickten Werbe-Newsletter eines Konkurrenten gewandt hatte. Durch<br />

die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken entstehe «eine Belästigung für den Empfänger, die dieser<br />

nicht hinzunehmen braucht», heißt es in dem veröffentlichten Urteil.<br />

Weil diese Versandmöglichkeit schnell und billig sei, müsse man mit einem «Nachahmungseffekt»<br />

rechnen, so dass diese Werbeart immer weiter um sich greife und damit zu einer unzumutbaren<br />

Belästigung werde, argumentierte der Wettbewerbssenat. Zwar seien Kosten und Aufwand für das<br />

Löschen einzelner Mails gering. «Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-<br />

Mails ganz anders aus.» (Aktenzeichen: I ZR 81/01 vom 11. März 2004)<br />

Allerdings betrifft das Urteil nur Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht, also vor allem zwischen<br />

Konkurrenzunternehmen. Zu möglichen Klagerechten betroffener Verbraucher hat der BGH noch kein<br />

Urteil gefällt.<br />

Der BGH erleichterte den betroffenen Konkurrenzunternehmen zudem die Durchsetzung von<br />

Unterlassungsansprüchen gegen wettbewerbswidrige Mails. Nach dem Urteil trifft den Versender der E-<br />

Mails die volle Beweislast. Damit müsste er vor Gericht beweisen, dass der Empfänger sein<br />

Einverständnis erteilt hat, um sich gegen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit zu wehren.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Streugut: Keine Haftung für Schuhsohlen<br />

(dpa) - Die Stadt Jever (Kreis Friesland) muss einem Bürger für die Abnutzung seiner Schuhe durch im<br />

Winter gestreutes Granulat keinen Schadenersatz zahlen. Eine entsprechende Klage des Betroffenen hat<br />

das Landgericht Oldenburg als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts stellt das gegen<br />

Schnee-und Eisglätte gestreute Granulat-Salz-Gemisch keine Amtspflichtverletzung der beklagten<br />

Kommune dar. (Az.: 5 O 3480/04)<br />

SEITE - 23 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die Auswahl der Streumittel stehe den Gemeinden grundsätzlich frei, hieß es zur Begründung.<br />

Entscheidend sei, dass die durch winterliche Glätte bestehenden Gefahren beseitigt würden. Um die<br />

Rutschgefahr auch langfristig zu mindern, könne dabei auch der Einsatz abstumpfender Mittel wie<br />

Granulat neben dem Streuen von Salz geboten sein. Der Kläger hatte von der Stadt Schadenersatz mit<br />

der Begründung verlangt, durch das Granulat seien die Sohlen seiner orthopädischen Schuhe übermäßig<br />

stark abgenutzt worden. Er habe diese daher erneuern müssen.<br />

Das Abnutzen der Sohlen wertete das Gericht aber als «allgemeines, sozialadäquates Lebensrisiko, das<br />

jeder Verkehrsteilnehmer hinzunehmen hat, wenn er im Winter vor die Tür geht». Ein Verzicht auf das<br />

Streuen bloß zur Vermeidung solcher Abnutzungen könne nicht verlangt werden. Ein billig und gerecht<br />

denkender Fußgänger werde auf vereisten Wegen vielmehr froh sein, wenn er auf Grund des gestreuten<br />

Mittels nicht auf glatten Flächen zu Fall komme.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Havarien: Opfer werden besser entschädigt<br />

(Val) Deutschland ist am 24. November 2004 dem Internationalen Protokoll zur Errichtung eines<br />

"Superfonds" (Zusatzfonds 2003) beigetreten. Aus diesem Fonds wird Opfern von Öltanker-Havarien<br />

Entschädigung gezahlt. "Ein einzelner Staat ist kaum in der Lage, die immensen Schäden, die ein<br />

Öltankerunfall verursachen kann, allein zu tragen. Dies zeigt das Beispiel des Öltankers Prestige, der im<br />

November 2002 vor der spanischen Küste auseinander gebrochen ist. Deshalb ist die internationale<br />

Staatengemeinschaft gefragt, wenn es darum geht, Opfer schnell und reibungslos zu entschädigen.<br />

Selbstverständlich leistet auch die Mineralölwirtschaft ihren Beitrag, denn sie profitiert von den<br />

Ölimporten und -exporten", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.<br />

Der Zusatzfonds 2003 ergänzt das bereits bestehende internationale Ölhaftungs- und<br />

Entschädigungssystem nach Öltankerhavarien: Danach haftet zunächst die Versicherung des<br />

Schiffseigentümers bis zu einer bestimmten Höhe und anschließend tritt der Entschädigungsfonds von<br />

1992 ein. Schließlich zahlt der neue Zusatzfonds von 2003 bis zu einer Höhe von insgesamt ca. 1<br />

Milliarde Euro. Der neue Fonds wird - wie schon der Fonds von 1992 - aus Beiträgen der<br />

Mineralölwirtschaft gespeist, die sich so an der Beseitigung von Schäden nach Öltankerhavarien beteiligt.<br />

Die importierende Ölindustrie ist verpflichtet, die Höhe der Importe zu melden, auf deren Grundlage der<br />

zu zahlende Anteil berechnet wird.<br />

Das Inkrafttreten des Protokolls ist davon abhängig, dass die Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben,<br />

eine Gesamtölimportmenge von 450 Mio. Tonnen erreichen. Außerdem müssen mindestens 8 Staaten<br />

dem Protokoll beigetreten sein oder es ratifiziert haben. Beide Voraussetzungen sind bald erfüllt, so dass<br />

das Protokoll Anfang 2005 in Kraft treten wird.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Baurecht: Gilt auch für Werbung auf Anhänger<br />

(dpa) - Eine ohne Genehmigung an einer Autobahn<br />

aufgestellte Werbung auf einem Autoanhänger muss entfernt werden. Das entschied das<br />

Verwaltungsgericht Koblenz nach einer Mitteilung vom Dienstag (1 K 2268/04.KO). Das Gericht<br />

bestätigte die Forderung des Kreises Ahrweiler, der die Entfernung der Reklame für eine Tankstelle und<br />

ein Schnellrestaurant angeordnet hatte. Auch wenn die Werbung auf einem fahrbarem Anhänger<br />

angebracht sei, gelte Baurecht. Dagegen sei verstoßen worden, weil die Anlage das Landschaftsbild<br />

beeinträchtige.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Maulkorbpflicht: Auch für harmlosen Dobermann<br />

(dpa) - Die Leinen- und Maulkorbpflicht kann auch<br />

für Hunde gelten, die von Sachverständigen als ungefährlich eingestuft wurden. Solche Tiere könnten<br />

durch den Einfluss ihres Herrchens gefährlich sein, urteilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Richter<br />

SEITE - 24 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

wiesen damit die Beschwerde eines Hundehalters zurück, der gegen eine von der Stadt Pforzheim<br />

auferlegte Leinen- und Maulkorbpflicht für seinen Dobermann geklagt hatte. (Az.: 2 K<br />

2015/03)<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Bodenreform: Keine Rückgabe wegen Enteignungen<br />

