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Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip

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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />

Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

Der Ausschluss von Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer,<br />

Zink und Blei ergibt sich aus den Belangen des Grundwasserschutzes, da bei<br />

der Versickerung des Niederschlagswassers ein Eintrag von Schwermetallen in<br />

das Grundwasser vermieden werden soll.<br />

Gestaltung der Stellplätze und der unbebauten Flächen der bebauten<br />

Grundstücke<br />

Durch die Festsetzung zur Gestaltung von PKW-Stellplätzen, Zufahrten und<br />

Wegen mit wasserdurchlässigen Belägen, sofern das anfallende<br />

Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird,<br />

soll sichergestellt werden, dass das anfallende Niederschlagswasser zumindest<br />

teilweise auf dem Grundstück versickert und so dem natürlichen<br />

Wasserkreislauf zugeführt wird.<br />

Zahl der notwendigen Stellplätze<br />

Für den <strong>Einzelhandel</strong> - als stellplatzintensivste zulässige Nutzung - wird im<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> die Zahl der notwendigen Stellplätze festgesetzt, um die<br />

Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen sicher zu stellen. Die Zahl<br />

der für Läden und Geschäftshäuser notwendigen Stellplätze wird mit 1<br />

Stellplatz je 30 m 2 Verkaufsfläche aber mindestens 2 Stellplätze je Laden im<br />

oberen Bereich der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen zur<br />

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom<br />

24.07.2000 angesetzt, da durch die Lage in der Nähe zweier<br />

Durchgangsstraßen mit einem höheren Anteil von mit dem PKW einkaufender<br />

Kundschaft zu rechnen ist. Die Goethestraße soll dabei von parkenden Kunden<br />

frei gehalten werden, um Konflikte mit den Grundstückszufahrten auf der<br />

gegenüberliegenden Straßenseite zu vermeiden.<br />

Für alle weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen bestimmt sich die Zahl<br />

der nachzuweisenden notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift<br />

des Ministeriums für Finanzen zur Zahl, Größe und Beschaffenheit der<br />

Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24.07.2000.<br />

Werbeanlagen<br />

Die Festsetzungen zur Verortung von Werbeanlagen an der Stelle der Leistung<br />

und unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses sowie der<br />

Ausschluss auskragenden Tafeln mit mehr als 1,2 m Länge sollen den<br />

ungeordneten Wildwuchs von Werbeanlagen im Straßenbild verhindern.<br />

Der Ausschluss von Werbeanlagen mit Blinklichtern, laufenden Schriften oder in<br />

Stufen schaltbaren Lichtern sowie von akustischen Werbeanlagen dient<br />

insbesondere dem Schutz der ansässigen Wohnbevölkerung.<br />

7.4. Grünordnung<br />

Das Plangebiet besteht aus zwei direkt aneinandergrenzenden, unterschiedlich<br />

genutzten Teilflächen.<br />

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