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gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie<br />
2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009<br />
oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen<br />
Leitlinien in Einklang steht.<br />
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung<br />
nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich<br />
ist, um einer Stellungnahme der Agentur<br />
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden<br />
nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie<br />
2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie<br />
2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung<br />
(EG) Nr. 713/2009 zu genügen. Die §§ 48 und 49<br />
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.<br />
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung<br />
auf das Verlangen der Europäischen<br />
Kommission nach Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b<br />
der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 6<br />
Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich<br />
zu ändern oder aufzuheben.<br />
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen<br />
sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt<br />
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden<br />
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6<br />
bis 6b, 7bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des<br />
§ 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56 in Verbindung mit Artikel<br />
17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)<br />
Nr. 714/2009 und von Entscheidungen, die nach einer<br />
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung<br />
mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet<br />
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit<br />
dem Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich<br />
der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den<br />
§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen<br />
nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten<br />
und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Abs. 3<br />
Satz 1 das Einvernehmen nur bezüglich des Vorliegens<br />
der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1 erforderlich<br />
ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen<br />
nach den Bestimmungen des Teiles 3,<br />
gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde,<br />
in deren Bundesland der Sitz des<br />
betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig<br />
vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
zuständige Kartellbehörde im Bereich<br />
der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität<br />
und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel<br />
102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen<br />
Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie<br />
der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des<br />
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im<br />
Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit<br />
Elektrizität oder Gas einleitet.<br />
(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen<br />
Kommission bei der Durchführung von wettbewerblichen<br />
Untersuchungen durch die Europäische<br />
Kommission im Bereich der leitungsgebundenen<br />
Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.<br />
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken<br />
auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit<br />
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.<br />
(4) Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden<br />
können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart<br />
untereinander Informationen einschließlich<br />
personenbezogener Daten und Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur<br />
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist,<br />
sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung<br />
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011<br />
(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.<br />
1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit<br />
dem Bundeskartellamt, insbesondere mit der dort<br />
eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel<br />
mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle),<br />
sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den<br />
Handelsüberwachungsstellen zusammen. Die Bundesnetzagentur<br />
und das Bundeskartellamt werden<br />
mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />
und Technologie eine Kooperationsvereinbarung<br />
über die Zusammenarbeit in der Markttransparenzstelle<br />
gemäß § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen schließen.<br />
(2) Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />
das Bundeskartellamt<br />
und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle,<br />
die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen<br />
haben einander unabhängig von der<br />
jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen,<br />
Beobachtungen und Feststellungen einschließlich<br />
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung<br />
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Sie<br />
können diese Informationen, Beobachtungen und<br />
Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote<br />
bleiben unberührt.<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 84