04.08.2013 Aufrufe

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

tionen angemessen zu berücksichtigen. Der Gasbezug<br />

einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk<br />

nach § 13c Absatz 1 und 2 ausgewiesen<br />

ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht<br />

eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen<br />

Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung<br />

der Anlage gegenüber dem Betreiber des<br />

Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer solchen<br />

Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz<br />

2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der<br />

Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die<br />

weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem<br />

Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung<br />

der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter<br />

Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig,<br />

wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes<br />

zuvor alle verfügbaren netz- und<br />

marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1<br />

ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen<br />

weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und<br />

Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach<br />

§ 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen<br />

von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im<br />

Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende<br />

Anweisung angemessenen erscheinen<br />

lassen. 1<br />

(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis<br />

zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle<br />

hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit<br />

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz<br />

2 und Absatz 2a 2 Maßnahmen getroffen werden, ist<br />

insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.<br />

Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberührt.<br />

(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen<br />

und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen<br />

und die Regulierungsbehörde unverzüglich<br />

zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen<br />

Gründe zu belegen.<br />

(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen<br />

haben Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />

jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten<br />

und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen<br />

zu treffen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse<br />

und die Maßnahmen hat der Betreiber von<br />

Fernleitungsnetzen der Regulierungsbehörde auf<br />

Anforderung zu berichten.<br />

1 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />

Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)<br />

2 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />

Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)<br />

45 <strong>PwC</strong><br />

§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen<br />

Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von<br />

Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben<br />

entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit<br />

der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich<br />

sind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf<br />

Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse<br />

zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten<br />

haben.<br />

Abschnitt 2 Netzanschluss<br />

§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung<br />

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben<br />

Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts-<br />

und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen,<br />

Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen<br />

zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen<br />

und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen,<br />

die angemessen, diskriminierungsfrei,<br />

transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von<br />

den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren<br />

Fällen für Leistungen innerhalb ihres<br />

Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder<br />

assoziierten Unternehmen angewendet werden.<br />

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können<br />

einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit<br />

sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des<br />

Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen<br />

wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter<br />

Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich<br />

oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform<br />

zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden<br />

Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels<br />

auch aussagekräftige Informationen<br />

darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen<br />

und damit verbundene Kosten zum Ausbau des<br />

Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den<br />

Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann<br />

nachgefordert werden. Für die Begründung nach<br />

Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen<br />

Kosten nicht überschreiten darf, verlangt<br />

werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor<br />

hingewiesen worden ist.<br />

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen<br />

Bedingungen für einen Netzanschluss<br />

nach Absatz 1 oder Methoden für die<br />

Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen<br />

und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!