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Gewerbegebiet Regelmatte - Stadt Emmendingen

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Inhalt:<br />

1) Satzungen<br />

2) Bebauungsplan M 1: 1.000<br />

3) Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

und örtliche Bauvorschriften<br />

4) Begründung<br />

5) Umweltbericht<br />

STADT EMMENDINGEN<br />

BEBAUUNGSPLAN UND<br />

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

FASSUNG: Offenlage gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

Stand: 22.03.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong><br />

Landkreis <strong>Emmendingen</strong><br />

SATZUNGEN DER STADT EMMENDINGEN<br />

über<br />

a) den Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> hat am xx.xx.2011<br />

a) den Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlossen:<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009<br />

(BGBl. I S. 2585)<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />

Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)<br />

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357), berichtigt<br />

am 05.03.2010 (GBl S. 416)<br />

§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom<br />

24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010<br />

(GBl. S. 793)<br />

§ 1<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich für<br />

a) den Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

b) die örtlichen Bauvorschriften „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Planzeichnung vom<br />

22.03.2011).


Durch den Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ wird der bestehende Bebauungsplan<br />

„Über der Elz II B“ in der Fassung vom 30.06.1998 zum Teil überlagert.<br />

Bestandteile<br />

1. Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus:<br />

a) zeichnerischem Teil, M 1:1000 in der Fassung vom xx.xx.2011<br />

b) textlichem Teil – Bebauungsvorschriften – in der Fassung vom xx.xx.2011<br />

§ 2<br />

2. Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus:<br />

a) gemeinsamen zeichnerischem Teil zum Bebauungsplan in der Fassung vom xx.xx.2011<br />

b) örtliche Bauvorschriften (textlicher Teil) in der Fassung vom xx.xx.2011<br />

3. Beigefügt ist:<br />

a) gemeinsame Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom xx.xx.2011<br />

b) Artenschutzrechtliches Gutachten (Büro Laufer) in der Fassung vom xx.xx.2011<br />

c) Konzept zur Oberflächenentwässerung (Büro Becker und Partner) in der Fassung vom<br />

xx.xx.2011<br />

d) Bodenuntersuchung (Büro Solum) vom August 2010<br />

e) Zusammenfassende Erklärung vom xx.xx.2011<br />

§ 3<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO ergangenen<br />

örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann<br />

gemäß § 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Der Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ treten mit ihrer Bekanntmachung nach § 10 (3)<br />

BauGB in Kraft. Gleichzeitig tritt der durch den Bebauungsplan „<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

überlagerte Teilbereich des Bebauungsplans „Über der Elz II B“ in der Fassung vom<br />

30.06.1998 außer Kraft.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong>, den<br />

Schlatterer<br />

Bürgermeister


<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> 22.03.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 12<br />

1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB, BauNVO)<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli<br />

2009 (BGBl. I S. 2585)<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />

Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)<br />

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.<br />

357), berichtigt am 05.03.2010 (GBl S. 416)<br />

§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />

vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

09.11.2010 (GBl. S. 793)<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB): <strong>Gewerbegebiet</strong> (§ 8 BauN-<br />

VO)<br />

1.1.1 Einschränkung und Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen (§ 8 (2) BauNVO)<br />

1.1.1.1 Von den nach § 8 (2) BauNVO vorgesehenen Nutzungen sind Tankstellen als eigenständige<br />

Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig.<br />

1.1.1.2 Im <strong>Gewerbegebiet</strong> sind Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimentengruppen<br />

nur als Läden und Verkaufsstellen in unmittelbarem Zusammenhang mit produzierendem<br />

Gewerbe oder Handwerksbetrieben zugelassen, soweit das selbst hergestellte<br />

Sortiment nachweislich mindestens 70 % der Verkaufsfläche beinhaltet.<br />

Nahrungs- und Genussmittel einschließlich der Betriebe des Ernährungshandwerks<br />

Drogeriewaren, Parfümeriewaren<br />

Apothekenwaren<br />

Blumen, zoologischer Bedarf<br />

Oberbekleidung, Kürschnerwaren, Wolle und sonstige Textilwaren, Kurzwaren<br />

Schuhe, Lederwaren<br />

Sportbekleidung und Sportartikel<br />

Haushaltswaren, Unterhaltungselektronik, Optische und feinmechanische Geräte,<br />

Fotowaren<br />

Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren<br />

Uhren, Schmuck und Silberwaren<br />

Musikalien, Ton- und Bildträger<br />

Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von 12<br />

1.1.2 Einschränkung und Ausschluss von Ausnahmen (§ 8 (3) BauNVO)<br />

Von den nach § 8 (3) BauNVO vorgesehenen Ausnahmen sind Vergnügungsstätten<br />

im gesamten Gebiet nicht zulässig.<br />

1.1.3 Geschossweise Gliederung gemäß § 1 (7) BauNVO<br />

Im <strong>Gewerbegebiet</strong> sind Wohnungen im Sinne des § 8 (3) Nr. 1 BauNVO in Verbindung<br />

mit § 1 (7) BauNVO ab dem 1. OG zulässig. Im Erdgeschoss bzw. Kelleroder<br />

Untergeschoss sind keine Wohnungen zulässig.<br />

1.2 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§§ 12, 14 BauNVO)<br />

Nebenanlagen (gemäß § 14 (1) BauNVO), Garagen und Car-Ports sind nur innerhalb<br />

der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig. Stellplätze sind<br />

im gesamten Gebiet zulässig.<br />

1.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO) /<br />

Gebäudehöhen (§ 9 (1) Nr. 1 und § 9 (2) BauGB, § 18 BauNVO)<br />

1.3.1 Es gilt eine maximal zulässige Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,5 m. Die Fußbodenhöhe<br />

darf die Straßenoberkante der Erschließungsstraße in der Mitte des jeweils<br />

geplanten Gebäudes nicht unterschreiten.<br />

1.3.2 Die Erdgeschossfußbodenhöhe wird an der Oberkante des fertiggestellten Fußbodens<br />

gemessen.<br />

1.3.3 Es gilt eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 12,5 m. Die Gebäudehöhe wird<br />

am höchsten Punkt der Dachfläche gemessen.<br />

1.3.4 Als unterer Bezugspunkt für die Erdgeschossfußbodenhöhe und die Gebäudehöhe<br />

gilt die Straßenoberkante der Erschließungsstraße in der Mitte des jeweils geplanten<br />

Gebäudes. Maßgeblich ist die ausgebaute, ansonsten die geplante Straßenhöhe.<br />

Bei einem in der Höhe gestaffelten Gebäude sind die einzelnen Gebäudeabschnitte<br />

hinsichtlich des Bezugspunktes als einzelnes Gebäude zu behandeln.<br />

1.3.5 Solaranlagen dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um maximal 2 m<br />

überschreiten.<br />

1.3.6 Betrieblich bedingte Anlagen und Einrichtungen wie Aufzüge, Silos, Türme und<br />

Schornsteine Lüftungsschächte dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe<br />

um maximal 5 m auf maximal 20 % der Dachfläche überschreiten.<br />

1.4 Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO)<br />

1.4.1 In dem <strong>Gewerbegebiet</strong> gilt eine GRZ von 0,8.<br />

1.5 Bauweise (§ 22 BauNVO)<br />

Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei auch Gebäudelängen<br />

über 50 m zulässig sind.<br />

1.6 Flächen für die Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />

Auf der Fläche für die Wasserwirtschaft ist ein öffentliches Versickerungsbecken<br />

anzulegen. Das nutzbare Beckenvolumen muss mindestens 1.350 m³ betragen.<br />

Das Versickerungsbecken ist nach dem ATV-Arbeitsblatt 138 auszuführen.


