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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -24- Drucksache 17/11705<br />
Kosten im Hinblick auf die konkret angewiesene Einspeisung<br />
oder Anpassung bezieht.<br />
Die Inanspruchnahme von Betriebsbereitschaftsauslagen<br />
sind mit der Einschränkung verbunden, dass die<br />
betreffende Anlage für die Dauer von fünf Jahren<br />
ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen<br />
betrieben werden darf. Wenn<br />
die Anlage nach Ablauf der fünf Jahre wieder am<br />
Markt eingesetzt werden soll, sind die Betriebsbereitschaftsauslagen<br />
zu erstatten. Hierdurch sollen Fehlanreize<br />
im Hinblick auf die Austritte alter Anlagen aus<br />
dem Markt und einen vorübergehenden Einsatz als<br />
Reservekraftwerk ausgeschlossen werden. Betreiber,<br />
welche sich die Option einer späteren Rückkehr an<br />
den Markt offen halten wollen, können sich gegen die<br />
Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaftsauslagen<br />
entscheiden. Die Erstattung der Auslagen für die Erzeugung,<br />
die konkret zur Sicherung der Versorgungssicherheit<br />
in Anspruch genommen wurde (Erzeugungsauslagen)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
Für die Refinanzierung der den Übertragungsnetzbetreibern<br />
auf dieser Grundlage entstehenden Kosten<br />
werden die Positionen im Wege einer Freiwilligen<br />
Selbstverpflichtung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der<br />
Anreizregulierungsverordnung (ARegV) in die Erlösobergrenze<br />
der einzelnen Übertragungsnetzbetreiber<br />
implementiert.<br />
Durch die Änderung in Buchstabe d wird der Betreiber<br />
von Stromübertragungsnetzen verpflichtet, bei der<br />
Regelung des Stromnetzes durch Maßnahmen nach §<br />
13 Absatz 1 (netz- oder marktbezogene Maßnahmen)<br />
oder 2 (Notfallmaßnahmen) auch die Sicherheit des<br />
Gasversorgungssystems angemessen zu berücksichtigen.<br />
Hierdurch wird eine übergreifende und auch die<br />
Interessen von Gaskunden umfassende Güterabwägung<br />
bei Engpässen im Versorgungssystem im Hinblick<br />
auf die dann zu wählenden Maßnahmen sichergestellt.<br />
Dabei sollen Grundlage dieser Güterabwägung<br />
die von den Fernleitungsbetreibern zur Verfügung<br />
gestellten Informationen sein.<br />
Durch die Änderung in Buchstabe e wird der Haftungsausschluss<br />
für Vermögensschäden bei ordnungsgemäßen<br />
Notfallmaßnahmen auf die Entscheidungen<br />
der Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der<br />
neu geschaffenen §§ 13a Absatz 2, 13c Absatz 1 und<br />
16 Absatz 2a (systemübergreifende Maßnahmen)<br />
erstreckt.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Mit Buchstabe f wird Absatz 4a neu gefasst. Die Regelung<br />
stellt nunmehr klar, dass Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
Ab- und Zuschaltleistungen aus abund<br />
zuschaltbaren Lasten im Sinne von Absatz 1 Satz<br />
1 Nummer 2, soweit dies wirtschaftlich und technisch<br />
vertretbar ist, über Ausschreibungen in einem transpa-<br />
renten Verfahren auf Basis einer gemeinsamen Internetplattform<br />
zu beschaffen haben. Durch Rechtsverordnung<br />
der Bundesregierung können Regelungen zu<br />
der dem Ausschreibungsverfahren vorgelagerten<br />
Präqualifikation, dem Ausschreibungsverfahren<br />
selbst, der Zuschlagserteilung, zum Abruf der Aboder<br />
Zuschaltleistung und damit zu allen Verfahrensstadien<br />
getroffen werden. Regelungen zu den aus<br />
netzbetrieblicher Sicht notwendigen und die Verlässlichkeit<br />
der Leistungen sichernden Meldepflichten der<br />
Anbieter gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen<br />
sind ebenso möglich wie Haftungsregelungen<br />
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung<br />
der Meldepflichten.<br />
Buchstabe f fügt zudem den neuen Absatz 4b ein, der<br />
eine Verordnungsermächtigung für Verpflichtungen<br />
der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Beschaffung<br />
von Ab- und Zuschaltleistungen über Ausschreibungen<br />
nach Absatz 4a bis zu einer Volumengrenze<br />
von regelzonenübergreifenden 3.500 Megawatt für<br />
Abschaltungen und 3.500 Megawatt für Zuschaltungen<br />
enthält. Die Verordnung kann vorsehen, dass die<br />
Ausschreibungen wiederholend oder für einen bestimmten<br />
Zeitraum durchzuführen sind. Während Satz<br />
3 eine Kostenobergrenze für Systemausgaben für Abund<br />
Zuschaltungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit<br />
nennt, beschreibt Satz 4 technische<br />
Minimalanforderungen zur Gewährleistung eines<br />
positiven Effektes für die Versorgungssicherheit sowie<br />
zur Sicherstellung der Handhabbarkeit. In diesem<br />
Rahmen hat sich eine konkretisierende und ausgestaltende<br />
Verordnung zu bewegen. Satz 5 legitimiert zu<br />
einer umfassenden Ausgestaltung von Verträgen und<br />
Vergütungsregelungen sowie technischen Anforderungen<br />
in einer Rechtsverordnung und statuiert mit<br />
der Berichtspflicht der Bundesnetzagentur gleichzeitig<br />
ein Monitoring, das der Kontrolle und Übersicht vom<br />
Systemnutzen und dem Kostenverhältnis dienen soll.<br />
Satz 6 sieht den für die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
als Verpflichtete notwendigen Umlagemechanismus<br />
vor. Klargestellt wird, dass in Abweichung<br />
von der Grundregel in § 9 des Kraft-Wärme-<br />
Kopplungsgesetzes keine besonderen Belastungsgrenzen<br />
für bestimmte Letztverbrauchergruppen gelten<br />
sollen, sondern dass vielmehr eine für alle Letztverbraucher<br />
identische Umlage festgelegt werden kann.<br />
Die Regelung in Satz 6 stellt sicher, dass den Betreibern<br />
von Übertragungsnetzen keine finanziellen<br />
Nachteile durch die Verpflichtungen zur monatlichen<br />
Ausschreibung und zur Annahme von zulässigen Angeboten<br />
entstehen sollen und gleicht damit Einschränkungen<br />
der Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen<br />
Handlungsfreiheit aus.<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.