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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -13- Drucksache 17/11705<br />

bereits nach der bestehenden Gesetzeslage auch aus<br />

der sogenannten „Kaltreserve“ noch für Systemsicherheitsmaßnahmen<br />

gegen Zahlung einer angemessenen<br />

Vergütung angefordert werden. Dabei sei es<br />

wichtig, keine Fehlanreize für Stilllegungen setzen,<br />

die dem Markt weitere Kapazitäten entziehen und<br />

damit die Systemsicherheitsprobleme zusätzlich verschärfen<br />

würden. Darüber hinaus könne es notwendig<br />

werden, das hohe Gemeingut der Elektrizitätsversorgung<br />

durch Verbote von endgültigen Stilllegungen zu<br />

schützen. Es sei dabei wichtig und richtig, dass die<br />

vorliegenden Änderungen diese erhebliche Beschneidung<br />

der unternehmerischen Freiheiten eines betroffenen<br />

Kraftwerksbetreibers auf das zwingend erforderliche<br />

Maß beschränkten.<br />

Die Regelungen zur Sicherstellung ausreichender<br />

Netzkapazitäten für den Gasbezug von systemrelevanten<br />

Gaskraftwerken seien ebenfalls zu begrüßen. Der<br />

Gasversorgungsengpass in Süddeutschland im Februar<br />

2012 habe eindrücklich vor Augen geführt, dass das<br />

Elektrizitäts- und das Gasversorgungssystem nicht<br />

isoliert betrachtet werden könnten. Daher sei es wichtig,<br />

dass die Systemsicherheitsmaßnahmen der Übertragungs-<br />

und der Fernleitungsnetzbetreiber durch die<br />

vorliegenden Gesetzesänderungen besser miteinander<br />

verzahnt und rechtlich abgesichert würden. Um<br />

Zwangseingriffe und schwierige Auswahlentscheidungen<br />

der systemverantwortlichen Netzbetreiber<br />

präventiv einzuschränken, erscheine es darüber hinaus<br />

sinnvoll, erforderliche Gasnetzkapazitäten systemrelevanter<br />

Gaskraftwerke so weit wie möglich mit milderen<br />

Mitteln abzusichern. Dazu trügen die vorliegenden<br />

Regelungen zur Kontrahierung verfügbarer fester<br />

Kapazitäten bei.<br />

Der Gesetzentwurf enthalte sowohl in Bezug auf die<br />

Offshore-Regelungen als auch auf die Maßnahmen<br />

zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit eine<br />

Aufgabenerweiterung für die Bundesnetzagentur, die<br />

zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand<br />

führen werde. Diese Aufgaben seien ohne zusätzliche<br />

Planstellen nicht zu bewältigen.<br />

Aus Sicht der Allianz Capital Partners (ACP)<br />

GmbH stellt die im Gesetzesentwurf enthaltene Regelung<br />

der Haftung für Übertragungsnetzbetreiber<br />

grundsätzlich einen wichtigen Meilenstein auf dem<br />

Weg zur Schaffung angemessener Rahmenbedingungen<br />

für die Beteiligung an Offshore- Anbindungsleitungen<br />

dar. Hinsichtlich einiger Kernpunkte stehe<br />

jedoch zu befürchten, dass mit den vorgeschlagenen<br />

Regelungen die Attraktivität von Offshore-<br />

Anbindungsleitungen im Verhältnis zu anderen Anlagemöglichkeiten<br />

wie z.B. auch Netzanbindungen an<br />

Land nicht ausreichend verbessert und damit das Ziel,<br />

Zufluss von privatem Kapital in erforderlichem Maße<br />

zu mobilisieren, womöglich verfehlt werde. In diesem<br />

Zusammenhang sei besonders hervorzuheben, dass<br />

die aktuelle Preisregulierung von Stromnetzen bei der<br />

Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht zwischen<br />

Netzinvestitionen an Land und auf See unterscheide,<br />

obwohl die Risiken im Offshore-Bereich<br />

ungleich höher seien als an Land. So erforderten die<br />

vor der deutschen Küste geplanten Offshore Windparks<br />

samt ihrer Anbindungsleitungen aufgrund ihrer<br />

Entfernung zur Küste den Einsatz teilweise noch in<br />

der Erprobung befindlicher Technologien. Zudem<br />

seien bislang weder die Zuliefer-Strukturen gefestigt<br />

noch die Konstruktionsprozesse hinreichend standardisiert.<br />

Weiterhin habe der Gesetzgeber aus Kostengründen<br />

auf See bewusst auf die Errichtung von Ersatzleitungen<br />

verzichtet, die in der Betriebsphase das<br />

Ausfallrisiko von Übertragungsnetzen an Land verringern<br />

helfen könnten. Darüber hinaus erschwerten<br />

widrige Wetterbedingungen auf hoher See die rasche<br />

Behebung von Störungen, welche an Land sehr viel<br />

schneller, einfacher undkostengünstiger behoben werden<br />

könnten. Das besondere Vertrauen, das die Allianz<br />

bei ihren Kunden genieße, bedeute, dass sie nur<br />

dann in Netzanbindungen auf See investieren könne,<br />

wenn die bei Offshore-Investitionen erwarteten Renditen<br />

das deutlich erhöhte Risiko reflektieren bzw. die<br />

Rahmenbedingungen so ausgestaltet würden, dass<br />

dem besonderen Sicherheitsbedürfnis der Kunden<br />

Rechnung getragen werde. Die Haftung für einfache<br />

Fahrlässigkeit in Kombination mit der Fahrlässigkeitsvermutung<br />

stelle Netzinvestitionen auf See gegenüber<br />

Investitionen an Land schlechter. Da nicht<br />

ersichtlich sei, warum Betreiber von Netzanbindungen<br />

auf See bei höherem Risiko schlechter gestellt werden<br />

sollten, erscheine es sachgerecht, nur in Fällen der<br />

groben Fahrlässigkeit einen Selbstbehalt des Netzbetreibers<br />

zu verlangen. Weiterhin sei im Gesetz dringend<br />

klärungsbedürftig, ob die Fahrlässigkeitsvermutung<br />

dazu führen solle, dass die Entschädigungszahlungen<br />

erst dann im Belastungsausgleich gewälzt<br />

werden dürften, wenn der Netzbetreiber zuvor nachgewiesen<br />

habe, dass er nicht fahrlässig gehandelt<br />

habe. Wäre dies der Fall, könnte dies zu signifikanten,<br />

existenzbedrohenden Liquiditätsschwankungen führen.<br />

Diese wiederum würden den Bedarf an Fremdkapital<br />

entsprechend erhöhen, die notwendige Fremdfinanzierung<br />

des Netzbetreibers erschweren und diese<br />

letztlich zu Lasten der Verbraucher verteuern. Das<br />

Gesetz sollte deshalb eindeutig regeln, dass die Entschädigungszahlungen<br />

bis zur abschließenden Klärung<br />

der Verschuldensfrage zunächst gewälzt werden<br />

dürfen und eine von den Netzbetreibern gemeinschaftlich<br />

zur Verfügung gestellte Liquiditätsreserve für den<br />

Fall vorsehen, dass die Höchstgrenze für die jährlich<br />

auf die Konsumenten wälzbaren Entschädigungszah-<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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