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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -14- Drucksache 17/11705<br />

lungen überschritten sei. Vergleichbar mit der Überwachungsfunktion<br />

der Bundesnetzagentur bei der<br />

Abrechnung der Umlage von Strom aus erneuerbaren<br />

Energien sollte im Gesetz der Bundesnetzagentur die<br />

Aufgabe übertragen werden, über die Verschuldensfrage<br />

zu entscheiden. Da die Höhe des Eigenanteils<br />

für Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit in §<br />

17 f Abs. 2 EnWG-E in deutlichem Missverhältnis zur<br />

Renditeerwartung stehe, erscheine es sinnvoll, einen<br />

jährlichen Selbstbehalt vorzusehen, dessen Höhe mit<br />

den Gewinnerwartungen vereinbar sei und der entsprechend<br />

von Jahr zu Jahr abgesenkt werde. Ferner<br />

sollte dieser Selbstbehalt versicherbar sein. Weiterhin<br />

sollte die Bemessung des Eigenanteils auf die einzelne<br />

Anbindungsleitung abstellen und nicht wie bislang<br />

vorgeschlagen auf den regelzonenverantwortlichen<br />

Netzbetreiber. Der Wechsel zur einzelnen Anbindungsleitung<br />

als Bezugspunkt wäre schon allein deshalb<br />

vorteilhaft, weil eine Ungleichbehandlung von<br />

Netzbetreibern mit unterschiedlich vielen Anbindungsleitungen<br />

vermieden würde. Vertragsstrafen, die<br />

von Zulieferern insbesondere bei Verspätung gezahlt<br />

würden, oder Versicherungszahlungen, die der Netzbetreiber<br />

für die Unterbrechung einer Anbindungsleitung<br />

erhalten würde, sollten nach dem derzeitigen<br />

Vorschlag den Selbstbehalt des Netzbetreibers nicht<br />

mindern, sondern nach der in § 17f Absatz 4 Satz 2<br />

EnWG-E vorgeschlagenen Regelung im Rahmen des<br />

Wälzungsmechanismus kostenmindernd in Ansatz<br />

gebracht werden. Dies bedeute, dass die Vereinbarung<br />

von Vertragsstrafen oder der Abschluss von Versicherungspolicen<br />

(soweit diese überhaupt angeboten werden)<br />

ausschließlich der Allgemeinheit zu Gute käme,<br />

die Netzbetreiber aber folglich in Zukunft nur noch<br />

einen geringen Anreiz hätten, derartige Vereinbarungen<br />

zu treffen. Um diesen Anreiz zu erhalten, sollte<br />

das Gesetz die Zahlungen von Vertragsstrafen und<br />

Versicherungsleistungen bei der Kostenwälzung nicht<br />

berücksichtigen, sondern dem Netzbetreiber zu Gute<br />

kommen lassen. Um dem Rechnung zu tragen, sollte §<br />

17f Absatz 4 Satz 2 EnWG-E ersatzlos gestrichen<br />

werden. Ferner sollte die Bundesnetzagentur zusammen<br />

mit den Netzbetreibern ein verbindliches Konzept<br />

zur Schadensminimierung erarbeiten. Wenn das<br />

Konzept vom Netzbetreiber umgesetzt und im Schadensfall<br />

beachtet werde, sollte sein Erstattungsanspruch<br />

nicht in Frage gestellt werden dürfen.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

Der Verband kommunaler Unternehmen e. V.<br />

(VKU) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der<br />

Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Neuregelung<br />

energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Positiv<br />

sei die ausführliche Regelung der Offshore-<br />

Windkraft, die zu Rechts- und Investitionssicherheit<br />

führen werde, was in diesem besonders kapitalintensiven<br />

Segment besonders notwendig sei. Die vorgese-<br />

hene „Offshore-Umlage“ müsse politisch und öffentlich<br />

gegenüber den Endkunden vermittelt werden,<br />

insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst im<br />

Falle grob fahrlässiger Handlungen des Übertragungsnetzbetreibers<br />

die Allgemeinheit in erheblichem<br />

Maße herangezogen werden solle. Vor diesem Hintergrund<br />

sollte auch die im Entwurf vorgesehene Umlage<br />

grundsätzlich überdacht oder zumindest der Höchstsatz<br />

gesenkt werden. Der VKU teilt die Zielsetzung,<br />

dass möglichen Gefährdungen der Versorgungssicherheit<br />

entgegengesteuert werden müsse. Jedoch<br />

dürften dabei die Ziele des wettbewerbsorientierten<br />

Energiemarktes nicht aus den Augen verloren werden.<br />

Die nun vorliegenden Vorschläge der Bundesregierung<br />

seien ein weiterer Schritt in Richtung Regulierung.<br />

Diese Entwicklung sei bedenklich, da sie den<br />

verbleibenden Spielraum für den freien Wettbewerb<br />

zunehmend einenge. Regulatorische Maßnahmen auf<br />

dem Gebiet der Stromerzeugung dürften nur ausnahmsweise<br />

und vorübergehend Anwendung finden.<br />

Die vorgesehene Evaluierungspflicht sei insofern<br />

begrüßenswert. Kraftwerksbetreiber müssten für alle<br />

Nachteile, die ihnen aus der Anwendung dieser Maßnahmen<br />

entstünden, vollumfänglich entschädigt werden.<br />

Insbesondere müssten alle Opportunitätskosten<br />

abgedeckt werden. Zu begrüßen sei der Vorschlag, die<br />

Praxis der Nutzung und Vergütung von Reservekraftwerken<br />

zu kodifizieren und zu systematisieren. Die<br />

Nutzung und Vergütung von Reservekraftwerken<br />

sollte im Rahmen eines offenen Versteigerungsverfahrens<br />

erfolgen und die unterschiedlichen Erzeugungsgrößenklassen<br />

einbeziehen. Die vorgesehene Einbaupflicht<br />

für Messeinrichtungen im Sinne von § 21c<br />

Abs. 5 EnWG-E sollte in den technisch und wirtschaftlich<br />

zumutbaren Fällen erst nach Ablauf der<br />

jeweils bestehenden Eichgültigkeit der verbauten<br />

Messeinrichtungen vorgesehen werden. Es bestehe<br />

kein Bedarf zur Änderung der Regelung zur buchhalterischen<br />

Entflechtung. Man sollte allerdings die<br />

Chance nutzen und die vom Bundesrat im Rahmen<br />

seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

vorgeschlagenen Änderungen der Regelung<br />

zur Konzessionsvergabe und Konzessionsabgaben<br />

übernehmen. Diese Änderungsvorschläge seien zu<br />

begrüßen, da hierdurch die notwendige Rechtssicherheit<br />

für das Konzessionsvergabeverfahren hergestellt<br />

werde. Die jetzige Rechtslage führe insbesondere zu<br />

Problemen in der Finanzierung und damit zu einer<br />

Abschreckung potentieller Bewerber und zu Erschwernissen<br />

bei der Finanzierung notwendiger Netzinvestitionen.<br />

Die Tennet TSO GmbH begrüßt den Gesetzentwurf,<br />

weil er die Chance für eine nachhaltige und kosteneffiziente<br />

Entwicklung der Offshore-Windkraft biete.<br />

Schlüssel hierfür seien der vorgeschlagene System-<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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