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<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

35 <strong>PwC</strong><br />

schaftlichkeit<br />

4. den Stand der Umsetzung des vorhergehenden<br />

Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen,<br />

die dafür maßgeblichen Gründe<br />

der Verzögerungen,<br />

5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie.<br />

Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei<br />

der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete<br />

und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare<br />

Modellierung des deutschen Übertragungsnetzes.<br />

Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt<br />

den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan<br />

nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr.<br />

714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.<br />

(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen,<br />

die nach den Szenarien des Szenariorahmens<br />

erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz<br />

1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist dem Erfordernis<br />

eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer<br />

Weise Rechnung zu tragen.<br />

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen<br />

den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor<br />

Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten<br />

und geben der Öffentlichkeit, einschließlich<br />

tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer,<br />

den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den<br />

Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden<br />

der Länder Gelegenheit zur Äußerung.<br />

Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans<br />

und alle weiteren erforderlichen Informationen<br />

im Internet zur Verfügung. Die Betreiber<br />

von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet,<br />

mit den Betreibern von Übertragungsnetzen in<br />

dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich<br />

ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />

zu gewährleisten; sie sind insbesondere<br />

verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen<br />

für die Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />

notwendige Informationen auf Anforderung<br />

unverzüglich zur Verfügung zu stellen.<br />

(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende<br />

Erklärung beizufügen über die Art und Weise,<br />

wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz<br />

2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan<br />

berücksichtigt wurden und aus<br />

welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach<br />

Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden<br />

anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt<br />

wurde.<br />

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den<br />

Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde<br />

unverzüglich vor.<br />

§ 12c Bestätigung des Netzentwicklungsplans<br />

durch die Regulierungsbehörde<br />

(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung<br />

des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen<br />

gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann<br />

Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans<br />

durch die Übertragungsnetzbetreiber verlangen.<br />

Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen<br />

der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre<br />

Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung.<br />

Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan<br />

mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan<br />

in Einklang steht, konsultiert die<br />

Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit<br />

der Energieregulierungsbehörden.<br />

(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e<br />

erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während<br />

des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />

nach § 12b und des Offshore-<br />

Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht,<br />

der den Anforderungen des § 14g des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen<br />

muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht<br />

den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore<br />

nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche<br />

oder andere als im Umweltbericht zum Offshore-<br />

Netzplan nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche<br />

Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber<br />

von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde<br />

die hierzu erforderlichen Informationen<br />

zur Verfügung.<br />

(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt<br />

die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden,<br />

deren Aufgabenbereich berührt wird, und die<br />

Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen<br />

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften<br />

nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung<br />

ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans<br />

und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht.<br />

Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung<br />

sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans<br />

sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz<br />

der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber<br />

hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen.<br />

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum<br />

Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht<br />

bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung<br />

äußern.<br />

(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den jährlichen<br />

Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des<br />

Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen.<br />

Die Bestätigung ist nicht selbständig<br />

durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde<br />

kann bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

für die Durchführung einer im Netz-

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