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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

§ 28a Neue Infrastrukturen<br />

(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und<br />

anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen<br />

können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie<br />

§§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn<br />

1. durch die Investition der Wettbewerb bei der<br />

Gasversorgung und die Versorgungssicherheit<br />

verbessert werden,<br />

2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen<br />

im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie<br />

2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere<br />

das mit der Investition verbundene Risiko so<br />

hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung<br />

nicht getätigt würde,<br />

3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen<br />

oder juristischen Person ist, die entsprechend<br />

der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt<br />

ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen<br />

wird,<br />

4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte<br />

erhoben werden und<br />

5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den<br />

Wettbewerb oder das effektive Funktionieren<br />

des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente<br />

Funktionieren des regulierten Netzes auswirkt,<br />

an das die Infrastruktur angeschlossen ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei<br />

vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich<br />

ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen<br />

Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung<br />

wesentlich sind, und für Änderungen dieser<br />

Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen<br />

ermöglichen.<br />

(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens<br />

entscheidet die Regulierungsbehörde, ob<br />

die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen<br />

nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung<br />

und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz<br />

6 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nach<br />

Artikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie<br />

2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für die<br />

Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden<br />

vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses<br />

Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine<br />

Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach<br />

Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der<br />

Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie<br />

2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48<br />

und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde<br />

auf ihrer Internetseite veröffentlicht.<br />

65 <strong>PwC</strong><br />

Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde,<br />

Sanktionen<br />

§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung<br />

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in<br />

den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die<br />

Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss<br />

oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a<br />

Abs. 6, § 21i und § 24 genannten Rechtsverordnungen<br />

durch Festlegung gegenüber einem<br />

Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern<br />

oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift<br />

Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber<br />

dem Antragsteller.<br />

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz<br />

1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen<br />

und Methoden nachträglich zu ändern, soweit<br />

dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie<br />

weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung<br />

oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.<br />

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung<br />

oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das<br />

Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden<br />

nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten.<br />

Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass<br />

Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen<br />

mit dem Bundeskartellamt ergehen.<br />

§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers<br />

(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein<br />

Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch<br />

liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber<br />

von Energieversorgungsnetzen<br />

1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der<br />

auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen<br />

Rechtsverordnungen nicht einhält,<br />

2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar<br />

unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten<br />

ohne sachlich gerechtfertigten<br />

Grund erheblich beeinträchtigt,<br />

3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen<br />

Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten<br />

Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich<br />

behandelt,<br />

4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen<br />

Unternehmen den Zugang zu seinen<br />

intern genutzten oder am Markt angebotenen<br />

Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen<br />

oder Entgelten ermöglicht, als er sie<br />

anderen Unternehmen bei der Nutzung der<br />

Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang<br />

stehenden Waren oder gewerbli-

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