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Bebauungsplan "Einzelhandel Goethestraße" - Altrip

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GEMEINDE ALTRIP<br />

BEBAUUNGSPLAN<br />

„EINZELHANDEL GOETHESTRASSE“<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Juli 2012


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Allgemeines ........................................................................................ 3<br />

1.1. Angaben zur Gemeinde ....................................................................... 3<br />

1.2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes .............................................. 3<br />

1.3. Angrenzende Nutzungen ...................................................................... 4<br />

2. Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>ung ............................................................................ 4<br />

3. Einfügung in die übergeordneten Planungen und Entwicklung<br />

aus dem Flächennutzungsplan ......................................................... 5<br />

4. Schutzgebiete ..................................................................................... 5<br />

4.1. Wasserschutzgebiet ............................................................................. 5<br />

4.2. Überschwemmungsgebiet .................................................................... 5<br />

4.3. Denkmalschutz ..................................................................................... 6<br />

4.4. Landschaftsschutzgebiet ...................................................................... 6<br />

5. Ursprüngliches Baurecht ................................................................... 6<br />

6. Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation und<br />

daraus abgeleitete Planungsziele ..................................................... 6<br />

6.1. Vorhandene Nutzung ........................................................................... 6<br />

6.2. Vorhandene Erschließung und technische Infrastruktur ....................... 7<br />

6.3. Vorhandener Zustand von Natur und Landschaft ................................. 8<br />

7. Planung ............................................................................................... 9<br />

7.1. Städtebauliche Konzeption ................................................................... 9<br />

7.2. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 9<br />

7.3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .............................................. 11<br />

7.4. Grünordnung ...................................................................................... 12<br />

7.5. Ver- und Entsorgung .......................................................................... 13<br />

7.6. Schallschutz ....................................................................................... 14<br />

8. Bodenordnung .................................................................................. 14<br />

9. Umweltbericht ................................................................................... 14<br />

9.1. Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 14<br />

9.2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele<br />

des Umweltschutzes .......................................................................... 15<br />

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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />

Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

9.3. Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen<br />

Umweltzustandes ............................................................................... 16<br />

9.4. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei<br />

Nichtdurchführung der Planung .......................................................... 19<br />

9.5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der<br />

nachteiligen Auswirkungen ................................................................. 19<br />

9.6. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen bei<br />

Durchführung der Planung ................................................................. 20<br />

9.7. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............ 21<br />

9.8. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren ..................... 22<br />

9.9. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der<br />

Angaben aufgetreten sind, technische Lücken oder fehlende<br />

Kenntnisse.......................................................................................... 22<br />

9.10. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der<br />

erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf<br />

die Umwelt .......................................................................................... 22<br />

9.11. Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................... 22<br />

10. Zusammenfassende Erklärung ....................................................... 23<br />

10.1. Zielsetzung der Planung ..................................................................... 23<br />

10.2. Berücksichtigung der Umweltbelange ................................................ 23<br />

10.3. Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ...................... 23<br />

10.4. Geprüfte anderweitige Planungsmöglichkeiten .................................. 23<br />

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Planungsbüro PISKE Stadtplaner, Architekten und Ingenieure 67065 Ludwigshafen<br />

Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

1. Allgemeines<br />

1.1. Angaben zur Gemeinde<br />

Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> ist eine verbandsfreie Gemeinde im Rhein-Pfalz-Kreis in<br />

Rheinland-Pfalz. Die Gemeinde hat ca. 7.680 Einwohner, die<br />

Gemarkungsfläche beträgt ca. 10,5 km 2 .<br />

<strong>Altrip</strong> liegt südlich von Mannheim und Ludwigshafen in einer Flussbiegung<br />

westlich des Rheins.<br />

Nach Westen ist <strong>Altrip</strong> durch die K 12 und die K13 an das regionale und<br />

überregionale Straßennetz angebunden. Im Osten stellt eine Fährverbindung<br />

die Anbindung Richtung Mannheim her.<br />

1.2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes<br />

Das Plangebiet befindet sich in der Mitte der Siedlungsfläche zwischen den<br />

Durchgangsstraßen K 12 und der Speyerer Straße an der Goethestraße und<br />

umfasst eine Fläche von ca. 2.780 m 2 . Das Plangebiet wird begrenzt durch:<br />

• im Norden: durch die südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 1051/2,<br />

1048/4 und 1044/3<br />

• im Süden durch die nördliche Straßenbegrenzung der Speyerer Straße<br />

• im Osten: durch die westliche Straßenbegrenzung der Goethestraße<br />

• im Westen: durch Teile der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks<br />

1052/4, durch die südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 1054/6, durch<br />

die östliche und eine südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 1057/3,<br />

durch Teile der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1055/5 sowie<br />

durch die östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1058/3.<br />

Lage des Plangebietes<br />

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Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s umfasst die Flurstücke 247/49,<br />

247/50, 1044/11, 1048/5, 1051/3, 1052/5, 1054/5, 1057/2, 1057/4, 1057/5,<br />

1058/2, 1063/19, 1063/20, 1063/21, 1065/26, 1065/27 und 1065/28.<br />

Der genaue Verlauf der Plangebietsumgrenzung sowie die einbezogenen<br />

Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung gemäß § 9 Abs.<br />

7 BauGB.<br />

1.3. Angrenzende Nutzungen<br />

Das Plangebiet grenzt im Westen an Grundstücke mit Wohnbebauung an. Im<br />

Norden angrenzend finden sich gewerbliche Nutzungen (Optiker, Gastronomie)<br />

sowie ein Wohnhaus. Direkt östlich des Plangebietes verläuft die Goethestraße,<br />

auf deren östlicher Seite sich die Wohnnutzung fortsetzt. Südlich des<br />

Plangebietes verläuft die Speyerer Straße auf deren südlicher Seite sich<br />

ebenfalls Wohnbebauung befindet. In der weiteren Umgebung findet sich eine<br />

durch Wohnen dominierte Mischnutzung, die entlang der Kreisstraßen durch<br />

<strong>Einzelhandel</strong>, Dienstleistung und weiteres nichtstörendes Gewerbe ergänzt<br />

wird.<br />

2. Erforderlichkeit der Planaufstellung und Anlass der <strong>Bebauungsplan</strong>ung<br />

Das Plangebiet befindet sich im zentralen Versorgungsbereich von <strong>Altrip</strong>, der<br />

sich im Ortskern im Umkreis der Durchgangsstraßen K 13 und Speyerer Straße<br />

erstreckt. Dabei handelt es sich um einen faktischen zentralen<br />

Versorgungsbereich, der bisher noch nicht durch ein kommunales<br />

<strong>Einzelhandel</strong>skonzept gesichert ist. Im Umfeld des Plangebiets finden sich<br />

dementsprechend eine Ansammlung kleinflächiger Läden (Kurzwaren,<br />

Kinderschuhe, Optiker, Apotheke, Spielwaren, Anglerbedarf), Dienstleistungen<br />

(Volksbank, Physiotherapie, Änderungsschneiderei, Wäschereiannahme,<br />

Allgemeinmediziner, Fahrschule) sowie ein gastronomischer Betrieb.<br />

Durch die Aufgabe des REWE-Marktes im Plangebiet ist in <strong>Altrip</strong> ein wichtiger<br />

Vollsortimenter in integrierter Lage und wesentlicher Frequenzbringer des<br />

umgebenden zentralen Versorgungsbereichs verlorengegangen.<br />

Ziel der Planung ist es, auch weiterhin eine Nutzung des Planungsgebietes<br />

durch <strong>Einzelhandel</strong>snutzung zu gewährleisten, um so den angrenzenden<br />

zentralen Versorgungsbereich zu stabilisieren.<br />

Eine nach §34 BauGB auf der Fläche zulässige Nachnutzung des ehemaligen<br />

Lebensmittelmarktes als Wohnbaufläche ohne <strong>Einzelhandel</strong> wird daher von der<br />

Gemeinde abgelehnt. Lediglich für das derzeit mit einem Wohnhaus bebaute<br />

Flurstück 1058/2 soll die aktuelle Wohnnutzung sowie eine mögliche Nutzung<br />

durch Geschäfts- oder Praxisräume auch im Erdgeschoss planungsrechtlich<br />

gesichert werden.<br />

Da die Nutzung der Fläche durch <strong>Einzelhandel</strong> auf Grundlage des derzeit<br />

gültigen Einfügungsgebots nach § 34 zwar zulässig ist, aber nicht sichergestellt<br />

werden kann, entsteht die Notwendigkeit zur Aufstellung eines<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>s.<br />

