öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 13.04.2011 - Altrip
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Abstimmungsergebnis:<br />
Ja-Stimmen 14<br />
Nein-Stimmen 08<br />
Enthaltungen 01<br />
TOP-Nummer: 11<br />
Erschließung <strong>des</strong> Naherholungsgebietes Blaue Adria, 1. Bauabschnitt Äußerer Wörth -<br />
Krebsweg - Festlegung <strong>des</strong> Beitragssatzes für die Erhebung einer zweiten<br />
Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag Straßenbau<br />
Der Top wird kurz diskutiert.<br />
RM Stefanie Hook beantragt, den TOP wegen kurzfristig aufgetretener Fragen der CDU<br />
Fraktion, die man nicht in <strong>öffentliche</strong>r <strong>Sitzung</strong> diskutieren möchte, in den Ausschuss zurück<br />
zuweisen.<br />
Hierüber wird abgestimmt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Ja-Stimmen 11<br />
Nein-Stimmen 07<br />
Enthaltungen 02<br />
Die Gemeinderatsmitglieder Ilona Klauer, Alexander Klauer und Markus Hofacker haben<br />
gemäß § 22 GemO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen und sich in den<br />
Zuschauerbereich begeben.<br />
TOP-Nummer: 12<br />
Zustimmung zur überplanmäßigen Auszahlung an die protestantische<br />
Kirchengemeinde - Investitionskostenzuschuss zum Kindertagesstättenumbau<br />
Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 9 der Haushaltssatzung der Gemeinde <strong>Altrip</strong><br />
bedürfen überplanmäßige Auszahlungen, die nach Umfang oder Bedeutung erheblich sind,<br />
der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong> Gemeinderats. In der derzeit gültigen Haushaltssatzung ist<br />
die Erheblichkeitsgrenze auf 50.000,-- € festgelegt. Der Haushaltsplan 2011 sieht bei dem<br />
Projekt 700 (Umbau konfessionelle Kitas wegen Aufnahme 2jähriger – protestantisch – S.<br />
226) einen Ansatz von 120.000,-- € vor. Die Vertreter der protestantischen Kirchengemeinde<br />
<strong>Altrip</strong> haben der Verwaltung am 21.02.2011 (der Haushalt wurde am 16.02.2011<br />
verabschiedet) mitgeteilt, dass Architekt Klaus Gropp Bruttogesamtkosten in Höhe von<br />
175.000,-- € ermittelt hat.<br />
Grundsätzlich ist eine überplanmäßige Auszahlung nur zulässig, wenn ein dringen<strong>des</strong><br />
Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar ist und kein<br />
erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder wenn ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich<br />
nur unerheblich erhöht.<br />
Rechtstheoretisch kann festgestellt werden, dass die Deckung von weiteren 50.000,-- €<br />
aufgrund <strong>des</strong> verabschiedeten Sparhaushalts nicht gewährleistet ist. Unterstellt man bei<br />
dieser Maßnahme aufgrund der Gesetzeslage eine Unabweisbarkeit, kommt man zum<br />
Ergebnis, dass sich auch der Fehlbetrag um weitere 50.000,-- € erhöhen würde.