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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Abschreibung:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong><br />

MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Seniorenresidenz: Erhöhte Abschreibung möglich?<br />

(Val) Die degressive Abschreibung kann nur dann für eine Eigentumswohnung geltend gemacht werden,<br />

wenn diese Wohnzwecken dient. Die Frage ist, ob auch Immobilien, die in der Wohnform des sog.<br />

"betreuten Wohnens für Senioren" oder als Pflegezimmer genutzt werden, "Wohnzwecken dienen", so<br />

dass für sie ein erhöhter Abschreibungssatz in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzverwaltung<br />

hat dies bislang stets verneint, weil die Wohnnutzung von den daneben erbrachten Betreuungs- oder<br />

Pflegeleistungen überlagert werde und das Wohnen daher von nur untergeordneter Bedeutung sei.<br />

Der BFH ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Nach dem Zweck des § 7 Abs. 5 EStG,<br />

das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken, sei es unerheblich, ob und in<br />

welchem Umfang der Bewohner in dem als förderungswürdig eingestuften Objekt neben dem Wohnen<br />

noch weitere Betreuungs- oder Pflegeleistungen in Anspruch nehme. Dies gelte nicht nur in dem Fall,<br />

dass solche Leistungen erst im Zuge sich verändernder Lebensbedürfnisse im bisherigen Wohnumfeld in<br />

Anspruch genommen würden, sondern auch im Falle des Umzugs in eine Einrichtung für "betreutes<br />

Wohnen" oder eine Pflegeeinrichtung.<br />

Für die degressive AfA ist jedoch erforderlich, dass die Räume eine eigenständige Haushaltsführung<br />

zulassen und der Bewohner über sie die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft hat. Ferner müssen<br />

mindestens eine Heizung, eine Kochgelegenheit, ein Bad und eine Toilette vorhanden sein.<br />

Dementsprechend hat der BFH entschieden, dass eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des<br />

"betreuten Wohnens" genutzt wird, regelmäßig Wohnzwecken dient. Im Urteilsfall hatten die Kläger eine<br />

solche Eigentumswohnung an eine Betreibergesellschaft vermietet, die die Wohnung an die Endnutzer<br />

untervermietete (BFH-Urteil vom 30.9.2003, IX R 9/03).<br />

Im Gegensatz dazu dient ein an einen Heimbetreiber vermietetes möbliertes Pflegedoppelzimmer nicht<br />

Wohnzwecken, weil die erforderliche Kochgelegenheit fehlt und die Heimbewohner keine Sachherrschaft<br />

über das Zimmer haben (BFH-Urteil vom 30.9.2003, IX R 7/03).<br />

Allgemeines Vertragsrecht:<br />

Nebensaison: Einschränkungen brauchen Hinweis<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Reiseveranstalter müssen darauf hinweisen, wenn in der Nebensaison Angebote<br />

in einer Ferienanlage nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG)<br />

Frankfurt in einem Urteil entschieden. Falls es im Prospekt keine Hinweise auf das eingeschränkte<br />

Angebot gebe, liege grundsätzlich ein entschädigungspflichtiger Reisemangel vor (Az.: 16 U 72/03).<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Das Gericht billigte mit dem in der Zeitschrift «OLG - Report» veröffentlichten Urteil einem Touristen eine<br />

Entschädigung wegen «nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit» zu. Der Kläger hatte in der Nebensaison<br />

einen Pauschalurlaub in einer Ferienanlage gebucht, in der mehrere Freizeiteinrichtungen und<br />

Restaurants geschlossen waren. Der Veranstalter befand, damit habe der Urlauber angesichts der<br />

Jahreszeit rechnen müssen. Ein besonderer Hinweis sei daher nicht erforderlich gewesen.<br />

Das OLG sah dies anders: Da im Reiseprospekt keinerlei Angaben zu vorübergehenden Schließungen<br />

enthalten gewesen seien, sei der Veranstalter entschädigungspflichtig. Der Anlage habe rechtlich<br />

betrachtet eine «zugesicherte Eigenschaft» gefehlt.<br />

Allgemeines Vertragsrecht:<br />

Reparatur: Fehler muss endgültig behoben sein<br />

Saarbrücken (dpa) - Autohändler müssen Käufern nicht zusichern, ein bestimmter Fehler werde nach<br />

einer Reparatur «nie mehr» auftreten. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts<br />

(OLG) Saarbrücken hervor. Nach Meinung der Richter ist der Käufer deshalb nicht berechtigt, die<br />

Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens zu verlangen, wenn der Händler zwar den<br />

aufgetreten Fehler beseitigt, diese Zusicherung aber verweigert (Az.:4 U 152/02-20).<br />

Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil die Klage eines<br />

Autokäufers ab. Der von dem Mann erworbene Neuwagen war während der Fahrt langsamer geworden.<br />

Der Händler baute daraufhin ein neues Teil ein, doch zwei Monate später wiederholte sich der Fehler.<br />

Der Kläger war zwar mit dem Einbau eines weiteren Ersatzteils einverstanden, verlangte von dem<br />

Händler aber zugleich die Zusicherung, dass der Fehler nun nie mehr auftreten werde. Als der Händler<br />

diese Zusage verweigerte, wollte der Kläger den Kaufvertrag rückgängig machen.<br />

Das OLG sah für dieses Verlangen keine rechtliche Grundlage. Die Richter hielten dem Kläger vielmehr<br />

vor, er habe sich auf das Nachbesserungsangebot des Händlers eingelassen. Die von ihm zusätzlich<br />

geforderte Zusicherung verstoße gegen Treu und Glauben, da der Mangel nunmehr behoben sei.<br />

Allgemeines Vertragsrecht:<br />

Fehlinformation: Reisebüro zahlt Ersatzflug<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Urlauber können einen Ersatzflug auf Kosten ihres Reisebüros buchen, wenn<br />

dieses sie nicht über eine Vorverlegung des Abfluges informiert hat. Das hat das Amtsgericht Frankfurt<br />

entschieden (Az.: 29 C 7150/02-85), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in<br />

ihrer Fachzeitschrift «Reise<strong>Recht</strong> aktuell».<br />

Im konkreten Fall ging es um eine Reise nach Alicante in Spanien. Drei Tage vor Abflug erhielten die<br />

Touristen von ihrem Reisebüro die Tickets und eine Bestätigung der Flugzeiten. Zehn Tage zuvor hatte<br />

die Fluggesellschaft aber dem Reisebüro mitgeteilt, der Flug sei um einige Stunden vorverlegt worden.<br />

Als die Urlauber am Flughafen eintrafen, war das Flugzeug längst weg. Weil die Fluggesellschaft<br />

nachweisen konnte, dass ihr Fax das Reisebüro tatsächlich erreicht haben musste, lag aus Sicht des<br />

Gerichts eine «fahrlässige Pflichtverletzung» vor. Das Reisebüro musste daher für die Kosten der<br />

Ersatzflüge aufkommen.<br />

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Allgemeines Verwaltungsrecht:<br />

Passfoto: Behörden müssen Kopftuch akzeptieren<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Kassel (dpa) - Muslimische Frauen dürfen in Deutschland in aller Regel Passfotos benutzen, die sie mit<br />

Kopftuch zeigen. Dazu dürfen die Behörden keine Bescheinigung einer Religionsgemeinschaft verlangen,<br />

die das Tragen des Kopftuches vorschreibt, entschied das Kasseler Verwaltungsgericht in einem am<br />

Donnerstag veröffentlichten Urteil. Niemand müsse formell einer Religionsgemeinschaft angehören, um<br />

für sich das Grundrecht auf Glaubensfreiheit in Anspruch zu nehmen, urteilten die Richter (AZ.: 3 G<br />

1916/03).<br />

Arbeitsrecht:<br />

Änderungen: Neue Regeln für Arbeitnehmer<br />

Berlin (dpa/gms) - Für Arbeitnehmer haben sich am Jahresanfang einige wichtige gesetzliche<br />

Regelungen geändert. Kündigungsschutz gilt nur noch für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern.<br />

Bereitschaftsdienste von Ärzten oder Feuerwehrleuten werden als Arbeitszeit angerechnet. Und wer sich<br />

als Handwerker selbstständig machen will, ist nicht mehr in jeder Branche auf den Meisterbrief<br />

angewiesen.<br />

Die Änderungen beim Bereitschaftsdienst gehen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)<br />

zurück. Allerdings ändert sich für die meisten Arbeitnehmer zunächst nichts, da das Gesetz eine<br />

Übergangsfrist bis Ende 2005 vorsieht.<br />

Gewerkschaften und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bis dahin Regelungen zu schaffen, in denen<br />

die Arbeitszeit mit Zeitausgleich bis zu zehn Stunden verlängert wird. Auch wenn der Bereitschaftsdienst<br />

als Arbeitszeit gilt, ändert sich an der Bezahlung zunächst nichts. Auswirkungen hat das Gesetz aber<br />

zum Beispiel auf die vorgeschriebenen Ruhezeiten, die dann auch während des Bereitschaftsdienstes<br />

gelten. Mammutschichten von Klinikärzten etwa dürften dann der Vergangenheit angehören.<br />

Änderungen gibt es auch beim Kündigungsschutz: Er gilt für neu eingestellte Arbeitnehmer seit<br />

Jahresanfang nur noch in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. In Betrieben, in denen zwischen<br />

fünf und zehn Mitarbeiter tätig sind, genießen alle Arbeitnehmer weiterhin Kündigungsschutz, die bereits<br />

im vergangenen Jahr dort tätig waren.<br />

Firmen, die einen Mitarbeiter entlassen, können ihm künftig eine Abfindung in Höhe von einem halben<br />

Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit anbieten. Der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob<br />

er gegen die Kündigung klagt oder die Abfindung annimmt.<br />

Bei der Frage, welche Mitarbeiter bei betriebsbedingten Kündigungen zuerst gehen müssen, gibt es nach<br />

dem neuen <strong>Recht</strong> einen festen Katalog für die so genannte Sozialauswahl. Dabei werden jetzt nur noch<br />

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter sowie mögliche Unterhaltspflichten oder<br />

Schwerbehinderungen des Mitarbeiters berücksichtigt. «Damit können Faktoren wie eine Berufskrankheit<br />

oder die Pflege von Angehörigen nicht mehr berücksichtigt werden», erläutert DGB-Expertin Perreng.<br />

Änderungen gibt es auch bei der befristeten Beschäftigung: Bislang durften solche Arbeitnehmer nur für<br />

maximal zwei Jahre beschäftigt werden. Für Existenzgründer gibt es nun eine Ausnahmeregelung: In den<br />

ersten vier Jahren nach Betriebsgründung können Arbeitnehmer für bis zu vier Jahre befristet beschäftigt<br />

werden.<br />

Wer sich als Handwerker selbstständig machen will, hat es seit Jahresanfang leichter. Zwar gibt es<br />

weiterhin in allen Handwerksberufen den Meisterbrief. Jedoch ist er in 53 Berufen nicht mehr<br />

Voraussetzung für die Gründung eines Betriebes. Fliesenleger, Schneider oder Feinoptiker etwa können<br />

sich künftig selbstständig machen, ohne vorher den Meisterbrief erworben zu haben.<br />

Und sogar in den 41 eigentlich zulassungspflichtigen Handwerksberufen gibt es jetzt mit der<br />

Altgesellenregelung die Möglichkeit, ohne Meisterbrief in die Selbstständigkeit zu starten. Voraussetzung<br />

ist, dass der Geselle mindestens sechs Jahre Berufserfahrung und davon vier Jahre in leitender Stellung<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

nachweisen kann. Zu den zulassungspflichtigen Berufen gehören alle, die Gefahren für die Gesundheit<br />

oder das Leben mit sich bringen können - beispielsweise Fleischer, Klempner, Maurer oder Tischler.<br />

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) empfiehlt Handwerkern, auch dann den<br />

Meisterbrief zu machen, wenn er nicht Voraussetzung für die Unternehmensgründung ist. Auch das so<br />

genannte Inhaberprinzip ist durch die Handwerksnovelle<br />

gefallen: Inhaber eines Meisterbetriebes müssen nicht mehr Meister sein, sondern nur einen Meister als<br />

Betriebsleiter einstellen.<br />

Arbeitsrecht:<br />

Stellenanzeige: Geschlechtliche Diskriminierung<br />

(Val) Wird eine Stelle nur für ein Geschlecht ausgeschrieben, liegt eine geschlechtliche Diskriminierung<br />

nahe und der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Vorliegen sachlicher Gründe. Auch bei einer<br />

Ausschreibung durch Dritte ist der Arbeitgeber wegen einer solchen Diskriminierung haftbar.<br />

Nach § 611a Abs. 2 BGB hat ein Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines<br />

Geschlechts nicht eingestellt wird. Macht der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine<br />

Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür,<br />

dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung<br />

rechtfertigen. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung kommt ua. eine geschlechtsspezifische<br />

Stellenausschreibung in Betracht.<br />

Bedient sich der Arbeitgeber zur Ausschreibung dritter Stellen oder Institutionen, sind ihm deren<br />

geschlechtsspezifische Ausschreibungen zuzurechnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine<br />

Stellenanzeige durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasst und er im Nachhinein vorträgt, diese habe<br />

von sich aus die geschlechtspezifische Form der Stellenausschreibung gewählt.<br />

Im Streitfall bewarb sich ein <strong>Recht</strong>sanwalt auf eine lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige<br />

der beklagten <strong>Recht</strong>sanwaltskanzlei, die sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit (damals<br />

Bundesanstalt für Arbeit) bedient hatte. In der Stellenanzeige war eine "Volljuristin", auch<br />

"Wiedereinsteigerin in Teilzeit" gesucht worden. Den nachträglichen Einwand der Kanzlei, die<br />

Formulierung der Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesanstalt, ließ der Senat nicht<br />

gelten. Er hob damit klageabweisende Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Streit an<br />

das Landesarbeitsgericht zurück, welches nun die Höhe der Entschädigung festzusetzen hat.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 -<br />

Beamtenrecht:<br />

DDR-Grenzsoldaten: Geringere Besoldung rechtens<br />

Leipzig (dpa) - Beamte, die früher bei den DDR-Grenztruppen gedient haben, dürfen eine eingeschränkte<br />

Besoldung erhalten. Das entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die<br />

Dienstzeit sei mit dem Makel der Zugehörigkeit zu einem rechtswidrigen DDR-Organ behaftet,<br />

begründeten die Richter ihre Entscheidung. Darum solle sie zu keiner Erhöhung der Besoldung führen.<br />

Kläger war ein Beamter des Bundesinnenministeriums. Er war bis 1990 als Offizier Sachbearbeiter bei<br />

den Grenztruppen. (Az.: BVerwG 2 C 5.03)<br />

Mit dem Urteil bestätigte der zuständige 2. Senat das Bundesbesoldungsgesetz. Es sieht bei der<br />

Anrechnung von Dienstjahren eine Gleichbehandlung für die Tätigkeit bei den Grenztruppen und beim<br />

Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit (ANS) vor. Nach<br />

Auffassung der Leipziger Richter ist das Gesetz verfassungsgemäß.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2001 eine niedrigere Besoldung von Beamten mit<br />

Stasi-Vergangenheit gebilligt. Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass Dienstzeiten, die ein<br />

Beamter beim MfS oder ANS abgeleistet hat, nicht mitgerechnet werden müssen bei der Festsetzung des<br />

Besoldungsdienstalters. Nach dem Leipziger Urteil ist diese Entscheidung auf die Tätigkeit bei den<br />

Grenztruppen übertragbar. Die Grenztruppen waren als Teil der Nationalen Volksarmee unmittelbar für<br />

die frühere deutsch-deutsche Grenze verantwortlich.<br />

Bereicherungs- und Haftungsrecht:<br />

Unfall: Händler haftet für überalterte Reifen<br />

(Val) Der Bundesgerichtshof hat einen Kraftfahrzeughändler zum Schadensersatz für einen<br />

Unfallschaden verurteilt, der durch einen mangelhaften, nämlich überalterten, Reifen an einem verkauften<br />

gebrauchten Ferrari entstanden ist.<br />

Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt<br />

wurde. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das<br />

Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des - im April 1993 hergestellten -<br />

Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine<br />

Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt rd. 193.000 DM erbracht.<br />

Diesen Betrag verlangte sie aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von dem Händler<br />

erstattet.<br />

Der Bundesgerichtshof hat den Händler zum Schadensersatz verurteilt. Allerdings treffe ihn keine<br />

kaufvertragliche Haftung, weil er gegenüber der Käuferin das Alter der Reifen arglistig verschwiegen<br />

habe. Eine solche Haftung hätte vorausgesetzt, dass der Verkäufer die Überalterung der Reifen gekannt<br />

oder zumindest für möglich gehalten hätte. Die Annahme, der Händler habe sich blindlings darauf<br />

verlassen, dass die Reifen in Ordnung seien, genügte hierfür nicht. Die sonstigen<br />

Gewährleistungsansprüche waren verjährt.<br />

Die Haftung ergibt nach Auffassung des Gerichts jedoch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).<br />

Im Anschluss an eine frühere Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem<br />

Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen<br />

versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn<br />

diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist.<br />

Der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung besteht neben demjenigen aus<br />

Vertragsverletzung und unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das erforderliche Verschulden des<br />

Verkäufers hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall darin gesehen, dass für den Verkäufer ein<br />

konkreter Anlass zur Überprüfung des Alters der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften<br />

Reifen ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde. Als Fachhändler hätte der<br />

Verkäufer das wissen müssen. Hätte er die auf jedem Reifen aufgeprägten DOT-Nummer der Reifen<br />

überprüft, dann hätte er festgestellt, dass die Hinterreifen bereits in der 16. Kalenderwoche (19.-25. April)<br />

1993 hergestellt worden waren. Da die Reifen beim Verkauf des Ferrari im Dezember 1998 mithin bereits<br />

über 5 1/2 Jahre alt waren. Damit waren sie - wie der Sachverständige ausgeführt hatte - für den Betrieb<br />

des Fahrzeuges nicht mehr geeignet. Der Verkäufer hätte deshalb entweder von sich aus di! e ! Reifen<br />

austauschen oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbundenen Risiken<br />

hinweisen müssen.<br />

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich offengelassen, ob ein<br />