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Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

3. Einfügung in die übergeordneten Planungen und Entwicklung aus dem<br />

Flächennutzungsplan<br />

Regionalplan<br />

Der Regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 weist die Flächen des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>s als Siedlungsfläche Wohnen aus.<br />

Gemäß den Grundsätzen der Regionalplanung ist “die wohnungsnahe<br />

Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen<br />

Bedarfs und mit den entsprechenden Dienstleistungen (…) in allen Teilräumen<br />

der Region sicherzustellen. Die <strong>Einzelhandel</strong>sstandorte sollen innerörtlich<br />

zentral bzw. Günstig zu den Wohngebieten gelegen und gut für Fußgänger und<br />

Fahrradfahrer erreichbar sein.“ (RROP Rheinpfalz; 1. Teilfortschreibung S. 7)<br />

Der regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz weist <strong>Altrip</strong> als Grundzentrum im<br />

hochverdichteten Raum aus. Eine räumliche Aufgabe <strong>Altrip</strong>s im System der<br />

zentralen Orte ist es damit, für den Verflechtungsbereich „die über den örtlichen<br />

Bedarf der wohnungsnahen Grundversorgung einfacher Stufe hinausgehenden<br />

Versorgungsaufgeben zur Befriedigung des überörtlichen, gehobenen Bedarfs<br />

zu bündeln und auf die Größe des Verflechtungsbereichs abzustimmen.“<br />

(RROP Rheinpfalz S.46).<br />

Flächennutzungsplan<br />

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde <strong>Altrip</strong> aus dem Jahr 1997 ist für den<br />

betroffenen Bereich eine gemischte Baufläche dargestellt.<br />

Die Gebietsfestsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>s kann damit aus dem<br />

Flächennutzungsplan entwickelt werden.<br />

4. Schutzgebiete<br />

4.1. Wasserschutzgebiet<br />

Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes<br />

<strong>Altrip</strong>, das durch Rechtsverordnung vom 19.08.2002 begründet wird. Im<br />

Wasserschutzgebiet unterliegen Nutzungen, die zu einer Verschmutzung oder<br />

Beeinträchtigung des Grundwassers oder der Oberflächengewässer führen<br />

können der Reglementierung oder dem Verbot. Die in der Rechtsverordnung<br />

mit einem Verbot belegten Nutzungen sind aufgrund der<br />

Mischgebietsfestsetzung im Plangebiet ohnehin auch planungsrechtlich nicht<br />

zulässig. Der Umfang der möglichen Nutzungen im Plangebiet verringert sich<br />

damit durch den Regelungsinhalt der Rechtsverordnung nicht.<br />

Die breitflächige Versickerung nicht schädlich verunreinigten<br />

Niederschlagswassers ist ohne gesonderte Genehmigung zulässig.<br />

4.2. Überschwemmungsgebiet<br />

Das Plangebiet befindet sich in einem gegen Rheinhochwasser geschützten<br />

Bereich. Bei extremen Hochwasserereignissen (seltener als 200 Jahre) bzw.<br />

bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ist es möglich, dass<br />

das Plangebiet überflutet wird.<br />

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Stand: 02.07.2012<br />

4.3. Denkmalschutz<br />

Nach heutigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich<br />

im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s schutzwürdige Objekte befinden. Die<br />

Bebauung der Fläche legt nahe, dass die oberen Bodenschichten in neuerer<br />

Zeit bereits gestört wurden. Das Auffinden bisher unbekannter Bodendenkmale<br />

ist daher unwahrscheinlich.<br />

Die gesetzlichen Regelungen zum Denkmalschutz gelten auch unabhängig von<br />

einem <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />

Zur Klarstellung ist dem <strong>Bebauungsplan</strong> ein Hinweis auf die Beachtung der<br />

Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bei durchzuführenden<br />

Tiefbauarbeiten im Baugebiet beigefügt.<br />

4.4. Landschaftsschutzgebiet<br />

Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> – und damit auch das Plangebiet - liegt vollständig im<br />

Teilbereich Mitte I des durch Rechtsverordnung vom 17.11.1989<br />

ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets Pfälzische Rheinauen, der sich<br />

westlich entlang des Rheins und Altrheins von Rheingönheim bis nach Speyer<br />

erstreckt. Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet schließt in<br />

§2 die Flächen im Geltungsbereich eines <strong>Bebauungsplan</strong>s sowie im<br />

Zusammenhang bebaute Ortsteile nach §34 BauGB von den inhaltlichen<br />

Regelungen der Rechtsverordnung aus. Die Rechtsverordnung entfaltet daher<br />

im Plangebiet keine Rechtswirkung.<br />

5. Ursprüngliches Baurecht<br />

Für die Flächen des Plangebietes wurde bislang kein <strong>Bebauungsplan</strong><br />

aufgestellt. Sie sind demnach gemäß § 34 BauGB dem unbeplanten<br />

Innenbereich zuzuordnen. Ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich ist<br />

zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise<br />

und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der<br />

näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild<br />

darf dabei nicht beeinträchtigt werden.<br />

Das Umfeld des Plangebiets weist trotz des vorhandenen Anteils nicht<br />

störender gewerblicher Nutzungen eine Prägung als allgemeines Wohngebiet<br />

im Sinne des § 4 BauNVO auf. Das Plangebiet selbst ist aufgrund der Nutzung<br />

mit einem Lebensmittelmarkt und einem Wohnhaus als Mischgebiet<br />

einzustufen.<br />

6. Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation und daraus<br />

abgeleitete Planungsziele<br />

6.1. Vorhandene Nutzung<br />

Das Plangebiet ist mit dem zurzeit leerstehenden Gebäude eines ehemaligen<br />

Lebensmitteleinzelhandels mit den zugehörigen Stellplätzen sowie mit einem<br />

Wohngebäude bebaut. Nach der Aufgabe des <strong>Einzelhandel</strong>smarktes werden<br />

die zugehörigen Stellplätze teilweise durch Anwohner, teilweise von Kunden<br />

des nördlich angrenzenden Optikers und der Gastronomie genutzt. Darüber<br />

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hinaus stellt der Weg über den Parkplatz eine Anbindung des Fußweges zur<br />

westlich gelegenen Wohnbebauung an die Goethestraße her.<br />

Das bestehende Gebäude des Lebensmittelmarktes weist über einem Teil der<br />

Grundfläche zwei Geschosse, über dem größeren Teil der Grundfläche nur ein<br />

Geschoss, jeweils mit Flachdach, auf.<br />

Bei dem Gebäude südlich des Lebensmittelmarktes handelt es sich um ein<br />

Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen. Das Anwesen steht bisher in keiner<br />

funktionalen Verbindung mit dem ehemaligen Lebensmittelmarkt.<br />

Zwischen beiden Gebäuden befindet sich eine Trafostation der Pfalzwerke.<br />

Im Umfeld liegt die Zahl der Vollgeschosse weitgehend einheitlich bei zwei<br />

Vollgeschossen, größtenteils zuzüglich ausgebautem Dach. Es herrscht die<br />

offene Bauweise mit beidseitigem Grenzabstand oder einseitiger<br />

Grenzbebauung vor. Die GRZ in der Umgebung liegt im Bereich der westlich<br />

angrenzenden Reihenhäuser bei ca. 0.5, im übrigen Umfeld des Plangebietes<br />

aufgrund der großzügigen Grundstückszuschnitte teilweise deutlich darunter.<br />

Abgeleitete Planungsziele<br />

Aufgrund der Lage des Plangebietes im zentralen Versorgungsbereich und der<br />

funktionalen Abhängigkeit des umgebenden kleinflächigen <strong>Einzelhandel</strong>s von<br />

den Synergieeffekten, wie sie durch die räumliche Konzentration im zentralen<br />

Versorgungsbereich erzeugt werden, soll durch die Planung gewährleistet<br />

werden, dass die derzeit aufgegebene <strong>Einzelhandel</strong>snutzung im Rahmen einer<br />

