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erforderlich, zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur<br />

unverzüglich vorzulegen, diese Verpflichtung<br />

besteht erstmals zum 31. März 2013.<br />

(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt<br />

worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen<br />

verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich<br />

sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der<br />

Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme<br />

der vorhandenen Möglichkeiten für<br />

einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. Sie haben<br />

gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes<br />

einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten<br />

des Brennstoffwechsels. Soweit ein Brennstoffwechsel<br />

nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur<br />

zu begründen und kurzfristig darzulegen,<br />

mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen<br />

der Kapazitätsbedarf befriedigt<br />

werden kann.<br />

(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach<br />

§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen:<br />

1. zur Konkretisierung der Verpflichteten,<br />

2. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks,<br />

3. zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen<br />

Anpassung an neuere Erkenntnisse,<br />

4. ,zur Begründung und Nachweisführung sowie<br />

5. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten,<br />

die auch nach pauschalierten Maßgaben<br />

erfolgen kann.<br />

§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben<br />

entsprechend, soweit sie für die Sicherheit<br />

und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in<br />

ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Abs. 7 ist mit<br />

der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von<br />

Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der<br />

Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu<br />

erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.<br />

(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben auf<br />

Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von<br />

zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand<br />

und die Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen<br />

vorzulegen. Der Bericht zur Netzausbauplanung<br />

hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,<br />

zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes und<br />

den geplanten Beginn und das geplante Ende der<br />

Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde<br />

ist ihr innerhalb von zwei Monaten<br />

ein Bericht entsprechend den Sätzen 1 und 2 auch<br />

über bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes<br />

vorzulegen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

einschließlich vertikal integrierter Energiever-<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

sorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz<br />

weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder<br />

mittelbar angeschlossen sind, sind von den Verpflichtungen<br />

der Sätze 1 bis 3 ausgenommen. Die<br />

Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach<br />

§ 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen<br />

treffen.<br />

(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer<br />

Nennspannung von 110 Kilovolt haben jährlich den<br />

Netzzugstand ihres Netzes und die Auswirkungen<br />

des zu erwartenden Ausbaus von Einspeiseanlagen<br />

insbesondere zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren<br />

Energien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen<br />

und der zuständigen Regulierungsbehörde<br />

zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht wird nach den<br />

Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde im<br />

Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Format<br />

festlegen kann. Kommt die Regulierungsbehörde zu<br />

dem Ergebnis, dass in dem Netz wesentlicher Bedarf<br />

zum Ausbau des Netzes in den nächsten zehn Jahren<br />

zu erwarten ist, haben die Netzbetreiber Netzentwicklungspläne<br />

zu erstellen und der Regulierungsbehörde<br />

innerhalb einer von ihr zu bestimmenden<br />

Frist vorzulegen. Die Anforderungen von §§ 12a bis<br />

12d sowie § 12f gelten entsprechend.<br />

(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind<br />

verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen<br />

oder Maßnahmen eines nach Absatz<br />

1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen,<br />

in dessen Netz sie unmittelbar<br />

oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach<br />

dessen Vorgaben und den dadurch begründeten<br />

Vorgaben eines vorgelagerten Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

durch eigene Maßnahmen zu<br />

unter-stützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen<br />

und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen<br />

mit geringstmöglichen Eingriffen in<br />

die Versorgung zu vermeiden; dabei gelten die §§ 12<br />

und 13 entsprechend.<br />

(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben<br />

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten<br />

von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen<br />

und dezentralen Erzeugungsanlagen<br />

zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung<br />

des Bundesrates allgemeine Grundsätze für<br />

die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange<br />

bei Planungen festzulegen.<br />

§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />

in Niederspannung<br />

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen<br />

Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der<br />

Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge<br />

abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen,<br />

wenn ihnen im Gegenzug die Steuerung von<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 42

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