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Ralf Karnath ? Rechtsanwalt - g-punkt-iserlohn

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vorab per Fax 0201.7992-550 (4 S.) xxxx xx<br />

per Fax 02371.905-859 (4 S.)<br />

586XX Iserlohn<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> R. K. • XXX XXX • 586XX Iserlohn<br />

An das<br />

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />

Zweigertstraße 54<br />

45130 Essen<br />

EILT, bitte sofort vorlegen!<br />

Prozesskostenhilfeantrag<br />

In der Sache<br />

XXX XXX ./. ARGE MK<br />

L 20 B 155/07 AS ER (VNR: 80019)<br />

namens und in Vollmacht des Antragstellers stelle ich den Antrag,<br />

R. K. • <strong>Rechtsanwalt</strong><br />

1. dem Kläger und Antragsteller für die II. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen<br />

2. dem Kläger und Antragsteller zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner<br />

Rechte den Unterzeichnenden als <strong>Rechtsanwalt</strong> beizuordnen.<br />

Begründung<br />

Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, da er unstreitig bedürftig i. S. d.<br />

SGB II ist. Dies ergibt sich aus der vorliegenden Leistungsakte.<br />

Die Beschwerde bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig.<br />

Hierzu wird auf die Antragsbegründung verwiesen.<br />

Es wurde am heutigen Tag auch Klage gegen den Sanktionsbescheid der Beklagten vom<br />

19.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2007 vor dem<br />

Sozialgericht Dortmund erhoben, siehe Anlage.<br />

Zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.08.2007 möchte ich mich wie folgt äußern:<br />

In diesem Fall von einer Heilung des verletzten Anhörungsrechts auszugehen, erscheint<br />

schon wie ein Verstoß gegen den Grundsatz des fair trials. Bei der Erteilung einer Sanktion<br />

müssen wegen des Strafcharakters – wie im Strafrecht auch - die formellen<br />

Voraussetzungen beachtet werden, da es hier um die Ahndung von sozialwidrigem<br />

Telefon: 01XX•1300XXX


Verhalten und die Minderung der Mittel unterhalb des Existenzminimums geht und nicht<br />

darum, ob „es noch ein bisschen mehr sein darf.“ Daher wird i. E. auf die Entscheidung des<br />

BSG (Urteil v. 24.7.2001, B 4 RA 2/01 R) verwiesen, die eine Heilung im sozialgerichtlichen<br />

Verfahren nicht vorsieht.<br />

Ansonsten müsste im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die ursprüngliche<br />

verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit festgestellt werden, um daraus<br />

Amtshaftungsansprüche bzw. einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herzuleiten, da<br />

sich aus diesem Verfahrensverstoß die Herbeiführung eines Schadens ableiten lässt. Der<br />

Prozess ließe sich durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vermeiden. Dies wäre<br />

auch prozessökonomisch, da ein Folgeprozess vermieden werden könnte.<br />

Des Weiteren ist die Sanktion offensichtlich rechtswidrig, da der Antragsteller glaubhaft<br />

dargelegt hat, dass er seitens des potentiellen Arbeitgebers die Mitteilung erhielt, dass die<br />

Stelle anderweitig vergeben wurde. Seitens der Antragsgegnerin wurde ein<br />

Vermittlungsangebot gemacht, das objektiv keines sein konnte.<br />

Es liegt hier bereits ein nicht geeignetes Vermittlungsangebot vor, so dass die<br />

Antragsgegnerin von Amts wegen überprüfen muss, ob es sich um ein geeignetes Angebot<br />

handelt oder nicht, da es die Aufgabe der Antragsgegnerin ist, objektiv geeignete<br />

Vermittlungsangebote zu unterbreiten. Die Mitteilung des Arbeitgebers, dass sich der<br />

Antragsteller nicht bei ihm beworben hat, ist kein Nachweis dafür, dass die Stelle zum<br />

Zeit<strong>punkt</strong> des Zugangs des Vermittlungsangebotes noch zu besetzen gewesen war. Die<br />

Antragsgegnerin unterließ es, dies zu ermitteln. I. Ü. hat der Antragsteller den Antwortbogen<br />

an die Antragsgegnerin persönlich an der Infotheke nach den geführten Telefonaten<br />

abgegeben und entsprechend mitgeteilt, dass die Arbeitstelle bereits vergeben war. Seine<br />

