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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

69 <strong>PwC</strong><br />

Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des<br />

Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene<br />

Verteilernetze.<br />

§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht<br />

(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur<br />

Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem<br />

Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine<br />

Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er<br />

kann aber Grundversorgung im Umfang und zu Bedingungen<br />

verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen<br />

wirtschaftlich zumutbar sind.<br />

Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate),<br />

die ausschließlich der Sicherstellung des<br />

Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung<br />

dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen<br />

Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden<br />

monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie<br />

für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung<br />

belieferten Haushaltskunden aus Anlagen<br />

der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer<br />

Leistung und aus erneuerbaren Energien.<br />

(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen<br />

im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar,<br />

wenn sie den laufend durch Eigenanlagen<br />

gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst<br />

und ein fester, von der jeweils gebrauchten<br />

Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis<br />

mindestens für die Dauer eines Jahres<br />

bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger<br />

Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz<br />

des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener<br />

Reserveanschlüsse auszugehen und der<br />

normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz<br />

des Energieversorgungsunternehmens<br />

vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen<br />

zugrunde zu legen.<br />

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

des Bundesrates regeln, in welchem Umfang<br />

und zu welchen Bedingungen Versorgung nach Absatz<br />

1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind<br />

die Interessen der Energieversorgungsunternehmen<br />

und der Haushaltskunden unter Beachtung der Ziele<br />

des § 1 angemessen zu berücksichtigen.<br />

§ 38 Ersatzversorgung mit Energie<br />

(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz<br />

der allgemeinen Versorgung in Niederspannung<br />

oder Niederdruck Energie beziehen, ohne<br />

dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten<br />

Liefervertrag zugeordnet werden kann,<br />

gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert,<br />

das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist.<br />

Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses<br />

Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger<br />

berechtigt ist, für diese Energielieferung<br />

gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen<br />

und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.<br />

Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach<br />

§ 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.<br />

(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die<br />

Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages<br />

des Kunden erfolgt, spätestens aber drei<br />

Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.<br />

Das Energieversorgungsunternehmen kann den<br />

Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen<br />

Energiemengen entfällt, auf Grund einer<br />

rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten<br />

anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.<br />

§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen<br />

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen<br />

Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1<br />

des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1<br />

Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt<br />

und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie<br />

die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

und ihrer Kunden<br />

regeln.<br />

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen<br />

für die Belieferung von Haushaltskunden in<br />

Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im<br />

Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen<br />

gestalten und dabei die Bestimmungen der<br />

Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über<br />

den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung<br />

der Verträge treffen sowie Rechte und<br />

Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind<br />

die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für<br />

Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse<br />

mit Ausnahme der Regelung des<br />

Verwaltungsverfahrens.<br />

§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife<br />

(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher<br />

müssen einfach und verständlich sein.<br />

Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren<br />

sind vollständig und in allgemein verständli-

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