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04.08.2013 Aufrufe

Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -22- Drucksache 17/11705 tens der Bundesregierung und auch der Marktakteure hinsichtlich der mit dem Ausbau der Offshore- Windanlagen und ihrer Netzanbindung verbundenen Risiken gegeben. Die aufgelaufenen Verzögerungen und damit auch verbundene Regressansprüche hätten zu einer erheblichen Verunsicherung von Investoren beigetragen. Zweifel bestünden gegenwärtig vor allem hinsichtlich der Frage, ob Netzanschlussverpflichtete in der Lage sein würden, künftig ihren Verpflichtungen nachzukommen. Eine staatliche Beteiligung an dem Projekt Netzanbindung wäre durchaus sinnvoll. Dies würde es ermöglichen, die Haftungsrisiken auf der einen Seite zu vermindern und verbliebene Haftungsrisiken nicht auf die Kunden abzuwälzen, sondern anders zu behandeln. Es sei schließlich auch eine staatliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge hier für verlässliche Rahmenbedingungen zu sorgen. Insofern sei auch der Bundeshaushalt dafür zuständig, wenn es darum gehe, Haftungen in diesem Bereich mitzutragen. Angesichts der im vergangenen Winter zutage getretenen Probleme sei es richtig, den Versuch zu unternehmen, durch eine Kontrahierung von Reservekapazitäten die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Allerdings sei hier im Verfahren mehr Transparenz wünschenswert. Auch müssten nun sehr bald Gespräche darüber aufgenommen werden, wie das Marktdesign der Zukunft aussehen sollte. Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte die Fixierung auf die Offshore-Windanlagen. Dies erzeuge viermal höhe Kosten als der Bau von Windanlagen im Süden der Republik. Es gehe nicht an, diese Kosten dann auf die Verbraucher umzulegen und diese auch in die Haftung zu nehmen. Im übrigen seien in diesem Bereich viele Probleme noch überhaupt nicht gelöst, etwa wenn man an die Umspannwerkschiffe von Siemens denke. Auch die Offshore-Anbindung sei technisch keineswegs unproblematisch. Ein verbindlicher Offshorenetzentwicklungsplan sei wesentlich sinnvoller als ein individueller Anbindungsanspruch. Für den Entschädigungsanspruch sollte erst von einer Betriebsbereitschaft ausgegangen werden, wenn das Fundament der Offshore-Anlage errichtet sei und ein Umspannwerk kurzfristig errichtet werden könne. Auch die rückwirkende Einbeziehung von bereits erteilten Netzanschlusszusagen sei unakzeptabel. Die Engpässe in der Elektrizitätsversorgung seien bewusst dramatisiert worden. Die Lage sei nach Aussage der Übertragungsnetzbetreiber im vergangenen Winter durchgängig beherrschbar gewesen. Übereilte Schritte seien daher nicht erforderlich. Der Aufbau einer strategischen Reserve sei viel kostengünstiger. elektronische Vorab-Fassung* Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußert, die vorgelegte Regelung zu den Offshore- Windanlagen sei nicht als energiewirtschaftliche Errungen- schaft anzusehen, sondern stelle letztlich nur eine Notreparatur für Versagen in der Vergangenheit dar. Die Probleme seien seit Jahren bekannt gewesen. Jetzt reagiere die Koalition mit einer Haftungsregelung, die in die falsche Richtung gehe, weil damit völlig einseitig die privaten Verbraucher belastet würden. So werde die Akzeptanz der Energiewende gefährdet. Es wäre viel sinnvoller gewesen, die Chance zu nutzen, den Einstieg in eine deutsche Netz-AG zu finden und über die KfW das Risiko zu übernehmen, da später über Netznutzungsentgelte eine Refinanzierung möglich gewesen wäre. Der wichtigste zentrale Netzbetreiber habe keine Zertifizierung und handele damit gegenwärtig auf einer ordnungswidrigen Basis. Die vorgesehene Kraftwerkszwangsbetriebsregelung widerspreche ihrer Vorstellung von einer marktwirtschaftlichen Energiewirtschaft. Eine solche Regelung wäre allenfalls für einen Zeitraum von max. zwei Jahren nachvollziehbar gewesen. Viel wichtiger wäre es endlich in eine Debatte über Kapazitätsmärkte einzusteigen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(9)1044. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10754, 17/11269 in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(9)1045(neu). Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(9)1046. