Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip
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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />
Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />
Stand: 02.07.2012<br />
Der Ausschluss von Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer,<br />
Zink und Blei ergibt sich aus den Belangen des Grundwasserschutzes, da bei<br />
der Versickerung des Niederschlagswassers ein Eintrag von Schwermetallen in<br />
das Grundwasser vermieden werden soll.<br />
Gestaltung der Stellplätze und der unbebauten Flächen der bebauten<br />
Grundstücke<br />
Durch die Festsetzung zur Gestaltung von PKW-Stellplätzen, Zufahrten und<br />
Wegen mit wasserdurchlässigen Belägen, sofern das anfallende<br />
Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird,<br />
soll sichergestellt werden, dass das anfallende Niederschlagswasser zumindest<br />
teilweise auf dem Grundstück versickert und so dem natürlichen<br />
Wasserkreislauf zugeführt wird.<br />
Zahl der notwendigen Stellplätze<br />
Für den <strong>Einzelhandel</strong> - als stellplatzintensivste zulässige Nutzung - wird im<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> die Zahl der notwendigen Stellplätze festgesetzt, um die<br />
Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen sicher zu stellen. Die Zahl<br />
der für Läden und Geschäftshäuser notwendigen Stellplätze wird mit 1<br />
Stellplatz je 30 m 2 Verkaufsfläche aber mindestens 2 Stellplätze je Laden im<br />
oberen Bereich der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen zur<br />
Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom<br />
24.07.2000 angesetzt, da durch die Lage in der Nähe zweier<br />
Durchgangsstraßen mit einem höheren Anteil von mit dem PKW einkaufender<br />
Kundschaft zu rechnen ist. Die Goethestraße soll dabei von parkenden Kunden<br />
frei gehalten werden, um Konflikte mit den Grundstückszufahrten auf der<br />
gegenüberliegenden Straßenseite zu vermeiden.<br />
Für alle weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen bestimmt sich die Zahl<br />
der nachzuweisenden notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift<br />
des Ministeriums für Finanzen zur Zahl, Größe und Beschaffenheit der<br />
Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24.07.2000.<br />
Werbeanlagen<br />
Die Festsetzungen zur Verortung von Werbeanlagen an der Stelle der Leistung<br />
und unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses sowie der<br />
Ausschluss auskragenden Tafeln mit mehr als 1,2 m Länge sollen den<br />
ungeordneten Wildwuchs von Werbeanlagen im Straßenbild verhindern.<br />
Der Ausschluss von Werbeanlagen mit Blinklichtern, laufenden Schriften oder in<br />
Stufen schaltbaren Lichtern sowie von akustischen Werbeanlagen dient<br />
insbesondere dem Schutz der ansässigen Wohnbevölkerung.<br />
7.4. Grünordnung<br />
Das Plangebiet besteht aus zwei direkt aneinandergrenzenden, unterschiedlich<br />
genutzten Teilflächen.<br />
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