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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -11- Drucksache 17/11705<br />
onssicherheit beim Aufbau von Offshore-<br />
Windenergieerzeugung in Nord- und Ostsee zu verbessern.<br />
Im vorliegenden Gesetzesentwurf sei ein<br />
Systemwechsel für die Planung und Genehmigung der<br />
Anbindungen von Offshore-Windparks angelegt, der<br />
ihre volle Zustimmung finde. Damit könne mehr Planungs-<br />
und Errichtungssicherheit für alle Beteiligten<br />
erreicht werden.<br />
Darüber hinaus wird begrüßt, dass das Thema der<br />
unklaren Haftungsfragen von der Bundesregierung<br />
aktiv aufgegriffen worden sei, um für alle Beteiligten<br />
mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Im Gegensatz zu<br />
den in der Netzplattform und in der Arbeitsgruppe<br />
Offshore-Beschleunigung geführten Gesprächen sollten<br />
die Netzbetreiber im Fall von Unterbrechungen<br />
oder Verzögerungen von Offshore-Netzanschlüssen<br />
jedoch überraschend auch für einfache Fahrlässigkeit<br />
mit hohen Selbstbehalten haften. Damit drohe die<br />
Regelung ins Leere zu laufen, da bei dem vorliegenden<br />
Entwurf Risiken und Ertragschancen für anbindungspflichtigen<br />
Übertragungsnetzbetreiber und für<br />
die Zulieferindustrie in keinem angemessenen Verhältnis<br />
mehr stünden. Vielmehr würde sie zu einer<br />
deutlichen Verschlechterung der geltenden Rechtslage<br />
führen und damit die Investitionen in die für die Energiewende<br />
notwenige Infrastruktur zusätzlich gefährden<br />
– nicht zuletzt, da sich die Zulieferindustrie weitestgehend<br />
aus dem Offshore-Geschäft zurückziehen<br />
und die Offshore-Entwicklung ausbremsen könnte.<br />
50Hertz empfiehlt daher, die Haftung wie im<br />
Onshore-Bereich auf Fälle grober Fahrlässigkeit zu<br />
beschränken und der Bundesnetzagentur die Kompetenz<br />
zur Bestimmung angemessener Selbstbehalte der<br />
ÜNB zu übertragen. Die in der Formulierungshilfe für<br />
einen Änderungsantrag vorgesehenen Regelungen<br />
zum Erhalt von systemrelevanten Erzeugungskapazitäten<br />
sowie zu dem im Bedarfsfall möglichen Aufbau<br />
einer Netzreserve seien gleichfalls zu begrüßen. Die<br />
gegenseitige Verpflichtung der Strom- und der Gasnetzbetreiber,<br />
bei der Regelung ihres Netzbetriebs<br />
auch die Sicherheit des jeweils anderen Versorgungssystems<br />
zu berücksichtigen und eng miteinander zu<br />
kooperieren, erscheine vor dem Hintergrund der Versorgungslage<br />
im vergangenen Winter äußerst sinnvoll.<br />
Mit dieser Regelung trage der Stromnetzbetreiber bei<br />
gleichzeitigem Auftreten von Versorgungsengpässen<br />
im Strom- und im Gasnetz künftig die Verantwortung<br />
einer systemübergreifenden Güterabwägung. In diesem<br />
Zusammenhang sei lediglich auf die Notwendigkeit<br />
einer Präzisierung im Sinne einer möglichst klaren<br />
Zuordnung von Verantwortlichkeiten zwischen<br />
Gas- und Stromnetzbetreibern zu verweisen, die dem<br />
fachlichen Beurteilungsvermögen beider Seiten jeweils<br />
entspreche. Auch sei für den angedachten Um-<br />
gang mit den entstehenden Kosten noch eine ausdrückliche<br />
Regelung im Gesetzestext erforderlich.<br />
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft<br />
e. V. (bdew) bedauert, dass trotz einiger guter<br />
Ansätze aufgrund der im Gesetzentwurf vorgestellten<br />
gesetzlichen Ausgestaltung die erhoffte und dringend<br />
benötigte Wirkung ausbleibe und damit die Ziele der<br />
Bundesregierung zum Ausbau der Erneuerbaren<br />
Energien ernsthaft gefährdet würden. Gleichzeitig<br />
bleibe ein großes Potenzial zur Reduzierung der Lasten<br />
für die Letztverbraucher ungenutzt. Die in dem<br />
Gesetzentwurf für den Bereich der Offshore-<br />
Windenergie vorgeschlagenen Regelungen zur Haftung<br />
des Netzbetreibers wichen ohne Not von den<br />
bestehenden Regelungen für Netzanbindungen an<br />
Land ab und führten im Ergebnis zu hohen Risiken<br />
auf Seiten der für den Bau von Netzanbindung vom<br />
OWP dringend benötigten Investoren. Grundsätzlich<br />
sei im Hinblick auf die Bewertung der vorgelegten<br />
Vorschläge zu berücksichtigen, dass für den ÜNB<br />
eine gesetzliche Anschlussverpflichtung bestehe und<br />
die Netzanbindung nicht auf Basis einer freiwilligen<br />
unternehmerischen Investitionsentscheidung erfolge.<br />
Erschwerend komme hinzu, dass ein Versicherungsschutz<br />
bei einfach fahrlässig verursachten Vermögensschäden<br />
nur sehr begrenzt verfügbar und bei der<br />
Verspätung von Netzanbindungen gänzlich ausgeschlossen<br />
sei. In Summe sei zu erwarten, dass die<br />
vorgenannten Rahmenbedingungen die für den Bau<br />
von Netzanbindungen dringend benötigten Investoren<br />
abschreckten. Bei technisch weniger anspruchsvollen<br />
Netzverbindungen an Land werde heute zwischen<br />
einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden.<br />
Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 NAV sei die Haftung für<br />
Vermögensschäden bei einfacher Fahrlässigkeit vollständig<br />
ausgeschlossen. Das sollte – angesichts der<br />
gesetzlichen Anschlusspflicht - erst recht auch bei der<br />
Netzanbindung von OWP gelten. Bei gleicher Rendite<br />
wie für Netzinvestitionen an Land sollten die gleichen<br />
Haftungsgrundsätze auch für OWP Netzanbindungen<br />
greifen. Bei Netzstörungen an Land sehe § 18 Absatz<br />
4 Satz 1 NAV eine maximale Haftung des ÜNB für<br />
Vermögensschäden in Höhe von 8 Mio. Euro pro<br />
Schadensfall bei grober Fahrlässigkeit vor. Der Jahresdeckel<br />
für den Selbstbehalt für Vermögensschäden<br />
bei grober Fahrlässigkeit sollte zunächst auf 40 Mio. €<br />
p.a. festgesetzt werden. Zudem sollte eine jährliche<br />
Neufestlegung der Haftungsgrenze in Abhängigkeit<br />
von der aktuellen Schadensentwicklung und der jeweiligen<br />
Angebotslage am Versicherungsmarkt erfolgen.<br />
Entsprechend den Haftungsgrundsätzen für das<br />
Stromnetz an Land sollten Pönalen und Versicherungsleistungen<br />
auf den Selbstbehalt der ÜNB angerechnet<br />
werden. Über den Selbstbehalt hinausgehende<br />
Zahlungen sollten kostenmindernd im Rahmen des<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.