Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip
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GEMEINDE ALTRIP<br />
BEBAUUNGSPLAN<br />
„EINZELHANDEL GOETHESTRASSE“<br />
BEGRÜNDUNG<br />
Juli 2012
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Allgemeines ........................................................................................ 3<br />
1.1. Angaben zur Gemeinde ....................................................................... 3<br />
1.2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes .............................................. 3<br />
1.3. Angrenzende Nutzungen ...................................................................... 4<br />
2. Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>ung ............................................................................ 4<br />
3. Einfügung in die übergeordneten Planungen und Entwicklung<br />
aus dem Flächennutzungsplan ......................................................... 5<br />
4. Schutzgebiete ..................................................................................... 5<br />
4.1. Wasserschutzgebiet ............................................................................. 5<br />
4.2. Überschwemmungsgebiet .................................................................... 5<br />
4.3. Denkmalschutz ..................................................................................... 6<br />
4.4. Landschaftsschutzgebiet ...................................................................... 6<br />
5. Ursprüngliches Baurecht ................................................................... 6<br />
6. Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation und<br />
daraus abgeleitete Planungsziele ..................................................... 6<br />
6.1. Vorhandene Nutzung ........................................................................... 6<br />
6.2. Vorhandene Erschließung und technische Infrastruktur ....................... 7<br />
6.3. Vorhandener Zustand von Natur und Landschaft ................................. 8<br />
7. Planung ............................................................................................... 9<br />
7.1. Städtebauliche Konzeption ................................................................... 9<br />
7.2. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 9<br />
7.3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .............................................. 11<br />
7.4. Grünordnung ...................................................................................... 12<br />
7.5. Ver- und Entsorgung .......................................................................... 13<br />
7.6. Schallschutz ....................................................................................... 14<br />
8. Bodenordnung .................................................................................. 14<br />
9. Umweltbericht ................................................................................... 14<br />
9.1. Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 14<br />
9.2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele<br />
des Umweltschutzes .......................................................................... 15<br />
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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />
Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />
Stand: 02.07.2012<br />
9.3. Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen<br />
Umweltzustandes ............................................................................... 16<br />
9.4. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei<br />
Nichtdurchführung der Planung .......................................................... 19<br />
9.5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der<br />
nachteiligen Auswirkungen ................................................................. 19<br />
9.6. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen bei<br />
Durchführung der Planung ................................................................. 20<br />
9.7. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............ 21<br />
9.8. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren ..................... 22<br />
9.9. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der<br />
Angaben aufgetreten sind, technische Lücken oder fehlende<br />
Kenntnisse.......................................................................................... 22<br />
9.10. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der<br />
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf<br />
die Umwelt .......................................................................................... 22<br />
9.11. Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................... 22<br />
10. Zusammenfassende Erklärung ....................................................... 23<br />
10.1. Zielsetzung der Planung ..................................................................... 23<br />
10.2. Berücksichtigung der Umweltbelange ................................................ 23<br />
10.3. Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ...................... 23<br />
10.4. Geprüfte anderweitige Planungsmöglichkeiten .................................. 23<br />
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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />
Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />
Stand: 02.07.2012<br />
1. Allgemeines<br />
1.1. Angaben zur Gemeinde<br />
Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> ist eine verbandsfreie Gemeinde im Rhein-Pfalz-Kreis in<br />
Rheinland-Pfalz. Die Gemeinde hat ca. 7.680 Einwohner, die<br />
Gemarkungsfläche beträgt ca. 10,5 km 2 .<br />
<strong>Altrip</strong> liegt südlich von Mannheim und Ludwigshafen in einer Flussbiegung<br />
westlich des Rheins.<br />
Nach Westen ist <strong>Altrip</strong> durch die K 12 und die K13 an das regionale und<br />
überregionale Straßennetz angebunden. Im Osten stellt eine Fährverbindung<br />
die Anbindung Richtung Mannheim her.<br />
1.2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes<br />
Das Plangebiet befindet sich in der Mitte der Siedlungsfläche zwischen den<br />
Durchgangsstraßen K 12 und der Speyerer Straße an der Goethestraße und<br />
umfasst eine Fläche von ca. 2.780 m 2 . Das Plangebiet wird begrenzt durch:<br />
• im Norden: durch die südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 1051/2,<br />
1048/4 und 1044/3<br />
• im Süden durch die nördliche Straßenbegrenzung der Speyerer Straße<br />
• im Osten: durch die westliche Straßenbegrenzung der Goethestraße<br />
• im Westen: durch Teile der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks<br />
1052/4, durch die südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 1054/6, durch<br />
die östliche und eine südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 1057/3,<br />
durch Teile der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1055/5 sowie<br />
durch die östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1058/3.<br />
Lage des Plangebietes<br />
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Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />
Stand: 02.07.2012<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s umfasst die Flurstücke 247/49,<br />
247/50, 1044/11, 1048/5, 1051/3, 1052/5, 1054/5, 1057/2, 1057/4, 1057/5,<br />
1058/2, 1063/19, 1063/20, 1063/21, 1065/26, 1065/27 und 1065/28.<br />
Der genaue Verlauf der Plangebietsumgrenzung sowie die einbezogenen<br />
Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung gemäß § 9 Abs.<br />
7 BauGB.<br />
1.3. Angrenzende Nutzungen<br />
Das Plangebiet grenzt im Westen an Grundstücke mit Wohnbebauung an. Im<br />
Norden angrenzend finden sich gewerbliche Nutzungen (Optiker, Gastronomie)<br />
sowie ein Wohnhaus. Direkt östlich des Plangebietes verläuft die Goethestraße,<br />
auf deren östlicher Seite sich die Wohnnutzung fortsetzt. Südlich des<br />
Plangebietes verläuft die Speyerer Straße auf deren südlicher Seite sich<br />
ebenfalls Wohnbebauung befindet. In der weiteren Umgebung findet sich eine<br />
