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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -13- Drucksache 17/11705<br />
bereits nach der bestehenden Gesetzeslage auch aus<br />
der sogenannten „Kaltreserve“ noch für Systemsicherheitsmaßnahmen<br />
gegen Zahlung einer angemessenen<br />
Vergütung angefordert werden. Dabei sei es<br />
wichtig, keine Fehlanreize für Stilllegungen setzen,<br />
die dem Markt weitere Kapazitäten entziehen und<br />
damit die Systemsicherheitsprobleme zusätzlich verschärfen<br />
würden. Darüber hinaus könne es notwendig<br />
werden, das hohe Gemeingut der Elektrizitätsversorgung<br />
durch Verbote von endgültigen Stilllegungen zu<br />
schützen. Es sei dabei wichtig und richtig, dass die<br />
vorliegenden Änderungen diese erhebliche Beschneidung<br />
der unternehmerischen Freiheiten eines betroffenen<br />
Kraftwerksbetreibers auf das zwingend erforderliche<br />
Maß beschränkten.<br />
Die Regelungen zur Sicherstellung ausreichender<br />
Netzkapazitäten für den Gasbezug von systemrelevanten<br />
Gaskraftwerken seien ebenfalls zu begrüßen. Der<br />
Gasversorgungsengpass in Süddeutschland im Februar<br />
2012 habe eindrücklich vor Augen geführt, dass das<br />
Elektrizitäts- und das Gasversorgungssystem nicht<br />
isoliert betrachtet werden könnten. Daher sei es wichtig,<br />
dass die Systemsicherheitsmaßnahmen der Übertragungs-<br />
und der Fernleitungsnetzbetreiber durch die<br />
vorliegenden Gesetzesänderungen besser miteinander<br />
verzahnt und rechtlich abgesichert würden. Um<br />
Zwangseingriffe und schwierige Auswahlentscheidungen<br />
der systemverantwortlichen Netzbetreiber<br />
präventiv einzuschränken, erscheine es darüber hinaus<br />
sinnvoll, erforderliche Gasnetzkapazitäten systemrelevanter<br />
Gaskraftwerke so weit wie möglich mit milderen<br />
Mitteln abzusichern. Dazu trügen die vorliegenden<br />
Regelungen zur Kontrahierung verfügbarer fester<br />
Kapazitäten bei.<br />
Der Gesetzentwurf enthalte sowohl in Bezug auf die<br />
Offshore-Regelungen als auch auf die Maßnahmen<br />
zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit eine<br />
Aufgabenerweiterung für die Bundesnetzagentur, die<br />
zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand<br />
führen werde. Diese Aufgaben seien ohne zusätzliche<br />
Planstellen nicht zu bewältigen.<br />
Aus Sicht der Allianz Capital Partners (ACP)<br />
GmbH stellt die im Gesetzesentwurf enthaltene Regelung<br />
der Haftung für Übertragungsnetzbetreiber<br />
grundsätzlich einen wichtigen Meilenstein auf dem<br />
Weg zur Schaffung angemessener Rahmenbedingungen<br />
für die Beteiligung an Offshore- Anbindungsleitungen<br />
dar. Hinsichtlich einiger Kernpunkte stehe<br />
jedoch zu befürchten, dass mit den vorgeschlagenen<br />
Regelungen die Attraktivität von Offshore-<br />
Anbindungsleitungen im Verhältnis zu anderen Anlagemöglichkeiten<br />
wie z.B. auch Netzanbindungen an<br />
Land nicht ausreichend verbessert und damit das Ziel,<br />
Zufluss von privatem Kapital in erforderlichem Maße<br />
zu mobilisieren, womöglich verfehlt werde. In diesem<br />
Zusammenhang sei besonders hervorzuheben, dass<br />
die aktuelle Preisregulierung von Stromnetzen bei der<br />
Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht zwischen<br />
Netzinvestitionen an Land und auf See unterscheide,<br />
obwohl die Risiken im Offshore-Bereich<br />
ungleich höher seien als an Land. So erforderten die<br />
vor der deutschen Küste geplanten Offshore Windparks<br />
samt ihrer Anbindungsleitungen aufgrund ihrer<br />
Entfernung zur Küste den Einsatz teilweise noch in<br />
der Erprobung befindlicher Technologien. Zudem<br />
seien bislang weder die Zuliefer-Strukturen gefestigt<br />
noch die Konstruktionsprozesse hinreichend standardisiert.<br />
Weiterhin habe der Gesetzgeber aus Kostengründen<br />
auf See bewusst auf die Errichtung von Ersatzleitungen<br />
verzichtet, die in der Betriebsphase das<br />
Ausfallrisiko von Übertragungsnetzen an Land verringern<br />
helfen könnten. Darüber hinaus erschwerten<br />
widrige Wetterbedingungen auf hoher See die rasche<br />
Behebung von Störungen, welche an Land sehr viel<br />
schneller, einfacher undkostengünstiger behoben werden<br />
könnten. Das besondere Vertrauen, das die Allianz<br />
bei ihren Kunden genieße, bedeute, dass sie nur<br />
dann in Netzanbindungen auf See investieren könne,<br />
wenn die bei Offshore-Investitionen erwarteten Renditen<br />
das deutlich erhöhte Risiko reflektieren bzw. die<br />
Rahmenbedingungen so ausgestaltet würden, dass<br />
dem besonderen Sicherheitsbedürfnis der Kunden<br />
Rechnung getragen werde. Die Haftung für einfache<br />
Fahrlässigkeit in Kombination mit der Fahrlässigkeitsvermutung<br />
stelle Netzinvestitionen auf See gegenüber<br />
Investitionen an Land schlechter. Da nicht<br />
ersichtlich sei, warum Betreiber von Netzanbindungen<br />
auf See bei höherem Risiko schlechter gestellt werden<br />
sollten, erscheine es sachgerecht, nur in Fällen der<br />
groben Fahrlässigkeit einen Selbstbehalt des Netzbetreibers<br />
zu verlangen. Weiterhin sei im Gesetz dringend<br />
klärungsbedürftig, ob die Fahrlässigkeitsvermutung<br />
dazu führen solle, dass die Entschädigungszahlungen<br />
erst dann im Belastungsausgleich gewälzt<br />
werden dürften, wenn der Netzbetreiber zuvor nachgewiesen<br />
habe, dass er nicht fahrlässig gehandelt<br />
habe. Wäre dies der Fall, könnte dies zu signifikanten,<br />
existenzbedrohenden Liquiditätsschwankungen führen.<br />
Diese wiederum würden den Bedarf an Fremdkapital<br />
entsprechend erhöhen, die notwendige Fremdfinanzierung<br />
des Netzbetreibers erschweren und diese<br />
letztlich zu Lasten der Verbraucher verteuern. Das<br />
Gesetz sollte deshalb eindeutig regeln, dass die Entschädigungszahlungen<br />
bis zur abschließenden Klärung<br />
der Verschuldensfrage zunächst gewälzt werden<br />
dürfen und eine von den Netzbetreibern gemeinschaftlich<br />
zur Verfügung gestellte Liquiditätsreserve für den<br />
Fall vorsehen, dass die Höchstgrenze für die jährlich<br />
auf die Konsumenten wälzbaren Entschädigungszah-<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.