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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />

§ 17e<br />

Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der<br />

Anbindung von Offshore-Anlagen<br />

(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten<br />

Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander<br />

folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung<br />

nicht möglich, so kann der Betreiber der<br />

Offshore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten<br />

Übertragungsnetzbetreiber<br />

ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon,<br />

ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />

die Störung zu vertreten hat, für entstandene<br />

Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe<br />

von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />

im Fall der Einspeisung<br />

erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der<br />

Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1<br />

ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber<br />

der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die<br />

durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren<br />

Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung<br />

zugrunde zu legen. Soweit Störungen der<br />

Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr<br />

auftreten, besteht der Anspruch abweichend<br />

von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr,<br />

an dem die Einspeisung auf Grund der Störung<br />

der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete<br />

Übertragungsnetzbetreiber eine<br />

Störung der Netzanbindung vorsätzlich<br />

herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-<br />

Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber<br />

abweichend von Satz 1 ab dem<br />

ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16<br />

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung<br />

mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im<br />

Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen.<br />

Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des<br />

anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers<br />

für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten<br />

Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch<br />

nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage<br />

die Störung zu vertreten hat.<br />

(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten<br />

Offshore-Anlage nicht möglich, weil<br />

die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt<br />

der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß<br />

§ 17d Absatz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann<br />

der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt<br />

der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage,<br />

frühestens jedoch ab dem elften Tag<br />

nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine<br />

Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2<br />

verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />

die nicht rechtzeitige Fertigstellung<br />

der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

23<br />

§ 17e<br />

u n v e r ä n d e r t<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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