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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -28- Drucksache 17/11705<br />

Mit der Änderung soll die Technologieoffenheit beim<br />

Offshore-Ausbau klargestellt werden. Mit der Formulierung<br />

wird gewährleistet, dass sowohl Gleichstromtechnologie<br />

als auch Wechselstromtechnologie zur<br />

Anbindung von Offshore-Anlagen angewendet werden<br />

kann.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins<br />

der Netzanbindung sollen der anbindungsverpflichtete<br />

Übertragungsnetzbetreiber mit<br />

dem Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlage<br />

die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-<br />

Anlage und der Netzanbindungsleitung sowie die<br />

zeitliche Abfolge dieser Schritte aufeinander abstimmen<br />

und sich im Anschluss regelmäßig, mindestens<br />

halbjährig, über den Realisierungsfortschritt informieren.<br />

Der Realisierungsfahrplan ist eine unverbindliche<br />

Vereinbarung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber<br />

und dem Betreiber des anzubindenden Offshoer-<br />

Windparks, die vor allem der Transparenz und der<br />

Abstimmung der Beteiligten dient. Bei Nichteinhaltung<br />

zeitlicher Vorgaben oder Abweichungen vom<br />

abgestimmten Realisierungsfahrplan sollten alle Beteiligten<br />

umgehend informiert werden und gegebenenfalls<br />

eine Anpassung des Realisierungsfahrplans herbeiführen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Mit der Änderung wird die Frist, in der die Offshore-<br />

Anlage nach Fertigstellung der Netzanbindung errichtet<br />

werden muss, von zwölf Monaten auf 18 Monate<br />

ausgedehnt. Dem Betreiber einer Offshore-Anlage<br />

wird somit ein längerer Zeitraum für die Herstellung<br />

der Betriebsbereitschaft eingeräumt. Danach kann<br />

einem Betreiber einer Offshore-Anlage die zugewiesene<br />

Anbindungskapazität erst dann wieder entzogen<br />

und anderen Offshore-Projekten zur Verfügung gestellt<br />

werden, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage<br />

nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen<br />

Fertigstellungstermin der Netzanbindungsleitung mit<br />

der Errichtung des Offshore-Windparkprojektes begonnen<br />

hat oder innerhalb von 18 Monaten nach dem<br />

verbindlichen Fertigstellungstermin die Betriebsbereitschaft<br />

der Offshore-Anlage hergestellt hat.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

Der neue Satz 4 regelt die Möglichkeit der Übertragung<br />

von Anbindungskapazitäten von Offshore-<br />

Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine unbedingte<br />

Netzanbindungszusage erhalten haben. Auf<br />

diese Weise soll eine effiziente Ausnutzung der verfügbaren<br />

Anbindungskapazitäten gewährleistet werden.<br />

Die Entscheidung über die Übertragung der Anbindungskapazität<br />

im Einzelfall obliegt der Bundesnetzagentur<br />

und dem Bundesamt für Seeschifffahrt<br />

und Hydrographie. Dabei sind die Interessen der Beteiligten<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

Zu Absatz 4<br />

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen<br />

behoben und § 17 Absatz 2a Satz 6 a.F. unverändert<br />

übernommen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Bundesnetzagentur<br />

auch Festlegungen zur Vereinbarung von<br />

Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2 zwischen<br />

dem anbindungsverpflichteten Netzbetreiber<br />

und den Betreibern der anzubindenden Offshore-<br />

Anlagen treffen kann.<br />

Zu § 17f<br />

Zu Absatz 1<br />

Mit der Einfügung wird klargestellt, dass Leistungen<br />

Dritter anlässlich des Schadensereignisses die im<br />

Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden<br />

Kosten mindern. Soweit die Kosten des anbindungsverpflichteten<br />

Übertragungsnetzbetreibers für Entschädigungszahlungen<br />

nach § 17e durch Zahlungen<br />

Dritter kompensiert werden, besteht kein Bedarf, den<br />

Verbraucher mit diesen Kosten zu belasten. Hierbei<br />

handelt es sich insbesondere um an den Übertragungsnetzbetreiber<br />

gezahlte Vertragsstrafen von Lieferanten,<br />

Versicherungsleistungen oder Ersatzleistungen<br />

Dritter mit Bezug zum Schadensereignis. Da<br />

Leistungen Dritter auf einen Schadensfall auch anteilig<br />

den Eigenanteil des anbindungsverpflichteten<br />

Übertragungsnetzbetreibers mindern, hat der Übertragungsnetzbetreiber<br />

einen Anreiz zur Vereinbarung<br />

von Vertragsstrafen im Verhältnis mit Zulieferern und<br />

zum Abschluss von Versicherungen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Durch die Änderung in Satz 2 wird klargestellt, dass<br />

der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers<br />

nicht von den Entschädigungszahlungen<br />

nach § 17e abzuziehen ist, sondern dieser<br />

sich nach den im Rahmen des Belastungsausgleichs<br />

auszugleichenden Kosten bestimmt. Damit wird verdeutlicht,<br />

dass für die Berechnung des Eigenanteils<br />

des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers<br />

zunächst die insgesamt im Rahmen des Belastungsausgleichs<br />

auszugleichenden Kosten festzustellen<br />

sind. Dies sind nach Absatz 1 Satz 1 die erfolgten<br />

Entschädigungszahlungen gemäß § 17e zuzüglich<br />

etwaiger Kosten einer Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen<br />

und abzüglich etwaiger Leistungen<br />

Dritter mit Bezug auf das Schadensereignis.<br />

Der Saldo dieser Zahlungen und Kosten ist Bezugsgröße<br />

für die Berechnung des Eigenanteils des anbin-<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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