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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -10- Drucksache 17/11705<br />
Hintergrund der aktuellen Probleme, von denen die<br />
gesamte Offshore-Branche betroffen sei, sehe Trianel<br />
die Erreichung der Ziele in Gefahr. Deshalb sei es<br />
sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung einen<br />
Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus der<br />
Offshore Windenergie vorgelegt habe, der vor allem<br />
die Haftungsfragen im Zusammenhang mit den Verzögerungen<br />
beim Netzausbau klären solle. Auch das<br />
Projekt Trianel Windpark Borkum sei von den Netzanschlussverzögerungen<br />
durch den Übertragungsnetzbetreiber<br />
betroffen. Der in Diskussion befindliche<br />
Gesetzentwurf beschneide zum einen das Recht des<br />
Windpark-Betreibers, seine echten Schäden aufgrund<br />
des Verzuges gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber<br />
geltend zu machen. Zugleich beinhalte der<br />
aktuelle Gesetzesentwurf ein gravierendes technisches<br />
Problem. Um den Anspruch auf Entschädigung nutzen<br />
zu können, müsste neben der abgeschlossenen Errichtung<br />
der Fundamente auf See ebenfalls das parkinterne<br />
Umspannwerk komplett fertig gestellt sein. Aufgrund<br />
der Verzögerungen durch den Übertragungsnetzbetreiber<br />
würde dies eine Versorgung des dann zu<br />
errichtenden Umspannwerks mittels Dieselgeneratoren<br />
nach sich ziehen. Für die Trianel Windkraftwerk<br />
Borkum müsste das Umspannwerk aufgrund der Verschiebung<br />
der Errichtungskampagne in das Frühjahr/den<br />
Sommer 2013 während der weiteren Monate<br />
durchgängig gewartet und mittels Tankschiffen betankt<br />
werden. Das sei weder ökonomisch noch ökologisch<br />
sinnvoll. Trianel schlage daher vor, dass das<br />
Fundament als installiert gelte, wenn die Rammarbeiten<br />
der Piles abgeschlossen seien und die jeweils zugehörigen<br />
Gründungsstrukturen fertig produziert seien<br />
und zur Offshore-Verbringung bereit stünden und dies<br />
vom Bundesamt für Seefahrt und Hydrografie (BSH)<br />
oder einem vom BSH beauftragten Zertifizierer bestätigt<br />
sei. Als Gründungsstruktur gelte der jeweils erste<br />
Bauteil der OWEA, der nicht mehr vollständig unter<br />
der Wasserlinie liege.<br />
Die Energie Baden-Württemberg AG (EnBW)<br />
begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit<br />
dem vorliegenden Dritten Gesetz zur Neuregelung<br />
energiewirtschaftlicher Vorschriften den Ordnungsrahmen<br />
für den Ausbau und den Betrieb der Offshore-<br />
Windenergie in Deutschland verbessern möchte. Der<br />
am 29. August 2012 vom Bundeskabinett beschlossene<br />
Gesetzentwurf sollte aus Sicht der EnBW AG jedoch<br />
in einigen wesentlichen Punkten angepasst werden.<br />
Das Gesetz gewährleiste nicht für alle weit entwickelten<br />
Projekte den notwendigen Vertrauensschutz<br />
und damit Investitionssicherheit. Diesen Projekten<br />
drohe somit ein längerer Stillstand, bis auf Grundlage<br />
des neuen Offshore-Netzentwicklungsplan (ONEP)<br />
weitere Netzanbindungszusagen für Offshore-<br />
Windparks erfolgen könnten. Hinzu komme, dass<br />
durch die fortgesetzte Verzögerung der Vergabe der<br />
Netzanbindung Borwin3 durch TenneT nunmehr die<br />
Gefahr bestehe, dass der Offshore-Windpark EnBW<br />
Hohe See nicht mehr wie geplant in 2017 ans Netz<br />
gehen könne. Damit sei auch die Möglichkeit zur<br />
Nutzung des Stauchungsmodells für EnBW Hohe See<br />
und weitere Projekte in Frage gestellt und die wirtschaftliche<br />
Grundlage erheblich gefährdet. Aus Sicht<br />
der EnBW AG ist es deshalb erforderlich, die Übergangsregelung<br />
anzupassen und überdies in einem<br />
Artikelgesetz die Frist für die optionale Nutzung des<br />
Stauchungsmodells für die betroffenen Projekte um<br />
mindestens ein Jahr zu verlängern. Bezüglich der in<br />
einer Formulierungshilfe der Bundesregierung vom<br />
17. Oktober 2012 für einen Änderungsantrag vorgeschlagenen<br />
Regelungen zum Erhalt der Versorgungssicherheit<br />
vertritt die EnBW die Auffassung, dass<br />
Wettbewerbliche Methoden am besten zum Erhalt der<br />
Versorgungssicherheit geeignet seien. Sie begrüßt,<br />
dass in der Formulierungshilfe die Möglichkeit zu<br />
einer wettbewerblichen Ausgestaltung angelegt sei.<br />
Im Gesetz müsse der Übergang zu einer marktbezogenen<br />
Lösung spätestens in zwei Jahren verankert<br />
werden. Die Formulierungshilfe sehe in einem ersten<br />
Schritt Kostenerstattungsregelungen statt marktlicher<br />
Ansätze vor. In diesem Fall sei eine vollumfängliche<br />
Kostenerstattung (inklusive Opportunitätskosten)<br />
wesentlich. Die Regelungen aus § 13 Abs. 1b und §<br />
13a Abs. 3 ergänzten den Anspruch des Kraftwerksbetreibers<br />
gegenüber dem systemverantwortlichen<br />
Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung eines angemessenen<br />
Entgeltes. Es sei unklar, ob vorläufig stillgelegte<br />
Anlagen für die gesamte Dauer von 5 Jahren,<br />
in denen sie nicht am Markt teilnehmen dürfen, eine<br />
Kostenerstattung erhielten oder ob der systemrelevante<br />
Übertragungsnetzbetreiber diese Zusage der Kostenerstattung<br />
in einem kürzeren Zeitraum geben könne.<br />
Dies wäre dann nicht akzeptabel. Das EnWG sollte<br />
klarstellen, dass der Betreiber vorläufig stillzulegender<br />
Anlagen, die in einem Zeitraum von 5 Jahren<br />
nicht am Markt teilnehmen dürften, den Anspruch auf<br />
Erhalt der angemessenen Vergütung für den gesamten<br />
Zeitraum behalte. Es müsse gewährleistet sein, dass<br />
Anlagen, die aufgrund der gesetzlichen Regelung als<br />
"Netzreserve" für 5 Jahre aus dem Markt genommen<br />
würden, zu einem späteren Zeitpunkt an der wettbewerblichen<br />
Ausgestaltung einer "Netzreserve" teilnehmen<br />
könnten. Bereits gezahlte Erzeugungs- und<br />
Betriebsbereitschaftsauslagen dürften dann nicht zurückgefordert<br />
werden.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Die 50Hertz Transmission GmbH stellt fest, sie<br />
habe den von der Bundesregierung organisierten Diskussionsprozess<br />
zur Beschleunigung von Offshore-<br />
Anbindungen seit Beginn des Jahres aktiv begleitet<br />
und begrüße ausdrücklich das Ansinnen, die Investiti-<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.