(dpa) - Alteigentümer, die ihre Grundstücke im Zuge der<br />

so genannten Bodenreform verloren haben, können keine Rückgabe verlangen. Das hat das<br />

Bundesverfassungsgericht erneut bekräftigt. Selbst wenn die Enteignungen in der sowjetischen<br />

Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 das Völkerrecht verletzt hätten, folge daraus kein<br />

Rückgabeanspruch, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Damit wies der Zweite<br />

Senat zwei Verfassungsbeschwerden ab, darunter eine von Ernst August Prinz von Hannover.<br />

Nach den Worten des Gerichts hat Deutschland im Zwei-Plus-Vier- Vertrag nach der Wiedervereinigung<br />

wirksam auf etwaige Ansprüche verzichtet. Mit dem neuerlichen Urteil macht das Gericht deutlich, dass<br />

auch aus völkerrechtlicher Sicht keine Rückgabeansprüche wegen der Bodenreformenteignungen<br />

bestehen. In seinen beiden Grundsatzentscheidungen aus den 90er Jahren hatten die Karlsruher Richter<br />

Rückgabeansprüche auf der Grundlage des Grundgesetzes abgelehnt. Allerdings sind beim<br />

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg noch Klagen von Alteigentümern anhängig.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

EU-Verfassung: Deutsche wären dafür<br />

Köln (dpa) - Die Mehrheit der Deutschen würde im Fall einer Volksabstimmung nach einem Bericht des<br />

Wirtschaftsmagazins «Capital» für die EU-Verfassung stimmen. Das ergab eine repräsentative Umfrage,<br />

für die 1009 Menschen vom Marktforschungsinstitut Europressedienst Bonn befragt wurden. 53 Prozent<br />

sprachen sich für die Verfassung aus, 40 Prozent stimmten dagegen, schreibt das Magazin nach<br />

Angaben vom Mittwoch. In mehr als zehn EU-Staaten werde über die Verfassung vom Volk entschieden.<br />

In Deutschland soll der Bundestag das Werk am 8. Mai 2005 - 60 Jahre nach dem Ende des zweiten<br />

Weltkrieges - ratifizieren.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Zuwanderungsgesetz: Kein Gang zur Behörde nötig<br />

Stuttgart (dpa) - Das neue Zuwanderungsgesetz bringt nach Darstellung des Baden-Württembergischen<br />

Innenministeriums keine Änderungen für die rechtmäßig im Land lebenden Ausländer. Nach dem 1.<br />

Januar 2005 würden bestehende Aufenthaltsgenehmigungen automatisch in die entsprechenden<br />

Aufenthaltstitel nach neuem <strong>Recht</strong> übergeleitet, teilte die Behörde am Mittwoch in Stuttgart mit. Durch die<br />

neuen Regelungen sei es aber noch wichtiger als bisher, rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis<br />

deren Verlängerung zu beantragen.<br />

Unternehmer:<br />

Stille Beteiligungen: Ab 2005 umsatzsteuerpflichtig<br />

(Val) Für stille Beteiligungen wird zum 1.1.2005 die Steuerbefreiungsvorschrift aufgehoben, da eine<br />

Beteiligung als stiller Gesellschafter nach neuerer <strong>Recht</strong>ssprechung ohnehin nicht der Umsatzsteuer<br />

unterliegt.<br />

Nachteilig ist diese Neuregelung jedoch bei einer Einlage von Dienstleistungen: Eine solche Einlage war<br />

bisher aufgrund der Vorschrift ebenfalls umsatzsteuerfrei, künftig ist sie umsatzsteuerpflichtig.<br />

Nach bisheriger <strong>Recht</strong>slage war u.a. "die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen<br />

oder an dem Geschäftsanteil eines anderen" seit 1987 von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 8j UStG).<br />

SEITE - 25 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Dadurch sollte die mit der umsatzsteuerbefreiten Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme und durch<br />

Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wirtschaftlich vergleichbare Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme<br />

stiller Beteiligungen ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden (BT-Drsache 10/6193 S. 25).<br />

Doch fraglich war ohnehin, ob in der Beteiligung als stiller Gesellschafter überhaupt ein<br />

umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gesehen werden konnte. Im Jahre 2003 entschied der<br />

Europäische Gerichtshof, dass der Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen eine nicht<br />

steuerbare Leistung darstellt (EuGH-Urteil vom 26.6.2003, C-442/01). Somit läuft die<br />

Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8j UStG in den Fällen einer Geldeinlage ins Leere.<br />

Unternehmer:<br />

Kleinunternehmer: Keine Steuerschuldumkehr<br />

(Val) Seit dem 1.4.2004 gilt für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker die umgekehrte<br />

Steuerschuldnerschaft: Wenn sie Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung,<br />

Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfangen, dürfen<br />

sie die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen. Statt dessen müssen<br />

Baunternehmer die Umsatzsteuer künftig direkt an das Finanzamt überweisen. Der Leistungserbringer<br />

muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner<br />

Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).<br />

Die Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer besteht nur für Unternehmen der Baubranche, also für<br />

Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn solche<br />

Unternehmen Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen (§ 13b Abs. 2 UStG).<br />

Fraglich war bislang, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der<br />

Leistungserbringer ein Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG ist und er deshalb ohnehin in seinen<br />

Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf und abführen muss.<br />

Ab 1.1.2005 gilt aufgrund des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes nun eine erleichternde Klarstellung:<br />

Ist der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer, gilt für den Leistungsempfänger die<br />

Steuerschuldumkehr nicht. Dieser muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG<br />

2005, geändert mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz).<br />

Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger könnte dazu führen, dass eine<br />

nicht gewollte Mehrbelastung beim Leistungsempfänger entsteht, z. B. wenn dieser selbst ein<br />

Kleinunternehmer ist.<br />

Etwas anderes aber gilt, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist und selbst nachhaltig<br />

Bauleistungen erbringt (z. B. Handwerker): In diesem Fall gilt die Steuerschuldumkehr auch für ihn. Er<br />

muss also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann,<br />

wenn diese für seinen Privatbereich anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG).<br />

Unternehmer:<br />

Elster: Einzugsermächtigungen kündigen<br />

17.12.2004<br />

(Val) Der elektronischen Software droht eine Zwangspause. Wegen massiver Sicherheitslücken bei der<br />

elektronischen Steuererklärung "Elster" für Unternehmen rügte der Datenschutzbeauftragte der<br />

Bundesregierung, Peter Schaar, das papierlose Verfahren.<br />

Da Firmen seit einiger Zeit verpflichtet sind, ihre <strong>Steuern</strong>ummern auf Rechnungen anzugeben, ist die<br />

Missbrauchsgefahr bei der elektronischen Übermittlungen der Steuerdaten groß.<br />

Die Unternehmen in Deutschland sind ab 1. Januar verpflichtet, Umsatzsteuer- und<br />

Lohnsteuererklärungen elektronisch per "Elster"-Software zu übermitteln. Zur Erstellung einer solchen<br />

Erklärung ist jedoch derzeit nur die <strong>Steuern</strong>ummer nötig. Der Nutzer muss sich weder durch Passwort<br />

