Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip
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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />
Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />
Stand: 02.07.2012<br />
4.3. Denkmalschutz<br />
Nach heutigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich<br />
im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s schutzwürdige Objekte befinden. Die<br />
Bebauung der Fläche legt nahe, dass die oberen Bodenschichten in neuerer<br />
Zeit bereits gestört wurden. Das Auffinden bisher unbekannter Bodendenkmale<br />
ist daher unwahrscheinlich.<br />
Die gesetzlichen Regelungen zum Denkmalschutz gelten auch unabhängig von<br />
einem <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />
Zur Klarstellung ist dem <strong>Bebauungsplan</strong> ein Hinweis auf die Beachtung der<br />
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bei durchzuführenden<br />
Tiefbauarbeiten im Baugebiet beigefügt.<br />
4.4. Landschaftsschutzgebiet<br />
Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> – und damit auch das Plangebiet - liegt vollständig im<br />
Teilbereich Mitte I des durch Rechtsverordnung vom 17.11.1989<br />
ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets Pfälzische Rheinauen, der sich<br />
westlich entlang des Rheins und Altrheins von Rheingönheim bis nach Speyer<br />
erstreckt. Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet schließt in<br />
§2 die Flächen im Geltungsbereich eines <strong>Bebauungsplan</strong>s sowie im<br />
Zusammenhang bebaute Ortsteile nach §34 BauGB von den inhaltlichen<br />
Regelungen der Rechtsverordnung aus. Die Rechtsverordnung entfaltet daher<br />
im Plangebiet keine Rechtswirkung.<br />
5. Ursprüngliches Baurecht<br />
Für die Flächen des Plangebietes wurde bislang kein <strong>Bebauungsplan</strong><br />
aufgestellt. Sie sind demnach gemäß § 34 BauGB dem unbeplanten<br />
Innenbereich zuzuordnen. Ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich ist<br />
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise<br />
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der<br />
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild<br />
darf dabei nicht beeinträchtigt werden.<br />
Das Umfeld des Plangebiets weist trotz des vorhandenen Anteils nicht<br />
störender gewerblicher Nutzungen eine Prägung als allgemeines Wohngebiet<br />
im Sinne des § 4 BauNVO auf. Das Plangebiet selbst ist aufgrund der Nutzung<br />
mit einem Lebensmittelmarkt und einem Wohnhaus als Mischgebiet<br />
einzustufen.<br />
6. Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation und daraus<br />
abgeleitete Planungsziele<br />
6.1. Vorhandene Nutzung<br />
Das Plangebiet ist mit dem zurzeit leerstehenden Gebäude eines ehemaligen<br />
Lebensmitteleinzelhandels mit den zugehörigen Stellplätzen sowie mit einem<br />
Wohngebäude bebaut. Nach der Aufgabe des <strong>Einzelhandel</strong>smarktes werden<br />
die zugehörigen Stellplätze teilweise durch Anwohner, teilweise von Kunden<br />
des nördlich angrenzenden Optikers und der Gastronomie genutzt. Darüber<br />
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