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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
tionen angemessen zu berücksichtigen. Der Gasbezug<br />
einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk<br />
nach § 13c Absatz 1 und 2 ausgewiesen<br />
ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht<br />
eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen<br />
Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung<br />
der Anlage gegenüber dem Betreiber des<br />
Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer solchen<br />
Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz<br />
2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der<br />
Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die<br />
weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem<br />
Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung<br />
der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter<br />
Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig,<br />
wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes<br />
zuvor alle verfügbaren netz- und<br />
marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1<br />
ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen<br />
weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und<br />
Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach<br />
§ 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen<br />
von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im<br />
Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende<br />
Anweisung angemessenen erscheinen<br />
lassen. 1<br />
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis<br />
zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle<br />
hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit<br />
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz<br />
2 und Absatz 2a 2 Maßnahmen getroffen werden, ist<br />
insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.<br />
Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberührt.<br />
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen<br />
und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen<br />
und die Regulierungsbehörde unverzüglich<br />
zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen<br />
Gründe zu belegen.<br />
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen<br />
haben Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />
jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten<br />
und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen<br />
zu treffen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse<br />
und die Maßnahmen hat der Betreiber von<br />
Fernleitungsnetzen der Regulierungsbehörde auf<br />
Anforderung zu berichten.<br />
1 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />
Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)<br />
2 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />
Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)<br />
45 <strong>PwC</strong><br />
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen<br />
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von<br />
Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben<br />
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit<br />
der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich<br />
sind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />
dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf<br />
Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse<br />
zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten<br />
haben.<br />
Abschnitt 2 Netzanschluss<br />
§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung<br />
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben<br />
Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts-<br />
und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen,<br />
Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen<br />
zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen<br />
und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen,<br />
die angemessen, diskriminierungsfrei,<br />
transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von<br />
den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren<br />
Fällen für Leistungen innerhalb ihres<br />
Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder<br />
assoziierten Unternehmen angewendet werden.<br />
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können<br />
einen Netzanschluss nach Absatz 1 verweigern, soweit<br />
sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des<br />
Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen<br />
wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter<br />
Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich<br />
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform<br />
zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden<br />
Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels<br />
auch aussagekräftige Informationen<br />
darüber enthalten, welche konkreten Maßnahmen<br />
und damit verbundene Kosten zum Ausbau des<br />
Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den<br />
Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann<br />
nachgefordert werden. Für die Begründung nach<br />
Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen<br />
Kosten nicht überschreiten darf, verlangt<br />
werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor<br />
hingewiesen worden ist.<br />
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen<br />
Bedingungen für einen Netzanschluss<br />
nach Absatz 1 oder Methoden für die<br />
Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen<br />
und