Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip

Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip

04.08.2013 Aufrufe

Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen Gemeinde Altrip - Begründung zum BebauungsplanEinzelhandel Goethestraße“ Stand: 02.07.2012 Bei der das Planungserfordernis auslösenden Fläche handelt es sich um ein bereits seit den 1980er Jahren gewerblich genutztes Gelände, auf dem sich derzeit ein leerstehender Lebensmittelmarkt befindet. Südlich des Marktgeländes schließt sich ein Anwesen mit Wohnhaus an, das als mögliche Erweiterungsfläche im Rahmen der Umnutzung mit in das Plangebiet integriert wird. Die Fläche des ehemaligen Lebensmittelmarktes ist durch das bestehende Gebäude sowie die zugehörigen Stellplätze und Zufahrten nahezu vollständig versiegelt. Lediglich an der westlichen Grundstücksgrenze findet sich ein schmaler Grünstreifen, der als Böschung den Höhenunterschied zu den angrenzenden ca. 1-1,5 m tiefer liegenden Grundstücken überbrückt. Die Böschung ist durch die Anpflanzung von Ziersträuchern und Hecken (z.B. Lunicera, Flieder, Schneeball, Hasel) befestigt. Darüber hinaus befinden sich auf der Fläche mehrere Ahornbäume, ein Ginko- und ein Nussbaum. Ein Teil der Bäume weist jedoch schon erkennbare Schädigungen auf. Das Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls zu ca. 85% durch das Wohngebäude selbst, sowie die zugehörigen Garagen, Zufahrten und Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche. Im Bereich des ehemaligen Lebensmittelmarktes wird der Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere die zulässige Versiegelung gegenüber dem aktuellen Bestand durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erhöht, sondern durch die Festsetzung einer GRZ von 0,9 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gegenüber dem Bestand sogar minimal verringert. Lediglich für das südlich gelegene Anwesen wird durch die Festsetzung einer GRZ von 0,9 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen eine minimale Mehrversiegelung von ca. 20 m 2 zugelassen. In der Summe des Plangebietes ergibt sich durch die Festsetzungen zur GRZ eine geringfügige Entsiegelung von ca. 90 m 2 . Der Bebauungsplan bereitet insofern keinen maßgeblichen Eingriff Natur und Landschaft vor. Mit der Festsetzung zur Anpflanzung mindestens eines Laubbaumes je 6 Stellplätze wird eine minimale Begrünung der Stellplatzflächen im Baugebiet sichergestellt und den Belangen des Naturschutzes und des Ortsbildes Rechnung getragen. 7.5. Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Baugebietes mit Strom, Telefon, Gas und Wasser, die Entsorgung des Schmutzwassers sowie des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt über die Goethestraße und die Speyerer Straße. Nebenanlagen nach §14 Abs. 2 BauNVO sind im Plangebiet allgemein zulässig. Damit soll die bestehende Trafostation der Pfalzwerke planungsrechtlich gesichert werden. Eine flächige Zuweisung dieser Nutzung im Plangebiet erfolgt nicht, da im Zuge der Neuordnung des Plangebietes möglicherweise eine Verschiebung der Anlage notwendig wird, die räumlich nicht eingeschränkt werden soll. 13

Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen Gemeinde Altrip - Begründung zum BebauungsplanEinzelhandel Goethestraße“ Stand: 02.07.2012 Um die Menge des zur Ableitung anfallenden Niederschlagswassers so gering wie möglich zu halten, ist bei der Neuanlage von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen versickerungsfähiges Pflaster zu verwenden, sofern das anfallende Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht wird. 7.6. Schallschutz Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handelt, kann die von der genauen Nutzung und Ausgestaltung der baulichen Anlagen abhängige Schallemission eines zulässigen Vorhabens auf der Ebene des Bebauungsplans nicht abschließend geklärt werden. Die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen (insbesondere TA Lärm) sind im Plangebiet auch unabhängig von der Aufstellung und den Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten. Die bestehenden Regelungen reichen grundsätzlich aus, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des BauGB sicherzustellen. Der Nachweis der Verträglichkeit ist dabei im Rahmen der Baugenehmigung zu führen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die festgesetzte Einzelhandelsnutzung durchaus mit der angrenzenden Wohnnutzung verträglich und das Problem der Schallemission in dieser Nachbarschaft lösbar ist. Darüber hinaus werden in Vergleich zum zuvor vorhandenen Einzelhandelsmarkt keine stärker belastenden Nutzungen zugelassen, so dass eine Verschlechterung der ursprünglichen Situation nicht zu erwarten ist. 8. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne des BauGB sind nicht erforderlich, da sich das Plangebiets bis auf ein Flurstück in der Hand eines Eigentümers befindet und der Eigentümer des verbleibenden Flurstücks bereits seine Verkaufsbereitschaft signalisiert hat. 9. Umweltbericht 9.1. Beschreibung des Vorhabens Ziel der Planung ist es, die bis vor kurzem vorhandene Einzelhandelsnutzung im Plangebiet planungsrechtlich zu sichern, um so den zentralen Versorgungsbereich von Altrip zu stabilisieren und dauerhaft zu sichern. Weitere, den Einzelhandel ergänzende Nutzungen werden dabei zugelassen, sofern keine Konflikte mit der umgebenden Wohnnutzung zu befürchten sind. Die für die jeweiligen Nutzungen notwendigen Stellplätze sollen im Plangebiet auf den privaten Grundstücken verwirklicht werden, um den Straßenraum der Goethestraße und Speyerer Straße nicht zu belasten. In der Ausformung der Baukörper soll sich das Plangebiet in die Umgebung einfügen. Gegenüber der heutigen Bestandssituation ergeben sich folgende Änderungen der Flächennutzungen: 14

Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />

Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

Bei der das Planungserfordernis auslösenden Fläche handelt es sich um ein<br />

bereits seit den 1980er Jahren gewerblich genutztes Gelände, auf dem sich<br />

derzeit ein leerstehender Lebensmittelmarkt befindet.<br />

Südlich des Marktgeländes schließt sich ein Anwesen mit Wohnhaus an, das<br />

als mögliche Erweiterungsfläche im Rahmen der Umnutzung mit in das<br />

Plangebiet integriert wird.<br />

Die Fläche des ehemaligen Lebensmittelmarktes ist durch das bestehende<br />

Gebäude sowie die zugehörigen Stellplätze und Zufahrten nahezu vollständig<br />

versiegelt. Lediglich an der westlichen Grundstücksgrenze findet sich ein<br />

schmaler Grünstreifen, der als Böschung den Höhenunterschied zu den<br />

angrenzenden ca. 1-1,5 m tiefer liegenden Grundstücken überbrückt. Die<br />

Böschung ist durch die Anpflanzung von Ziersträuchern und Hecken (z.B.<br />

Lunicera, Flieder, Schneeball, Hasel) befestigt. Darüber hinaus befinden sich<br />

auf der Fläche mehrere Ahornbäume, ein Ginko- und ein Nussbaum. Ein Teil<br />

der Bäume weist jedoch schon erkennbare Schädigungen auf.<br />

Das Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls zu ca. 85% durch das<br />

Wohngebäude selbst, sowie die zugehörigen Garagen, Zufahrten und<br />

Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine<br />

ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche.<br />

Im Bereich des ehemaligen Lebensmittelmarktes wird der Rahmen der<br />

planungsrechtlich zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere<br />

die zulässige Versiegelung gegenüber dem aktuellen Bestand durch die<br />

Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s nicht erhöht, sondern durch die<br />

Festsetzung einer GRZ von 0,9 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen<br />

gegenüber dem Bestand sogar minimal verringert. Lediglich für das südlich<br />

gelegene Anwesen wird durch die Festsetzung einer GRZ von 0,9 für<br />

Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen eine minimale Mehrversiegelung von<br />

ca. 20 m 2 zugelassen. In der Summe des Plangebietes ergibt sich durch die<br />

Festsetzungen zur GRZ eine geringfügige Entsiegelung von ca. 90 m 2 .<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> bereitet insofern keinen maßgeblichen Eingriff Natur und<br />

Landschaft vor.<br />

Mit der Festsetzung zur Anpflanzung mindestens eines Laubbaumes je 6<br />

Stellplätze wird eine minimale Begrünung der Stellplatzflächen im Baugebiet<br />

sichergestellt und den Belangen des Naturschutzes und des Ortsbildes<br />

Rechnung getragen.<br />

7.5. Ver- und Entsorgung<br />

Die Versorgung des Baugebietes mit Strom, Telefon, Gas und Wasser, die<br />

Entsorgung des Schmutzwassers sowie des anfallenden Niederschlagswassers<br />

erfolgt über die Goethestraße und die Speyerer Straße.<br />

Nebenanlagen nach §14 Abs. 2 BauNVO sind im Plangebiet allgemein zulässig.<br />

Damit soll die bestehende Trafostation der Pfalzwerke planungsrechtlich<br />

gesichert werden. Eine flächige Zuweisung dieser Nutzung im Plangebiet erfolgt<br />

nicht, da im Zuge der Neuordnung des Plangebietes möglicherweise eine<br />

Verschiebung der Anlage notwendig wird, die räumlich nicht eingeschränkt<br />

werden soll.<br />

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