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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen,<br />
die über einen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck<br />
der Netzentlastung gestattet wird. Als unterbrechbare<br />
Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch<br />
Elektromobile. Die Steuerung muss für die in Satz 1 genannten<br />
Letztverbraucher und Lieferanten zumutbar sein<br />
und kann direkt durch den Netzbetreiber oder indirekt<br />
durch Dritte auf Geheiß des Netzbetreibers erfolgen;<br />
Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21 i Absatz<br />
1 Nummer 9.<br />
§ 14 b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen,<br />
Verordnungsermächtigung<br />
Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im<br />
vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen<br />
an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern,<br />
mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum<br />
Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes<br />
Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss<br />
die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen<br />
widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben<br />
sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen<br />
zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher<br />
allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei<br />
angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber<br />
von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare<br />
Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen<br />
nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung<br />
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die<br />
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren<br />
Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von<br />
Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben<br />
für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung<br />
Bestimmungen zu treffen<br />
1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die<br />
eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren<br />
und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung<br />
der Abschaltvereinbarung erforderlich macht,<br />
2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze,<br />
die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren<br />
und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung<br />
der Abschaltvereinbarung erforderlich<br />
macht und<br />
3. für die Bemessung des reduzierten Netzentgelts.<br />
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport<br />
durch ihr Netz unter Berücksichtigung der<br />
Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und<br />
mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze<br />
im nationalen und internationalen Verbund<br />
zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem<br />
in ihrem Netz und damit zu einer sicheren<br />
Energieversorgung beizutragen.<br />
43 <strong>PwC</strong><br />
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die<br />
Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren<br />
und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden<br />
Weise erfolgen kann, haben Betreiber<br />
von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-<br />
Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes,<br />
mit dem die eigenen Fernleitungsnetze<br />
oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen<br />
Informationen bereitzustellen. Betreiber<br />
von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern<br />
von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen<br />
einschließlich etwaiger Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig<br />
sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig<br />
betrieben, gewartet und ausgebaut werden<br />
können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben<br />
sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis<br />
gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich<br />
so zu den dort genannten Zwecken zu<br />
nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen<br />
ist.<br />
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft<br />
die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage<br />
nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen<br />
und insbesondere durch entsprechende<br />
Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze<br />
zur Versorgungssicherheit beizutragen.<br />
§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber<br />
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben jährlich<br />
einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan<br />
zu erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich<br />
vorzulegen, erstmals zum 1. April 2012.<br />
Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten<br />
Optimierung, Verstärkung und zum<br />
bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung<br />
der Versorgungssicherheit enthalten,<br />
die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für<br />
einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich<br />
sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan<br />
aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen<br />
in den nächsten drei Jahren durchgeführt<br />
werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung<br />
aller Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung<br />
des Netzentwicklungsplans legen die Betreiber<br />
von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen<br />
über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung,<br />
des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch<br />
mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen<br />
geplante Investitionsvorhaben in die regionale<br />
und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur<br />
sowie in Bezug auf Speicheranlagen und LNG-<br />
Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkung<br />
denkbarer Störungen der Versorgung (Szenariorahmen).<br />
Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt<br />
den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan<br />
nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr.