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Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip

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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />

Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

3. Einfügung in die übergeordneten Planungen und Entwicklung aus dem<br />

Flächennutzungsplan<br />

Regionalplan<br />

Der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 weist die Flächen des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>s als Siedlungsfläche Wohnen aus.<br />

Gemäß den Grundsätzen der Regionalplanung ist “die wohnungsnahe<br />

Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen<br />

Bedarfs und mit den entsprechenden Dienstleistungen (…) in allen Teilräumen<br />

der Region sicherzustellen. Die <strong>Einzelhandel</strong>sstandorte sollen innerörtlich<br />

zentral bzw. Günstig zu den Wohngebieten gelegen und gut für Fußgänger und<br />

Fahrradfahrer erreichbar sein.“ (RROP Rheinpfalz; 1. Teilfortschreibung S. 7)<br />

Der regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz weist <strong>Altrip</strong> als Grundzentrum im<br />

hochverdichteten Raum aus. Eine räumliche Aufgabe <strong>Altrip</strong>s im System der<br />

zentralen Orte ist es damit, für den Verflechtungsbereich „die über den örtlichen<br />

Bedarf der wohnungsnahen Grundversorgung einfacher Stufe hinausgehenden<br />

Versorgungsaufgeben zur Befriedigung des überörtlichen, gehobenen Bedarfs<br />

zu bündeln und auf die Größe des Verflechtungsbereichs abzustimmen.“<br />

(RROP Rheinpfalz S.46).<br />

Flächennutzungsplan<br />

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Altrip</strong> aus dem Jahr 1997 ist für den<br />

betroffenen Bereich eine gemischte Baufläche dargestellt.<br />

Die Gebietsfestsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>s kann damit aus dem<br />

Flächennutzungsplan entwickelt werden.<br />

4. Schutzgebiete<br />

4.1. Wasserschutzgebiet<br />

Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes<br />

<strong>Altrip</strong>, das durch Rechtsverordnung vom 19.08.2002 begründet wird. Im<br />

Wasserschutzgebiet unterliegen Nutzungen, die zu einer Verschmutzung oder<br />

Beeinträchtigung des Grundwassers oder der Oberflächengewässer führen<br />

können der Reglementierung oder dem Verbot. Die in der Rechtsverordnung<br />

mit einem Verbot belegten Nutzungen sind aufgrund der<br />

Mischgebietsfestsetzung im Plangebiet ohnehin auch planungsrechtlich nicht<br />

zulässig. Der Umfang der möglichen Nutzungen im Plangebiet verringert sich<br />

damit durch den Regelungsinhalt der Rechtsverordnung nicht.<br />

Die breitflächige Versickerung nicht schädlich verunreinigten<br />

Niederschlagswassers ist ohne gesonderte Genehmigung zulässig.<br />

4.2. Überschwemmungsgebiet<br />

Das Plangebiet befindet sich in einem gegen Rheinhochwasser geschützten<br />

Bereich. Bei extremen Hochwasserereignissen (seltener als 200 Jahre) bzw.<br />

bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ist es möglich, dass<br />

das Plangebiet überflutet wird.<br />

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