SEITE - 26 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

noch anderweitig identifizieren. Damit kann jeder, der die <strong>Steuern</strong>ummer einer Firma kennt, deren Zahlen<br />

ändern. Das Finanzamt kontrolliert dies nicht.<br />

In der Finanzverwaltung sind die Probleme bekannt. Ein "finanzielles Risiko" entstehe den Unternehmen<br />

jedoch nicht, heißt es in einer Erklärung der Finanzverwaltung. Im Falle unrechtmäßiger Abbuchungen<br />

könnten die Firmen bei ihrer Bank auch telefonisch widersprechen und bekämen das Geld auf Kosten<br />

des Finanzamts dann umgehend zurückerstattet. Mit einem Einsatz dieses vor Missbrauch gesicherten<br />

Systems sei jedoch nicht vor dem nächsten Sommer zu rechnen.<br />

Steuerrat: Überprüfen Sie Abbuchungen des Finanzamts genau und kündigen Sie vorsichtshalber<br />

erteilte Einzugsermächtigungen.<br />

Unternehmer:<br />

EU: Steuerfreiheit nur für Lieferungen an Unternehmen<br />

(dpa) - Die Lieferung von Gegenständen aus<br />

Deutschland in ein anderes EU-Land ist nur dann steuerfrei, wenn diese für ein Unternehmen erworben<br />

werden. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen<br />

Urteil (Az.: 2 K 2835/02).<br />

Im Streitfall hatte ein deutscher Autohändler ein Porsche Cabrio an eine im französischen<br />

Handelsregister eingetragene Gesellschaft verkauft. Der Händler zahlte hierfür zunächst keine<br />

Umsatzsteuer, da er annahm, dass es sich bei dem Verkauf um eine so genannte «steuerfreie<br />

innergemeinschaftliche Lieferung» handelte.<br />

Später stelle sich heraus, dass die Gesellschaft des französischen Käufers «ohne Geschäftsaktivität»<br />

und nicht im französischen Bankenregister verzeichnet war. Daraufhin behandelte das Finanzamt den<br />

Verkauf als in Deutschland steuerpflichtigen Vorgang und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, gegen den<br />

der Verkäufer klagte.<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in seinem Urteil die Steuerforderung des Finanzamtes. Der<br />

Verkauf sei steuerpflichtig gewesen, da der Verkäufer nicht nachweisen könne, dass der Käufer ein<br />

Unternehmer war.<br />

Unternehmer:<br />

Neujahr: Kann auch im Herbst sein<br />

(Val) Wussten Sie, dass ein neues Jahr nicht immer am 1.1. beginnen muss? 2005 fällt das chinesische<br />

Neujahr auf den 8.2., das islamische Neujahr auf den 10.2. und das singhalesisch-tamilische Neujahr auf<br />

den 13.4. Das jüdische Neujahr findet erst am 4.10. statt.<br />

- dass die meisten lateinamerikanischen Länder keinen Oster- bzw. Pfingstmontag haben, aber die<br />

Woche vor Ostern, die "Semana Santa" für Geschäftsbesuche nicht geeignet ist?<br />

- dass in Japan der spärliche Urlaub mit der sogenannten "golden week" (29.4. bis 5.5.) verlängert wird?<br />

- dass die orthodoxen Feiertage nach dem julianischen Kalender berechnet werden und dadurch das<br />

russische Weihnachtsfest auf den 7.1. fällt?<br />

Um die Terminplanung für das Auslandsgeschäft zu erleichtern, gibt die bfai auch für 2005 das<br />

Taschenbuch "Feiertage im Ausland" heraus. Neben den Feiertagen in mehr als 180 Ländern werden<br />

dort Bankfeiertage, Öffnungszeiten, Ferientermine, Tipps für Geschäftsgrüße und Trinkgelder,<br />

Vorwahlnummern und die Zeitverschiebung zu Deutschland angegeben.<br />

Die Broschüre mit der Bestellnummer 10459 ist zum Preis von 12,00 ¿ beim Kundencenter der bfai (Tel.:<br />

0221/20 57-316, Fax: 0221/20 57-444, E-Mail: vertrieb@bfai.de) oder im Buchhandel (ISBN 3-93770533-<br />

3) erhältlich.<br />

SEITE - 27 -


Unternehmer:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Onlinebanking: Kontoauszüge nicht selbst ausdrucken<br />

(Val) Onlinebanking befreit nicht von der Aufbewahrungspflicht. Buchführungs- und<br />

aufzeichnungspflichtige Bankkunden müssen sich von den Kreditinstituten ausgedruckte Kontoauszüge<br />

übermitteln<br />

lassen und diese aufbewahren. Das geht klar aus den OFD-Verfügungen (Az.: S 0317 - 34 St 432 und S<br />

0317 A - 45/St 41) hervor.<br />

Der durch das Geldinstitut elektronisch übermittelte selbst ausgedruckte Kontoauszug reicht nicht. Die<br />

Möglichkeit, derart übermittelte Daten zu verändern, muss ausgeschlossen sein. Und genau das leisten<br />

die derzeit eingesetzten Softwareprodukte laut OFD nicht, da diese keine programmgesteuerte Zuteilung<br />

eines unveränderbaren Indexes bei Eingang des Dokuments vorsehen. Bei der Zusendung von<br />

Monatssammelkontoauszügen in Papierform ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan.<br />

Unternehmer:<br />

Spendenbescheinigung: Keine nachträgliche Vorlage<br />

(Val) Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die nachträgliche Erteilung und<br />

Vorlage einer Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) ein rückwirkendes Ereignis gemäß §<br />

175 Abs. 1 Nr. 2 AO darstellt. Deshalb müsse der Steuerbescheid auch dann geändert werden, wenn er<br />

bereits bestandskräftig sei. Gleichzeitig hatte der BFH aber betont, dass ein solches rückwirkendes<br />

Ereignis nicht vorliege, wenn die Zuwendungsbestätigung bereits vor der Steuerveranlagung ausgestellt<br />

wurde und erst nachträglich vorgelegt werde (BFH-Urteil vom 6.3.2003, BStBl. 2003 II S. 554).<br />

Diese differenzierte Regelung ist dem Fiskus zu umständlich - und deshalb wird mit dem "EU-Richtlinien-<br />

Umsetzungsgesetz" das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Kurzerhand wird nun gesetzlich bestimmt,<br />

dass "die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als<br />

rückwirkendes Ereignis gilt" (§ 175 Abs. 2 Satz 2 AO 2005). Nicht mehr anerkannt werden<br />

Bescheinigungen, die nach Bestandskraft des Steuerbescheides ab dem 28.10.2004 beim Finanzamt<br />

eingereicht werden (Artikel 97 Abs. 3 AO-Einführungsgesetz 2005).<br />

Begründet wird die Abschaffung der nachträglichen Vorlage damit, dass es sehr verwaltungsaufwendig<br />

sei, wenn langjährig zurückliegende Veranlagungen wieder aufgerollt werden müssen. Hingegen sei es<br />

für den Steuerbürger zumutbar, erforderliche Bescheinigungen zeitnah vorzulegen.<br />