Kraftfahrzeughändler stets, also auch ohne besondere Anhaltspunkte, beim Verkauf eines<br />

Gebrauchtwagens gehalten ist, die DOT-Nummer der Reifen zu überprüfen.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Den Einwand des Beklagten, er hafte für den Unfallschaden jedenfalls deshalb nicht, weil er beim<br />

Verkauf des PKW Ferrari in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte<br />

Fahrlässigkeit teilweise ausgeschlossen habe, hat der Bundesgerichtshof nicht durchgreifen lassen. Die<br />

betreffende Klausel ist, wie der Bundesgerichtshof bereits früher für die Neuwagen-Verkaufsbedingungen<br />

des Kraftfahrzeughandels entschieden hat, wegen Verletzung des sog. Transparenzgebotes (§ 9 AGBG;<br />

jetzt: § 307 BGB), unwirksam; das gilt ebenso für die in diesem Fall von der Beklagten verwendeten<br />

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.<br />

Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02<br />

Bereicherungs- und Haftungsrecht:<br />

Obsttheke: Rutschgefahr normal?<br />

Köln (dpa) - Wer in einem Supermarkt an der Obst- und Gemüsetheke ausrutscht, kann nicht mit<br />

Schmerzensgeld oder Schadenersatz rechnen. Ein Kölner Amtsrichter wies die Klage einer Frau ab, die<br />

auf einer Weintraube ausgerutscht war und sich verletzt hatte. Solche Art Dreck sei in diesen Bereichen<br />

normal, erhöhte Vorsicht von Kunden angebracht, meinte der Richter. Es wäre vom Supermarkt zu viel<br />

verlangt, ständig Mitarbeiter zur Reinigung des Fußbodens abzustellen. (Az: 135 C 156/02)<br />

Bereicherungs- und Haftungsrecht:<br />

Spielunfall: Nicht immer gibt es Schmerzensgeld<br />

Coburg (dpa) - Kinder müssen nach einem Spielunfall nur dann Schmerzensgeld zahlen, wenn der Unfall<br />

durch Unaufmerksamkeit herbeigeführt wurde. Das entschied das Landgericht Coburg in einem<br />

veröffentlichten Urteil.<br />

Im konkreten Fall hatte ein dreijähriger Bub seinen siebenjährigen Freund auf 1500 Euro<br />

Schmerzensgeld verklagt, weil er beim Spielen in dessen Fahrrad gerannt war und schwer verletzt<br />

wurde. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Der Radfahrer sei nicht unaufmerksam gewesen (Az: 33 S<br />

86/03).<br />

Einkommensteuer:<br />

Verteidigerkosten: Übernahme durch die Eltern<br />

(Val) Es kommt doch häufiger vor, dass Eltern die Kosten für die Strafverteidigung ihres angeklagten<br />

Kindes tragen müssen. Sind solche Aufwendungen der Eltern dann eigentlich als außergewöhnliche<br />

Belastung absetzbar? Mit dieser Frage hat sich aktuell der Bundesfinanzhof befasst (BFH-Urteil vom<br />

30.10.2003, III R 23/02).<br />

Solche Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar,<br />

wenn die Kostenübernahme aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist. Doch wann ist das<br />

der Fall?<br />

Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen liegt vor, wenn die Eltern dem Kind gegenüber zum<br />

Unterhalt verpflichtet sind. Das aber ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind bereits eine<br />

selbstständige Lebensstellung erreicht hat, also einen Beruf ausgeübt und ein auskömmliches<br />

Einkommen hatte. Und dann sind die Eltern nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nicht dazu<br />

verpflichtet, Kosten für einen zusätzlichen Wahlverteidiger zu übernehmen.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ist anzunehmen, wenn das Kind zwar volljährig, aber<br />

innerlich noch nicht gefestigt ist und deren Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht<br />

geahndet wird (Heranwachsende). Die Kosten sind jedoch nicht immer zwangsläufig aus sittlichen<br />

Gründen bei Kindern, die das Elternhaus schon lange verlassen haben und persönlich und wirtschaftlich<br />

selbstständig sind. Hier kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an. Dabei sind vor allem die<br />

persönlichen Beziehungen zwischen Kind und Eltern sowie deren Vermögen und Lebensstellung. Wenn<br />

nämlich der gesetzliche Unterhaltsanspruch von der Bedürftigkeit des Kindes einerseits und der<br />

Leistungsfähigkeit der Eltern andererseits abhängt, so gilt dies entsprechend auch für die<br />

Kostenübernahme aus sittlicher Verpflichtung.<br />

Wie ungerecht manchmal das <strong>Recht</strong> sein kann, zeigt der Urteilsfall in erschreckender Weise: Eine<br />

alleinerziehende Mutter nahm einen Kredit auf, um ihrem 28jährigen Sohn, der wegen Mordes angeklagt<br />

war, einen Wahlverteidiger zur Seite zu stellen. Der Bundesfinanzhof lehnte die steuerliche Anerkennung<br />

der Kosten aus zwei Gründen ab: Zum einen lag keine rechtliche Verpflichtung der Mutter zur<br />

Kostenübernahme vor, weil der Sohn bereits eine selbstständige Lebensstellung erreicht hatte. Zum<br />

anderen war die Mutter auch nicht aus sittlichen Gründen verpflichtet, zusätzlich zum Pflichtverteidiger<br />

einen Wahlverteidiger zu beauftragen, weil sie die Kosten nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen<br />

finanzieren konnte. Die Allgemeinheit - so der BFH - erwarte nicht, dass sich Eltern wegen einer solchen<br />

Sache persönlich hoch verschulden. Soll heißen: Wenn die Eltern wohlhabend sind, wird allgemein<br />

erwartet, dass Sie solche Kosten nicht scheuen und dann werden die Kosten auch steuerlich anerkannt.<br />

Einkommensteuer:<br />

Behinderte: Pauschbeträge zu niedrig?<br />

(Val) Die Behinderten-Pauschbeträge wurden seit 1975 nicht mehr erhöht. Fraglich ist, ob der<br />

Gesetzgeber verpflichtet ist, die Pauschbeträge regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten<br />

anzupassen.<br />

Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen (III R 84/01). Die Kläger,<br />

Eltern eines hilflosen und zu 100 % behinderten Sohnes, hatten bereits für das Jahr 2002 versucht, die<br />

Anpassung des Behinderten-Pauschbetrages an den Preisindex für die Lebenshaltung gerichtlich<br />

durchzusetzen. Jetzt entschied der BFH erneut, dass die geltenden Pauschbeträge in Ordnung seien,<br />

denn ein Behinderter könne ja seine behinderungsbedingten Aufwendungen im Einzelnen nachweisen.<br />

Es sei ohne Belang, dass der Nachweis in vielen Fällen schwierig und unzumutbar sei (BFH-Urteil vom<br />

20.3.2003, BFH/NV 2003 S. 1164).<br />

Gegen diese Entscheidung ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht<br />

anhängig (Aktenzeichen: 2 BvR 1059/03).<br />

STEUERTIPP: Wir empfehlen Ihnen, gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Das Finanzamt<br />

muss die Bearbeitung dann zurückstellen, nicht jedoch die Aussetzung der Vollziehung gewähren (§ 363<br />

Abs. 2 Satz 2 AO). Berufen können Sie sich im Streitfall auf die Verfügung der OFD Erfurt vom 1.12.2003<br />

(S 2286 A - 05 - L 226).<br />

Einkommensteuer:<br />

Lebenspartner: Splittingtarif zulässig?<br />

(Val) Die Frage ist, ob Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie Eheleute die<br />

Zusammenveranlagung beantragen und nach dem günstigen Splittingtarif besteuert werden können.<br />

Nach Auffassung der Betroffenen führt die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung nach § 5 des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes zu einer nach Artikel 3 Grundgesetz gebotenen Gleichbehandlung mit<br />

Eheleuten.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes ist die Gleichstellung einer Lebenspartnerschaft mit<br />

einer Ehe nicht verfassungsrechtlich geboten. Artikel 6 des Grundgesetzes erlaube eine Besserstellung<br />

von Ehepartnern gegenüber anderen Lebensgemeinschaften. Auch führe die gegenseitige<br />

Unterhaltsverpflichtung nach § 5 LPartG nicht zwangsläufig zu einer steuerlichen Berücksichtigung von<br />

Unterhaltsleistungen. Der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist nach den allgemeinen Regeln nur dann<br />

möglich, wenn das Einkommen des unterstützten Partners nicht allzu hoch ist (FG Saarland vom<br />

21.1.2004, 1 K 466/02 und 1 K 467/02).<br />

STEUERRAT: Da gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wird, sollten<br />

Betroffene wegen der Ablehnung der Zusammenveranlagung Einspruch gegen ihren Steuerbescheid<br />

einlegen und das Ruhenlassen beantragen. Im Übrigen sind derzeit noch zwei weitere Verfahren beim<br />

FG Köln anhängig (Aktenzeichen: 6 K 1124/03 und 14 K 856/03).<br />

Zusätzlich zum Lebenspartnerschaftsgesetz sollten im Jahre 2001 die steuerlichen Vergünstigungen in<br />

einem besonderen Gesetz, dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, geregelt werden, das jedoch im<br />

Bundesrat keine Zustimmung fand. Vorgesehen war darin u. a., dass für Lebenspartner ein Splittingvorteil<br />

von rd. 20 000 Euro gelten solle und dass Unterhaltszahlungen nach Beendigung der<br />

Lebenspartnerschaft im Wege des Realsplitting absetzbar sein sollten.<br />

Erbrecht:<br />

Erbteil: Verzicht ist endgültig<br />

München (dpa) - Wer sich seinen Erbpflichtteil vorzeitig hat auszahlen lassen, kann diese Entscheidung<br />

auch durch eine spätere Rückzahlung nicht aufheben. Sein gesetzlicher Erbanspruch ist damit hinfällig,<br />

entschied das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil (Az.: 1Z BR 134/02). Die Reue komme<br />

zu spät.<br />

Im vorliegenden Fall hatten zwei Erben ihrer - dann 1970 und 2000 verstorbenen - Eltern ihren Pflichtteil<br />

von je 9 500 Mark beansprucht und vor dem Tod der Mutter zurückgezahlt. Letztere bescheinigte ihnen in<br />

einer handschriftlichen Bestätigung des Testaments, sie hätten das Geld zurückgezahlt und seien<br />

deshalb so zu behandeln, «als hätten sie niemals den Pflichtteil beansprucht». Das Landgericht gab den<br />

beiden Erben daraufhin recht.<br />

Dem widersprach das Bayerische Oberste Landesgericht. Der den Pflichtteil zurück zahlende Nachfahre<br />

hätte, würde man dem Landgericht folgen, den Vorteil, auch noch nach Jahren mit dem Erbteil je nach<br />

Einschätzung seiner Chancen spekulieren zu können, argumentierte das Obergericht. Das wäre<br />

geradezu eine «Einladung», den Pflichtteil zunächst geltend zumachen und später zu widerrufen.<br />

Erbrecht:<br />

Erbschaft: Abwehr eines Unterhaltsanspruchs<br />

(Val) Unterhaltsansprüche treffen auch den Erben. Deshalb hatte sich der Bundesgerichtshof mit der<br />

Frage zu befassen, ob sich eine Tochter als Alleinerbin gegen den Anspruch ihrer geschiedenen Mutter<br />

auf Ehegattenunterhalt mit Erfolg wehren kann. Der BGH sagt ja, da sie auch die Einwendungen geltend<br />

machen konnte, die ihrem verstorbenen Vater zustanden. Das dieser sie bis zu seinem Tod nicht geltend<br />

gemacht hatte, stand dem nicht entgegen.<br />

Der Verstorbene Vater hatte sich nach der Ehescheidung zur Zahlung eines monatlichen<br />

Ehegattenunterhalts i.H. von 500 DM verpflichtet und diesen bis zu seinem Tode gezahlt. Seine laufende<br />

Rente wurde deswegen noch nicht um die im Versorgungsausgleich übertragenen 759 DM gekürzt. Die<br />

als Alleinerbin ihres Vaters nach § 1586 b BGB auf weiteren Unterhalt in Anspruch genommene Tochter<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

beruft sich auf den Ausschluss des Ehegattenunterhalts, weil ihre Mutter seit längerer Zeit mit einem<br />

neuen Lebenspartner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt (§ 1579 Nr. 7 BGB).<br />

Der BGH gab der Tochter ebenso wie die Vorinstanzen <strong>Recht</strong>.<br />

Die gesetzliche Unterhaltspflicht geht unverändert auf den Erben über und ist nur durch den fiktiven<br />

Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten beschränkt. Der Erbe kann sich deswegen weiterhin oder auch<br />

erstmals auf Ausschlussgründe nach § 1579 BGB berufen, wenn der Erblasser nicht zuvor darauf<br />

verzichtet hatte.<br />

Von einem endgültigen Verzicht konnte in diesem Fall nicht ausgegangen werden, weil der Erblasser den<br />

Unterhalt deshalb weiterhin gezahlt hatte, um sich seine ungeschmälerte Rente so lange zu erhalten, bis<br />

die Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich selbst eine Rente beziehen würde. Nach diesem Zeitpunkt<br />

hätte seine Unterhaltszahlung die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenkürzung nicht länger<br />

abwenden können.<br />

Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses hat der Bundesgerichtshof an seine ständige<br />

<strong>Recht</strong>sprechung angeknüpft. Danach sind Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen,<br />

wenn sich die neue Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten in einem solchen Maße verfestigt<br />

hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe<br />

getreten ist. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum<br />

unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden darf,<br />

obliegt der Beurteilung des Oberlandesgerichts, die hier nicht zu beanstanden war.<br />

Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01<br />

Erbschaftsteuer:<br />

Verluste: Abzug beim Erben weiterhin möglich<br />

(Val) Was passiert mit den Verlusten eines Verstorbenen, die nicht mehr verrechnet werden können -<br />

weder in dessen letzten Steuererklärung für das Todesjahr noch im Vorjahr? Nach bisheriger <strong>Recht</strong>slage<br />

darf der Erbe den verbleibenden Verlustvorrat des Verstorbenen nutzen, und zwar in seiner<br />

Steuererklärung für das Jahr des Erbfalls. Dies hat der Bundesfinanzhof erst vor zwei Jahren nach<br />

erneuter Überprüfung seiner langjährigen <strong>Recht</strong>sprechung bestätigt (BFH-Urteil vom 16.5.2001, BStBl.<br />

2002 II S. 487).<br />

Die Vererblichkeit des Verlustabzugs stand in der Folgezeit wieder zur Debatte: Der XI. Senat des<br />

Bundesfinanzhofs hatte kürzlich das Thema erneut problematisiert und bei den beteiligten Senaten<br />

angefragt, ob wirklich an dieser <strong>Recht</strong>sauffassung festgehalten werden solle oder ob die Vererblichkeit<br />

des Verlustabzugs nicht doch endlich abgeschafft werden solle (Divergenzanfrage vom 10.4.2003, XI R<br />

54/99).<br />

Jetzt hat aktuell der I. Senat des BFH seine Auffassung bekräftigt, dass der Erbe einen vom Erblasser<br />

nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG in seiner eigenen Einkommensteuererklärung<br />

geltend machen kann. Damit stimmt der I. Senat der Divergenzanfrage nicht zu, und es bleibt - zumindest<br />

vorerst - weiter bei der bisherigen <strong>Recht</strong>slage (BFH-Beschluss vom 22.10.2003, DStR 2004 S. 79).<br />

Erbschaftsteuer:<br />

Erbschaftsbesteuerung: Gesetzentwurf angekündigt<br />

Berlin (dpa) - Das rot-grün regierte Schleswig-Holstein will im März einen Antrag für eine höhere<br />

Erbschaftssteuer in den Bundesrat einbringen. Finanzminister Ralf Stegner sagte der «Financial Times<br />

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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Deutschland» (Montag): «Wir wollen ein Zeichen setzen. Die Wähler zweifeln wegen der aktuellen<br />

Sozialreformen daran, dass die SPD die soziale Gerechtigkeit ernst nimmt.» Deshalb müsste die SPD<br />

deutlich machen, dass sie auch die Privilegierten an den Lasten beteilige.<br />

Eine Reform der Erbschaftssteuer stehe auch deshalb an, weil das Bundesverfassungsgericht im<br />

kommenden Jahr über die Bewertung der verschiedenen Vermögensarten entscheiden werde. Wegen<br />

des geltenden Bewertungsgesetzes fällt die Erbschaftssteuer zur Zeit auf Häuser und Grund niedriger<br />

aus als auf Barvermögen. «Wir werden im Gesetz festlegen, dass Grundbesitz und Immobilien beim<br />

Vererben ähnlich behandelt werden wie Barvermögen», sagte Stegner der Zeitung.<br />

Erbschaftsteuer:<br />

Vermögensübertragung: Neues beim Steuerabzug<br />

(Val) Immer häufiger wird Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder<br />

übertragen gegen die Verpflichtung, an die Eltern Versorgungsleistungen zu erbringen. Die<br />

Versorgungsleistungen können bei gleichbleibenden Leistungen eine Leibrente oder bei abänderbaren<br />

Leistungen eine dauernde Last sein. Der Übernehmer kann dann die Rentenzahlungen mit dem<br />

Ertragsanteil bzw. die dauernden Lasten in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen, und der<br />

Übergeber muss die entsprechenden Beträge als sonstige Einkünfte versteuern.<br />

Am 12.5.2003 hatte der Bundesfinanzhof zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zwei<br />

Grundsatzentscheidungen getroffen:<br />

- In dem einen Fall wurde entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang<br />

mit einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, dann nicht<br />

als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des<br />

übergebenen Vermögens bestritten werden können. Es genügt nicht, wenn das übergebene Vermögen<br />

lediglich seiner Art nach existenzsichernd und ertragbringend ist, Nettoerträge im konkreten Fall jedoch<br />

die versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht abdecken. Für die Ertragsprognose sind die<br />

