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nen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung<br />
bezeichneten Angehörigen der Gefahr<br />
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens<br />
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen<br />
würde.<br />
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde<br />
mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt,<br />
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen<br />
der Betreiber von Energieanlagen zu betreten,<br />
dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen<br />
und betrieblichen Unterlagen der Betreiber<br />
von Energieanlagen einzusehen, soweit dies<br />
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich<br />
ist.<br />
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung<br />
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung<br />
von Energieversorgungsunternehmen sowie<br />
solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren<br />
Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von<br />
mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre<br />
Anlagen zur Erzeugung von<br />
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an<br />
Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen<br />
Brennstoffen,<br />
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen<br />
an Flüssiggas<br />
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um<br />
30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität<br />
oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf<br />
an Elektrizität decken zu können,<br />
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung<br />
von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich<br />
begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit<br />
dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten<br />
zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung<br />
aufrechtzuerhalten,<br />
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen<br />
maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit<br />
dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an<br />
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften<br />
über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.<br />
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit<br />
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit<br />
im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit<br />
Elektrizität und Erdgas durch.<br />
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere<br />
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung<br />
und das verfügbare Angebot, die in der<br />
Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten,<br />
die Qualität und den Umfang der Netzwartung,<br />
eine Analyse von Netzstörungen sowie<br />
Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen<br />
und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer<br />
Versorger sowie im Erdgasbereich das verfügbare<br />
Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität<br />
und des Anteils von Einfuhrverträgen<br />
mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren<br />
(langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.<br />
Bei der Durchführung des Monitoring hat<br />
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
die Befugnisse nach §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a<br />
und 1b, den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89<br />
und 106 bis 108 gelten entsprechend.<br />
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen<br />
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur<br />
bis zum 30. April eines Jahres über alle in<br />
ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen<br />
einen Bericht vorzulegen.<br />
Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede<br />
Versorgungsunterbrechung zu enthalten:<br />
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,<br />
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung<br />
und<br />
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.<br />
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des<br />
Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung<br />
künftiger Versorgungsstörungen darzulegen.<br />
Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche<br />
Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem<br />
Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.<br />
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen<br />
Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen<br />
und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit<br />
dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des<br />
Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten<br />
für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten<br />
sich nach § 13 Abs. 6.<br />
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten<br />
im Elektrizitätsbereich<br />
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch<br />
vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene<br />
Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen<br />
allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung<br />
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />
ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich<br />
Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges<br />
Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für<br />
neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen<br />
vorsehen, die das Bundesminis-<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 80