04.08.2013 Aufrufe

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -29- Drucksache 17/11705<br />

dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers. Zudem<br />

wird der Eigenanteils des Übertragungsnetzbetreibers<br />

auf auszugleichende Kosten im Kalenderjahr<br />

bis 1 Milliarde erweitert. Danach beträgt der maximale<br />

Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers im<br />

Kalenderjahr 110 Millionen Euro.<br />

Die Einfügung des neuen Satzes 3 dient der Differenzierung<br />

zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit.<br />

Soweit der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber<br />

oder ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen<br />

einen Entschädigungsfall nach § 17e fahrlässig<br />

herbeigeführt hat, ohne dabei grob fahrlässig oder<br />

vorsätzlich zu handeln, soll die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers<br />

für dieses Schadensereignis auf<br />

17,5 Millionen Euro begrenzt sein. Dabei ist davon<br />

auszugehen, dass mehrfache Verschiebungen des<br />

Fertigstellungstermins derselben Anbindungsleitung<br />

als eine Verzögerung und damit ein Schadensereignis<br />

im Sinne von § 17e Absatz 2 zu betrachten sind.<br />

Durch den reduzierten Selbstbehalt bei einfacher<br />

Fahrlässigkeit wird sichergestellt, dass einerseits Anreize<br />

zur Schadensvermeidung und Schadensminderung<br />

für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber<br />

bestehen und andererseits die Haftungsrisiken<br />

bei einer einzelnen Anbindungsleitung besser<br />

kalkulierbar sind.<br />

Durch die Ergänzung in Satz 4 wird die Verschuldensvermutung<br />

auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

Dies entspricht im Wesentlichen auch der Regelung<br />

aus § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Niederspannungsanschlussverordnung.<br />

Es obliegt somit dem anbindungsverpflichteten<br />

Übertragungsnetzbetreiber nachzuweisen,<br />

dass er oder sein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe<br />

ein Schadensereignis nicht verschuldet oder<br />

nur fahrlässig herbeigeführt hat.<br />

Zu Absatz 3<br />

Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />

soll alle möglichen und zumutbaren Schadensvermeidungs-<br />

und Schadensminderungsmaßnahmen<br />

umsetzen, soweit diese volkswirtschaftlich sinnvoll<br />

sind und dem Ziel dienen, die im Rahmen des Belastungsausgleichs<br />

nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden<br />

Kosten zu minimieren. Der Übertragungsnetzbetreiber<br />

hat der Bundesnetzagentur unmittelbar nach<br />

Schadenseintritt sämtliche geplanten Maßnahmen<br />

vorzulegen und die Bundesnetzagentur regelmäßig<br />

über Änderungen am Schadensminderungskonzept zu<br />

unterrichten. Das Schadensminderungskonzept soll<br />

alle geplanten Maßnahmen enthalten, die geeignet und<br />

volkswirtschaftlich sinnvoll sind, um einen eingetretenen<br />

Schaden zügig und vollständig zu beseitigen.<br />

Bei Bedarf kann die Bundesnetzagentur Änderungen<br />

des Schadensminderungskonzepts verlangen, um eine<br />

zügige, vollständige und volkswirtschaftlich sinnvolle<br />

Schadensbeseitigung sicherzustellen. Anpassungen<br />

des Schadensminderungskonzeptes sind auch noch<br />

während der Umsetzung möglich. Bei der Beurteilung,<br />

ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />

alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen<br />

veranlasst hat, kann<br />

insbesondere berücksichtigt werden, ob der anbindungsverpflichtete<br />

Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen<br />

umgesetzt hat, die die Bundesnetzagentur für<br />

möglich und zumutbar erachtet hat und deren Aufnahme<br />

sie im Schadensminderungskonzept verlangt<br />

hat. Soweit die im Rahmen des Belastungsausgleichs<br />

auszugleichenden Kosten durch die Nichtumsetzung<br />

von möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die die<br />

Bundesnetzagentur zur Schadensminderung oder -<br />

beseitigung nach Satz 3 verlangt hat, erhöht werden,<br />

sollte der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />

regelmäßig in diesem Umfang keinen Ersatz<br />

über den Belastungsausgleich verlangen können.<br />

Zu Absatz 4<br />

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur<br />

Anpassung des Absatzes 1.<br />

Zu Absatz 5<br />

Mit der Ergänzung wird festgelegt, dass die Entschädigungsumlage<br />

ab dem 1. Januar 2013 zu erheben ist.<br />

Zu Absatz 7<br />

Durch die Änderung werden die Übertragungsnetzbetreiber<br />

verpflichtet, die Offshore-Umlage spätestens<br />

zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu<br />

veröffentlichen. Damit wird gewährleistet, dass die<br />

Lieferanten die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher<br />

rechtzeitig über mögliche Preisänderungen<br />

informieren können.<br />

Zu § 17g<br />

Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, dass die<br />

anteilige Kürzung der Schadensersatzansprüche je<br />

Schadensereignis und keine Gesamtbetrachtung mehrerer<br />

Schadensereignisse zu erfolgen hat.<br />

Zu Nummer 17 – neu – (§ 21c Absatz 5 – neu)<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

§ 21c Absatz 5 kann einen stufenweisen Übergang zu<br />

intelligenten Messsystemen im Strombereich erreichen.<br />

Eine Rechtsverordnung kann vorsehen, dass<br />

Messeinrichtungen per se auch das Potenzial haben<br />

müssen, in ein Messsystems integriert zu werden.<br />

Ähnliches ist gesetzlicherseits als Vorgabe für Messeinrichtungen<br />

für Gas in § 21f enthalten. Für eine<br />

sichere Einbindung einer Messeinrichtung in ein<br />

Messsystem sind eine Vielzahl von technischen Realisierungen<br />

möglich; die Gewähr könnte bei einem<br />

digitalen Stromzähler beispielsweise eine besondere<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!