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Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip

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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />

Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

4.3. Denkmalschutz<br />

Nach heutigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich<br />

im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s schutzwürdige Objekte befinden. Die<br />

Bebauung der Fläche legt nahe, dass die oberen Bodenschichten in neuerer<br />

Zeit bereits gestört wurden. Das Auffinden bisher unbekannter Bodendenkmale<br />

ist daher unwahrscheinlich.<br />

Die gesetzlichen Regelungen zum Denkmalschutz gelten auch unabhängig von<br />

einem <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />

Zur Klarstellung ist dem <strong>Bebauungsplan</strong> ein Hinweis auf die Beachtung der<br />

Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bei durchzuführenden<br />

Tiefbauarbeiten im Baugebiet beigefügt.<br />

4.4. Landschaftsschutzgebiet<br />

Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> – und damit auch das Plangebiet - liegt vollständig im<br />

Teilbereich Mitte I des durch Rechtsverordnung vom 17.11.1989<br />

ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets Pfälzische Rheinauen, der sich<br />

westlich entlang des Rheins und Altrheins von Rheingönheim bis nach Speyer<br />

erstreckt. Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet schließt in<br />

§2 die Flächen im Geltungsbereich eines <strong>Bebauungsplan</strong>s sowie im<br />

Zusammenhang bebaute Ortsteile nach §34 BauGB von den inhaltlichen<br />

Regelungen der Rechtsverordnung aus. Die Rechtsverordnung entfaltet daher<br />

im Plangebiet keine Rechtswirkung.<br />

5. Ursprüngliches Baurecht<br />

Für die Flächen des Plangebietes wurde bislang kein <strong>Bebauungsplan</strong><br />

aufgestellt. Sie sind demnach gemäß § 34 BauGB dem unbeplanten<br />

Innenbereich zuzuordnen. Ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich ist<br />

zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise<br />

und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der<br />

näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild<br />

darf dabei nicht beeinträchtigt werden.<br />

Das Umfeld des Plangebiets weist trotz des vorhandenen Anteils nicht<br />

störender gewerblicher Nutzungen eine Prägung als allgemeines Wohngebiet<br />

im Sinne des § 4 BauNVO auf. Das Plangebiet selbst ist aufgrund der Nutzung<br />

mit einem Lebensmittelmarkt und einem Wohnhaus als Mischgebiet<br />

einzustufen.<br />

6. Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation und daraus<br />

abgeleitete Planungsziele<br />

6.1. Vorhandene Nutzung<br />

Das Plangebiet ist mit dem zurzeit leerstehenden Gebäude eines ehemaligen<br />

Lebensmitteleinzelhandels mit den zugehörigen Stellplätzen sowie mit einem<br />

Wohngebäude bebaut. Nach der Aufgabe des <strong>Einzelhandel</strong>smarktes werden<br />

die zugehörigen Stellplätze teilweise durch Anwohner, teilweise von Kunden<br />

des nördlich angrenzenden Optikers und der Gastronomie genutzt. Darüber<br />

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