Umstrukturierung des Geländes wieder aufleben muss.<br />

Auch wenn es nicht gelingen sollte, auf der Fläche wieder einen<br />

Lebensmittelmarkt anzusiedeln, soll durch die Weiterführung der<br />

<strong>Einzelhandel</strong>snutzung die notwendige „kritische Masse“ erhalten bleiben, die für<br />

einen funktionsfähigen zentralen Versorgungsbereich notwendig ist.<br />

Das südlich des <strong>Einzelhandel</strong>smarktes gelegene Anwesen soll als mögliche<br />

Erweiterungsfläche in die Planung mit einbezogen werden, ohne die<br />

planungsrechtliche Zulässigkeit der aktuellen Wohnnutzung bzw. einer<br />

möglichen Nutzung als Praxis- oder Geschäftsräume zu beschneiden.<br />

Dabei soll sichergestellt werden, dass sich die Bebauung im Plangebiet in<br />

Bauweise und Kubatur der baulichen Anlagen in die Umgebung einfügt. Zur<br />

Speyerer Straße hin soll die bestehende Raumkante mit Ausbildung einer ca.<br />

3,5 m breiten Vorzone erhalten bleiben. Ein Anbau an die straßenseitige<br />

Grundstücksgrenze zur Goethestraße hin soll zumindest zugelassen werden.<br />

6.2. Vorhandene Erschließung und technische Infrastruktur<br />

Das Plangebiet ist durch die östlich angrenzende Goethestraße und die südlich<br />

angrenzende Speyerer Straße erschlossen. Der Weg über den Parkplatz ist<br />

darüber hinaus Teil einer geduldeten Fußwegeverbindung von der<br />

Goethestraße zur westlich gelegenen Trifelsstraße. Im Plangebiet befindet sich<br />

eine Trafostation der Pfalzwerke.<br />

Die Ver- und Entsorgung kann grundsätzlich durch die vorhandenen<br />

Leitungstrassen in der Goethestraße und Speyerer Straße sichergestellt<br />

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werden. Die bestehende Kanalisation reicht für die Aufnahme des anfallenden<br />

Schmutzwassers und Niederschlagswassers aus.<br />

Abgeleitete Planungsziele<br />

Ein Erhalt der Fußwegeverbindung über den Parkplatz ist nicht notwendig, da<br />

bereits eine nur um wenige Meter versetzte Verbindung nördlich des<br />

angrenzenden Anwesens Goethestraße 8 zum Fußweg Richtung Trifelsstraße<br />

besteht. Auf eine Ausweisung als öffentlicher Fußweg kann daher verzichtet<br />

werden.<br />

Bezüglich der Kanalisation ergeben sich aus dem Bestand keine weiteren<br />

Restriktionen für die bauliche Entwicklung. Dies gilt umso mehr, da gemäß § 1<br />

Abs. 2 Landeswassergesetz RLP Niederschlagswasser nur dann in dafür<br />

zugelassene Anlagen eingeleitet werden soll, soweit es nicht bei demjenigen,<br />

bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden<br />

kann, und die Möglichkeit nicht besteht, es mit vertretbarem Aufwand in ein<br />

oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar abfließen zu lassen. Diese<br />

Regelung gilt unabhängig von den Festsetzungen eines <strong>Bebauungsplan</strong>s.<br />

Die bestehende Trafostation ist planungsrechtlich zu sichern. Dabei ist zu<br />

beachten, dass bei einer Neuordnung des Plangebietes eine Verschiebung der<br />

Anlage innerhalb des Plangebietes möglich bleibt.<br />

6.3. Vorhandener Zustand von Natur und Landschaft<br />

Durch die beabsichtigten Regelungen über die Art der baulichen Nutzung wird<br />

die vorhandene Situation von Natur und Landschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7<br />

BauGB abwägungsbeachtlich. Diese Belange sind folglich bei der planerischen<br />

Abwägung entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft zeichnet sich durch die<br />

intensive bauliche Nutzung durch das zurzeit leerstehende Gebäude des<br />

<strong>Einzelhandel</strong>smarktes sowie das südlich gelegene Wohnhaus mit<br />

entsprechenden Stellplätzen und Nebengebäuden aus.<br />

Die Fläche des ehemaligen <strong>Einzelhandel</strong>smarktes ist zum weit überwiegenden<br />

Teil versiegelt. Lediglich am westlichen Rand des Plangebietes befindet sich ein<br />

schmaler, mit Hecken, Büschen und einigen Bäumen bewachsener<br />

Grünstreifen, der die westlich gelegenen Reihenhausbebauung etwas<br />

abschirmt und als Böschung zwischen dem Plangebiet und den ca. 1 – 1,5 m<br />

tiefer gelegenen angrenzenden Grundstücken vermittelt. Bei den hier<br />

vorkommenden Pflanzen handelt es sich um eine in Form geschnittene Hecke<br />

(Lonicera) sowie einige Sträucher (z.B. Hasel, Kirschlorbeer, Flieder und<br />

Schneeball) und Bäume (Walnuss, verschiedene Ahorn, Ginko und Birke) die<br />

jedoch teilweise schon deutlich sichtbare Schädigungen aufweisen. Ein weiterer<br />

Bereich für Vegetation findet sich zwischen den Rasengittersteinen entlang der<br />

Trafostation im Südosten des Plangebietes. Diese ca. 50 m 2 große Fläche ist<br />

spärlich mit robusten und anspruchslosen Gräsern bewachsen.<br />

Das Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls zum erheblichen Teil durch das<br />

Wohngebäude selbst, sowie die zugehörigen Garagen, Zufahrten und<br />

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Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine<br />

ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche.<br />

Abgeleitete Planungsziele<br />

Mit der Festsetzung wasserdurchlässiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten und<br />

Wege oder Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers kann das<br />

abzuleitende Niederschlagsvolumen verringert und ein Teil des anfallenden<br />

Niederschlagswassers dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt<br />

werden.<br />

7. Planung<br />

7.1. Städtebauliche Konzeption<br />

Ziel der Planung ist es, die bis vor kurzem vorhandene <strong>Einzelhandel</strong>snutzung<br />

im Plangebiet planungsrechtlich zu sichern, um so die wohnortnahe Versorgung<br />

der umgebenden Wohngebiete sicherzustellen. Weitere, den <strong>Einzelhandel</strong><br />

ergänzende Nutzungen können dabei zugelassen werden, sofern keine<br />

Konflikte mit der umgebenden Wohnnutzung zu befürchten sind. Dabei sollen<br />

die jeweils zur Nutzung gehörigen Stellplätze im Plangebiet auf den privaten<br />

Grundstücken verwirklicht werden, um den Straßenraum der Goethestraße und<br />

der Speyerer Straße nicht zu belasten. In der Ausformung der Baukörper soll<br />

sich die Bebauung im Plangebiet in die Umgebung einfügen.<br />

7.2. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Die Art der baulichen Nutzung ist als Mischgebiet (MI) im Sinne des § 6<br />

BauNVO festgesetzt.<br />

Im Teilbereich MI 1 sind im Erdgeschoss auf mindestens 40% der Grundfläche<br />

nur <strong>Einzelhandel</strong>sbetriebe zulässig. Auf diese Weise soll eine Weiterführung<br />

der bis zur Aufgabe des REWE-Marktes im Gebiet bestehenden<br />

<strong>Einzelhandel</strong>snutzung gewährleistet werden, um so den umgebenden zentralen<br />

Versorgungsbereich zu stabilisieren und zu sichern.<br />

Auf eine städtebaulich wünschenswerte Beschränkung des <strong>Einzelhandel</strong>s auf<br />

bestimmte Warengruppen – insbesondere nahversorgungsrelevante Sortimente<br />

– wurde im Rahmen des Verfahrens auf Anregung der Kreisverwaltung<br />

verzichtet. Mit einem Verzicht auf eine städtebaulich an sich erforderliche<br />

Beschränkung auf nahversorgungsrelevante Sortimente wird dem Umstand<br />

Rechnung getragen, dass in <strong>Altrip</strong> mehrere konkurrierende Anbieter<br />

nahversorgungsrelevanter Sortimente vorhanden sind und somit eine<br />

Neuansiedlung eines Marktes mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur<br />

bedingte Erfolgsaussichten hat. Zugleich wird dadurch für die Eigentümer das<br />

mögliche Nutzungsspektrum umfassend erweitert, ohne dass die zentrale<br />

Zielsetzung – Stabilisierung und Sicherung des umgebenden zentralen<br />

Versorgungsbereiches – aufgegeben werden würde.<br />

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Stand: 02.07.2012<br />

Auf eine entsprechende Festsetzung zur <strong>Einzelhandel</strong>snutzung für das<br />