durch Wohnen dominierte Mischnutzung, die entlang der Kreisstraßen durch<br />
<strong>Einzelhandel</strong>, Dienstleistung und weiteres nichtstörendes Gewerbe ergänzt<br />
wird.<br />
2. Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der <strong>Bebauungsplan</strong>ung<br />
Das Plangebiet befindet sich im zentralen Versorgungsbereich von <strong>Altrip</strong>, der<br />
sich im Ortskern im Umkreis der Durchgangsstraßen K 13 und Speyerer Straße<br />
erstreckt. Dabei handelt es sich um einen faktischen zentralen<br />
Versorgungsbereich, der bisher noch nicht durch ein kommunales<br />
<strong>Einzelhandel</strong>skonzept gesichert ist. Im Umfeld des Plangebiets finden sich<br />
dementsprechend eine Ansammlung kleinflächiger Läden (Kurzwaren,<br />
Kinderschuhe, Optiker, Apotheke, Spielwaren, Anglerbedarf), Dienstleistungen<br />
(Volksbank, Physiotherapie, Änderungsschneiderei, Wäschereiannahme,<br />
Allgemeinmediziner, Fahrschule) sowie ein gastronomischer Betrieb.<br />
Durch die Aufgabe des REWE-Marktes im Plangebiet ist in <strong>Altrip</strong> ein wichtiger<br />
Vollsortimenter in integrierter Lage und wesentlicher Frequenzbringer des<br />
umgebenden zentralen Versorgungsbereichs verlorengegangen.<br />
Ziel der Planung ist es, auch weiterhin eine Nutzung des Planungsgebietes<br />
durch <strong>Einzelhandel</strong>snutzung zu gewährleisten, um so den angrenzenden<br />
zentralen Versorgungsbereich zu stabilisieren.<br />
Eine nach §34 BauGB auf der Fläche zulässige Nachnutzung des ehemaligen<br />
Lebensmittelmarktes als Wohnbaufläche ohne <strong>Einzelhandel</strong> wird daher von der<br />
Gemeinde abgelehnt. Lediglich für das derzeit mit einem Wohnhaus bebaute<br />
Flurstück 1058/2 soll die aktuelle Wohnnutzung sowie eine mögliche Nutzung<br />
durch Geschäfts- oder Praxisräume auch im Erdgeschoss planungsrechtlich<br />
gesichert werden.<br />
Da die Nutzung der Fläche durch <strong>Einzelhandel</strong> auf Grundlage des derzeit<br />
gültigen Einfügungsgebots nach § 34 zwar zulässig ist, aber nicht sichergestellt<br />
werden kann, entsteht die Notwendigkeit zur Aufstellung eines<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s.<br />
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3. Einfügung in die übergeordneten Planungen und Entwicklung aus dem<br />
Flächennutzungsplan<br />
Regionalplan<br />
Der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 weist die Flächen des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s als Siedlungsfläche Wohnen aus.<br />
Gemäß den Grundsätzen der Regionalplanung ist “die wohnungsnahe<br />
Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen<br />
Bedarfs und mit den entsprechenden Dienstleistungen (…) in allen Teilräumen<br />
der Region sicherzustellen. Die <strong>Einzelhandel</strong>sstandorte sollen innerörtlich<br />
zentral bzw. Günstig zu den Wohngebieten gelegen und gut für Fußgänger und<br />
Fahrradfahrer erreichbar sein.“ (RROP Rheinpfalz; 1. Teilfortschreibung S. 7)<br />
Der regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz weist <strong>Altrip</strong> als Grundzentrum im<br />
hochverdichteten Raum aus. Eine räumliche Aufgabe <strong>Altrip</strong>s im System der<br />
zentralen Orte ist es damit, für den Verflechtungsbereich „die über den örtlichen<br />
Bedarf der wohnungsnahen Grundversorgung einfacher Stufe hinausgehenden<br />
Versorgungsaufgeben zur Befriedigung des überörtlichen, gehobenen Bedarfs<br />
zu bündeln und auf die Größe des Verflechtungsbereichs abzustimmen.“<br />
(RROP Rheinpfalz S.46).<br />
Flächennutzungsplan<br />
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Altrip</strong> aus dem Jahr 1997 ist für den<br />
betroffenen Bereich eine gemischte Baufläche dargestellt.<br />
Die Gebietsfestsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>s kann damit aus dem<br />
Flächennutzungsplan entwickelt werden.<br />
4. Schutzgebiete<br />
4.1. Wasserschutzgebiet<br />
Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes<br />
<strong>Altrip</strong>, das durch Rechtsverordnung vom 19.08.2002 begründet wird. Im<br />
Wasserschutzgebiet unterliegen Nutzungen, die zu einer Verschmutzung oder<br />
Beeinträchtigung des Grundwassers oder der Oberflächengewässer führen<br />
können der Reglementierung oder dem Verbot. Die in der Rechtsverordnung<br />
mit einem Verbot belegten Nutzungen sind aufgrund der<br />
Mischgebietsfestsetzung im Plangebiet ohnehin auch planungsrechtlich nicht<br />
zulässig. Der Umfang der möglichen Nutzungen im Plangebiet verringert sich<br />
damit durch den Regelungsinhalt der Rechtsverordnung nicht.<br />
Die breitflächige Versickerung nicht schädlich verunreinigten<br />
Niederschlagswassers ist ohne gesonderte Genehmigung zulässig.<br />
4.2. Überschwemmungsgebiet<br />
Das Plangebiet befindet sich in einem gegen Rheinhochwasser geschützten<br />
Bereich. Bei extremen Hochwasserereignissen (seltener als 200 Jahre) bzw.<br />
bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ist es möglich, dass<br />
das Plangebiet überflutet wird.<br />
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4.3. Denkmalschutz<br />
Nach heutigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich<br />
im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s schutzwürdige Objekte befinden. Die<br />
Bebauung der Fläche legt nahe, dass die oberen Bodenschichten in neuerer<br />
Zeit bereits gestört wurden. Das Auffinden bisher unbekannter Bodendenkmale<br />
ist daher unwahrscheinlich.<br />
Die gesetzlichen Regelungen zum Denkmalschutz gelten auch unabhängig von<br />
einem <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />
Zur Klarstellung ist dem <strong>Bebauungsplan</strong> ein Hinweis auf die Beachtung der<br />
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bei durchzuführenden<br />
Tiefbauarbeiten im Baugebiet beigefügt.<br />
4.4. Landschaftsschutzgebiet<br />
Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> – und damit auch das Plangebiet - liegt vollständig im<br />
Teilbereich Mitte I des durch Rechtsverordnung vom 17.11.1989<br />
ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets Pfälzische Rheinauen, der sich<br />
westlich entlang des Rheins und Altrheins von Rheingönheim bis nach Speyer<br />
erstreckt. Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet schließt in<br />
§2 die Flächen im Geltungsbereich eines <strong>Bebauungsplan</strong>s sowie im<br />
Zusammenhang bebaute Ortsteile nach §34 BauGB von den inhaltlichen<br />
Regelungen der Rechtsverordnung aus. Die Rechtsverordnung entfaltet daher<br />
im Plangebiet keine Rechtswirkung.<br />
5. Ursprüngliches Baurecht<br />
Für die Flächen des Plangebietes wurde bislang kein <strong>Bebauungsplan</strong><br />
aufgestellt. Sie sind demnach gemäß § 34 BauGB dem unbeplanten<br />
Innenbereich zuzuordnen. Ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich ist<br />
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise<br />
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der<br />
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild<br />
darf dabei nicht beeinträchtigt werden.<br />
Das Umfeld des Plangebiets weist trotz des vorhandenen Anteils nicht<br />
störender gewerblicher Nutzungen eine Prägung als allgemeines Wohngebiet<br />
im Sinne des § 4 BauNVO auf. Das Plangebiet selbst ist aufgrund der Nutzung<br />
mit einem Lebensmittelmarkt und einem Wohnhaus als Mischgebiet<br />
einzustufen.<br />
6. Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation und daraus<br />
abgeleitete Planungsziele<br />
6.1. Vorhandene Nutzung<br />
Das Plangebiet ist mit dem zurzeit leerstehenden Gebäude eines ehemaligen<br />
Lebensmitteleinzelhandels mit den zugehörigen Stellplätzen sowie mit einem<br />
Wohngebäude bebaut. Nach der Aufgabe des <strong>Einzelhandel</strong>smarktes werden<br />
die zugehörigen Stellplätze teilweise durch Anwohner, teilweise von Kunden<br />
des nördlich angrenzenden Optikers und der Gastronomie genutzt. Darüber<br />
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hinaus stellt der Weg über den Parkplatz eine Anbindung des Fußweges zur<br />
westlich gelegenen Wohnbebauung an die Goethestraße her.<br />
Das bestehende Gebäude des Lebensmittelmarktes weist über einem Teil der<br />
