PDF Download - PwC Blogs
PDF Download - PwC Blogs
PDF Download - PwC Blogs
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
69 <strong>PwC</strong><br />
Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des<br />
Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene<br />
Verteilernetze.<br />
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht<br />
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur<br />
Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem<br />
Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine<br />
Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er<br />
kann aber Grundversorgung im Umfang und zu Bedingungen<br />
verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen<br />
wirtschaftlich zumutbar sind.<br />
Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate),<br />
die ausschließlich der Sicherstellung des<br />
Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung<br />
dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen<br />
Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden<br />
monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie<br />
für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung<br />
belieferten Haushaltskunden aus Anlagen<br />
der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer<br />
Leistung und aus erneuerbaren Energien.<br />
(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen<br />
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar,<br />
wenn sie den laufend durch Eigenanlagen<br />
gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst<br />
und ein fester, von der jeweils gebrauchten<br />
Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis<br />
mindestens für die Dauer eines Jahres<br />
bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger<br />
Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz<br />
des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener<br />
Reserveanschlüsse auszugehen und der<br />
normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz<br />
des Energieversorgungsunternehmens<br />
vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen<br />
zugrunde zu legen.<br />
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />
des Bundesrates regeln, in welchem Umfang<br />
und zu welchen Bedingungen Versorgung nach Absatz<br />
1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind<br />
die Interessen der Energieversorgungsunternehmen<br />
und der Haushaltskunden unter Beachtung der Ziele<br />
des § 1 angemessen zu berücksichtigen.<br />
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie<br />
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz<br />
der allgemeinen Versorgung in Niederspannung<br />
oder Niederdruck Energie beziehen, ohne<br />
dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten<br />
Liefervertrag zugeordnet werden kann,<br />
gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert,<br />
das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist.<br />
Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses<br />
Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger<br />
berechtigt ist, für diese Energielieferung<br />
gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen<br />
und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.<br />
Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach<br />
§ 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.<br />
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die<br />
Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages<br />
des Kunden erfolgt, spätestens aber drei<br />
Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.<br />
Das Energieversorgungsunternehmen kann den<br />
Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen<br />
Energiemengen entfällt, auf Grund einer<br />
rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten<br />
anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.<br />
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen<br />
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />
des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen<br />
Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1<br />
des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1<br />
Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt<br />
und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie<br />
die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />
und ihrer Kunden<br />
regeln.<br />
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />
des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen<br />
für die Belieferung von Haushaltskunden in<br />
Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im<br />
Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen<br />
gestalten und dabei die Bestimmungen der<br />
Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über<br />
den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung<br />
der Verträge treffen sowie Rechte und<br />
Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind<br />
die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.<br />
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für<br />
Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse<br />
mit Ausnahme der Regelung des<br />
Verwaltungsverfahrens.<br />
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife<br />
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher<br />
müssen einfach und verständlich sein.<br />
Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren<br />
sind vollständig und in allgemein verständli-