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715/2009. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />
veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der<br />
Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern<br />
Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf<br />
des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde<br />
vor. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen<br />
unter Berücksichtigung der Ergebnisse<br />
der Öffentlichkeitsbeteiligung.<br />
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit<br />
und den nachgelagerten Netzbetreibern vor<br />
der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans<br />
bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur<br />
Äußerung zu geben. Hierzu stellen die Betreiber von<br />
Fernleitungsnetzen die erforderlichen Informationen<br />
auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Betreiber<br />
von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung<br />
des Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein<br />
nachvollziehbare Modellierung der deutschen<br />
Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan<br />
ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen<br />
über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan<br />
berücksichtigt wurden und aus welchen<br />
Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung<br />
mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen<br />
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.<br />
Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand<br />
der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans<br />
enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert,<br />
sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.<br />
(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des<br />
Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und potenziellen<br />
Netznutzer an und veröffentlicht das Ergebnis.<br />
Personen und Unternehmen, die den Status<br />
potenzieller Netznutzer beanspruchen, müssen diesen<br />
Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist<br />
befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen<br />
sämtliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu<br />
nutzen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der<br />
Netzentwicklungsplan den Anforderungen nach Absatz<br />
1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht.<br />
Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit<br />
dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan<br />
in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde<br />
die Agentur für die Zusammenarbeit<br />
der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde<br />
kann innerhalb von drei Monaten<br />
nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses<br />
von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen<br />
des Netzentwicklungsplans verlangen, diese<br />
sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb<br />
von drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde<br />
kann bestimmen, welcher Betreiber<br />
von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer<br />
Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan verantwortlich<br />
ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine<br />
Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3 und<br />
4, ist der Netzentwicklungsplan für die Betreiber<br />
von Fernleitungsnetzen verbindlich.<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet,<br />
mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem<br />
Umfang zusammen zu arbeiten, der erforderlich ist,<br />
um eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne<br />
zu gewährleisten; sie sind insbesondere<br />
verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen<br />
für die Erstellung des Netzentwicklungsplanes erforderliche<br />
Informationen unverzüglich zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung<br />
nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des<br />
Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der<br />
von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden<br />
Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen<br />
treffen.<br />
(6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens<br />
nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
auf Änderungen des Szenariorahmens oder<br />
des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr<br />
beschränken. Ein vollständiges Verfahren muss<br />
mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.<br />
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von<br />
Fernleitungsnetzen<br />
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems<br />
in dem jeweiligen Netz gefährdet<br />
oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />
berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung<br />
oder Störung durch<br />
1. netzbezogene Maßnahmen und<br />
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere<br />
den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche<br />
Regelungen über eine Abschaltung und<br />
den Einsatz von Speichern,<br />
zu beseitigen.<br />
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch<br />
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig<br />
beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />
im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15<br />
Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen,<br />
Gastransporte und Gasausspeisungen in<br />
ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und<br />
zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder<br />
diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen<br />
Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen<br />
sind die betroffenen Betreiber von anderen<br />
Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler<br />
soweit möglich vorab zu informieren.<br />
(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind<br />
Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit<br />
des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage<br />
der von den Betreibern von Übertragungsnetzen<br />
nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informa-<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 44