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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen,<br />

Verordnungsermächtigung<br />

(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die<br />

Regulierungsbehörde alle zwei Jahre diejenigen Anlagen<br />

oder Teile von Anlagen des Übertragungsnetzes,<br />

deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen<br />

in mindestens zwei Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union haben kann (europäisch kritische<br />

Anlage). Die Bestimmung erfolgt durch Festlegung<br />

nach dem Verfahren des § 29. Zur Vorbereitung<br />

der Festlegung haben die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

der Regulierungsbehörde einen Bericht<br />

vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren<br />

Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen<br />

in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben kann,<br />

vorgeschlagen werden und dies begründet wird. Der<br />

Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam<br />

erstellt und vorgelegt werden.<br />

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum<br />

Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen<br />

Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte<br />

zu bestimmen und der Regulierungsbehörde<br />

nachzuweisen.<br />

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung<br />

und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen<br />

und Sicherheitsbeauftragten nach<br />

Absatz 2 zu regeln.<br />

(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen<br />

Informationen, der Bericht der Betreiber<br />

nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne<br />

nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten<br />

Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des<br />

Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.<br />

§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von<br />

Übertragungsnetzen; Verordnungsermächtigungen<br />

(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />

in der jeweiligen Regelzone<br />

gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von<br />

Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die<br />

Gefährdung oder Störung durch<br />

37 <strong>PwC</strong><br />

1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere<br />

durch Netzschaltungen, und<br />

2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere<br />

den Einsatz von Regelenergie, vertraglich vereinbarte<br />

abschaltbare und zuschaltbare Lasten,<br />

Information über Engpässe und Management<br />

von Engpässen sowie Mobilisierung zusätzlicher<br />

Reserven<br />

zu beseitigen.<br />

(1a) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz<br />

1 Nummer 2 sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung<br />

von elektrischer Energie und von Anlagen<br />

zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen)<br />

mit einer Nennleistung ab 10 1 Megawatt<br />

verpflichtet, auf Anforderung durch die Betreiber<br />

von Übertragungsnetzen und erforderlichenfalls<br />

in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen<br />

Netzes, in das die Erzeugungsanlage eingebunden<br />

ist, gegen angemessene Vergütung die Wirkleistungs-<br />

oder Blindleistungseinspeisung anzupassen.<br />

Eine Anpassung umfasst auch die Anforderung einer<br />

Einspeisung aus Erzeugungsanlagen, die derzeit<br />

nicht einspeisen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit<br />

gemacht werden müssen oder die zur<br />

Erfüllung der Anforderung eine geplante Revision<br />

verschieben müssen. Die Regulierungsbehörde wird<br />

ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen<br />

zur Konkretisierung des Adressatenkreises nach<br />

Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen,<br />

die gegenüber den Betreibern betroffener Erzeugungsanlagen<br />

aufzustellen sind, zu Methodik<br />

und Datenformat der Anforderung durch den Betreiber<br />

von Übertragungsnetzen sowie zu Kriterien<br />

für die Bestimmung der angemessenen Vergütung.<br />

(1b) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den<br />

Betreiber einer Anlage im Sinne von Absatz 1a Satz<br />

1 und Satz 2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen<br />

Stilllegung im erforderlichen Zeitraum<br />

nicht anfahrbereit wäre, nach Absatz 1a dazu auf,<br />

die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen<br />

der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wieder<br />

herzustellen, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung<br />

oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft<br />

notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen)<br />

neben den notwendigen Auslagen<br />

für konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen)<br />

als angemessene Vergütung geltend<br />

machen. Nimmt der Betreiber der Anlage den Betreiber<br />

des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen<br />

in Anspruch, so darf die<br />

Anlage für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich<br />

nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen<br />

betrieben werden. Wird die Anlage<br />

nach Ablauf der Fünf- Jahres-Frist wieder eigenständig<br />

eingesetzt, so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen<br />

zu erstatten. 2<br />

(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch<br />

Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig<br />

beseitigen, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

im Rahmen der Zusammenarbeit nach<br />

§ 12 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche<br />

Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen<br />

in ihren Regelzonen den Erfordernissen ei-<br />

1 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />

Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)<br />

2 Gemäß Artikel 2 des vom Bundestag beschlossenen<br />

Gesetzes befristete Regelung (bis zum 31.12.2017)

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