Grundfläche zwei Geschosse, über dem größeren Teil der Grundfläche nur ein<br />
Geschoss, jeweils mit Flachdach, auf.<br />
Bei dem Gebäude südlich des Lebensmittelmarktes handelt es sich um ein<br />
Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen. Das Anwesen steht bisher in keiner<br />
funktionalen Verbindung mit dem ehemaligen Lebensmittelmarkt.<br />
Zwischen beiden Gebäuden befindet sich eine Trafostation der Pfalzwerke.<br />
Im Umfeld liegt die Zahl der Vollgeschosse weitgehend einheitlich bei zwei<br />
Vollgeschossen, größtenteils zuzüglich ausgebautem Dach. Es herrscht die<br />
offene Bauweise mit beidseitigem Grenzabstand oder einseitiger<br />
Grenzbebauung vor. Die GRZ in der Umgebung liegt im Bereich der westlich<br />
angrenzenden Reihenhäuser bei ca. 0.5, im übrigen Umfeld des Plangebietes<br />
aufgrund der großzügigen Grundstückszuschnitte teilweise deutlich darunter.<br />
Abgeleitete Planungsziele<br />
Aufgrund der Lage des Plangebietes im zentralen Versorgungsbereich und der<br />
funktionalen Abhängigkeit des umgebenden kleinflächigen <strong>Einzelhandel</strong>s von<br />
den Synergieeffekten, wie sie durch die räumliche Konzentration im zentralen<br />
Versorgungsbereich erzeugt werden, soll durch die Planung gewährleistet<br />
werden, dass die derzeit aufgegebene <strong>Einzelhandel</strong>snutzung im Rahmen einer<br />
Umstrukturierung des Geländes wieder aufleben muss.<br />
Auch wenn es nicht gelingen sollte, auf der Fläche wieder einen<br />
Lebensmittelmarkt anzusiedeln, soll durch die Weiterführung der<br />
<strong>Einzelhandel</strong>snutzung die notwendige „kritische Masse“ erhalten bleiben, die für<br />
einen funktionsfähigen zentralen Versorgungsbereich notwendig ist.<br />
Das südlich des <strong>Einzelhandel</strong>smarktes gelegene Anwesen soll als mögliche<br />
Erweiterungsfläche in die Planung mit einbezogen werden, ohne die<br />
planungsrechtliche Zulässigkeit der aktuellen Wohnnutzung bzw. einer<br />
möglichen Nutzung als Praxis- oder Geschäftsräume zu beschneiden.<br />
Dabei soll sichergestellt werden, dass sich die Bebauung im Plangebiet in<br />
Bauweise und Kubatur der baulichen Anlagen in die Umgebung einfügt. Zur<br />
Speyerer Straße hin soll die bestehende Raumkante mit Ausbildung einer ca.<br />
3,5 m breiten Vorzone erhalten bleiben. Ein Anbau an die straßenseitige<br />
Grundstücksgrenze zur Goethestraße hin soll zumindest zugelassen werden.<br />
6.2. Vorhandene Erschließung und technische Infrastruktur<br />
Das Plangebiet ist durch die östlich angrenzende Goethestraße und die südlich<br />
angrenzende Speyerer Straße erschlossen. Der Weg über den Parkplatz ist<br />
darüber hinaus Teil einer geduldeten Fußwegeverbindung von der<br />
Goethestraße zur westlich gelegenen Trifelsstraße. Im Plangebiet befindet sich<br />
eine Trafostation der Pfalzwerke.<br />
Die Ver- und Entsorgung kann grundsätzlich durch die vorhandenen<br />
Leitungstrassen in der Goethestraße und Speyerer Straße sichergestellt<br />
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werden. Die bestehende Kanalisation reicht für die Aufnahme des anfallenden<br />
Schmutzwassers und Niederschlagswassers aus.<br />
Abgeleitete Planungsziele<br />
Ein Erhalt der Fußwegeverbindung über den Parkplatz ist nicht notwendig, da<br />
bereits eine nur um wenige Meter versetzte Verbindung nördlich des<br />
angrenzenden Anwesens Goethestraße 8 zum Fußweg Richtung Trifelsstraße<br />
besteht. Auf eine Ausweisung als öffentlicher Fußweg kann daher verzichtet<br />
werden.<br />
Bezüglich der Kanalisation ergeben sich aus dem Bestand keine weiteren<br />
Restriktionen für die bauliche Entwicklung. Dies gilt umso mehr, da gemäß § 1<br />
Abs. 2 Landeswassergesetz RLP Niederschlagswasser nur dann in dafür<br />
zugelassene Anlagen eingeleitet werden soll, soweit es nicht bei demjenigen,<br />
bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden<br />
kann, und die Möglichkeit nicht besteht, es mit vertretbarem Aufwand in ein<br />
oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar abfließen zu lassen. Diese<br />
Regelung gilt unabhängig von den Festsetzungen eines <strong>Bebauungsplan</strong>s.<br />
Die bestehende Trafostation ist planungsrechtlich zu sichern. Dabei ist zu<br />
beachten, dass bei einer Neuordnung des Plangebietes eine Verschiebung der<br />
Anlage innerhalb des Plangebietes möglich bleibt.<br />
6.3. Vorhandener Zustand von Natur und Landschaft<br />
Durch die beabsichtigten Regelungen über die Art der baulichen Nutzung wird<br />
die vorhandene Situation von Natur und Landschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7<br />
BauGB abwägungsbeachtlich. Diese Belange sind folglich bei der planerischen<br />
Abwägung entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
Der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft zeichnet sich durch die<br />
intensive bauliche Nutzung durch das zurzeit leerstehende Gebäude des<br />
<strong>Einzelhandel</strong>smarktes sowie das südlich gelegene Wohnhaus mit<br />
entsprechenden Stellplätzen und Nebengebäuden aus.<br />
Die Fläche des ehemaligen <strong>Einzelhandel</strong>smarktes ist zum weit überwiegenden<br />
Teil versiegelt. Lediglich am westlichen Rand des Plangebietes befindet sich ein<br />
schmaler, mit Hecken, Büschen und einigen Bäumen bewachsener<br />
Grünstreifen, der die westlich gelegenen Reihenhausbebauung etwas<br />
abschirmt und als Böschung zwischen dem Plangebiet und den ca. 1 – 1,5 m<br />
tiefer gelegenen angrenzenden Grundstücken vermittelt. Bei den hier<br />
vorkommenden Pflanzen handelt es sich um eine in Form geschnittene Hecke<br />
(Lonicera) sowie einige Sträucher (z.B. Hasel, Kirschlorbeer, Flieder und<br />
Schneeball) und Bäume (Walnuss, verschiedene Ahorn, Ginko und Birke) die<br />
jedoch teilweise schon deutlich sichtbare Schädigungen aufweisen. Ein weiterer<br />
Bereich für Vegetation findet sich zwischen den Rasengittersteinen entlang der<br />
Trafostation im Südosten des Plangebietes. Diese ca. 50 m 2 große Fläche ist<br />
spärlich mit robusten und anspruchslosen Gräsern bewachsen.<br />
Das Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls zum erheblichen Teil durch das<br />
Wohngebäude selbst, sowie die zugehörigen Garagen, Zufahrten und<br />
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Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine<br />
ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche.<br />
Abgeleitete Planungsziele<br />
Mit der Festsetzung wasserdurchlässiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten und<br />
Wege oder Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers kann das<br />
abzuleitende Niederschlagsvolumen verringert und ein Teil des anfallenden<br />
Niederschlagswassers dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt<br />
werden.<br />
7. Planung<br />
7.1. Städtebauliche Konzeption<br />
Ziel der Planung ist es, die bis vor kurzem vorhandene <strong>Einzelhandel</strong>snutzung<br />
im Plangebiet planungsrechtlich zu sichern, um so die wohnortnahe Versorgung<br />
der umgebenden Wohngebiete sicherzustellen. Weitere, den <strong>Einzelhandel</strong><br />
ergänzende Nutzungen können dabei zugelassen werden, sofern keine<br />
Konflikte mit der umgebenden Wohnnutzung zu befürchten sind. Dabei sollen<br />
die jeweils zur Nutzung gehörigen Stellplätze im Plangebiet auf den privaten<br />
Grundstücken verwirklicht werden, um den Straßenraum der Goethestraße und<br />
der Speyerer Straße nicht zu belasten. In der Ausformung der Baukörper soll<br />
sich die Bebauung im Plangebiet in die Umgebung einfügen.<br />
7.2. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
Die Art der baulichen Nutzung ist als Mischgebiet (MI) im Sinne des § 6<br />
BauNVO festgesetzt.<br />
Im Teilbereich MI 1 sind im Erdgeschoss auf mindestens 40% der Grundfläche<br />
nur <strong>Einzelhandel</strong>sbetriebe zulässig. Auf diese Weise soll eine Weiterführung<br />
der bis zur Aufgabe des REWE-Marktes im Gebiet bestehenden<br />
<strong>Einzelhandel</strong>snutzung gewährleistet werden, um so den umgebenden zentralen<br />
Versorgungsbereich zu stabilisieren und zu sichern.<br />
Auf eine städtebaulich wünschenswerte Beschränkung des <strong>Einzelhandel</strong>s auf<br />
