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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -12- Drucksache 17/11705<br />
Belastungsausgleichs berücksichtigt werden. So entstehe<br />
ein Anreiz für den ÜNB, mit Lieferanten und<br />
Versicherern möglichst vorteilhafte Konditionen auszuhandeln<br />
und die Hersteller so stärker in die Pflicht<br />
zu nehmen. Eine Anrechnung von Pönalen hätte zudem<br />
niedrigere Versicherungskosten zur Folge und<br />
läge damit auch im Interesse der Verbraucher. Der<br />
anbindungspflichtige ÜNB sollte verpflichtet werden,<br />
präventiv ein angemessenes Konzept zur Schadensminimierung<br />
umzusetzen, das gleichermaßen Rechtssicherheit<br />
für den ÜNB schaffe und die Belastungen<br />
für die Verbraucher reduziere. Die Beweislastumkehr<br />
sollte gestrichen werden. Durch die im Gesetzentwurf<br />
vorgeschlagene Regelung würden Investitionen in<br />
OWP, deren Planung bereits sehr weit fortgeschritten<br />
ist, vollkommen unnötig entwertet. Einerseits bedürfe<br />
es daher einer Übergangsregelung (§ 118 Absatz 12<br />
EnWG-E) für OWP, deren Planung bereits weit fortgeschritten<br />
sei, die jedoch noch keine unbedingte<br />
Netzanbindungszusage hätten. Andererseits mache der<br />
Systemwechsel bei der Netzanbindung von OWP<br />
erforderlich, dass nicht jeder projektierte OWP nach<br />
dem bisherigen Netzanbindungsregime angeschlossen<br />
werden könne. Andernfalls würde sich die Liste der<br />
herzustellenden Netzanbindungen nach dem alten<br />
System verlängern. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass<br />
bei verzögertem Netzanschluss neben den Fundamenten<br />
für die Turbine auch das Umspannwerk des<br />
Windparks auf See errichtet sein müsse. Da es sich<br />
zumindest bei der Topside um eine technisch hochkomplexe<br />
Anlage handele, sollte genauso wie bei der<br />
WEA die Möglichkeit bestehen, die Topside nicht zu<br />
installieren und diese nicht auf See über einen längeren<br />
Zeitraum ohne Inbetriebnahme warten und<br />
instandhalten zu müssen, wodurch auch z. B. Gewährleistungsansprüche<br />
berührt würden. Andernfalls zöge<br />
die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung unnötige<br />
Instandhaltungskosten nach sich.<br />
Gerade mit Blick auf die Letztverbraucher müssen aus<br />
Sicht des BDEW alle Optionen für eine kosteneffiziente<br />
Energiewende genutzt werden. Aus diesem<br />
Grund sei die Einführung eines schlüssigen und verbindlichen<br />
Schadensminderungskonzeptes zu empfehlen,<br />
das einerseits Rechtssicherheit für die handelnden<br />
Akteure schaffe und andererseits die volkswirtschaftlichen<br />
Belastungen auf ein Minimum reduziere. Auch<br />
verbindliche Informationspflichten fehlten weitgehend<br />
in dem Gesetzentwurf. Problematisch sei aus Sicht<br />
des BDEW auch der voraussichtliche Zeitpunkt des<br />
In-Kraft-Tretens des Gesetzes nach dem 15. Oktober<br />
2012. Es sei sowohl für Netzbetreiber als auch für<br />
Lieferanten dringend notwendig, die zu erhebenden<br />
Umlagen rechtzeitig planen und kalkulieren zu können.<br />
Aus diesem Grund sei für das laufende Jahr gemeinsam<br />
von Politik, Behörden und Energiewirtschaft<br />
eine Lösung zu suchen, die eine Situation wie 2011<br />
bezüglich der Umsetzung des § 19 Absatz 2<br />
StromNEV vermeide. Die beabsichtigte Klarstellung<br />
im § 118 Absatz 6 EnWG zur Regelung zur Netzentgeltbefreiung<br />
von Stromspeichern sei im Grundsatz zu<br />
begrüßen, greife jedoch zu kurz. So bleibe wiederum<br />
ungeklärt, warum bestehende gegenüber neuen oder<br />
modernisierten Anlagen benachteiligt blieben. Im<br />
Referentenentwurf vom 15. August 2012 seien Anpassungen<br />
im Hinblick auf den Ausgleich des Regulierungskontos<br />
vorgesehen gewesen. Der BDEW habe<br />
diesbezüglich ausdrücklich begrüßt, dass die bestehenden<br />
Regelungen zum Regulierungskonto mit dem<br />
Ziel einer Vergleichmäßigung der Netzentgelte angepasst<br />
werden sollen. Es sei nicht nachvollziehbar,<br />
weshalb auch die Anpassungen zum Regulierungskonto<br />
im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten seien.<br />
Die Bundesnetzagentur begrüßt die Schaffung verlässlicher<br />
Rahmenbedingungen für Anschluss- und<br />
Entschädigungsansprüche im Offshore-Bereich, wenn<br />
auch an einigen Stellen alternative Regelungen zur<br />
konkreten Umsetzung vorzugswürdig wären. So würden<br />
im Hinblick auf die Entschädigungsansprüche aus<br />
Sicht der Bundesnetzagentur zwar die bestehenden<br />
Ungewissheiten auf Seiten der Betreiber von Offshore-Windparks<br />
gelöst. Ob die Unsicherheiten für Investoren<br />
der Übertragungsnetzbetreiber mit dem Gesetzentwurf<br />
beseitigt würden, sei vor dem Hintergrund<br />
des vorgesehenen Selbstbehalts von bis zu 100 Millionen<br />
Euro pro Jahr auch bei leicht fahrlässigem Verhalten<br />
dagegen zweifelhaft. Die Deckelung der Umlage<br />
für Entschädigungszahlungen auf 0,25 Ct/kWh für<br />
Strombezüge bis zu einer Million kWh/a bzw. 0,05<br />
Ct/kWh für darüber hinausgehende Strombezüge sei<br />
eindeutig zu gering angesetzt. Die erwarteten Entschädigungszahlungen<br />
würden wahrscheinlich deutlich<br />
über die Einnahmen aus der Umlage hinausgehen.<br />
Deshalb werde die zur Verbesserung des Investitionsklimas<br />
angestrebte Refinanzierung von Entschädigungszahlungen<br />
ohne Zeitverzug wohl weiterhin nur<br />
in begrenztem Umfang möglich sein. Die Umstellung<br />
auf ein System des geplanten Netzanschlusses sei<br />
positiv zu bewerten. Der Gesetzentwurf enthalte einen<br />
echten Systemwechsel weg von einem individuellen<br />
Anbindungsanspruch der Betreiber von Offshore-<br />
Anlagen hin zu einem Anspruch auf Basis eines<br />
Offshore-Netzentwicklungsplans, der die Anschlussmöglichkeiten<br />
und -termine der Offshore-Windparks<br />
anhand sachgerechter Kriterien bestimme. Angesichts<br />
der erwarteten negativen Entwicklung der Kraftwerkskapazitäten<br />
müsse sichergestellt werden, dass<br />
Kraftwerksstilllegungen den systemverantwortlichen<br />
Übertragungsnetzbetreibern mit ausreichendem zeitlichem<br />
Vorlauf angekündigt würden. Solange ein Betreiber<br />
sein Kraftwerk nur vorläufig stilllege, könne es<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.