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715/2009. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />

veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der<br />

Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern<br />

Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf<br />

des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde<br />

vor. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen<br />

unter Berücksichtigung der Ergebnisse<br />

der Öffentlichkeitsbeteiligung.<br />

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit<br />

und den nachgelagerten Netzbetreibern vor<br />

der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans<br />

bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur<br />

Äußerung zu geben. Hierzu stellen die Betreiber von<br />

Fernleitungsnetzen die erforderlichen Informationen<br />

auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Betreiber<br />

von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung<br />

des Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein<br />

nachvollziehbare Modellierung der deutschen<br />

Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan<br />

ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen<br />

über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan<br />

berücksichtigt wurden und aus welchen<br />

Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung<br />

mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen<br />

Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.<br />

Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand<br />

der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans<br />

enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert,<br />

sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.<br />

(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des<br />

Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und potenziellen<br />

Netznutzer an und veröffentlicht das Ergebnis.<br />

Personen und Unternehmen, die den Status<br />

potenzieller Netznutzer beanspruchen, müssen diesen<br />

Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist<br />

befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen<br />

sämtliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu<br />

nutzen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der<br />

Netzentwicklungsplan den Anforderungen nach Absatz<br />

1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht.<br />

Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit<br />

dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan<br />

in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde<br />

die Agentur für die Zusammenarbeit<br />

der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde<br />

kann innerhalb von drei Monaten<br />

nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses<br />

von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen<br />

des Netzentwicklungsplans verlangen, diese<br />

sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb<br />

von drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde<br />

kann bestimmen, welcher Betreiber<br />

von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer<br />

Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan verantwortlich<br />

ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine<br />

Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3 und<br />

4, ist der Netzentwicklungsplan für die Betreiber<br />

von Fernleitungsnetzen verbindlich.<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet,<br />

mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem<br />

Umfang zusammen zu arbeiten, der erforderlich ist,<br />

um eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne<br />

zu gewährleisten; sie sind insbesondere<br />

verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen<br />

für die Erstellung des Netzentwicklungsplanes erforderliche<br />

Informationen unverzüglich zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung<br />

nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des<br />

Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der<br />

von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden<br />

Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen<br />

treffen.<br />

(6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens<br />

nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

auf Änderungen des Szenariorahmens oder<br />

des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr<br />

beschränken. Ein vollständiges Verfahren muss<br />

mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.<br />

§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von<br />

Fernleitungsnetzen<br />

(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems<br />

in dem jeweiligen Netz gefährdet<br />

oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />

berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung<br />

oder Störung durch<br />

1. netzbezogene Maßnahmen und<br />

2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere<br />

den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche<br />

Regelungen über eine Abschaltung und<br />

den Einsatz von Speichern,<br />

zu beseitigen.<br />

(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch<br />

Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig<br />

beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />

im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15<br />

Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen,<br />

Gastransporte und Gasausspeisungen in<br />

ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und<br />

zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder<br />

diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen<br />

Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen<br />

sind die betroffenen Betreiber von anderen<br />

Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler<br />

soweit möglich vorab zu informieren.<br />

(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind<br />

Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit<br />

des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage<br />

der von den Betreibern von Übertragungsnetzen<br />

nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informa-<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 44

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