bestimmte Warengruppen – insbesondere nahversorgungsrelevante Sortimente<br />
– wurde im Rahmen des Verfahrens auf Anregung der Kreisverwaltung<br />
verzichtet. Mit einem Verzicht auf eine städtebaulich an sich erforderliche<br />
Beschränkung auf nahversorgungsrelevante Sortimente wird dem Umstand<br />
Rechnung getragen, dass in <strong>Altrip</strong> mehrere konkurrierende Anbieter<br />
nahversorgungsrelevanter Sortimente vorhanden sind und somit eine<br />
Neuansiedlung eines Marktes mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur<br />
bedingte Erfolgsaussichten hat. Zugleich wird dadurch für die Eigentümer das<br />
mögliche Nutzungsspektrum umfassend erweitert, ohne dass die zentrale<br />
Zielsetzung – Stabilisierung und Sicherung des umgebenden zentralen<br />
Versorgungsbereiches – aufgegeben werden würde.<br />
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Auf eine entsprechende Festsetzung zur <strong>Einzelhandel</strong>snutzung für das<br />
Teilgebiet MI 2 wird verzichtet, um dem bestehenden Wohnhaus nicht die<br />
planungsrechtliche Grundlage zu entziehen.<br />
Für die verbleibenden 60% der zulässigen Grundfläche im Erdgeschoss und die<br />
Nutzung der übrigen Geschosse des MI 1 sowie das MI 2 werden Tankstellen<br />
und Vergnügungsstätten als zulässige Nutzungen ausgeschlossen, da diese<br />
Nutzungen aufgrund ihres Störpotentials in dem durch Wohnnutzung geprägten<br />
Umfeld zu Konflikten führen würden.<br />
Maß der baulichen Nutzung<br />
Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt. Die<br />
zulässige GRZ darf gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO durch Garagen und<br />
Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14 und bauliche<br />
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück<br />
lediglich unterbaut wird, auf bis zu 0,9 überschritten werden.<br />
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 orientiert sich am derzeitigen<br />
Bestand, sowohl im Plangebiet als auch der umgebenden Bebauung. Eine<br />
höhere bauliche Ausnutzung des Grundstückes kann nicht zugelassen werden,<br />
da es bereits bei einer GRZ von 0,4 bei einer Ausnutzung der GRZ in<br />
Verbindung mit einer <strong>Einzelhandel</strong>snutzung schwierig wird, die zugehörige Zahl<br />
der notwendigen Stellplätze im Plangebiet herzustellen. Bei hoher baulicher<br />
Ausnutzung des Grundstücks müssen entweder entsprechend stellplatzarme<br />
Nutzungen vorgesehen oder Stellplätze in Form einer Tiefgarage geschaffen<br />
werden.<br />
Städtebauliches Ziel der Planung ist es, durch die Festsetzung zur Art der<br />
baulichen Nutzung als <strong>Einzelhandel</strong>snutzung die Funktionsfähigkeit des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> zu sichern und zu stabilisieren. Diese<br />
angestrebte Nutzung geht jedoch mit einem erhöhten Bedarf an Stellplätzen<br />
einher, die zur Entlastung des angrenzenden Straßenraumes auf dem<br />
zugehörigen Grundstück bereitzustellen sind. Um die Herstellung der<br />
notwendigen Stellplätze zu ermöglichen, darf die zulässige GRZ durch Garagen<br />
und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14 und<br />
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das<br />
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, auf bis zu 0,9 überschritten werden.<br />
Die Anzahl von zwei zulässigen Vollgeschossen, sowie die festgesetzte Trauf-<br />
und Firsthöhe leiten sich von der baulichen Struktur der Umgebung des<br />
Geltungsbereiches ab.<br />
Durch die Festsetzungen der GRZ, der Anzahl der maximal zulässigen<br />
Vollgeschosse sowie von Trauf- und Firsthöhen wird die Kubatur der Gebäude<br />
ausreichend umschrieben und damit sichergestellt, dass sich das Plangebiet<br />
baulich in den umgebenden Bestand einfügt. Eine gesonderte Festsetzung<br />
einer Geschossflächenzahl ist daher entbehrlich.<br />
Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze<br />
Um die Herstellung der nach § 47 Landesbauordnung (LBauO) notwendigen<br />
Stellplätze sowie der für die <strong>Einzelhandel</strong>snutzung erforderlichen<br />
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Nebenanlagen im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s zu ermöglichen sind<br />
Stellplätze mit ihren Einfahrten, Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sowie<br />
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das<br />
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, im gesamten Geltungsbereich des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s zulässig.<br />
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />
Anders als bei den notwendigen Stellplätzen und Nebenanlagen besteht bei der<br />
Errichtung von Garagen keine Notwendigkeit, die überbaubare<br />
Grundstücksfläche zu überschreiten.<br />
Bauweise<br />
Die zu den angrenzenden Flurstücken einzuhaltenden Abstandsflächen<br />
ergeben sich aus den rechtlichen Regelungen der Landesbauordnung (LBauO),<br />
sowie aus der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche. Für die<br />
Festsetzung einer Bauweise besteht daher keine Notwendigkeit.<br />
Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen umgrenzt. Die<br />
überbaubare Grundstücksfläche wird so abgegrenzt, dass zu den umgebenden<br />
Nutzungen ein ausreichender Abstand eingehalten wird. So hält die Baugrenze<br />
im Norden zum Flurstück 1051/2 und im Westen zu den Flurstücken1052/4 und<br />
1058/3 den bauordnungsrechtlichen Grenzabstand von 3 m ein. Zu der<br />
Reihenhausbebauung im Südwesten weicht die Baugrenze um 5 m von der<br />
Plangebietsgrenze zurück, um die direkt angrenzende Wohnnutzung zu<br />
schützen.<br />
Im Norden verläuft die Baugrenze direkt auf der Flurstücksgrenze zum nördlich<br />
angrenzenden Flurstück 1044/3. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, neben<br />
den Flächen im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s auch das angrenzende<br />
Flurstück 1044/2 in einen baulichen Zusammenhang mit dem Geltungsbereich<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>s mit einzubeziehen.<br />
Entlang der Goethestraße verläuft die Baugrenze auf der<br />
Straßenbegrenzungslinie, um den auch auf der gegenüberliegenden<br />
Straßenseite vorhandenen straßenseitigen Grenzanbau zu ermöglichen.<br />
Im Süden weicht die Baugrenze um 3,5 m hinter die straßenseitige<br />
Grundstücksgrenze zurück und zeichnet damit die Flucht der bestehenden<br />
Gebäude entlang der Speyerer Straße nach.<br />
7.3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />
Äußere Gestaltung der Baukörper<br />
Entsprechend dem Gebot der planerischen Zurückhaltung werden keine<br />
Regelungen zur Dachform getroffen. Nur die zulässige Dachneigung wird zur<br />
Vermeidung überdimensionierter bzw. ortsuntypischer Baukörper auf maximal<br />
45° begrenzt. Durch Regelungen zu Dacheinschnitten und Dachgauben wird<br />
sichergestellt, dass die Dachflächen nicht übermäßig zergliedert werden<br />
können.<br />
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Der Ausschluss von Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer,<br />
Zink und Blei ergibt sich aus den Belangen des Grundwasserschutzes, da bei<br />
der Versickerung des Niederschlagswassers ein Eintrag von Schwermetallen in<br />
das Grundwasser vermieden werden soll.<br />
Gestaltung der Stellplätze und der unbebauten Flächen der bebauten<br />
Grundstücke<br />
Durch die Festsetzung zur Gestaltung von PKW-Stellplätzen, Zufahrten und<br />
Wegen mit wasserdurchlässigen Belägen, sofern das anfallende<br />
Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird,<br />
soll sichergestellt werden, dass das anfallende Niederschlagswasser zumindest<br />
teilweise auf dem Grundstück versickert und so dem natürlichen<br />
Wasserkreislauf zugeführt wird.<br />
Zahl der notwendigen Stellplätze<br />
Für den <strong>Einzelhandel</strong> - als stellplatzintensivste zulässige Nutzung - wird im<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> die Zahl der notwendigen Stellplätze festgesetzt, um die<br />
Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen sicher zu stellen. Die Zahl<br />
der für Läden und Geschäftshäuser notwendigen Stellplätze wird mit 1<br />