Ehefrau war dabei und kann entsprechendes bezeugen.<br />

Beweis: Zeugnis XXX XXX, zu laden über die Wohnanschrift des<br />

Antragstellers<br />

Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die Ungeeignetheit des<br />

Vermittlungsangebotes zumindest ein wichtiger Grund für die Nichtbewerbung wäre, weil<br />

wohl niemand ernsthaft den Kunden des Rechtskreises des SGB II verpflichten möchte, sich<br />

auf eine Arbeitstelle zu bewerben, die es objektiv nicht (mehr) gibt, dann liegt dieser Grund<br />

nicht in der Sphäre des Antragstellers. Denn nur dann, wenn sich die Tatsachen aus seinem<br />

Verantwortungsbereich ergeben, besteht die Beweislastumkehr. Wenn sich – wie hier –<br />

begründete Anhalts<strong>punkt</strong>e ergeben, die darauf hindeuten, dass die Abgabe einer Bewerbung<br />

völlig ungeeignet ist, dann muss die Behörde dies von Amts wegen ermitteln, weil die<br />

Vermittlung von objektiv geeigneten Arbeitsstellen in den Verantwortungsbereich der<br />

vermittelnden Behörde liegt. Hier hat der Antragsteller sämtliche Tatsachen dargelegt und<br />

bewiesen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. Der Einzelverbindungsnachweis ist ein<br />

geeignetes Beweismittel für den Nachweis der Bewerbungstätigkeit, weil die<br />

Antragsgegnerin auch Telefonbewerbungen zulässt und diese als Nachweis für die<br />

Bewerbungstätigkeit anerkennt.<br />

Ob bspw. die E-Mail- oder die Briefbewerbung den Empfänger wirklich erreicht, und ob der<br />

Vorgang seitens des Arbeitgebers auch richtig bearbeitet wird oder nicht, kann mit den von<br />

der Antragsgegnerin als zulässig erachteten Mitteln auch nur glaubhaft gemacht werden.<br />

Dennoch wurden und werden diese Mittel zum Nachweis der Bewerbungstätigkeit- völlig zu<br />

Recht - als ausreichend erachtet.<br />

Eine Bewebung war objektiv nicht geeignet die Arbeitstelle zu erlangen, da ein anderer dem<br />

Antragsteller nicht zurechenbarer (überholender) Kausalverlauf das Vermittlungsangebot<br />

zunichte gemacht hat.


Daher handelt es sich im (straf- bzw.) sanktionsrechtlichen Sinne um einen von vorn herein<br />

untauglichen Versuch eines objektiv-tatbestandlichen sozialwidrigen Verhaltens, das seitens<br />

des Antragstellers auch noch als solcher erkannt wurde. Das bedeutet wiederum, dass er<br />

sich nicht vorsätzlich geweigert hat eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.<br />

Die Weigerung i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 kann nur bedeuten, dass jemand<br />

gesteuert/willentlich eine Handlung oder Unterlassung begeht. Man kann sich daher nicht<br />

fahrlässig weigern. Selbst wenn man von dem Antragsteller (mit dem entsprechenden<br />

Hinweis auf die Rechtsfolgen) fordern würde, dass er sich immer bei dem potentiellen<br />

Arbeitgeber bewerben muss, auch wenn dies objektiv keinen Sinn macht, dann befand sich<br />

der Antragsteller in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der den Vorsatz entfallen ließ.<br />

Bei einer Sanktion gem. § 31 SGB II ist weder der Versuch noch die Fahrlässigkeit mit Strafe<br />

bewährt. Es fehlt somit an der gesetzlichen Ermächtigung zu sanktionieren.<br />

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der o. g. Telefonnummer zur Verfügung. In der<br />

Zeit zwischen 14.00 und 16.30 Uhr bin ich auch bei der Diakonie/Wohnungslosenhilfe (Tel.:<br />

02371.24405, Fax: 02371.785684) zu erreichen.<br />

Die Antragsgegnerin hat diesen Schriftsatz per Fax erhalten.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Anlage<br />

Vollmacht<br />

PKH-Antrag<br />

Fax-Auszug Klageerhebung gegen Widerspruchbescheid v. 03.08.2007<br />

R. K. • <strong>Rechtsanwalt</strong>

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