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1. Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbare<br />
Energien verwendet, die durch die zuständige<br />
Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetzes entwertet wurden,<br />
2. Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-<br />
Gesetzt gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften<br />
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
ausweist oder<br />
3. Strom aus Erneuerbare Energie als Anteil des<br />
nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes<br />
nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.<br />
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im<br />
Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1<br />
Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur<br />
Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten<br />
genügen können.<br />
(7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet,<br />
einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit<br />
der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen<br />
1 bis 4 gegenüber den Letztverbraucher anzugebenden<br />
Daten sowie die der Stromkennzeichnung<br />
zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur<br />
zu melden. Die Bundesnetzagentur<br />
übermittelt die Daten, soweit sie den Anteil an Erneuerbaren<br />
Energien betreffen an das Umweltbundesamt.<br />
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum<br />
Format, zum Umfang und Meldezeitpunkt machen.<br />
Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in<br />
dieser Form elektronisch zu übermitteln.<br />
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des<br />
Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der<br />
Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere<br />
für eine bundesweit gleiche Darstellung, und<br />
zur Bestimmung des Energieträgermixes für Strom,<br />
der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet<br />
werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die<br />
Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten<br />
zur Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen<br />
1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung<br />
nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur<br />
berechtigt, die Vorgaben nach Absatz 1 durch<br />
Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung<br />
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung<br />
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von<br />
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen<br />
Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung<br />
von 110 Kilovolt oder mehr,<br />
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser<br />
von mehr als 300 Millimeter,<br />
3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung<br />
von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3<br />
Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom<br />
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils<br />
geltenden Fassung im Küstenmeer als<br />
Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder<br />
Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich<br />
günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten<br />
Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt<br />
werden sollen und<br />
4. grenzüberschreitende Gleichstrom-<br />
Hochspannungsleitungen, die nicht unter<br />
Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als<br />
Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren<br />
Fortführung landeinwärts als Freileitung oder<br />
Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich<br />
günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten<br />
Übertragungs- oder Verteilernetzes,<br />
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht<br />
zuständige Behörde. Auf Antrag des Trägers des<br />
Vorhabens können die für den Betrieb von Energieleitungen<br />
notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen<br />
und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren<br />
integriert und durch Planfeststellung<br />
zugelassen werden. Bei der Planfeststellung sind die von<br />
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange<br />
im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für<br />
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von<br />
110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die<br />
in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der<br />
Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen,<br />
kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung<br />
und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein<br />
Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie<br />
ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 "Deutsche<br />
Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe<br />
1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 "Deutsche<br />
Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994,<br />
XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie<br />
jeweils im Maßstab 1 : 375.000 dargestellte Küstenlinie.<br />
Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72<br />
bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe<br />
dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend,<br />
soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
geregelt ist. Auf Antrag des Trägers<br />
des Vorhabens kann auch die Errichtung und der<br />
Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer<br />
Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 72