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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden<br />

1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und<br />

Anregungen;<br />

2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache<br />

nicht entstanden wären.<br />

(6) Kostenschuldner ist<br />

1. [aufgehoben]<br />

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1<br />

bis 4, 6 und 7, wer durch einen Antrag die Tätigkeit<br />

der Regulierungsbehörde veranlasst hat,<br />

oder derjenige, gegen den eine Verfügung der<br />

Regulierungsbehörde ergangen ist;<br />

2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5<br />

der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt<br />

wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine<br />

Verfügung nach § 31 Abs. 3 ergangen ist; wird<br />

der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten<br />

verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten<br />

können die Kosten ganz auferlegt werden,<br />

wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen<br />

Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten<br />

übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen<br />

sie die Kosten zu gleichen Teilen;<br />

3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8,<br />

wer die Herstellung der Abschriften oder die<br />

Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst<br />

hat.<br />

Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten<br />

durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene<br />

oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer<br />

für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.<br />

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des<br />

vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld<br />

zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf<br />

der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung<br />

der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so<br />

lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar<br />

entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von<br />

Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres<br />

nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im<br />

Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.<br />

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze<br />

und die Erhebung der Gebühren vom<br />

Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften<br />

der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen<br />

für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1<br />

bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen<br />

zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur<br />

betrifft. Hierbei kann geregelt, werden auf welche<br />

Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstands der<br />

jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. Des Weiteren<br />

können in der Verordnung auch Vorschriften<br />

über die Kostenbefreiung von juristischen Personen<br />

97 <strong>PwC</strong><br />

des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie<br />

über die Kostenerhebung vorgesehen werden.<br />

(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden<br />

werden die Bestimmungen nach Absatz 8<br />

durch Landesrecht getroffen.<br />

(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die<br />

Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde<br />

entstehenden Kosten nach den<br />

Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.<br />

§ 92 (aufgehoben)<br />

§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur<br />

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen<br />

Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt<br />

eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich,<br />

werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen<br />

nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.<br />

Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren<br />

§ 94 Zwangsgeld<br />

Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach<br />

den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen<br />

geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des<br />

Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens<br />

zehn Millionen Euro.<br />

§ 95 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz<br />

betreibt,<br />

1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1<br />

Satz 1 ein Transportnetz betreibt,<br />

1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 die Regulierungsbehörde<br />

nicht, nicht richtig, oder nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig unterrichtet,<br />

1c. weggefallen<br />

1d. weggefallen,<br />

2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

erstattet,<br />

2a. weggefallen<br />

3. einer vollziehbaren Anordnung nach<br />

a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz<br />

3 Satz 5 § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69<br />

Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz<br />

11 Satz 1 oder Satz 2 oder

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