Das Gesetz ist vom Bundestag verabschiedet und bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.<br />

Unternehmer:<br />

USt-Ermäßigung: Jetzt auch für Solisten<br />

(Val) Für die Leistungen von Orchestern, Kammermusikensembles und Chören muss auf die Einnahmen<br />

nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an das Finanzamt abgeführt werden. Ausreichend ist eine<br />

Musik- oder Gesangsgruppe von mindestens zwei Personen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG). Nur wenn ein<br />

Solist sein Konzert selbst veranstaltet und gegenüber den Konzertbesuchern selbst als Veranstalter<br />

auftritt, kann auch er den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl.<br />

1995 II S. 348). Wenn aber der Solist Leistungen gegenüber einem Veranstalter erbringt, musste er nach<br />

bisherigem <strong>Recht</strong> Umsatzsteuer in Höhe von 16 % bezahlen.<br />

Der Europäische Gerichtshof hatte diese Regelung moniert und entschieden, dass auch für die<br />

Leistungen von Solisten an Veranstalter - genau wie bei Ensembles - nur der ermäßigte<br />

Umsatzsteuersatz gezahlt werden muss (EuGH-Urteil vom 21.10.2003, C-109/02, BStBl. 2004 II S. 482).<br />

Diesem Richterspruch hatte sich das Bundesfinanzministerium gebeugt und gewährte fortan auch<br />

Solisten den ermäßigten Umsatzsteuersatz, gleichgültig, ob diese ihre Leistungen selbst als Veranstalter<br />

oder gegenüber einem Veranstalter erbringen (BMF-Schreiben vom 26.3.2004, IV B 7 - S 7238 - 2/04).<br />

SEITE - 28 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Nunmehr wird mit dem "EU-Richtlinen-Umsetzungsgesetz" die Verwaltungsregelung in Gesetz gegossen:<br />

Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wird nicht mehr danach unterschieden, ob die<br />

Darbietung durch ein Ensemble oder einen Solisten erfolgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 2005). Aufgrund<br />

dieser neuen <strong>Recht</strong>slage ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2000 überholt: Damals hatte der<br />

BFH entschieden, dass für zwei selbstständige Musiker, die als Duo auftreten, die Leistungen<br />

umsatzsteuerlich weder nach § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG<br />

steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 24.2.2000, BStBl. 2000 II S. 302).<br />

Unternehmer:<br />

Berufsbetreuer: Gewerbliche Tätigkeit<br />

(Val) Berufsbetreuer, die hilflosen Menschen bei der Erledigung rechtlicher Angelegenheiten zur Seite<br />

stehen, sind keine Freiberufler im Sinne des Einkommensteuergesetzes, das beispielsweise Anwälte,<br />

Ärzte und Psychologen von der Gewerbesteuer befreit.<br />

Grund: Berufsbetreuer müssen keine besondere Ausbildung haben. Die Finanzrichter in Münster sahen<br />

auch keine Ähnlichkeit zu Testamentsvollstreckern oder Vermögensverwaltern.<br />

FG Münster 1 K 842/03 G<br />

Unternehmer:<br />

Ist-Besteuerung: Hohe Umsatzgrenze verlängert<br />

(Val) Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer im Regelfall mit Ablauf des<br />

Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob das<br />

für die Leistung vereinbarte Entgelt vereinnahmt worden ist (Soll-Besteuerung). Daneben gibt es aber<br />

auch die Möglichkeit, die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, sofern<br />

der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 125 000 EUR betragen hat (Ist-Besteuerung gemäß § 20<br />

Abs. 1 Nr. 1 UStG).<br />

Diese Umsatzgrenze war bisher in den neuen Bundesländern zur Strukturverbesserung und zur<br />

Förderung von kleinen und mittleren Unrternehmen wesentlich höher und betrug im Zeitraum vom<br />

1.1.1996 bis 31.12.2004 immerhin 500 000 EUR. Diese Sonderregelung wird nun über den 31.12.2004<br />

um zwei Jahre verlängert bis zum 31.12.2006 (Artikel 2a des "Gesetzes zur Änderung der<br />

Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.7.2004).<br />

Nicht realisiert wurde die Forderung der CDU/CSU, die Umsatzgrenze, bis zu der ein Unternehmer die<br />

Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann, unbefristet auf einheitlich 500 000 EUR in<br />

den neuen und alten Bundesländern anzuheben. Immerhin bestehe die jetzige Grenze von 125 000 EUR<br />

bereits seit 1968.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Vorfälligkeitszins: Ausgleich nur für realen Ausfall<br />

(dpa) - Banken können bei der Berechnung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung, die bei<br />

vorzeitiger Ablösung eines Immobilienkredits anfällt, nur einen Ausgleich für ihre tatsächlichen Einbußen<br />

verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klargestellt. Das Karlsruher Gericht<br />

sprach sich gegen die Anwendung des so genannten PEX-Index als Berechnungsgrundlage aus.<br />

Dieser auf einem Portfolio von 30 synthetischen Pfandbriefen beruhende Index weise zu niedrige<br />

Renditen für die Wiederanlage der vorzeitig an die Bank zurückgezahlten Darlehenssumme aus und<br />

führe damit zu einer zu hohen Vorfälligkeitsentschädigung. Der BGH befürwortete dagegen eine<br />

Berechnung anhand der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank. Die darin ausgewiesenen<br />

Renditen orientierten sich - im Unterschied zum PEX-Index - an den realen Umsätzen von Pfandbriefen<br />

an der Börse. Sie könnten von der Bank ohne weiteres erzielt werden. (Aktenzeichen: XI ZR 285/03 vom<br />

30. November 2004)<br />

SEITE - 29 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

In dem Fall hatte eine GmbH in den 90er Jahren bei einer Hypothekenbank für ein Gewerbegrundstück<br />

einen Kredit von 8,3 Millionen Mark (heute etwa 4,24 Millionen Euro) mit einer zehnjährigen Laufzeit<br />

aufgenommen, den sie wegen Verkaufs der Immobilie vorzeitig ablösen wollte. Die Bank ermittelte die<br />

Entschädigung mit Hilfe des PEX-Index, der aber aus Sicht der GmbH zu einem ungünstigen Ergebnis<br />

führte.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Hagelschaden: Jedes Glas ist versichert<br />

(Val) Unklare Klauseln im Versicherungsvertrag gehen nicht zu Lasten des Versicherten. Dies urteilte<br />

das Landgericht München I und verpflichtete eine Versicherung, den Hagelschaden an einer<br />

Dachverglasung zu ersetzen.<br />

Das zwischen Garage und Hausdach angebrachte Wetterschutzdach eines Münchner Einfamilienhauses<br />

war durch Hagel beschädigt worden. Die Erneuerung des Daches kostete rund 9.000,- Euro. Die<br />

Hauseigentümerin verlangte Erstattung dieser Kosten von ihrer Versicherung aufgrund eines Hausrats-<br />

und Glas-Pauschalversicherungsvertrages.<br />

Nach den "Hinweisen zur Glasversicherung" waren jedoch "Sonderverglasungen" wie Balkon-,<br />