Teilgebiet MI 2 wird verzichtet, um dem bestehenden Wohnhaus nicht die<br />

planungsrechtliche Grundlage zu entziehen.<br />

Für die verbleibenden 60% der zulässigen Grundfläche im Erdgeschoss und die<br />

Nutzung der übrigen Geschosse des MI 1 sowie das MI 2 werden Tankstellen<br />

und Vergnügungsstätten als zulässige Nutzungen ausgeschlossen, da diese<br />

Nutzungen aufgrund ihres Störpotentials in dem durch Wohnnutzung geprägten<br />

Umfeld zu Konflikten führen würden.<br />

Maß der baulichen Nutzung<br />

Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt. Die<br />

zulässige GRZ darf gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO durch Garagen und<br />

Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14 und bauliche<br />

Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück<br />

lediglich unterbaut wird, auf bis zu 0,9 überschritten werden.<br />

Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 orientiert sich am derzeitigen<br />

Bestand, sowohl im Plangebiet als auch der umgebenden Bebauung. Eine<br />

höhere bauliche Ausnutzung des Grundstückes kann nicht zugelassen werden,<br />

da es bereits bei einer GRZ von 0,4 bei einer Ausnutzung der GRZ in<br />

Verbindung mit einer <strong>Einzelhandel</strong>snutzung schwierig wird, die zugehörige Zahl<br />

der notwendigen Stellplätze im Plangebiet herzustellen. Bei hoher baulicher<br />

Ausnutzung des Grundstücks müssen entweder entsprechend stellplatzarme<br />

Nutzungen vorgesehen oder Stellplätze in Form einer Tiefgarage geschaffen<br />

werden.<br />

Städtebauliches Ziel der Planung ist es, durch die Festsetzung zur Art der<br />

baulichen Nutzung als <strong>Einzelhandel</strong>snutzung die Funktionsfähigkeit des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> zu sichern und zu stabilisieren. Diese<br />

angestrebte Nutzung geht jedoch mit einem erhöhten Bedarf an Stellplätzen<br />

einher, die zur Entlastung des angrenzenden Straßenraumes auf dem<br />

zugehörigen Grundstück bereitzustellen sind. Um die Herstellung der<br />

notwendigen Stellplätze zu ermöglichen, darf die zulässige GRZ durch Garagen<br />

und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14 und<br />

bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das<br />

Baugrundstück lediglich unterbaut wird, auf bis zu 0,9 überschritten werden.<br />

Die Anzahl von zwei zulässigen Vollgeschossen, sowie die festgesetzte Trauf-<br />

und Firsthöhe leiten sich von der baulichen Struktur der Umgebung des<br />

Geltungsbereiches ab.<br />

Durch die Festsetzungen der GRZ, der Anzahl der maximal zulässigen<br />

Vollgeschosse sowie von Trauf- und Firsthöhen wird die Kubatur der Gebäude<br />

ausreichend umschrieben und damit sichergestellt, dass sich das Plangebiet<br />

baulich in den umgebenden Bestand einfügt. Eine gesonderte Festsetzung<br />

einer Geschossflächenzahl ist daher entbehrlich.<br />

Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze<br />

Um die Herstellung der nach § 47 Landesbauordnung (LBauO) notwendigen<br />

Stellplätze sowie der für die <strong>Einzelhandel</strong>snutzung erforderlichen<br />

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Nebenanlagen im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s zu ermöglichen sind<br />

Stellplätze mit ihren Einfahrten, Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sowie<br />

bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das<br />

Baugrundstück lediglich unterbaut wird, im gesamten Geltungsbereich des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>s zulässig.<br />

Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />

Anders als bei den notwendigen Stellplätzen und Nebenanlagen besteht bei der<br />

Errichtung von Garagen keine Notwendigkeit, die überbaubare<br />

Grundstücksfläche zu überschreiten.<br />

Bauweise<br />

Die zu den angrenzenden Flurstücken einzuhaltenden Abstandsflächen<br />

ergeben sich aus den rechtlichen Regelungen der Landesbauordnung (LBauO),<br />

sowie aus der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche. Für die<br />

Festsetzung einer Bauweise besteht daher keine Notwendigkeit.<br />

Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen umgrenzt. Die<br />

überbaubare Grundstücksfläche wird so abgegrenzt, dass zu den umgebenden<br />

Nutzungen ein ausreichender Abstand eingehalten wird. So hält die Baugrenze<br />

im Norden zum Flurstück 1051/2 und im Westen zu den Flurstücken1052/4 und<br />

1058/3 den bauordnungsrechtlichen Grenzabstand von 3 m ein. Zu der<br />

Reihenhausbebauung im Südwesten weicht die Baugrenze um 5 m von der<br />

Plangebietsgrenze zurück, um die direkt angrenzende Wohnnutzung zu<br />

schützen.<br />

Im Norden verläuft die Baugrenze direkt auf der Flurstücksgrenze zum nördlich<br />

angrenzenden Flurstück 1044/3. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, neben<br />

den Flächen im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s auch das angrenzende<br />

Flurstück 1044/2 in einen baulichen Zusammenhang mit dem Geltungsbereich<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>s mit einzubeziehen.<br />

Entlang der Goethestraße verläuft die Baugrenze auf der<br />

Straßenbegrenzungslinie, um den auch auf der gegenüberliegenden<br />

Straßenseite vorhandenen straßenseitigen Grenzanbau zu ermöglichen.<br />

Im Süden weicht die Baugrenze um 3,5 m hinter die straßenseitige<br />

Grundstücksgrenze zurück und zeichnet damit die Flucht der bestehenden<br />

Gebäude entlang der Speyerer Straße nach.<br />

7.3. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />

Äußere Gestaltung der Baukörper<br />

Entsprechend dem Gebot der planerischen Zurückhaltung werden keine<br />

Regelungen zur Dachform getroffen. Nur die zulässige Dachneigung wird zur<br />

Vermeidung überdimensionierter bzw. ortsuntypischer Baukörper auf maximal<br />

45° begrenzt. Durch Regelungen zu Dacheinschnitten und Dachgauben wird<br />

sichergestellt, dass die Dachflächen nicht übermäßig zergliedert werden<br />

können.<br />

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Der Ausschluss von Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer,<br />

Zink und Blei ergibt sich aus den Belangen des Grundwasserschutzes, da bei<br />

der Versickerung des Niederschlagswassers ein Eintrag von Schwermetallen in<br />

das Grundwasser vermieden werden soll.<br />

Gestaltung der Stellplätze und der unbebauten Flächen der bebauten<br />

Grundstücke<br />

Durch die Festsetzung zur Gestaltung von PKW-Stellplätzen, Zufahrten und<br />

Wegen mit wasserdurchlässigen Belägen, sofern das anfallende<br />

Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird,<br />

soll sichergestellt werden, dass das anfallende Niederschlagswasser zumindest<br />

teilweise auf dem Grundstück versickert und so dem natürlichen<br />

Wasserkreislauf zugeführt wird.<br />

Zahl der notwendigen Stellplätze<br />

Für den <strong>Einzelhandel</strong> - als stellplatzintensivste zulässige Nutzung - wird im<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> die Zahl der notwendigen Stellplätze festgesetzt, um die<br />

Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen sicher zu stellen. Die Zahl<br />

der für Läden und Geschäftshäuser notwendigen Stellplätze wird mit 1<br />

Stellplatz je 30 m 2 Verkaufsfläche aber mindestens 2 Stellplätze je Laden im<br />

oberen Bereich der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen zur<br />

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom<br />

24.07.2000 angesetzt, da durch die Lage in der Nähe zweier<br />

Durchgangsstraßen mit einem höheren Anteil von mit dem PKW einkaufender<br />

Kundschaft zu rechnen ist. Die Goethestraße soll dabei von parkenden Kunden<br />

frei gehalten werden, um Konflikte mit den Grundstückszufahrten auf der<br />

gegenüberliegenden Straßenseite zu vermeiden.<br />

Für alle weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen bestimmt sich die Zahl<br />

der nachzuweisenden notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift<br />

des Ministeriums für Finanzen zur Zahl, Größe und Beschaffenheit der<br />

Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24.07.2000.<br />

Werbeanlagen<br />

Die Festsetzungen zur Verortung von Werbeanlagen an der Stelle der Leistung<br />

und unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses sowie der<br />

Ausschluss auskragenden Tafeln mit mehr als 1,2 m Länge sollen den<br />

ungeordneten Wildwuchs von Werbeanlagen im Straßenbild verhindern.<br />

Der Ausschluss von Werbeanlagen mit Blinklichtern, laufenden Schriften oder in<br />

