Ralf Karnath ? Rechtsanwalt - g-punkt-iserlohn
Ralf Karnath ? Rechtsanwalt - g-punkt-iserlohn
Ralf Karnath ? Rechtsanwalt - g-punkt-iserlohn
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
‗<br />
vorab per Fax 0201.7992-550 (4 S.) xxxx xx<br />
per Fax 02371.905-859 (4 S.)<br />
586XX Iserlohn<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> R. K. • XXX XXX • 586XX Iserlohn<br />
An das<br />
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen<br />
Zweigertstraße 54<br />
45130 Essen<br />
EILT, bitte sofort vorlegen!<br />
Prozesskostenhilfeantrag<br />
In der Sache<br />
XXX XXX ./. ARGE MK<br />
L 20 B 155/07 AS ER (VNR: 80019)<br />
namens und in Vollmacht des Antragstellers stelle ich den Antrag,<br />
R. K. • <strong>Rechtsanwalt</strong><br />
1. dem Kläger und Antragsteller für die II. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen<br />
2. dem Kläger und Antragsteller zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner<br />
Rechte den Unterzeichnenden als <strong>Rechtsanwalt</strong> beizuordnen.<br />
Begründung<br />
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, da er unstreitig bedürftig i. S. d.<br />
SGB II ist. Dies ergibt sich aus der vorliegenden Leistungsakte.<br />
Die Beschwerde bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig.<br />
Hierzu wird auf die Antragsbegründung verwiesen.<br />
Es wurde am heutigen Tag auch Klage gegen den Sanktionsbescheid der Beklagten vom<br />
19.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2007 vor dem<br />
Sozialgericht Dortmund erhoben, siehe Anlage.<br />
Zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.08.2007 möchte ich mich wie folgt äußern:<br />
In diesem Fall von einer Heilung des verletzten Anhörungsrechts auszugehen, erscheint<br />
schon wie ein Verstoß gegen den Grundsatz des fair trials. Bei der Erteilung einer Sanktion<br />
müssen wegen des Strafcharakters – wie im Strafrecht auch - die formellen<br />
Voraussetzungen beachtet werden, da es hier um die Ahndung von sozialwidrigem<br />
Telefon: 01XX•1300XXX
Verhalten und die Minderung der Mittel unterhalb des Existenzminimums geht und nicht<br />
darum, ob „es noch ein bisschen mehr sein darf.“ Daher wird i. E. auf die Entscheidung des<br />
BSG (Urteil v. 24.7.2001, B 4 RA 2/01 R) verwiesen, die eine Heilung im sozialgerichtlichen<br />
Verfahren nicht vorsieht.<br />
Ansonsten müsste im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die ursprüngliche<br />
verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit festgestellt werden, um daraus<br />
Amtshaftungsansprüche bzw. einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herzuleiten, da<br />
sich aus diesem Verfahrensverstoß die Herbeiführung eines Schadens ableiten lässt. Der<br />
Prozess ließe sich durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vermeiden. Dies wäre<br />
auch prozessökonomisch, da ein Folgeprozess vermieden werden könnte.<br />
Des Weiteren ist die Sanktion offensichtlich rechtswidrig, da der Antragsteller glaubhaft<br />
dargelegt hat, dass er seitens des potentiellen Arbeitgebers die Mitteilung erhielt, dass die<br />
Stelle anderweitig vergeben wurde. Seitens der Antragsgegnerin wurde ein<br />
Vermittlungsangebot gemacht, das objektiv keines sein konnte.<br />
Es liegt hier bereits ein nicht geeignetes Vermittlungsangebot vor, so dass die<br />
Antragsgegnerin von Amts wegen überprüfen muss, ob es sich um ein geeignetes Angebot<br />
handelt oder nicht, da es die Aufgabe der Antragsgegnerin ist, objektiv geeignete<br />
Vermittlungsangebote zu unterbreiten. Die Mitteilung des Arbeitgebers, dass sich der<br />
Antragsteller nicht bei ihm beworben hat, ist kein Nachweis dafür, dass die Stelle zum<br />
Zeit<strong>punkt</strong> des Zugangs des Vermittlungsangebotes noch zu besetzen gewesen war. Die<br />
Antragsgegnerin unterließ es, dies zu ermitteln. I. Ü. hat der Antragsteller den Antwortbogen<br />
