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(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung<br />
abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz<br />
1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer<br />
Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen<br />
auferlegen.<br />
§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen<br />
und Entscheidungen<br />
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und<br />
Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage<br />
des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt<br />
der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im<br />
Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde<br />
veröffentlicht werden.<br />
Abschnitt 2 Beschwerde<br />
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit<br />
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist<br />
die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue<br />
Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.<br />
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der<br />
Regulierungsbehörde Beteiligten zu.<br />
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung<br />
einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde<br />
zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller<br />
einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung<br />
gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde<br />
den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden<br />
Grund in angemessener Frist nicht beschieden<br />
hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung<br />
gleich zu achten.<br />
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das<br />
für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige<br />
Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich<br />
das für den Sitz der Bundesnetzagentur<br />
zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann,<br />
wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des<br />
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />
richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
§ 76 Aufschiebende Wirkung<br />
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung,<br />
soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht<br />
eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen<br />
nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen<br />
wird.<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige<br />
Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten,<br />
so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die<br />
angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst<br />
nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder<br />
nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung<br />
kann jederzeit aufgehoben oder geändert<br />
werden.<br />
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem<br />
Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des<br />
§ 77.<br />
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
und der aufschiebenden Wirkung<br />
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des<br />
§ 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung<br />
anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse<br />
oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten<br />
geboten ist.<br />
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der<br />
Einreichung der Beschwerde getroffen werden.<br />
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende<br />
Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen,<br />
wenn<br />
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach<br />
Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht<br />
mehr vorliegen oder<br />
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der<br />
angefochtenen Verfügung bestehen oder<br />
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,<br />
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen<br />
gebotene Härte zur Folge hätte.<br />
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende<br />
Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde<br />
die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung<br />
soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes<br />
1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf<br />
Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise<br />
anordnen, wenn die Voraussetzungen des<br />
Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.<br />
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor<br />
Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen,<br />
auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller<br />
glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung<br />
der Regulierungsbehörde schon vollzogen,<br />
kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung<br />
anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung<br />
der aufschiebenden Wirkung können von<br />
der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen<br />
abhängig gemacht werden. Sie können auch<br />
befristet werden.<br />
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse<br />
über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit<br />
geändert oder aufgehoben werden.<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 92