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(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von<br />

einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht<br />

einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der<br />

angefochtenen Entscheidung.<br />

(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen<br />

Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen<br />

gebunden, außer wenn in Bezug auf diese<br />

Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe<br />

vorgebracht sind.<br />

(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die<br />

§§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie<br />

§§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger<br />

Anordnungen ist das Beschwerdegericht<br />

zuständig.<br />

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen<br />

§ 89 Beteiligtenfähigkeit<br />

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am<br />

Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen<br />

Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.<br />

§ 90 Kostentragung und -festsetzung<br />

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die<br />

zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit<br />

notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise<br />

zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.<br />

Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes<br />

Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst,<br />

so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen<br />

gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das<br />

Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung<br />

aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.<br />

§ 90a Elektronische Dokumentenübermittlung<br />

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 133 Abs. 1 Satz<br />

2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend,<br />

dass die Beteiligten nach § 89 am elektronischen<br />

Rechtsverkehr teilnehmen können. Die Bundesregierung<br />

und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich<br />

durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an<br />

elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht<br />

werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente<br />

geeignete Form. Die Landesregierungen können<br />

die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen<br />

übertragen. Die Zulassung der<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder<br />

Verfahren beschränkt werden.<br />

§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen<br />

(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren<br />

und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:<br />

1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;<br />

2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;<br />

3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Abs. 1<br />

und § 36 Abs. 2 Satz 3;<br />

4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a, 23a,<br />

28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Abs. 2, § 57 Absatz<br />

2 Satz 2 und 4, der §§ 65 und 110 Absatz 2 und<br />

4 sowie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.<br />

714/2009;<br />

5. Amtshandlungen auf Grund § 31 Abs. 2 und 3;<br />

6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung<br />

nach den § 12g Absatz 3, der §§ 21i<br />

und § 24 Satz 1 Nummer 3;<br />

7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung<br />

(EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG) Nr.<br />

715/2009 sowie Verordnung (EU) Nr.<br />

994/2010;<br />

8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den<br />

Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe<br />

von Daten nach § 12f Absatz 2.<br />

9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel<br />

9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.<br />

1227/2011.<br />

Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere<br />

Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in<br />

entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-<br />

und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge<br />

erhoben.<br />

(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben,<br />

wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten<br />

Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein<br />

Antrag zurückgenommen oder im Falle des Abs. 1<br />

Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt,<br />

bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der<br />

Gebühr zu entrichten.<br />

(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die<br />

mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt<br />

sind. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche<br />

Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen<br />

Handlung hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag<br />

nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch,<br />

kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt<br />

werden.<br />

(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen<br />

können Pauschalgebührensätze, die den geringen<br />

Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen,<br />

vorgesehen werden.<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 96

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