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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen,<br />
Verordnungsermächtigung<br />
(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die<br />
Regulierungsbehörde alle zwei Jahre diejenigen Anlagen<br />
oder Teile von Anlagen des Übertragungsnetzes,<br />
deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen<br />
in mindestens zwei Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union haben kann (europäisch kritische<br />
Anlage). Die Bestimmung erfolgt durch Festlegung<br />
nach dem Verfahren des § 29. Zur Vorbereitung<br />
der Festlegung haben die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
der Regulierungsbehörde einen Bericht<br />
vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren<br />
Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen<br />
in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben kann,<br />
vorgeschlagen werden und dies begründet wird. Der<br />
Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam<br />
erstellt und vorgelegt werden.<br />
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum<br />
Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen<br />
Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte<br />
zu bestimmen und der Regulierungsbehörde<br />
nachzuweisen.<br />
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />
Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung<br />
und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen<br />
und Sicherheitsbeauftragten nach<br />
Absatz 2 zu regeln.<br />
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen<br />
Informationen, der Bericht der Betreiber<br />
nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne<br />
nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten<br />
Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des<br />
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.<br />
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von<br />
Übertragungsnetzen; Verordnungsermächtigungen<br />
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />
in der jeweiligen Regelzone<br />
gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von<br />
Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die<br />
Gefährdung oder Störung durch<br />
37 <strong>PwC</strong><br />
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere<br />
durch Netzschaltungen, und<br />
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere<br />
den Einsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte<br />
abschaltbare und zuschaltbare Lasten,<br />
Information über Engpässe und Management<br />
von Engpässen sowie Mobilisierung zusätzlicher<br />
Reserven<br />
zu beseitigen.<br />
(1a) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz<br />
1 Nummer 2 sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung<br />
von elektrischer Energie und von Anlagen<br />
zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen)<br />
mit einer Nennleistung ab 10 1 Megawatt<br />
verpflichtet, auf Anforderung durch die Betreiber<br />
von Übertragungsnetzen und erforderlichenfalls<br />
in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen<br />
Netzes, in das die Erzeugungsanlage eingebunden<br />
ist, gegen angemessene Vergütung die Wirkleistungs-<br />
oder Blindleistungseinspeisung anzupassen.<br />
Eine Anpassung umfasst auch die Anforderung einer<br />
Einspeisung aus Erzeugungsanlagen, die derzeit<br />
nicht einspeisen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit<br />
gemacht werden müssen oder die zur<br />
Erfüllung der Anforderung eine geplante Revision<br />
verschieben müssen. Die Regulierungsbehörde wird<br />
ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen<br />
zur Konkretisierung des Adressatenkreises nach<br />
Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen,<br />
die gegenüber den Betreibern betroffener Erzeugungsanlagen<br />
aufzustellen sind, zu Methodik<br />
und Datenformat der Anforderung durch den Betreiber<br />
von Übertragungsnetzen sowie zu Kriterien<br />
für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.<br />
(1b) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den<br />
Betreiber einer Anlage im Sinne von Absatz 1a Satz<br />
1 und Satz 2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen<br />
Stilllegung im erforderlichen Zeitraum<br />
nicht anfahrbereit wäre, nach Absatz 1a dazu auf,<br />
die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen<br />
der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wieder<br />
herzustellen, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung<br />
oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft<br />
notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen)<br />
neben den notwendigen Auslagen<br />
für konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen)<br />
als angemessene Vergütung geltend<br />
machen. Nimmt der Betreiber der Anlage den Betreiber<br />
des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen<br />
in Anspruch, so darf die<br />
Anlage für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich<br />
nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen<br />
betrieben werden. Wird die Anlage<br />
nach Ablauf der Fünf- Jahres-Frist wieder eigenständig<br />
eingesetzt, so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen<br />
zu erstatten. 2<br />
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch<br />
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig<br />
beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
im Rahmen der Zusammenarbeit nach<br />
§ 12 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche<br />
Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen<br />
in ihren Regelzonen den Erfordernissen ei-<br />
1 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />
Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)<br />
2 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />
Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)