2010_09_30_Mitteilun.. - g-punkt-iserlohn
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ARGE MK - Dienststelle Menden, Neumarkt 5, 58706 Menden<br />
*355<br />
Herrn<br />
58706 Menden (Sauerland)<br />
Ihr Zeichen:<br />
Ihre Nachricht:<br />
Mein Zeichen:<br />
(Bei jeder Antwort bi<br />
BG-Nummer:<br />
Name:<br />
Durchwahl:<br />
Telefax:<br />
E-Mail: ARGE-MK.Menden@arge-sgb2.de<br />
Datum: <strong>30</strong>. September <strong>2010</strong><br />
Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Punkt la) Zweites Buch<br />
Sozialgesetzbuch (SGB II)<br />
Sehr geehrter Herr<br />
bei Ihrer Wahrnehmung des Termines hier am 27.<strong>09</strong>.<strong>2010</strong> wurde mit Ihnen wurde nach ausführlicher<br />
Belehrung über die Rechtsfolgen eine Eingliederungsvereinbarung vereinbart.<br />
Nach bisherigem Stand ist davon auszugehen, dass Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen<br />
der Vereinbarung nicht nachgekommen sind, da Sie sich geweigert haben die vorgenannte<br />
Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.<br />
Sie haben die Möglichkeit, sich dazu zu äußern (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch —<br />
SGB X). Bitte verwenden Sie hierfür den beigefügten Antwortvordruck.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben, hat dies die Absenkung oder den<br />
Wegfall Ihrer Leistung zur Folge (Sanktion).<br />
Die Sanktion dauert grundsätzlich drei Monate und führt in Ihrem Fall voraussichtlich zu einer<br />
Minderung des Leistungsanspruchs in Höhe von <strong>30</strong>% der Regelleistung (107,70 Euro monatlich).<br />
Wird Ihr Leistungsanspruch um mehr als <strong>30</strong>% gemindert, können Ihnen in angemessenem<br />
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von<br />
Lebensmittelgutscheinen - gewährt werden.<br />
Die beabsichtigte Minderung beträgt in Ihrem Fall <strong>30</strong>% der Regelleistung. Ergänzende Sachleistungen<br />
können daher nicht erbracht werden.<br />
Dlenstgebäude Telefon BankverbIndung Öffnungszerten<br />
Neumarkt 5 02373 91724 Regionaldirektion Nordrhein- Mo - Fr 8.15 - 12.<strong>30</strong> Uhr<br />
58706 Menden Telefax Bundesbank und Do 14.<strong>30</strong> - 17.<strong>30</strong> Uhr<br />
Internet<br />
www.arge-mk.de<br />
02373 91724 99 BLZ 4<strong>30</strong>00000<br />
Kto.Nr. 4<strong>30</strong>01601<br />
BIC: MARKDEF14<strong>30</strong><br />
IBAN:<br />
DE474<strong>30</strong>00000004<strong>30</strong>01601<br />
- 2-
- 2-<br />
sowie zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß §<br />
16 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (nachstehend AGH genannt) bei vorgenanntem<br />
MT, ab 15.12.<strong>2010</strong> oder nach Vereinbarung mit dem MT mit Aufnahme der<br />
Maßnahmeteilnahme innerhalb von 14 Werktagen nach Übersendung des Vermittlungsvorschlages,<br />
für die Dauer von 6 Monaten mit 24 Wochenstunden. Die Maßnahme endet am<br />
<strong>30</strong>.06.2011 — insofern eine Weiterführung der Maßnahme nicht bewilligt wird.<br />
Art der Tätigkeit: Gemeinnützig Tätige/r im Bereich des MT in der Via Schmelzwerk Küche<br />
Stadt Menden — oder einem anderen Einsatz nach Vereinbarung zwischen Ihnen und dem<br />
Maßnahmeträger. Die Aufteilung der wöchentlichen Einsatzzeit und ein ggf. anderer Einsatzort<br />
richtet sich nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Ihnen und dem MT, die Mehraufwandsentschädigung<br />
beträgt 1,<strong>30</strong> €/pro Stunde;<br />
individuelles Maßnahmeziel: Erweiterung des beruflichen Erfahrungsfeldes<br />
Zum Vorstellungsgespräch am <strong>09</strong>.12.<strong>2010</strong>, oder aufgrund übersandtem Vermittlungsvorschlag<br />
innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung (= gilt am 3. Werktag nach Versand als zugestellt),<br />
verpflichten Sie sich zur persönlichen Vorsprache beim MT und aktiven Teilnahme am<br />
Zuweisungsgespräch, was auch den schriftlichen Abschluss einer Belehrung zum berufspraktischen<br />
Einsatz in Arbeitsgelegenheiten beinhaltet. Im gesamten Zeitraum des vorgenannten<br />
Förderangebotes verpflichten Sie sich zur regelmäßigen Wahrnehmung und Teilnahme<br />
ohne unentschuldigte Fehlzeiten, sowie zur Einhaltung aller vor Ort bestehenden<br />
Regeln und Absprachen. Ihnen ist bekannt, dass eine Fehlzeit bereits ab dem zweiten unentschuldigten<br />
Fehlzeittatbestand vorliegt. Ein Fehlzeittatbestand liegt vor, wenn Sie unentschuldigt<br />
zu den vom MT vorgeschriebenen Anwesenheitszeiten in der AGH fehlen. Die Art<br />
und Weise wichtige Gründe für entschuldigte Fehlzeiten anzuzeigen und schriftlich nachzuweisen,<br />
insbesondere die Anzeige durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, richtet<br />
sich nach den Bestimmungen des MT.<br />
Sollten Sie zum vorgenannten Vorstellungsgespräch und/oder der vorgenannten Maßnahme<br />
unentschuldigt / entschuldigt fernbleiben, sind Sie verpflichtet am folgenden Werktag, der auf<br />
den Tag des unentschuldigten/entschuldigten Fernbleibens folgt, unaufgefordert um 08.00<br />
Uhr zum Vorstellungsgespräch beim MT zu erscheinen, da Sie der vorgenannten Maßnahme<br />
entsprechend der vorgenannten Förderung ab diesem Tag erneut zugewiesen sind. Sie verpflichten<br />
sich wie vorgenannt zur vereinbarten aktiven Teilnahme am Vorstellungsgespräch/Maßnahme.<br />
Sollten Sie ohne Nachweis von wichtigen Gründen nicht unaufgefordert<br />
vorsprechen, so gilt jeder entsprechende folgende Werktag als Fehlzeittatbestand<br />
Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung sind Sie der v. g. Maßnahme am<br />
15. und 16.12.<strong>2010</strong>, vom 20. bis 23.12.<strong>2010</strong>, vom 03. bis 07.01.2011, vom 10. bis<br />
13.01.2011 und am 17.01.2011 unentschuldigt ferngeblieben.<br />
Zur Begründung bzw. Erklärung des Verhaltens wurde dargelegt, dass<br />
der Verwaltungsakt (EV) vom 13.12.<strong>2010</strong>, mit dem die ARGE MK eine nicht zustande gekommene<br />
Eingliederungsvereinbarung (EV) nach § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II ersetzt hat, nichtig<br />
sei und dass<br />
der Verwaltungsakt vom 13.12.<strong>2010</strong>, selbst wenn er wirksam wäre, nach § 31 SGB II auf §<br />
15 Abs. 1 Satz 6 SGB in Bezug auf ersetzte Eingliederungsvereinbarungen „schon überhaupt<br />
nicht anwendbar" sei.<br />
Diese Gründe konnten jedoch bei Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen<br />
der Allgemeinheit nicht als wichtig im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II anerkannt werden.<br />
3
Die o. g. Entscheidung beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Abs. 6 SGB II.<br />
3<br />
Bitte beachten Sie, dass bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung (siehe wichtige<br />
Hinweise) der Ihnen zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei<br />
Monaten um 60 vom Hundert der Ihnen zustehenden Regelleistung gemindert wird.<br />
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor, wenn seit Beginn des vorangegangenen<br />
Sanktionszeitraumes ein Jahr vergangen ist.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter<br />
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder<br />
nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.<br />
Mit freundlic Grüßen<br />
Im Auftrag