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(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von<br />
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht<br />
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der<br />
angefochtenen Entscheidung.<br />
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen<br />
Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen<br />
gebunden, außer wenn in Bezug auf diese<br />
Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe<br />
vorgebracht sind.<br />
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die<br />
§§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie<br />
§§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger<br />
Anordnungen ist das Beschwerdegericht<br />
zuständig.<br />
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen<br />
§ 89 Beteiligtenfähigkeit<br />
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am<br />
Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen<br />
Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.<br />
§ 90 Kostentragung und -festsetzung<br />
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die<br />
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit<br />
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise<br />
zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.<br />
Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes<br />
Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst,<br />
so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen<br />
gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das<br />
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung<br />
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.<br />
§ 90a Elektronische Dokumentenübermittlung<br />
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 133 Abs. 1 Satz<br />
2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend,<br />
dass die Beteiligten nach § 89 am elektronischen<br />
Rechtsverkehr teilnehmen können. Die Bundesregierung<br />
und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich<br />
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an<br />
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht<br />
werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente<br />
geeignete Form. Die Landesregierungen können<br />
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen<br />
übertragen. Die Zulassung der<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder<br />
Verfahren beschränkt werden.<br />
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen<br />
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren<br />
und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:<br />
1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;<br />
2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;<br />
3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Abs. 1<br />
und § 36 Abs. 2 Satz 3;<br />
4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a,<br />
28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Abs. 2, § 57 Absatz<br />
2 Satz 2 und 4, der §§ 65 und 110 Absatz 2 und<br />
4 sowie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.<br />
714/2009;<br />
5. Amtshandlungen auf Grund § 31 Abs. 2 und 3;<br />
6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung<br />
nach den § 12g Absatz 3, der §§ 21i<br />
und § 24 Satz 1 Nummer 3;<br />
7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung<br />
(EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG) Nr.<br />
715/2009 sowie Verordnung (EU) Nr.<br />
994/2010;<br />
8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den<br />
Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe<br />
von Daten nach § 12f Absatz 2.<br />
9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel<br />
9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.<br />
1227/2011.<br />
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere<br />
Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in<br />
entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-<br />
und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge<br />
erhoben.<br />
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,<br />
wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten<br />
Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein<br />
Antrag zurückgenommen oder im Falle des Abs. 1<br />
Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt,<br />
bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der<br />
Gebühr zu entrichten.<br />
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die<br />
mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt<br />
sind. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche<br />
Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen<br />
Handlung hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag<br />
nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch,<br />
kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt<br />
werden.<br />
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen<br />
können Pauschalgebührensätze, die den geringen<br />
Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen,<br />
vorgesehen werden.<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 96