Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip

Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip

04.08.2013 Aufrufe

Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen Gemeinde Altrip - Begründung zum BebauungsplanEinzelhandel Goethestraße“ Stand: 02.07.2012 Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche. Abgeleitete Planungsziele Mit der Festsetzung wasserdurchlässiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten und Wege oder Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers kann das abzuleitende Niederschlagsvolumen verringert und ein Teil des anfallenden Niederschlagswassers dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt werden. 7. Planung 7.1. Städtebauliche Konzeption Ziel der Planung ist es, die bis vor kurzem vorhandene Einzelhandelsnutzung im Plangebiet planungsrechtlich zu sichern, um so die wohnortnahe Versorgung der umgebenden Wohngebiete sicherzustellen. Weitere, den Einzelhandel ergänzende Nutzungen können dabei zugelassen werden, sofern keine Konflikte mit der umgebenden Wohnnutzung zu befürchten sind. Dabei sollen die jeweils zur Nutzung gehörigen Stellplätze im Plangebiet auf den privaten Grundstücken verwirklicht werden, um den Straßenraum der Goethestraße und der Speyerer Straße nicht zu belasten. In der Ausformung der Baukörper soll sich die Bebauung im Plangebiet in die Umgebung einfügen. 7.2. Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung ist als Mischgebiet (MI) im Sinne des § 6 BauNVO festgesetzt. Im Teilbereich MI 1 sind im Erdgeschoss auf mindestens 40% der Grundfläche nur Einzelhandelsbetriebe zulässig. Auf diese Weise soll eine Weiterführung der bis zur Aufgabe des REWE-Marktes im Gebiet bestehenden Einzelhandelsnutzung gewährleistet werden, um so den umgebenden zentralen Versorgungsbereich zu stabilisieren und zu sichern. Auf eine städtebaulich wünschenswerte Beschränkung des Einzelhandels auf bestimmte Warengruppen – insbesondere nahversorgungsrelevante Sortimente – wurde im Rahmen des Verfahrens auf Anregung der Kreisverwaltung verzichtet. Mit einem Verzicht auf eine städtebaulich an sich erforderliche Beschränkung auf nahversorgungsrelevante Sortimente wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Altrip mehrere konkurrierende Anbieter nahversorgungsrelevanter Sortimente vorhanden sind und somit eine Neuansiedlung eines Marktes mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur bedingte Erfolgsaussichten hat. Zugleich wird dadurch für die Eigentümer das mögliche Nutzungsspektrum umfassend erweitert, ohne dass die zentrale Zielsetzung – Stabilisierung und Sicherung des umgebenden zentralen Versorgungsbereiches – aufgegeben werden würde. 9

Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen Gemeinde Altrip - Begründung zum BebauungsplanEinzelhandel Goethestraße“ Stand: 02.07.2012 Auf eine entsprechende Festsetzung zur Einzelhandelsnutzung für das Teilgebiet MI 2 wird verzichtet, um dem bestehenden Wohnhaus nicht die planungsrechtliche Grundlage zu entziehen. Für die verbleibenden 60% der zulässigen Grundfläche im Erdgeschoss und die Nutzung der übrigen Geschosse des MI 1 sowie das MI 2 werden Tankstellen und Vergnügungsstätten als zulässige Nutzungen ausgeschlossen, da diese Nutzungen aufgrund ihres Störpotentials in dem durch Wohnnutzung geprägten Umfeld zu Konflikten führen würden. Maß der baulichen Nutzung Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt. Die zulässige GRZ darf gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14 und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, auf bis zu 0,9 überschritten werden. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 orientiert sich am derzeitigen Bestand, sowohl im Plangebiet als auch der umgebenden Bebauung. Eine höhere bauliche Ausnutzung des Grundstückes kann nicht zugelassen werden, da es bereits bei einer GRZ von 0,4 bei einer Ausnutzung der GRZ in Verbindung mit einer Einzelhandelsnutzung schwierig wird, die zugehörige Zahl der notwendigen Stellplätze im Plangebiet herzustellen. Bei hoher baulicher Ausnutzung des Grundstücks müssen entweder entsprechend stellplatzarme Nutzungen vorgesehen oder Stellplätze in Form einer Tiefgarage geschaffen werden. Städtebauliches Ziel der Planung ist es, durch die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als Einzelhandelsnutzung die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs in Altrip zu sichern und zu stabilisieren. Diese angestrebte Nutzung geht jedoch mit einem erhöhten Bedarf an Stellplätzen einher, die zur Entlastung des angrenzenden Straßenraumes auf dem zugehörigen Grundstück bereitzustellen sind. Um die Herstellung der notwendigen Stellplätze zu ermöglichen, darf die zulässige GRZ durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14 und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, auf bis zu 0,9 überschritten werden. Die Anzahl von zwei zulässigen Vollgeschossen, sowie die festgesetzte Trauf- und Firsthöhe leiten sich von der baulichen Struktur der Umgebung des Geltungsbereiches ab. Durch die Festsetzungen der GRZ, der Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie von Trauf- und Firsthöhen wird die Kubatur der Gebäude ausreichend umschrieben und damit sichergestellt, dass sich das Plangebiet baulich in den umgebenden Bestand einfügt. Eine gesonderte Festsetzung einer Geschossflächenzahl ist daher entbehrlich. Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze Um die Herstellung der nach § 47 Landesbauordnung (LBauO) notwendigen Stellplätze sowie der für die Einzelhandelsnutzung erforderlichen 10

Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />

Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine<br />

ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche.<br />

Abgeleitete Planungsziele<br />

Mit der Festsetzung wasserdurchlässiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten und<br />

Wege oder Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers kann das<br />

abzuleitende Niederschlagsvolumen verringert und ein Teil des anfallenden<br />

Niederschlagswassers dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt<br />

werden.<br />

7. Planung<br />

7.1. Städtebauliche Konzeption<br />

Ziel der Planung ist es, die bis vor kurzem vorhandene <strong>Einzelhandel</strong>snutzung<br />

im Plangebiet planungsrechtlich zu sichern, um so die wohnortnahe Versorgung<br />

der umgebenden Wohngebiete sicherzustellen. Weitere, den <strong>Einzelhandel</strong><br />

ergänzende Nutzungen können dabei zugelassen werden, sofern keine<br />

Konflikte mit der umgebenden Wohnnutzung zu befürchten sind. Dabei sollen<br />

die jeweils zur Nutzung gehörigen Stellplätze im Plangebiet auf den privaten<br />

Grundstücken verwirklicht werden, um den Straßenraum der Goethestraße und<br />

der Speyerer Straße nicht zu belasten. In der Ausformung der Baukörper soll<br />

sich die Bebauung im Plangebiet in die Umgebung einfügen.<br />

7.2. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Die Art der baulichen Nutzung ist als Mischgebiet (MI) im Sinne des § 6<br />

BauNVO festgesetzt.<br />

Im Teilbereich MI 1 sind im Erdgeschoss auf mindestens 40% der Grundfläche<br />

nur <strong>Einzelhandel</strong>sbetriebe zulässig. Auf diese Weise soll eine Weiterführung<br />

der bis zur Aufgabe des REWE-Marktes im Gebiet bestehenden<br />

<strong>Einzelhandel</strong>snutzung gewährleistet werden, um so den umgebenden zentralen<br />

Versorgungsbereich zu stabilisieren und zu sichern.<br />

Auf eine städtebaulich wünschenswerte Beschränkung des <strong>Einzelhandel</strong>s auf<br />

bestimmte Warengruppen – insbesondere nahversorgungsrelevante Sortimente<br />

– wurde im Rahmen des Verfahrens auf Anregung der Kreisverwaltung<br />

verzichtet. Mit einem Verzicht auf eine städtebaulich an sich erforderliche<br />

Beschränkung auf nahversorgungsrelevante Sortimente wird dem Umstand<br />

Rechnung getragen, dass in <strong>Altrip</strong> mehrere konkurrierende Anbieter<br />

nahversorgungsrelevanter Sortimente vorhanden sind und somit eine<br />

Neuansiedlung eines Marktes mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur<br />

bedingte Erfolgsaussichten hat. Zugleich wird dadurch für die Eigentümer das<br />

mögliche Nutzungsspektrum umfassend erweitert, ohne dass die zentrale<br />

Zielsetzung – Stabilisierung und Sicherung des umgebenden zentralen<br />

Versorgungsbereiches – aufgegeben werden würde.<br />

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