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erforderlich, zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur<br />
unverzüglich vorzulegen, diese Verpflichtung<br />
besteht erstmals zum 31. März 2013.<br />
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt<br />
worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen<br />
verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich<br />
sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der<br />
Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme<br />
der vorhandenen Möglichkeiten für<br />
einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. Sie haben<br />
gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes<br />
einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten<br />
des Brennstoffwechsels. Soweit ein Brennstoffwechsel<br />
nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur<br />
zu begründen und kurzfristig darzulegen,<br />
mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen<br />
der Kapazitätsbedarf befriedigt<br />
werden kann.<br />
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach<br />
§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen:<br />
1. zur Konkretisierung der Verpflichteten,<br />
2. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks,<br />
3. zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen<br />
Anpassung an neuere Erkenntnisse,<br />
4. ,zur Begründung und Nachweisführung sowie<br />
5. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten,<br />
die auch nach pauschalierten Maßgaben<br />
erfolgen kann.<br />
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
(1) Die §§ 12 und 13 gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben<br />
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit<br />
und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in<br />
ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Abs. 7 ist mit<br />
der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von<br />
Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der<br />
Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu<br />
erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.<br />
(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben auf<br />
Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von<br />
zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand<br />
und die Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen<br />
vorzulegen. Der Bericht zur Netzausbauplanung<br />
hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,<br />
zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes und<br />
den geplanten Beginn und das geplante Ende der<br />
Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde<br />
ist ihr innerhalb von zwei Monaten<br />
ein Bericht entsprechend den Sätzen 1 und 2 auch<br />
über bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes<br />
vorzulegen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
einschließlich vertikal integrierter Energiever-<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
sorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz<br />
weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder<br />
mittelbar angeschlossen sind, sind von den Verpflichtungen<br />
der Sätze 1 bis 3 ausgenommen. Die<br />
Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach<br />
§ 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen<br />
treffen.<br />
(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer<br />
Nennspannung von 110 Kilovolt haben jährlich den<br />
Netzzugstand ihres Netzes und die Auswirkungen<br />
des zu erwartenden Ausbaus von Einspeiseanlagen<br />
insbesondere zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren<br />
Energien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen<br />
und der zuständigen Regulierungsbehörde<br />
zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht wird nach den<br />
Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde im<br />
Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Format<br />
festlegen kann. Kommt die Regulierungsbehörde zu<br />
dem Ergebnis, dass in dem Netz wesentlicher Bedarf<br />
zum Ausbau des Netzes in den nächsten zehn Jahren<br />
zu erwarten ist, haben die Netzbetreiber Netzentwicklungspläne<br />
zu erstellen und der Regulierungsbehörde<br />
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden<br />
Frist vorzulegen. Die Anforderungen von §§ 12a bis<br />
12d sowie § 12f gelten entsprechend.<br />
(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind<br />
verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen<br />
oder Maßnahmen eines nach Absatz<br />
1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen,<br />
in dessen Netz sie unmittelbar<br />
oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach<br />
dessen Vorgaben und den dadurch begründeten<br />
Vorgaben eines vorgelagerten Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
durch eigene Maßnahmen zu<br />
unter-stützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen<br />
und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen<br />
mit geringstmöglichen Eingriffen in<br />
die Versorgung zu vermeiden; dabei gelten die §§ 12<br />
und 13 entsprechend.<br />
(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben<br />
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten<br />
von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen<br />
und dezentralen Erzeugungsanlagen<br />
zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird<br />
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung<br />
des Bundesrates allgemeine Grundsätze für<br />
die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange<br />
bei Planungen festzulegen.<br />
§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />
in Niederspannung<br />
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen<br />
Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der<br />
Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge<br />
abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen,<br />
wenn ihnen im Gegenzug die Steuerung von<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 42