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(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung<br />

abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz<br />

1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer<br />

Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen<br />

auferlegen.<br />

§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen<br />

und Entscheidungen<br />

Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und<br />

Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage<br />

des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt<br />

der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im<br />

Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde<br />

veröffentlicht werden.<br />

Abschnitt 2 Beschwerde<br />

§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit<br />

(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist<br />

die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue<br />

Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.<br />

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der<br />

Regulierungsbehörde Beteiligten zu.<br />

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung<br />

einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde<br />

zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller<br />

einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung<br />

gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde<br />

den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden<br />

Grund in angemessener Frist nicht beschieden<br />

hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung<br />

gleich zu achten.<br />

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das<br />

für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige<br />

Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich<br />

das für den Sitz der Bundesnetzagentur<br />

zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann,<br />

wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des<br />

Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />

richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

§ 76 Aufschiebende Wirkung<br />

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung,<br />

soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht<br />

eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen<br />

nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen<br />

wird.<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige<br />

Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten,<br />

so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die<br />

angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst<br />

nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder<br />

nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung<br />

kann jederzeit aufgehoben oder geändert<br />

werden.<br />

(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem<br />

Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des<br />

§ 77.<br />

§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

und der aufschiebenden Wirkung<br />

(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des<br />

§ 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung<br />

anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse<br />

oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten<br />

geboten ist.<br />

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der<br />

Einreichung der Beschwerde getroffen werden.<br />

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende<br />

Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen,<br />

wenn<br />

1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach<br />

Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht<br />

mehr vorliegen oder<br />

2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der<br />

angefochtenen Verfügung bestehen oder<br />

3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,<br />

nicht durch überwiegende öffentliche Interessen<br />

gebotene Härte zur Folge hätte.<br />

In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende<br />

Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde<br />

die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung<br />

soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes<br />

1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf<br />

Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise<br />

anordnen, wenn die Voraussetzungen des<br />

Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.<br />

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor<br />

Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen,<br />

auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller<br />

glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung<br />

der Regulierungsbehörde schon vollzogen,<br />

kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung<br />

anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung können von<br />

der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen<br />

abhängig gemacht werden. Sie können auch<br />

befristet werden.<br />

(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse<br />

über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit<br />

geändert oder aufgehoben werden.<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 92

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