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von 12<br />

1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />

1.7.1 Gebäude dürfen nicht unter dem mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) gegründet<br />

werden (Unterkante Bodenplatte). Dieser liegt 2 m unter der natürlichen<br />

Geländeoberkante.<br />

1.7.2 Bei einer Gründung unter dem höchsten bisher gemessenen Grundwasserhöchststand<br />

(HHW) sind die Untergeschosse gemäß DIN 1045 als wasserdichte Wanne<br />

auszuführen. Wasserdichte Wanne bedeutet, dass ein gegen äußeren hydrostatischen<br />

Wasserdruck druckwasserdichter Baukörper in wasserundurchlässiger<br />

Bauweise zu erstellen ist. Untergeordnete Bauteile, wie z.B. Aufzugsunterfahrten,<br />

können tiefer gegründet werden.<br />

Der HHW liegt 1 m unter der natürlichen Geländeoberkante.<br />

1.7.3 Unbeschichtete oder in ähnlicher Weise behandelte kupfer-, zink- oder bleigedeckte<br />

Dächer sind nicht zulässig. Untergeordnete Dachflächen wie Gauben, Eingangsüberdachungen<br />

und Erker bleiben hierbei außer Betracht.<br />

1.7.4 Flächen im Freien, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird<br />

(z. B. Arbeits-, Lager-, Be- und Entladeflächen) sind grundsätzlich flüssigkeitsundurchlässig<br />

nach den a.a.R.d.T. zu befestigen.<br />

1.7.5 Für alle folgenden Ausgleichsflächen gilt generell:<br />

Ansaaten sind mit einer autochthonen, an den Standort angepassten Saatgutmischung<br />

vorzunehmen. Sofern nicht anders angegeben erfolgt die Pflege der Wiesenflächen<br />

durch 2 x jährlich Mahd etwa Mitte Juni und Anfang September. Das<br />

Mähgut ist abzuräumen und abzufahren. Auf Düngung ist vollständig zu verzichten.<br />

1.7.6 Bereich A:<br />

Uferstreifen, CEF-Maßnahme für den Teichrohrsänger<br />

Die östliche Böschung des Hauptgrabens ist in den tiefer und steiler eingeschnittenen<br />

Abschnitten jeweils oberhalb der Mittelwasserlinie abzuflachen, um die<br />

Wasserwechselzone zu vergrößern und die Ausbreitung von Schilf- und Seggenvegetation<br />

zu ermöglichen. Auf die Beibehaltung einer Niedrigwasserrinne mit ausreichender<br />

Wasserführung ist dabei unbedingt zu achten. Die Ufermodellierungen<br />

sollen in einem 1 – 3 m breiten Streifen stattfinden, wobei der Bereich der zentralen<br />

Versickerungsmulde auszusparen ist. Vor Beginn der Erdarbeiten ist die typische<br />

Ufervegetation samt Oberboden aufzunehmen und anschließend wieder auf<br />

die neu modellierten Bereiche aufzubringen. Überschüssiger Oberboden ist entlang<br />

der Gewerbeflächen zu einem flachen Wall aufzuschütten und zu bepflanzen<br />

(s. u.).<br />

Punktuell sind außerdem Initialpflanzungen von Schilfrohr vorzunehmen und in<br />

größeren Abständen (mind. 20 m) Weiden- oder Erlenstecklinge an der Mittelwasserlinie<br />

zu pflanzen. Die Weiden sind durch entsprechende Pflege zu Kopfweiden<br />

zu entwickeln und die Erlen sind regelmäßig auf den Stock zu setzen, so dass der<br />

Graben seinen insgesamt offenen und besonnten Charakter beibehält.<br />

Der Uferböschung ist extensiv zu pflegen. Hierzu ist eine Unterteilung in 6 ca. 50 –<br />

60 m lange Abschnitte vorzunehmen, die im jährlichen Wechsel jeweils Anfang<br />

September gemäht werden. Das Mähgut ist abzufahren. Die Abschnitte müssen<br />

dauerhaft auf geeignete Art und Weise markiert werden. Bereiche in denen sich


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 12<br />

Schilfrohr (Phragmites australis) ausbreitet sind von der Mahd auszusparen, so<br />

lange keine übermäßige Verlandung des Gewässerquerschnitts stattfindet.<br />

Auf Grund ihrer Einstufung als CEF-Maßnahme ist die Ufergestaltung vor Beginn<br />

der Baugebietserschließung durchzuführen.<br />

Wiesenstreifen<br />

Östlich im Anschluss an die Uferböschung ist ein ca. 3 bis 5 m breiter Streifen als<br />

Wiese anzulegen und 2x jährlich zu mähen (siehe Angaben oben).<br />

Der Wiesenstreifen kann zur Unterhaltung des Gewässers und zur Gehölzpflege<br />

bei trockenen Bodenverhältnissen befahren werden.<br />

Gehölzstreifen<br />

Der verbleibende, rund 3-4 m breite Streifen entlang der Gewerbeflächen ist mit<br />

Sträuchern und einzelnen Bäume aus der Artenliste Nr. 2 in 1 – 3 Reihen zu bepflanzen,<br />

so dass eine weitgehend durchgängige Eingrünung des neuen Siedlungsrandes<br />

entsteht. Lücken zwischen einzelnen Pflanzflächen dürfen nicht größer<br />

als 10 m sein.<br />

Alternativ ist abschnittsweise auch die Anlage einer Benjeshecke, wie für PFG 1<br />

beschrieben, möglich und ökologisch sinnvoll.<br />

Die gehölzfrei verbleibenden Flächen sind als Saumstreifen extensiv zu pflegen<br />

und nur alle 3 bis 4 Jahre abschnittsweise zu mähen.<br />

1.7.7 Bereich B, CEF-Maßnahme für den Kiebitz<br />

Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich B überlagert Teile des im B-Plan<br />

„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs A. Eine Modifizierung der hier festgesetzten<br />

Maßnahmen war erforderlich, um die Eingriffe in ein Brutrevier des Kiebitzes<br />

gemäß den artenschutzrechtlichen Anforderungen kompensieren zu können<br />

(CEF-Maßnahme). Das durch die geänderte Maßnahmenkonzeption entstehende<br />

Punktedefizit wird monetär kompensiert (vgl. Umweltbericht, Ziff. 2.4).<br />

In Abänderung der Bebauungsvorschriften zum B-Plan „Über der Elz II B“ vom<br />

15.09.1998 wird folgendes festgesetzt:<br />

1. Westlich des Hauptgrabens ist in der ersten Vegetationsperiode nach in Kraft<br />

treten des Bebauungsplanes, spätestens aber ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten,<br />

eine Umwandlung von Acker in Grünland vorzunehmen. Hierzu ist zunächst<br />

im Frühjahr Hafer einzusäen. Der Hafer soll durch Beschattung einen<br />

übermäßigen Aufwuchs von Ackerunkräutern verhindern und den Boden für<br />

die Grünlandansaat vorbereiten. Eine an den Standort angepasste, kräuterarme<br />

Grünlandmischung ist zeitgleich oder mit geringem zeitlichem Versatz einzusäen.<br />

Im ersten Jahr ist der Hafer Anfang Juni grün zu schneiden (Verwertung<br />

als Futter oder für Silage möglich). Ein zweiter Pflegeschnitt ist Ende Juli/Anfang<br />

August durchzuführen. Das Mähgut ist grundsätzlich abzufahren. Auf<br />

den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist vollständig zu verzichten.<br />

In den Folgejahren ist zwei- bis dreimal zu mähen, wobei die erste Mahd<br />

nie vor dem 20. Mai stattfinden darf.<br />

2. Auf die Anlage geschlossener Gehölzgruppen ist im gesamten Bereich zu verzichten.<br />

Um ein Mindestmaß an Beschattung für den Graben zu gewährleisten,<br />

sind in Abständen von ca. 20-30 m Weiden (Salix alba oder Salix viminalis) zu<br />

pflanzen und durch entsprechende Pflege zu Kopfweiden zu entwickeln.