Stufen schaltbaren Lichtern sowie von akustischen Werbeanlagen dient<br />

insbesondere dem Schutz der ansässigen Wohnbevölkerung.<br />

7.4. Grünordnung<br />

Das Plangebiet besteht aus zwei direkt aneinandergrenzenden, unterschiedlich<br />

genutzten Teilflächen.<br />

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Bei der das Planungserfordernis auslösenden Fläche handelt es sich um ein<br />

bereits seit den 1980er Jahren gewerblich genutztes Gelände, auf dem sich<br />

derzeit ein leerstehender Lebensmittelmarkt befindet.<br />

Südlich des Marktgeländes schließt sich ein Anwesen mit Wohnhaus an, das<br />

als mögliche Erweiterungsfläche im Rahmen der Umnutzung mit in das<br />

Plangebiet integriert wird.<br />

Die Fläche des ehemaligen Lebensmittelmarktes ist durch das bestehende<br />

Gebäude sowie die zugehörigen Stellplätze und Zufahrten nahezu vollständig<br />

versiegelt. Lediglich an der westlichen Grundstücksgrenze findet sich ein<br />

schmaler Grünstreifen, der als Böschung den Höhenunterschied zu den<br />

angrenzenden ca. 1-1,5 m tiefer liegenden Grundstücken überbrückt. Die<br />

Böschung ist durch die Anpflanzung von Ziersträuchern und Hecken (z.B.<br />

Lunicera, Flieder, Schneeball, Hasel) befestigt. Darüber hinaus befinden sich<br />

auf der Fläche mehrere Ahornbäume, ein Ginko- und ein Nussbaum. Ein Teil<br />

der Bäume weist jedoch schon erkennbare Schädigungen auf.<br />

Das Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls zu ca. 85% durch das<br />

Wohngebäude selbst, sowie die zugehörigen Garagen, Zufahrten und<br />

Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine<br />

ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche.<br />

Im Bereich des ehemaligen Lebensmittelmarktes wird der Rahmen der<br />

planungsrechtlich zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere<br />

die zulässige Versiegelung gegenüber dem aktuellen Bestand durch die<br />

Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s nicht erhöht, sondern durch die<br />

Festsetzung einer GRZ von 0,9 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen<br />

gegenüber dem Bestand sogar minimal verringert. Lediglich für das südlich<br />

gelegene Anwesen wird durch die Festsetzung einer GRZ von 0,9 für<br />

Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen eine minimale Mehrversiegelung von<br />

ca. 20 m 2 zugelassen. In der Summe des Plangebietes ergibt sich durch die<br />

Festsetzungen zur GRZ eine geringfügige Entsiegelung von ca. 90 m 2 .<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> bereitet insofern keinen maßgeblichen Eingriff Natur und<br />

Landschaft vor.<br />

Mit der Festsetzung zur Anpflanzung mindestens eines Laubbaumes je 6<br />

Stellplätze wird eine minimale Begrünung der Stellplatzflächen im Baugebiet<br />

sichergestellt und den Belangen des Naturschutzes und des Ortsbildes<br />

Rechnung getragen.<br />

7.5. Ver- und Entsorgung<br />

Die Versorgung des Baugebietes mit Strom, Telefon, Gas und Wasser, die<br />

Entsorgung des Schmutzwassers sowie des anfallenden Niederschlagswassers<br />

erfolgt über die Goethestraße und die Speyerer Straße.<br />

Nebenanlagen nach §14 Abs. 2 BauNVO sind im Plangebiet allgemein zulässig.<br />

Damit soll die bestehende Trafostation der Pfalzwerke planungsrechtlich<br />

gesichert werden. Eine flächige Zuweisung dieser Nutzung im Plangebiet erfolgt<br />

nicht, da im Zuge der Neuordnung des Plangebietes möglicherweise eine<br />

Verschiebung der Anlage notwendig wird, die räumlich nicht eingeschränkt<br />

werden soll.<br />

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Um die Menge des zur Ableitung anfallenden Niederschlagswassers so gering<br />

wie möglich zu halten, ist bei der Neuanlage von Stellplätzen, Zufahrten und<br />

Wegen versickerungsfähiges Pflaster zu verwenden, sofern das anfallende<br />

Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Grundstück zur Versickerung<br />

gebracht wird.<br />

7.6. Schallschutz<br />

Da es sich bei dem <strong>Bebauungsplan</strong> um eine Angebotsplanung handelt, kann<br />

die von der genauen Nutzung und Ausgestaltung der baulichen Anlagen<br />

abhängige Schallemission eines zulässigen Vorhabens auf der Ebene des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>s nicht abschließend geklärt werden.<br />

Die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen und untergesetzlichen<br />

Regelungen (insbesondere TA Lärm) sind im Plangebiet auch unabhängig von<br />

der Aufstellung und den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s einzuhalten. Die<br />

bestehenden Regelungen reichen grundsätzlich aus, um gesunde Wohn- und<br />

Arbeitsverhältnisse im Sinne des BauGB sicherzustellen. Der Nachweis der<br />

Verträglichkeit ist dabei im Rahmen der Baugenehmigung zu führen.<br />

Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die festgesetzte <strong>Einzelhandel</strong>snutzung<br />

durchaus mit der angrenzenden Wohnnutzung verträglich und das Problem der<br />

Schallemission in dieser Nachbarschaft lösbar ist. Darüber hinaus werden in<br />

Vergleich zum zuvor vorhandenen <strong>Einzelhandel</strong>smarkt keine stärker<br />

belastenden Nutzungen zugelassen, so dass eine Verschlechterung der<br />

ursprünglichen Situation nicht zu erwarten ist.<br />

8. Bodenordnung<br />

Bodenordnende Maßnahmen im Sinne des BauGB sind nicht erforderlich, da<br />

sich das Plangebiets bis auf ein Flurstück in der Hand eines Eigentümers<br />

befindet und der Eigentümer des verbleibenden Flurstücks bereits seine<br />

Verkaufsbereitschaft signalisiert hat.<br />

9. Umweltbericht<br />

9.1. Beschreibung des Vorhabens<br />

Ziel der Planung ist es, die bis vor kurzem vorhandene <strong>Einzelhandel</strong>snutzung<br />

im Plangebiet planungsrechtlich zu sichern, um so den zentralen<br />

Versorgungsbereich von <strong>Altrip</strong> zu stabilisieren und dauerhaft zu sichern.<br />

Weitere, den <strong>Einzelhandel</strong> ergänzende Nutzungen werden dabei zugelassen,<br />

sofern keine Konflikte mit der umgebenden Wohnnutzung zu befürchten sind.<br />

Die für die jeweiligen Nutzungen notwendigen Stellplätze sollen im Plangebiet<br />

auf den privaten Grundstücken verwirklicht werden, um den Straßenraum der<br />

Goethestraße und Speyerer Straße nicht zu belasten. In der Ausformung der<br />

Baukörper soll sich das Plangebiet in die Umgebung einfügen.<br />

Gegenüber der heutigen Bestandssituation ergeben sich folgende Änderungen<br />

der Flächennutzungen:<br />

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versiegelte Flächen<br />

Bestand Planung Differenz<br />

Bauliche Anlagen 1140 m 2 1312 m 2 + 172 m 2<br />

Stellplätze, Zufahrten und<br />

Nebenanlagen<br />

1900 m 2 1640 m 2 - 260 m 2<br />

Summe 3040 m 2 2952 m 2 - 88 m 2<br />

unversiegelte / teilversiegelte<br />

Flächen<br />

Randeingrünung 120 m 2 - - 120 m 2<br />

Hausgarten 70 m 2 - - 70 m 2<br />

Rasengitter um Trafostation 50 m 2 - - 50 m 2<br />

Nicht überbaubare<br />

Grundstücksfläche /<br />

Randeingrünung<br />

-<br />

328 m 2 + 328 m 2<br />

Summe 240 m 2 328 m 2 + 88 m 2<br />

9.2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des<br />

Umweltschutzes<br />

Bundesnaturschutzgesetz<br />

Im Bundesnaturschutzgesetz wird in Bezug auf die Siedlungsentwicklung als<br />

generelle Zielsetzung dargelegt, dass großflächige, weitgehend unzerschnittene<br />

Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren sind. Die erneute<br />

Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter<br />

Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für<br />

Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von<br />

Freiflächen im Außenbereich.<br />

BauGB<br />

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei<br />

ist zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die<br />

bauliche Nutzung die Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung von Flächen,<br />

Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen<br />

sowie Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken.<br />

Wasserrecht<br />

Gemäß Landeswassergesetz soll Niederschlagswasser, soweit mit<br />

vertretbarem Aufwand möglich, bei demjenigen, bei dem es anfällt,<br />

grundsätzlich verwertet oder versickert oder mittelbar oder unmittelbar in ein<br />

oberirdisches Gewässer abfließen.<br />

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Immissionsschutz<br />

Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-<br />

und Sachgüter sind entsprechend dem Bundesimmissionsschutzgesetz vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Dem Entstehen schädlicher<br />

Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.<br />

Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />

die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander<br />

zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen<br />

ausgehende Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem<br />

Wohnen dienenden Gebiete, sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so<br />

weit wie möglich vermieden werden.<br />

9.3. Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen<br />

Umweltzustandes<br />

Ortsbild<br />

Das Plangebiet liegt in der Mitte der Siedlungsfläche von <strong>Altrip</strong>.<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen zerfällt das Plangebiet in zwei<br />

erkennbar voneinander unabhängige Teilbereiche. Die weitaus größere Fläche<br />

wird von einem leerstehenden Lebensmittelmarkt eingenommen. Südlich<br />

angrenzend befindet sich ein Anwesen mit Wohnhaus.<br />

Baulich wird die Fläche des Lebensmittelmarktes von dem teilweise<br />

eingeschossigen, teilweise zweigeschossigen Marktgebäude bestimmt. Die<br />

verbleibende Fläche des Teilbereichs dient zur Unterbringung der zugehörigen<br />

Stellplätze und Zufahrten sowie einer Trafostation der Pfalzwerke. Entlang der<br />

westlichen Grundstücksgrenze zieht sich ein schmaler, mit Hecken, einigen<br />

Büschen und Bäumen bewachsener Grünstreifen entlang, der die westlich<br />

gelegenen Reihenhäuser etwas abschirmt und als Böschung zu den 1-1,5 m<br />

tiefer liegenden Grundstücken vermittelt.<br />

Das Gelände ist derzeit frei zugänglich und wirkt – bis auf das leerstehende<br />

Gebäude – relativ gepflegt.<br />

Das südlich angrenzende Wohngebäude bildet an der Ecke Goethestraße /<br />

Speyerer Straße eine Raumkante aus. Das Gebäude selbst ist um ca. 3,5 m<br />

hinter sie Straßenbegrenzung der Speyerer Straße zurückgestellt und fügt sich<br />

mit zwei Vollgeschossen und zur Speyerer Straße traufständischem Satteldach<br />

in die umgebende Bebauung ein. Das Grundstück ist ebenfalls durch die hohe<br />

Versiegelung durch Gebäude und Nebenanlagen (Garagen und Zufahrten)<br />

geprägt. Der östlich des Haupthauses gelegene Hausgarten ist als reines<br />

Abstandsgrün in Form einer gepflegten Rasenfläche gestaltet.<br />

Boden<br />

Das Plangebiet liegt der Mitte der Ortslage von <strong>Altrip</strong>.<br />

Das Gelände des Lebensmittelmarkes ist bereits seit den 1980er Jahren<br />

nahezu vollständig versiegelt. Lediglich an der westlichen Grenze des<br />

Parkplatzes befindet sich ein wenige Meter breiter, unversiegelter Grünstreifen,<br />

der noch die vollen Bodenfunktionen aufweist. Darüber hinaus findet sich um<br />

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die bestehende Trafostation eine Fläche von ca. 50 m 2 , die mit<br />

Rasengittersteinen befestigt ist und so zumindest noch eingeschränkte<br />

Bodenfunktionen aufweist.<br />

Das südlich angrenzende Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls weitgehend<br />

versiegelt. Lediglich im Osten des Haupthauses befindet sich eine ca. 70 m 2<br />

großer Rasenfläche, die noch die vollen Bodenfunktionen aufweist.<br />

Bis auf diese Teile weist die Fläche im Plangebiet keine natürlichen<br />

Bodenfunktionen auf.<br />

Luft / Klima<br />

Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> liegt im klimaräumlichen Gefüge des „nördlichen<br />

Oberrhein-Tieflandes“. Der Grundcharakter ist ein kontinentales Beckenklima,<br />

welches sich durch sommerliche Wärme und winterliche Milde auszeichnet. Die<br />

im deutschlandweiten Vergleich hohe mittlere Jahrestemperatur liegt bei 9 °C.<br />

Das Temperaturmittel im Juni liegt bei 18 °C bis 19 °C, im Januar sind mittlere<br />

Temperaturen zwischen 0,5 °C und 1 °C zu erwarten. Mit einer mittleren<br />

Summe an Niederschlägen von 500 bis 550 mm im Jahr zählt das Gebiet zu<br />

einem der trockensten Deutschlands.<br />

Durch die ausgeprägte Leelage zum Pfälzer Wald und die morphologische<br />

Struktur des Rheingrabens ergibt sich eine Ablenkung und Abbremsung der<br />

vorherrschenden Großwinde. Es kommt in 40% des Jahres zu windschwachen<br />

und austauscharmen Wetterlagen mit klimatischen Belastungszuständen. Im<br />

Sommer führt eine starke Erwärmung zu Schwüle und Überhitzungssituationen.<br />

Im Winter kommt es häufig zu einer für das Klimageschehen im Rheintal<br />

typischen winterlichen Temperaturumkehr (Inversionswetterlage).<br />

Das Plangebiet ist durch das vorhandene Gebäude sowie durch den<br />

Pflasterbelag der zugehörigen Stellplätze und Zufahrten nahezu vollständig<br />

versiegelt und trägt so bei sommerlichen Hochdruckwetterlagen zur<br />

Überwärmung des Siedlungsbereichs in <strong>Altrip</strong> bei. Angesichts der<br />

großräumigen klimatischen Vorbelastung und der umgebenden Bebauung fällt<br />

die Überwärmung des Plangebietes in Bezug auf die Umgebung kaum ins<br />

Gewicht. Ein möglicher Effekt bleibt auf die zugewandten Seiten der<br />

angrenzenden Gebäude begrenzt.<br />

Pflanzenwelt<br />

Die Fläche des <strong>Einzelhandel</strong>smarkes ist durch die Bebauung sowie durch die<br />

zugehörigen Stellplätze und Zufahrten nahezu vollständig versiegelt. Lediglich<br />

im Westen erstreckt sich entlang des zugehörigen Parkplatzes ein schmaler<br />

Grünstreifen, der die westlich gelegene Reihenhauszeile optisch gegen das<br />

Plangebiet abgrenzt und durch die Anlage als Böschung den Höhenunterschied<br />

zu den ca. 1-1,5 m tieferliegenden angrenzenden Grundstücken vermittelt. Die<br />

Fläche ist mit einer in Form geschnittenen Hecke (Lonicera) sowie weiteren<br />

Sträuchern (z. B. Hasel, Kirschlorbeer, Flieder und Schneeball) und einigen<br />

wenigen Bäumen (z.B. Walnuss, Ahorn verschiedener Sorten, aber auch nicht<br />

heimische Arten wie Thuja und Ginko) begrünt. Ein Teil der Bäume ist bereits<br />

erkennbar geschädigt.<br />

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Grünstreifen im Westen des Plangebietes.<br />

Ein weiterer Bereich für Vegetation findet sich zwischen den Rasengittersteinen<br />

entlang der Trafostation im Südosten des Plangebietes. Diese Fläche ist<br />

spärlich mit robusten und anspruchslosen Gräsern bewachsen.<br />

Das Anwesen des Wohnhauses ist ebenfalls zum erheblichen Teil durch das<br />

Wohngebäude selbst, sowie die zugehörigen Garagen, Zufahrten und<br />

Zuwegungen versiegelt. Lediglich im Osten des Anwesens befindet sich eine<br />

ca. 70 m 2 große, teilweise von Zierhecken eingefasste, artenarme Rasenfläche.<br />

Tierwelt<br />

Das Plangebiet ist bereits seit geraumer Zeit zum erheblichen Teil versiegelt.<br />