Stellplatz je 30 m 2 Verkaufsfläche aber mindestens 2 Stellplätze je Laden im<br />
oberen Bereich der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen zur<br />
Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom<br />
24.07.2000 angesetzt, da durch die Lage in der Nähe zweier<br />
Durchgangsstraßen mit einem höheren Anteil von mit dem PKW einkaufender<br />
Kundschaft zu rechnen ist. Die Goethestraße soll dabei von parkenden Kunden<br />
frei gehalten werden, um Konflikte mit den Grundstückszufahrten auf der<br />
gegenüberliegenden Straßenseite zu vermeiden.<br />
Für alle weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen bestimmt sich die Zahl<br />
der nachzuweisenden notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift<br />
des Ministeriums für Finanzen zur Zahl, Größe und Beschaffenheit der<br />
Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24.07.2000.<br />
Werbeanlagen<br />
Die Festsetzungen zur Verortung von Werbeanlagen an der Stelle der Leistung<br />
und unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses sowie der<br />
Ausschluss auskragenden Tafeln mit mehr als 1,2 m Länge sollen den<br />
ungeordneten Wildwuchs von Werbeanlagen im Straßenbild verhindern.<br />
Der Ausschluss von Werbeanlagen mit Blinklichtern, laufenden Schriften oder in<br />
Stufen schaltbaren Lichtern sowie von akustischen Werbeanlagen dient<br />
insbesondere dem Schutz der ansässigen Wohnbevölkerung.<br />
7.4. Grünordnung<br />
Das Plangebiet besteht aus zwei direkt aneinandergrenzenden, unterschiedlich<br />
genutzten Teilflächen.<br />
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Bei der das Planungserfordernis auslösenden Fläche handelt es sich um ein<br />
bereits seit den 1980er Jahren gewerblich genutztes Gelände, auf dem sich<br />
derzeit ein leerstehender Lebensmittelmarkt befindet.<br />
Südlich des Marktgeländes schließt sich ein Anwesen mit Wohnhaus an, das<br />
als mögliche Erweiterungsfläche im Rahmen der Umnutzung mit in das<br />
Plangebiet integriert wird.<br />
Die Fläche des ehemaligen Lebensmittelmarktes ist durch das bestehende<br />
Gebäude sowie die zugehörigen Stellplätze und Zufahrten nahezu vollständig<br />
versiegelt. Lediglich an der westlichen Grundstücksgrenze findet sich ein<br />
schmaler Grünstreifen, der als Böschung den Höhenunterschied zu den<br />
angrenzenden ca. 1-1,5 m tiefer liegenden Grundstücken überbrückt. Die<br />
Böschung ist durch die Anpflanzung von Ziersträuchern und Hecken (z.B.<br />
Lunicera, Flieder, Schneeball, Hasel) befestigt. Darüber hinaus befinden sich<br />
auf der Fläche mehrere Ahornbäume, ein Ginko- und ein Nussbaum. Ein Teil<br />
der Bäume weist jedoch schon erkennbare Schädigungen auf.<br />
Das Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls zu ca. 85% durch das<br />
Wohngebäude selbst, sowie die zugehörigen Garagen, Zufahrten und<br />
Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine<br />
ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche.<br />
Im Bereich des ehemaligen Lebensmittelmarktes wird der Rahmen der<br />
planungsrechtlich zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere<br />
die zulässige Versiegelung gegenüber dem aktuellen Bestand durch die<br />
Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s nicht erhöht, sondern durch die<br />
Festsetzung einer GRZ von 0,9 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen<br />
gegenüber dem Bestand sogar minimal verringert. Lediglich für das südlich<br />
gelegene Anwesen wird durch die Festsetzung einer GRZ von 0,9 für<br />
Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen eine minimale Mehrversiegelung von<br />
ca. 20 m 2 zugelassen. In der Summe des Plangebietes ergibt sich durch die<br />
Festsetzungen zur GRZ eine geringfügige Entsiegelung von ca. 90 m 2 .<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> bereitet insofern keinen maßgeblichen Eingriff Natur und<br />
Landschaft vor.<br />
Mit der Festsetzung zur Anpflanzung mindestens eines Laubbaumes je 6<br />
Stellplätze wird eine minimale Begrünung der Stellplatzflächen im Baugebiet<br />
sichergestellt und den Belangen des Naturschutzes und des Ortsbildes<br />
Rechnung getragen.<br />
7.5. Ver- und Entsorgung<br />
Die Versorgung des Baugebietes mit Strom, Telefon, Gas und Wasser, die<br />
Entsorgung des Schmutzwassers sowie des anfallenden Niederschlagswassers<br />
erfolgt über die Goethestraße und die Speyerer Straße.<br />
Nebenanlagen nach §14 Abs. 2 BauNVO sind im Plangebiet allgemein zulässig.<br />
Damit soll die bestehende Trafostation der Pfalzwerke planungsrechtlich<br />
gesichert werden. Eine flächige Zuweisung dieser Nutzung im Plangebiet erfolgt<br />
nicht, da im Zuge der Neuordnung des Plangebietes möglicherweise eine<br />
Verschiebung der Anlage notwendig wird, die räumlich nicht eingeschränkt<br />
werden soll.<br />
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Um die Menge des zur Ableitung anfallenden Niederschlagswassers so gering<br />
wie möglich zu halten, ist bei der Neuanlage von Stellplätzen, Zufahrten und<br />
Wegen versickerungsfähiges Pflaster zu verwenden, sofern das anfallende<br />
Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Grundstück zur Versickerung<br />
gebracht wird.<br />
7.6. Schallschutz<br />
Da es sich bei dem <strong>Bebauungsplan</strong> um eine Angebotsplanung handelt, kann<br />
die von der genauen Nutzung und Ausgestaltung der baulichen Anlagen<br />
abhängige Schallemission eines zulässigen Vorhabens auf der Ebene des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s nicht abschließend geklärt werden.<br />
Die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen und untergesetzlichen<br />
Regelungen (insbesondere TA Lärm) sind im Plangebiet auch unabhängig von<br />
der Aufstellung und den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s einzuhalten. Die<br />
bestehenden Regelungen reichen grundsätzlich aus, um gesunde Wohn- und<br />
Arbeitsverhältnisse im Sinne des BauGB sicherzustellen. Der Nachweis der<br />
Verträglichkeit ist dabei im Rahmen der Baugenehmigung zu führen.<br />
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die festgesetzte <strong>Einzelhandel</strong>snutzung<br />
durchaus mit der angrenzenden Wohnnutzung verträglich und das Problem der<br />
Schallemission in dieser Nachbarschaft lösbar ist. Darüber hinaus werden in<br />
Vergleich zum zuvor vorhandenen <strong>Einzelhandel</strong>smarkt keine stärker<br />
belastenden Nutzungen zugelassen, so dass eine Verschlechterung der<br />
ursprünglichen Situation nicht zu erwarten ist.<br />
8. Bodenordnung<br />
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne des BauGB sind nicht erforderlich, da<br />
sich das Plangebiets bis auf ein Flurstück in der Hand eines Eigentümers<br />
befindet und der Eigentümer des verbleibenden Flurstücks bereits seine<br />
Verkaufsbereitschaft signalisiert hat.<br />
9. Umweltbericht<br />
9.1. Beschreibung des Vorhabens<br />
Ziel der Planung ist es, die bis vor kurzem vorhandene <strong>Einzelhandel</strong>snutzung<br />
im Plangebiet planungsrechtlich zu sichern, um so den zentralen<br />
Versorgungsbereich von <strong>Altrip</strong> zu stabilisieren und dauerhaft zu sichern.<br />
Weitere, den <strong>Einzelhandel</strong> ergänzende Nutzungen werden dabei zugelassen,<br />
sofern keine Konflikte mit der umgebenden Wohnnutzung zu befürchten sind.<br />
Die für die jeweiligen Nutzungen notwendigen Stellplätze sollen im Plangebiet<br />
auf den privaten Grundstücken verwirklicht werden, um den Straßenraum der<br />
Goethestraße und Speyerer Straße nicht zu belasten. In der Ausformung der<br />
Baukörper soll sich das Plangebiet in die Umgebung einfügen.<br />
Gegenüber der heutigen Bestandssituation ergeben sich folgende Änderungen<br />
der Flächennutzungen:<br />
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versiegelte Flächen<br />
Bestand Planung Differenz<br />
Bauliche Anlagen 1140 m 2 1312 m 2 + 172 m 2<br />
Stellplätze, Zufahrten und<br />
Nebenanlagen<br />
1900 m 2 1640 m 2 - 260 m 2<br />
Summe 3040 m 2 2952 m 2 - 88 m 2<br />
unversiegelte / teilversiegelte<br />
Flächen<br />
Randeingrünung 120 m 2 - - 120 m 2<br />
