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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden<br />
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und<br />
Anregungen;<br />
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache<br />
nicht entstanden wären.<br />
(6) Kostenschuldner ist<br />
1. [aufgehoben]<br />
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1<br />
bis 4, 6 und 7, wer durch einen Antrag die Tätigkeit<br />
der Regulierungsbehörde veranlasst hat,<br />
oder derjenige, gegen den eine Verfügung der<br />
Regulierungsbehörde ergangen ist;<br />
2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5<br />
der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt<br />
wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine<br />
Verfügung nach § 31 Abs. 3 ergangen ist; wird<br />
der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten<br />
verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten<br />
können die Kosten ganz auferlegt werden,<br />
wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen<br />
Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten<br />
übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen<br />
sie die Kosten zu gleichen Teilen;<br />
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8,<br />
wer die Herstellung der Abschriften oder die<br />
Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst<br />
hat.<br />
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten<br />
durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene<br />
oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer<br />
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.<br />
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des<br />
vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld<br />
zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf<br />
der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung<br />
der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so<br />
lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar<br />
entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von<br />
Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres<br />
nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im<br />
Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.<br />
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung<br />
mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze<br />
und die Erhebung der Gebühren vom<br />
Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften<br />
der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen<br />
für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1<br />
bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen<br />
zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur<br />
betrifft. Hierbei kann geregelt, werden auf welche<br />
Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstands der<br />
jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. Des Weiteren<br />
können in der Verordnung auch Vorschriften<br />
über die Kostenbefreiung von juristischen Personen<br />
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des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie<br />
über die Kostenerhebung vorgesehen werden.<br />
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden<br />
werden die Bestimmungen nach Absatz 8<br />
durch Landesrecht getroffen.<br />
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die<br />
Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde<br />
entstehenden Kosten nach den<br />
Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.<br />
§ 92 (aufgehoben)<br />
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur<br />
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen<br />
Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt<br />
eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich,<br />
werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen<br />
nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.<br />
Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren<br />
§ 94 Zwangsgeld<br />
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach<br />
den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen<br />
geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des<br />
Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens<br />
zehn Millionen Euro.<br />
§ 95 Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz<br />
betreibt,<br />
1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1<br />
Satz 1 ein Transportnetz betreibt,<br />
1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 die Regulierungsbehörde<br />
nicht, nicht richtig, oder nicht vollständig<br />
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,<br />
1c. weggefallen<br />
1d. weggefallen,<br />
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht<br />
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />
erstattet,<br />
2a. weggefallen<br />
3. einer vollziehbaren Anordnung nach<br />
a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz<br />
3 Satz 5 § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69<br />
Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz<br />
11 Satz 1 oder Satz 2 oder