Terrassen-, Wetterschutz- und Dachverglasungen mitversichert. Die weitere Versicherungsmöglichkeit für<br />

"Verglasungen aus Kunststoffen sowie Glaskeramik-Kochflächen" war jedoch nicht angekreuzt. Die<br />

Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab mit der Begründung, das Wetterschutzdach bestehe<br />

aus einer nicht versicherten Kunststoffverglasung.<br />

Die Hausbesitzerin verklagte die Versicherung und wies darauf hin, das Wetterschutzdach hätte aus<br />

Grünglas, genauer aus Thermoglas bestanden. Hierbei handelt es sich nicht um Kunststoff. Außerdem<br />

sei sie davon ausgegangen, dass ihre Pauschalversicherung für "Sonderverglasungen" jedes Glas<br />

umfasse.<br />

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihr <strong>Recht</strong> und verurteilte die Versicherung zur<br />

Bezahlung eines Schadens in Höhe von rund 8.400,- Euro, den ein gerichtlich bestellter<br />

Sachverständiger ermittelt hatte.<br />

Die Richter waren der Meinung, es komme nicht darauf an, ob das beschädigte Dach aus Kunststoff oder<br />

Glas bestanden hätte. Die "Hinweise zur Glasversicherung" gehörten zu den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Beklagten. Zweifel bei der Auslegung müssten zu Lasten des Verwenders,<br />

also der Versicherung gehen.<br />

Die Klausel über den Versicherungsschutz für "Sonderverglasungen" sei mehrdeutig. Man könne diese<br />

Klausel so verstehen, dass die dort aufgelisteten "Sonderverglasungen" unabhängig von ihrer<br />

chemischen Beschaffenheit versichert seien.<br />

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne darunter jede Form von Glas in der genannten<br />

Funktion (z.B. Wetterschutz) verstehen. Kunststoffverglasungen seien nicht unmissverständlich<br />

ausgeschlossen, auch wenn hierfür eine gesonderte Versicherungsmöglichkeit bestehe. Für den<br />

Hagelschaden bestehe folglich Versicherungsschutz.<br />

Landgericht München I, 12 O 17583/02<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Mietwagen: Haftung bei leicht fahrlässigem Unfall<br />

(Val) Wer mit einem Mietwagen leicht fahrlässig einen Unfall verursacht, haftet für den Schaden nur<br />

dann, wenn er seine Aufklärungspflichten der Versicherung gegenüber verletzt. Die Beweislast dafür trägt<br />

jedoch die Mietwagenfirma. So entschied das Landgericht München I im Fall eines Mietwagenfahrers, der<br />

mit dem Fahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn gegen die Mittelleitplanke gefahren war.<br />

SEITE - 30 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Von der Haftung für Unfallschäden an Mietfahrzeugen ist der Mieter in der Regel freigestellt, wenn er sie<br />

nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.<br />

Eine solche Haftungsfreistellung war auch im Mietvertrag eines Münchner Firmeninhabers mit der Fa.<br />

Sixt enthalten. Dennoch verlangte das Mietwagenunternehmen Schadensersatz wegen eines mit dem<br />

Mietauto zumindest leicht fahrlässig verursachten Unfalls.<br />

Am 7.4.2003 war der Firmeninhaber auf der Autobahn Richtung Kufstein von der schneeglatten Fahrbahn<br />

abgekommen und gegen die Mittelleitplanke geprallt. Die Mietwagenfirma verlangte von ihm einen<br />

Fahrzeugschaden von rund 10.000,- Euro ersetzt. Sie warf dem Mieter vor, er habe nach dem<br />

Verkehrsunfall weder die Polizei noch die Fa. Sixt verständigt und dadurch seine Aufklärungspflichten<br />

verletzt. Insbesondere fehle eine schriftliche Schadensanzeige. Außerdem habe der Mieter Unfallflucht<br />

begangen.<br />

Der beklagte Fahrer verteidigte sich mit der Begründung, er habe sehr wohl die Polizeinummer<br />

angerufen. Wegen zahlreicher anderer Unfälle mit Personenschäden habe aber kein Polizeiauto bei ihm<br />

angehalten. Er habe dann das beschädigte Mietfahrzeug mit telefonischer Zustimmung der Fa. Sixt nach<br />

München zurückgebracht und habe es am nächsten Tag, am 8.4.2003 dort zurückgegeben.<br />

Vor dem Landgericht München I unterlag die Mietwagenfirma mit ihrer Schadenersatzforderung. Der<br />

Mieter des Unfallfahrzeugs muss lediglich den vertraglich vorgesehenen Selbstbehalt von 800,- Euro<br />

bezahlen.<br />

Der Vorsitzende der 12. Zivilkammer stützte seine Entscheidung auf die Haftungsfreistellung nach den<br />

Geschäftsbedingungen der Mietwagenfirma.<br />

Danach hafte der Mieter für einen Unfallschaden nur dann, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig verursacht oder schuldhaft seine Aufklärungspflichten verletzt habe.<br />

Die Beweislast hierfür trage die Mietwagenfirma entsprechend den Regelungen in der<br />

Kaskoversicherung. Die klagende Firma habe aber nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der<br />

Fahrzeugmieter die Polizei nicht verständigt habe. Wenn die Polizei wegen zahlreicher anderer Unfälle<br />

zur selben Zeit keinen Tagebucheintrag mache und eine Unfallaufnahme verweigere, wie der Beklagte<br />

behauptet, so sei dies keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung nach den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Mietwagenfirma habe auch keinen Beweis dafür angeboten,<br />

dass eine Schadensmeldung nicht erfolgt sei.<br />

Soweit die Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen auf einer schriftlichen Schadensmeldung bestehe, sei<br />

diese Regelung unwirksam. Der Wegfall der Haftungsfreistellung unabhängig vom Verschulden des<br />

Mieters sei in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und weiche von den<br />

Grundsätzen der Kaskoversicherung ab.<br />

Die Voraussetzungen einer Unfallflucht seien nicht ausreichend dargelegt.<br />

Eine Eigenhaftung des Mieters über die Selbstbeteiligung hinaus komme daher nicht in Betracht.<br />

Landgericht München I, 12 O 20786/03<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Finanzdienstleistungen: Neues Widerrufsrecht<br />

08.12.2004<br />

(Val) Ab sofort ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen<br />

Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu<br />

umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein<br />

vierzehntägiges Widerrufsrecht (wie auch im Versandhandel) zu. Das sieht das geänderte Gesetz über<br />

Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vor, das heute (8.12.04) in Kraft tritt. Es setzt die EU-<br />

Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches <strong>Recht</strong> um.<br />

SEITE - 31 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen (9.12.04) wie<br />

folgt dar:<br />

Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende<br />

Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und<br />

Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform (mittels Papier oder<br />

