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Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;<br />

3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-,<br />

Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung<br />

von Anschlüssen und Reparaturen benötigt<br />

wird;<br />

4. die Veröffentlichung angemessene Informationen<br />

über Verbindungsleitungen, Netznutzung<br />

und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien<br />

durch die Betreiber von Übertragungs-,<br />

Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung<br />

der Notwendigkeit, nicht statistisch<br />

aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse<br />

zu behandeln;<br />

5. die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern<br />

von Übertragungsnetzen innerhalb<br />

und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;<br />

6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss<br />

neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile<br />

der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung<br />

aus erneuerbaren Energien, der<br />

dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-<br />

Kopplung;<br />

7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen<br />

nach den §§ 26 und 28 und insbesondere<br />

über Veränderungen der Situation auf<br />

dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie<br />

eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick<br />

auf den Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen,<br />

sowie die Netzzugangsbedingungen für<br />

Anlagen zur Erzeugung von Biogas;<br />

8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-,<br />

Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren<br />

Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;<br />

9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;<br />

10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von<br />

Vorauszahlungssystem, Lieferanten- und Produktwechsel,<br />

Unterbrechung der Versorgung<br />

gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung<br />

oder der Gasgrundversorgungsverordnung,<br />

Beschwerden von Haushaltskunden,<br />

die Wirksamkeit und die Durchsetzung von<br />

Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich<br />

Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste<br />

am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen<br />

sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;<br />

11. das Ausmaß von Wettbewerb und die technische<br />

Entwicklung bei Messeinrichtungen einschließlich<br />

des Einsatzes moderner Messeinrichtungen,<br />

die Messung, das Angebot lastvariabler<br />

Tarife und, bundesweit einheitliche Mindestanforderungen<br />

an Messeinrichtungen sowie<br />

Datenumfang und Datenqualität nach<br />

§ 21b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2;<br />

12. den Bestand und die geplanten Stilllegungen<br />

von Erzeugungskapazitäten, die Investitionen<br />

in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die<br />

bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge<br />

sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt<br />

der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer<br />

Nennleistung von mehr als zehn Megawatt;<br />

13. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise<br />

sowie den Grad und die Wirksamkeit<br />

der Marktöffnung und den Umfang des<br />

Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene<br />

sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen,<br />

soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz<br />

einer anderen Stelle übertragen wurde.<br />

(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse<br />

nach § 69 entsprechend.<br />

Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher<br />

§ 36 Grundversorgungspflicht<br />

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete,<br />

in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />

durchführen, Allgemeine Bedingungen<br />

und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung<br />

oder Niederdruck öffentlich bekannt zu<br />

geben und im Internet zu veröffentlichen und zu<br />

diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden<br />

zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung<br />

besteht nicht, wenn die Versorgung für das<br />

Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen<br />

Gründen nicht zumutbar ist.<br />

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,<br />

das die meisten Haushaltskunden<br />

in einem Netzgebiet der allgemeinen<br />

Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

der allgemeinen Versorgung nach § 18<br />

Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum<br />

1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe<br />

des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten<br />

drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum<br />

30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen<br />

und der nach Landesrecht zuständigen Behörde<br />

schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige<br />

Behörde kann die zur Sicherstellung einer<br />

ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens<br />

nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen<br />

treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der<br />

Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober<br />

des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörde einzulegen sind, entscheidet diese<br />

nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der<br />

Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit<br />

ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge<br />

einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von<br />

Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger<br />

auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 68

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