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gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie<br />

2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009<br />

oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen<br />

Leitlinien in Einklang steht.<br />

(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung<br />

nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich<br />

ist, um einer Stellungnahme der Agentur<br />

für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden<br />

nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie<br />

2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie<br />

2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 713/2009 zu genügen. Die §§ 48 und 49<br />

des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.<br />

(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung<br />

auf das Verlangen der Europäischen<br />

Kommission nach Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b<br />

der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 6<br />

Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich<br />

zu ändern oder aufzuheben.<br />

(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen<br />

sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt<br />

§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden<br />

(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6<br />

bis 6b, 7bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des<br />

§ 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel<br />

17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)<br />

Nr. 714/2009 und von Entscheidungen, die nach einer<br />

Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung<br />

mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet<br />

die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit<br />

dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich<br />

der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den<br />

§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen<br />

nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten<br />

und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Abs. 3<br />

Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens<br />

der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1 erforderlich<br />

ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen<br />

nach den Bestimmungen des Teiles 3,<br />

gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde,<br />

in deren Bundesland der Sitz des<br />

betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig<br />

vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

zuständige Kartellbehörde im Bereich<br />

der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität<br />

und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 des<br />

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel<br />

102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen<br />

Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie<br />

der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des<br />

Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im<br />

Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit<br />

Elektrizität oder Gas einleitet.<br />

(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen<br />

Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen<br />

Untersuchungen durch die Europäische<br />

Kommission im Bereich der leitungsgebundenen<br />

Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.<br />

(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken<br />

auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit<br />

dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.<br />

(4) Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden<br />

können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart<br />

untereinander Informationen einschließlich<br />

personenbezogener Daten und Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur<br />

Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist,<br />

sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung<br />

der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011<br />

(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.<br />

1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit<br />

dem Bundeskartellamt, insbesondere mit der dort<br />

eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel<br />

mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle),<br />

sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den<br />

Handelsüberwachungsstellen zusammen. Die Bundesnetzagentur<br />

und das Bundeskartellamt werden<br />

mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />

und Technologie eine Kooperationsvereinbarung<br />

über die Zusammenarbeit in der Markttransparenzstelle<br />

gemäß § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen schließen.<br />

(2) Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />

das Bundeskartellamt<br />

und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle,<br />

die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen<br />

haben einander unabhängig von der<br />

jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen,<br />

Beobachtungen und Feststellungen einschließlich<br />

personenbezogener Daten sowie Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung<br />

ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Sie<br />

können diese Informationen, Beobachtungen und<br />

Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote<br />

bleiben unberührt.<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 84

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