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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -24- Drucksache 17/11705<br />

Kosten im Hinblick auf die konkret angewiesene Einspeisung<br />

oder Anpassung bezieht.<br />

Die Inanspruchnahme von Betriebsbereitschaftsauslagen<br />

sind mit der Einschränkung verbunden, dass die<br />

betreffende Anlage für die Dauer von fünf Jahren<br />

ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen<br />

betrieben werden darf. Wenn<br />

die Anlage nach Ablauf der fünf Jahre wieder am<br />

Markt eingesetzt werden soll, sind die Betriebsbereitschaftsauslagen<br />

zu erstatten. Hierdurch sollen Fehlanreize<br />

im Hinblick auf die Austritte alter Anlagen aus<br />

dem Markt und einen vorübergehenden Einsatz als<br />

Reservekraftwerk ausgeschlossen werden. Betreiber,<br />

welche sich die Option einer späteren Rückkehr an<br />

den Markt offen halten wollen, können sich gegen die<br />

Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaftsauslagen<br />

entscheiden. Die Erstattung der Auslagen für die Erzeugung,<br />

die konkret zur Sicherung der Versorgungssicherheit<br />

in Anspruch genommen wurde (Erzeugungsauslagen)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Für die Refinanzierung der den Übertragungsnetzbetreibern<br />

auf dieser Grundlage entstehenden Kosten<br />

werden die Positionen im Wege einer Freiwilligen<br />

Selbstverpflichtung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der<br />

Anreizregulierungsverordnung (ARegV) in die Erlösobergrenze<br />

der einzelnen Übertragungsnetzbetreiber<br />

implementiert.<br />

Durch die Änderung in Buchstabe d wird der Betreiber<br />

von Stromübertragungsnetzen verpflichtet, bei der<br />

Regelung des Stromnetzes durch Maßnahmen nach §<br />

13 Absatz 1 (netz- oder marktbezogene Maßnahmen)<br />

oder 2 (Notfallmaßnahmen) auch die Sicherheit des<br />

Gasversorgungssystems angemessen zu berücksichtigen.<br />

Hierdurch wird eine übergreifende und auch die<br />

Interessen von Gaskunden umfassende Güterabwägung<br />

bei Engpässen im Versorgungssystem im Hinblick<br />

auf die dann zu wählenden Maßnahmen sichergestellt.<br />

Dabei sollen Grundlage dieser Güterabwägung<br />

die von den Fernleitungsbetreibern zur Verfügung<br />

gestellten Informationen sein.<br />

Durch die Änderung in Buchstabe e wird der Haftungsausschluss<br />

für Vermögensschäden bei ordnungsgemäßen<br />

Notfallmaßnahmen auf die Entscheidungen<br />

der Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der<br />

neu geschaffenen §§ 13a Absatz 2, 13c Absatz 1 und<br />

16 Absatz 2a (systemübergreifende Maßnahmen)<br />

erstreckt.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

Mit Buchstabe f wird Absatz 4a neu gefasst. Die Regelung<br />

stellt nunmehr klar, dass Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

Ab- und Zuschaltleistungen aus abund<br />

zuschaltbaren Lasten im Sinne von Absatz 1 Satz<br />

1 Nummer 2, soweit dies wirtschaftlich und technisch<br />

vertretbar ist, über Ausschreibungen in einem transpa-<br />

renten Verfahren auf Basis einer gemeinsamen Internetplattform<br />

zu beschaffen haben. Durch Rechtsverordnung<br />

der Bundesregierung können Regelungen zu<br />

der dem Ausschreibungsverfahren vorgelagerten<br />

Präqualifikation, dem Ausschreibungsverfahren<br />

selbst, der Zuschlagserteilung, zum Abruf der Aboder<br />

Zuschaltleistung und damit zu allen Verfahrensstadien<br />

getroffen werden. Regelungen zu den aus<br />

netzbetrieblicher Sicht notwendigen und die Verlässlichkeit<br />

der Leistungen sichernden Meldepflichten der<br />

Anbieter gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen<br />

sind ebenso möglich wie Haftungsregelungen<br />

bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung<br />

der Meldepflichten.<br />

Buchstabe f fügt zudem den neuen Absatz 4b ein, der<br />

eine Verordnungsermächtigung für Verpflichtungen<br />

der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Beschaffung<br />

von Ab- und Zuschaltleistungen über Ausschreibungen<br />

nach Absatz 4a bis zu einer Volumengrenze<br />

von regelzonenübergreifenden 3.500 Megawatt für<br />

Abschaltungen und 3.500 Megawatt für Zuschaltungen<br />

enthält. Die Verordnung kann vorsehen, dass die<br />

Ausschreibungen wiederholend oder für einen bestimmten<br />

Zeitraum durchzuführen sind. Während Satz<br />

3 eine Kostenobergrenze für Systemausgaben für Abund<br />

Zuschaltungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit<br />

nennt, beschreibt Satz 4 technische<br />

Minimalanforderungen zur Gewährleistung eines<br />

positiven Effektes für die Versorgungssicherheit sowie<br />

zur Sicherstellung der Handhabbarkeit. In diesem<br />

Rahmen hat sich eine konkretisierende und ausgestaltende<br />

Verordnung zu bewegen. Satz 5 legitimiert zu<br />

einer umfassenden Ausgestaltung von Verträgen und<br />

Vergütungsregelungen sowie technischen Anforderungen<br />

in einer Rechtsverordnung und statuiert mit<br />

der Berichtspflicht der Bundesnetzagentur gleichzeitig<br />

ein Monitoring, das der Kontrolle und Übersicht vom<br />

Systemnutzen und dem Kostenverhältnis dienen soll.<br />

Satz 6 sieht den für die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

als Verpflichtete notwendigen Umlagemechanismus<br />

vor. Klargestellt wird, dass in Abweichung<br />

von der Grundregel in § 9 des Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetzes keine besonderen Belastungsgrenzen<br />

für bestimmte Letztverbrauchergruppen gelten<br />

sollen, sondern dass vielmehr eine für alle Letztverbraucher<br />

identische Umlage festgelegt werden kann.<br />

Die Regelung in Satz 6 stellt sicher, dass den Betreibern<br />

von Übertragungsnetzen keine finanziellen<br />

Nachteile durch die Verpflichtungen zur monatlichen<br />

Ausschreibung und zur Annahme von zulässigen Angeboten<br />

entstehen sollen und gleicht damit Einschränkungen<br />

der Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen<br />

Handlungsfreiheit aus.<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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