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von 12<br />

3. Als besondere Artenschutzmaßnahme für den Kiebitz soll vor der Grünlandansaat<br />

im Bereich der breitesten Stelle des Flurstücks Nr. 4206 eine längliche<br />

Flutmulde mit einer Ausdehnung von mind. 600m² (10m x 60m) ausgehoben<br />

werden. Diese Flutmulde ist so anzulegen, dass der tiefste Punkt 0,5m unter<br />

dem Gelände liegt, und die ganze Mulde mit landwirtschaftlichem Gerät befahrbar<br />

ist (flach modelliert). Mit dem Aushub kann an der westlichen Grenze<br />

ein sanft auslaufender, ebenfalls befahrbarer Wall erstellt werden (nicht höher<br />

als 0,5m). Die Mulde und der Wall sind wie und 1. beschrieben anzusäen und<br />

extensiv zu pflegen.<br />

4. Am östlichen Rand der Flutmulde ist ein ca. 3 m² großer, vegetationsfreier<br />

Brutplatz herzurichten. Hierzu ist der Boden in einer Stärke von 50 cm aufzunehmen<br />

und im Umfeld flach zu verteilen. Die ausgehobene Stelle ist mit einem<br />

Sand-Kiesgemisch (0/16) aufzufüllen. Das westliche Ufer des Hauptgrabens<br />

ist auf Höhe dieses Brutplatzes auf einer Länge von ca. 10 m abzuflachen,<br />

um den Jungtieren einen guten Zugang zum Gewässer zu ermöglichen.<br />

Die genaue Ausführung ist mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen.<br />

1.7.8 Bereich C<br />

Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich C überlagert Teile des im B-Plan<br />

„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs A. Diese bleiben als Ausgleichsflächen<br />

dem Bebauungsplan „Über der Elz II B“ zugeordnet. Die Darstellung im Bebauungsplan<br />

„<strong>Regelmatte</strong>“ wurde aufgrund geringfügiger inhaltlicher Modifizierungen,<br />

der Abtrennung der Teilfläche westlich des Hauptgrabens (oben als „Bereich B“<br />

beschrieben) und zur Anpassung der Grenzverläufe an die bereits umgesetzten<br />

Maßnahmen erforderlich.<br />

Östlich des Hauptgrabens werden zwei lang gestreckte, altarmähnliche Amphibienlaichgewässer<br />

angelegt. Die Uferlinien sind unregelmäßig zu gestalten. Punktuell<br />

sind Initialpflanzungen von Schilfrohr vorzunehmen. Auch die Tiefenbereiche<br />

der Gewässer sind ungleichmäßig zu staffeln. Der Erdaushub wird am Rande der<br />

Gewässer möglichst ungleichmäßig aufgeschüttet (keine Modellierung) und der<br />

natürlichen Vegetationsentwicklung überlassen. Entwicklungsziel ist hier eine artenreiche<br />

Hochstaudenflur. Hierzu ist eine Mahd im zwei- bis dreijährigen Turnus<br />

im September/Oktober erforderlich. Das Mähgut wird abgeräumt oder gemulcht,<br />

wenn es vorher zerkleinert wurde. Bereiche in denen sich Schilfrohr (Phragmites<br />

australis) ausbreitet sind von der Mahd auszusparen.<br />

Gehölze sind nur punktuell in Form von Erlen oder Kopfweiden, bevorzugt an der<br />

südwestlichen Uferlinie der Altarme zum Zweck der Beschattung der Gewässer zu<br />

pflanzen bzw. im Rahmen der Pflege aufkommen zulassen.<br />

1.7.9 Bereich D<br />

Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich D überlagert Teile des im B-Plan<br />

„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs B. Diese bleiben als Ausgleichsflächen<br />

dem Bebauungsplan „Über der Elz II B“ zugeordnet. Die Darstellung im Bebauungsplan<br />

„<strong>Regelmatte</strong>“ wurde aufgrund geringfügiger inhaltlicher Modifizierungen,<br />

der Abtrennung der Teilfläche westlich des Hauptgrabens (oben als „Bereich B“<br />

beschrieben) und zur Anpassung der Grenzverläufe an die bereits umgesetzten<br />

Maßnahmen erforderlich.<br />

Zwischen den neu angelegten Amphibienlaichgewässern und den Teichanlagen<br />

wird eine extensiv genutzte, zweischürige Wiesenfläche entwickelt, mit der ersten


<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> 22.03.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 12<br />

Mahd etwa Anfang Juni (nie vor dem 20. Mai) und der zweiten Ende August / Anfang<br />

September. Das Mähgut ist grundsätzlich abzufahren. Auf den Einsatz von<br />

Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist vollständig zu verzichten.<br />

Am nördlichen und südlichen Rand sowie in der Mitte der Wiese sind Gras- und<br />

Krautsäume mit einer Mindestbreite von 2 m zu entwickeln, die nur alle zwei Jahre<br />

im September gemäht werden. Entlang der <strong>Gewerbegebiet</strong>sränder im Norden und<br />

Süden sind außerdem einzelne Gehölze zu pflanzen.<br />

1.8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen,<br />

Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 (1) Nrn. 25 a, b BauGB)<br />

1.8.1 Pflanzgebote (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)<br />

Für alle Pflanzgebote gilt generell: Im Rahmen der Fertigstellungspflege ist ein<br />

Anwachsen der Gehölze zu gewährleisten. Dazu sind in den ersten 2 Vegetationsperioden<br />

nach der Pflanzung folgende Pflegearbeiten durchzuführen:<br />

Baumscheiben sind mechanisch von Krautwuchs freizuhalten.<br />

Pflanzungen an der Grenze zur freien Landschaft sind auf Wildverbissschäden<br />

zu kontrollieren. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen vorzunehmen.<br />

Bei Ausfall einzelner Pflanzen ist in Art und Qualität entsprechender Ersatz<br />

nachzupflanzen.<br />

1.8.1.1 PFG 1, Benjeshecke, CEF-Maßnahme für heckenbewohnende Brutvögel<br />

Die im Bereich der Bau- und Verkehrsflächen zu entfernenden heimischen Bäume<br />

und Sträucher sind im Winterhalbjahr (Oktober bis einschl. Februar) vor Beginn<br />

der Erschließungsarbeiten zu roden und für den Aufbau einer Benjeshecke zu<br />

verwenden. Hierzu sind die Gehölze mittels Bagger soweit möglich samt Wurzelwerk<br />

aufzunehmen und im Bereich der Ausgleichsfläche in einer 3 – 5 m breiten<br />

und ca. 0,5 m tiefen Mulde wallförmig abzuladen. Ziel der Maßnahme ist eine „wilde<br />

Hecke“ aus teils absterbenden, teils wieder anwachsenden Gehölzen, die rasch<br />

einer Vielzahl von Kleinlebewesen und Vögeln neuen Lebensraum bietet.<br />

Die gehölzfrei verbleibenden Flächen sind als Saumstreifen extensiv zu pflegen<br />

und nur alle 3 - 4 Jahre im Herbst abschnittsweise zu mähen.<br />

1.8.1.2 PFG 2, Heckenbepflanzung<br />

In den Bereichen der Grünfläche mit einer Breite von über 4 m sind geschlossene<br />

Gehölzpflanzungen unter Verwendung der in der Pflanzliste, Ziff. 2, Nr. 1 aufgeführten<br />

Sträucher und Bäume vorzunehmen. Der Abstand der Pflanzen untereinander<br />

darf 1,5 m nicht überschreiten. Lücken zwischen einzelnen Pflanzflächen<br />

sollen nicht größer als 5 m sein.<br />

Alternativ ist im breiteren, nördlichen Teil die Anlage einer Benjeshecke, wie für<br />

PFG 1 beschrieben, möglich und ökologisch sinnvoll.<br />

1.8.1.3 Straßenbäume<br />

An den im zeichnerischen Teil dargestellten Baumstandorten entlang der Haupterschließungsstraße<br />

sind 20 Straßenbäume im Zuge der Erschließung des Gebietes<br />

zu pflanzen, damit eine frühzeitige Durchgrünung gewährleistet ist. Die Lage der<br />

Standorte kann bei Erfordernis um bis zu 5 m verändert werden. Beim Ausfall von<br />

Pflanzen ist entsprechender Ersatz zu leisten.