E-Mail) mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer<br />

Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.<br />

Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht<br />

alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der<br />

Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in<br />

dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein<br />

Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die<br />

zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf<br />

hingewiesen worden ist.<br />

Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per<br />

Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen,<br />

die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor<br />

übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der<br />

Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist<br />

und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.<br />

Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle<br />

anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet.<br />

Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz ( z. B. am Telefon oder durch E-Mail) abgeschlossen<br />

werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch<br />

keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien<br />

und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für<br />

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche<br />

Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die<br />

Versicherungsombudsmänner.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Kreditkarte: Inhaber haftet für Zweitkarte<br />

(dpa) - Der Inhaber einer Kreditkarte haftet grundsätzlich auch für den mit einer Zusatzkarte betriebenen<br />

Missbrauch. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem en Urteil. Der Kunde sei<br />

gegenüber dem Kreditkartenunternehmen auch für die Karte des Partners verantwortlich, urteilten die<br />

Richter. Dies gelte sowohl für private als auch für geschäftliche Beziehungen (Az.: 12 U 786/03).<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Kreditkartenunternehmens statt. Das<br />

Unternehmen hatte einem Kunden eine Zusatzkarte zur Verfügung gestellt. Diese so genannte<br />

Partnerkarte überließ der Kunde einem Geschäftspartner. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen<br />

gab der Partner die Karte jedoch nicht zurück, sondern setzte sie nach Angaben des Gerichts weiter ein.<br />

Als das Kreditkartenunternehmen die auf die Zusatzkarte entfallenden Beträge einforderte, verweigerte<br />

der Kunde die Bezahlung mit der Begründung, er sei für den Missbrauch der Karte nicht verantwortlich.<br />

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Es sei allein Sache des Kunden gewesen, sich rechtzeitig<br />

um die Rückgabe der Karte zu bemühen. Er könne das mit der Ausgabe einer Zusatzkarte zwangsläufig<br />

erhöhte Risiko für einen Missbrauch nicht auf das Kreditkartenunternehmen abwälzen.<br />

SEITE - 32 -


Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Waschanlagen: Haftungsausschluss unwirksam<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Wenn ein Auto beschädigt aus der Waschanlage herauskommt, hat der Besitzer nunmehr gute<br />

Chancen den Schaden ersetzt zu bekommen. Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des<br />

Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer<br />

Autowaschanlage für unwirksam erklärt. Damit wollte der Betreiber seine Haftung für außen an der<br />

Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für<br />

sämtliche Folgeschäden,unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens, von leichter Fahrlässigkeit<br />

freizeichnen.<br />

Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer<br />

Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln<br />

unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen<br />

benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).<br />

In dem zugrundeliegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage mit seinem Mercedes S 500 L, der<br />

zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich<br />

unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der<br />

rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des<br />

angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Autobesitzer ließ die beschädigten Fahrzeugteile<br />

ersetzen.<br />

Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges<br />

Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. In der Folge verlangte die<br />

Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Kostenpauschale ersetzt. Die<br />

Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene<br />

Haftungsbeschränkungsklauseln:<br />

"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B.<br />

Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt<br />

ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem<br />

Verschulden trifft."<br />

und<br />

"Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunter-nehmer eine Haftung<br />

aus grobem Verschulden trifft."<br />

Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung, ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den<br />

Waschvorgang entstanden sind und ob gegebenenfalls die Beklage ein Verschulden trifft, an das<br />

Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />

BGH - X ZR 133/03<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

(dpa) - Ein Bauherr, der von einem Vertrag wegen fehlerhafter Bauelemente zurücktritt, sollte sich mit<br />

Aufhebung und Rückgabe der Teile nicht zu lange Zeit lassen. Sonst verliert er seinen<br />

Rückzahlungsanspruch, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 3 U 1577/03). In diesen<br />

Fällen muss dem Handwerker zeitnah Gelegenheit gegeben werden, die Elemente wieder auszubauen.<br />

Andernfalls lebe der ursprüngliche Vertrag wieder auf - mit der Folge, dass die fehlerhafte Ware bezahlt<br />

werden muss.<br />

Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil der Zahlungsklage<br />

eines Handwerkers statt. Der Kläger hatte einem Bauherrn Fenster sowie Balkontüren geliefert und<br />

eingebaut. Der Bauherr rügte anschließend mehrere Mängel und die Parteien einigten sich darauf, den<br />

SEITE - 33 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Vertrag rückgängig zu machen. Obwohl der Kläger mehrfach um einen Termin für den Ausbau der<br />

Fenster und Balkontüren gebeten hatte, reagierte der Bauherr nicht. Daraufhin verlangte der Kläger<br />

Bezahlung - und bekam <strong>Recht</strong>.<br />

In den Entscheidungsgründen betonte das OLG, der Handwerker sei auf die Mitwirkung des Bauherrn<br />

angewiesen. Denn er hätte die Räume nicht ohne dessen Zustimmung betreten dürfen. Da der Bauherr<br />

die für Rückabwicklung des Vertrages erforderliche Mitwirkung verweigert habe, sei der vereinbarte<br />

Rücktritt vom Vertrag ebenso hinfällig geworden wie das <strong>Recht</strong> des Bauherrn, sich auf Mängel zu<br />

berufen.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Krankenhaus: Haftet nicht für jede Infektion<br />

(dpa) - Eine Klinik haftet nicht in jedem Fall für Infektionen, die sich ein Patient während seiner<br />

stationären Behandlung zugezogen hat. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report»<br />

veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Der Patient müsse<br />

vielmehr nachweisen, dass der Krankenhausträger oder ein verantwortlicher Arzt pflichtwidrig<br />

Maßnahmen unterlassen habe, die geeignet gewesen wären, die Infektion zu vermeiden, heißt es in dem<br />

Urteil (Az.: 5 U 15/02).<br />

Das Gericht wies mit seinem Spruch die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines 42-jährigen<br />

Patienten ab. Der Kläger befand sich nach einem Unfall in stationärer Behandlung. Dabei zog er sich<br />

nach eigenen Angaben wegen unhygienischer sanitärer Anlagen der Klinik eine Infektion zu und wollte<br />

unter anderem den Träger haftbar machen. Laut OLG lässt sich absolute Keimfreiheit in einer Klinik nicht<br />

erreichen. Mögliche Infektionen zählten daher prinzipiell zum Krankheitsrisiko eines Patienten. Anders sei<br />

die <strong>Recht</strong>slage, wenn der Patient konkrete Pflichtverletzungen nachweisen könne. Das aber sei dem<br />

Kläger hier aber nicht gelungen.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Internet: Auch bei eBay muss über Widerruf aufgeklärt werden<br />

08.12.2004<br />

(Val) Ab sofort ist besser geschützt, wer Kredite per Post aufnimmt, eine Versicherung oder einen<br />

Rentenvertrag im Internet abschließt oder eine Geldanlage per Fax erwirbt. Die Anbieter sind zu<br />

umfassender Information verpflichtet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern steht grundsätzlich ein<br />

vierzehntägiges Widerrufsrecht (wie auch im Versandhandel) zu. Das sieht das geänderte Gesetz über<br />

Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vor, das heute (8.12.04) in Kraft tritt. Es setzt die EU-<br />

Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches <strong>Recht</strong> um.<br />

In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion ab morgen (9.12.04) wie<br />

folgt dar:<br />

Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende<br />

Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z. B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und<br />

Vertragsmodalitäten. Diese Informationen werden dem Verbraucher auch in Textform (mittels Papier oder<br />

E-Mail) mitgeteilt. Selbstverständlich gelten sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei einer<br />

Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, weiter.<br />

Der Verbraucher kann den Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen. Hat er allerdings nicht<br />

alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Hat der<br />

Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher in<br />

dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein<br />

Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die<br />

zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor darauf<br />

hingewiesen worden ist.<br />

SEITE - 34 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per<br />

Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen,<br />

die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor<br />

übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der<br />

Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist<br />

und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.<br />

Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der Verbraucher eine Schlichtungsstelle<br />

anrufen. Diese wird bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet.<br />

Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz ( z. B. am Telefon oder durch E-Mail) abgeschlossen<br />

werden, sind die Informationspflichten zu beachten; dies wird durch Änderungen des<br />

Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch<br />

keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien<br />

und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurück zu erstatten. Für<br />

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fernabsatz von Versicherungen erfolgt die außergerichtliche<br />

Streitschlichtung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die<br />

Versicherungsombudsmänner.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Urteil: Passantenwerbung unzulässig<br />

(dpa) - Der Bundesgerichtshof hat das gezielte Ansprechen von Passanten in der Öffentlichkeit zu<br />

Werbezwecken untersagt. Ein derartiges Vorgehen sei wettbewerbswidrig. Dies gelte vor allem auch<br />

dann, wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar sei, heißt es in einem Urteil des I. BGH-<br />

Zivilsenats. Mit ihrer Entscheidung bestätigten die Karlsruher Richter eine Unterlassungsklage der<br />

Deutschen Telekom gegen einen Mitbewerber. (AZ: I ZR 227/01).<br />

Das beklagte Unternehmen wirbt für einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und<br />

vermittelt so genannte Pre-Selection-Verträge. Hierzu gehen Mitarbeiter unter anderem auf Straßen und<br />

Plätzen sowie in Einkaufszentren auf Passanten zu und sprechen diese individuell auf die<br />

«Möglichkeiten» eines solchen Vertrags an. Die Telekom sieht darin ein wettbewerbswidriges «Anreißen<br />

von Kunden durch Belästigung».<br />

Der BGH befürchtet durch die beanstandete Werbeform weniger die Gefahr einer Verstrickung oder<br />

Überrumpelung des Verbrauchers, als vielmehr einen «belästigenden Eingriff in die Individualsphäre»<br />

des Umworbenen. Mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des Verbots ist laut BGH eine<br />

Interessenabwägung erforderlich. Danach sei das Interesse des Umworbenen an seiner ungestörten<br />

Individualsphäre höher zu bewerten als die wirtschaftlichen Belange des Werbenden.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Handelsregister: Eintragungen teurer<br />

(dpa) - Die Gebühren für die Eintragung in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister<br />

werden neu geregelt. Sie werden im Vergleich mit dem alten <strong>Recht</strong> zum Teil deutlich niedriger. Zum<br />

Beispiel wird die Eintragung eines Einzelkaufmanns künftig 50 Euro, die Eintragung einer Standard-<br />

GmbH 100 Euro und die Eintragung einer normalen Aktiengesellschaft 240 Euro betragen. Für die<br />

Eintragung von Prokuren, deren Änderung oder Löschung ist eine Gebühr von 20 Euro vorgesehen.<br />

Außerdem wird das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister beschleunigt. Das Registergericht<br />

muss künftig spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung einen Bescheid<br />

verfassen.<br />

SEITE - 35 -


Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Textilwaren: EU hebt Einfuhrhöchstgrenzen auf<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Der Rat der Europäischen Union hat einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung<br />

angenommen, mit der ab dem 1. Januar 2005 alle mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhren<br />

von Textilwaren und Bekleidung aus WTO-Mitgliedsländern (Argentinien, China, Hongkong, Indien,<br />

Indonesien, Malaysia, Peru, Philippinen, Taiwan, Südkorea und Thailand) abgeschafft werden.<br />

Damit erfüllt die EU eine ihrer wichtigsten Verpflichtungen, die sie 1994, gegen Ende der letzten WTO-<br />

Verhandlungsrunde (der so genannten "Uruguay-Runde"), eingegangen war. "Die Höchstmengen für<br />

Textilwaren, die vier Jahrzehnte lang galten, gehören nun endgültig der Vergangenheit an - und es gibt<br />

keinen Weg zurück", erklärte der für Handel zuständige EU-Kommissar, Peter Mandelson. "Die<br />

internationale Textilindustrie muss sich dieser Herausforderung stellen und in dem neuen Umfeld<br />

einrichten. Von politischer Seite ist zu gewährleisten, dass dieser Übergang so reibungslos wie möglich<br />

und nicht auf Kosten der Textilindustrien schwacher und anfälliger Entwicklungsländer erfolgt, die zu<br />

gegebener Zeit ebenfalls in der Lage sein sollten, von der Liberalisierung zu profitieren", fügte er hinzu.<br />

Mit der Verordnung des Rates werden ab dem 1. Januar 2005 alle Höchstmengen für die Einfuhren von<br />

Textilwaren und Bekleidung aus WTO-Mitgliedsländern abgeschafft. Für Einfuhren im ersten Quartal des<br />

Jahres 2005, die noch unter die Höchstmengen für 2004 fallen, gilt ein Übergangssystem.<br />

In diesem Zusammenhang wird auch ein statistisches Monitoring-System für die Einfuhren einer Reihe<br />

von Textil- und Bekleidungswaren in die EU geschaffen. Die EU ist dadurch nicht nur in der Lage,<br />

schwerwiegende Verzerrungen des Marktes frühzeitig zu erkennen, sondern kann auch die Entwicklung<br />

des Handels in dem veränderten Umfeld genau beobachten.<br />

Hintergrund:<br />

Das WTO-Abkommen über Textilwaren und Bekleidung, in dem ein Zehnjahreszeitraum für die<br />

Abschaffung der Kontingente festgelegt wurde, läuft am 31. Dezember 2004 aus, und ab dem 1. Januar<br />

2005 gelten für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung die allgemeinen Regeln des GATT, die<br />

mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren verbieten. Die EU hat im Jahr 2002 im Rahmen der dritten<br />

Einbeziehungsstufe des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung bereits 56 bilaterale<br />

Zollkontingente abgeschafft.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Post-AG: Darf trans-o-flex nicht übernehmen<br />

(Val) Die Deutsche Post AG darf trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH (im Folgenden: trans-o-flex)<br />

nicht übernehmen, entschied der Bundesgerichtshof. Nach Ansicht des Gerichts unterliegt nicht nur die<br />

geplante Aufstockung der Geschäftsanteile auf 100 %, sondern auch bereits die Minderheitsbeteiligung<br />

der Zusammenschlusskontrolle.<br />

Die Deutsche Post AG ist auf dem Markt der Zustellung von Geschäftspaketen an Verbraucher<br />

