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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen,<br />

die über einen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck<br />

der Netzentlastung gestattet wird. Als unterbrechbare<br />

Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch<br />

Elektromobile. Die Steuerung muss für die in Satz 1 genannten<br />

Letztverbraucher und Lieferanten zumutbar sein<br />

und kann direkt durch den Netzbetreiber oder indirekt<br />

durch Dritte auf Geheiß des Netzbetreibers erfolgen;<br />

Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21 i Absatz<br />

1 Nummer 9.<br />

§ 14 b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen,<br />

Verordnungsermächtigung<br />

Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im<br />

vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen<br />

an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern,<br />

mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum<br />

Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes<br />

Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss<br />

die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen<br />

widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben<br />

sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen<br />

zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher<br />

allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei<br />

angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber<br />

von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare<br />

Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen<br />

nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die<br />

nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren<br />

Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von<br />

Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben<br />

für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung<br />

Bestimmungen zu treffen<br />

1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die<br />

eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren<br />

und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung<br />

der Abschaltvereinbarung erforderlich macht,<br />

2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze,<br />

die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren<br />

und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung<br />

der Abschaltvereinbarung erforderlich<br />

macht und<br />

3. für die Bemessung des reduzierten Netzentgelts.<br />

§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />

(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport<br />

durch ihr Netz unter Berücksichtigung der<br />

Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und<br />

mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze<br />

im nationalen und internationalen Verbund<br />

zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem<br />

in ihrem Netz und damit zu einer sicheren<br />

Energieversorgung beizutragen.<br />

43 <strong>PwC</strong><br />

(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die<br />

Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren<br />

und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden<br />

Weise erfolgen kann, haben Betreiber<br />

von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-<br />

Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes,<br />

mit dem die eigenen Fernleitungsnetze<br />

oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen<br />

Informationen bereitzustellen. Betreiber<br />

von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern<br />

von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen<br />

einschließlich etwaiger Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig<br />

sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig<br />

betrieben, gewartet und ausgebaut werden<br />

können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben<br />

sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis<br />

gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich<br />

so zu den dort genannten Zwecken zu<br />

nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft<br />

die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage<br />

nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen<br />

und insbesondere durch entsprechende<br />

Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze<br />

zur Versorgungssicherheit beizutragen.<br />

§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber<br />

(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben jährlich<br />

einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan<br />

zu erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich<br />

vorzulegen, erstmals zum 1. April 2012.<br />

Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten<br />

Optimierung, Verstärkung und zum<br />

bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung<br />

der Versorgungssicherheit enthalten,<br />

die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für<br />

einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich<br />

sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan<br />

aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen<br />

in den nächsten drei Jahren durchgeführt<br />

werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung<br />

aller Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung<br />

des Netzentwicklungsplans legen die Betreiber<br />

von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen<br />

über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung,<br />

des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch<br />

mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen<br />

geplante Investitionsvorhaben in die regionale<br />

und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur<br />

sowie in Bezug auf Speicheranlagen und LNG-<br />

Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkung<br />

denkbarer Störungen der Versorgung (Szenariorahmen).<br />

Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt<br />

den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan<br />

nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr.

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