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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -12- Drucksache 17/11705<br />

Belastungsausgleichs berücksichtigt werden. So entstehe<br />

ein Anreiz für den ÜNB, mit Lieferanten und<br />

Versicherern möglichst vorteilhafte Konditionen auszuhandeln<br />

und die Hersteller so stärker in die Pflicht<br />

zu nehmen. Eine Anrechnung von Pönalen hätte zudem<br />

niedrigere Versicherungskosten zur Folge und<br />

läge damit auch im Interesse der Verbraucher. Der<br />

anbindungspflichtige ÜNB sollte verpflichtet werden,<br />

präventiv ein angemessenes Konzept zur Schadensminimierung<br />

umzusetzen, das gleichermaßen Rechtssicherheit<br />

für den ÜNB schaffe und die Belastungen<br />

für die Verbraucher reduziere. Die Beweislastumkehr<br />

sollte gestrichen werden. Durch die im Gesetzentwurf<br />

vorgeschlagene Regelung würden Investitionen in<br />

OWP, deren Planung bereits sehr weit fortgeschritten<br />

ist, vollkommen unnötig entwertet. Einerseits bedürfe<br />

es daher einer Übergangsregelung (§ 118 Absatz 12<br />

EnWG-E) für OWP, deren Planung bereits weit fortgeschritten<br />

sei, die jedoch noch keine unbedingte<br />

Netzanbindungszusage hätten. Andererseits mache der<br />

Systemwechsel bei der Netzanbindung von OWP<br />

erforderlich, dass nicht jeder projektierte OWP nach<br />

dem bisherigen Netzanbindungsregime angeschlossen<br />

werden könne. Andernfalls würde sich die Liste der<br />

herzustellenden Netzanbindungen nach dem alten<br />

System verlängern. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass<br />

bei verzögertem Netzanschluss neben den Fundamenten<br />

für die Turbine auch das Umspannwerk des<br />

Windparks auf See errichtet sein müsse. Da es sich<br />

zumindest bei der Topside um eine technisch hochkomplexe<br />

Anlage handele, sollte genauso wie bei der<br />

WEA die Möglichkeit bestehen, die Topside nicht zu<br />

installieren und diese nicht auf See über einen längeren<br />

Zeitraum ohne Inbetriebnahme warten und<br />

instandhalten zu müssen, wodurch auch z. B. Gewährleistungsansprüche<br />

berührt würden. Andernfalls zöge<br />

die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung unnötige<br />

Instandhaltungskosten nach sich.<br />

Gerade mit Blick auf die Letztverbraucher müssen aus<br />

Sicht des BDEW alle Optionen für eine kosteneffiziente<br />

Energiewende genutzt werden. Aus diesem<br />

Grund sei die Einführung eines schlüssigen und verbindlichen<br />

Schadensminderungskonzeptes zu empfehlen,<br />

das einerseits Rechtssicherheit für die handelnden<br />

Akteure schaffe und andererseits die volkswirtschaftlichen<br />

Belastungen auf ein Minimum reduziere. Auch<br />

verbindliche Informationspflichten fehlten weitgehend<br />

in dem Gesetzentwurf. Problematisch sei aus Sicht<br />

des BDEW auch der voraussichtliche Zeitpunkt des<br />

In-Kraft-Tretens des Gesetzes nach dem 15. Oktober<br />

2012. Es sei sowohl für Netzbetreiber als auch für<br />

Lieferanten dringend notwendig, die zu erhebenden<br />

Umlagen rechtzeitig planen und kalkulieren zu können.<br />

Aus diesem Grund sei für das laufende Jahr gemeinsam<br />

von Politik, Behörden und Energiewirtschaft<br />

eine Lösung zu suchen, die eine Situation wie 2011<br />

bezüglich der Umsetzung des § 19 Absatz 2<br />

StromNEV vermeide. Die beabsichtigte Klarstellung<br />

im § 118 Absatz 6 EnWG zur Regelung zur Netzentgeltbefreiung<br />

von Stromspeichern sei im Grundsatz zu<br />

begrüßen, greife jedoch zu kurz. So bleibe wiederum<br />

ungeklärt, warum bestehende gegenüber neuen oder<br />

modernisierten Anlagen benachteiligt blieben. Im<br />

Referentenentwurf vom 15. August 2012 seien Anpassungen<br />

im Hinblick auf den Ausgleich des Regulierungskontos<br />

vorgesehen gewesen. Der BDEW habe<br />

diesbezüglich ausdrücklich begrüßt, dass die bestehenden<br />

Regelungen zum Regulierungskonto mit dem<br />

Ziel einer Vergleichmäßigung der Netzentgelte angepasst<br />

werden sollen. Es sei nicht nachvollziehbar,<br />

weshalb auch die Anpassungen zum Regulierungskonto<br />

im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten seien.<br />

Die Bundesnetzagentur begrüßt die Schaffung verlässlicher<br />

Rahmenbedingungen für Anschluss- und<br />

Entschädigungsansprüche im Offshore-Bereich, wenn<br />

auch an einigen Stellen alternative Regelungen zur<br />

konkreten Umsetzung vorzugswürdig wären. So würden<br />

im Hinblick auf die Entschädigungsansprüche aus<br />

Sicht der Bundesnetzagentur zwar die bestehenden<br />

Ungewissheiten auf Seiten der Betreiber von Offshore-Windparks<br />

gelöst. Ob die Unsicherheiten für Investoren<br />

der Übertragungsnetzbetreiber mit dem Gesetzentwurf<br />

beseitigt würden, sei vor dem Hintergrund<br />

des vorgesehenen Selbstbehalts von bis zu 100 Millionen<br />

Euro pro Jahr auch bei leicht fahrlässigem Verhalten<br />

dagegen zweifelhaft. Die Deckelung der Umlage<br />

für Entschädigungszahlungen auf 0,25 Ct/kWh für<br />

Strombezüge bis zu einer Million kWh/a bzw. 0,05<br />

Ct/kWh für darüber hinausgehende Strombezüge sei<br />

eindeutig zu gering angesetzt. Die erwarteten Entschädigungszahlungen<br />

würden wahrscheinlich deutlich<br />

über die Einnahmen aus der Umlage hinausgehen.<br />

Deshalb werde die zur Verbesserung des Investitionsklimas<br />

angestrebte Refinanzierung von Entschädigungszahlungen<br />

ohne Zeitverzug wohl weiterhin nur<br />

in begrenztem Umfang möglich sein. Die Umstellung<br />

auf ein System des geplanten Netzanschlusses sei<br />

positiv zu bewerten. Der Gesetzentwurf enthalte einen<br />

echten Systemwechsel weg von einem individuellen<br />

Anbindungsanspruch der Betreiber von Offshore-<br />

Anlagen hin zu einem Anspruch auf Basis eines<br />

Offshore-Netzentwicklungsplans, der die Anschlussmöglichkeiten<br />

und -termine der Offshore-Windparks<br />

anhand sachgerechter Kriterien bestimme. Angesichts<br />

der erwarteten negativen Entwicklung der Kraftwerkskapazitäten<br />

müsse sichergestellt werden, dass<br />

Kraftwerksstilllegungen den systemverantwortlichen<br />

Übertragungsnetzbetreibern mit ausreichendem zeitlichem<br />

Vorlauf angekündigt würden. Solange ein Betreiber<br />

sein Kraftwerk nur vorläufig stilllege, könne es<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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