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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
terium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger<br />
oder im Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von<br />
Haushaltskunden mit Erdgas<br />
Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder<br />
Betreiber von gasbetriebenen Fernwärmeanlagen beliefern,<br />
haben zu gewährleisten, dass<br />
1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskunden<br />
und<br />
2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an<br />
Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteilernetz<br />
oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen<br />
sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen<br />
können,<br />
mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung<br />
(EU) Nummer 994/2010 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen<br />
zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und<br />
zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates<br />
(ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1) genannten Fällen versorgt<br />
werden. Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen<br />
im Falle einer teilweisen Unterbrechung der<br />
Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich<br />
hoher Gasnachfrage Haushaltskunden sowie Fernwärmeanlagen<br />
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 mit Erdgas<br />
zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen<br />
Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer<br />
sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas<br />
kann insbesondere auf die im Anhang II der Verordnung<br />
(EU) Nummer 994/2010 aufgeführten Instrumente zurückgegriffen<br />
werden.<br />
Teil 7 Behörden<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit<br />
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die<br />
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />
Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)<br />
und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden<br />
wahr.<br />
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt<br />
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang<br />
nach § 23a,<br />
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen<br />
der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang<br />
im Wege einer Anreizregulierung nach<br />
§ 21a,<br />
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller<br />
Entgelte für den Netzzugang, soweit diese<br />
in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen<br />
Rechtsverordnung vorgesehen sind,<br />
81 <strong>PwC</strong><br />
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung<br />
nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit<br />
den §§ 6a bis 7a,<br />
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung<br />
der Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />
nach den §§ 14 bis 16a,<br />
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss<br />
nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme<br />
der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung<br />
der technischen und wirtschaftlichen<br />
Bedingungen für einen Netzanschluss oder<br />
die Methoden für die Bestimmung dieser<br />
Bedingungen durch die Regulierungsbehörde,<br />
soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17<br />
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung<br />
vorgesehen sind,<br />
7. die Überwachung der technischen Vorschriften<br />
nach § 19,<br />
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31<br />
sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und<br />
9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
nach § 110 Absatz 2 und 4,<br />
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen<br />
sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz<br />
jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar<br />
oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht,<br />
wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über<br />
das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer<br />
6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung der<br />
Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im<br />
Zusammenhang steht. Für die Feststellung der Zahl<br />
der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse<br />
am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr<br />
2006 und danach diejenigen am 31. Dezember eines<br />
Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres<br />
maßgeblich. Begonnene behördliche oder gerichtliche<br />
Verfahren werden von der Behörde beendet, die<br />
zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig<br />
war.<br />
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit<br />
nicht einer bestimmten Behörde zu, so<br />
nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz<br />
der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse<br />
wahr. Ist zu Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher<br />
Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche<br />
Festlegung nach § 29 Absatz 1 erforderlich,<br />
so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz<br />
oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen<br />
Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere<br />
zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung<br />
von<br />
1. Preisindizes nach den Verordnungen über die<br />
Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und<br />
Gasversorgungsnetzen nach § 24,<br />
2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen<br />
über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts-<br />
und Gasversorgungsnetzen nach § 24 und<br />
3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern<br />
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach der