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entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene<br />
Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des<br />
Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen<br />
und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung<br />
zu treffen. Soweit Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
und dem Kraft-Wärme-<br />
Kopplungsgesetz betroffen sind, ergeht die Rechtsverordnung<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.<br />
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von<br />
Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber von Gasversorgungsnetzen,<br />
industrielle und gewerbliche Letztverbraucher<br />
und Lieferanten von Elektrizität sind<br />
verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen<br />
sowie vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
auf Verlangen unverzüglich die Informationen<br />
einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />
bereitzustellen, die notwendig<br />
sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig<br />
betrieben, gewartet und ausgebaut werden<br />
können. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie<br />
vorgelagerte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
haben jeweils sicherzustellen, ihnen nach<br />
Satz 1 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
ausschließlich so zu den dort<br />
genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte<br />
Offenbarung ausgeschlossen ist. Die übermittelten<br />
Informationen sollen die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
insbesondere in die Lage versetzen, einen<br />
Bericht zu erstellen, der die Leistungsbilanz für<br />
Ihren Verantwortungsbereich als Prognose und Statistik<br />
enthält. Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt,<br />
nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen<br />
zur Konkretisierung des Kreises nach Satz1 Verpflichteten,<br />
zum Inhalt und zur Methodik, zu Details<br />
der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung<br />
an den Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
oder den vorgelagerten Betreiber von Verteilernetzen.<br />
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben den<br />
Bericht über die Leistungsbilanz nach Absatz 4 Satz<br />
2 jeweils am 30. September eines Jahres an die Stelle<br />
zu übermitteln, die das Monitoring gemäß § 51<br />
durchführt.<br />
§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung<br />
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten<br />
jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der<br />
Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans<br />
nach § 12b und des Offshore-<br />
Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen<br />
umfasst mindestens drei Entwicklungspfade<br />
(Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre die<br />
Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im<br />
Rahmen der mittel- und langfristigen energiepoliti-<br />
<strong>PwC</strong>-Arbeitspapier Dezember 2012<br />
schen Ziele der Bundesregierung abdecken. Eines<br />
der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung<br />
für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für<br />
den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
angemessene Annahmen für die jeweiligen<br />
Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch<br />
von Strom sowie dessen Austausch mit anderen<br />
Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante<br />
Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.<br />
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der<br />
Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens<br />
vor. Die Regulierungsbehörde macht den<br />
Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite<br />
öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich<br />
tatsächlicher und potenzieller Netznutzer,<br />
den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den<br />
Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.<br />
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen<br />
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung.<br />
§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />
durch die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der<br />
Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig<br />
aber erst zum 3. Juni 2012, auf der Grundlage<br />
des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen<br />
Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der<br />
gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss<br />
alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten<br />
Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des<br />
Netzes enthalten, die in den nächsten zehn Jahren<br />
für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich<br />
sind. Der Netzentwicklungsplan enthält<br />
darüber hinaus folgende Angaben:<br />
1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten<br />
drei Jahren ab Feststellung des Netzentwicklungsplans<br />
durch die Regulierungsbehörde<br />
für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb<br />
erforderlich sind,<br />
2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen<br />
sowie<br />
3.<br />
a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte<br />
für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen<br />
über große Entfernungen sowie<br />
b) den Einsatz von Hochtemparaturleiterseilen<br />
als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer<br />
technischen Durchführbarkeit und Wirt-<br />
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung 34