Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip
Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip
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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />
Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />
Stand: 02.07.2012<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s umfasst die Flurstücke 247/49,<br />
247/50, 1044/11, 1048/5, 1051/3, 1052/5, 1054/5, 1057/2, 1057/4, 1057/5,<br />
1058/2, 1063/19, 1063/20, 1063/21, 1065/26, 1065/27 und 1065/28.<br />
Der genaue Verlauf der Plangebietsumgrenzung sowie die einbezogenen<br />
Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung gemäß § 9 Abs.<br />
7 BauGB.<br />
1.3. Angrenzende Nutzungen<br />
Das Plangebiet grenzt im Westen an Grundstücke mit Wohnbebauung an. Im<br />
Norden angrenzend finden sich gewerbliche Nutzungen (Optiker, Gastronomie)<br />
sowie ein Wohnhaus. Direkt östlich des Plangebietes verläuft die Goethestraße,<br />
auf deren östlicher Seite sich die Wohnnutzung fortsetzt. Südlich des<br />
Plangebietes verläuft die Speyerer Straße auf deren südlicher Seite sich<br />
ebenfalls Wohnbebauung befindet. In der weiteren Umgebung findet sich eine<br />
durch Wohnen dominierte Mischnutzung, die entlang der Kreisstraßen durch<br />
<strong>Einzelhandel</strong>, Dienstleistung und weiteres nichtstörendes Gewerbe ergänzt<br />
wird.<br />
2. Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der <strong>Bebauungsplan</strong>ung<br />
Das Plangebiet befindet sich im zentralen Versorgungsbereich von <strong>Altrip</strong>, der<br />
sich im Ortskern im Umkreis der Durchgangsstraßen K 13 und Speyerer Straße<br />
erstreckt. Dabei handelt es sich um einen faktischen zentralen<br />
Versorgungsbereich, der bisher noch nicht durch ein kommunales<br />
<strong>Einzelhandel</strong>skonzept gesichert ist. Im Umfeld des Plangebiets finden sich<br />
dementsprechend eine Ansammlung kleinflächiger Läden (Kurzwaren,<br />
Kinderschuhe, Optiker, Apotheke, Spielwaren, Anglerbedarf), Dienstleistungen<br />
(Volksbank, Physiotherapie, Änderungsschneiderei, Wäschereiannahme,<br />
Allgemeinmediziner, Fahrschule) sowie ein gastronomischer Betrieb.<br />
Durch die Aufgabe des REWE-Marktes im Plangebiet ist in <strong>Altrip</strong> ein wichtiger<br />
Vollsortimenter in integrierter Lage und wesentlicher Frequenzbringer des<br />
umgebenden zentralen Versorgungsbereichs verlorengegangen.<br />
Ziel der Planung ist es, auch weiterhin eine Nutzung des Planungsgebietes<br />
durch <strong>Einzelhandel</strong>snutzung zu gewährleisten, um so den angrenzenden<br />
zentralen Versorgungsbereich zu stabilisieren.<br />
Eine nach §34 BauGB auf der Fläche zulässige Nachnutzung des ehemaligen<br />
Lebensmittelmarktes als Wohnbaufläche ohne <strong>Einzelhandel</strong> wird daher von der<br />
Gemeinde abgelehnt. Lediglich für das derzeit mit einem Wohnhaus bebaute<br />
Flurstück 1058/2 soll die aktuelle Wohnnutzung sowie eine mögliche Nutzung<br />
durch Geschäfts- oder Praxisräume auch im Erdgeschoss planungsrechtlich<br />
gesichert werden.<br />
Da die Nutzung der Fläche durch <strong>Einzelhandel</strong> auf Grundlage des derzeit<br />
gültigen Einfügungsgebots nach § 34 zwar zulässig ist, aber nicht sichergestellt<br />
werden kann, entsteht die Notwendigkeit zur Aufstellung eines<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s.<br />
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