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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
§ 28a Neue Infrastrukturen<br />
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und<br />
anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen<br />
können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie<br />
§§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn<br />
1. durch die Investition der Wettbewerb bei der<br />
Gasversorgung und die Versorgungssicherheit<br />
verbessert werden,<br />
2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen<br />
im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie<br />
2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere<br />
das mit der Investition verbundene Risiko so<br />
hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung<br />
nicht getätigt würde,<br />
3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen<br />
oder juristischen Person ist, die entsprechend<br />
der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt<br />
ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen<br />
wird,<br />
4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte<br />
erhoben werden und<br />
5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den<br />
Wettbewerb oder das effektive Funktionieren<br />
des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente<br />
Funktionieren des regulierten Netzes auswirkt,<br />
an das die Infrastruktur angeschlossen ist.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei<br />
vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich<br />
ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen<br />
Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung<br />
wesentlich sind, und für Änderungen dieser<br />
Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen<br />
ermöglichen.<br />
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens<br />
entscheidet die Regulierungsbehörde, ob<br />
die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen<br />
nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung<br />
und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz<br />
6 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nach<br />
Artikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie<br />
2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für die<br />
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden<br />
vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses<br />
Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine<br />
Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach<br />
Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der<br />
Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie<br />
2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48<br />
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben<br />
unberührt.<br />
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde<br />
auf ihrer Internetseite veröffentlicht.<br />
65 <strong>PwC</strong><br />
Abschnitt 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde,<br />
Sanktionen<br />
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung<br />
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in<br />
den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die<br />
Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss<br />
oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a<br />
Abs. 6, § 21i und § 24 genannten Rechtsverordnungen<br />
durch Festlegung gegenüber einem<br />
Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern<br />
oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift<br />
Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber<br />
dem Antragsteller.<br />
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz<br />
1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen<br />
und Methoden nachträglich zu ändern, soweit<br />
dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie<br />
weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung<br />
oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.<br />
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung<br />
oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das<br />
Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden<br />
nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten.<br />
Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass<br />
Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen<br />
mit dem Bundeskartellamt ergehen.<br />
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers<br />
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein<br />
Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch<br />
liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber<br />
von Energieversorgungsnetzen<br />
1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der<br />
auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen<br />
Rechtsverordnungen nicht einhält,<br />
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar<br />
unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten<br />
ohne sachlich gerechtfertigten<br />
Grund erheblich beeinträchtigt,<br />
3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen<br />
Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten<br />
Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich<br />
behandelt,<br />
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen<br />
Unternehmen den Zugang zu seinen<br />
intern genutzten oder am Markt angebotenen<br />
Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen<br />
oder Entgelten ermöglicht, als er sie<br />
anderen Unternehmen bei der Nutzung der<br />
Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang<br />
stehenden Waren oder gewerbli-