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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in<br />
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten<br />
amtlichen Informationen besteht über den<br />
in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.<br />
1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.<br />
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der<br />
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen<br />
nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen,<br />
insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung<br />
von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung<br />
(EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der<br />
Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und<br />
zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz<br />
5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit<br />
nicht die Europäische Kommission entgegenstehende<br />
Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6<br />
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erlassen hat.<br />
Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten<br />
nach Artikel 8 der Verordnung<br />
(EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung<br />
der Markttransparenzstelle.<br />
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur<br />
und Mitteilungen in Strafsachen<br />
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur<br />
über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,<br />
welches Straftaten nach § 95a oder § 95b<br />
betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige<br />
benötigt, können fachkundige Mitarbeiter<br />
der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt<br />
die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen,<br />
so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.<br />
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem<br />
Verfahren, welches Straftaten nach § 95a oder §<br />
95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung<br />
mit.<br />
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht<br />
zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen<br />
des Betroffenen stehen dem entgegen oder<br />
der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird<br />
dadurch gefährdet.<br />
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder §<br />
95b zum Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur<br />
im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage<br />
Folgendes zu übermitteln:<br />
85 <strong>PwC</strong><br />
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende<br />
Antragsschrift,<br />
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und<br />
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung<br />
mit Begründung; ist gegen die Entscheidung ein<br />
Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter<br />
Hinweis darauf zu übermitteln.<br />
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten<br />
wird die Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1<br />
und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert,<br />
wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich<br />
Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur<br />
geboten sind.<br />
Abschnitt 2 Bundesbehörden<br />
§ 59 Organisation<br />
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach<br />
diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern<br />
getroffen. Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalogen<br />
von Sicherheitsanforderungen nach § 11<br />
Absatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebühren nach §<br />
91, die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach<br />
§ 21 Absatz 3, die Datenerhebung zur Erfüllung von<br />
Berichtspflichten, Datenerhebungen zur Wahrnehmung<br />
der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen<br />
im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler<br />
Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung<br />
mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 der Verordnung<br />
(EU) Nr. 994/2010 sowie Festlegungen gemäß<br />
§ 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen<br />
zur Kostenaufteilung, Entscheidungen im Zusammenhang<br />
mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte<br />
nach § 56 Satz 1 Nummer 4<br />
in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.<br />
1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz<br />
1 Satz 2 und § 56 Satz 4, Maßnahmen nach § 94, die<br />
Aufgaben nach §§ 12a bis 12f, 15a und § 17b und §<br />
17c sowie die Vorgaben zu den Netzzustands- und<br />
Netzausbauberichten nach § 14 Absatz 1aSatz 5 Genehmigungen<br />
nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz<br />
1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c<br />
Absatz 3 1 . Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung<br />
des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />
und Technologie gebildet.<br />
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung<br />
mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei<br />
Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen<br />
Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt<br />
oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.<br />
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder<br />
ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben<br />
oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes<br />
oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft<br />
sein oder einer Regierung oder einer<br />
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines<br />
Landes angehören.<br />
1 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />
Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)