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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -28- Drucksache 17/11705<br />
Mit der Änderung soll die Technologieoffenheit beim<br />
Offshore-Ausbau klargestellt werden. Mit der Formulierung<br />
wird gewährleistet, dass sowohl Gleichstromtechnologie<br />
als auch Wechselstromtechnologie zur<br />
Anbindung von Offshore-Anlagen angewendet werden<br />
kann.<br />
Zu Absatz 2<br />
Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins<br />
der Netzanbindung sollen der anbindungsverpflichtete<br />
Übertragungsnetzbetreiber mit<br />
dem Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlage<br />
die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-<br />
Anlage und der Netzanbindungsleitung sowie die<br />
zeitliche Abfolge dieser Schritte aufeinander abstimmen<br />
und sich im Anschluss regelmäßig, mindestens<br />
halbjährig, über den Realisierungsfortschritt informieren.<br />
Der Realisierungsfahrplan ist eine unverbindliche<br />
Vereinbarung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber<br />
und dem Betreiber des anzubindenden Offshoer-<br />
Windparks, die vor allem der Transparenz und der<br />
Abstimmung der Beteiligten dient. Bei Nichteinhaltung<br />
zeitlicher Vorgaben oder Abweichungen vom<br />
abgestimmten Realisierungsfahrplan sollten alle Beteiligten<br />
umgehend informiert werden und gegebenenfalls<br />
eine Anpassung des Realisierungsfahrplans herbeiführen.<br />
Zu Absatz 3<br />
Mit der Änderung wird die Frist, in der die Offshore-<br />
Anlage nach Fertigstellung der Netzanbindung errichtet<br />
werden muss, von zwölf Monaten auf 18 Monate<br />
ausgedehnt. Dem Betreiber einer Offshore-Anlage<br />
wird somit ein längerer Zeitraum für die Herstellung<br />
der Betriebsbereitschaft eingeräumt. Danach kann<br />
einem Betreiber einer Offshore-Anlage die zugewiesene<br />
Anbindungskapazität erst dann wieder entzogen<br />
und anderen Offshore-Projekten zur Verfügung gestellt<br />
werden, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage<br />
nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen<br />
Fertigstellungstermin der Netzanbindungsleitung mit<br />
der Errichtung des Offshore-Windparkprojektes begonnen<br />
hat oder innerhalb von 18 Monaten nach dem<br />
verbindlichen Fertigstellungstermin die Betriebsbereitschaft<br />
der Offshore-Anlage hergestellt hat.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Der neue Satz 4 regelt die Möglichkeit der Übertragung<br />
von Anbindungskapazitäten von Offshore-<br />
Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine unbedingte<br />
Netzanbindungszusage erhalten haben. Auf<br />
diese Weise soll eine effiziente Ausnutzung der verfügbaren<br />
Anbindungskapazitäten gewährleistet werden.<br />
Die Entscheidung über die Übertragung der Anbindungskapazität<br />
im Einzelfall obliegt der Bundesnetzagentur<br />
und dem Bundesamt für Seeschifffahrt<br />
und Hydrographie. Dabei sind die Interessen der Beteiligten<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
Zu Absatz 4<br />
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen<br />
behoben und § 17 Absatz 2a Satz 6 a.F. unverändert<br />
übernommen.<br />
Zu Absatz 5<br />
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Bundesnetzagentur<br />
auch Festlegungen zur Vereinbarung von<br />
Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2 zwischen<br />
dem anbindungsverpflichteten Netzbetreiber<br />
und den Betreibern der anzubindenden Offshore-<br />
Anlagen treffen kann.<br />
Zu § 17f<br />
Zu Absatz 1<br />
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass Leistungen<br />
Dritter anlässlich des Schadensereignisses die im<br />
Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden<br />
Kosten mindern. Soweit die Kosten des anbindungsverpflichteten<br />
Übertragungsnetzbetreibers für Entschädigungszahlungen<br />
nach § 17e durch Zahlungen<br />
Dritter kompensiert werden, besteht kein Bedarf, den<br />
Verbraucher mit diesen Kosten zu belasten. Hierbei<br />
handelt es sich insbesondere um an den Übertragungsnetzbetreiber<br />
gezahlte Vertragsstrafen von Lieferanten,<br />
Versicherungsleistungen oder Ersatzleistungen<br />
Dritter mit Bezug zum Schadensereignis. Da<br />
Leistungen Dritter auf einen Schadensfall auch anteilig<br />
den Eigenanteil des anbindungsverpflichteten<br />
Übertragungsnetzbetreibers mindern, hat der Übertragungsnetzbetreiber<br />
einen Anreiz zur Vereinbarung<br />
von Vertragsstrafen im Verhältnis mit Zulieferern und<br />
zum Abschluss von Versicherungen.<br />
Zu Absatz 2<br />
Durch die Änderung in Satz 2 wird klargestellt, dass<br />
der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers<br />
nicht von den Entschädigungszahlungen<br />
nach § 17e abzuziehen ist, sondern dieser<br />
sich nach den im Rahmen des Belastungsausgleichs<br />
auszugleichenden Kosten bestimmt. Damit wird verdeutlicht,<br />
dass für die Berechnung des Eigenanteils<br />
des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers<br />
zunächst die insgesamt im Rahmen des Belastungsausgleichs<br />
auszugleichenden Kosten festzustellen<br />
sind. Dies sind nach Absatz 1 Satz 1 die erfolgten<br />
Entschädigungszahlungen gemäß § 17e zuzüglich<br />
etwaiger Kosten einer Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen<br />
und abzüglich etwaiger Leistungen<br />
Dritter mit Bezug auf das Schadensereignis.<br />
Der Saldo dieser Zahlungen und Kosten ist Bezugsgröße<br />
für die Berechnung des Eigenanteils des anbin-<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.