Hausgarten 70 m 2 - - 70 m 2<br />
Rasengitter um Trafostation 50 m 2 - - 50 m 2<br />
Nicht überbaubare<br />
Grundstücksfläche /<br />
Randeingrünung<br />
-<br />
328 m 2 + 328 m 2<br />
Summe 240 m 2 328 m 2 + 88 m 2<br />
9.2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des<br />
Umweltschutzes<br />
Bundesnaturschutzgesetz<br />
Im Bundesnaturschutzgesetz wird in Bezug auf die Siedlungsentwicklung als<br />
generelle Zielsetzung dargelegt, dass großflächige, weitgehend unzerschnittene<br />
Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren sind. Die erneute<br />
Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter<br />
Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für<br />
Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von<br />
Freiflächen im Außenbereich.<br />
BauGB<br />
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei<br />
ist zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die<br />
bauliche Nutzung die Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung von Flächen,<br />
Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen<br />
sowie Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken.<br />
Wasserrecht<br />
Gemäß Landeswassergesetz soll Niederschlagswasser, soweit mit<br />
vertretbarem Aufwand möglich, bei demjenigen, bei dem es anfällt,<br />
grundsätzlich verwertet oder versickert oder mittelbar oder unmittelbar in ein<br />
oberirdisches Gewässer abfließen.<br />
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Immissionsschutz<br />
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-<br />
und Sachgüter sind entsprechend dem Bundesimmissionsschutzgesetz vor<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Dem Entstehen schädlicher<br />
Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.<br />
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />
die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander<br />
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen<br />
ausgehende Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem<br />
Wohnen dienenden Gebiete, sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so<br />
weit wie möglich vermieden werden.<br />
9.3. Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen<br />
Umweltzustandes<br />
Ortsbild<br />
Das Plangebiet liegt in der Mitte der Siedlungsfläche von <strong>Altrip</strong>.<br />
Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen zerfällt das Plangebiet in zwei<br />
erkennbar voneinander unabhängige Teilbereiche. Die weitaus größere Fläche<br />
wird von einem leerstehenden Lebensmittelmarkt eingenommen. Südlich<br />
angrenzend befindet sich ein Anwesen mit Wohnhaus.<br />
Baulich wird die Fläche des Lebensmittelmarktes von dem teilweise<br />
eingeschossigen, teilweise zweigeschossigen Marktgebäude bestimmt. Die<br />
verbleibende Fläche des Teilbereichs dient zur Unterbringung der zugehörigen<br />
Stellplätze und Zufahrten sowie einer Trafostation der Pfalzwerke. Entlang der<br />
westlichen Grundstücksgrenze zieht sich ein schmaler, mit Hecken, einigen<br />
Büschen und Bäumen bewachsener Grünstreifen entlang, der die westlich<br />
gelegenen Reihenhäuser etwas abschirmt und als Böschung zu den 1-1,5 m<br />
tiefer liegenden Grundstücken vermittelt.<br />
Das Gelände ist derzeit frei zugänglich und wirkt – bis auf das leerstehende<br />
Gebäude – relativ gepflegt.<br />
Das südlich angrenzende Wohngebäude bildet an der Ecke Goethestraße /<br />
Speyerer Straße eine Raumkante aus. Das Gebäude selbst ist um ca. 3,5 m<br />
hinter sie Straßenbegrenzung der Speyerer Straße zurückgestellt und fügt sich<br />
mit zwei Vollgeschossen und zur Speyerer Straße traufständischem Satteldach<br />
in die umgebende Bebauung ein. Das Grundstück ist ebenfalls durch die hohe<br />
Versiegelung durch Gebäude und Nebenanlagen (Garagen und Zufahrten)<br />
geprägt. Der östlich des Haupthauses gelegene Hausgarten ist als reines<br />
Abstandsgrün in Form einer gepflegten Rasenfläche gestaltet.<br />
Boden<br />
Das Plangebiet liegt der Mitte der Ortslage von <strong>Altrip</strong>.<br />
Das Gelände des Lebensmittelmarkes ist bereits seit den 1980er Jahren<br />
nahezu vollständig versiegelt. Lediglich an der westlichen Grenze des<br />
Parkplatzes befindet sich ein wenige Meter breiter, unversiegelter Grünstreifen,<br />
der noch die vollen Bodenfunktionen aufweist. Darüber hinaus findet sich um<br />
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die bestehende Trafostation eine Fläche von ca. 50 m 2 , die mit<br />
Rasengittersteinen befestigt ist und so zumindest noch eingeschränkte<br />
Bodenfunktionen aufweist.<br />
Das südlich angrenzende Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls weitgehend<br />
versiegelt. Lediglich im Osten des Haupthauses befindet sich eine ca. 70 m 2<br />
großer Rasenfläche, die noch die vollen Bodenfunktionen aufweist.<br />
Bis auf diese Teile weist die Fläche im Plangebiet keine natürlichen<br />
Bodenfunktionen auf.<br />
Luft / Klima<br />
Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> liegt im klimaräumlichen Gefüge des „nördlichen<br />
Oberrhein-Tieflandes“. Der Grundcharakter ist ein kontinentales Beckenklima,<br />
welches sich durch sommerliche Wärme und winterliche Milde auszeichnet. Die<br />
im deutschlandweiten Vergleich hohe mittlere Jahrestemperatur liegt bei 9 °C.<br />
Das Temperaturmittel im Juni liegt bei 18 °C bis 19 °C, im Januar sind mittlere<br />
Temperaturen zwischen 0,5 °C und 1 °C zu erwarten. Mit einer mittleren<br />
Summe an Niederschlägen von 500 bis 550 mm im Jahr zählt das Gebiet zu<br />
einem der trockensten Deutschlands.<br />
Durch die ausgeprägte Leelage zum Pfälzer Wald und die morphologische<br />
Struktur des Rheingrabens ergibt sich eine Ablenkung und Abbremsung der<br />
vorherrschenden Großwinde. Es kommt in 40% des Jahres zu windschwachen<br />
und austauscharmen Wetterlagen mit klimatischen Belastungszuständen. Im<br />
Sommer führt eine starke Erwärmung zu Schwüle und Überhitzungssituationen.<br />
Im Winter kommt es häufig zu einer für das Klimageschehen im Rheintal<br />
typischen winterlichen Temperaturumkehr (Inversionswetterlage).<br />
Das Plangebiet ist durch das vorhandene Gebäude sowie durch den<br />
Pflasterbelag der zugehörigen Stellplätze und Zufahrten nahezu vollständig<br />
versiegelt und trägt so bei sommerlichen Hochdruckwetterlagen zur<br />
Überwärmung des Siedlungsbereichs in <strong>Altrip</strong> bei. Angesichts der<br />
großräumigen klimatischen Vorbelastung und der umgebenden Bebauung fällt<br />
die Überwärmung des Plangebietes in Bezug auf die Umgebung kaum ins<br />
Gewicht. Ein möglicher Effekt bleibt auf die zugewandten Seiten der<br />
angrenzenden Gebäude begrenzt.<br />
Pflanzenwelt<br />
Die Fläche des <strong>Einzelhandel</strong>smarkes ist durch die Bebauung sowie durch die<br />
zugehörigen Stellplätze und Zufahrten nahezu vollständig versiegelt. Lediglich<br />
im Westen erstreckt sich entlang des zugehörigen Parkplatzes ein schmaler<br />
Grünstreifen, der die westlich gelegene Reihenhauszeile optisch gegen das<br />
Plangebiet abgrenzt und durch die Anlage als Böschung den Höhenunterschied<br />
zu den ca. 1-1,5 m tieferliegenden angrenzenden Grundstücken vermittelt. Die<br />
Fläche ist mit einer in Form geschnittenen Hecke (Lonicera) sowie weiteren<br />
Sträuchern (z. B. Hasel, Kirschlorbeer, Flieder und Schneeball) und einigen<br />
wenigen Bäumen (z.B. Walnuss, Ahorn verschiedener Sorten, aber auch nicht<br />
heimische Arten wie Thuja und Ginko) begrünt. Ein Teil der Bäume ist bereits<br />
erkennbar geschädigt.<br />
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Grünstreifen im Westen des Plangebietes.<br />
Ein weiterer Bereich für Vegetation findet sich zwischen den Rasengittersteinen<br />
entlang der Trafostation im Südosten des Plangebietes. Diese Fläche ist<br />
spärlich mit robusten und anspruchslosen Gräsern bewachsen.<br />
Das Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls zum erheblichen Teil durch das<br />
Wohngebäude selbst, sowie die zugehörigen Garagen, Zufahrten und<br />
Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine<br />
ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche.<br />
Tierwelt<br />