<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> 22.03.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von 12<br />

Die Größe der Baumscheiben darf ein Maß von 2,00 x 2,00 m nicht unterschreiten.<br />

Sie sind offen auszubilden und zu begrünen.<br />

Zu verwendende Baumarten:<br />

Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />

Carpinus betulus (Hainbuche)<br />

Sorbus aria (Mehlbeere)<br />

Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere)<br />

Pflanzgröße mindestens: Hochstamm, 3 xv mDb, 14-16 cm.<br />

1.8.1.4 Bäume Versickerungsmulde<br />

Entlang des Feldweges und des östlichen Randes der Mulde sind 10 kleine Laubbäume<br />

der nachfolgend aufgeführten Arten im Abstand von ca. 12 m, bzw. gemäß<br />

Planeintrag zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Art/Qualität:<br />

Acer campestre (Feld-Ahorn), Hst., 3 x v m.B., 12-14 cm<br />

Prunus padus (Trauben-Kirsche), Hst., 3 x v m.B., 12-14 cm<br />

1.8.1.5 Private Grundstücke<br />

Je 150 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind ein großkroniger oder<br />

zwei kleinkronige, heimische Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Je 5 PKW-Stellplätzen ist ein mittel- bis großkroniger, heimischer Baum zu<br />

pflanzen. Die Baumscheibe muss mindestens 4 m² umfassen und begrünt werden.<br />

Entlang der Grundstücksgrenzen zum Nachbarn und zur offenen Landschaft<br />

(südlicher und westlicher Gebietsrand) ist jeweils ein gehölzbestandener Vegetationsstreifen<br />

von mindestens 2,5 m Breite anzulegen. Es sind mindestens<br />

50 % heimische Arten aus der Pflanzliste, Ziff. 2, Nr. 1 im Umweltbericht zu<br />

verwenden.<br />

1.8.2 Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)<br />

1.8.2.1 Gewerbeflächen östlich der Haupterschließungsstraße<br />

Die vorhandenen Gehölze an der Grenze zum vorhandenen <strong>Gewerbegebiet</strong> „Über<br />

der Elz“ sind dauerhaft zu erhalten und während der Bauphase vor Beschädigungen<br />

und Bodenverdichtung im Wurzelbereich zu schützen. Hierzu ist während der<br />

Bauphase ein Bauzaun um die Gehölze zu errichten, wobei der Abstand mindestens<br />

dem Radius der Krone entsprechen muss.


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

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2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO)<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl.<br />

S. 357), berichtigt am 05.03.2010 (GBl S. 416).<br />

§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />

vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

09.11.2010 (GBl. S. 793)<br />

2.1 Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

2.1.1 Die Dächer von Haupt- und Nebengebäuden sind als Flachdächer und flachgeneigte<br />

Dächer mit einer Dachneigung bis 15° auszuführen.<br />

2.1.2 Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sowie glänzende oder reflektierende<br />

Materialien sind für Dacheindeckungen nicht zugelassen. Davon ausgenommen<br />

sind Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen,<br />

Sonnenkollektoren). Diese sind auf allen Dächern zulässig.<br />

2.2 Fassadengestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

Bei der Fassadengestaltung sind spiegelnde Fassaden nicht zulässig.<br />

2.3 Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)<br />

2.3.1 Freistehende Werbeanlagen<br />

2.3.1.1 Je Grundstück sind zwei Werbetafeln mit einer max. Größe von 10 m 2 zulässig.<br />

Die Gesamthöhe der Werbeanlage einschließlich der Tragkonstruktion darf 6,0 m<br />

nicht überschreiten.<br />

2.3.1.2 Auf Grundstücken von mehr als 2.000 m 2 Grundstücksfläche ist je 1.000 m 2 zusätzlicher<br />

Grundstücksfläche eine weitere freistehende Werbeanlage nach Maßgabe<br />

der Nummer 2.3.1.1 zulässig. In jedem Fall sind aber unabhängig von der<br />

Grundstücksgröße nicht mehr als 4 freistehende Werbeanlagen zulässig.<br />

2.3.1.3 Freistehende Werbeanlagen müssen mindestens 1,5 m vom öffentlichen Verkehrsraum<br />

entfernt sein. Maßgeblich ist die Grundstücksgrenze.<br />

2.3.2 Werbeanlagen an baulichen Anlagen<br />

2.3.2.1 An baulichen Anlagen und an Gebäuden dürfen je Ansichtsfläche der jeweiligen<br />

Wand (Nord-Ost-Süd-West) Werbeanlagen angebracht werden, die das Maß von<br />

10% der jeweiligen Ansichtsfläche, höchsten aber 30 m 2 , nicht überschreiten.<br />

2.3.2.2 Werbeanlagen auf Dächern mit bis zu 6 0 Dachneigung sind wie folgt zulässig:<br />

Werbeschrift bis 0,60 m Höhe und einer Länge von max. 40% der jeweiligen<br />

Wand<br />

sonstige Werbung bis max. 8,0 m 2.<br />

2.3.3 Unzulässig sind Werbeanlagen:<br />

die den Anforderungen der Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 nicht entsprechen.<br />

die über die seitlichen Gebäudebegrenzungen hinausragen,


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an Fensterläden und Balkonen,<br />

auf geneigten Dächern und Schornsteinen,<br />

die die Sicht der Verkehrsteilnehmer behindern oder die Wirkung amtlicher<br />

Verkehrszeichen beeinträchtigen,<br />

deren Beleuchtung Verkehrsteilnehmer gefährdet,<br />

innerhalb der Maßnahmenflächen und an Einfriedungen.<br />

2.4 Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser (§ 74 (3)<br />

Nr. 2 LBO)<br />

2.4.1 Unbelastetes Niederschlagswasser von Dachflächen muss auf den privaten<br />

Grundstücken zurückgehalten werden und über eine belebte Bodenschicht auf<br />

dem Grundstück versickert werden.<br />

2.4.2 Sonstiges Niederschlagswasser muss mit einem Drosselabfluss von maximal<br />

10 l/s pro 1.000 m² der öffentlichen Versickerungsfläche zugeleitet werden.<br />

2.4.3 Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung sind entsprechend den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu<br />

bemessen. Die Versickerung ist nach dem ATV-Arbeitsblatt A 138 zu bemessen<br />

und herzustellen. Eine Beeinträchtigung für Dritte darf durch die Versickerung nicht<br />

entstehen.<br />

2.5 Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

2.5.1 Einfriedigungen dürfen zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 2,00 m<br />

über Straßen- bzw. Gehwegoberkante sein. Sockel und Mauern sind bis 0,50 m<br />

über natürlichem Gelände bzw. Oberkante angrenzender Verkehrsflächen zulässig.<br />

2.5.2 Die Verwendung von Stacheldraht für Einfriedigungen ist nicht zugelassen.<br />

2.6 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />

(§ 74 (1) Nr.3 LBO)<br />

2.6.1 Die nicht überbauten und nicht als Stellplatz-, Lager- und Verkehrsflächen genutzten<br />

Anteile der einzelnen Baugrundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch<br />

anzulegen und zu unterhalten.<br />

2.6.2 Auf den privaten Flächen ist ein Mindestanteil von 20 % begrünter Grundstücksfläche<br />

sicherzustellen.<br />

2.6.3 Mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan mit Angaben zur Bepflanzung<br />

vorzulegen (siehe auch Festsetzung 1.8.1.5).<br />

2.6.4 Gehölzfreie Flächen sind als Wiese oder Rasen anzulegen und möglichst extensiv<br />

zu pflegen.