Ertragserwartungen in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (BFH-Urteil vom 12.5.2003, GrS<br />

1/00).<br />

- Im anderen Fall wurde entschieden, dass bei der Übergabe eines Unternehmens, das weder über<br />

einen positiven Substanz- noch über einen positiven Ertragswert verfügt, kein "Vermögen" an die<br />

nachfolgende Generation übertragen wird. Auch wenn die Nettoerträge des übergebenen Betriebs<br />

ausreichen, um die dem Übergeber versprochenen Leistungen abzudecken, kann der Ertragswert negativ<br />

sein, weil die der Wertermittlung zugrundegelegten Gewinne um einen Unternehmerlohn zu kürzen sind<br />

(BFH-Urteil vom 12.5.2003, GrS 2/00).<br />

Jetzt hat die Finanzverwaltung darauf reagiert. Bis zu einer Änderung des bislang maßgeblichen BMF-<br />

Erlasses vom 26.8.2002 (BStBl. 2002 I S. 893) sollen die Finanzämter wie folgt verfahren (BMF-<br />

Schreiben vom 8.1.2004, IV C 3 - S 2255 - 510/03):<br />

Die neuen Urteile des Bundesfinanzhofs sind anzuwenden, sofern dies vom Übergeber und vom<br />

Übernehmer übereinstimmend beantragt wird. Beantragen jedoch Übergeber und Übernehmer<br />

übereinstimmend die weitere Anwendung des o.g. BMF-Schreibens, ist den Anträgen zu folgen. Sofern<br />

ein Antrag nicht gestellt wird, sind die neuen Urteile anzuwenden und die Veranlagungen unter dem<br />

Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO durchzuführen.<br />

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Familienrecht:<br />

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Namensrecht: Benachteiligung der Frauen beseitigt<br />

Karlsruhe (dpa) - Wer heiratet, teilt Tisch und Bett - und meist auch den Nachnamen. Folgt eine<br />

Scheidung, dann lassen sich zwar die Möbel aufteilen, doch der Name gehörte bisher vorrangig<br />

demjenigen, der ihn mitgebracht hat: also meistens dem Mann. Zwar durfte die angeheiratete Frau Meier<br />

auch nach der Scheidung so heißen, doch wollte sie ihren neuen Gatten an ihrem Namen teilhaben<br />

lassen, dann stand bisher das Bürgerliche Gesetzbuch im Weg - der Name war sozusagen nur geliehen.<br />

Dem hat das Bundesverfassungsgericht nun ein Ende gesetzt: Wer einen Namen durch Ehe «erworben»<br />

hat, darf ihn nicht nur behalten, sondern auch weitergeben, entschieden die Karlsruher Richter am<br />

Mittwoch. Es gibt also kein vorrangiges <strong>Recht</strong> am Geburtsnamen; der volle Namensschutz gilt für alle,<br />

gleichgültig, ob sich der Name vom Gatten oder vom Vater ableitet. Karlsruhe gewährt freilich eine<br />

Schonfrist, der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2005 Zeit für eine Neuregelung.<br />

Das Gericht, das immer wieder einer Liberalisierung des Namensrechts den Weg geebnet hat, zieht<br />

damit die Konsequenz aus einer gesellschaftlichen Entwicklung, die das Ideal der lebenslangen Ehe<br />

längst ausgehöhlt hat. Deutlich mehr als ein Drittel derer, die zum Standesamt gehen, haben bereits eine<br />

Ehe hinter sich. Meist sind es die Frauen, die daraus den Namen des Ex-Mannes mitbringen. Denn aller<br />

Liberalisierung zum Trotz zeigen sich die Heiratswilligen bei der Namenswahl eher konservativ. In rund<br />

vier Fünfteln der Fälle entscheiden sich die Paare für den Nachnamen des Mannes, wie eine im<br />

Verfassungsgerichtsurteil zitierte dpa-Umfrage vor drei Jahren ergeben hatte.<br />

Die Konsequenz: Trotz rechtlicher Gleichstellung von Mann und Frau bei der Namenswahl besteht<br />

faktisch eine Schieflage zu Lasten des weiblichen Geschlechts. Das zeigt der nun entschiedene Fall: Die<br />

Beschwerdeführerin, eine international erfolgreiche Designerin, hat ihren Namen zwar seit ihrer ersten<br />

Heirat im Jahr 1968 mehr als die Hälfte ihres Lebens geführt. Um in der neuen Ehe einen gemeinsamen<br />

Nachnamen führen zu können, hätte sie ihn dennoch aufgeben müssen - es sei denn, sie hätte den<br />

oftmals ungeliebten, weil sperrigen Doppelnamen in Kauf genommen.<br />

Nicht nur die Anhänger der «Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion» des Namens - auf die die<br />

Bundesregierung in der Verhandlung im November hingewiesen hatte - werden nun vor einer weiteren<br />

Unübersichtlichkeit warnen. Denn längst können Ehefrauen anders als ihre Gatten, und Mütter anders als<br />

ihre Kinder heißen. Womöglich werden sich nun auch jene zu Wort melden, für die der Name ein Ausweis<br />

besonderer Herkunft ist: Als die Bundesregierung 1992 ebenjene Regelung einführen wollte, die nun von<br />

Karlsruhe angemahnt wird, warnten die Adelsverbände vor einer «Titel-Inflation» - worauf der<br />

Gesetzgeber sich für die nun gekippte Regelung entschied.<br />

Familienrecht:<br />

BGH: Korrekturen bei Eheverträgen möglich<br />

Karlsruhe (dpa) - Prominente wie Boris Becker oder Dieter Bohlen haben es vorexerziert, wenn auch mit<br />

mäßigem Erfolg: Bevor man der Lebensgefährtin das Jawort gibt, sichert man sich vorsichtshalber mit<br />

einigen Vertragsklauseln ab - weil eine Scheidung bekanntlich teuer werden kann. Der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) hat mit seinem Grundsatzurteil vom Mittwoch nun einer allzu einseitigen Lastenverteilung Grenzen<br />

gesetzt. Wird ein Partner gravierend benachteiligt, dann kann er eine gerichtliche Korrektur des Vertrags<br />

durchsetzen.<br />

Nach Einschätzung von Gerd Brudermüller, dem Vorsitzenden des Deutschen Familiengerichtstags, hat<br />

das Urteil eminente Bedeutung. Denn es sind keineswegs nur Prominente, die dem Scheidungsfall<br />

vorbeugen. Nach Expertenschätzungen basiert jede zehnte Ehe auf besonderen Vereinbarungen über<br />

gegenseitige Unterhalts- und Ausgleichsansprüche - und bei Unternehmern sollen es deutlich mehr sein.<br />

«Das Urteil wird Klagen auf eine Überprüfung von Eheverträgen einen neuen Schub geben»,<br />

prognostiziert der Familienrichter.<br />

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Dabei wurde die erste Klagelawine schon 2001 ausgelöst. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht<br />

erstmals zugelassen, dass einseitige Eheverträge für nichtig erklärt werden können - in einem<br />

gravierenden Fall: Die höchsten Richter gaben einer Frau <strong>Recht</strong>, die sich während ihrer Schwangerschaft<br />

das Jawort des Vaters mit einem weit reichenden Unterhaltsverzicht gleichsam erkaufen musste. Der<br />

BGH, der früher unter der Fahne der Vertragsfreiheit auch deutliche Benachteiligungen beispielsweise<br />

der Hausfrauen erlaubt hatte, hat nun nachgezogen.<br />

Neu an der BGH-Entscheidung ist vor allem eines: Wird ein Ehevertrag angefochten, dann müssen die<br />

Familienrichter künftig nicht mehr zwischen vollständiger Geltung und kompletter Nichtigkeit des<br />

Ehevertrags wählen. Das grobe Raster der Sittenwidrigkeit, das bisher alleiniger Prüfungsmaßstab war,<br />

erlaubte zumeist nur schwarz oder weiß. «Jetzt sind die Möglichkeiten, eine Anpassung vorzunehmen,<br />

deutlich erweitert worden», sagt Brudermüller.<br />

Denn nun können die Richter auch nachjustieren, wenn sich die Schieflage erst im Laufe der Ehe ergibt.<br />

Klassisches Beispiel: Die Fachärztin gibt wegen der Kinder den Beruf auf. Da dürfte ein völliger<br />

Anspruchsverzicht, der noch mit einer Doppelverdienerperspektive abgeschlossen wurde, juristisch<br />

angreifbar sein. Die Familienrichter können das Ungleichgewicht etwa bei der Höhe des Unterhalts<br />

austarieren. In dem BGH-Verfahren hätte der Mann beispielsweise laut Ehevertrag nur 1300 Euro<br />

Unterhalt pro Monat zahlen müssen, während der Frau bei Unwirksamkeit der Vereinbarung laut Gesetz<br />

rund 3800 Euro zugestanden hätten. Das Oberlandesgericht München, das den Fall nun neu prüfen<br />

muss, kann auch eine Zwischenlösung finden.<br />

Doch wann ist eine Lastenverteilung so «evident einseitig», dass das Vertragswerk revidiert werden<br />

kann? Der BGH-Familiensenat nimmt hier eine Abstufung vor. Ganz oben steht der Unterhalt für die<br />

Kindesbetreuung - den darf man, schon im Interesse der Kinder, per Vertrag wohl nie ausschließen. Auf<br />

Platz zwei folgen Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit, wozu auch der Ausgleich von<br />

Altersversorgungsansprüchen gehört. Auch hier setzt der BGH einer vertraglichen Aushebelung der<br />

gesetzlichen Bestimmungen enge Grenzen. Am einfachsten lässt sich dagegen der Ausgleich des<br />

Zugewinns ausschließen, den beide Partner während der Ehe erwirtschaften, schon deshalb, weil das<br />

Gesetz selbst neben dem Zugewinnausgleich auch eine Gütertrennung vorsieht.<br />

Der beste Schutz lässt sich aber vermutlich mit einem einfachen Nein erreichen: Wer keinen Ehevertrag<br />

abschließt, kann sich auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen - die für den wirtschaftlich<br />

schwächeren Ehepartner ziemlich günstig sind.<br />

Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht:<br />

Fördervereine: Übergangsregelung verlängert<br />

(Val) Als Fördervereine oder Spendensammelvereine werden Vereine bezeichnet, deren Hauptzweck es<br />

ist, Mittel für andere gemeinnützige Organisationen zu sammeln. So gibt es Fördervereine beispielsweise<br />

für Museen, Orchester, Theater, Zoologische Gärten und für kommunale Kindergärten. Seit dem 1.1.2001<br />

ist Voraussetzung für die Steuerbegünstigung dieser Fördervereine, dass die Körperschaft, für die der<br />

Verein Mittel sammelt, selbst vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.<br />

Um den Fördervereinen und den unterstützten Körperschaften Zeit zu geben, um sich an die geänderte<br />

<strong>Recht</strong>slage einzustellen und ihre Satzungen entsprechend anzupassen, gab es eine Übergangsregelung,<br />

und zwar für privatrechtliche Körperschaften (z. B. Stiftung, GmbH) bis zum 30.6.2003 und für Betriebe<br />

gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen <strong>Recht</strong>s (z. B. staatliche und kommunale<br />

Einrichtungen, wie Museen, Theater, Orchester, Kindergärten) bis zum 31.12.2003: Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt gelten Fördervereine, die eine nicht gemeinnützige Körperschaft unterstützen, weiterhin als<br />

gemeinnützig und damit steuerbegünstigt.<br />

Jetzt wurde die Übergangsregelung für die gewerblichen Betriebe von Körperschaften des öffentlichen<br />

<strong>Recht</strong>s bis zum 30.6.2004 verlängert. Damit wird insbesondere den Kommunen weiterer Zeitaufschub<br />

gewährt, um die Satzungen ihrer Orchester, Theater, Kindergärten usw. zu ändern. Bis dahin bleibt die<br />

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Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbegünstigung der Fördervereine erhalten (BMF-Schreiben vom<br />

27.11.2003, IV C 4 - S 0177-31/03).<br />

Um den alten <strong>Recht</strong>szustand wieder einzuführen, hat der Bundesrat schon im März 2003 einen<br />

Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, über den jedoch bisher nicht entschieden wurde.<br />

Gewerberecht:<br />

Lotterie: Gericht bestreitet Staatsmonopol<br />

(dpa) - Der Staat hat nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) künftig kein<br />

Monopol mehr auf Lotterien und Sportwetten. Eine entsprechende Regelung in Hessen verstoße gegen<br />

europäisches <strong>Recht</strong>, entschied das Kasseler Gericht in einem am Montag bekannt gewordenen<br />

Eilverfahren. Demnach dürfen private Anbieter - auch aus anderen EU-Ländern - in Deutschland Wetten<br />

organisieren.<br />

Die staatliche Monopolstellung schränke die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausländischer<br />

Wettanbieter unzulässig ein, urteilte der VGH. Er folgte damit einer gleich lautenden Entscheidung des<br />

Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003. Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ.: 11 TG<br />

3060/03), gilt aber nur bis zur Entscheidung im Hauptverfahren.<br />

Nach Ansicht des VGH können Staaten zwar aus Gründen des Verbraucherschutzes Glücksspiele<br />

einschränken und mit darauf erhobenen Abgaben soziale Aktivitäten finanzieren. Allerdings dürften diese<br />

Einnahmen nicht eigentlicher Grund der Restriktionen sein. In Hessen bestünden Zweifel, ob die<br />

Begrenzung der Vermittlung von Sportwetten auf staatlich zugelassene Annahmestellen tatsächlich auf<br />

den Verbraucherschutz ausgerichtet sei. Der VGH-Entscheid ermöglicht es einer englischen<br />

Lotteriefirma, in Kassel über einen Vermittler Sportwetten zu organisieren.<br />

Grundgesetz:<br />

Spekulationsfrist: Verlängerung verfassungswidrig<br />

(Val) Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das unter Federführung des damaligen Interims-<br />

Bundesfinanzministers Lafontaine geschaffen wurde und seinen Namen ganz offenkundig nicht verdient,<br />

wurde die Spekulationsfrist für Immobilien von 2 auf 10 Jahre und für Wertpapiere von 6 auf 12 Monate<br />

verlängert. Übergangsfristen waren dabei nicht vorgesehen.<br />

Bei Immobilien führt die Verfünffachung der Spekulationsfrist dazu, dass Gebäude unversehens in die<br />

Spekulationsfrist gelangten, für die diese Frist eigentlich schon ausgelaufen war. Wegen dieser<br />

Einbeziehung hatte der Bundesfinanzhof schon im Jahre 2001 "schwerwiegende verfassungsrechtliche<br />

Zweifel" geäußert und gefordert, "bei der Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke jedenfalls<br />

diejenigen Fälle in eine schonende Übergangsregelung einzubeziehen, in denen die Spekulationsfrist<br />

bereits vor dem 1.1.1999 abgelaufen war" (BFH-Beschluss vom 5.3.2001, BStBl. 2001 II S. 405).<br />

Wegen der verlängerten Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen ist bereits eine<br />

Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Aktenzeichen: 2 BvL 14/02).<br />

Jetzt hat der BFH aktuell festgestellt, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre ohne<br />

Übergangsregelung jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig ist, in denen die zuvor geltende<br />

Spekulationsfrist von 2 Jahren bereits abgelaufen ist. Zur endgültigen Klärung haben die höchsten<br />

Finanzrichter die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH-Beschluss vom 16.12.2003, IX R<br />

46/02).<br />

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Die Finanzverwaltung ist bereit, Einsprüche gegen die steuerliche Erfassung von Veräußerungsgewinnen<br />

ruhen zu lassen, bis der BFH endgültig diese Frage endgültig entschieden hat. Außerdem wird auch die<br />

Aussetzung der Vollziehung gewährt (OFD Frankfurt vom 6.7.2001, DStR 2001 S. 1571).<br />

STEUERTIPP: Wer Veräußerungsgewinne versteuern muss, sollte Einspruch gegen seinen<br />

Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die beiden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<br />

ein Ruhen lassen der Entscheidung sowie einen vorläufigen Verzicht auf die Besteuerung beantragen.<br />

Hochschulrecht:<br />

Münster: Schon 26 Klagen gegen Studiengebühr<br />

Münster (dpa) - Gegen die landesweite Einführung einer Gebühr für Langzeit-, Zweit- und<br />

Seniorstudenten sind am Verwaltungsgericht Münster bereits 26 Klagen eingereicht worden. Die am<br />

Mittwoch in Bonn angekündigte Klage des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren sei noch nicht<br />

eingegangen, sagte Astrid Berkenheide, Sprecherin des Verwaltungsgerichts Münster, am Donnerstag.<br />

«Das Aktionsbündnis definiert das als Musterklage, für uns ist es nur ein weiteres Verfahren», sagte sie.<br />

Entschieden sei in den Verfahren noch nichts.<br />

Hochschulrecht:<br />

BAFöG: Auch für Studenten mit Eigentumswohnung<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Auch ein Student mit einer Eigentumswohnung kann Leistungen nach dem<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) bekommen. Bis zu einer Größe von 70 Quadratmetern sei<br />

die Wohnung eines allein lebenden Studenten kein anrechnungsfähiges Vermögen, entschied das<br />

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil (Az.: 10 E<br />

2121/02).<br />

Das Gericht gab einem 32 Jahre alten Studenten recht, der gegen die Ablehnung seines BAFöG-<br />

Antrages geklagt hatte. Der Mann hatte sein Studium 2001 begonnen, nachdem er elf Jahre lang im<br />

Fleischerhandwerk gearbeitet hatte. In dieser Zeit hatte er eine Eigentumswohnung gekauft, deren Wert<br />

aber inzwischen erheblich gesunken ist. Es wäre nach Auffassung des Gerichts eine unbillige Härte, sie<br />

zu einem niedrigeren Wert zu verkaufen. Außerdem habe der Mann die Wohnung als Zukunfts- und<br />

