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Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;<br />
3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-,<br />
Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung<br />
von Anschlüssen und Reparaturen benötigt<br />
wird;<br />
4. die Veröffentlichung angemessene Informationen<br />
über Verbindungsleitungen, Netznutzung<br />
und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien<br />
durch die Betreiber von Übertragungs-,<br />
Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung<br />
der Notwendigkeit, nicht statistisch<br />
aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse<br />
zu behandeln;<br />
5. die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern<br />
von Übertragungsnetzen innerhalb<br />
und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;<br />
6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss<br />
neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile<br />
der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung<br />
aus erneuerbaren Energien, der<br />
dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-<br />
Kopplung;<br />
7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen<br />
nach den §§ 26 und 28 und insbesondere<br />
über Veränderungen der Situation auf<br />
dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie<br />
eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick<br />
auf den Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen,<br />
sowie die Netzzugangsbedingungen für<br />
Anlagen zur Erzeugung von Biogas;<br />
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-,<br />
Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren<br />
Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;<br />
9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;<br />
10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von<br />
Vorauszahlungssystem, Lieferanten- und Produktwechsel,<br />
Unterbrechung der Versorgung<br />
gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung<br />
oder der Gasgrundversorgungsverordnung,<br />
Beschwerden von Haushaltskunden,<br />
die Wirksamkeit und die Durchsetzung von<br />
Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich<br />
Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste<br />
am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen<br />
sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;<br />
11. das Ausmaß von Wettbewerb und die technische<br />
Entwicklung bei Messeinrichtungen einschließlich<br />
des Einsatzes moderner Messeinrichtungen,<br />
die Messung, das Angebot lastvariabler<br />
Tarife und, bundesweit einheitliche Mindestanforderungen<br />
an Messeinrichtungen sowie<br />
Datenumfang und Datenqualität nach<br />
§ 21b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2;<br />
12. den Bestand und die geplanten Stilllegungen<br />
von Erzeugungskapazitäten, die Investitionen<br />
in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die<br />
bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge<br />
sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt<br />
der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer<br />
Nennleistung von mehr als zehn Megawatt;<br />
13. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise<br />
sowie den Grad und die Wirksamkeit<br />
der Marktöffnung und den Umfang des<br />
Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene<br />
sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen,<br />
soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz<br />
einer anderen Stelle übertragen wurde.<br />
(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse<br />
nach § 69 entsprechend.<br />
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher<br />
§ 36 Grundversorgungspflicht<br />
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete,<br />
in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />
durchführen, Allgemeine Bedingungen<br />
und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung<br />
oder Niederdruck öffentlich bekannt zu<br />
geben und im Internet zu veröffentlichen und zu<br />
diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden<br />
zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung<br />
besteht nicht, wenn die Versorgung für das<br />
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen<br />
Gründen nicht zumutbar ist.<br />
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,<br />
das die meisten Haushaltskunden<br />
in einem Netzgebiet der allgemeinen<br />
Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />
der allgemeinen Versorgung nach § 18<br />
Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum<br />
1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe<br />
des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten<br />
drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum<br />
30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen<br />
und der nach Landesrecht zuständigen Behörde<br />
schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige<br />
Behörde kann die zur Sicherstellung einer<br />
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens<br />
nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen<br />
treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der<br />
Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober<br />
des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen<br />
Behörde einzulegen sind, entscheidet diese<br />
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der<br />
Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit<br />
ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge<br />
einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von<br />
Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger<br />
auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 68