04.08.2013 Aufrufe

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene<br />

Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des<br />

Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen<br />

und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung<br />

zu treffen. Soweit Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

und dem Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.<br />

(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von<br />

Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber von Gasversorgungsnetzen,<br />

industrielle und gewerbliche Letztverbraucher<br />

und Lieferanten von Elektrizität sind<br />

verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen<br />

sowie vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

auf Verlangen unverzüglich die Informationen<br />

einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

bereitzustellen, die notwendig<br />

sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig<br />

betrieben, gewartet und ausgebaut werden<br />

können. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie<br />

vorgelagerte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

haben jeweils sicherzustellen, ihnen nach<br />

Satz 1 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

ausschließlich so zu den dort<br />

genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte<br />

Offenbarung ausgeschlossen ist. Die übermittelten<br />

Informationen sollen die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

insbesondere in die Lage versetzen, einen<br />

Bericht zu erstellen, der die Leistungsbilanz für<br />

Ihren Verantwortungsbereich als Prognose und Statistik<br />

enthält. Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt,<br />

nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen<br />

zur Konkretisierung des Kreises nach Satz1 Verpflichteten,<br />

zum Inhalt und zur Methodik, zu Details<br />

der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung<br />

an den Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

oder den vorgelagerten Betreiber von Verteilernetzen.<br />

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben den<br />

Bericht über die Leistungsbilanz nach Absatz 4 Satz<br />

2 jeweils am 30. September eines Jahres an die Stelle<br />

zu übermitteln, die das Monitoring gemäß § 51<br />

durchführt.<br />

§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung<br />

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten<br />

jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der<br />

Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans<br />

nach § 12b und des Offshore-<br />

Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen<br />

umfasst mindestens drei Entwicklungspfade<br />

(Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die<br />

Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im<br />

Rahmen der mittel- und langfristigen energiepoliti-<br />

<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />

schen Ziele der Bundesregierung abdecken. Eines<br />

der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung<br />

für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für<br />

den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

angemessene Annahmen für die jeweiligen<br />

Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch<br />

von Strom sowie dessen Austausch mit anderen<br />

Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante<br />

Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.<br />

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der<br />

Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens<br />

vor. Die Regulierungsbehörde macht den<br />

Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite<br />

öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich<br />

tatsächlicher und potenzieller Netznutzer,<br />

den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den<br />

Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.<br />

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen<br />

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung.<br />

§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />

durch die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der<br />

Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig<br />

aber erst zum 3. Juni 2012, auf der Grundlage<br />

des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen<br />

Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der<br />

gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss<br />

alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten<br />

Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des<br />

Netzes enthalten, die in den nächsten zehn Jahren<br />

für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich<br />

sind. Der Netzentwicklungsplan enthält<br />

darüber hinaus folgende Angaben:<br />

1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten<br />

drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans<br />

durch die Regulierungsbehörde<br />

für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb<br />

erforderlich sind,<br />

2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen<br />

sowie<br />

3.<br />

a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte<br />

für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen<br />

über große Entfernungen sowie<br />

b) den Einsatz von Hochtemparaturleiterseilen<br />

als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer<br />

technischen Durchführbarkeit und Wirt-<br />

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!