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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -11- Drucksache 17/11705<br />

onssicherheit beim Aufbau von Offshore-<br />

Windenergieerzeugung in Nord- und Ostsee zu verbessern.<br />

Im vorliegenden Gesetzesentwurf sei ein<br />

Systemwechsel für die Planung und Genehmigung der<br />

Anbindungen von Offshore-Windparks angelegt, der<br />

ihre volle Zustimmung finde. Damit könne mehr Planungs-<br />

und Errichtungssicherheit für alle Beteiligten<br />

erreicht werden.<br />

Darüber hinaus wird begrüßt, dass das Thema der<br />

unklaren Haftungsfragen von der Bundesregierung<br />

aktiv aufgegriffen worden sei, um für alle Beteiligten<br />

mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Im Gegensatz zu<br />

den in der Netzplattform und in der Arbeitsgruppe<br />

Offshore-Beschleunigung geführten Gesprächen sollten<br />

die Netzbetreiber im Fall von Unterbrechungen<br />

oder Verzögerungen von Offshore-Netzanschlüssen<br />

jedoch überraschend auch für einfache Fahrlässigkeit<br />

mit hohen Selbstbehalten haften. Damit drohe die<br />

Regelung ins Leere zu laufen, da bei dem vorliegenden<br />

Entwurf Risiken und Ertragschancen für anbindungspflichtigen<br />

Übertragungsnetzbetreiber und für<br />

die Zulieferindustrie in keinem angemessenen Verhältnis<br />

mehr stünden. Vielmehr würde sie zu einer<br />

deutlichen Verschlechterung der geltenden Rechtslage<br />

führen und damit die Investitionen in die für die Energiewende<br />

notwenige Infrastruktur zusätzlich gefährden<br />

– nicht zuletzt, da sich die Zulieferindustrie weitestgehend<br />

aus dem Offshore-Geschäft zurückziehen<br />

und die Offshore-Entwicklung ausbremsen könnte.<br />

50Hertz empfiehlt daher, die Haftung wie im<br />

Onshore-Bereich auf Fälle grober Fahrlässigkeit zu<br />

beschränken und der Bundesnetzagentur die Kompetenz<br />

zur Bestimmung angemessener Selbstbehalte der<br />

ÜNB zu übertragen. Die in der Formulierungshilfe für<br />

einen Änderungsantrag vorgesehenen Regelungen<br />

zum Erhalt von systemrelevanten Erzeugungskapazitäten<br />

sowie zu dem im Bedarfsfall möglichen Aufbau<br />

einer Netzreserve seien gleichfalls zu begrüßen. Die<br />

gegenseitige Verpflichtung der Strom- und der Gasnetzbetreiber,<br />

bei der Regelung ihres Netzbetriebs<br />

auch die Sicherheit des jeweils anderen Versorgungssystems<br />

zu berücksichtigen und eng miteinander zu<br />

kooperieren, erscheine vor dem Hintergrund der Versorgungslage<br />

im vergangenen Winter äußerst sinnvoll.<br />

Mit dieser Regelung trage der Stromnetzbetreiber bei<br />

gleichzeitigem Auftreten von Versorgungsengpässen<br />

im Strom- und im Gasnetz künftig die Verantwortung<br />

einer systemübergreifenden Güterabwägung. In diesem<br />

Zusammenhang sei lediglich auf die Notwendigkeit<br />

einer Präzisierung im Sinne einer möglichst klaren<br />

Zuordnung von Verantwortlichkeiten zwischen<br />

Gas- und Stromnetzbetreibern zu verweisen, die dem<br />

fachlichen Beurteilungsvermögen beider Seiten jeweils<br />

entspreche. Auch sei für den angedachten Um-<br />

gang mit den entstehenden Kosten noch eine ausdrückliche<br />

Regelung im Gesetzestext erforderlich.<br />

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft<br />

e. V. (bdew) bedauert, dass trotz einiger guter<br />

Ansätze aufgrund der im Gesetzentwurf vorgestellten<br />

gesetzlichen Ausgestaltung die erhoffte und dringend<br />

benötigte Wirkung ausbleibe und damit die Ziele der<br />

Bundesregierung zum Ausbau der Erneuerbaren<br />

Energien ernsthaft gefährdet würden. Gleichzeitig<br />

bleibe ein großes Potenzial zur Reduzierung der Lasten<br />

für die Letztverbraucher ungenutzt. Die in dem<br />

Gesetzentwurf für den Bereich der Offshore-<br />

Windenergie vorgeschlagenen Regelungen zur Haftung<br />

des Netzbetreibers wichen ohne Not von den<br />

bestehenden Regelungen für Netzanbindungen an<br />

Land ab und führten im Ergebnis zu hohen Risiken<br />

auf Seiten der für den Bau von Netzanbindung vom<br />

OWP dringend benötigten Investoren. Grundsätzlich<br />

sei im Hinblick auf die Bewertung der vorgelegten<br />

Vorschläge zu berücksichtigen, dass für den ÜNB<br />

eine gesetzliche Anschlussverpflichtung bestehe und<br />

die Netzanbindung nicht auf Basis einer freiwilligen<br />

unternehmerischen Investitionsentscheidung erfolge.<br />

Erschwerend komme hinzu, dass ein Versicherungsschutz<br />

bei einfach fahrlässig verursachten Vermögensschäden<br />

nur sehr begrenzt verfügbar und bei der<br />

Verspätung von Netzanbindungen gänzlich ausgeschlossen<br />

sei. In Summe sei zu erwarten, dass die<br />

vorgenannten Rahmenbedingungen die für den Bau<br />

von Netzanbindungen dringend benötigten Investoren<br />

abschreckten. Bei technisch weniger anspruchsvollen<br />

Netzverbindungen an Land werde heute zwischen<br />

einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden.<br />

Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 NAV sei die Haftung für<br />

Vermögensschäden bei einfacher Fahrlässigkeit vollständig<br />

ausgeschlossen. Das sollte – angesichts der<br />

gesetzlichen Anschlusspflicht - erst recht auch bei der<br />

Netzanbindung von OWP gelten. Bei gleicher Rendite<br />

wie für Netzinvestitionen an Land sollten die gleichen<br />

Haftungsgrundsätze auch für OWP Netzanbindungen<br />

greifen. Bei Netzstörungen an Land sehe § 18 Absatz<br />

4 Satz 1 NAV eine maximale Haftung des ÜNB für<br />

Vermögensschäden in Höhe von 8 Mio. Euro pro<br />

Schadensfall bei grober Fahrlässigkeit vor. Der Jahresdeckel<br />

für den Selbstbehalt für Vermögensschäden<br />

bei grober Fahrlässigkeit sollte zunächst auf 40 Mio. €<br />

p.a. festgesetzt werden. Zudem sollte eine jährliche<br />

Neufestlegung der Haftungsgrenze in Abhängigkeit<br />

von der aktuellen Schadensentwicklung und der jeweiligen<br />

Angebotslage am Versicherungsmarkt erfolgen.<br />

Entsprechend den Haftungsgrundsätzen für das<br />

Stromnetz an Land sollten Pönalen und Versicherungsleistungen<br />

auf den Selbstbehalt der ÜNB angerechnet<br />

werden. Über den Selbstbehalt hinausgehende<br />

Zahlungen sollten kostenmindernd im Rahmen des<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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