an die Antragsgegnerin persönlich an der Infotheke nach den geführten Telefonaten<br />
abgegeben und entsprechend mitgeteilt, dass die Arbeitstelle bereits vergeben war. Seine<br />
Ehefrau war dabei und kann entsprechendes bezeugen.<br />
Beweis: Zeugnis XXX XXX, zu laden über die Wohnanschrift des<br />
Antragstellers<br />
Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die Ungeeignetheit des<br />
Vermittlungsangebotes zumindest ein wichtiger Grund für die Nichtbewerbung wäre, weil<br />
wohl niemand ernsthaft den Kunden des Rechtskreises des SGB II verpflichten möchte, sich<br />
auf eine Arbeitstelle zu bewerben, die es objektiv nicht (mehr) gibt, dann liegt dieser Grund<br />
nicht in der Sphäre des Antragstellers. Denn nur dann, wenn sich die Tatsachen aus seinem<br />
Verantwortungsbereich ergeben, besteht die Beweislastumkehr. Wenn sich – wie hier –<br />
begründete Anhalts<strong>punkt</strong>e ergeben, die darauf hindeuten, dass die Abgabe einer Bewerbung<br />
völlig ungeeignet ist, dann muss die Behörde dies von Amts wegen ermitteln, weil die<br />
Vermittlung von objektiv geeigneten Arbeitsstellen in den Verantwortungsbereich der<br />
vermittelnden Behörde liegt. Hier hat der Antragsteller sämtliche Tatsachen dargelegt und<br />
bewiesen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. Der Einzelverbindungsnachweis ist ein<br />
geeignetes Beweismittel für den Nachweis der Bewerbungstätigkeit, weil die<br />
Antragsgegnerin auch Telefonbewerbungen zulässt und diese als Nachweis für die<br />
Bewerbungstätigkeit anerkennt.<br />
Ob bspw. die E-Mail- oder die Briefbewerbung den Empfänger wirklich erreicht, und ob der<br />
Vorgang seitens des Arbeitgebers auch richtig bearbeitet wird oder nicht, kann mit den von<br />
der Antragsgegnerin als zulässig erachteten Mitteln auch nur glaubhaft gemacht werden.<br />
Dennoch wurden und werden diese Mittel zum Nachweis der Bewerbungstätigkeit- völlig zu<br />
Recht - als ausreichend erachtet.<br />
Eine Bewebung war objektiv nicht geeignet die Arbeitstelle zu erlangen, da ein anderer dem<br />
Antragsteller nicht zurechenbarer (überholender) Kausalverlauf das Vermittlungsangebot<br />
zunichte gemacht hat.
Daher handelt es sich im (straf- bzw.) sanktionsrechtlichen Sinne um einen von vorn herein<br />
untauglichen Versuch eines objektiv-tatbestandlichen sozialwidrigen Verhaltens, das seitens<br />
des Antragstellers auch noch als solcher erkannt wurde. Das bedeutet wiederum, dass er<br />
sich nicht vorsätzlich geweigert hat eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.<br />
Die Weigerung i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 kann nur bedeuten, dass jemand<br />
gesteuert/willentlich eine Handlung oder Unterlassung begeht. Man kann sich daher nicht<br />
fahrlässig weigern. Selbst wenn man von dem Antragsteller (mit dem entsprechenden<br />
Hinweis auf die Rechtsfolgen) fordern würde, dass er sich immer bei dem potentiellen<br />
Arbeitgeber bewerben muss, auch wenn dies objektiv keinen Sinn macht, dann befand sich<br />
der Antragsteller in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der den Vorsatz entfallen ließ.<br />
Bei einer Sanktion gem. § 31 SGB II ist weder der Versuch noch die Fahrlässigkeit mit Strafe<br />
bewährt. Es fehlt somit an der gesetzlichen Ermächtigung zu sanktionieren.<br />
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der o. g. Telefonnummer zur Verfügung. In der<br />
Zeit zwischen 14.00 und 16.30 Uhr bin ich auch bei der Diakonie/Wohnungslosenhilfe (Tel.:<br />
02371.24405, Fax: 02371.785684) zu erreichen.<br />
Die Antragsgegnerin hat diesen Schriftsatz per Fax erhalten.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Anlage<br />
Vollmacht<br />
PKH-Antrag<br />
Fax-Auszug Klageerhebung gegen Widerspruchbescheid v. 03.08.2007<br />
R. K. • <strong>Rechtsanwalt</strong>