Alterssicherung erworben.<br />

Insolvenzrecht:<br />

Insolvenzverwalter: Anspruch auf höhere Gebühren<br />

(Val) Insolvenzverwaltern und Treuhändern muss künftig für ihre Tätigkeit auch in masselosen Verfahren<br />

eine auskömmliche Vergütung zuerkannt werden.<br />

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelungen der Mindestvergütung<br />

für Insolvenzverwalter und Treuhänder in masselosen Verfahren seit 1. Januar 2004 verfassungswidrig<br />

sind und vom Bundesministerium der Justiz durch Änderung der Vergütungsverordnung neu festgesetzt<br />

werden müssen. Geschieht dies nicht bis 1. Oktober 2004, werden die Gerichte die angemessene<br />

Mindestvergütung festlegen.<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in der Regel mindestens 500,00<br />

Euro betragen. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV sieht für den Treuhänder eine Mindestvergütung von 250,00<br />

Euro vor. In den zugrunde liegenden Verfahren haben Insolvenzverwalter und Treuhänder geltend<br />

gemacht, dass die Vergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht<br />

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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

kostendeckend sei. Bei den Gerichten der Vorinstanzen hatten sie damit keinen Erfolg. Auch die<br />

<strong>Recht</strong>sbeschwerden blieben erfolglos.<br />

Seit 1. Dezember 2001 können natürlichen Personen, die mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung ein<br />

Insolvenzverfahren beantragen, die Kosten hierfür gestundet werden. Dies hat zu einer starken Zunahme<br />

der Verfahren geführt. Dadurch werden die Insolvenzverwalter und Treuhänder stark belastet, die in<br />

masselosen Verfahren keine kostendeckende Vergütung erhalten. Die bisherige Regelung war lediglich<br />

im Hinblick auf den Prognose- und Anpassungsspielraum des Verordnungsgebers noch bis Ende des<br />

Jahres 2003 hinnehmbar.<br />

Beschlüsse vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 und IX ZB 46/03.<br />

Insolvenzrecht:<br />

Insolvenzverfahren: Hat auch steuerliche Auswirkungen<br />

(Val) In den meisten Fällen kommt es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner<br />

zahlungsunfähig ist und seine Zahlungen eingestellt hat. Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit gilt als<br />

Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Dabei ist der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage, die<br />

bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Außer bei einer drohenden<br />

Zahlungsunfähigkeit kann jeder Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.<br />

Hierbei ist der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Wird der Antrag abgelehnt, kann hiergegen<br />

Beschwerde eingelegt werden.<br />

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer natürlichen Person, einer juristischen Person (z.B.<br />

Kapitalgesellschaft), einer Personengesellschaft oder über den Nachlass bzw. das Gesamtgut einer<br />

Gütergemeinschaft, das von Ehepartnern gemeinsam verwaltet wird, eröffnet werden.<br />

Mit dem Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gegenwärtige und das während des<br />

Verfahrens erworbene Schuldnervermögen beschlagnahmt. Die <strong>Recht</strong>e des Schuldners gehen dabei auf<br />

den Insolvenzverwalter über. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Steueransprüche nur noch<br />

nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (InsO) geltend gemacht werden. Ist eine Steuerforderung<br />

bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht entstanden, können nur die bis zur Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens begründeten Teilforderungen angemeldet werde.<br />

Praxistipp:<br />

Durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann rückwirkend Erbschaftsteuer entstehen. Dies ist der<br />

Fall, wenn ein Unternehmen in Insolvenz geht, das vor weniger als fünf Jahren vererbt wurde und für das<br />

ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag sowie ein verminderter Steuersatz gewährt worden war.<br />

Kaufrecht:<br />

Legionellen: Offenbarungspflichtiger Mangel<br />

(Val) Legionellenbefall in einer Wohnanlage ist ein offenbarungspflichtiger Mangel, stellte das Landgericht<br />

München durch Urteil fest und sprach einem Ehepaar den Anspruch auf Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrags zu.<br />

Für 440.000,- DM, umgerechnet 220.000,- Euro, kaufte Familie K. am 5.6.2001 eine Eigentumswohnung<br />

in einer Wohnanlage in Oberschleißheim. Das Verkäufer-Ehepaar versicherte, dass ihm keine Mängel<br />

bekannt seien. Was die Verkäufer verschwiegen: In der Wohnanlage war 1999 ein Bewohner an der<br />

Legionärskrankheit erkrankt. Im Trinkwassersystem der Wohnanlage konnte damals eine erhöhte<br />

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STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Konzentration von Erregern dieser tödlichen Krankheit (Legionellen) nachgewiesen werden. Das<br />

Gesundheitsamt informierte die Bewohner der Anlage, darunter auch die Verkäufer der Wohnung. Nach<br />

Bekämpfungsmaßnahmen waren die Legionellen im März 2000 verschwunden. Im April 2000 stellte man<br />

aber im Leitungssystem einer Wohnung wieder die tödlichen Erreger fest. Die Verkäufer wussten davon,<br />

verschwiegen aber das Problem, als sie im Juni 2001 die Wohnung verkauften. Familie K. zog deshalb<br />

vor Gericht und verlangte Rückabwicklung des Wohnungskaufs wegen arglistiger Täuschung.<br />

Das Landgericht München I gab den unzufriedenen Käufern <strong>Recht</strong>. Richter Richard Wimmer entschied,<br />

dass die früheren Eigentümer ihre Wohnung zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen müssen.<br />

Die Frage der Krankheitsgefährdung sei in der Regel entscheidend für den Kaufentschluss der<br />

Wohnungskäufer. In der heutigen Zeit seien die Menschen sehr gesundheitsbewusst. Außerdem träfen<br />

viele Leute eine solche Investition nur einmal im Leben. Die Verkäufer hätten daher auf das<br />

Legionellenproblem in der Wohnanlage bei den Kaufverhandlungen ausdrücklich hinweisen müssen.<br />

LG München I, 2 O 8482/03<br />

Kaufrecht:<br />

Beweislastumkehr: Auch bei Gebrauchtwagen<br />

München/Köln (dpa) - Käufer von Gebrauchtwagen werden durch die so genannte Beweislastumkehr<br />

geschützt, wenn das Auto kurz nach dem Kauf mit einem Motorschaden liegen bleibt. Dabei wird für die<br />

ersten sechs Monate nach dem Kauf automatisch vermutet, dass der Defekt «im Keim» bereits beim<br />

Erwerb vorgelegen hat, teilt der ADAC in München unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts<br />

Köln (Az.: 22 U 88/03) mit. Den konkreten Beweis dafür brauche der Käufer nicht erbringen. Vielmehr<br />

müsse der Verkäufer zunächst versuchen, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Gelingt ihm das<br />

nicht, könne der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und das Geld zurückverlangen.<br />

Im konkreten Fall hatte den Angaben zufolge der Käufer eines zehn Jahre alten Porsche mit 122 000<br />

Kilometern Laufleistung geklagt. Einen Tag nach der Fahrzeugübergabe und nach nur 700 gefahrenen<br />

Kilometern war er mit schwerem Motorschaden liegen geblieben. Er wollte daraufhin vom Vertrag<br />

zurücktreten und den Kaufpreis erstattet bekommen. Der Verkäufer weigerte sich und berief sich auf die<br />

Beweislast. Diese wies das Gericht jedoch ihm zu. Es ging davon aus, dass der Mangel, der zum<br />

Schaden geführt hatte, zumindest schon im Ansatz bei der Übergabe bestand. Da der Verkäufer das<br />

Gegenteil nicht beweisen konnte, entschieden die Richter zu Gunsten des Käufers.<br />

Kinderfreibetrag:<br />

Kindergeld: Neue Einkommensgrenzen<br />

Val) Für volljährige Kinder, die sich noch in Berufsausbildung befinden, werden neben dem Kindergeld<br />

häufig weitere kindbedingte Vergünstigungen, wie z.B. Ortszuschlag bei öffentlich Bediensteten,<br />

Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage usw., gewährt. Sowohl das Kindergeld als auch diese<br />

Vergünstigungen setzen jedoch den Nachweis gegenüber der Familienkasse voraus, dass die eigenen<br />

Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr 2004 den Betrag von 7.680,00 Euro voraussichtlich<br />

nicht übersteigen werden.<br />

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2004 prüft das Finanzamt nach, ob die Kindergeldzahlung zu<br />

<strong>Recht</strong> erfolgte oder nicht. "Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes dann auch nur einen Euro über<br />

den besagten 7.680,00 Euro, werden neben dem gesamten Kindergeld 2004 auch sämtliche sonstigen<br />

Vergünstigungen zurück gefordert", so BDL-Vorstandsmitglied Harald Hafer.<br />

Da im Normalfall von dem steuerpflichtigen Brutto des Kindes der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe<br />

von nunmehr 920,00 Euro abgezogen wird, besteht für das Kindergeld und die kindbedingten<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Vergünstigungen bei jährlichen Bruttoeinnahmen des Kindes bis zu 8.600,00 Euro regelmäßig keine<br />

Gefahr.<br />

Liegen die zu erwartenden Einnahmen des Kindes darüber, müssen die Werbungskosten des Kindes<br />

allerdings den Betrag von 920,00 Euro übersteigen, um ggf. weiterhin kindergeldberechtigt zu sein.<br />

Neben den Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte (0,30 Europro Entfernungskilometer) zu<br />

Arbeitsgemeinschaften und zur Berufsschule (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) kommen z.B. Kosten<br />

für Fachliteratur, Arbeitsmittel etc. in Betracht. Die Kosten einer Zweitwohnung können ab 2004 nicht<br />

mehr geltend gemacht werden, wenn die Kinder zuvor am Heimatort keinen eigenen Hausstand hatten,<br />

sondern noch bei den Eltern wohnten. Die Kosten für die Heimfahrten werden dagegen solange<br />

berücksichtigt, wie sich der Lebensmittelpunkt noch am Wohnort der Eltern befindet.<br />

Kinderfreibetrag:<br />

Eigenheimzulage: Wenn Kindergeld wegfällt<br />

(Val) Hat ein volljähriges Kinde eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 Euro (ab 2004) bzw.<br />

mehr als 7.188 Euro (2002 und 2003), fallen nicht nur das Kindergeld oder alternativ der Kinderfreibetrag<br />

und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) weg, sondern auch die Kinderzulage zur<br />

Eigenheimzulage. In diesem Fall wird die Eigenheimzulage vom Finanzamt neu festgesetzt.<br />

Strittig ist bisher, ob bei Änderungen zuungunsten des Steuerbürgers die Eigenheimzulage bereits im<br />

Jahr der Änderung oder erst im Folgejahr neu festzusetzen ist. Hierzu hat jetzt aktuell der<br />

Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen (BFH-Urteil vom 20.11.2003, III R 47/02):<br />

- Wird rückwirkend für das ganze Jahr kein Kindergeld mehr gewährt bzw. dieses zurückgefordert,<br />

weil das Kind die maßgebende Einkommensfreigrenze überschritten hat, ist die Eigenheimzulage<br />

erstmals für dieses Jahr neu festzusetzen.<br />

- Fällt hingegen das Kindergeld nur für einige Monate des Jahres weg, z. B. weil das Kind seine<br />

Berufsausbildung beendet hat, wird die Eigenheimzulage ab dem folgenden Jahr neu festgesetzt. Denn<br />

die Kinderzulage ist - im Gegensatz zum Kindergeld und Kinderfreibetrag - ein Jahresbetrag, der in voller<br />

Höhe gewährt wird, auch wenn die Voraussetzungen dafür nur in einem Monat vorliegen.<br />

Kinderfreibetrag:<br />

Kindergeld: Auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten<br />

München/Würzburg (dpa) - Eltern erhalten auch dann Kindergeld, wenn sich der Nachwuchs in einer<br />

Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Diese Phase, zum Beispiel zwischen<br />

Schule und Studium, darf höchstens vier Monate dauern, angerechnet werden ausschließlich volle<br />

Monate. Das gehe aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: VIII R 105/01), wie<br />

das<br />

Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg mitteilt.<br />

Grundsätzlich bekommen Eltern für volljährigen, bis 27 Jahre alten Nachwuchs Kindergeld, sofern dieser<br />

sich in der Ausbildung befindet und keine Einkünfte oder Bezüge kassiert, die 7188 Euro pro Jahr<br />

übersteigen.<br />

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Kommunalrecht:<br />

Abwasserabgabe: Erhöhung auch bei Notfall<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Minden (dpa) - Auch bei einem Notfall wie Sturzregen oder Löscharbeiten müssen Kommunen, die zuviel<br />

Abwasser in Flüsse leiten, die Höherstufung der Abgaben fürs ganze Jahr hinnehmen. Das entschied das<br />

Verwaltungsgericht Minden. Die Stadt Werther unterlag damit dem Landesumweltamt NRW. Nach einem<br />

Löscheinsatz hatte sie im Jahr 2000 Wasser aus der Kläranlage geleitet und eine vereinbarte<br />

Obergrenze überschritten. Darauf musste sie 21 000 Euro mehr zahlen. (Az.: 11 K 2279/02)<br />

Kommunalrecht:<br />

Gemeinden: Aktienbesitz gilt als Vermögen<br />

Karlsruhe/Leipzig (dpa) - Der Aktienbesitz von Gemeinden gilt als Vermögen und kann bei der Verteilung<br />

von Investitionshilfen berücksichtigt werden. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs<br />

Baden-Württemberg (VGH) ist jetzt rechtkräftig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die<br />

Beschwerde dreier Gemeinden mit größeren Aktienpaketen gegen die Nichtzulassung der Revision ab<br />

(Aktenzeichen: BVerwG 8 B 139.03).<br />

Die Kommunen wollten Investitionshilfen aus dem kommunalen Finanzausgleich erhalten. Das<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe hatte ihren Antrag aber mit Verweis auf ihre Finanzkraft abgelehnt und<br />

vom VGH im Juli 2003 <strong>Recht</strong> bekommen. Auch die Leipziger Richter billigten die Entscheidung in ihrem<br />

am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss: Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Gemeinden nicht<br />

ihre Aktienpakete verkauften, um ihre Bauvorhaben zu finanzieren.<br />

Die baden-württembergischen Gemeinden Wiernsheim und Wurmberg hatten Investitionshilfen für einen<br />

Schulerweiterungsbau beantragt, die Gemeinde Wörnersberg hatte öffentlichen Mittel angefordert, weil<br />

sie ihre Hauptstraße umgestaltet und einen Dorfplatz angelegt hatte. Nach Ansicht des VGH ergibt sich<br />

die Leistungskraft einer Gemeinde jedoch daraus, welche Eigenmittel sie bei angemessener<br />

Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen sowie bei wirtschaftlicher Haushaltsführung aufbringen kann. Das<br />

schließe die Auflösung von Rücklagen sowie die Veräußerung von vorhandenem Vermögen ein.<br />

Kommunalrecht:<br />

Privatstraße: Keine eigenmächtige Umbenennung<br />

Lüneburg (dpa) - Ein Bürger darf die ihm gehörende Anliegerstraße nicht einfach ungenehmigt<br />

umbenennen. Das Lüneburger Verwaltungsgericht wies mit dieser Begründung am Mittwoch die Klage<br />

eines Mannes aus Seevetal (Kreis Harburg) ab. Er wollte nicht mehr «An der Bahn», sondern künftig «Im<br />

Eichengrund» wohnen. Dagegen wehrten sich vier andere Anwohner, so dass die Gemeinde die neuen<br />

Schilder wieder entfernen ließ. Der Kläger hatte die 800 Meter lange Sandpiste von der Deutschen Bahn<br />

AG gekauft. (AZ: 5 A 52/03)<br />

Lohnsteuer:<br />

Haushaltshilfe: Auf Lohnsteuerkarte eintragen lassen<br />

(Val) Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die geringfügig beschäftigt oder sozialversicherungspflichtig<br />

angestellt ist, sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von selbstständigen Dienstleistern erbracht<br />

werden, sind bekanntlich seit 2003 zu einem bestimmten Anteil und bis zu einem bestimmten<br />

Höchstbetrag steuerlich direkt von der Steuerschuld abziehbar.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Arbeitnehmer können solche Aufwendungen schon ab Jahresanfang als Freibetrag auf der<br />

Lohnsteuerkarte eintragen lassen und damit ihr monatliches Nettogehalt erhöhen. In diesem Fall wird der<br />

zulässige Steuerabzugsbetrag durch Vervierfachung in einen Freibetrag umgerechnet. Wer davon<br />

Gebrauch macht, ist verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben.<br />

Folgende Beträge können auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden:<br />

- Bei geringfügiger Beschäftigung: 40 % der Aufwendungen, höchstens 2.040 Euro.<br />

- Bei sozialversicherungspflichtiger Anstellung: 48 % der Aufwendungen, höchstens 9.600 Euro.<br />

- Bei selbstständigen Dienstleistungen, z. B. Fensterputzer, Gärtner oder Tagesmutter: 80 % der<br />

Aufwendungen, höchstens 2.400 Euro.<br />

In den ersten beiden Fällen verringern sich die Beträge für jeden Monat, in dem die Perle nicht<br />

beschäftigt ist, um ein Zwölftel. Die Steuerermäßigungen können pro Haushalt insgesamt nur einmal in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Lohnsteuer:<br />

Verkehrsunternehmen: Freifahrten für Mitarbeiter<br />

(Val) Verkehrsunternehmen gewähren ihren Mitarbeitern häufig verbilligte oder kostenlose<br />

Fahrtberechtigungen, von denen sie auch für die Fahrten zur Arbeit Gebrauch machen können. Diese<br />

Vergünstigungen sind bis in Höhe des Rabattfreibetrages von 1 224 EUR steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG).<br />

Die Frage aber ist, ob dieser Vorteil auf die Entfernungspauschale anzurechnen ist.<br />

Antwort auf die Frage gibt jetzt aktuell das Finanzgericht Berlin mit Urteil vom 26.6.2003 (EFG 2003 S.<br />

1530): Falls für die Fahrten zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr (Bahn, Bus,<br />

Straßenbahn) kostenlos oder verbilligt genutzt werden, ist dafür der Wert eines vergleichbaren Job-<br />

Tickets - abzüglich eigener Zuzahlungen - als Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert muss leider auf<br />

die Entfernungspauschale angerechnet werden. Falls nämlich gleichzeitig die Steuerbefreiung für<br />