Das Plangebiet ist bereits seit geraumer Zeit zum erheblichen Teil versiegelt.<br />
Lediglich die Hecke der westlichen Randeingrünung sowie die Hecke des<br />
Hausgartens bietet heimische Kleinvögel Unterschlupf und Lebensraum. Im<br />
übrigen Plangebiet finden sich aufgrund der fehlenden Vegetation keine<br />
heimischen Tierarten.<br />
Kultur- und Sachgüter<br />
Über noch im Boden befindliche Kulturgüter ist derzeit nichts bekannt. Aufgrund<br />
der langen Siedlungstätigkeit des Menschen in der Rheinniederung sind<br />
Bodendenkmale jedoch nicht auszuschließen.<br />
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Wasser<br />
Das Plangebiet befindet sich in einem gegen Rheinhochwasser geschützten<br />
Bereich. Bei extremen Hochwasserereignissen (seltener als 200 Jahre) bzw.<br />
bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ist es möglich, dass<br />
das Plangebiet überflutet wird.<br />
Das Grundwasser steht durch die Nähe zum Rhein mit ca. 0,5 bis 2 m<br />
Grundwasserflurabstand relativ hoch an.<br />
9.4. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung<br />
der Planung<br />
Im Rahmen der Umweltprüfung ist eine Prognose über die Entwicklung des<br />
Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung als Vergleichsgrundlage<br />
für die Beurteilung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung zu<br />
erstellen. Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt die planungsrechtliche<br />
Zulässigkeit baulicher Vorhaben im Plangebiet im Geltungsbereich des §34<br />
BauGB. In diesem Fall ist ebenfalls mit einer baulichen Entwicklung im Rahmen<br />
des zulässigen zu rechnen.<br />
Ermittlung, Beschreibung, Bewertung und Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
bei Nichtausführung des Vorhabens<br />
Schutzgut Auswirkungen<br />
Mensch Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />
Tiere und Pflanzen Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />
Boden Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />
Wasser Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />
Luft/ Klima Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />
Orts- und<br />
Landschaftsbild<br />
Kultur- und<br />
Sachgüter<br />
Mittel- bis langfristig ist mit der Nachnutzung oder dem Ersatz<br />
des bestehenden Marktgebäudes zu rechnen. Durch die Lage<br />
im unbeplanten Innenbereich ist eine Bebauung nur zulässig,<br />
wenn sie sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in die<br />
Umgebung einfügt. Es ist also keine negative Veränderung<br />
des Ortsbildes zu erwarten<br />
Durch Bautätigkeit kann es zum Aufdecken bisher<br />
unbekannter Bodendenkmale kommen.<br />
9.5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der<br />
nachteiligen Auswirkungen<br />
Durch die Festsetzung zur Gestaltung von PKW-Stellplätzen, Zufahrten und<br />
Wegen mit wasserdurchlässigen Belägen, sofern das anfallende<br />
Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird,<br />
soll sichergestellt werden, dass das anfallende Niederschlagswasser zumindest<br />
teilweise dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird.<br />
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Durch die Festsetzung zur Pflanzbindung – je 6 Stellplätze ist mindestens je ein<br />
einheimischer, hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen – kann das Kleinklima<br />
positiv beeinflusst und neuer Lebensraum für heimische Vogelarten geschaffen<br />
werden.<br />
9.6. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen bei Durchführung<br />
der Planung<br />
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen<br />
Durch die nahezu vollständige Versiegelung weist das Plangebiet nur einen<br />
geringen Lebensraum für Pflanzen und Tiere auf. Lediglich die Hecken,<br />
Büsche und Bäume der westlichen Eingrünung sowie die Hecke des<br />
Hausgartens bieten einen kleinflächigen Lebensraum für heimische Kleinvögel.<br />
Durch die festgesetzte GRZ von 0.9 in Verbindung mit einem Pflanzgebot wird<br />
nicht nur die bestehende Vegetationsfläche im Umfang gesichert, durch das<br />
Pflanzgebot entstehen sogar in geringem Umfang zusätzlicher Lebensraum<br />
und Nistgelegenheiten für heimische Vögel.<br />
Auswirkungen auf den Boden<br />
Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig durch das bestehende Gebäude<br />
sowie die zugehörigen Stellplätze versiegelt. Durch die festgesetzte GRZ von<br />
0,4 für Hauptgebäude und 0,9 für Stellplätze, deren Zufahrten sowie Garagen,<br />
Nebengebäude und unterirdische Gebäudeteile verringert sich die maximal<br />
zulässige Versiegelung im Plangebiet um ca. 90 m 2 . Die Planung hat damit<br />
geringfügig positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.<br />
Auswirkungen auf das Wasser<br />
Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s sind PKW-Stellplätze, Zufahrten und<br />
Wege mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, sofern das anfallende<br />
Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird.<br />
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das anfallende Regenwasser<br />
zumindest teilweise versickert und so dem natürlichen Wasserkreislauf wieder<br />
zugeführt wird. Im Vergleich zur bestehenden Situation ist dadurch mit einer<br />
geringfügigen Verbesserung der Grundwasserneubildung im Plangebiet zu<br />
rechnen.<br />
Auswirkungen auf Luft und Klima<br />
Derzeit stellt sich der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s als nahezu<br />
vollständig überbaute oder durch Stellplätze und deren Zufahrten versiegelte<br />
Fläche dar. Durch die große überbaute oder überpflasterte Fläche kommt es<br />
bei sommerlichen Hochdruckwetterlagen zur Überwärmung.<br />
Durch die Luftfilterfunktion und den Schattenwurf der anzupflanzenden Bäume<br />
ist mit einer geringfügigen Verbesserung der bestehenden kleinklimatischen<br />
Situation im Plangebiet zu rechnen.<br />
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Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />
Stand: 02.07.2012<br />
Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild<br />
Durch die Festsetzungen zur Bauweise und zur Gestaltung baulicher Anlagen<br />
ist sichergestellt, dass sich bauliche Anlagen im Plangebiet in die Umgebung<br />
einfügen. Es sind demnach keine negativen Auswirkungen auf das Orts- und<br />
Landschaftsbild zu erwarten.<br />
Auswirkungen auf den Menschen<br />
Schall<br />
Durch die Wiederaufnahme der <strong>Einzelhandel</strong>snutzung sowie die zugehörigen<br />
Stellplätze im Plangebiet ist eine entsprechende Schallemission zu erwarten.<br />
Die bestehenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zum<br />
Schallschutz reichen jedoch grundsätzlich aus, um gesunde Wohn- und<br />
Arbeitsverhältnisse im Sinne des BauGB sicherzustellen. Die Einhaltung der<br />
bestehenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen (insbesondere<br />
TA Lärm) sind im Plangebiet auch unabhängig von der Aufstellung und den<br />
Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s zu gewährleisten.<br />
Da sich der Maßstab der zulässigen Nutzung im Plangebiet nicht wesentlich<br />
erhöht, ist nicht mit einer erheblichen Zunahme der Schallemissionen im<br />
Vergleich zur Situation vor Aufgabe des <strong>Einzelhandel</strong>smarktes zu rechnen.<br />
Auswirkungen auf Kultur und Sachgüter<br />
Derzeit sind keine Auswirkungen der Planung auf Kultur und Sachgüter zu<br />
erkennen, können im Zusammenhang mit Bauarbeiten jedoch auch nicht<br />
ausgeschlossen werden. Bei den vorgesehenen Bauarbeiten ist auf<br />
entsprechende Kulturgüter zu achten.<br />
9.7. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
Als alternative Planungsmöglichkeit kommt die Ausweisung der Fläche als<br />
allgemeines Wohngebiet ohne zwingende <strong>Einzelhandel</strong>snutzung in Frage.<br />
Bei einer GRZ von 0,4 und einer maximal zulässigen Überschreitung der GRZ<br />
durch Nebenanlagen um 50% auf bis zu 0,6 wären im Plangebiet eine deutlich<br />
geringere Nutzungsdichte und damit eine teilweise Entsiegelung der bisher<br />
vollständig versiegelten Fläche in der Größenordnung von ca. 1070 m 2 zu<br />
erwarten.<br />
Die Nutzung als allgemeines Wohngebiet entspricht jedoch nicht dem<br />
