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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in<br />

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten<br />

amtlichen Informationen besteht über den<br />

in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.<br />

1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.<br />

(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der<br />

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen<br />

nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen,<br />

insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung<br />

von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung<br />

(EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der<br />

Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und<br />

zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz<br />

5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit<br />

nicht die Europäische Kommission entgegenstehende<br />

Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6<br />

der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erlassen hat.<br />

Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten<br />

nach Artikel 8 der Verordnung<br />

(EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung<br />

der Markttransparenzstelle.<br />

§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur<br />

und Mitteilungen in Strafsachen<br />

(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur<br />

über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,<br />

welches Straftaten nach § 95a oder § 95b<br />

betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige<br />

benötigt, können fachkundige Mitarbeiter<br />

der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt<br />

die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen,<br />

so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.<br />

(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem<br />

Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder §<br />

95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung<br />

mit.<br />

(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht<br />

zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen<br />

des Betroffenen stehen dem entgegen oder<br />

der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird<br />

dadurch gefährdet.<br />

(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder §<br />

95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur<br />

im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage<br />

Folgendes zu übermitteln:<br />

85 <strong>PwC</strong><br />

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende<br />

Antragsschrift,<br />

2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und<br />

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung<br />

mit Begründung; ist gegen die Entscheidung ein<br />

Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter<br />

Hinweis darauf zu übermitteln.<br />

In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten<br />

wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1<br />

und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert,<br />

wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich<br />

Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur<br />

geboten sind.<br />

Abschnitt 2 Bundesbehörden<br />

§ 59 Organisation<br />

(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach<br />

diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern<br />

getroffen. Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalogen<br />

von Sicherheitsanforderungen nach § 11<br />

Absatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebühren nach §<br />

91, die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach<br />

§ 21 Absatz 3, die Datenerhebung zur Erfüllung von<br />

Berichtspflichten, Datenerhebungen zur Wahrnehmung<br />

der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen<br />

im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler<br />

Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung<br />

mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 der Verordnung<br />

(EU) Nr. 994/2010 sowie Festlegungen gemäß<br />

§ 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen<br />

zur Kostenaufteilung, Entscheidungen im Zusammenhang<br />

mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte<br />

nach § 56 Satz 1 Nummer 4<br />

in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.<br />

1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz<br />

1 Satz 2 und § 56 Satz 4, Maßnahmen nach § 94, die<br />

Aufgaben nach §§ 12a bis 12f, 15a und § 17b und §<br />

17c sowie die Vorgaben zu den Netzzustands- und<br />

Netzausbauberichten nach § 14 Absatz 1aSatz 5 Genehmigungen<br />

nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz<br />

1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c<br />

Absatz 3 1 . Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung<br />

des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />

und Technologie gebildet.<br />

(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung<br />

mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei<br />

Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen<br />

Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt<br />

oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.<br />

(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder<br />

ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben<br />

oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes<br />

oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft<br />

sein oder einer Regierung oder einer<br />

gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines<br />

Landes angehören.<br />

1 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />

Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)

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