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3 HINWEISE<br />

3.1 Grünordnerische Empfehlungen<br />

Flachdächer sowie flachgeneigte Pultdächer sollten mit extensiver, lastarmer<br />

Dachbegrünung angelegt werden (z.B. Gras-/ Sedumdächer)<br />

Ungegliederte, fensterlose Fassaden mit mehr als 50 qm Fassadenfläche (größere<br />

verputzte Wandflächen sowie Wandflächen der Nebengebäude) sollten aus siedlungsklimatischen<br />

und ästhetischen Gründen mit kletternden und rankenden Pflanzen<br />

nachfolgender Arten begrünt werden.<br />

Arten:<br />

Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie)<br />

Lonicara in Arten und Sorten (Geißblatt)<br />

Vitis vinifera (Echter Wein)<br />

Hedera helix (Efeu)<br />

Wisteria sinensis (Blauregen)<br />

3.2 Hinweise zum Schutz von Anpflanzungen bei Baumaßnahmen<br />

Bäume und Sträucher sind vor schädigenden Einflüssen zu schützen. Dabei sind<br />

die Regelungen der DIN 18920 "Schutz von Bäumen und Sträuchern, Pflanzenbeständen<br />

und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten.<br />

Die Vorschriften im „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Versorgungsanlagen“<br />

(Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,<br />

Arbeitsausschuss Kommunaler Straßenbau; 1989) müssen beachtet werden.<br />

3.3 Denkmalschutz<br />

3.4 Abwasser<br />

Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde) ist das Landesdenkmalamt<br />

Baden-Württemberg, Archäologische Denkmalpflege, Marienstraße 10a, 79098<br />

Freiburg i. Br., unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde in diesem Gebiet<br />

zutage treten. Auch ist das Amt heranzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte<br />

Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten.<br />

Eine geordnete Abwasserbeseitigung ist nach den allgemeinen Regeln der Technik<br />

im Trennsystem sicherzustellen.<br />

3.5 Abfallwirtschaft<br />

3.5.1 Gewerbeabfälle sollen innerhalb der Betriebe sortiert und in Containern für den<br />

Abtransport bereitgestellt werden. Geeignete Standplätze sind hierfür freizuhalten.<br />

3.5.2 Im Sinne einer Abfallvermeidung und -verwertung ist anzustreben, dass


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• im Planungsgebiet ein Massenausgleich erfolgt, wozu der Baugrubenaushub<br />

möglichst auf den Grundstücken verbleiben und darauf wieder eingebaut werden<br />

soll, soweit Dritte dadurch nicht beeinträchtigt werden,<br />

oder<br />

• sofern ein Massenausgleich nicht möglich ist, überschüssige Erdmassen anderweitig<br />

verwertet werden (z.B. durch die Gemeinde selbst für Lärmschutzmaßnahmen,<br />

Dämme von Verkehrswegen, Beseitigung von Landschaftsschäden<br />

oder durch Dritte über eine Börse).<br />

3.5.3 Auf der Baustelle ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufstellen mehrerer Container)<br />

sicherzustellen, dass verwertbare Bestandteile von Bauschutt, Baustellenabfällen<br />

und Erdaushub separiert werden. Diese sind einer Wiederverwertung zuzuführen.<br />

3.5.4 Eine Vermischung von verwertbaren Abfällen mit belasteten Abfällen ist nicht zulässig.<br />

3.5.5 Die Menge der belasteten Baustellenabfälle ist so gering wie möglich zu halten.<br />

Ihre Entsorgung hat auf einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage (z.B.<br />

Hausmülldeponie) zu erfolgen.<br />

3.6 Telekommunikationsanlagen<br />

3.6.1 Für die rechtzeitige Planung und Bauvorbereitung (Koordinierung mit dem Straßenbau<br />

und den Baumaßnahmen der anderen Ver- und Entsorger) ist es notwendig,<br />

der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Rs PTI 31, Postfach 100364<br />

79122 Freiburg den Beginn, den Umfang und den Ablauf der Baumaßnahme<br />

(Bauzeitenplan) so früh als möglich, mindestens jedoch 6 Monate vor Baubeginn,<br />

mitzuteilen.<br />

3.7 Hinweise der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde<br />

3.7.1 Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone III a des Wasserschutzgebietes für die<br />

Tiefbrunnen II und III der Wasserversorgung <strong>Emmendingen</strong>. Die in der Verordnung<br />

vom 12.02.1993 enthaltenen Verbote sind zu beachten. Entsprechende Befreiungen<br />

sind zu beantragen.<br />

3.7.2 Die Verlegung von Drainagen ist nicht zulässig. Das Grundwasser ist sowohl während<br />

des Bauens als auch nach Fertigstellung des Vorhabens vor jeder Verunreinigung<br />

zu schützen (Sorgfalt beim Betrieb von Baumaschinen und im Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen, Anwendung grundwasserunschädlicher Isolier- Anstrich-<br />

und Dichtungsmaterialien, keine Teerprodukte usw. Abfälle jeglicher Art<br />

dürfen nicht in die Baugrube gelangen.)<br />

Die Baugrube und die Zuleitungsgräben sind mit reinem Erdmaterial - kein Humus<br />

– abzudecken.<br />

3.7.3 Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen richten sich nach<br />

der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

(VAwS).<br />

3.7.4 Für die Erstellung der Entwässerungskonzepte für die privaten Grundstücke sollten<br />

auf die "Arbeitshilfen Regenwasser" beachtet werden. Die Arbeitshilfen bietet<br />

die LUBW als Download an.<br />

3.7.5 Altlasten<br />

3.7.5.1 Im Plangebiet ist folgender Verdachtsflächentyp einer Altablagerung kartiert:


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

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Name / Flst.-Nr.: Krummatten / 3321, 3822, 3822/2, 3829, 4268<br />

Objekt-Nr.: 6839<br />

Bearbeitungsstand: historisch erfasst<br />

Altlastenrelevanz: eingeschränkt<br />

Die zur Verfügung stehende Erfassung von Altlastenverdachtsflächen (Altlastenkataster)<br />

hat den Stand von 1994. Weitere stillgelegte, altlastenrelevante Betriebe,<br />

Anlagen oder Altlablagerungen können in der Zwischenzeit hinzugekommen sein,<br />

von denen wir keine Kenntnis haben.<br />

Bei einer Umnutzung der o. g. Fläche ist dem Gefahrenverdacht durch eine altlasten-technische<br />

Untersuchung nachzugehen. Auf eine Versickerung von Niederschlagswasser<br />

ist aus Gründen des Grundwasserschutzes dort zu verzichten solange<br />

der Altlastenverdacht nicht ausgeräumt oder ggf. eine Sanierung erfolgt ist.<br />

3.7.5.2 Offenkundige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung<br />

im Zuge der Bebauung sind der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong>, den<br />

Stefan Schlatterer<br />

Oberbürgermeister Planverfasser


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BEGRÜNDUNG Seite 1 von 9<br />

INHALT<br />

1 ANLASS ZUR PLANAUFSTELLUNG UND PLANUNGSZIELE .......................... 2<br />

2 VERFAHRENSDATEN.......................................................................................... 2<br />

3 LAGE UND NUTZUNG DES PLANGEBIETS....................................................... 3<br />

4 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN................................................................................ 3<br />

4.1 Entwicklungsgebot..................................................................................................3<br />

4.2 Flächenbedarf.........................................................................................................3<br />

5 BEBAUUNG.......................................................................................................... 4<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung......................................................................................4<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................5<br />

5.3 Bauweise................................................................................................................6<br />

5.4 Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze................................................6<br />

6 VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG................................................................... 6<br />

7 TECHNISCHE ERSCHLIESSUNG........................................................................ 6<br />

8 IMMISSIONSSCHUTZ .......................................................................................... 7<br />

9 BODENSCHUTZ / ALTLASTEN........................................................................... 7<br />

10 FLÄCHENBILANZIERUNG .................................................................................. 8<br />

11 GRÜNORDNERISCHE MASSNAHMEN (SIEHE UMWELTBERICHT) ................ 8<br />

12 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ....................................................................... 8<br />

