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nen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung<br />

bezeichneten Angehörigen der Gefahr<br />

strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens<br />

nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen<br />

würde.<br />

(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde<br />

mit der Aufsicht beauftragten Personen sind berechtigt,<br />

Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen<br />

der Betreiber von Energieanlagen zu betreten,<br />

dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen<br />

und betrieblichen Unterlagen der Betreiber<br />

von Energieanlagen einzusehen, soweit dies<br />

zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich<br />

ist.<br />

§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung<br />

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung<br />

von Energieversorgungsunternehmen sowie<br />

solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren<br />

Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von<br />

mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre<br />

Anlagen zur Erzeugung von<br />

a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an<br />

Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen<br />

Brennstoffen,<br />

b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen<br />

an Flüssiggas<br />

als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um<br />

30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität<br />

oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf<br />

an Elektrizität decken zu können,<br />

2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung<br />

von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich<br />

begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit<br />

dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten<br />

zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung<br />

aufrechtzuerhalten,<br />

3. den für die Berechnung der Vorratsmengen<br />

maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit<br />

dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an<br />

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften<br />

über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.<br />

§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit<br />

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit<br />

im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit<br />

Elektrizität und Erdgas durch.<br />

(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere<br />

das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung<br />

und das verfügbare Angebot, die in der<br />

Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten,<br />

die Qualität und den Umfang der Netzwartung,<br />

eine Analyse von Netzstörungen sowie<br />

Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen<br />

und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer<br />

Versorger sowie im Erdgasbereich das verfügbare<br />

Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität<br />

und des Anteils von Einfuhrverträgen<br />

mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren<br />

(langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.<br />

Bei der Durchführung des Monitoring hat<br />

das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

die Befugnisse nach §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a<br />

und 1b, den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89<br />

und 106 bis 108 gelten entsprechend.<br />

§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen<br />

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur<br />

bis zum 30. April eines Jahres über alle in<br />

ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen<br />

einen Bericht vorzulegen.<br />

Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede<br />

Versorgungsunterbrechung zu enthalten:<br />

1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,<br />

2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung<br />

und<br />

3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.<br />

In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des<br />

Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung<br />

künftiger Versorgungsstörungen darzulegen.<br />

Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche<br />

Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem<br />

Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.<br />

Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen<br />

Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen<br />

und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit<br />

dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des<br />

Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten<br />

für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten<br />

sich nach § 13 Abs. 6.<br />

§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten<br />

im Elektrizitätsbereich<br />

Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch<br />

vorhandene Erzeugungskapazitäten oder getroffene<br />

Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen<br />

allein nicht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung<br />

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich<br />

Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges<br />

Verfahren auf der Grundlage von Kriterien für<br />

neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen<br />

vorsehen, die das Bundesminis-<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 80

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