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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -14- Drucksache 17/11705<br />
lungen überschritten sei. Vergleichbar mit der Überwachungsfunktion<br />
der Bundesnetzagentur bei der<br />
Abrechnung der Umlage von Strom aus erneuerbaren<br />
Energien sollte im Gesetz der Bundesnetzagentur die<br />
Aufgabe übertragen werden, über die Verschuldensfrage<br />
zu entscheiden. Da die Höhe des Eigenanteils<br />
für Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit in §<br />
17 f Abs. 2 EnWG-E in deutlichem Missverhältnis zur<br />
Renditeerwartung stehe, erscheine es sinnvoll, einen<br />
jährlichen Selbstbehalt vorzusehen, dessen Höhe mit<br />
den Gewinnerwartungen vereinbar sei und der entsprechend<br />
von Jahr zu Jahr abgesenkt werde. Ferner<br />
sollte dieser Selbstbehalt versicherbar sein. Weiterhin<br />
sollte die Bemessung des Eigenanteils auf die einzelne<br />
Anbindungsleitung abstellen und nicht wie bislang<br />
vorgeschlagen auf den regelzonenverantwortlichen<br />
Netzbetreiber. Der Wechsel zur einzelnen Anbindungsleitung<br />
als Bezugspunkt wäre schon allein deshalb<br />
vorteilhaft, weil eine Ungleichbehandlung von<br />
Netzbetreibern mit unterschiedlich vielen Anbindungsleitungen<br />
vermieden würde. Vertragsstrafen, die<br />
von Zulieferern insbesondere bei Verspätung gezahlt<br />
würden, oder Versicherungszahlungen, die der Netzbetreiber<br />
für die Unterbrechung einer Anbindungsleitung<br />
erhalten würde, sollten nach dem derzeitigen<br />
Vorschlag den Selbstbehalt des Netzbetreibers nicht<br />
mindern, sondern nach der in § 17f Absatz 4 Satz 2<br />
EnWG-E vorgeschlagenen Regelung im Rahmen des<br />
Wälzungsmechanismus kostenmindernd in Ansatz<br />
gebracht werden. Dies bedeute, dass die Vereinbarung<br />
von Vertragsstrafen oder der Abschluss von Versicherungspolicen<br />
(soweit diese überhaupt angeboten werden)<br />
ausschließlich der Allgemeinheit zu Gute käme,<br />
die Netzbetreiber aber folglich in Zukunft nur noch<br />
einen geringen Anreiz hätten, derartige Vereinbarungen<br />
zu treffen. Um diesen Anreiz zu erhalten, sollte<br />
das Gesetz die Zahlungen von Vertragsstrafen und<br />
Versicherungsleistungen bei der Kostenwälzung nicht<br />
berücksichtigen, sondern dem Netzbetreiber zu Gute<br />
kommen lassen. Um dem Rechnung zu tragen, sollte §<br />
17f Absatz 4 Satz 2 EnWG-E ersatzlos gestrichen<br />
werden. Ferner sollte die Bundesnetzagentur zusammen<br />
mit den Netzbetreibern ein verbindliches Konzept<br />
zur Schadensminimierung erarbeiten. Wenn das<br />
Konzept vom Netzbetreiber umgesetzt und im Schadensfall<br />
beachtet werde, sollte sein Erstattungsanspruch<br />
nicht in Frage gestellt werden dürfen.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Der Verband kommunaler Unternehmen e. V.<br />
(VKU) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der<br />
Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Neuregelung<br />
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Positiv<br />
sei die ausführliche Regelung der Offshore-<br />
Windkraft, die zu Rechts- und Investitionssicherheit<br />
führen werde, was in diesem besonders kapitalintensiven<br />
Segment besonders notwendig sei. Die vorgese-<br />
hene „Offshore-Umlage“ müsse politisch und öffentlich<br />
gegenüber den Endkunden vermittelt werden,<br />
insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst im<br />
Falle grob fahrlässiger Handlungen des Übertragungsnetzbetreibers<br />
die Allgemeinheit in erheblichem<br />
Maße herangezogen werden solle. Vor diesem Hintergrund<br />
sollte auch die im Entwurf vorgesehene Umlage<br />
grundsätzlich überdacht oder zumindest der Höchstsatz<br />
gesenkt werden. Der VKU teilt die Zielsetzung,<br />
dass möglichen Gefährdungen der Versorgungssicherheit<br />
entgegengesteuert werden müsse. Jedoch<br />
dürften dabei die Ziele des wettbewerbsorientierten<br />
Energiemarktes nicht aus den Augen verloren werden.<br />
Die nun vorliegenden Vorschläge der Bundesregierung<br />
seien ein weiterer Schritt in Richtung Regulierung.<br />
Diese Entwicklung sei bedenklich, da sie den<br />
verbleibenden Spielraum für den freien Wettbewerb<br />
zunehmend einenge. Regulatorische Maßnahmen auf<br />
dem Gebiet der Stromerzeugung dürften nur ausnahmsweise<br />
und vorübergehend Anwendung finden.<br />
Die vorgesehene Evaluierungspflicht sei insofern<br />
begrüßenswert. Kraftwerksbetreiber müssten für alle<br />
Nachteile, die ihnen aus der Anwendung dieser Maßnahmen<br />
entstünden, vollumfänglich entschädigt werden.<br />
Insbesondere müssten alle Opportunitätskosten<br />
abgedeckt werden. Zu begrüßen sei der Vorschlag, die<br />
Praxis der Nutzung und Vergütung von Reservekraftwerken<br />
zu kodifizieren und zu systematisieren. Die<br />
Nutzung und Vergütung von Reservekraftwerken<br />
sollte im Rahmen eines offenen Versteigerungsverfahrens<br />
erfolgen und die unterschiedlichen Erzeugungsgrößenklassen<br />
einbeziehen. Die vorgesehene Einbaupflicht<br />
für Messeinrichtungen im Sinne von § 21c<br />
Abs. 5 EnWG-E sollte in den technisch und wirtschaftlich<br />
zumutbaren Fällen erst nach Ablauf der<br />
jeweils bestehenden Eichgültigkeit der verbauten<br />
Messeinrichtungen vorgesehen werden. Es bestehe<br />
kein Bedarf zur Änderung der Regelung zur buchhalterischen<br />
Entflechtung. Man sollte allerdings die<br />
Chance nutzen und die vom Bundesrat im Rahmen<br />
seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
vorgeschlagenen Änderungen der Regelung<br />
zur Konzessionsvergabe und Konzessionsabgaben<br />
übernehmen. Diese Änderungsvorschläge seien zu<br />
begrüßen, da hierdurch die notwendige Rechtssicherheit<br />
für das Konzessionsvergabeverfahren hergestellt<br />
werde. Die jetzige Rechtslage führe insbesondere zu<br />
Problemen in der Finanzierung und damit zu einer<br />
Abschreckung potentieller Bewerber und zu Erschwernissen<br />
bei der Finanzierung notwendiger Netzinvestitionen.<br />
Die Tennet TSO GmbH begrüßt den Gesetzentwurf,<br />
weil er die Chance für eine nachhaltige und kosteneffiziente<br />
Entwicklung der Offshore-Windkraft biete.<br />
Schlüssel hierfür seien der vorgeschlagene System-<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.