Lediglich die Hecke der westlichen Randeingrünung sowie die Hecke des<br />

Hausgartens bietet heimische Kleinvögel Unterschlupf und Lebensraum. Im<br />

übrigen Plangebiet finden sich aufgrund der fehlenden Vegetation keine<br />

heimischen Tierarten.<br />

Kultur- und Sachgüter<br />

Über noch im Boden befindliche Kulturgüter ist derzeit nichts bekannt. Aufgrund<br />

der langen Siedlungstätigkeit des Menschen in der Rheinniederung sind<br />

Bodendenkmale jedoch nicht auszuschließen.<br />

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Wasser<br />

Das Plangebiet befindet sich in einem gegen Rheinhochwasser geschützten<br />

Bereich. Bei extremen Hochwasserereignissen (seltener als 200 Jahre) bzw.<br />

bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ist es möglich, dass<br />

das Plangebiet überflutet wird.<br />

Das Grundwasser steht durch die Nähe zum Rhein mit ca. 0,5 bis 2 m<br />

Grundwasserflurabstand relativ hoch an.<br />

9.4. Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung<br />

der Planung<br />

Im Rahmen der Umweltprüfung ist eine Prognose über die Entwicklung des<br />

Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung als Vergleichsgrundlage<br />

für die Beurteilung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung zu<br />

erstellen. Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt die planungsrechtliche<br />

Zulässigkeit baulicher Vorhaben im Plangebiet im Geltungsbereich des §34<br />

BauGB. In diesem Fall ist ebenfalls mit einer baulichen Entwicklung im Rahmen<br />

des zulässigen zu rechnen.<br />

Ermittlung, Beschreibung, Bewertung und Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

bei Nichtausführung des Vorhabens<br />

Schutzgut Auswirkungen<br />

Mensch Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />

Tiere und Pflanzen Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />

Boden Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />

Wasser Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />

Luft/ Klima Es sind keine Auswirkungen oder Veränderungen zu erwarten.<br />

Orts- und<br />

Landschaftsbild<br />

Kultur- und<br />

Sachgüter<br />

Mittel- bis langfristig ist mit der Nachnutzung oder dem Ersatz<br />

des bestehenden Marktgebäudes zu rechnen. Durch die Lage<br />

im unbeplanten Innenbereich ist eine Bebauung nur zulässig,<br />

wenn sie sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in die<br />

Umgebung einfügt. Es ist also keine negative Veränderung<br />

des Ortsbildes zu erwarten<br />

Durch Bautätigkeit kann es zum Aufdecken bisher<br />

unbekannter Bodendenkmale kommen.<br />

9.5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der<br />

nachteiligen Auswirkungen<br />

Durch die Festsetzung zur Gestaltung von PKW-Stellplätzen, Zufahrten und<br />

Wegen mit wasserdurchlässigen Belägen, sofern das anfallende<br />

Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird,<br />

soll sichergestellt werden, dass das anfallende Niederschlagswasser zumindest<br />

teilweise dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird.<br />

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Durch die Festsetzung zur Pflanzbindung – je 6 Stellplätze ist mindestens je ein<br />

einheimischer, hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen – kann das Kleinklima<br />

positiv beeinflusst und neuer Lebensraum für heimische Vogelarten geschaffen<br />

werden.<br />

9.6. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen bei Durchführung<br />

der Planung<br />

Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen<br />

Durch die nahezu vollständige Versiegelung weist das Plangebiet nur einen<br />

geringen Lebensraum für Pflanzen und Tiere auf. Lediglich die Hecken,<br />

Büsche und Bäume der westlichen Eingrünung sowie die Hecke des<br />

Hausgartens bieten einen kleinflächigen Lebensraum für heimische Kleinvögel.<br />

Durch die festgesetzte GRZ von 0.9 in Verbindung mit einem Pflanzgebot wird<br />

nicht nur die bestehende Vegetationsfläche im Umfang gesichert, durch das<br />

Pflanzgebot entstehen sogar in geringem Umfang zusätzlicher Lebensraum<br />

und Nistgelegenheiten für heimische Vögel.<br />

Auswirkungen auf den Boden<br />

Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig durch das bestehende Gebäude<br />

sowie die zugehörigen Stellplätze versiegelt. Durch die festgesetzte GRZ von<br />

0,4 für Hauptgebäude und 0,9 für Stellplätze, deren Zufahrten sowie Garagen,<br />

Nebengebäude und unterirdische Gebäudeteile verringert sich die maximal<br />

zulässige Versiegelung im Plangebiet um ca. 90 m 2 . Die Planung hat damit<br />

geringfügig positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.<br />

Auswirkungen auf das Wasser<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s sind PKW-Stellplätze, Zufahrten und<br />

Wege mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, sofern das anfallende<br />

Niederschlagswasser nicht anderweitig auf dem Baugrundstück versickert wird.<br />

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das anfallende Regenwasser<br />

zumindest teilweise versickert und so dem natürlichen Wasserkreislauf wieder<br />

zugeführt wird. Im Vergleich zur bestehenden Situation ist dadurch mit einer<br />

geringfügigen Verbesserung der Grundwasserneubildung im Plangebiet zu<br />

rechnen.<br />

Auswirkungen auf Luft und Klima<br />

Derzeit stellt sich der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s als nahezu<br />

vollständig überbaute oder durch Stellplätze und deren Zufahrten versiegelte<br />

Fläche dar. Durch die große überbaute oder überpflasterte Fläche kommt es<br />

bei sommerlichen Hochdruckwetterlagen zur Überwärmung.<br />

Durch die Luftfilterfunktion und den Schattenwurf der anzupflanzenden Bäume<br />

ist mit einer geringfügigen Verbesserung der bestehenden kleinklimatischen<br />

Situation im Plangebiet zu rechnen.<br />

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Gemeinde <strong>Altrip</strong> - Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Einzelhandel</strong> Goethestraße“<br />

Stand: 02.07.2012<br />

Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild<br />

Durch die Festsetzungen zur Bauweise und zur Gestaltung baulicher Anlagen<br />

ist sichergestellt, dass sich bauliche Anlagen im Plangebiet in die Umgebung<br />

einfügen. Es sind demnach keine negativen Auswirkungen auf das Orts- und<br />

Landschaftsbild zu erwarten.<br />

Auswirkungen auf den Menschen<br />

Schall<br />

Durch die Wiederaufnahme der <strong>Einzelhandel</strong>snutzung sowie die zugehörigen<br />

Stellplätze im Plangebiet ist eine entsprechende Schallemission zu erwarten.<br />

Die bestehenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zum<br />

Schallschutz reichen jedoch grundsätzlich aus, um gesunde Wohn- und<br />

Arbeitsverhältnisse im Sinne des BauGB sicherzustellen. Die Einhaltung der<br />

bestehenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen (insbesondere<br />

TA Lärm) sind im Plangebiet auch unabhängig von der Aufstellung und den<br />

Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s zu gewährleisten.<br />

Da sich der Maßstab der zulässigen Nutzung im Plangebiet nicht wesentlich<br />

erhöht, ist nicht mit einer erheblichen Zunahme der Schallemissionen im<br />

Vergleich zur Situation vor Aufgabe des <strong>Einzelhandel</strong>smarktes zu rechnen.<br />

Auswirkungen auf Kultur und Sachgüter<br />

Derzeit sind keine Auswirkungen der Planung auf Kultur und Sachgüter zu<br />

erkennen, können im Zusammenhang mit Bauarbeiten jedoch auch nicht<br />

ausgeschlossen werden. Bei den vorgesehenen Bauarbeiten ist auf<br />

entsprechende Kulturgüter zu achten.<br />

9.7. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />

Als alternative Planungsmöglichkeit kommt die Ausweisung der Fläche als<br />

allgemeines Wohngebiet ohne zwingende <strong>Einzelhandel</strong>snutzung in Frage.<br />

