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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />
Verordnungsermächtigung<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
und dem Bundesministerium für Ernährung,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,<br />
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des<br />
Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode<br />
des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie der<br />
Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden<br />
Kosten auf Letztverbraucher und ihre Durchführung<br />
sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten<br />
Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen<br />
nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung<br />
nach Satz 1 können insbesondere<br />
Regelungen getroffen werden<br />
1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge;<br />
dies schließt Regelungen ein<br />
a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden<br />
Kosten für das folgende Kalenderjahr,<br />
b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen<br />
und prognostizierten Kosten,<br />
c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge<br />
durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie<br />
d) zur Übermittlung der erforderlichen Daten,<br />
2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve<br />
durch die Übertragungsnetzbetreiber;<br />
3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach<br />
§ 17f unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber<br />
auf Letztverbraucher; dies schließt<br />
Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich<br />
erforderlichen Aufschläge auf<br />
die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;<br />
4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen<br />
Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Regelungen<br />
zur Zwischenfinanzierung und zur<br />
Verteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden<br />
Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung<br />
der Prognose oder einer zulässigen<br />
Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können;<br />
5. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen<br />
einschließlich Regelungen<br />
zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur<br />
Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten<br />
Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich<br />
eingetretener Schäden nach § 17e<br />
Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen<br />
und der dem Belastungsausgleich<br />
unterliegenden<br />
Entschädigungszahlungen;<br />
7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.<br />
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