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öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 13.04.2011 - Altrip

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Abstimmungsergebnis:<br />

Ja-Stimmen 14<br />

Nein-Stimmen 08<br />

Enthaltungen 01<br />

TOP-Nummer: 11<br />

Erschließung <strong>des</strong> Naherholungsgebietes Blaue Adria, 1. Bauabschnitt Äußerer Wörth -<br />

Krebsweg - Festlegung <strong>des</strong> Beitragssatzes für die Erhebung einer zweiten<br />

Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag Straßenbau<br />

Der Top wird kurz diskutiert.<br />

RM Stefanie Hook beantragt, den TOP wegen kurzfristig aufgetretener Fragen der CDU<br />

Fraktion, die man nicht in <strong>öffentliche</strong>r <strong>Sitzung</strong> diskutieren möchte, in den Ausschuss zurück<br />

zuweisen.<br />

Hierüber wird abgestimmt.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Ja-Stimmen 11<br />

Nein-Stimmen 07<br />

Enthaltungen 02<br />

Die Gemeinderatsmitglieder Ilona Klauer, Alexander Klauer und Markus Hofacker haben<br />

gemäß § 22 GemO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen und sich in den<br />

Zuschauerbereich begeben.<br />

TOP-Nummer: 12<br />

Zustimmung zur überplanmäßigen Auszahlung an die protestantische<br />

Kirchengemeinde - Investitionskostenzuschuss zum Kindertagesstättenumbau<br />

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 9 der Haushaltssatzung der Gemeinde <strong>Altrip</strong><br />

bedürfen überplanmäßige Auszahlungen, die nach Umfang oder Bedeutung erheblich sind,<br />

der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong> Gemeinderats. In der derzeit gültigen Haushaltssatzung ist<br />

die Erheblichkeitsgrenze auf 50.000,-- € festgelegt. Der Haushaltsplan 2011 sieht bei dem<br />

Projekt 700 (Umbau konfessionelle Kitas wegen Aufnahme 2jähriger – protestantisch – S.<br />

226) einen Ansatz von 120.000,-- € vor. Die Vertreter der protestantischen Kirchengemeinde<br />

<strong>Altrip</strong> haben der Verwaltung am 21.02.2011 (der Haushalt wurde am 16.02.2011<br />

verabschiedet) mitgeteilt, dass Architekt Klaus Gropp Bruttogesamtkosten in Höhe von<br />

175.000,-- € ermittelt hat.<br />

Grundsätzlich ist eine überplanmäßige Auszahlung nur zulässig, wenn ein dringen<strong>des</strong><br />

Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar ist und kein<br />

erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder wenn ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich<br />

nur unerheblich erhöht.<br />

Rechtstheoretisch kann festgestellt werden, dass die Deckung von weiteren 50.000,-- €<br />

aufgrund <strong>des</strong> verabschiedeten Sparhaushalts nicht gewährleistet ist. Unterstellt man bei<br />

dieser Maßnahme aufgrund der Gesetzeslage eine Unabweisbarkeit, kommt man zum<br />

Ergebnis, dass sich auch der Fehlbetrag um weitere 50.000,-- € erhöhen würde.

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