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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />
§ 17e<br />
Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der<br />
Anbindung von Offshore-Anlagen<br />
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten<br />
Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander<br />
folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung<br />
nicht möglich, so kann der Betreiber der<br />
Offshore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten<br />
Übertragungsnetzbetreiber<br />
ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon,<br />
ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />
die Störung zu vertreten hat, für entstandene<br />
Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe<br />
von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
im Fall der Einspeisung<br />
erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der<br />
Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1<br />
ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber<br />
der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die<br />
durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren<br />
Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung<br />
zugrunde zu legen. Soweit Störungen der<br />
Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr<br />
auftreten, besteht der Anspruch abweichend<br />
von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr,<br />
an dem die Einspeisung auf Grund der Störung<br />
der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete<br />
Übertragungsnetzbetreiber eine<br />
Störung der Netzanbindung vorsätzlich<br />
herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-<br />
Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber<br />
abweichend von Satz 1 ab dem<br />
ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16<br />
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung<br />
mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im<br />
Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen.<br />
Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des<br />
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers<br />
für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten<br />
Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch<br />
nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage<br />
die Störung zu vertreten hat.<br />
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten<br />
Offshore-Anlage nicht möglich, weil<br />
die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt<br />
der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß<br />
§ 17d Absatz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann<br />
der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt<br />
der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage,<br />
frühestens jedoch ab dem elften Tag<br />
nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine<br />
Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2<br />
verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />
die nicht rechtzeitige Fertigstellung<br />
der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
23<br />
§ 17e<br />
u n v e r ä n d e r t<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.