öffentliche Verkehrsmittel nach § 3 Nr. 34 EStG und die Personalrabatt-Regelung nach § 8 Abs. 3 EStG<br />

in Betracht kommen, ist nach Auffassung des Fiskus vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG<br />

anzuwenden. Und das bedeutet, dass der Vorteil anzurechnen ist.<br />

NEU ab 1.1.2004: Ab 2004 muss der Vorteil von verbilligten oder steuerfreien Fahrtberechtigungen, die<br />

bis in Höhe des gekürzten Personalrabatt-Freibetrages von 1 080 EUR steuerfrei bleiben, auf die<br />

Entfernungspauschale angerechnet werden. Dies gilt jetzt in allen Fällen, denn die Steuerbefreiung für<br />

öffentliche Verkehrsmittel wird abgeschafft (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG 2004).<br />

Lohnsteuer:<br />

Arbeitnehmer: Freibetrag für Rabatte sinkt<br />

(Val) Der Freibetrag für Rabatte, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten einräumt, sinkt von 1224 Euro<br />

auf 1080 Euro. Derselbe Betrag gilt für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen. Außerdem zahlt<br />

beispielsweise die Lufthansa künftig 2,25 statt 2 Prozent pauschalierte Einkommensteuer für die Prämien<br />

der Kunden, etwa Freiflüge.<br />

Medizinrecht:<br />

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Reha-Kuren: Keine Zuzahlung für Kinder<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bad Kreuznach (dpa/gms) - Bei Rehabilitationskuren für Kinder und Jugendliche werden auch nach der<br />

Umsetzung der Gesundheitsreform keine Zuzahlungen fällig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft<br />

Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen in Bad Kreuznach hin. Viele Eltern seien aber verunsichert:<br />

Die Reha-Kliniken verzeichneten seit Jahresbeginn einen drastischen Rückgang in der Belegung.<br />

Generell seien alle Patienten im Alter unter 18 Jahren von Zuzahlungen befreit - beim Arzt, im<br />

Krankenhaus und bei Medikamenten. Wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit der Reha-<br />

Maßnahme etwa nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit bestätigt, übernehmen den Angaben<br />

zufolge Rentenversicherungen, Krankenkassen oder Beihilfeträger alle Kosten. Dazu müssen die<br />

Erziehungsberechtigten gemeinsam mit dem Arzt einen Antrag stellen. Der Kostenträger wählt in der<br />

Regel eine Klinik aus, die Eltern können jedoch auch von sich aus eine Einrichtung vorschlagen.<br />

Medizinrecht:<br />

Praxisgebühr: Nicht bei Arbeits- oder Schul-Unfällen<br />

München (dpa) - Bei Arztbesuchen nach Arbeits- oder Schul-Unfällen muss keine Praxisgebühr gezahlt<br />

werden. Darauf weist der Bundesverband der Unfallkassen in München hin. Auch wenn der Arzt wegen<br />

einer Berufskrankheit aufgesucht wird, muss der Patient die Praxisgebühr nicht zahlen. Unfallverletzte,<br />

bei denen Behandlung und Rehabilitation von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden,<br />

brauchen zudem keine Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel leisten. Der behandelnde Arzt rechnet<br />

weiterhin direkt mit der Unfallversicherung ab.<br />

Medizinrecht:<br />

Krankenkasse: Keine Transplantation im Ausland<br />

Kassel (dpa) - Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf eine Organtransplantation im<br />

Ausland, wenn die Transplantation auch in Deutschland möglich ist. Auch wenn der Patient kürzer auf ein<br />

Spendeorgan warten müsse, begründe dies keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse, entschied<br />

das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.<br />

Im verhandelten Fall wurde die Klage eines Mannes abgelehnt, der sich eine Niere in den USA<br />

transplantieren ließ, weil er in Deutschland zwei Jahre länger auf ein entsprechend geeignetes Organ<br />

hätte warten müssen. Aus diesem Grund hatte er nun von seiner Krankenkasse die Behandlungskosten<br />

zurückverlangt. Die Richter in Kassel bestätigten ein vorangegangenes Urteil, nach dem eine längere<br />

Wartezeit auf eine Spenderorgan keinen Kostenerstattungsanspruch begründet.<br />

(AZ: B 1 KR 5/02 R)<br />

Mietrecht:<br />

Heizungsausfall: Grund für Mietminderung<br />

Berlin(dpa) - Kann eine Mietwohnung nicht ausreichend beheizt werden, darf die Miete gemindert<br />

werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin beträgt einem Urteil des<br />

Landgerichts München zufolge je nach Außentemperatur die Mietminderungsquote 20 bis 50 Prozent<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Az.: 20 S 3739/84). In Extremfällen, wenn die Wohnung praktisch nicht mehr nutzbar ist, könne die Miete<br />

sogar komplett gekürzt werden (LG Berlin Az.: 65 S 70/92).<br />

Grundsätzlich muss laut DMB die Zentralheizung so eingestellt sein, dass eine Mindesttemperatur von 20<br />

bis 22 Grad Celsius erreicht wird und zwar in der Zeit zwischen 6.00 Uhr morgens und 23.00<br />

beziehungsweise 24.00 Uhr. Ist die Wohnung kälter, müsse der Vermieter sofort informiert werden. Rührt<br />

dieser sich trotz Mängelanzeige und Mietminderung nicht, darf der Mieter die Reparatur auch selbst in<br />

Auftrag geben.<br />

In echten Notfällen, wenn bei niedrigen Außentemperaturen am Wochenende die Heizung ausfällt und<br />

der Vermieter oder sein Hausverwalter nicht zu erreichen ist, kann der Mieter laut DMB die Reparatur<br />

auch sofort in Auftrag geben und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Dieser muss jedoch nur<br />

für die wirklich notwendigen Reparaturkosten aufkommen (LG Berlin 64 S 259/86 und 65 S 207/93).<br />

Mietrecht:<br />

Mietrückstand: Kündigung rechtens<br />

Karlsruhe (dpa) - Wenn ein Vermieter seinem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigt, muss er in<br />

seiner Begründung die Mietrückstände in der Regel nicht detailliert auflisten. Nach Urteil des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen an die Begründung des Kündigungsschreibens keine übertrieben<br />

formalistischen Anforderungen gestellt werden. Zwar muss der Vermieter laut BGH den Kündigungsgrund<br />

so eindeutig benennen, dass der Mieter erkennen kann, auf welches Verhalten er die Kündigung stützt.<br />

Bei einem einfachen Zahlungsverzug sei es jedoch ausreichend, «dass der Vermieter diesen Umstand<br />

als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.» (Aktenzeichen:<br />

VIII ZB 94/03 - Beschluss vom 22. Dezember 2003)<br />

Damit wies der BGH die Klage eines Mieters ab. Nach mehreren Monaten ohne Mietzahlung hatte sein<br />

Vermieter ihm gekündigt und 650 Euro Nachzahlung verlangt, ohne die Summe jedoch im Einzelnen<br />

aufzuschlüsseln. Aus Sicht des Mieters waren die Angabe eines Gesamtsaldos zu pauschal und verstieß<br />

daher gegen die gesetzliche Begründungspflicht bei fristlosen Kündigungen. Dem folgte der BGH nicht:<br />

Bei klaren Fallgestaltungen sei es nicht nötig, den Verzug mit genauen Zeitangaben zu erläutern. Etwas<br />

anderes könne freilich gelten, wenn es um eine Berechnung mit einer Vielzahl von Einzelpositionen gehe.<br />

Mietrecht:<br />

Betriebskosten: Für 2002 keine Nachzahlung mehr<br />

Berlin (dpa) - Hat ein Mieter bis jetzt noch keine Abrechnung seiner Betriebskosten für 2002 erhalten,<br />

muss er keine Nachzahlung mehr leisten. Ob die Abrechnung des Vermieter korrekt ist oder nicht, spielt<br />

dafür keine Rolle, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mit. Entsprechende Abrechnungen für<br />

das Kalenderjahr 2002 mussten die Mieter bis spätestens 31. Dezember 2003 erreicht haben.<br />

Hat der Vermieter dagegen innerhalb dieser Frist abgerechnet und dabei einen Nachforderungsanspruch<br />

ermittelt, kann er eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung fordern. Umgekehrt kann der Mieter den<br />

Betrag laut DMB von sich aus senken, wenn die Abrechnung für ihn ein Guthaben ergeben hat.<br />

Mineralölsteuer:<br />

Biokraftstoffe: Willkommene EU-Entscheidung<br />

Brüssel (dpa) - Deutschland kann den Absatz umweltfreundlicherer Bio-Kraftstoffe mit<br />

Steuervergünstigungen fördern. Die EU-Kommission billigte am Mittwoch entsprechende Pläne der<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bundesregierung, die seit Anfang dieses Jahres in Kraft sind. Die Kommission sieht in der Maßnahme<br />

eine staatliche Umweltschutzbeihilfe, die in den EU-Gesetzen ausdrücklich erlaubt ist. Die<br />

Vergünstigungen können bis Ende 2009 laufen.<br />

Biokraftstoffe, die beispielsweise aus Raps und Biomasse gewonnen werden, sind in der Herstellung<br />

noch vergleichsweise teuer. «Deutschland hat nachgewiesen, dass die umfassende<br />

Verbrauchsteuerbefreiung der Differenz zwischen den Produktionskosten verschiedener Biokraftstoffe<br />

und dem Marktpreis von herkömmlichen Benzin entspricht», schrieb die Kommission. Damit hätten die<br />

Autofahrer an den Tankstellen eine preisliche Alternative.<br />

«Derzeit werden Biokraftstoffe in Deutschland weder in größerem Umfang hergestellt noch verwendet»,<br />

hieß es weiter. «Die deutschen Behörden und die EU-Kommission teilen die Hoffnung, dass die heutige<br />

Genehmigung (...) zu einer größeren Nutzung dieser umweltfreundlichen Kraftstoffe in Deutschland<br />

führen wird.»<br />

Nachbarrecht:<br />

Nachbarn: Baumwurzeln beschneiden erlaubt<br />

Karlsruhe (dpa) - Wer seinen Gartenpfad durch Baumwurzeln vom Nachbargelände beschädigt sieht,<br />

darf zur Selbsthilfe greifen und hinterher vom Nachbarn Kostenersatz verlangen. Nach einem Urteil des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe darf der Grundstückseigner aber nicht gleich seinen gesamten<br />

Weg auf Kosten des Nachbars neu plätteln lassen. Der Betroffene dürfe nur die Beseitigung der<br />

Schadensursache und die notwendige Reparatur in Rechnung stellen, heißt es in der Entscheidung (Az.:<br />

V ZR 99/03 vom 28. November 2003).<br />

Im vorliegenden Fall ging es um die Wurzeln eines Kirschbaums, die in ein Nachbargrundstück<br />

hineingewachsen waren und die Betonplatte eines Weges um rund drei Zentimeter angehoben hatten.<br />

Der Betroffene ließ den aus drei großen Platten bestehenden Weg kurzerhand aufbrechen und durch<br />

Kleinpflastersteine ersetzen. Dafür stellte er seinem Nachbarn knapp 1200 Euro in Rechnung. Dies ging<br />

dem BGH dann doch zu weit: Es hätte genügt, die Betonplatte anzuheben, die Wurzel abzuschneiden,<br />

den Boden zu glätten und die Platte wieder hinzulegen.<br />

Nachbarrecht:<br />

Basketball: Nicht im Wohngebiet<br />

Mainz (dpa) - Ein Basketballkorb darf nicht ohne weiteres in der Nähe eines Wohngebietes angebracht<br />

werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Denn nach Auffassung der Richter ist regelmäßig<br />

damit zu rechnen, dass die zulässigen «Lärmgrenzwerte» überschritten und die Anwohner «unzumutbar<br />

in ihrem Ruhebedürfnis beeinträchtigt» werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die nächsten Nachbarn rund 40<br />

Meter von dem Basketballkorb entfernt wohnen (Az.: 2 K 508/03.MZ; 2 K 509/03.MZ).<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Stadt Mainz statt.<br />

Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass die Stadt etwa 40 Meter von seinem Wohnhaus entfernt im<br />

Martin-Luther-King-Park einen Basketballkorb hatte anbringen lassen. Er fühlte sich durch den mit dem<br />

Spielbetrieb verbundenen Lärm belästigt. Ein von der Stadt in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem<br />

Ergebnis, dass die zulässigen Grenzwerte der so genannten Freizeitlärm-Richtlinien tatsächlich<br />

überschritten werden. Das genügte dem Gericht, um die Entfernung des Basketballkorbs anzuordnen.<br />

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Nachbarrecht:<br />

Neubau: Bewohner müssen Lärm nicht dulden<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Koblenz (dpa) - Bewohner eines Neubaus müssen Lärmbelästigungen aus einem schon bestehenden<br />

Dorfgemeinschaftshaus in der Nachbarschaft nicht zwangsläufig hinnehmen. Das geht aus einem Urteil<br />

des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Maßgeblich seien vielmehr auch in diesen Fällen allein<br />

die festgelegten «Lärmgrenzwerte» (Az.: 5 U 279/01).<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage von Hauseigentümern statt, die sich gegen lärmintensivere<br />

Veranstaltungen in einem benachbarten Dorfgemeinschaftshaus nach 22.00 Uhr gewehrt hatten. Die<br />

Gemeinde hatte dagegen argumentiert, die Anwohner hätten gewusst, worauf sie sich mit dem Bau<br />

neben dem Gemeinschaftshaus einließen.<br />

Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Die in der so genannten Technischen Anleitung (TA) Lärm<br />

vorgegebenen Grenzwerte beträfen bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen. Entscheidend<br />

sei allein, dass das Gemeinschaftshaus in einem Wohngebiet stehe, in dem bestimmte Grenzwerte<br />

einzuhalten seien.<br />

Online-<strong>Recht</strong>:<br />

Internet: Verbraucherschutz bei Finanzgeschäften<br />

Berlin (dpa) - Die Verbraucher sollen bei Finanzgeschäften über das Internet und per Telefon künftig<br />

besser geschützt werden. Das Bundeskabinett verabschiedete am Mittwoch einen Gesetzentwurf, der die<br />

Banken zu mehr Information verpflichtet. Außerdem sollen die Verbraucher in der Regel ein<br />

zweiwöchiges Widerrufsrecht erhalten. Dieses gilt aber nicht bei Aktiengeschäften oder beim Erwerb von<br />

sonstigen Wertpapieren, teilte das Justizministerium mit.<br />

Online-<strong>Recht</strong>:<br />

kurt-biedenkopf.de: Kein Anspruch auf Sperrung<br />

(Val) Der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen Kurt Biedenkopf unterlag vor dem<br />

Bundesgerichtskopf mit der Klage seine Domain kurt-biedenkopf.de auch für weitere zukünftige Nutzer<br />

sperren zu lassen. Die Beklagte war die DENIC, die die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit .de<br />

enden, vergibt.<br />

Der Kläger hatte von Denic die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens kurtbiedenkopf.de<br />

verlangt. Denic erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner<br />

Klage will Kurt Biedenkopf, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, erreichen,<br />

dass die Domain auch in Zukunft nicht für andere Personen vergeben wird.<br />

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung<br />

abgewiesen, die vom Kläger begehrte Sperrung sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung<br />

eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen <strong>Recht</strong>sverstoß darstelle. Dies sei nicht der<br />

Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich und zulässig sei.<br />

Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und<br />

Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand<br />

erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie<br />

bei der ersten Registrierung (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip<br />

vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei<br />

einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten<br />

Bezeichnung <strong>Recht</strong>e Dritter bestehen.<br />

Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01<br />

SEITE - 23 -


Persönlichkeitsrecht:<br />

Fernsehen: Satire darf nicht alles<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Das Oberlandesgericht Hamm hat einen bekannten allabendlich agierenden TV-Moderator, zwei<br />

Produktionsfirmen und einen privaten Fernsehsender als Gesamtschuldner zu einer<br />

Schadensersatzzahlung in Höhe von 70.000,00 Euro verurteilt. Das Geld erhält eine junge Frau aus<br />

Essen, die mehrfach in der Fernsehsendung in einer Weise dargestellt wurde, die einen schweren Eingriff<br />

in ihr Persönlichkeitsrecht darstellte.<br />

Das Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass es um eine Entscheidung<br />

zwischen Kunst-/Satirefreiheit und Persönlichkeitsrecht gehe. Satire könne einen beachtlichen Freiraum<br />

beanspruchen, dürfe eine Person aber im Kernbereich nicht verletzen. Hier sei es jedoch zu einer<br />

schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts gekommen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen<br />

gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung minderjährig gewesen sei.<br />

Generalpräventive Gesichtspunkte seien auch dann zu berücksichtigen, wenn die in ihrer Persönlichkeit<br />

verletzte Person nicht prominent sei. Es sei geboten, massive Persönlichkeitsrechtsverletzungen, egal<br />

bei wem, zu verhindern.<br />

Damit hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzzahlungen erheblich angehoben. Das Landgericht<br />

Essen hatte der Klägerin bereits bis zu 22.000,00 Euro Schadensersatz zugesprochen.<br />

Zum Hintergrund: Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendungen war die Klägerin 16 bzw. 17 Jahre alt.<br />

Sie besuchte ein Mädchengymnasium in Essen. Im Oktober 2001 nahm die damals 16-jährige Klägerin<br />

an einer Wahl zur Miss Rhein-Ruhr teil und gewann diese. Anlässlich einer Ausscheidungswahl hatte sie<br />

in der Sendung RTL-Explosiv einen kleinen Auftritt, in dem sie sich mit ihrem Namen vorstellte. Dieser<br />

Fernsehausschnitt und der Name der Klägerin war mehrfach Gegenstand der Sendungen des beklagten<br />

Moderators.<br />

In einer Sendung vom 11.12.2001 äußerte dieser sich u.a. dahin, dass die Klägerin einen tollen Namen<br />

habe, auch wenn man ins Pornogeschäft einsteigen wolle. In einer Sendung am 12.12.2001 wurde der<br />

Name der Klägerin wiederum erwähnt und im Zusammenhang mit dem Namen eines angeblichen<br />

Gewinners einer Vorentscheidung für einen Mini-Cooper in Verbindung gebracht und sinngemäß<br />

geäußert, dass sich die Klägerin mit dem Gewinner gut zusammentun könne.<br />

Am 13.12.2001 wurde der Filmausschnitt mit der Klägerin als Zweitplatzierte bei den sogenannten<br />

"Hammerausschnitten" der Woche präsentiert. Unter dem 06.01. bewarb sich die Klägerin bei der<br />

Produktionsfirma um eine Schulpraktikantinnenstelle. Eine Reaktion auf dieses Schreiben folgte nicht. In<br />

einer Sendung am 08.05.2002 wurde in einem satirischen Beitrag über das mögliche Wahlrecht 16-<br />

Jähriger auf Bundesebene die Klägerin erneut ins Spiel gebracht. Ein Sprecher des Beitrags erklärte:<br />

"Ganz weit vorne ist aber diese junge Frau." Sodann wurde der Ausschnitt aus der RTL-Explosiv-<br />

Sendung eingeblendet. Der Sprecher darauf: "Genau, der Name ist Programm." Es erschien nun für 1 bis<br />

2 Sekunden ein eingeblendetes Bild im Fernsehen, auf dem ein kopulierendes Paar zu erkennen war.<br />

Urteil des OLG Hamm vom 04.02.2004 (Az.: 3 U 168/03)<br />

Persönlichkeitsrecht:<br />

Fotospanner: Strafe droht<br />

(dpa) - Staatsanwälte werden sich künftig auch mit<br />

Fotospannern und Paparazzi beschäftigen. Zivilrechtlich können sich Foto-Opfer schon seit langem<br />

dagegen wehren, wenn ihre Privatsphäre verletzt wird. Nun hat sich eine große Koalition aller<br />

Bundestags- Parteien auf eine deutliche Verschärfung der <strong>Recht</strong>slage geeinigt: Kamera-Voyeuren oder<br />

allzu aufdringlichen Fotoreportern sollen in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen sogar mit Geld-<br />

oder einer maximal einjährigen Haftstrafe belangt werden können. Schon im März wird der Gesetzentwurf<br />

im Bundestag diskutiert werden.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Der Bundesdatenschutzbeauftragte weist schon seit 1999 auf die bisherige Lücke im Strafgesetzbuch<br />

hin. Ihm missfielen Fälle wie der eines Spanners, den die Heidelberger Behörden 2003 gestellt hatten,<br />

ohne ihn bestrafen zu können. Und dies, obwohl der Überführte die heimliche Nacktaufnahme einer 15-<br />

Jährigen in einem Schwimmbad bis ins Detail vorbereitet hatte. In seine Sporttasche hatte der Mann ein<br />

ein Zentimeter großes Loch gestanzt und dahinter eine Videokamera installiert. Als sich sein Opfer in der<br />

Umkleidekabine umzog, schob er die getarnte Kamera an den Spalt unter der Trennwand und drückte auf<br />

den Auslöser.<br />

Bislang waren solche Aufnahmen straffrei. Nur wegen der Weitergabe der Aufnahmen konnten Voyeure<br />

verfolgt werden. Ein Täter, der die Aufnahmen für sich nutzte, war hingegen strafrechtlich nicht zu<br />

belangen.<br />

Die immer kleineren Kameras auf dem Markt ließen bei den <strong>Recht</strong>sexperten aller Parteien die<br />

Befürchtung wachsen, dass das moderne Spannen in Zukunft stark zunimmt. «Es treten immer wieder<br />

Fälle auf, in denen Personen "Kameraaugen" an versteckter Stelle in<br />

Hotel- oder Gästezimmern, Toiletten oder Umkleidekabinen installieren», hält Bayerns Justizministerin<br />

Beate Merk (CSU) fest.<br />

«Auch wird heimlich in Wohnungen oder in andere gegen Einblick geschützte Bereiche hineingefilmt oder<br />

hineinfotografiert», so Merk. «Die fortschreitende Digitalisierung und Miniaturisierung erleichtert den<br />

Spannern das Handwerk. Beispiele sind außer Videokamerasystemen so genannte Web-<br />

beziehungsweise SpyCams, Fernglaskameras, Armbanduhren, Schreibstifte mit kleinen Digitalkameras<br />

und natürlich Handys mit Kamerafunktion.»<br />

Die Parteien benötigten eine Weile, bis sie einig waren. Nun ist klar, dass derjenige, der sich in der<br />

Öffentlichkeit aufhält, nicht mit strafrechtlichem Schutz rechnen kann, selbst wenn er am Strand seine<br />

Liebste noch so innig küsst. Der Schutz setzt jedoch dann ein, wenn sich der Betroffene in seinen<br />

eigenen vier Wänden aufhält. Dazu gehört auch der Garten, «wenn er durch eine hohe,<br />

undurchdringliche Hecke oder einen hohen Zaun beziehungsweise eine Mauer gegen Einblick durch<br />

unberechtigte Personen geschützt wird», wie es in der Gesetzbegründung heißt.<br />

Das wird vor allem Prominente freuen. Auf der Jagd nach einem Schnappschuss charterten Fotografen in<br />

der Vergangenheit sogar Hubschrauber, um einen Star abzulichten. Solche Paparazzi sollen nun<br />

ebenfalls mit dem neuen Gesetz gestoppt werden. Baden-Württembergs Justizministerin Corinna<br />

Werwigk-Hertneck (FDP) betont: «Auch Paparazzi müssen künftig mit Strafe rechnen. Denn das<br />

Teleobjektiv eines Berufsfotografen hat in keinem Schlafzimmer, auch nicht in dem eines Prominenten,<br />

etwas zu suchen - es sei denn, er wurde eingeladen, dort zu fotografieren.»<br />

Polizeirecht:<br />

Unfall: Polizei muss zügig sichern<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Polizeibeamte müssen von Amts wegen eine Unfall- oder sonstige Gefahrenstelle<br />

unverzüglich absichern. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem in der Zeitschrift<br />

«OLG-Report» veröffentlichten Urteil. Verletzen die Beamten diese Pflicht und kommen dadurch weitere<br />

Verkehrsteilnehmer zu Schaden, so sei das jeweilige Bundesland schadensersatzpflichtig.<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil (Az.: 24 U 71/03) der so genannten Amtshaftungsklage eines<br />

Autofahrers gegen das Land Hessen statt. Der Kläger war mit seinem Wagen auf der Autobahn über<br />

Gegenstände gefahren, die auf der Fahrbahn lagen. Er hielt den Polizeibeamten vor, die Gegenstände<br />

nicht von der Fahrbahn entfernt oder den nachfolgenden Verkehr anderweitig gewarnt zu haben, obwohl<br />

sie dort waren. Dadurch hätten die Beamten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG teilte diese<br />

Auffassung.<br />

Die Richter betonten unmissverständlich, für Polizeibeamte sei die Sicherung einer Gefahrenstelle<br />

regelmäßig «zwingend geboten». Dies gelte insbesondere, wenn schon nach der Lebenserfahrung mit<br />

Unfällen zu rechnen sei. Bei Gegenständen auf einer Autobahn sei dies immer der Fall. Diese<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Amtspflichtverletzung müsse sich das Land Hessen als Dienstherr der Beamten zurechnen lassen,<br />

betonten die Richter.<br />

Rente:<br />

Rentner: Die neuen Belastungen<br />

Berlin (dpa) - Die Rentner werden durch die Gesetze zum Umbau der Sozialsysteme mehrfach belastet.<br />

Die Maßnahmen im einzelnen:<br />

Seit 1. Januar 2004 zahlen Rentner den vollen Beitragssatz zur Krankenkasse und Pflegeversicherung<br />

auf Betriebsrenten. Bei der durchschnittlichen Betriebsrente von 200 bis 300 Euro macht das sechs oder<br />

acht Euro monatlich aus.<br />

Ab 1. April wird der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung fällig. Bisher zahlte die Rentenversicherung<br />

die Hälfte. (8,50 Euro monatlich).<br />

Zum 1. Juli wird es keine Rentenerhöhung geben. Die Nullrunde macht bei der Durchschnittsrente von<br />

gut 1000 Euro monatlich etwa 10 Euro Verlust aus.<br />

Neurentner bekommen ihre Rente erst am Monatsende statt am Monatsanfang.<br />

Der Nachhaltigkeitsfaktor bei der Rentenanpassungsformel soll die steigende Zahl der Rentner im<br />

Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten berücksichtigen. Dies führt zu geringeren jährlichen<br />

Rentenerhöhungen und bis zum Jahr 2030 zur Senkung des Nettorentenniveaus von derzeit noch 69 auf<br />

etwa 53 Prozent. Steigt die Zahl der Beschäftigten durch eine bessere Wirtschaftslage, soll sich das<br />

positiv auf die Anpassungshöhe auswirken. Echte Rentenkürzungen («Minusanpassungen») sind im<br />

Gesetzentwurf ausgeschlossen. Die beitragsfreie Rentensteigerung für drei Jahre Oberschul- oder<br />

Universitätsbesuch wird gestrichen. Das kann bis zu 58 Euro monatlich ausmachen. Das Gesetz ist noch<br />

in der parlamentarischen Beratung.<br />

Ebenfalls in der parlamentarischen Beratung ist die vom Bundesverfassungsgericht verlangte schrittweise<br />

Besteuerung der Renten bei gleichzeitiger Steuerbefreiung der Beiträge zur Alterssicherung von 2005 an.<br />

Der Übergang soll 2040 abgeschlossen sein. Drei Viertel der Ruheständler würden laut Rot-Grün nicht<br />

belastet, aktive Arbeitnehmer aber entlastet. Ein Alleinstehender kann aus der gesetzlichen Rente bis zu<br />

18 900 Euro jährlich steuerfrei beziehen, wenn es keine weiteren Einkünfte gibt.<br />

Begrenzte Mehrbelastungen im Zuge der Rentenbesteuerung werden auch in Fällen erwartet, wo neben<br />

der Rente noch eine Werkspension bezogen wird. An der Besteuerung der Firmenpensionen selbst<br />

ändert sich nichts. Belastungen ergeben sich aber durch die stärkere Besteuerung der gesetzlichen<br />

Rente. Für 2005 existierende und neue Ruheständler werden 50 Prozent der Rente besteuert<br />

beziehungsweise 50 Prozent freigestellt. Diese Freistellung bleibt bis zum Lebensende. Ein Rentner mit<br />

einer Monatsrente von 1 250 Euro und einer Werkspension von monatlich 830 Euro zahlt bisher keine<br />

Einkommensteuer. Künftig müsste er knapp 40 Euro monatlich zahlen.<br />

Rente:<br />

Frührente: Auch weiterhin möglich<br />

Berlin (dpa) - Die Bundesregierung plant keine weiteren Maßnahmen, um Frühverrentungen zu stoppen.<br />

Es seien daher auch keine Änderungen bei Abschlägen vorgesehen, die Frührentner mit Betriebsrenten<br />

in Kauf nehmen müssen, erklärte das Sozialministerium am Freitag in Berlin. «Es bleibt dabei, dass die<br />

Gestaltung von Abschlägen in diesem Bereich Sache der Unternehmen ist.»<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Das Ministerium dementierte einen Bericht des Magazins «Focus», wonach Unternehmen die Möglichkeit<br />

eingeräumt werden soll, bei Vorruheständlern deutlich höhere Abzüge von der Betriebsrente<br />

vorzunehmen. Tausende Frührentner könnten so mehr als zehn Prozent ihrer Zusatzrente einbüßen.<br />

Der Arbeitgeberverband BDA forderte das Ministerium dagegen auf, an einer Klarstellung festzuhalten,<br />

um eine Besserstellung von Frührentnern in der betrieblichen Altersversorgung zu verhindern. Offenbar<br />

wolle das Ministerium wegen der Betriebsrentendebatte die im Gesetzentwurf nach wie vor vorgesehene<br />

Regelung «unauffällig wieder herausnehmen», hieß es auf Anfrage.<br />

Nach Ministeriumsangaben wurden im vergangenen Herbst zwar alle Möglichkeiten zum Stopp der<br />

Frühverrentung ausgelotet und dabei auch weitere Maßnahmen bei den Betriebsrenten erwogen. Das<br />

Ministerium gehe aber davon aus, dass das Ziel durch die vorgesehene Anhebung des frühestmöglichen<br />

Rentenzugangs auf 63 Jahre bis zum Jahr 2008 erreicht werden könne.<br />

In der gesetzlichen Rentenversicherung können die Abschläge bis maximal 18 Prozent steigen, wenn<br />

jemand mit 60 in den Ruhestand geht. Solche - allerdings nicht einheitlichen - Abschläge sind auch fällig,<br />

wenn eine Betriebsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Laut Betriebsrentengesetz<br />

erhalten Beschäftigte eine niedrigere Firmenpension, wenn sie vorzeitig in Rente gehen oder ihren<br />

Betrieb vorzeitig verlassen.<br />

Bei Vorliegen beider Tatbestände war laut BDA jahrelang «völlig zu <strong>Recht</strong>» eine doppelte Kürzung<br />

möglich. Das Bundesarbeitsgericht habe dies jedoch vor drei Jahren untersagt. Diese verfehlte<br />

<strong>Recht</strong>sprechung sollte jetzt vom Gesetzgeber korrigiert werden.<br />

Sozialrecht:<br />

Sozialgerichte: Jetzt auch hier Gebühren<br />

(Val) Mit dem am 13.02.2004 vom Bundesrat beim Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf soll die<br />

grundsätzliche Kostenfreiheit sozialgerichtlicher Verfahren abgeschafft werden. Um der Flut<br />

aussichtsloser Gerichtsverfahren entgegenzuwirken, sollen nun von allen <strong>Recht</strong>ssuchenden<br />

sozialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form erhoben werden. Vorgesehen ist eine<br />

allgemeine Verfahrensgebühr von 75 EURO vor den Sozialgerichten, von 150 EURO vor den<br />

Landessozialgerichten und von 225 EURO vor dem Bundessozialgericht. Verfahren in Angelegenheiten<br />

der Sozialhilfe, die ab dem 1. Januar 2005 von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit übergehen<br />

werden, sind weiterhin gerichtskostenfrei. Zusätzlich zu der allgemeinen Verfahrensgebühr soll von den<br />

Prozessparteien, soweit es sich nicht um Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte handelt, eine<br />

besondere Verfahrensgebühr erhoben werden. Diese beläuft sich auf 150 EURO vor den Sozialgerichten,<br />

225 EURO vor den Landessozia! lg! erichten und 300 EURO vor dem Bundessozialgericht.<br />

Die allgemeine Verfahrensgebühr soll grundsätzlich im Voraus zu entrichten sein. Die Klage soll im Fall<br />

einer nicht fristgerechten Zahlung als zurückgenommen gelten. Den Gerichten soll die Möglichkeit<br />

obliegen, die Gebühren bis zur Hälfte zu ermäßigen, wenn der <strong>Recht</strong>sstreit anders als durch Urteil<br />

erledigt wird.<br />

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen<br />

an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.<br />

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Sozialrecht:<br />

Krankengeld: Bei Altersteilzeit geringer<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Arbeitnehmer in Altersteilzeit müssen sich nach einer Entscheidung des<br />

Sozialgerichts Frankfurt mit einem verminderten Krankengeld zufrieden geben. Berechnungsgrundlage<br />

sei laut Gesetz das Entgelt, dass der Arbeitnehmer in den vier Wochen vor dem Krankengeld erhalten<br />

haben, entschied das Gericht in einer Entscheidung (S 30 KR 2408/02). Im konkreten Fall hatte ein 57<br />

Jahre alter Mann eine Woche nach Beginn seiner Altersteilzeit mit halbiertem Einkommen einen<br />

Herzinfarkt erlitten.<br />

Nach Auslaufen der Lohnfortzahlung erhielt der Kranke zunächst Überbrückungsgeld und schließlich von<br />

seiner Krankenkasse Krankengeld, das nach der Entscheidung zu <strong>Recht</strong> auf der Grundlage des deutlich<br />

geringeren Einkommens in der Altersteilzeit berechnet wurde. Dem Mann nutzte es auch nichts, dass er<br />

mit seinem Arbeitgeber rückwirkend wieder eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart hatte. Die Entscheidung<br />

ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Berufung beim Landessozialgericht eingelegt hat.<br />

Sozialrecht:<br />

BVerfG: Regelung zum Renteneintrittsalter gebilligt<br />

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat eine Übergangsregelung zur Anhebung des<br />

Renteneintrittsalters bei Frauen gebilligt, die in den 90er Jahren zur Entlastung der Rentenkassen<br />

erlassen worden war. Das Gericht wies in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss die<br />

Verfassungsbeschwerde einer Frau ab, die auf Grund einer früheren Regelung mit knapp über 60, nach<br />

einer Reform von 1996 jedoch erst mit 62 die volle Rente erhalten hätte.<br />

Laut Karlsruher Richter hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er - um die<br />

Beitragssätze zu stabilisieren<br />

- den Anreiz zur Frühverrentung vermindert. (Aktenzeichen: 1 BvR 2491/97 - Beschluss vom 3. Februar<br />

2004)<br />

In dem Verfahren ging es um die Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre.<br />

1992 war dafür eine Übergangszeit bis zum Jahr 2017 vorgesehen. Als der Trend zur Frühverrentung<br />

anhielt, beschleunigte der Gesetzgeber die Anhebung und verkürzte die Übergangsfrist auf 2009. Gegen<br />

diesen zweiten Schritt wandte sich die 1942 geborene Frau und berief sich auf Vertrauensschutz. Dem<br />

folgte das Gericht nicht: Ein Übergangszeitraum von fünf Jahren sei ausreichend.<br />

Steuerverfahrensrecht:<br />

BFH: Zahl der unerledigten Verfahren steigt stetig<br />

München (dpa) - Beim höchsten deutschen Steuergericht wächst der Berg an unerledigten Verfahren.<br />