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/11705 Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(9)1047. B. Besonderer Teil Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken: Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Änderung werden die neuen §§ 13a bis 13c und 14b sowie die geänderten Überschriften in den §§ 14 und 14a in die Inhaltsübersicht aufgenommen. Die Streichung des § 117a wird rückgängig und die Streichung des § 118b kenntlich gemacht. Zu Nummer 3 (§ 6b Absatz 7 Satz 1) Mit der Änderung des § 6b Absatz 7 Satz 1 wird geregelt, dass die Übersendung des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss durch den Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses erfolgen soll und nicht durch den Abschlussprüfer. Die Änderung trägt dem überzeugenden Argument des Bundesrates Rechnung, dass die regulierten Unternehmen quasi „natürliche“ Ansprechpartner der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder sind. Zu Nummer 4 (§ 11 Absatz 2) Durch die Änderung wird die Möglichkeit einer Rechtsverordnung zum vollständigen Haftungsausschluss für Betreiber von Energieversorgungsnetzen zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs auch auf die neu geschaffenen Pflichten der Netzbetreiber nach §§ 13a Absatz 2 und 13c Absatz 1 sowie § 16 Absatz 2a erstreckt. elektronische Vorab-Fassung* Zu Nummer 5 (§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 – neu) Durch die Änderungen werden die Betreiber von Gasversorgungsnetzen in den Kreis derjenigen aufgenommen, die verpflichtet sind, den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen alle für den sicheren Netzbetrieb notwendigen Informationen bereitzustellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der betreffende Stromnetzbetreiber auch alle erforderlichen Informationen über die Versorgungslage im Gasnetz erhält. Auf diese Weise kann er sich insbesondere frühzeitig auf eine Gefährdung der Brennstoffversorgung systemrelevanter Gaskraftwerke einstellen. Zudem wird klargestellt, dass hierunter auch etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fallen. Hierbei wird durch den eingefügten neuen Satz 2 sichergestellt, dass die Netzbetreiber mit diesen sensiblen Daten sorgsam umgehen und Datenschutzgesichtspunkten Rechnung tragen. Zu Nummer 9 – neu – (§ 13) Die Änderung in Buchstabe a betrifft die Neufassung der Paragraphenüberschrift, die nunmehr auf die in dem Paragraphen enthaltenen Verordnungsermächtigungen hinweist. Die Änderungen in Buchstabe b betreffen die Möglichkeit des Übertragungsnetzbetreibers, im Falle der Gefährdung der Versorgungssicherheit insbesondere die Einspeisung von Kraftwerken zu regeln. Durch die Änderung wird die Leistungsgrenze zur Bestimmung der betroffenen Kraftwerke von 50 auf 10 Megawatt gesenkt und das Mindesterfordernis der Anbindung an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt gestrichen. Die Erfahrungen im Umgang mit Versorgungsengpässen im Winter 2011/12 haben gezeigt, dass auch diese Kraftwerke mit geringerer Leistung entscheidenden Einfluss auf den Erhalt der Systemstabilität haben können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Absenkung des Schwellenwertes und damit eine Ausweitung des Kreises der potentiell Verpflichteten zielführend. Schließlich wird in Buchstabe b auch der Anspruch des betroffenen Kraftwerkbetreibers auf eine angemessene Vergütung präzisiert. Der Kraftwerksbetreiber, dessen Anlage ohne den Eingriff des Netzbetreibers vorläufig oder endgültig stillgelegt und nicht am Markt gelaufen wäre, soll so gestellt werden, als hätte es die Kontrahierung nicht gegeben. Die Vergütung wird daher ohne Berücksichtigung von Opportunitätsbetrachtungen in tatsächlicher Höhe gezahlt. Die Einfügung des neuen Absatz 1b durch Buchstabe c regelt einen Anspruch des Betreibers auf Ersatz der Auslagen, die er für die Vorhaltung oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft einer Anlage hat, wenn der Übertragungsnetzbetreiber ihn zu entsprechenden Vorbereitungen aufgefordert hat (Anspruch auf Betriebsbereitschaftsauslagen). Die Regelung ergänzt den Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 13 Absatz 1a (Erzeugungsauslagen), der sich auf die * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/11705<br />