12.1 Gestaltung der Dächer und Fassaden....................................................................8<br />

12.2 Werbeanlagen ........................................................................................................9<br />

12.3 Weitere gestalterische Festsetzungen ...................................................................9


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG Seite 2 von 9<br />

1 ANLASS ZUR PLANAUFSTELLUNG UND PLANUNGSZIELE<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> hat in den vergangenen Jahrzehnten ihren gewerblichen<br />

Schwerpunkt im Südwesten des <strong>Stadt</strong>gebiets entwickelt. Das <strong>Gewerbegebiet</strong> „Über<br />

der Elz“ ist bereits nahezu vollständig bebaut, sodass der <strong>Stadt</strong> derzeit nur wenige<br />

gewerbliche Baugrundstücke zur Verfügung stehen.<br />

Da in der <strong>Stadt</strong> ein erheblicher Bedarf an Gewerbegrundstücken zu verzeichnen ist,<br />

soll nun das <strong>Gewerbegebiet</strong> „<strong>Regelmatte</strong>“ erschlossen werden, welches sich im westlichen<br />

Anschluss an das Gebiet „Über der Elz“ befindet.<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

geschaffen werden, um ein unter städtebaulichen, ökologischen und gestalterischen<br />

Gesichtspunkten attraktives <strong>Gewerbegebiet</strong> zu entwickeln.<br />

Mit der Planung werden insbesondere folgende Einzelziele verfolgt:<br />

Schaffung von Gewerbeflächen für ortsansässige und Betriebe aus der Umgebung,<br />

angemessene Verdichtung des Siedlungsbereichs unter der Berücksichtigung<br />

eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden,<br />

Bestimmung zulässiger Nutzungen mit dem Ziel, Nachbarschaftskonflikten vorzubeugen,<br />

Einbindung des <strong>Gewerbegebiet</strong>es in die Landschaft und das Ortsbild sowie<br />

Schaffung eines angemessenen Ausgleichs für die Eingriffe in Natur und Landschaft.<br />

2 VERFAHRENSDATEN<br />

Für die Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Regelverfahren mit einer zweistufigen<br />

Beteiligung durchgeführt.<br />

17.12.2002 Aufstellungsbeschluss<br />

16.10.2008<br />

Schreiben vom<br />

16.12.2008<br />

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer<br />

Informationsveranstaltung<br />

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange sowie „Scoping“<br />

__.__.____ Behandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung<br />

und Beschluss der Offenlage<br />

__.__.____ Durchführung der Offenlage zur Beteiligung der Öffentlichkeit,<br />

der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange<br />

__.__.____ Entscheidung über die in der Offenlage vorgebrachten<br />

Anregungen und Satzungsbeschluss<br />

An dem Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2002 kann festgehalten werden, da sich<br />

die Planungsabsichten seitdem nicht wesentlich verändert haben. Der vergleichsweise<br />

lange Zeitraum zwischen der frühzeitigen Beteiligung und der Durchführung der


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG Seite 3 von 9<br />

Offenlage wurde durch das Auftreten komplexer Sachverhalte verursacht, deren Klärung<br />

diese Zeit in Anspruch nahm. Dazu zählten insbesondere die Altlastenuntersuchung<br />

und die Artenschutzrechtliche Prüfung bzw. die Erarbeitung von CEF-<br />

Maßnahmen.<br />

3 LAGE UND NUTZUNG DES PLANGEBIETS<br />

Das Plangebiet liegt im Westen der <strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong>, westlich an das bereits bestehende<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> anschließend. Im Norden wird das Plangebiet durch die<br />

vorhandenen Sportanlagen, im Osten durch das <strong>Gewerbegebiet</strong> Über der Elz und im<br />

Westen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt. Über die bereits bestehende<br />

Schützenstraße ist das Plangebiet an die Bundesstraße 3 und an das regionale<br />

Straßensystem angebunden. Insgesamt umfasst der Geltungsbereich eine Fläche<br />

von 9,5 ha, die bisher als Ackerflächen und Wiesen genutzt wurde.<br />

Die Flächen des Plangebiet finden heute unterschiedliche Verwendung. Der nordwestliche<br />

Teilbereich wird durch einen Gärtnereibetrieb genutzt, die bestehenden<br />

Gewächshäuser liegen außerhalb des Plangebiets. Die großen zentralen Bereiche<br />

werden landwirtschaftlich genutzt. Am westlichen Rand des Plangebiets verläuft in<br />

nordöstlicher Richtung ein Wirtschaftsweg, der weiterhin erhalten bleibt.<br />

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem zeichnerischen<br />

Teil des Bebauungsplans.<br />

4 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN<br />

4.1 Entwicklungsgebot<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft <strong>Emmendingen</strong><br />

stellt im Bereich des Bebauungsplangebietes eine gewerbliche Baufläche<br />

dar. Dies entspricht der angestrebten Nutzung der Fläche. Lediglich der nördlichste<br />

Teil des Geltungsbereichs umfasst einen Teil landwirtschaftliche Fläche. Dieser Bereich<br />

ist jedoch sehr klein, sodass das Gebiet gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan<br />

entwickelt ist.<br />

4.2 Flächenbedarf<br />

Hinsichtlich des Bedarfs für Gewerbeflächen folgt der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Emmendingen</strong> dem Regionalplan Südlicher Oberrhein. Dort ist<br />

für das Mittelzentrum <strong>Emmendingen</strong> eine „gewerbliche und durch ökologische und<br />

siedlungsstrukturelle Randbedingungen eingeschränkte industrielle<br />

Entwicklungsmöglichkeit (bis zu ca. 30 ha)“ vorgesehen [GE + (GI)-Funktion].<br />

Der aktuelle Bedarf ergibt sich aus konkreten Anfragen Gewerbetreibender aus der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> und der Tatsache, dass für Gewerbe keine größeren Flächenpotenziale<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Die ebenfalls noch geplante gewerbliche Baufläche südlich der Bundesstraße 3 und<br />

westlich der Elz (Bezeichnung im Flächennutzungsplan E 8) soll noch nicht entwickelt<br />

werden, da der Sprung über die Bundesstraße einen deutlich größeren Eingriff, insbesondere<br />

in das Landschaftsbild am Ufer der Elz bedeuten würde.


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Offenlage<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG Seite 4 von 9<br />

Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan (Plangebiet rot umgrenzt):<br />

5 BEBAUUNG<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Entsprechend der beabsichtigten baulichen Nutzung wird die Gebietsart „<strong>Gewerbegebiet</strong>“<br />

(GE) festgesetzt, wobei die nach BauNVO allgemein und ausnahmsweise zulässigen<br />

Nutzungen nach den örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten im einzelnen<br />

differenziert wurden. Tankstellen als eigenständige Gewerbebetriebe sollen nur<br />

ausnahmsweise zulässig sein, da das Gebiet vorrangig für ortsansässige Gewerbebetriebe<br />

zur Verfügung stehen soll und bei diesen Nutzungen insbesondere die Verkehrsbelastung<br />

gebietsunverträglich sein kann. Dies gilt jedoch nicht für einzelne<br />

Zapfsäulen als Nebenanlagen von Gewerbebetrieben.<br />

Vergnügungsstätten sollen aus folgenden städtebaulichen Gründen im Gebiet auch<br />

ausnahmsweise nicht zugelassen werden:<br />

Sicherung der Gewerbeflächen für den dringenden Bedarf ortsansässiger Betriebe<br />

oder Betriebe aus der näheren Umgebung<br />

Vermeidung negativer sozialer Folgewirkungen sowie


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG Seite 5 von 9<br />

Vermeidung zusätzlichen Ziel- und Quellverkehrs mit den damit verbundenen<br />

Problemen<br />

Aufgrund der Lage zur Innenstadt und der guten Erreichbarkeit des <strong>Gewerbegebiet</strong>es<br />

wurden Festsetzungen zum Schutz der Innenstadt und der städtebaulichen Ordnung<br />

in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach dem Willen des Gemeinderates soll im<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong> kein eigenständiger Einzelhandel als Konkurrenz zur Innenstadt entstehen.<br />