("Business-to-Consumer") mit einem Marktanteil von fast 65 % marktbeherrschend.<br />

Trans-o-flex befasst sich hingegen bislang ausschließlich mit der Lieferung von Sendungen, die von<br />

Geschäftskunden für Geschäftskunden bestimmt sind ("Business-to-Business"). Sie befördert sowohl<br />

Pakete als auch Stückgut und erbringt vorwiegend Kombinationsfrachtleistungen, bei denen eine<br />

Mehrheit von Packstücken verschiedener Art, beispielsweise Standardpakete und Stückgut, als<br />

einheitliche Sendung entgegengenommen, transportiert und ausgeliefert wird.<br />

Gegenstand des Fusionskontrollverfahrens ist zum einen ein nachträglich angezeigter Erwerbsvorgang<br />

aus dem Jahre 1997, durch den die Deutsche Post AG 24,8 % des Stammkapitals der trans-o-flex<br />

erworben hat. Zum anderen geht es um einen angemeldeten geplanten Erwerbsvorgang, mit der die<br />

Deutsche Post AG ihre Beteiligung auf 100 % der Geschäftsanteile aufstocken will.<br />

Das Bundeskartellamt hat beide Erwerbsvorgänge untersagt. Die Post AG unterlag in allen Instanzen.<br />

SEITE - 36 -


<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die durch einen Konsortialvertrag mit den übrigen Anteilseignern gestärkte gesellschaftsrechtliche<br />

Stellung verschaffe der Deutschen Post AG in Verbindung mit einer überlegenen Markt- und<br />

Branchenkenntnis und einer starken Marktposition die Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen<br />

Einflusses auf trans-o-flex. Beide Zusammenschlüsse ließen eine Verstärkung der marktbeherrschenden<br />

Stellung der Deutschen Post AG auf dem "Business-to-Consumer"-Paketmarkt erwarten, meinen die<br />

Richter. Wegen verschiedener Regelungen im Konsortialvertrag werden Kapitalerhöhungen und ein<br />

Vordringen der trans-o-flex auf andere Geschäftsfelder gegen den Willen der Deutschen Post AG<br />

erschwert.<br />

Gestützt auf sachverständige Stellungnahmen hat bereits das Oberlandesgericht angenommen, dass<br />

eine Ausweitung der geschäftlichen Betätigung der trans-o-flex auf den "Business-to-Consumer"-<br />

Paketmarkt zu erwarten sei. Bereits die Minderheitsbeteiligung an trans-o-flex versetze die Deutsche<br />

Post AG in die Lage, einer solchen Ausweitung der Geschäftstätigkeit der trans-o-flex entgegenzuwirken<br />

und damit die eigene marktbeherrschende Stellung abzusichern.<br />

Beschluss vom 21. Dezember 2004 - KVR 26/03<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Yogurt-Gums: Haribo unterliegt gegen Katjes<br />

24.11.2004<br />

(Val) Vergeblich hat die Haribo GmbH & Co. KG versucht, die Katjes Fassin GmbH & Co. KG auf<br />

Zustimmung zur Löschung der Marke "YOGURTGUMS" in Anspruch zu nehmen. Unter dieser Marke<br />

vertreibt Katjes weiche Fruchtgummis, die unter Zusatz von Joghurt hergestellt werden.<br />

Haribo hatte die <strong>Recht</strong>sauffassung vertreten, bei dem Namen handele es sich um eine reine<br />

Inhaltsbeschreibung, die keinen Markenschutz verdiene. Dem folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf<br />

nicht.<br />

Es bestätigte die <strong>Recht</strong>sauffassung des Landgerichts, nach der es auf den beschreibenden Charakter<br />

des Namens allein nicht ankommt.<br />

Vielmehr sei entscheidend, wie die Verbraucher die Bezeichnung wahrnehmen. Nimmt ein nicht ganz<br />

unerheblicher Teil der Verbraucher die Bezeichnung als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem<br />

bestimmten Geschäftsbetrieb wahr, ist die Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber<br />

anderen Waren auf dem Markt.<br />

Außerdem handle es sich bei dem Begriff um eine Wortschöpfung, die weder in der deutschen noch in<br />

der englischen Sprache gebräuchlich ist. Auch die Hervorhebung der Bezeichnung auf der Packung<br />

spreche dafür, dass es sich nicht um eine reine inhaltliche Beschreibung handelt, sondern "yogurt-gums"<br />

sich in den Augen der Konsumenten als Produktbezeichnung darstellt.<br />

Ob es sich bei dem Namen tatsächlich um eine eintragungsfähige und schutzwürdige Marke handelt,<br />

musste der Senat in diesem Verfahren nicht klären. Dies bleibt dem Markenamt in München und den zur<br />

Überprüfung seiner Entscheidungen berufenen Instanzen überlassen.<br />

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.<br />

Olg Düsseldorf, I-20 U 78/04<br />

SEITE - 37 -


Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> DEZEMBER 2004<br />

Arzneimittel: Keine Werbung ohne Hinweis<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Auch bei der Werbung für ein frei verkäufliches Arzneimittel darf der Hinweis «Zu Risiken und<br />

Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker» nicht fehlen. Das entschied das<br />

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Auch in einem solchen Fall müsse der Käufer im Interesse des<br />

Gesundheitsschutzes auf fachkompetente Beratung hingewiesen werden. Dies gelte insbesondere, wenn<br />

ein Arzneimittel tatsächlich nicht frei von Nebenwirkungen sei, argumentierten die Richter (Az.: 6 U<br />

79/03).<br />

Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Berufung des Inhabers eines Reformhauses<br />

zurück. Der Geschäftsmann hatte beim Verkauf eines Arzneimittels, das als Nebenwirkung Allergien<br />

auslösen kann, nicht auf die Beratungsmöglichkeit durch Ärzte oder Apotheker hingewiesen. Offenbar<br />

fürchtete er, andernfalls Kunden an Apotheker zu verlieren. Das OLG sah diese Befürchtungen aber nicht<br />

als tragend an. Die Hinweispflicht sei vielmehr ein zulässiger Eingriff in die <strong>Recht</strong>e des<br />

Reformhausinhabers.<br />

Zur Begründung heißt es in dem Urteil, die gesetzlich festgelegte Hinweispflicht diene der<br />

Volksgesundheit. Diese habe Vorrang vor der Berufsfreiheit. Das in der Fachzeitschrift «Neue Juristische<br />

Wochenschrift» veröffentlichte Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen seiner<br />

grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.<br />

********************************************<br />

Ein Service der Kanzlei Hans Peter Haag.<br />

Der Mandantenbrief ersetzt keine Beratung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine<br />

Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen.<br />

Impressum<br />

Hans Peter Haag<br />

Steuerberater<br />

Mandantenbrief-Service<br />

Hauptstraße 295<br />

79576 Weil am Rhein<br />

Tel.: 0762175050<br />

Fax: 0762174007<br />

EMail: office@steuerberater-haag.de<br />

SEITE - 38 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!