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss<br />

mit den Stimmen der Fraktionen der<br />

CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen<br />

SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei<br />

Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung<br />

des Entschließungsantrags der Fraktion<br />

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache<br />

17(9)1047.<br />

B. Besonderer Teil<br />

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird –<br />

soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht<br />

geändert oder ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf<br />

der Bundesregierung verwiesen.<br />

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und<br />

Technologie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften<br />

ist Folgendes zu bemerken:<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1<br />

Durch die Änderung werden die neuen §§ 13a bis 13c<br />

und 14b sowie die geänderten Überschriften in den §§<br />

14 und 14a in die Inhaltsübersicht aufgenommen. Die<br />

Streichung des § 117a wird rückgängig und die Streichung<br />

des § 118b kenntlich gemacht.<br />

Zu Nummer 3 (§ 6b Absatz 7 Satz 1)<br />

Mit der Änderung des § 6b Absatz 7 Satz 1 wird geregelt,<br />

dass die Übersendung des Prüfungsberichts über<br />

den Jahresabschluss durch den Auftraggeber der Prüfung<br />

des Jahresabschlusses erfolgen soll und nicht<br />

durch den Abschlussprüfer. Die Änderung trägt dem<br />

überzeugenden Argument des Bundesrates Rechnung,<br />

dass die regulierten Unternehmen quasi „natürliche“<br />

Ansprechpartner der Regulierungsbehörden des Bundes<br />

und der Länder sind.<br />

Zu Nummer 4 (§ 11 Absatz 2)<br />

Durch die Änderung wird die Möglichkeit einer<br />

Rechtsverordnung zum vollständigen Haftungsausschluss<br />

für Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken<br />

des Netzbetriebs auch auf die neu geschaffenen<br />

Pflichten der Netzbetreiber nach §§ 13a Absatz 2 und<br />

13c Absatz 1 sowie § 16 Absatz 2a erstreckt.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

Zu Nummer 5 (§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 – neu)<br />

Durch die Änderungen werden die Betreiber von Gasversorgungsnetzen<br />

in den Kreis derjenigen aufgenommen,<br />

die verpflichtet sind, den Übertragungsnetzbetreibern<br />

auf Verlangen alle für den sicheren Netzbetrieb<br />

notwendigen Informationen bereitzustellen.<br />

Hierdurch wird sichergestellt, dass der betreffende<br />

Stromnetzbetreiber auch alle erforderlichen Informationen<br />

über die Versorgungslage im Gasnetz erhält.<br />

Auf diese Weise kann er sich insbesondere frühzeitig<br />

auf eine Gefährdung der Brennstoffversorgung systemrelevanter<br />

Gaskraftwerke einstellen. Zudem wird<br />

klargestellt, dass hierunter auch etwaige Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse fallen. Hierbei wird durch den<br />

eingefügten neuen Satz 2 sichergestellt, dass die<br />

Netzbetreiber mit diesen sensiblen Daten sorgsam<br />

umgehen und Datenschutzgesichtspunkten Rechnung<br />

tragen.<br />

Zu Nummer 9 – neu – (§ 13)<br />

Die Änderung in Buchstabe a betrifft die Neufassung<br />

der Paragraphenüberschrift, die nunmehr auf die in<br />

dem Paragraphen enthaltenen Verordnungsermächtigungen<br />

hinweist.<br />

Die Änderungen in Buchstabe b betreffen die Möglichkeit<br />

des Übertragungsnetzbetreibers, im Falle der<br />

Gefährdung der Versorgungssicherheit insbesondere<br />

die Einspeisung von Kraftwerken zu regeln. Durch die<br />

Änderung wird die Leistungsgrenze zur Bestimmung<br />

der betroffenen Kraftwerke von 50 auf 10 Megawatt<br />

gesenkt und das Mindesterfordernis der Anbindung an<br />

Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung<br />

von mindestens 110 Kilovolt gestrichen. Die Erfahrungen<br />

im Umgang mit Versorgungsengpässen im<br />

Winter 2011/12 haben gezeigt, dass auch diese Kraftwerke<br />

mit geringerer Leistung entscheidenden Einfluss<br />

auf den Erhalt der Systemstabilität haben können.<br />

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Absenkung<br />

des Schwellenwertes und damit eine Ausweitung<br />

des Kreises der potentiell Verpflichteten zielführend.<br />

Schließlich wird in Buchstabe b auch der Anspruch<br />

des betroffenen Kraftwerkbetreibers auf eine angemessene<br />

Vergütung präzisiert. Der Kraftwerksbetreiber,<br />

dessen Anlage ohne den Eingriff des Netzbetreibers<br />

vorläufig oder endgültig stillgelegt und nicht am<br />

Markt gelaufen wäre, soll so gestellt werden, als hätte<br />

es die Kontrahierung nicht gegeben. Die Vergütung<br />

wird daher ohne Berücksichtigung von Opportunitätsbetrachtungen<br />

in tatsächlicher Höhe gezahlt.<br />

Die Einfügung des neuen Absatz 1b durch Buchstabe<br />

c regelt einen Anspruch des Betreibers auf Ersatz der<br />

Auslagen, die er für die Vorhaltung oder die Herstellung<br />

der Betriebsbereitschaft einer Anlage hat, wenn<br />

der Übertragungsnetzbetreiber ihn zu entsprechenden<br />

Vorbereitungen aufgefordert hat (Anspruch auf Betriebsbereitschaftsauslagen).<br />

Die Regelung ergänzt<br />

den Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 13<br />

Absatz 1a (Erzeugungsauslagen), der sich auf die<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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