04.08.2013 Aufrufe

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

terium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger<br />

oder im Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

§ 53a Sicherstellung der Versorgung von<br />

Haushaltskunden mit Erdgas<br />

Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder<br />

Betreiber von gasbetriebenen Fernwärmeanlagen beliefern,<br />

haben zu gewährleisten, dass<br />

1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskunden<br />

und<br />

2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an<br />

Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteilernetz<br />

oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen<br />

sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen<br />

können,<br />

mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung<br />

(EU) Nummer 994/2010 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen<br />

zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und<br />

zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates<br />

(ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1) genannten Fällen versorgt<br />

werden. Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen<br />

im Falle einer teilweisen Unterbrechung der<br />

Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich<br />

hoher Gasnachfrage Haushaltskunden sowie Fernwärmeanlagen<br />

im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 mit Erdgas<br />

zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen<br />

Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer<br />

sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas<br />

kann insbesondere auf die im Anhang II der Verordnung<br />

(EU) Nummer 994/2010 aufgeführten Instrumente zurückgegriffen<br />

werden.<br />

Teil 7 Behörden<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 54 Allgemeine Zuständigkeit<br />

(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die<br />

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)<br />

und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden<br />

wahr.<br />

(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt<br />

1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang<br />

nach § 23a,<br />

2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen<br />

der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang<br />

im Wege einer Anreizregulierung nach<br />

§ 21a,<br />

3. die Genehmigung oder Untersagung individueller<br />

Entgelte für den Netzzugang, soweit diese<br />

in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen<br />

Rechtsverordnung vorgesehen sind,<br />

81 <strong>PwC</strong><br />

4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung<br />

nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit<br />

den §§ 6a bis 7a,<br />

5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung<br />

der Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

nach den §§ 14 bis 16a,<br />

6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss<br />

nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme<br />

der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung<br />

der technischen und wirtschaftlichen<br />

Bedingungen für einen Netzanschluss oder<br />

die Methoden für die Bestimmung dieser<br />

Bedingungen durch die Regulierungsbehörde,<br />

soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17<br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung<br />

vorgesehen sind,<br />

7. die Überwachung der technischen Vorschriften<br />

nach § 19,<br />

8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31<br />

sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und<br />

9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

nach § 110 Absatz 2 und 4,<br />

soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen<br />

sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz<br />

jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar<br />

oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht,<br />

wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über<br />

das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer<br />

6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der<br />

Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im<br />

Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl<br />

der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse<br />

am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr<br />

2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines<br />

Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres<br />

maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche<br />

Verfahren werden von der Behörde beendet, die<br />

zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig<br />

war.<br />

(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit<br />

nicht einer bestimmten Behörde zu, so<br />

nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz<br />

der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse<br />

wahr. Ist zu Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher<br />

Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche<br />

Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich,<br />

so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz<br />

oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen<br />

Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere<br />

zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung<br />

von<br />

1. Preisindizes nach den Verordnungen über die<br />

Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und<br />

Gasversorgungsnetzen nach § 24,<br />

2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen<br />

über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts-<br />

und Gasversorgungsnetzen nach § 24 und<br />

3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern<br />

zur Ermittlung der Effizienzwerte nach der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!