PDF Download - PwC Blogs
PDF Download - PwC Blogs
PDF Download - PwC Blogs
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
35 <strong>PwC</strong><br />
schaftlichkeit<br />
4. den Stand der Umsetzung des vorhergehenden<br />
Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen,<br />
die dafür maßgeblichen Gründe<br />
der Verzögerungen,<br />
5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie.<br />
Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei<br />
der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete<br />
und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare<br />
Modellierung des deutschen Übertragungsnetzes.<br />
Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt<br />
den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan<br />
nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr.<br />
714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.<br />
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen,<br />
die nach den Szenarien des Szenariorahmens<br />
erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz<br />
1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist dem Erfordernis<br />
eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer<br />
Weise Rechnung zu tragen.<br />
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen<br />
den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor<br />
Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten<br />
und geben der Öffentlichkeit, einschließlich<br />
tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer,<br />
den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den<br />
Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden<br />
der Länder Gelegenheit zur Äußerung.<br />
Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans<br />
und alle weiteren erforderlichen Informationen<br />
im Internet zur Verfügung. Die Betreiber<br />
von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet,<br />
mit den Betreibern von Übertragungsnetzen in<br />
dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich<br />
ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />
zu gewährleisten; sie sind insbesondere<br />
verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen<br />
für die Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />
notwendige Informationen auf Anforderung<br />
unverzüglich zur Verfügung zu stellen.<br />
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende<br />
Erklärung beizufügen über die Art und Weise,<br />
wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz<br />
2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan<br />
berücksichtigt wurden und aus<br />
welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach<br />
Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden<br />
anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt<br />
wurde.<br />
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den<br />
Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde<br />
unverzüglich vor.<br />
§ 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans<br />
durch die Regulierungsbehörde<br />
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung<br />
des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen<br />
gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann<br />
Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans<br />
durch die Übertragungsnetzbetreiber verlangen.<br />
Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen<br />
der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre<br />
Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung.<br />
Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan<br />
mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan<br />
in Einklang steht, konsultiert die<br />
Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit<br />
der Energieregulierungsbehörden.<br />
(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e<br />
erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während<br />
des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />
nach § 12b und des Offshore-<br />
Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht,<br />
der den Anforderungen des § 14g des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen<br />
muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht<br />
den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore<br />
nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche<br />
oder andere als im Umweltbericht zum Offshore-<br />
Netzplan nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche<br />
Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber<br />
von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde<br />
die hierzu erforderlichen Informationen<br />
zur Verfügung.<br />
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt<br />
die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden,<br />
deren Aufgabenbereich berührt wird, und die<br />
Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen<br />
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />
soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften<br />
nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung<br />
ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans<br />
und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht.<br />
Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung<br />
sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans<br />
sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz<br />
der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber<br />
hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen.<br />
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum<br />
Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht<br />
bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung<br />
äußern.<br />
(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den jährlichen<br />
Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des<br />
Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen.<br />
Die Bestätigung ist nicht selbständig<br />
durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde<br />
kann bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
für die Durchführung einer im Netz-