Zwar habe der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) 2003 mit 3596 Verfahren mehr erledigen können als im Vorjahr, teilte BFH-Präsidentin Iris Ebling<br />

am Mittwoch in München mit. Zugleich stieg aber die Zahl der eingegangenen Verfahren mit 3669 auf<br />

den höchsten Stand seit 1995. Fast jeder vierte Steuerpflichtige bekam vor dem BFH <strong>Recht</strong>: Die Zahl der<br />

Entscheidungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen stieg von 21 auf 23 Prozent.<br />

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Steuerverfahrensrecht:<br />

Neu: Regeln für Nichtveranlagungsbescheinigung<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Eine ähnliche Funktion wie der Freistellungsauftrag hat die Nichtveranlagungsbescheinigung: Damit<br />

lässt sich die Auszahlung von Zinsen und Dividenden ohne Abzug von Zinsabschlagsteuer und<br />

Kapitalertragsteuer erreichen - allerdings bis zu erheblich höheren Beträgen.<br />

Konnten bis 2003 Kapitalerträge bis zu 8.872 Euro bei Alleinstehenden und 17.745 Euro bei<br />

Verheirateten auf diese Weise ohne Steuerabzug ausgezahlt werden, so sind es ab 2004 immerhin 9.121<br />

Euro bzw. 18.243 Euro. Bis zu dieser Höhe zahlt die Bank Zinsen und Dividenden ohne Abzug von<br />

Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer aus. Die Veränderung der Beträge ist auf die Erhöhung des<br />

steuerlichen Grundfreibetrages und die Kürzung des Sparerfreibetrages zurückzuführen.<br />

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim Finanzamt beantragen, wer seinen Wohnsitz in<br />

Deutschland hat und nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Wer also bisher zur Einkommensteuer<br />

veranlagt wurde, wird eine NV-Bescheinigung nicht erhalten können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die<br />

Veranlagung von Amts wegen oder auf eigenen Antrag erfolgte. Das gilt auch dann, wenn die<br />

Veranlagung nicht zur Festsetzung einer Steuer geführt hat. Daher kommt die NV-Bescheinigung im<br />

Wesentlichen nur für Rentner, Schüler und Studenten in Betracht. Die NV-Bescheinigung ist beim<br />

Finanzamt zu beantragen, nicht etwa bei der Bank. Dort erhält man auch den erforderlichen "Antrag auf<br />

Ausstellung einer NV-Bescheinigung" (Vordruck NV 1 A).<br />

Steuerverfahrensrecht:<br />

NRW: Klagen zum FG per E-Mail<br />

Düsseldorf (dpa) - Als erste Gerichte in Nordrhein-Westfalen nehmen die drei Finanzgerichte seit<br />

Jahresbeginn Klagen per E-Mail an. Auch andere Schriftsätze könnten nun per E-Mail geschickt werden,<br />

teilte ein Gerichtssprecher am Dienstag in Düsseldorf mit. Allerdings seien dazu eine elektronische<br />

Signatur und Verschlüsselungstechnik notwendig. Deren Beschaffung lohne sich dennoch vor allem für<br />

<strong>Recht</strong>sanwälte, Steuerberater und große Unternehmen, die häufiger mit den Gerichten korrespondierten.<br />

Strafgesetzbuch:<br />

Sicherungsverwahrung: Verfassungsgemäß<br />

Karlsruhe (dpa) - Wegsperren, und zwar für immer - das bekannte Kanzlerwort ist nun Verfassungsrecht.<br />

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Begründung dafür, dass hoch gefährliche Straftäter im<br />

Extremfall lebenslang hinter Gitter müssen, in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung in andere Worte<br />

gekleidet: «Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen gefährliche Straftäter durch<br />

Freiheitsentzug zu sichern.»<br />

Damit nehmen die Karlsruher Richter in der Konsequenz Abschied von der idealistischen Vorstellung der<br />

70er Jahre, Straftäter ließen sich<br />

- taugliche Maßnahmen im Vollzug vorausgesetzt - irgendwie doch in die Gesellschaft eingliedern. Sie<br />

bekräftigen zwar, dass das Hinwirken auf Resozialisierung nicht nur aller Mühen wert, sondern sogar<br />

gesetzlich vorgeschrieben sei. Sie beteuern sogar, dass ihr Diktum von 1977, jeder Mensch müsse<br />

zumindest eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit haben, nach wie vor Geltung habe.<br />

Dennoch ist das höchste deutsche Gericht - wie die <strong>Recht</strong>spolitik schon seit Jahren - bei der bitteren<br />

Erkenntnis angelangt, dass es genau diese Chance für eine wahrscheinlich kleine Gruppe von<br />

Verbrechern in der Realität nicht gibt. Und wohl auch nicht geben<br />

darf: Kein Gericht will die Verantwortung dafür tragen, einer «tickende Zeitbombe» die Freiheit<br />

zurückzugeben - die Freiheit, sich neue Opfer zu suchen.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die kriminelle Karriere des im hessischen Schwalmstadt einsitzenden Beschwerdeführers, der am<br />

Donnerstag in Karlsruhe unterlegen ist, scheint die Musterbiografie eines unverbesserlichen Gewalttäters<br />

zu sein: mit 14 Jahren Ladendiebstahl, mit 15 Autoklau, mit noch nicht einmal 20 ein Raub und ein<br />

versuchter Mord - begangen eine Woche nach der Haftentlassung. Im Gefängnis griff er Beamte an und<br />

verprügelte einen schwer behinderten Mithäftling, bei einem Ausgang würgte er eine ehrenamtliche<br />

Vollzugshelferin beinahe zu Tode. Am 18. August 2001 wäre er rausgekommen - nach altem <strong>Recht</strong> wäre<br />

zu diesem Termin die Zehnjahresfrist bei erstmaliger Sicherungsverwahrung ausgelaufen.<br />

Allerdings zeigt die Geschichte der Sicherungsverwahrung, dass das Schutzbedürfnis der Bevölkerung<br />

Konjunkturen hat. Eingeführt wurde die Regelung ausgerechnet durch das Gewohnheitsverbrechergesetz<br />

von<br />

1933; erst in den liberalen 60er und 70er Jahren wurden die rigiden Vorschriften aus der Nazizeit<br />

entschärft, unter anderem durch Einführung der Zehnjahres-Grenze bei erstmaliger<br />

Sicherungsverwahrung. Unter dem Eindruck eines stärkeren Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung<br />

kippte die christlich- liberale Koalition diese Frist 1998.<br />

Der Zweite Senat ist diesem Paradigmenwechsel von der Betonung der Freiheitsrechte hin zum<br />

Sicherheitsdenken gefolgt - allerdings mit Einschränkungen. Er baut eine ganze Reiche<br />

verfahrensrechtlicher Sicherungen ein, die die Grundrechte der Betroffenen möglichst wirksam schützen<br />

sollen: Er dringt auf nachdrückliche richterliche Kontrolle, stellt hohe Anforderungen an die Qualität der<br />

Prognosegutachten, mahnt Lockerungen im Vollzug an. Das sind keine leeren Forderungen, sondern<br />

Maßstäbe, deren Einhaltung von den Vollstreckungsgerichten überprüft werden können.<br />

Letztlich lässt er aber dem Gesetzgeber weitgehend freie Bahn, jede Maßnahmen zum Schutz der<br />

Bevölkerung zu ergreifen, die er für erforderlich hält - was auch für die Entscheidung über die<br />

nachträgliche Sicherungsverwahrung in der nächsten Woche von Bedeutung sein könnte. Dies gilt auch<br />

bei der Frage, ob die Bedrohungslage tatsächlich gestiegen ist: «Ob die Verschärfung des <strong>Recht</strong>s der<br />

Sicherungsverwahrung durch einen objektiven Anstieg der Gewaltkriminalität veranlasst war oder - wie<br />

manche Kritiker meinen - nur einem gesteigerten Bedrohungsgefühl der Allgemeinheit Rechnung trug, ist<br />

vom Bundesverfassungsgericht nicht zu bewerten.»<br />

Telekommunikationsrecht:<br />

OVG: Telekom darf Null-Tarif anbieten<br />

Münster/Bonn (dpa) - Kunden der Telekom können an Wochenenden und Feiertagen weiterhin gegen<br />

einen Aufpreis auf die monatliche Grundgebühr gratis telefonieren. Im Streit mit ihren Wettbewerbern hat<br />

sich die Telekom am Donnerstag vor Gericht durchgesetzt. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts<br />

Münster gab den Beschwerden des Bonner Riesen und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation<br />

und Post gegen vier Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln statt, mit denen die Tarife «AktivPlus xxl<br />

(neu)» und «AktivPlus basis calltime 120» gestoppt worden waren.<br />

Der Entscheidung zufolge darf die Festnetztochter T-Com ihre «AktivPlus»-Tarife weiter anbieten (Az.: 13<br />

B 2621/03, 13 B 2689/03, 13 B 2623/03 und 13 B 2624/03). Sie geben den Kunden gegen einen Aufpreis<br />

zur monatlichen Grundgebühr die Möglichkeit, an Wochenenden kostenlos zu telefonieren<br />

beziehungsweise 120 Freiminuten zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Angebote mit der<br />

Begründung gestoppt, sie beeinträchtigten die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter.<br />

Dies wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Verbindungspreise für «AktivPlus» und «AktivPlus<br />

basis» lägen zwischen der Dumping-Preisgrenze und dem Standard-Verbindungsentgelt und seien<br />

Kosten deckend. Sie würden nicht mit einem Teil der Grundgebühr finanziert. Der Aufschlag auf die<br />

Grundgebühr stehe in vollem Umfang für die Gratistelefonate zur Verfügung.<br />

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Umsatzsteuer:<br />

Kleinunternehmer: Sonderregelungen<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als<br />

Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von<br />

17.500 Euro (bis zum 31.12.2002 galt ein Grenzwert von 16.620 Euro) nicht überstiegen hat und deren<br />

Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen<br />

müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im<br />

Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt<br />

der Unternehmer als Kleinunternehmer.<br />

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine<br />

Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die<br />

Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die<br />

freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer<br />

entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnnummen auf erstellten Rechnungen.<br />

Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer<br />

erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt<br />

erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre.<br />

Praxistipp:<br />

Zu beachten ist, dass der "Ich-AG" ein Sonderrecht eingeräumt wurde. So ist diese mit maximal 25.000<br />

Euro Jahreseinkommen von der Umsatzsteuerpflicht befreit.<br />

Umsatzsteuer:<br />

Restaurants: Berlin weiter für einheitliche MWSt<br />

Berlin (dpa) - Die Bundesregierung macht sich trotz der Zusage an Frankreich im Streit um Restaurant-<br />

<strong>Steuern</strong> weiter gegen verminderte Mehrwertsteuersätze in der EU stark. Die Zustimmung Deutschlands<br />

für die Pläne Frankreichs, von 2006 an die Steuer in französischen Hotels und Gaststätten zu senken, sei<br />

kein Positionswechsel, verlautete am Donnerstag aus Regierungskreisen in Berlin. «Die Einführung<br />

reduzierter Mehrwertsteuersätze ist nicht Strategie der Bundesregierung», hieß es.<br />

Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) hatte beim Dreiergipfel mit dem französischen<br />

Staatspräsidenten Jacques Chirac und dem britischen Regierungschef Tony Blair dem Vernehmen nach<br />

zugesagt, bei einer Abstimmung der EU-Staaten die Pariser Wünsche nicht als einziges Land blockieren<br />

zu wollen. Es handele sich aber lediglich um die Restaurant-Steuer. Diese Position sei innerhalb der<br />

Bundesregierung abgestimmt gewesen, hieß es weiter.<br />

Verminderte Sätze bei der Mehrwertsteuer müssen von den EU- Finanzministern einstimmig gebilligt<br />

werden. Deutschland tritt dafür ein, keine zusätzlichen Ausnahmen bei der Mehrwertsteuer zuzulassen.<br />

Es strebt im Grundsatz einheitliche Sätze an. Auch andere EU-Staaten haben den Wunsch auf<br />

Ausnahmen geäußert. Wegen des Vetos Deutschlands und Dänemarks gelang bisher keine Einigung.<br />

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Umweltrecht:<br />

Umweltschutz: Steuer für Krachmacher<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Berlin (dpa) - Mehrere Umweltverbände haben wirksame Maßnahmen zum Lärmschutz einschließlich<br />

einer Steuer für Lärmverursacher verlangt. Bei Überschreitung eines Lärmpegels von 55 Dezibel<br />

tagsüber und 45 Dezibel nachts müsse es einen <strong>Recht</strong>sanspruch auf Lärmschutz geben, forderten der<br />

Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) und andere Organisationen am Montag in Berlin. «Lärm muss<br />

einen Preis haben, damit sich lärmarmes Verhalten auch lohnt», hieß es.<br />

BUND-Experte Winfried Kühling kritisierte, dass Lärmschutz in Deutschland bisher nur Symptome<br />

kuriere. Statt Lärmschutzmauern zu installieren oder Schallschutzfenster einzubauen, müsse Lärm an der<br />

Quelle bekämpft werden. Nach seinen Angaben werden zwei Drittel der Deutschen durch Lärm belästigt,<br />

14 Millionen stark oder sehr stark. Lärm sei für Tausende von Todesfällen pro Jahr verantwortlich - etwa<br />

durch Herzinfarkt auf Grund stressbedingten Bluthochdrucks.<br />

Zentrale Bedeutung im Kampf gegen den Lärm habe der Verkehrsbereich. Ob Straße, Schiene oder<br />

Flugverkehr: «Der Verkehr ist zu billig», sagte Kühling. Neben Tempolimits auf Fernstraßen und im<br />

Ortsverkehr müssten auch technische Innovationen wie lärmarme Reifen, schallschluckender<br />

Straßenbelag oder leisere Bremsen bei Bahnwaggons eingesetzt werden. Dazu seien finanzielle Anreize<br />

notwendig.<br />

Bis um 18. Juli muss die «Umgebungslärmschutzrichtlinie» der EU in Deutschland umgesetzt werden.<br />

«Wir brauchen eine Gesamtstrategie», sagte Helmar Pless vom Verkehrsclub Deutschland (VCD).<br />

Umweltrecht:<br />

Mobilfunkanlage: BGH weist Unterlassungsklage ab<br />

(Val) Mobilfunkanlagen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen betrieben werden, da<br />

eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht nachgewiesen werden kann, entschied der<br />

Bundesgerichtshof. Anwohner hatten gegen ein Mobilfunkunternehmen geklagt, das seit 1999 auf dem<br />

Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage betreibt.<br />

Sie verlangten von dem Mobilfunkunternehmen, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und vom<br />

Vermieter des Standorts, den Betrieb nicht zu ermöglichen. Die Mobilfunkanlagen halten die geltenden<br />

Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung<br />

(BImSchV) vom 16. Dezember 1996 ein.<br />

Sie behaupteten, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus,<br />

vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BimSchV nicht schütze. Zum einen seien diese Werte<br />

zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die Verordnung nur die sogenannten thermischen Wirkungen,<br />

nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative<br />

Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und<br />

Konzentrationsstörungen auslösten. Die Verfahren blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.<br />

Der Bundesgerichtshof hält einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht<br />

begründet, weil die Anwohner die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder<br />

nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssen.<br />

Nach dieser Vorschrift besteht eine Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen<br />

zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich<br />

ist, hängt nach der ständigen <strong>Recht</strong>sprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen<br />

Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange<br />

billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des<br />

Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er zu beachten, dass nach § 906 Abs. 1 Satz<br />

2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

oder <strong>Recht</strong>sverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten<br />

Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar<br />

das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugu! ns! ten einer<br />

nur unwesentlichen Beeinträchtigung.<br />

Die Kläger hätten darlegen müssen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der<br />

in der BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch<br />

elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Wissenschaft und Forschung ist wie das<br />

Berufungsgericht festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte<br />

elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu<br />

gesundheitlichen Schäden führen können. Darauf beruhen die Empfehlungen der<br />

Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die Grundlage für die festgesetzten Grenzwerte<br />

sind. Bei diesem Forschungsstand war es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht kein<br />

Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen<br />

Feldern eingeholt hat. Ein solches Gutachten hätte nur diesen Stand der Forschung widerspiegeln<br />

können und ist daher nicht ge! ei! gnet, neue Erkenntnisse zu vermitteln.<br />

Urteile vom 13. Februar 2004 V ZR 217/03 und V ZR 218/03<br />

Urheberrecht:<br />

Olympia: Gesetzlich geschützt<br />

(Val) Die Worte Olympia, olympisch und Olympiade genießen nun rechtlichen Schutz. Der Bundesrat hat<br />

das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen gebilligt. Der<br />

nicht gerechtfertigte Imagetransfer mit der Olympischen Symbolik und Bewegung ist danach künftig nicht<br />

mehr möglich.<br />

"Der Schutz der Olympischen Ringe verbessert den rechtlichen Rahmen für eine erfolgreiche<br />

Olympiabewerbung Leipzigs. Der Zuschlag für Olympia 2012 in Leipzig wäre ein Glücksfall für den<br />

deutschen Spitzen- und Breitensport", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.<br />

Das Internationale Olympische Komitee (IOC) verlangt von Bewerberstädten, dass im Ausrichtungsland<br />

die Olympischen Ringe sowie die olympischen Bezeichnungen Olympiade, Olympia oder olympisch<br />

geschützt sind. Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems gesteht dem Nationalen Olympischen<br />

Komitee (NOK) für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) die Verwertung der<br />

Olympischen Ringe und Bezeichnungen zu. Das Gesetz schützt die Worte Olympia, olympisch und<br />

Olympiade.<br />

NOK und IOC haben im geschäftlichen Verkehr das <strong>Recht</strong>, die Olympischen Ringe und Olympische<br />

Bezeichnungen exklusiv zu verwenden und zu verwerten. Bereits bestehende <strong>Recht</strong>e, wie etwa die<br />

schon geschützte Verwendung des Begriffs ¿Olympia" als Marke für bestimmte Produkte, bleiben von der<br />

Neuregelung unberührt. Gleiches gilt für nicht kommerzielle wissenschaftliche oder kulturelle<br />

