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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder dem Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.“ b) Folgender Absatz 12 wird angefügt: „(12) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusageerhalten haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“ elektronische Vorab-Fassung* 35 Wort „oder“ und die Ziffer „15“ durch die Ziffer „7,5“ ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder dem Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.“ b) u n v e r ä n d e r t 36. § 118b wird aufgehoben. Artikel 2 Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Angaben zu § 13a, 13b und 13c gestrichen. 2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.“. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 10 Megawatt“ durch die Wörter „ab 50 Megawatt“ ersetzt, werden nach den Wörtern „ab 50 Megawatt“ die Wörter „an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt“ eingefügt, b) Absatz 1b wird aufgehoben, c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. 4. Die §§ 13a, 13b, 13 c, 16 Absatz 2a werden aufgehoben. 5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wör- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses elektronische Vorab-Fassung* 36 tern „bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2“ die Wörter „und Absatz 2a“ gestrichen. 6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3“ gestrichen. 7. In § 63 wird Absatz 2a wird aufgehoben. 8. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 3e und 3 f aufgehoben, b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Ordnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“ gestrichen. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />
wenn die elektrische Energie zur Speicherung in<br />
einem elektrischen, chemischen, mechanischen<br />
oder physikalischen Stromspeicher aus einem<br />
Transport- oder dem Verteilernetz entnommen<br />
und die zur Ausspeisung zurückgewonnene<br />
elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in<br />
dasselbe Netz eingespeist wird.“<br />
b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:<br />
„(12) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. August<br />
2012 eine unbedingte oder eine bedingte<br />
Netzanbindungszusageerhalten haben und im<br />
Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens<br />
zum 1. September 2012 die Voraussetzungen<br />
für eine unbedingte<br />
Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist<br />
§ 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum [einsetzen:<br />
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden<br />
Fassung anzuwenden.“<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
35<br />
Wort „oder“ und die Ziffer „15“ durch die Ziffer<br />
„7,5“ ersetzt.<br />
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt,<br />
wenn die elektrische Energie zur Speicherung<br />
in einem elektrischen, chemischen, mechanischen<br />
oder physikalischen Stromspeicher aus<br />
einem Transport- oder dem Verteilernetz entnommen<br />
und die zur Ausspeisung zurückgewonnene<br />
elektrische Energie zeitlich verzögert<br />
wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.“<br />
b) u n v e r ä n d e r t<br />
36. § 118b wird aufgehoben.<br />
Artikel 2<br />
Weitere Änderung<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005<br />
(BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 1 dieses<br />
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. In der Überschrift werden die Angaben zu §<br />
13a, 13b und 13c gestrichen.<br />
2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:<br />
„Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer<br />
wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im<br />
Zusammenhang mit Verpflichtungen nach §<br />
13 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14, und<br />
§ 16 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16a,<br />
erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus<br />
vollständig ausgeschlossen werden.“.<br />
3. § 13 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab<br />
10 Megawatt“ durch die Wörter „ab 50<br />
Megawatt“ ersetzt, werden nach den Wörtern<br />
„ab 50 Megawatt“ die Wörter „an<br />
Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer<br />
Spannung von mindestens 110 Kilovolt“<br />
eingefügt,<br />
b) Absatz 1b wird aufgehoben,<br />
c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.<br />
4. Die §§ 13a, 13b, 13 c, 16 Absatz 2a werden<br />
aufgehoben.<br />
5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wör-<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.