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1. Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbare<br />

Energien verwendet, die durch die zuständige<br />

Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetzes entwertet wurden,<br />

2. Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-<br />

Gesetzt gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften<br />

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />

ausweist oder<br />

3. Strom aus Erneuerbare Energie als Anteil des<br />

nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes<br />

nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.<br />

(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im<br />

Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1<br />

Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur<br />

Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten<br />

genügen können.<br />

(7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet,<br />

einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit<br />

der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen<br />

1 bis 4 gegenüber den Letztverbraucher anzugebenden<br />

Daten sowie die der Stromkennzeichnung<br />

zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur<br />

zu melden. Die Bundesnetzagentur<br />

übermittelt die Daten, soweit sie den Anteil an Erneuerbaren<br />

Energien betreffen an das Umweltbundesamt.<br />

Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum<br />

Format, zum Umfang und Meldezeitpunkt machen.<br />

Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in<br />

dieser Form elektronisch zu übermitteln.<br />

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des<br />

Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der<br />

Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere<br />

für eine bundesweit gleiche Darstellung, und<br />

zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom,<br />

der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet<br />

werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die<br />

Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten<br />

zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen<br />

1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung<br />

nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur<br />

berechtigt, die Vorgaben nach Absatz 1 durch<br />

Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung<br />

§ 43 Erfordernis der Planfeststellung<br />

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von<br />

1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen<br />

Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung<br />

von 110 Kilovolt oder mehr,<br />

2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser<br />

von mehr als 300 Millimeter,<br />

3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung<br />

von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3<br />

Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom<br />

25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils<br />

geltenden Fassung im Küstenmeer als<br />

Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder<br />

Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich<br />

günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten<br />

Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt<br />

werden sollen und<br />

4. grenzüberschreitende Gleichstrom-<br />

Hochspannungsleitungen, die nicht unter<br />

Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als<br />

Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren<br />

Fortführung landeinwärts als Freileitung oder<br />

Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich<br />

günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten<br />

Übertragungs- oder Verteilernetzes,<br />

bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht<br />

zuständige Behörde. Auf Antrag des Trägers des<br />

Vorhabens können die für den Betrieb von Energieleitungen<br />

notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen<br />

und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren<br />

integriert und durch Planfeststellung<br />

zugelassen werden. Bei der Planfeststellung sind die von<br />

dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange<br />

im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für<br />

Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von<br />

110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die<br />

in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der<br />

Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen,<br />

kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung<br />

und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein<br />

Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie<br />

ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 "Deutsche<br />

Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe<br />

1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 "Deutsche<br />

Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994,<br />

XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie<br />

jeweils im Maßstab 1 : 375.000 dargestellte Küstenlinie.<br />

Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72<br />

bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe<br />

dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend,<br />

soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

geregelt ist. Auf Antrag des Trägers<br />

des Vorhabens kann auch die Errichtung und der<br />

Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer<br />

Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 72

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