Andererseits sollte den angesiedelten Gewerbebetrieben die Möglichkeit geboten<br />

werden, ihre Waren an Ort und Stelle zu verkaufen. Daher wurden Einzelhandelsbetriebe<br />

nur als Läden und Verkaufsstellen in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />

produzierendem Gewerbe oder Handwerksbetrieben zugelassen. Dies jedoch nur,<br />

sofern der überwiegende Anteil des Verkaufssortiments (mindestens 70 % der Verkaufsfläche)<br />

selbst hergestellt wurde.<br />

Die geschossweise Gliederung schreibt im Keller- und Erdgeschoss eine gewerbliche<br />

Nutzung vor und erlaubt Wohnnutzungen ab dem 1. OG. Dies soll den gewerblichen<br />

Charakter des Straßenraums unterstreichen und gleichzeitig eine Wohnnutzung in<br />

den oberen Geschossen zulassen, um den Gewerbetreibenden betriebsnahe Wohnmöglichkeiten<br />

zu gewähren.<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

5.2.1 Grundflächenzahl<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wurde insbesondere unter der Berücksichtigung folgender<br />

Aspekte festgesetzt:<br />

Dimensionen und Charakter der anschließenden Bebauung,<br />

der Möglichkeit zur Einbindung in die landschaftliche Umgebung,<br />

des Grundsatzes des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden,<br />

und des städtebaulichen Ziels einer angemessenen Ausnutzung der Grundstücke<br />

Dementsprechend wurde für das <strong>Gewerbegebiet</strong> eine Grundflächenzahl (GRZ) von<br />

0,8 festgesetzt.<br />

5.2.2 Höhe baulicher Anlagen<br />

Da in dem <strong>Gewerbegebiet</strong> auch die Errichtung von Lagerhallen, Produktionsstätten<br />

o.ä. ermöglicht werden soll, wird von einer Festsetzung der Vollgeschosse abgesehen.<br />

Aus diesem Grund wird die Höhe der baulichen Anlagen im <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe bestimmt.<br />

Im Plangebiet gilt eine zulässige Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,5 m. Als maximale<br />

Gebäudehöhe soll eine Höhe von 12,5 m gelten. Diese Festsetzungen orientieren<br />

sich an der umgebenden Bebauung und bieten Gewerbetreibenden einen ausreichenden<br />

Grad der Ausnutzbarkeit.<br />

Als unterer Bezugspunkt für die Erdgeschossfußbodenhöhe und die Gebäudehöhe<br />

gilt die Straßenoberkante der Erschließungsstraße in der Mitte des jeweils geplanten<br />

Gebäudes. Maßgeblich ist die ausgebaute, ansonsten die geplante Straßenhöhe. Bei<br />

einem in der Höhe gestaffelten Gebäude sind die einzelnen Gebäudeabschnitte hinsichtlich<br />

des Bezugspunktes als einzelnes Gebäude zu behandeln.


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG Seite 6 von 9<br />

Solaranlagen dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um maximal 2 m überschreiten.<br />

Dies gewährt den Gebäudenutzern einerseits ausreichende Gelegenheit<br />

zur regenerativen Energiegewinnung, andererseits sollen hochstehende reflektierende<br />

Dachaufbauten vermieden werden.<br />

Betrieblich bedingte Anlagen und Einrichtungen wie Aufzüge, Silos, Türme und<br />

Schornsteine Lüftungsschächte dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um<br />

maximal 5 m überschreiten. Diese betrieblichen Anlagen und Einrichtungen sollen<br />

zugelassen werden, jedoch sich in vertikaler Ausdehnung in die gewerbliche Silhouette<br />

integrieren und das umgebende Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Zur Klarstellung,<br />

dass die betrieblich bedingten Anlagen nicht die gesamte Fläche eines Gebäudes<br />

einnehmen dürfen, wurde weiterhin festgesetzt, dass die Überschreitung der Gebäudehöhe<br />

zur auf maximal 20 % der Dachfläche zulässig ist.<br />

5.3 Bauweise<br />

Unter Berücksichtigung typischer Bauformen in <strong>Gewerbegebiet</strong>en ist im <strong>Gewerbegebiet</strong><br />

eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt, die Gebäudelängen von über 50 m<br />

bei Einhaltung der Grenzabstände nach LBO zulässt.<br />

5.4 Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze<br />

Aufgrund der großzügig dimensionierten Baufenster wurde festgesetzt, dass Nebenanlagen<br />

gemäß § 14 (1) BauNVO, Garagen und Carports (überdachte Stellplätze,<br />

mindestens an drei Seiten offen) nur innerhalb der Baufenster errichtet werden dürfen.<br />

Stellplätze sind hingegen im gesamten <strong>Gewerbegebiet</strong> zulässig, da sie baulich<br />

nicht in Erscheinung treten.<br />

6 VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG<br />

Die verkehrliche Erschließung soll hergestellt werden, indem die Schützenstraße in<br />

nordsüdlicher Richtung mit der Bottinger Straße verbunden wird. Die bestehenden<br />

Straßen werden nach Westen verlängert, sodass eine leistungsfähige Erschließung<br />

gewährleistet wird.<br />

Der Schlammweg im Westen soll aufgrund seiner begrenzten Leistungsfähigkeit nicht<br />

als Erschließung für die privaten Grundstücke dienen. Aus diesem Grund wurde in<br />

den Bebauungsplan ein Zufahrtsverbot aufgenommen.<br />

7 TECHNISCHE ERSCHLIESSUNG<br />

Die Versorgung des Gebietes kann über die Erweiterung der bestehenden Infrastruktur<br />

in der Schützen-, Bottinger- und Nimburgerstraße sichergestellt werden.<br />

Zur langfristigen Sicherstellung der Stromversorgung im Planungsgebiet sind aufgrund<br />

der zu erwartenden Steigerung des Strombedarfes zwei zusätzliche Transformatorenstationen<br />

erforderlich. Der genaue Standort und die bauliche Gestaltung der<br />

Transformatorenstationen werden zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> und den <strong>Stadt</strong>werken<br />

<strong>Emmendingen</strong> einvernehmlich abgestimmt und im Rahmen der Erschließungsplanung<br />

berücksichtigt.


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG Seite 7 von 9<br />

Zur Planung der Entwässerung des Gebietes wurde durch das Ingenieurbüro Becker<br />

und Partner aus Oberkirch eine Untersuchung vorgenommen, in der unterschiedliche<br />

Varianten durchgerechnet wurden. Die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit des<br />

Bodens ist im Gebiet gegeben.<br />

Als Ergebnis der Untersuchung soll folgende Konzeption zur Niederschlagswasserentsorgung<br />

zur Anwendung kommen:<br />

Die Entwässerung des <strong>Gewerbegebiet</strong>es soll in zwei Teilabschnitten erfolgen. Der<br />

südliche Teil kann aufgrund der topographischen Verhältnisse an das im Westen des<br />

Gebietes geplante zentrale Versickerungsbecken angeschlossen werden. Der nördliche<br />

Teil wird an das bestehende Entwässerungsnetz in der Schützenstraße angeschlossen.<br />

In beiden Teilbereichen wird das Oberflächenwasser der Dachflächen auf<br />

dem privaten Grundstück versickert. Die übrigen versiegelten Flächen werden gedrosselt<br />

abgeleitet. Der Drosselabfluss beträgt maximal 10 l/s pro 1.000 qm versiegelte<br />

Fläche.<br />

Das Versickerungsbecken wurde so dimensioniert, dass es den Abfluss für ein mindestens<br />