Veranstaltungen wie etwa Mathematik- oder Chor-Olympiaden.<br />

Verkehrsrecht:<br />

Haschisch: Trotzdem kein Führerscheinentzug<br />

Braunschweig (dpa) - Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist dadurch nicht zwangsläufig ungeeignet<br />

zum Autofahren. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden<br />

(Aktenzeichen: 6 B 91/04). In dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss gaben die Richter einem<br />

Kurierfahrer <strong>Recht</strong>. Dass die Polizei im Fahrzeug des Mannes zwei Mal geringe Mengen Haschisch<br />

gefunden habe, sei allein kein Grund ein Drogenscreening anzuordnen und ihm die Fahrerlaubnis zu<br />

entziehen.<br />

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Verkehrsrecht:<br />

Feldwege: Fahrzeugschäden sind Haltersache<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Koblenz (dpa) - Für Fahrzeugschäden nach Befahren von Feld-, Wald- und Wiesenwege muss der Halter<br />

allein aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Koblenz hervor. Auf<br />

solchen Wegen müsse man mit erheblichen Fahrbahnmängeln rechnen und daher bei einem Unfall<br />

seinen Schaden grundsätzlich allein tragen, befanden die Richter (Az.: 12 U 1829/01). Es müsse nur vor<br />

den Gefahren gewarnt werden, die selbst bei erforderlicher Sorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar seien.<br />

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Autofahrers gegen eine<br />

Verbandsgemeinde ab. Der Kläger hatte mit einem Geländewagen einen Waldweg befahren. Wegen<br />

starker Regengüsse war die Fahrbahn jedoch unterspült worden und brach ein. Dabei wurde das<br />

Fahrzeug des Klägers beschädigt. Er hielt der Verbandsgemeinde vor, ihre so genannte<br />

Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben und verlangte daher zumindest eine Schadensbeteiligung.<br />

Das OLG hielt dem Kläger jedoch ein weit überwiegendes Eigenverschulden vor, hinter das mögliche<br />

Pflichtverletzungen der Verbandsgemeinde ganz zurücktreten würden. Denn der Kläger hätte auf dem<br />

unwegsamen Waldgelände besonders aufmerksam fahren müssen.<br />

Verkehrsrecht:<br />

Standspur: Nicht zum einfädeln da<br />

Gießen (dpa) - Wer bei dichtem Verkehr auf einer Autobahn nicht einfädeln kann, darf nicht auf der<br />

Standspur weiterfahren. Der Standstreifen gehört nach einem Urteil des Gießener Landgerichts nicht zur<br />

Fahrbahn. Autos und Lastwagen dürften dort nur bei Pannen halten. Notfalls müssten Fahrzeuge beim<br />

Auffahren auf stark befahrene Autobahnen am Ende der Beschleunigungsspur stoppen und eine Lücke<br />

im fließenden Verkehr abwarten (Az. 1 S 38/03).<br />

Die Richter wiesen damit die Klage eines Autofahrers ab, der den Standstreifen wegen starken Verkehrs<br />

als verlängerte Beschleunigungsspur genutzt hatte. Auf dem Randstreifen stieß er mit einem gut<br />

beleuchteten Wartungsfahrzeug zusammen, das gerade zurücksetzte. Der Mann verklagte daraufhin das<br />

Land - als Auftraggeber der Streckenkontrolleure - auf Schadenersatz: Es sei verboten, auf Autobahnen<br />

rückwärts zu fahren.<br />

Im Gegensatz zu anderen Verkehrsteilnehmern dürfen Wartungsfahrzeuge nach Auffassung der<br />

Gießener Richter die Standspur nutzen und dort auch zurücksetzen. Der Autofahrer müsse für den Unfall<br />

haften, weil er das Gefährt trotz Warnblinkanlage zu spät erkannt habe, entschied das Gericht.<br />

Weiteres zum Besonderen Steuerrecht:<br />

CTS-Betrug: Keine <strong>Steuern</strong> auf Scheingewinne<br />

Neustadt/Weinstraße (dpa) - Im Prozess um die Besteuerung von Scheingewinnen haben die Opfer der<br />

betrügerischen Geldanlagefirma CTS vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen Teilerfolg erzielt. Das<br />

Gericht entscheid am Dienstag, dass auf Scheingewinne keine <strong>Steuern</strong> gezahlt werden müssen.<br />

Ausgezahlte Gewinne müssten jedoch versteuert werden. Damit gab das Gericht zum Teil der Klage<br />

eines Ehepaares gegen das Finanzamt statt. Die CTS hatte zahlreiche Anleger mit überhöhten<br />

Zinsversprechungen geködert.<br />

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Weiteres zum Besonderen Steuerrecht:<br />

Neu: Regelungen zum Aktienmarkt für 2004<br />

(dpa) HEDGE-FONDS:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Privatanleger können auch in Deutschland in hoch riskante Hedge-Fonds investieren. Diese Fonds<br />

spekulieren unter anderem mit Optionen und Termingeschäften, die Wetten auf künftige Entwicklungen<br />

sind. Hedge- Fonds können zwar als Publikumsfonds aufgelegt werden wie andere Investmentfonds<br />

auch. Sie dürfen jedoch aus Gründen des Anlegerschutzes nicht öffentlich vertrieben werden. Anteile an<br />

Dach- Hedge-Fonds, die eine breitere Risikostreuung durch Geldanlagen in mehrere Fonds ermöglichen,<br />

können hingegen öffentlich vertrieben werden. Dafür gelten spezielle Regeln für den Anlegerschutz.<br />

KURSMANIPULATION:<br />

Manipulation von Kursen und Preisen durch falsche Angaben oder andere Täuschungen werden strenger<br />

geahndet.<br />

Weiteres zum Besonderen Steuerrecht:<br />

Steuerlast: Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar<br />

(Val) Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, darunter fallen z.B. Schönheitsreparaturen, kleinere<br />

Ausbesserungsarbeiten, Tätigkeiten eines selbstständigen Fensterputzers oder Gärtners, können jetzt<br />

auch dann die Steuerlast mindern, wenn es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten im<br />

Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen oder um eine außergewöhnliche Belastung handelt. Auf<br />

diese erstmals für die Einkommensteuererklärung 2003 geltende erfreuliche Neuerung weist der<br />

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin.<br />

Unabhängig vom persönlichen Steuersatz werden 20% dieser Ausgaben (höchstens 600,00 Euro pro<br />

Jahr) von der Steuerschuld abgezogen, wenn zum einen eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt<br />

werden kann und zum anderen die Bezahlung nicht in bar sondern per Banküberweisung erfolgte. "Wer<br />

bei Dienstleistungen bis 3.000,00 Euro pro Jahr 20% Rabatt vom Finanzamt erhält, wird sich künftig<br />

überlegen, ob sich die Beschäftigung eines Schwarzarbeiters noch lohnt", sagt Erich Nöll,<br />

Geschäftsführer des BDL, der eine solche Förderung im Vergleich zur Strafandrohung für das wesentlich<br />

geeignetere Mittel zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im haushaltsnahen Bereich hält.<br />

Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich in dem Jahr, in dem tatsächlich die Zahlung erfolgt<br />

ist, was durch den Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen ist. Bei Barzahlung besteht allerdings selbst<br />

bei korrekt ausgestellten Quittungen definitiv keine Möglichkeit, den Rabatt vom Finanzamt zu erhalten.<br />

Unabhängig von dieser Förderung können von den Kosten einer angemeldeten geringfügig Beschäftigten<br />

im Haushalt ebenfalls 10% (max. 510,00 Euro jährlich) von der Steuerschuld abgezogen werden.<br />

Werbungskosten:<br />

Bewerbung: Werbungskosten und Verlustrücktrag<br />

(Val) Werden Bewerbungskosten nicht erstattet, können sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />

nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige im Jahr der Veranlagung keine<br />

Einkünfte erzielt und entstehen durch den Ansatz dieser Werbungskosten negative Einkünfte (Leistungen<br />

des Arbeitsamtes sind steuerfrei und gelten daher nicht als Einkünfte!), so kann dieser Verlust ein Jahr<br />

zurückgetragen werden. Damit erreicht der Steuerpflichtige eine Rückzahlung von Einkommensteuer aus<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

dem Vorjahr. Wurden auch im Vorjahr keine Einkünfte erzielt, kann der Verlust in die kommenden Jahre<br />

vorgetragen werden. Falls dann wieder Einkünfte erzielt werden, kommt der Verlust zum Ansatz und<br />

mindert damit das zu versteuernde Einkommen.<br />

Zu den typischen Bewerbungskosten gehören:<br />

Fahrtkosten;<br />

Übernachtungskosten;<br />

Verpflegungsmehraufwand;<br />

Portokosten;<br />

Telefonkosten;<br />

Anzeigenkosten;<br />

Zeitungskosten;<br />

Kopierkosten;<br />

Kosten für Passbilder;<br />

Kosten für Zeugnisabschriften.<br />

Werbungskosten:<br />

BFH: Promotion als Werbungskosten absetzbar<br />

München (dpa) - Die Kosten für den Erwerb eines Doktortitels bei einem berufsbegleitenden Studium<br />

können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sein. Voraussetzung sei, dass<br />

die Promotion beruflich veranlasst sei, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch in München<br />

veröffentlichten Urteil (VI R 96/01).<br />

Damit hat das höchste deutsche Steuergericht seine bisherige <strong>Recht</strong>sprechung revidiert, in der der<br />

Erwerb eines Doktortitels regelmäßig den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet wurde, die<br />

nur in den Höchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Ein Grund für neue<br />

Bewertung sei, dass der Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung oder sogar<br />

unabdingbar sein könne.<br />

Der Bundesfinanzhof musste bisher nicht darüber entscheiden, ob dies auch für ein Studium sowie eine<br />

Promotion gleich nach dem Abitur gilt. Studenten sollten Belege vorsichthalber einmal sammeln, um die<br />

Kosten gegebenenfalls später geltend machen zu können, sagte der Vorsitzende Richter des<br />

zuständigen sechsten Senats, Prof. Walter Drenseck.<br />

Der <strong>Recht</strong>sstreit betraf ein Krankengymnastin, die die Kosten für eine Medizinstudium nebst Promotion<br />

auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht<br />

selbstständiger Arbeit geltend gemacht hatte.<br />

Wirtschaftsrecht:<br />

Bauherrenmodell: Ertragslage muss bekannt sein<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Karlsruhe (dpa) - Banken müssen ihre Kunden bei der Vermittlung von Bauherrenmodellen ungefragt<br />

über eine bereits absehbare Trübung der Gewinnaussichten informieren. Verletzt das Kreditinstitut seine<br />

Aufklärungspflicht, dann kann der Anleger nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) das Geschäft rückgängig machen.<br />

In dem Fall ging es um zehn Eigentumswohnungen, die ein <strong>Recht</strong>sanwalt im Jahr 1996 auf Anraten<br />

seiner Bank als Steuersparmodell für gut drei Millionen Mark (knapp 1,6 Millionen<br />

Euro) erworben hatte. Im Verkaufsprospekt waren Mieten von 14 Mark pro Quadratmeter sowie weitere<br />

Mietsteigerungen prognostiziert. Obwohl bereits bei den Verkaufsgesprächen klar war, dass die<br />

Vermietung schleppend lief und im Schnitt nur 13 Mark pro Quadratmeter einbrachte, ließ der Vertreter<br />

der Bank dies unerwähnt.<br />

(Aktenzeichen: XI ZR 355/02 vom 13. Januar 2004)<br />

Nach den Worten des BGH-Bankensenats hat die Bank damit ihre Pflicht zur umfassenden Aufklärung<br />

über die Ertragsfähigkeit des Objekts verletzt. Der Kundenberater dürfe auch ohne Nachfrage des<br />

Kunden negative Fakten über die Rentabilität nicht verschweigen. Ob der Berater selbst davon gewusst<br />

habe, sei unerheblich: Jedenfalls sei ein Vorstandsmitglied der Bank über die Ertragsentwicklung<br />

informiert gewesen. Damit muss die Bank gegen Rückgabe der Wohnungen den Kaufpreis wie auch<br />

Kredit- und Nebenkosten zurückerstatten.<br />

Wirtschaftsrecht:<br />

Mittelstand: Vorteile durch neue Rechnungslegung<br />

(Val) Deutsche Mittelständler oder nicht kapitalmarktorientierte Unternehmer können von einer<br />

Umstellung ihrer Rechungslegung von HGB auf International Accounting Standards (IAS) Nutzeneffekte<br />

erwarten. Obwohl sie auf Grund von Börsenzulassungsregeln nicht dazu verpflichtet sind, ist damit zu<br />

rechnen, dass immer mehr solche Unternehmen die Umstellung der Rechnungslegung auf IAS, künftig<br />

auch International Financial Reporting Standards (IFRS) oder US GAAP, vornehmen.<br />

Diesen Trend belegt eine von Deloitte veröffentlichte Studie, die die Erfahrungen von 329 zufällig<br />

ausgewählten im Prime Standard der Deutsche Börse AG notierten Unternehmen auswertet, in denen die<br />

Rechnungslegung nach IAS oder US GAAP bereits Einzug gehalten hat.<br />

Die Motivation der Finanzvorstände dieser Unternehmen resultiert allerdings nicht nur aus der Erhöhung<br />

der Attraktivität für potenzielle Investoren. Die freiwillig vorgenommene Umstellung soll dem Aufsichtsrat<br />

vor allem Flexibilität und Innovationsbereitschaft, Kompetenz und Zukunftsorientierung signalisieren. Die<br />

durch die Umstellung bedingte Erhöhung der Transparenz in der Rechnungslegung führt darüber hinaus<br />

zu einer Verbesserung der Unternehmenssteuerung sowie zu einer Stärkung der Verhandlungsposition<br />

gegenüber Banken.<br />

Die Beweggründe der Unternehmen sind recht konkret. Jedoch überraschen die Studienergebnisse<br />

hinsichtlich der relativ geringen Bedeutung, die die Befragten der Effizienzsteigerung bei der<br />

Unternehmenssteuerung beimessen. Laut Studie könnte dies ein Hinweis darauf sein, dass die Mehrheit<br />

der Unternehmen das Potenzial der internationalen Rechnungslegung bisher nicht voll ausschöpft. Die<br />

internationale Rechungslegung kann auch als effizientes Steuerungsinstrument dienen. 72 % der<br />

Befragten sind der Ansicht, dass der Nutzen der Umstellung die Umstellungskosten übersteigt.<br />

Wirtschaftsrecht:<br />

Rabatte: 10 % zu Ostern sind rechtens<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> MÄRZ 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Die Gewährung eines "Oster-Rabatts" in Höhe von 10 % auf ausgewählte Markenartikel ist nicht<br />

wettbewerbswidrig, entschied das Oberlandesgericht Köln.<br />

Ein bundesweit vertretenes Kaufhaus-Unternehmen, hatte im Frühjahr 2003 in ihren Filialen auf<br />

Handzetteln und Plakaten einen "Oster-Rabatt" in Höhe von 10 % auf Bekleidungsartikel zahlreicher<br />

namentlich genannter Marken angekündigt. Die 10 % des an der Ware ausgezeichneten Preises wurden<br />

an der Kasse abgezogen. Der sich nach Abzug von 10 % ergebende Preis war an der Ware selbst nicht<br />

ausgezeichnet.<br />

Dagegen wehrte sich ein Wettbewerber aus dem Bereich des Textileinzelhandels. Er beanstandete diese<br />

Verfahrensweise als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO) und nahm das<br />

Kaufhaus-Unternehmen erfolgreich im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.<br />

Hiergegen wiederum hat das Kaufhaus mit Erfolg Berufung eingelegt.<br />

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile<br />

unabhängig von einer Rabattgewährung angegeben werden. Danach muss also der Händler, kurz<br />

gefasst, die Preise angeben, die tatsächlich allgemein von ihm gefordert werden. Daher kam es<br />

entscheidend darauf an, ob das Kaufhaus lediglich einen nach § 1 Abs. 1 PAngVO unschädlichen Rabatt<br />

gewährt oder wie das Landgericht zunächst angenommen hatte eine zur Preisauszeichnung an der Ware<br />

zwingende allgemeine, wenn auch befristete Preisherabsetzung angekündigt hatte.<br />

Letzteres hat das OLG Köln, abweichend auch von neueren Entscheidungen anderer Gerichte zu dieser<br />

Frage, verneint. Der Verbraucher begreife das Angebot der Antragsgegnerin in der Form, dass ihm auf<br />

den normalen, vor und nach der angekündigten Aktion geltenden Preis für einen kurzen Zeitraum ein<br />

Abschlag von 10 % gewährt werde. Das sei für ihn der typische Fall der Rabattgewährung. Auf die Idee,<br />

die Ankündigung als zeitlich befristete Herabsetzung des Normalpreises zu verstehen, werde der<br />

Verbraucher dagegen nicht kommen.<br />

Zivilprozeßrecht:<br />

Gerichte: Start für elektronischen <strong>Recht</strong>sverkehr<br />

Koblenz (dpa) - Der Startschuss für ein Pilotprojekt zur elektronischen Datenübermittlung im<br />

Gerichtswesen ist am Donnerstag im Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz gefallen.<br />

Damit sollen Geld und Zeit gespart werden. Der Test am OVG soll den Beteiligten an Prozessen<br />

ermöglichen, rechtswirksam per E-Mail und einer elektronischen Signatur Klage zu erheben, Schriftsätze<br />

einzureichen und Dokumente vom Gericht zu empfangen. Auch Akteneinsicht ist für sie über das Internet<br />

möglich.<br />

********************************************<br />

Ein Service der Kanzlei Hans Peter Haag.<br />

Der Mandantenbrief ersetzt keine Beratung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine<br />

Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen.<br />

Impressum<br />

Hans Peter Haag<br />

Steuerberater<br />

Mandantenbrief-Service<br />

Hauptstraße 295<br />

79576 Weil am Rhein<br />

Tel.: 0762175050<br />

Fax: 0762174007<br />

EMail: office@steuerberater-haag.de<br />

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