Bei einer GRZ von 0,4 und einer maximal zulässigen Überschreitung der GRZ<br />

durch Nebenanlagen um 50% auf bis zu 0,6 wären im Plangebiet eine deutlich<br />

geringere Nutzungsdichte und damit eine teilweise Entsiegelung der bisher<br />

vollständig versiegelten Fläche in der Größenordnung von ca. 1070 m 2 zu<br />

erwarten.<br />

Die Nutzung als allgemeines Wohngebiet entspricht jedoch nicht dem<br />

Planungsziel der Gemeinde, die durch die Planung die Versorgungsfunktion<br />

des zentralen Versorgungsbereichs langfristig sichern und erhalten möchte.<br />

Durch die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> können<br />

entsprechende Einkaufsfahrten mit dem PKW entweder ganz entfallen oder<br />

zumindest verkürzt werden.<br />

Durch die Nutzung einer bereits nahezu vollständig versiegelten Fläche kann<br />

die benötigte <strong>Einzelhandel</strong>snutzung auf einer entsprechend vorgeprägten<br />

Fläche ohne zusätzlich Versiegelung an anderer Stelle verwirklicht werden. Die<br />

Hinzunahme des südlich gelegenen Wohnhauses als potentielle<br />

Erweiterungsfläche erhöht die Realisierungschancen auf Angebotsplanung.<br />

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Stand: 02.07.2012<br />

Die geplante Nutzungsintensität und die damit verbundene Belastung der<br />

Schutzgüter geht dabei über die Alternative einer Wohnbebauung ohne<br />

<strong>Einzelhandel</strong> hinaus. Die Sicherung und Stärkung des zentralen<br />

Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> sowie die Wiedernutzung einer bereits<br />

versiegelten Fläche für die flächenintensive <strong>Einzelhandel</strong>snutzung werden in<br />

diesem Fall von der Gemeinde <strong>Altrip</strong> jedoch höher bewertet als die bei der<br />

Wohnnutzung ohne <strong>Einzelhandel</strong> erreichbare Entsiegelung.<br />

9.8. Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren<br />

Die Bestandsaufnahme und –analyse der Umweltsituation im Bereich des<br />

Plangebietes erfolgte mittels Ortsbegehungen und Recherche einschlägiger<br />

Fachliteratur und -gesetze. Der Einsatz technischer Verfahren war nicht<br />

erforderlich.<br />

9.9. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben<br />

aufgetreten sind, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse<br />

Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine Schwierigkeiten, technische<br />

Lücken oder fehlende Kenntnisse aufgetreten.<br />

9.10. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der<br />

erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die<br />

Umwelt<br />

Entsprechend § 4 c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen durch<br />

die Gemeinde zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige<br />

Auswirkungen festzustellen und in der Lage zu sein, geeignete<br />

Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Unvorhergesehen sind Auswirkungen, wenn<br />

sie nach Art und/oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren.<br />

Aufgrund der Bestandssituation im Plangebiet und der vorgesehenen Nutzung<br />

sind Auswirkungen, die nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren, nicht zu<br />

erwarten. Überwachungsmaßnahmen werden daher nicht für erforderlich<br />

gehalten.<br />

9.11. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

Die Gemeinde <strong>Altrip</strong> möchte durch die Planung gewährleisten, dass auch nach<br />

der aktuell gegebenen aufgegebenen <strong>Einzelhandel</strong>snutzung sich wieder eine<br />

<strong>Einzelhandel</strong>snutzung im Planungsgebiet ansiedeln muss, um so den<br />

bestehenden zentralen Versorgungsbereich zu sichern und zu stärken. Weitere<br />

ergänzende Nutzungen sind auf 60% der Grundfläche im Erdgeschoss sowie in<br />

den darüber liegenden Vollgeschossen ebenfalls zulässig.<br />

Die Planung hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf den Zustand von Natur<br />

und Landschaft, da das Plangebiet bereits nahezu vollständig versiegelt ist.<br />

Durch die Festsetzungen zur GRZ ist eine geringfügige Entsiegelung von ca. 90<br />

m 2 zu erwarten.<br />

Den Belangen des Naturschutzes wird durch die Festsetzungen eines<br />

Pflanzgebotes sowie zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für<br />

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Stellplätze und deren Zufahrten Rechnung getragen. Durch diese<br />

Festsetzungen ist im Vergleich zum Ausgangszustand eine geringfügige<br />

Verbesserung der Schutzgüter Wasser und Klima zu erwarten, da ein Teil des<br />

anfallenden Niederschlagswassers dem Wasserkreislauf wieder zugeführt wird,<br />

sich die anzupflanzenden Bäume positiv auf das Kleinklima auswirken.<br />

10. Zusammenfassende Erklärung<br />

Gemäß § 6 (5) BauGB ist dem <strong>Bebauungsplan</strong> eine zusammenfassende<br />

Erklärung beizufügen, die erläutert, in welcher Art und Weise die<br />

Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />

Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus<br />

welchen Gründen der Plan nach der Abwägung mit den geprüften, in Betracht<br />

kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.<br />

10.1. Zielsetzung der Planung<br />

Anlass der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung ist die Schließung des<br />

<strong>Einzelhandel</strong>smarktes im Plangebiet und der damit einhergehende Verlust<br />

eines wichtigen Frequenzbringers für den umgebenden zentralen<br />

Versorgungsbereich von <strong>Altrip</strong>. Ziel der Planung ist es, den bestehenden<br />

Standort auch weiterhin für die <strong>Einzelhandel</strong>snutzung zu sichern und so die<br />

notwendige „Kritische Masse“ für die Ausprägung eines funktionsfähigen<br />

zentralen Versorgungsbereichs aufrecht zu erhalten. Die Hinzunahme des<br />

südlich gelegenen Anwesens als mögliche Erweiterungsfläche soll die<br />

Realisierungschancen der Angebotsplanung erhöhen.<br />

10.2. Berücksichtigung der Umweltbelange<br />

Den Umweltbelangen wird durch die Festsetzungen eines Pflanzgebotes, einer<br />

Regelung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Stellplätze,<br />

Zufahrten und Wege, soweit das darauf anfallende Niederschlagswasser nicht<br />

anderweitig im auf dem Grundstück versickert wird, Rechnung getragen. Durch<br />

diese Festsetzungen ist im Vergleich zum Ausgangszustand eine geringfügige<br />

Verbesserung der Schutzgüter Wasser Boden Klima und zu erwarten, da ein<br />

Teil des anfallenden Niederschlagswassers dem Wasserkreislauf wieder<br />

zugeführt wird und sich die anzupflanzenden Bäume positiv auf das Kleinklima<br />

auswirken.<br />

10.3. Ergebnis der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

Im weiteren Verfahren<br />

10.4. Geprüfte anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />

Als alternative Planungsmöglichkeit kommt die Ausweisung der Fläche als<br />

allgemeines Wohngebiet ohne zwingende <strong>Einzelhandel</strong>snutzung in Frage.<br />

Bei einer GRZ von 0,4 und einer maximal zulässigen Überschreitung der GRZ<br />

durch Nebenanlagen um 50% auf bis zu 0,6 wären im Plangebiet eine deutlich<br />

geringere Nutzungsdichte und damit eine teilweise Entsiegelung der bisher<br />

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Stand: 02.07.2012<br />

vollständig versiegelten Fläche in der Größenordnung von ca. 1070 m 2 zu<br />

erwarten.<br />

Die Nutzung als allgemeines Wohngebiet entspricht jedoch nicht dem<br />

Planungsziel der Gemeinde, die durch die Planung die Versorgungsfunktion<br />

des zentralen Versorgungsbereichs langfristig sichern und erhalten möchte.<br />

Durch die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> können<br />

entsprechende Einkaufsfahrten mit dem PKW entweder ganz entfallen oder<br />

zumindest verkürzt werden.<br />

Durch die Nutzung einer bereits nahezu vollständig versiegelten Fläche kann<br />

die benötigte <strong>Einzelhandel</strong>snutzung auf einer entsprechend vorgeprägten<br />

Fläche ohne zusätzlich Versiegelung an anderer Stelle verwirklicht werden. Die<br />

geplante Nutzungsintensität und die damit verbundene Belastung der<br />

Schutzgüter geht dabei über die Alternative einer Wohnbebauung ohne<br />

<strong>Einzelhandel</strong> hinaus. Die Sicherung der fußläufig erreichbaren Nahversorgung,<br />

die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs in <strong>Altrip</strong> sowie die<br />

Wiedernutzung einer bereits versiegelten Fläche für die flächenintensive<br />

<strong>Einzelhandel</strong>snutzung werden in diesem Fall von der Gemeinde <strong>Altrip</strong> jedoch<br />

höher bewertet als die bei der Wohnnutzung ohne <strong>Einzelhandel</strong> erreichbare<br />

Entsiegelung.<br />

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