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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -29- Drucksache 17/11705<br />
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers. Zudem<br />
wird der Eigenanteils des Übertragungsnetzbetreibers<br />
auf auszugleichende Kosten im Kalenderjahr<br />
bis 1 Milliarde erweitert. Danach beträgt der maximale<br />
Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers im<br />
Kalenderjahr 110 Millionen Euro.<br />
Die Einfügung des neuen Satzes 3 dient der Differenzierung<br />
zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit.<br />
Soweit der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber<br />
oder ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen<br />
einen Entschädigungsfall nach § 17e fahrlässig<br />
herbeigeführt hat, ohne dabei grob fahrlässig oder<br />
vorsätzlich zu handeln, soll die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers<br />
für dieses Schadensereignis auf<br />
17,5 Millionen Euro begrenzt sein. Dabei ist davon<br />
auszugehen, dass mehrfache Verschiebungen des<br />
Fertigstellungstermins derselben Anbindungsleitung<br />
als eine Verzögerung und damit ein Schadensereignis<br />
im Sinne von § 17e Absatz 2 zu betrachten sind.<br />
Durch den reduzierten Selbstbehalt bei einfacher<br />
Fahrlässigkeit wird sichergestellt, dass einerseits Anreize<br />
zur Schadensvermeidung und Schadensminderung<br />
für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber<br />
bestehen und andererseits die Haftungsrisiken<br />
bei einer einzelnen Anbindungsleitung besser<br />
kalkulierbar sind.<br />
Durch die Ergänzung in Satz 4 wird die Verschuldensvermutung<br />
auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
Dies entspricht im Wesentlichen auch der Regelung<br />
aus § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Niederspannungsanschlussverordnung.<br />
Es obliegt somit dem anbindungsverpflichteten<br />
Übertragungsnetzbetreiber nachzuweisen,<br />
dass er oder sein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe<br />
ein Schadensereignis nicht verschuldet oder<br />
nur fahrlässig herbeigeführt hat.<br />
Zu Absatz 3<br />
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />
soll alle möglichen und zumutbaren Schadensvermeidungs-<br />
und Schadensminderungsmaßnahmen<br />
umsetzen, soweit diese volkswirtschaftlich sinnvoll<br />
sind und dem Ziel dienen, die im Rahmen des Belastungsausgleichs<br />
nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden<br />
Kosten zu minimieren. Der Übertragungsnetzbetreiber<br />
hat der Bundesnetzagentur unmittelbar nach<br />
Schadenseintritt sämtliche geplanten Maßnahmen<br />
vorzulegen und die Bundesnetzagentur regelmäßig<br />
über Änderungen am Schadensminderungskonzept zu<br />
unterrichten. Das Schadensminderungskonzept soll<br />
alle geplanten Maßnahmen enthalten, die geeignet und<br />
volkswirtschaftlich sinnvoll sind, um einen eingetretenen<br />
Schaden zügig und vollständig zu beseitigen.<br />
Bei Bedarf kann die Bundesnetzagentur Änderungen<br />
des Schadensminderungskonzepts verlangen, um eine<br />
zügige, vollständige und volkswirtschaftlich sinnvolle<br />
Schadensbeseitigung sicherzustellen. Anpassungen<br />
des Schadensminderungskonzeptes sind auch noch<br />
während der Umsetzung möglich. Bei der Beurteilung,<br />
ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />
alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen<br />
veranlasst hat, kann<br />
insbesondere berücksichtigt werden, ob der anbindungsverpflichtete<br />
Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen<br />
umgesetzt hat, die die Bundesnetzagentur für<br />
möglich und zumutbar erachtet hat und deren Aufnahme<br />
sie im Schadensminderungskonzept verlangt<br />
hat. Soweit die im Rahmen des Belastungsausgleichs<br />
auszugleichenden Kosten durch die Nichtumsetzung<br />
von möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die die<br />
Bundesnetzagentur zur Schadensminderung oder -<br />
beseitigung nach Satz 3 verlangt hat, erhöht werden,<br />
sollte der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />
regelmäßig in diesem Umfang keinen Ersatz<br />
über den Belastungsausgleich verlangen können.<br />
Zu Absatz 4<br />
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur<br />
Anpassung des Absatzes 1.<br />
Zu Absatz 5<br />
Mit der Ergänzung wird festgelegt, dass die Entschädigungsumlage<br />
ab dem 1. Januar 2013 zu erheben ist.<br />
Zu Absatz 7<br />
Durch die Änderung werden die Übertragungsnetzbetreiber<br />
verpflichtet, die Offshore-Umlage spätestens<br />
zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu<br />
veröffentlichen. Damit wird gewährleistet, dass die<br />
Lieferanten die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher<br />
rechtzeitig über mögliche Preisänderungen<br />
informieren können.<br />
Zu § 17g<br />
Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, dass die<br />
anteilige Kürzung der Schadensersatzansprüche je<br />
Schadensereignis und keine Gesamtbetrachtung mehrerer<br />
Schadensereignisse zu erfolgen hat.<br />
Zu Nummer 17 – neu – (§ 21c Absatz 5 – neu)<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
§ 21c Absatz 5 kann einen stufenweisen Übergang zu<br />
intelligenten Messsystemen im Strombereich erreichen.<br />
Eine Rechtsverordnung kann vorsehen, dass<br />
Messeinrichtungen per se auch das Potenzial haben<br />
müssen, in ein Messsystems integriert zu werden.<br />
Ähnliches ist gesetzlicherseits als Vorgabe für Messeinrichtungen<br />
für Gas in § 21f enthalten. Für eine<br />
sichere Einbindung einer Messeinrichtung in ein<br />
Messsystem sind eine Vielzahl von technischen Realisierungen<br />
möglich; die Gewähr könnte bei einem<br />
digitalen Stromzähler beispielsweise eine besondere<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.