10-jährliches Regenereignis ohne Ausuferung aufnehmen kann. Seltenere<br />

Niederschlagsereignisse werden in den vorbeiführenden Bachlauf abgeschlagen. Für<br />

das Versickerungsbecken wurde im Bebauungsplans eine Fläche für die Wasserwirtschaft<br />

aufgenommen.<br />

Für den Abfluss aus dem nördlichen Teil des Gebietes wird der sanierungsbedürftige<br />

Regenwasserkanal der Schützenstraße ausgewechselt und durch einen Staukanal<br />

ersetzt, der den Abfluss auf das bisherige Maß reduziert und damit für den weiterführenden<br />

Kanal keine Erhöhung der Spitzenbelastung bringt.<br />

8 IMMISSIONSSCHUTZ<br />

An das geplante <strong>Gewerbegebiet</strong> grenzen das bestehende <strong>Gewerbegebiet</strong> sowie<br />

landwirtschaftliche Flächen an. Hinsichtlich dieser Nutzungen ist nicht von einem<br />

Konfliktpotenzial auszugehen.<br />

9 BODENSCHUTZ / ALTLASTEN<br />

Für den Landkreis <strong>Emmendingen</strong> liegt seit Ende 2009 eine systematische, flächendeckende<br />

Erhebung der potenziellen Gefährdungsbereiche mit erhöhten Schwermetallgehalten<br />

durch den historischen Bergbau vor. Der potenzielle Gefahrenbereich erstreckt<br />

sich im Bereich der Gemarkung <strong>Emmendingen</strong> auf die ehemalige Elzaue.<br />

Dementsprechend ist das Plangebiet betroffen.<br />

Zur konkreten Klärung, wie stark die Belastungen im Plangebiet tatsächlich sind und<br />

welcher Umgang damit erforderlich ist, wurde im Mai 2010 beim Büro Solum aus<br />

Freiburg eine entsprechende Untersuchung in Auftrag gegeben.<br />

Die Untersuchung brachte folgendes Ergebnis: Die Vorsorgewerte nach BBodSchV<br />

werden für Blei und Zink, sowie in Teilbereichen auch für Kupfer in beiden Tiefenstufen<br />

überschritten. Für den Wirkungspfad Boden-Mensch (Kinderspielfläche) wird der<br />

Prüfwert für Arsen und Blei ebenfalls in beiden Tiefenstufen überschritten. Prüfwerte<br />

für den Wirkungspfad Boden-Mensch (Wohngebiete, Freizeitanlage, Gewerbefläche)<br />

wurden in keiner Tiefenstufe überschritten. Abfallrechtlich ist die Schicht von 0-30 cm


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG Seite 8 von 9<br />

auf Grund des erhöhten Arsen- und Bleigehaltes teilweise al s Z1.1 Material und teilweise<br />

als Z 2 Material einzustufen. Die Schicht von 30-60 cm ist auf Grund des erhöhten<br />

Arsengehaltes als Z 2 Material einzustufen.<br />

Dies bedeutet, dass eine Nutzung als <strong>Gewerbegebiet</strong> möglich ist, jedoch ein Baumaßnahmen<br />

das Bodenmaterial nicht uneingeschränkt verwendet werden kann. Zur<br />

Minderung der Verwertungskosten sollte auf eine sorgfältige Trennung von Ober- und<br />

Unterboden geachtet werden. Eine Umlagerung des Bodens auf dem gleichen<br />

Grundstück bzw. innerhalb eines Gebietes mit gleichen Belastungen ist möglich. Voraussetzung<br />

ist, dass am Aufbringungsort keine Verschlechterung eintritt und die entsprechenden<br />

nutzungsspezifischen Prüfwerte eingehalten werden (§ 12 Abs. 12<br />

BBodSchV).<br />

Im Einvernehmen mit der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde wurde geklärt,<br />

dass die Schwermetallbelastung einer Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser<br />

nicht im Wege steht.<br />

10 FLÄCHENBILANZIERUNG<br />

Geltungsbereich ca. 122.423 m²<br />

<strong>Gewerbegebiet</strong>sfläche ca. 76.510 m²<br />

öffentliche Grünfläche ca. 32.222 m²<br />

Wirtschaftsweg ca. 1.554 m²<br />

Verkehrsfläche ca. 11.483 m²<br />

Wasserfläche ca. 654 m²<br />

11 GRÜNORDNERISCHE MASSNAHMEN (SIEHE UMWELTBERICHT)<br />

Im Bebauungsplan wurde eine Vielzahl von Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

sowie von Pflanzmaßnahmen vorgenommen. Diese werden im Umweltbericht ausführlich<br />

beschrieben.<br />

Durch das Büro Laufer wurde ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellt, welches<br />

dem Umweltbericht als Anlage beigefügt wird. Auf dessen Grundlage wurden CEF-<br />

Maßnahmen für besonders geschützte Arten vorgesehen. Weitere Informationen sind<br />

ebenfalls dem Umweltbericht zu entnehmen.<br />

Neben den umfangreichen Maßnahmen im Plangebiet wurden zur Kompensation der<br />

Eingriffe auch externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die ebenfalls im Umweltbericht<br />

ausführlich behandelt werden. Zur Sicherung dieser Maßnahmen wird vor Inkrafttreten<br />

des Bebauungsplans zwischen der Unteren Naturschutzbehörde und der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.<br />

12 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

12.1 Gestaltung der Dächer und Fassaden<br />

Für die gestalterischen Festsetzungen sind die Lage des Plangebiets am Siedlungsrand,<br />

sowie der angestrebte Charakter eines baulich qualitätsvollen <strong>Gewerbegebiet</strong>s


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BEGRÜNDUNG Seite 9 von 9<br />

maßgebend. Insgesamt soll durch die gestalterischen Festsetzungen ein störendes<br />

Erscheinungsbild verhindert und gleichzeitig noch ausreichend Spielräume für eine<br />

individuelle Architektur gewährleistet bleiben.<br />

Dafür wurde festgesetzt, dass die Dächer von Haupt- und Nebengebäuden als Flachdächer<br />

und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 15° herzustellen sind.<br />

An Dächern und Fassaden sind Wellfaserzement, Dachpappe und glänzende oder<br />

reflektierende Materialien im gesamten Gebiet aus Gründen der Sicherung eines harmonischen<br />

Siedlungsbildes nicht zulässig.<br />

12.2 Werbeanlagen<br />

Die Werbeanlagen werden auf eine maximale Größe von 10 m² begrenzt. Einschließlich<br />

der Tragkonstruktion darf die Werbeanlage die Gesamthöhe von 6,0 m nicht überschreiten.<br />

Weiterhin werden auf Grundstücken von mehr als 2.000 m² Grundstücksfläche je<br />

1.000 m² zusätzlicher Grundstücksfläche eine weitere Werbeanlage entsprechend<br />

der Bebauungsvorschriften zugelassen. Auf flachgeneigten Dächern sind Werbeschriften<br />

bis 0,60 m Höhe und bis zu einer Länge von maximal 40 % der jeweiligen<br />

Wand, sonstige Werbeanlagen sind bis zu einer Fläche bis maximal 0,8 m² erlaubt.<br />

Durch diese Festsetzungen soll ein übermäßiger „Werbewildwuchs“ verhindert werden.<br />

Andererseits soll den Gewerbetreibenden eine weitgehende Flexibilität hinsichtlich<br />

der Ausgestaltung der Werbeanlagen geboten werden.<br />

12.3 Weitere gestalterische Festsetzungen<br />

Die Festsetzungen zu Einfriedigungen und zur Gestaltung der unbebauten Flächen<br />

der bebauten Grundstücke dienen einer harmonischen Gestaltung des <strong>Gewerbegebiet</strong>es<br />

und der Sicherung eines Grünanteils von mindestens 20 % auf den privaten<br />

Grundstücken.<br />

<strong>Emmendingen</strong>, den<br />

Stefan Schlatterer<br />

Oberbürgermeister Planverfasser

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