Planungsziel der Gemeinde, die durch die Planung die Versorgungsfunktion<br />
des zentralen Versorgungsbereichs langfristig sichern und erhalten möchte.<br />
Durch die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> können<br />
entsprechende Einkaufsfahrten mit dem PKW entweder ganz entfallen oder<br />
zumindest verkürzt werden.<br />
Durch die Nutzung einer bereits nahezu vollständig versiegelten Fläche kann<br />
die benötigte <strong>Einzelhandel</strong>snutzung auf einer entsprechend vorgeprägten<br />
Fläche ohne zusätzlich Versiegelung an anderer Stelle verwirklicht werden. Die<br />
Hinzunahme des südlich gelegenen Wohnhauses als potentielle<br />
Erweiterungsfläche erhöht die Realisierungschancen auf Angebotsplanung.<br />
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Stand: 02.07.2012<br />
Die geplante Nutzungsintensität und die damit verbundene Belastung der<br />
Schutzgüter geht dabei über die Alternative einer Wohnbebauung ohne<br />
<strong>Einzelhandel</strong> hinaus. Die Sicherung und Stärkung des zentralen<br />
Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> sowie die Wiedernutzung einer bereits<br />
versiegelten Fläche für die flächenintensive <strong>Einzelhandel</strong>snutzung werden in<br />
diesem Fall von der Gemeinde <strong>Altrip</strong> jedoch höher bewertet als die bei der<br />
Wohnnutzung ohne <strong>Einzelhandel</strong> erreichbare Entsiegelung.<br />
9.8. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren<br />
Die Bestandsaufnahme und –analyse der Umweltsituation im Bereich des<br />
Plangebietes erfolgte mittels Ortsbegehungen und Recherche einschlägiger<br />
Fachliteratur und -gesetze. Der Einsatz technischer Verfahren war nicht<br />
erforderlich.<br />
9.9. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben<br />
aufgetreten sind, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse<br />
Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine Schwierigkeiten, technische<br />
Lücken oder fehlende Kenntnisse aufgetreten.<br />
9.10. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der<br />
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die<br />
Umwelt<br />
Entsprechend § 4 c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen durch<br />
die Gemeinde zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige<br />
Auswirkungen festzustellen und in der Lage zu sein, geeignete<br />
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Unvorhergesehen sind Auswirkungen, wenn<br />
sie nach Art und/oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren.<br />
Aufgrund der Bestandssituation im Plangebiet und der vorgesehenen Nutzung<br />
sind Auswirkungen, die nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren, nicht zu<br />
erwarten. Überwachungsmaßnahmen werden daher nicht für erforderlich<br />
gehalten.<br />
9.11. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> möchte durch die Planung gewährleisten, dass auch nach<br />
der aktuell gegebenen aufgegebenen <strong>Einzelhandel</strong>snutzung sich wieder eine<br />
<strong>Einzelhandel</strong>snutzung im Planungsgebiet ansiedeln muss, um so den<br />
bestehenden zentralen Versorgungsbereich zu sichern und zu stärken. Weitere<br />
ergänzende Nutzungen sind auf 60% der Grundfläche im Erdgeschoss sowie in<br />
den darüber liegenden Vollgeschossen ebenfalls zulässig.<br />
Die Planung hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf den Zustand von Natur<br />
und Landschaft, da das Plangebiet bereits nahezu vollständig versiegelt ist.<br />
Durch die Festsetzungen zur GRZ ist eine geringfügige Entsiegelung von ca. 90<br />
m 2 zu erwarten.<br />
Den Belangen des Naturschutzes wird durch die Festsetzungen eines<br />
Pflanzgebotes sowie zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für<br />
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Stellplätze und deren Zufahrten Rechnung getragen. Durch diese<br />
Festsetzungen ist im Vergleich zum Ausgangszustand eine geringfügige<br />
Verbesserung der Schutzgüter Wasser und Klima zu erwarten, da ein Teil des<br />
anfallenden Niederschlagswassers dem Wasserkreislauf wieder zugeführt wird,<br />
sich die anzupflanzenden Bäume positiv auf das Kleinklima auswirken.<br />
10. Zusammenfassende Erklärung<br />
Gemäß § 6 (5) BauGB ist dem <strong>Bebauungsplan</strong> eine zusammenfassende<br />
Erklärung beizufügen, die erläutert, in welcher Art und Weise die<br />
Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />
Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus<br />
welchen Gründen der Plan nach der Abwägung mit den geprüften, in Betracht<br />
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.<br />
10.1. Zielsetzung der Planung<br />
Anlass der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung ist die Schließung des<br />
<strong>Einzelhandel</strong>smarktes im Plangebiet und der damit einhergehende Verlust<br />
eines wichtigen Frequenzbringers für den umgebenden zentralen<br />
Versorgungsbereich von <strong>Altrip</strong>. Ziel der Planung ist es, den bestehenden<br />
Standort auch weiterhin für die <strong>Einzelhandel</strong>snutzung zu sichern und so die<br />
notwendige „Kritische Masse“ für die Ausprägung eines funktionsfähigen<br />
zentralen Versorgungsbereichs aufrecht zu erhalten. Die Hinzunahme des<br />
südlich gelegenen Anwesens als mögliche Erweiterungsfläche soll die<br />
Realisierungschancen der Angebotsplanung erhöhen.<br />
10.2. Berücksichtigung der Umweltbelange<br />
Den Umweltbelangen wird durch die Festsetzungen eines Pflanzgebotes, einer<br />
Regelung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Stellplätze,<br />
Zufahrten und Wege, soweit das darauf anfallende Niederschlagswasser nicht<br />
anderweitig im auf dem Grundstück versickert wird, Rechnung getragen. Durch<br />
diese Festsetzungen ist im Vergleich zum Ausgangszustand eine geringfügige<br />
Verbesserung der Schutzgüter Wasser Boden Klima und zu erwarten, da ein<br />
Teil des anfallenden Niederschlagswassers dem Wasserkreislauf wieder<br />
zugeführt wird und sich die anzupflanzenden Bäume positiv auf das Kleinklima<br />
auswirken.<br />
10.3. Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
Im weiteren Verfahren<br />
10.4. Geprüfte anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
Als alternative Planungsmöglichkeit kommt die Ausweisung der Fläche als<br />
allgemeines Wohngebiet ohne zwingende <strong>Einzelhandel</strong>snutzung in Frage.<br />
Bei einer GRZ von 0,4 und einer maximal zulässigen Überschreitung der GRZ<br />
durch Nebenanlagen um 50% auf bis zu 0,6 wären im Plangebiet eine deutlich<br />
geringere Nutzungsdichte und damit eine teilweise Entsiegelung der bisher<br />
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Stand: 02.07.2012<br />
vollständig versiegelten Fläche in der Größenordnung von ca. 1070 m 2 zu<br />
erwarten.<br />
Die Nutzung als allgemeines Wohngebiet entspricht jedoch nicht dem<br />
Planungsziel der Gemeinde, die durch die Planung die Versorgungsfunktion<br />
des zentralen Versorgungsbereichs langfristig sichern und erhalten möchte.<br />
Durch die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> können<br />
entsprechende Einkaufsfahrten mit dem PKW entweder ganz entfallen oder<br />
zumindest verkürzt werden.<br />
Durch die Nutzung einer bereits nahezu vollständig versiegelten Fläche kann<br />
die benötigte <strong>Einzelhandel</strong>snutzung auf einer entsprechend vorgeprägten<br />
Fläche ohne zusätzlich Versiegelung an anderer Stelle verwirklicht werden. Die<br />
geplante Nutzungsintensität und die damit verbundene Belastung der<br />
Schutzgüter geht dabei über die Alternative einer Wohnbebauung ohne<br />
<strong>Einzelhandel</strong> hinaus. Die Sicherung der fußläufig erreichbaren Nahversorgung,<br />
die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> sowie die<br />
Wiedernutzung einer bereits versiegelten Fläche für die flächenintensive<br />
<strong>Einzelhandel</strong>snutzung werden in diesem Fall von der Gemeinde <strong>Altrip</strong> jedoch<br />
höher bewertet als die bei der Wohnnutzung ohne <strong>Einzelhandel</strong> erreichbare<br />
Entsiegelung.<br />
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